L 2 R 2307/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 682/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 2307/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Gründe

I.


Die Beteiligten streiten in der Sache über Anliegen im Zusammenhang mit dem Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wobei schon die Zulässigkeit der Berufung streitig ist.

Der 1957 geborenen Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 31. August 2021 Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1. Oktober 2021 in Höhe von 1.048,27 € netto. Dabei handelte es sich um eine vorläufige Feststellung, da wegen fehlender Daten ein eventuell zustehender Grundrentenzuschlag noch nicht geprüft werden könne. Unter dem 8. September 2021 erging ein weiterer Bescheid, mit welchem die Beklagte mitteilte, dass aufgrund der durch das Finanzamt übermittelten Daten eine maschinelle, endgültige Berechnung der Altersrente erfolgt sei; eine Änderung des Zahlbetrages habe sich nicht ergeben.

Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch. Dabei beanstandete sie vor allem die Anrechnung von Einkommen.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 21. Februar 2022 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Die im Bescheid vom 8. September 2021 genannte Rente in Höhe von 1.194,95 € enthalte den zunächst errechneten Zuschlag in Höhe von 15,18 €, der der Klägerin jedoch letztlich aufgrund der Einkommensanrechnung nicht zustehe, sodass die monatliche Rente nach wie vor brutto 1.179,15 € (vor Berücksichtigung der höheren Entgelte) betrage.

Hiergegen hat die Klägerin am 10. März 2022 Klage erhoben beim Sozialgericht Freiburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 4 R 683/22. Sie hat sich gegen den Bescheid vom 31. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2022 gerichtet.

Am 10. