L 12 R 930/20

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Gotha (FST)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12.
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 6 R 1741/19
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 12 R 930/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 4. September 2020 aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten für die von der Klägerin für die Beigeladene erhobene Klage und eingelegte Berufung zu erstatten.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens wegen eines Erstattungsanspruchs gegen die Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt als Sozialhilfeträger von der Beklagten, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung der Versicherten B (nachfolgend Beigeladene) bereits ab 1. Januar 2014 bewilligt und die hieraus resultierende Nachzahlung an ihn erstattet wird.

Die Beigeladene ist am 8. Februar 1968 geboren und von Geburt wegen einer geistigen Behinderung mit Anfallsleiden voll erwerbsgemindert.

Sie bezog seit 1988 eine Invalidenrente nach der Rentenverordnung der ehemaligen DDR. Seit dem 1. Juli 1991 arbeitete sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen (Lebenshilfewerk W/A e.V.). Darüber hinaus erhielt sie Sozialhilfeleistungen (nach dem BSHG bzw. dem SGB XII).

Mit Bescheid von Ende 1991 wurde die Invalidenrente der Beigeladenen auf Grund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts (SGB VI) umgewertet und seitdem als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet. Der Rentenanspruch enthielt einen Vorschuss auf einen Sozialzuschlag. Mindestens seit 1994 wurde dem Landessozialamt Thüringen die Rente überwiesen.

Am 5. Oktober 1994 beantragte die Beigeladene einen Sozialzuschlag zu ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente. Zur Prüfung des Anspruchs wurde eine Bescheinigung des Lebenshilfewerk W/A e.V. vom 28. September 1994 beigefügt, in der die Tätigkeit der Beigeladenen seit 1. Juli 1991 und die von ihr bis zum Antragsdatum erzielten Verdienste aufgeführt wurden.

Mit Bescheid vom 9. November 1994 wurde der Anspruch der Beigeladenen ab 1. Januar 1992 neu berechnet und eine Überzahlung in Höhe von 1.477,92 DM festgestellt. Die Erstattung der Überzahlung forderte die Beklagte von dem Landessozialamt.

Nachfolgend wurde der Rentenanspruch nach § 307 a SGB VI (Anrechnung von Hinzuverdienst) mehrfach neu berechnet. Erstattungen wegen Überzahlungen wurden anschließend beim Landessozialamt geltend gemacht.

Der Kläger (Landkreis Weimarer Land) ist für die Leistung nach dem SGB XII an die Beigeladene seit dem 1. Juli 2003 zuständig.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 (bei der Beklagten am 16. Februar 2018 eingegangen) wandte sich die Betreuerin der Beigeladenen (V, Bestellung am 11. Juni 2004; Bl. 86 der Verwaltungsakte der Beklagte - VA) an die Beklagte. Sie sei seitens des Sozialhilfeträgers, dem Landratsamt Weimarer Land, als bestellte Betreuerin aufgefordert worden, für die Beigeladene einen Antrag auf „Änderung der Rentenzahlung“ zu stellen. Eine Kopie des Schreibens werde beigefügt. Insofern beantrage sie für die Beigeladene die Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach 20 Jahren Tätigkeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung.

Das an die Betreuerin gerichtete Schreiben vom 12. Februar 2018 (Bl. 106 VA) lautet wie folgt:

Im Betreff:

„Antrag auf volle Erwerbsunfähigkeitsrente - 20 Jahre Wartezeit bei Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM); hier: Aufforderung zur Antragstellung auf volle Erwerbsunfähigkeit nach 20 Jahren Werkstattbesuch“.

Der Text lautet:

„Ihre Betreute B erhält derzeit laufende Sozialhilfeleistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII in Form von Hilfe zum selbstbestimmten Leben in einer Wohneinrichtung sowie Werkstattbesuch für behinderte Menschen. Als monatliches Einkommen erhält sie von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 213,19 Euro. Ein Anspruch auf Zahlung der vollen Erwerbsunfähigkeitsrente setzt eine bestimmte Wartezeit voraus. Diese beträgt 20 Jahre bei Personen, die bereits voll erwerbsgemindert waren, bevor sie fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Außerdem müssen sie seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert gewesen sein und müssen ununterbrochen in dieser Zeit Rentenbeiträge abgeführt haben. Hat jemand mit einer Behinderung ausschließlich in einer Werkstatt für behinderte Menschen gearbeitet, so hat er deshalb nach 20 Jahren Tätigkeit in der Werkstatt einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ihre Betreute ist seit August 1991 ununterbrochen in der Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt. Ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente müsste daher bestehen. Sie werden hiermit unverzüglich aufgefordert, für Ihre Betreute einen Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente wegen Erfüllung 20jähriger Wartezeit bei der Deutschen Rentenversicherung bis spätestens 01.03.2018 zu stellen. Die Entscheidung hierüber lassen Sie uns bitte ohne weitere Aufforderung zukommen. Auf Ihre Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I wird hiermit hingewiesen.“

Nach Einleitung des Verwaltungsverfahrens teilte zur Feststellung der Beschäftigungszeiten des Lebenshilfewerk W/A e.V. mit, dass die Beigeladene seit 1. Juli 1991 bis 28. Februar 2018 in der Werkstatt beschäftigt sei. Vom 24. Juni 2001 bis 17. August 2001 und 12. September 2003 bis 9. Dezember 2003 sei sie krankgemeldet gewesen. Nachdem die Betreuerin außerdem Unterlagen und Bescheinigungen eingereicht und ein Antragsformular ausgefüllt hatte, führte die Beklagte ein Kontenklärungsverfahren durch und bewilligte mit Bescheid vom 7. März 2019 der Beigeladenen „auf ihren Antrag vom 16. Februar 2018“ Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn ab 1. März 2018. Auf den Versicherungsverlauf im Bescheid vom 7. März 2019 wird Bezug genommen. Danach waren für die Beigeladene ab 1. Januar 1988 „Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit“ gespeichert. Ab 1. Januar 1992 bis zum 20. Februar 2018 sind Pflichtbeitragszeiten gespeichert mit Ausnahme von Juni bis August 2001 und September bis Dezember 2003 (krank/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung, keine Anrechnung).

Der Kläger legte unter Verweis auf § 95 SGB XII gegen den Bescheid vom 7. März 2019 mit Schreiben vom 25. März 2019 Widerspruch ein. Grundsätzlich werde die Höhe der berechneten Rente nicht beanstandet. Der Beigeladenen sei lediglich eine Nachzahlung vom 1. März 2018 bis 31. März 2019 bewilligt worden. Es werde eine Erstattung für noch nicht verjährte Anspruchszeiträume geltend gemacht, da er, der Kläger, für diesen Zeitraum Leistungen nach dem SGB XII gewährt habe. Da Nachzahlungsbeträge bis 31. Dezember 2013 bereits verjährt seien, werde zumindest eine Rentenneuberechnung und Erstattung der daraus entstehenden Rentennachzahlungsbeträge für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2018 beantragt. Es werde vorliegend ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegen die Beklagte gesehen. Die Beklagte hätte erkennen müssen, dass die Beigeladene aufgrund langjähriger Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen einen Anspruch auf Neufeststellung der Höhe der gewährten Rente wegen Erwerbsminderung gehabt habe. Auf die Möglichkeit zur Beantragung hätte die Beklagte die Beigeladene hinweisen müssen. Aufgrund der Arbeitgebermeldung hätte der Beklagten bekannt sein müssen, dass die Beigeladene in einer Werkstatt für behinderte Menschen gearbeitet habe. Die Beklagte sei ihren Beratungspflichten nicht nachgekommen. Dadurch sei es kausal zu einem Schaden gekommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Verletzung der Beratungspflichten läge nicht vor.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 7. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger die Rente für die Beigeladene auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2018 zu zahlen. Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X bestünde. Die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches lägen vor. Die Beklagte habe ihre Beratungspflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI verletzt. Danach sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Nach der hierzu ergangenen Richtlinie seien Versicherte, die ausweislich ihres Versicherungskontos die allgemeine Wartezeit erfüllen und eine Versichertenrente der Rentenversicherung weder beziehen noch beantragt haben, spätestens einen Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze darauf hinzuweisen, dass sie Regelaltersrente rechtzeitig erhalten können, wenn sie diese bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragen, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Damit gehe die Regelung des § 115 Abs. 6 SGB VI weiter als die Beratungspflicht aus § 14 SGB I. Ein geeigneter Fall im Sinne des § 115 Abs. 6 SGB VI liege vor, wenn sich aus dem Versicherungskonto ergebe, dass bei den entsprechenden Versicherten 240 Monate mit Pflichtbeitragszeiten vorlägen, gemeldet von einem Arbeitgeber, für den für die Beklagte erkennbar sei, dass es sich um eine Werkstatt für behinderte Menschen handele.

Die Beklagte hat hierauf erwidert, dass eine Beratungspflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI nicht bestanden habe. Im Falle der Beigeladenen sei die Wartezeit für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erst im Jahre 2012 erfüllt worden. Ein Bearbeitungsvorgang in der Sachbearbeitung habe zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Insofern sei auch ein spontaner Hinweis nach § 14 SGB I nicht naheliegend. Die Betriebsnummer sei kein Indiz auf ein vollständiges maschinelles Konto.

Mit Urteil vom 4. September 2020 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Neufeststellung des Rentenbeginns in dem Bescheid vom 7. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2019 verurteilt, die an die Leistungsempfängerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 28. Februar 2018 geleisteten Sozialleistungen nach dem SGB XII in Höhe der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente zu erstatten.

Gegen die der Beklagten am 30. September 2020 zugestellte Entscheidung hat sie am 16. Oktober 2020 Berufung eingelegt. Der Herstellungsanspruch scheitere bereits daran, dass die Pflicht der Rentenversicherungsträger zur Erteilung einer Rentenauskunft nicht darauf gerichtet sei, die Betroffenen vor einer verspäteten Rentenantragstellung zu bewahren. Insofern fehle es am Schutzzweckzusammenhang. Die Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts auch im Übrigen nicht für zutreffend.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 4. September 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend sei.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 4. September 2020 war aufzuheben.

Prozessual ist - ausgehend vom Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung - Folgendes auszuführen:

Der Kläger hat unter Verweis auf § 95 SGB XII, wonach der „erstattungsberechtigte“ Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen „kann“, Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. März 2019 eingelegt und nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2019 Anfechtungs- und Leistungsklage erhoben. Der Senat geht trotz des geänderten Klageantrages in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht nicht davon aus, dass der Kläger diese Klage zurückgenommen hat und nur noch auf Erstattung klagen wollte – in diesem Fall läge keine zulässige Klage vor (dazu ausführlich unten). Der Kläger hat damit einen fremden Anspruch (den der Beigeladenen) im eigenen Namen geltend gemacht. Diese Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig. Dem Sozialhilfeträger räumt § 95 SGB XII eine gesetzliche Prozessstandschaft ein, aus der eine entsprechende Klagebefugnis folgt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Januar 2000 - B 13 RJ 37/98 R, Rn. 21).

Für die Zulässigkeit reicht es außerdem aus, dass nach dem Vortrag des Trägers der Sozialhilfe (hier der Kläger) die Möglichkeit besteht, dass nach den Rechtssätzen er als Erstattungsberechtigter nach § 95 SGB XII die Leistung betreibt (Möglichkeitstheorie; vgl. Armbruster in juris-PK, SGB XII, § 95 Rn. 126). Die Möglichkeit, dass der Kläger hier „erstattungsberechtigt“ im Sinne des § 95 SGB XII ist, ergibt sich bereits daraus, dass er für die Beigeladene Leistungen nach dem SGB XII erbracht hat. Das bedeutet aber nicht, dass gleichzeitig eine Leistungsklage auf Erstattung zulässig wäre (vgl. BSG vom 26. Januar 2000 - B 13 RJ 37/98 R; dazu ausführlich unten.). Da der Kläger hier einen fremden Anspruch im eigenen Namen geltend macht, war die Leistungsberechtigte notwendig beizuladen (vgl. Armbruster, a.a.O., Rn. 137).

Die Einleitung und das Betreiben des Rentenfeststellungsverfahrens durch den Kläger kann auch nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Zwar dient das vom Kläger betriebene Verfahren offenkundig dazu, eventuelle Erstattungsansprüche möglichst umfassend geltend machen zu können, während hier die Beigeladene offensichtlich kaum unmittelbare finanzielle Vorteile aus der Feststellung eines früheren Rentenbeginns ziehen kann. Außerdem könnte fraglich sein, ob der Kläger bei der Ermessensausübung hätte berücksichtigen müssen, dass er ggf. seine Beratungspflicht gegenüber der Beigeladenen verletzt hat. Der Kläger ist Sozialleistungsträger und nach § 14 SGB I wie die Beklagte zur Beratung verpflichtet. Er verfügte über alle erforderlichen Informationen, insbesondere ab welchem Zeitpunkt die Beigeladene voll erwerbsgemindert und in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig war (davon hatte die Beklagte keine positive Kenntnis; dazu ausführlich unten) und kannte auch die Vorschrift des § 43 Abs. 6 SGB VI. Müsste sich die Beklagte (unabhängig von eigenem Verschulden) die Pflichtverletzung des Klägers zurechnen lassen (Sozialleistungsträger müssen für das Verhalten eines Dritten einstehen, wenn dieser arbeitsteilig in der Wahrnehmung der Aufgaben des Leistungsträgers eingebunden ist; vgl. BSG, Rn. 49; dies ist hier allerdings nicht der Fall, dazu ausführlich unten), wäre ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch möglicherweise zu bejahen, die Beklagte müsste möglicherweise rückwirkend Rente bewilligen, dies würde sich der Kläger dann erstatten lassen. Das bedeutet in der Konsequenz mit anderen Worten, dass die Beklagte dem Kläger möglicherweise einen „Schaden“ ersetzen müsste, den er durch eine eigene Pflichtverletzung selber verursacht hat. Bereits im Rahmen der Ermessensausübung, d.h. ob ein Verfahren nach § 95 SGB XII eingeleitet wird, hätte der Kläger diese Konsequenz möglicherweise zu berücksichtigen mit der Folge, dass bei dieser Konstellation eine ermessensfehlerfreie Entscheidung ggf. nur lauten kann, von diesem Verfahren Abstand zu nehmen. Eine Entscheidung kann an dieser Stelle aber offenbleiben. Nach der Auffassung des BSG handelt es sich bei der Frage der ermessensfehlerfreien Einleitung und Betreiben eines Rentenverfahrens um eine solche der Zulässigkeit und nicht um eine Entscheidung in der Sache (vgl. BSG vom 26. Januar 2000 - B 13 RJ 37/98 R; Rn 23f., Rn 28). Im Hinblick auf das Nachrangprinzip lässt es das BSG insofern genügen, dass das Einleiten des Verfahrens nicht rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BSG vom 26. Januar 2000 - B 13 RJ 37/98 R; Rn 23 f.). Im Rahmen der Zulässigkeit ist dies mithin ausreichender Maßstab. Dem kann sich der Senat anschließen. Das Einleiten und Betreiben dieses Rentenverfahrens durch den Kläger ist jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich.

Die darüber hinaus vom Kläger erhobene Leistungsklage auf Erstattung war hingehen unzulässig. Hierfür fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis. Diese Klage hat er auch nicht im fremden, sondern im eigenen Namen erhoben. Eine Beiladung der Versicherten nach § 75 Abs. 1 Alt. 1 SGG wäre in diesem Verfahren nicht erforderlich. Bei dem Erstattungsanspruch handelt es sich nicht um einen von der Rechtsposition des Leistungsempfängers abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der nur die Verteilung der Kosten der erbrachten Leistung zwischen den Leistungsträgern betrifft (vgl. BSG, Urteil vom 26. Februar 2020 - B 5 R 1/19 R, Rn. 12). Für die Inanspruchnahme eines gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf es stets eines Rechtsschutzbedürfnisses. Das Rechtsschutzbedürfnis beschreibt das Interesse eines Rechtsuchenden zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Gericht in Anspruch nehmen zu dürfen (vgl. Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann-Pietzner, VWGO, Oktober 2008, Vorbemerkung § 40 Rn. 44ff.). Der Begriff bringt zum Ausdruck, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat. Bei Fehlen eines solchen Interesses muss das prozessuale Begehren als unzulässig abgewiesen werden (vgl. Kopp/Schenke, VWGO, 13. Auflage 2003, vor § 40 Rn. 30ff). Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes kommt damit nur in Betracht, wenn der Antragsteller bzw. Kläger sein Begehren nicht auf einfachere Art zumindest genauso schnell erreichen kann. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil hier noch kein Erstattungsverfahren stattgefunden hat. Der Kläger hat – jedenfalls vor Klageerhebung - keinen Erstattungsanspruch bei der Beklagten ausdrücklich angemeldet, weder die Dauer mitgeteilt, für die er in Vorleistung getreten ist, noch die Höhe des seiner Auffassung nach zu erstattenden Betrages angemeldet. Dementsprechend hat die Beklagte keinerlei Prüfung durchgeführt oder durchführen können und es fehlt folglich auch an einer Entscheidung. Außerdem steht vor dem rechtskräftigen Ausgang der für die Beigeladene erhobenen Anfechtungs– und Leistungsklage gar nicht fest, dass ein Erstattungsanspruch dem Grunde nach besteht. Es besteht andererseits kein Streit zwischen dem Kläger und der Beklagten, dass diese dem Kläger die Leistungen erstattet, wenn sie rückwirkend für die Beigeladene Rente zahlen muss. Eines gerichtlichen Rechtsschutzes wegen eines Erstattungsanspruchs bedarf es zum Zeitpunkt der Klageerhebung hier nicht.

Abgesehen davon hat das Sozialgericht die Beklagte zur Erstattung verurteilt, ohne die Höhe eines Erstattungsanspruchs zu kennen. Dies wird aus dem Tenor ersichtlich: „die an die Leistungsempfängerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 28. Februar 2018 geleisteten Sozialleistungen nach dem SGB XII in Höhe der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente zu erstatten.“ Auch insofern wird das fehlende Rechtsschutzbedürfnis deutlich: Entweder wären sich die Beteiligten über die Höhe einer Erstattung einig – dann bedarf es dieser Leistungsklage nicht; oder es bestünde Uneinigkeit – dann müsste der Kläger eine weitere Leistungsklage erheben. Der Erstattungsanspruch setzt aber – wie ausgeführt - zunächst voraus, dass die Anfechtungs– und Leistungsklage erfolgreich ist und die Beklagte rückwirkend Rente zahlen muss.

Die vom Kläger für die Beigeladene erhobene zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage ist - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - unbegründet.

Entscheidungserheblich ist, ob der Rentenbescheid vom 7. März 2019 im Verfügungssatz „Rentenbeginn am 1. März 2018“ rechtmäßig ist. Dieser Bescheid wäre dann rechtswidrig, wenn die Beigeladene Anspruch darauf hat, dass nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem 1. Januar 2014 beginnt.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Herstellungsanspruch unter folgenden Voraussetzungen zu bejahen:

1.         Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss.

2.         Eintritt eines rechtlichen Nachteils oder Schadens beim Berechtigten.

3.         Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und einem Schadenseintritt.

4.         Möglichkeit der Herstellung des Zustandes, der ohne Pflichtverletzung eingetreten wäre (vgl. BSG, Urteil vom 26. Januar 2000 - B 13 RJ 37/98 R mwN).

Der Sozialversicherungsträger ist im Rahmen des § 95 SGB XII befugt, einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch des rentenberechtigten Sozialhilfeempfängers (hier der Beigeladenen) gegen den Rentenversicherungsträger geltend zu machen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Januar 2000 - B 13 RJ 37/98 R).

Die Beklagte ist allerdings nicht verpflichtet, einen Rentenbeginn bereits ab 1. Januar 2014 festzustellen. Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs liegen nicht vor, weil es schon an einem Kausalzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt fehlt. Dabei muss der Schaden bei dem Beigeladenen eingetreten sein.

Maßstab der Kausalitätsprüfung ist auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Lehre von der wesentlichen mitwirkenden Bedingung. Nach dieser sind kausal und rechtserheblich nur solche (naturwissenschaftlich-philosophischen) Ursachen (1. Stufe), die wegen ihrer besonderen Beziehungen zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Für die insoweit erforderliche wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache für den Erfolg (2. Stufe) gilt: Es kann mehrere rechtlich-wesentliche Mitursachen geben. „Wesentlich“ ist nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“. Zwar kann auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache für den Erfolg rechtlich wesentlich sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die andere Ursache keine überragende Bedeutung hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2017 - B 2 U 6/15 R). Ist dagegen eine Ursache gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist nur diese als „wesentliche“ Ursache im Sinne des Sozialrechts zu qualifizieren. Die andere, damit nicht wesentliche Ursache kann zwar gleichwohl „Auslöser“ für den Ursachenzusammenhang sein, jedoch ohne dass ihr insoweit rechtlich entscheidende Bedeutung zukäme (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/95 R).

Rechtlich wesentlich für den Eintritt des Schadens der Beigeladenen, den wirtschaftlich aber der Kläger zu tragen hat, sind zwei Ursachen, die der Kläger gesetzt hat. Zum einen hat er es unterlassen, auf der Grundlage des § 91 a BSHG bzw. § 95 SGB X spätestens 2012 für die Beigeladene bei der Beklagten eine Rente nach § 43 Abs. 6 SGB VI zu beantragen. Zum anderen hätte er bereits zum gleichen Zeitpunkt die Beigeladene im Hinblick auf einen Rentenantrag beraten müssen. Diese Ursachen muss sich die Beklagte bei wertender Betrachtung nicht zurechnen lassen.

Soweit der Beklagten überhaupt eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, wiegt diese gering. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Beklagten auch keine Verletzung einer Beratungspflicht (nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB VII, § 115 Abs. 6 SGB VI nach § 14 SGB I) vorzuwerfen. Anlass für eine Spontanberatung bestand nicht. Bei der Hinweispflicht des § 115 Abs. 6 SGB VI handelte es sich um eine Kompromisslösung: Nach Einführung des SGB VI sollte das Antragsprinzip beibehalten werden, andererseits sollten Folgen verspäteter Antragstellung vermieden werden. Mit „geeigneten Fällen“ waren vorrangig Alters– und Hinterbliebenenrenten gemeint (vgl. Pflüger in jurisPK – SGB VI - § 115 Rn. 3). § 109 SGB VI ergänzt § 14 SGB I: er regelt die Serviceleistungen Renteninformation, Rentenauskunft (Winkler in jurisPK – SGB VI, § 109, Rn. 15). Hieraus eine Pflicht der Beklagten abzuleiten, ggf. durch EDV sicherzustellen, alle Versicherten zu informieren, sobald die (ggf. auch entfernte) Möglichkeit eines Rentenanspruchs besteht, auch solcher Ansprüche, die – wie § 43 Abs. 6 SGB VI - ggf. erheblicher weiterer (u.a. auch medizinischer) Ermittlungen bedürfen, hält der Senat für zu weitgehend. EDV–technisch zu erfassen, wer in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt ist, besagt nichts darüber, dass damit nach einer Wartezeit von 20 Jahren der Tatbestand des § 43 Abs. 6 SGB VI per se erfüllt ist, insbesondere auch nicht im konkreten Fall. Nach § 43 Abs. 6 SGB VI muss der Versicherte bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert gewesen sein und seitdem ununterbrochen. Anhand der Überführung der Invalidenrente in eine Erwerbsunfähigkeitsrente durch den Bescheid von Ende 1991 vermochte die Beklagte nicht zu erkennen, dass die Beigeladene vor Wartezeiterfüllung und (ununterbrochen) voll erwerbsgemindert i.S.d. § 43 Abs. 6 SGB VI war. Anhand der Meldung der Pflichtbeitragszeiten konnte die Beklagte nicht erkennen, dass die Beigeladene vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt ist. Dass dies der Fall ist und die Beigeladene Sozialhilfeleistungen erhalten hat (vgl. dazu § 41 SGB XII, §§ 56ff. SGB IX) wusste allerdings der Kläger. Im Übrigen kann die Wartezeit nach § 43 Abs. 6 SGB VI auch durch eine Beschäftigung eines voll Erwerbsgeminderten außerhalb einer Werkstatt für behinderte Menschen erfüllt werden (was allerdings nicht der Regelfall sein wird); es erschließt sich dem Senat nicht, wie die Beklagte auch solche Versicherte erfassen und „rechtzeitig“ informieren könnte.

Die Auffassung des Sozialgerichts würde im Ergebnis einer Rentengewährung von Amts wegen gleichkommen, die der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen hat. Im Übrigen stellt der Fall der Beigeladenen einen seltenen Ausnahmefall dar: sie bezog bereits nach DDR-Recht eine Invalidenrente, umgewandelt in eine Erwerbsunfähigkeitsrente, und war darüber hinaus in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig. Ohne konkreten Anlass besteht keine Pflicht der Beklagten, solche seltenen Ausnahmefälle gesondert und aufwändig zu erfassen und zu prüfen, zumal auch dann noch nicht feststünde, dass ein Rentenanspruch besteht. Falls man gleichwohl eine Pflichtverletzung der Beklagten bejaht, tritt diese jedenfalls als rechtlich unwesentlich zurück (dazu ausführlich unten).

Schließlich kann offenbleiben, ob die Betreuerin der Beigeladenen bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte Rente beantragen müssen, was sich die Beigeladene dann aber zurechnen lassen müsste.

Die Verantwortung des Klägers folgt kausal daraus, dass er der Beigeladenen mindestens seit 1991 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. nach dem SGB XII erbringt und ihm die Lebensumstände der Beigeladenen (mindestens aus ihren Anträgen auf Leistungen) umfassend (auch der Gesundheitszustand) seit Jahren bekannt sind. Wegen der sozialhilferechtlichen Anspruchsgrundlagen bestand zwischen Kläger und der Beigeladenen über Jahre ein dauerndes bzw. fortlaufendes Verwaltungsverfahren. Im Gegensatz zur Beklagten, war dem Kläger positiv bekannt, dass die Beigeladene als voll Erwerbsgeminderte in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig ist. Die Beigeladene hat von dem Kläger (bzw. Rechtsvorgängerin) hierfür auch Eingliederungsleistungen erhalten. Der Beklagten könnte insofern allenfalls der Vorwurf gemacht werden, dass sie eine solche Tätigkeit anhand des Arbeitgebers hätte erkennen können, wovon der Senat – wie ausgeführt – nicht überzeugt ist. Es ist allerdings widersprüchlich vom Kläger, der Beklagten vorzuwerfen, sich über einen Sachverhalt keine Kenntnis verschafft zu haben, über den er selbst aber vollständig orientiert war. Der Kläger wusste insbesondere positiv, dass die Beigeladene schon seit August 1991 „ununterbrochen“ in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt ist bzw. war. Das ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben des Klägers an die Betreuerin vom 12. Februar 2018. Außerdem war ihm die Regelung des § 43 Abs. 6 SGB VI bekannt (und sollte ihr auch bekannt sein), wonach Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. Auch das ist dem Schreiben des Klägers an die Betreuerin vom 12. Februar 2018 zu entnehmen. Der Kläger wusste wegen der Werkstatttätigkeit und den Sozialhilfeleistungen auch, dass die Beigeladene wegen Erwerbsunfähigkeit nie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig war. Er hat sich außerdem die Erwerbsunfähigkeitsrente auf sein Konto überweisen und sich von der Beklagten Rentenbescheide übersenden lassen. Der Kläger hatte – schon wegen des Nachrangprinzips und seiner umfassenden Kenntnis – mindestens seit 2012 konkrete Veranlassung, mögliche Rentenansprüche der Beigeladenen zu klären. Dies gilt umso mehr, als eine Zuständigkeit des Klägers ab 1. März 2003 gegeben ist und deshalb Anlass bestand, Leistungsfälle, wie die der Beigeladenen, zu prüfen. Aufgrund dieser Sachlage hätte der Kläger für die Beigeladene rechtzeitig einen Rentenantrag stellen oder die Beigeladene diesbezüglich beraten müssen. Ein „Schaden“ wäre dann vermieden worden. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Kläger erst mit Schreiben vom 12. Februar 2018 zu einer spontanen Beratung veranlasst gesehen und die Betreuerin aufgefordert hat, einen entsprechenden Rentenantrag zu stellen.

Über sämtliche bzw. die wesentlichen Informationen hat die Beklagte nicht verfügt, was auch der Kläger einräumen muss. Dem Kläger waren die Lebensumstände weitaus umfangreicher und in allen wesentlichen Beziehungen bekannt; hinzu tritt ein eigenes wesentliches Interesse an der Klärung des Rentensachverhaltes.

Das Schreiben des Landkreises Weimarer Land vom 12. Februar 2018 bietet schließlich einen Anhaltspunkt dafür, dass dem Kläger erst 2018 das eigene Versäumnis bewusst wurde. Er hat die Betreuerin aufgefordert, „unverzüglich“ einen Rentenantrag zu stellen (was sie auch selbst hätte tun können, § 95 SGB XII) und außerdem eine Frist gesetzt. Das spricht dafür, dass zu diesem Zeitpunkt der wirtschaftliche Schaden des Klägers (nicht der der Beigeladenen) begrenzt werden sollte.

Ist eine Pflichtverletzung im Sinne einer Verletzung einer Beratungspflicht festzustellen, dann ist diese dem Kläger und nicht der Beklagten vorzuwerfen. Diese Pflichtverletzung muss sich die Beklagte im Rahmen eines Herstellungsanspruchs nicht zurechnen lassen, denn der Kläger war hier nicht in Aufgaben des Leistungsträgers, also der Beklagten eingebunden. Hier stehen Kläger und Beigeladene „in einem Lager“. Wäre der Beigeladenen durch eine Verletzung einer Beratungspflicht durch den Kläger ein Schaden entstanden, hätte dieser (nur) im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs geltend gemacht werden können.

Der Kläger kann sich mithin im Ergebnis nicht auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs den durch eigene Versäumnisse entstandenen Schaden durch die Beklagte erstatten lassen.

Die Kostenentscheidung der Klage wegen eines früheren Rentenbeginns, den der Kläger in Prozessstandschaft für die Beigeladene geltend gemacht hat, beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Die Kostenentscheidung der Klage auf Erstattung, den der Kläger aus eigenem Recht geltend gemacht hat, beruht auf § 197 a Abs. 3 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.

Rechtskraft
Aus
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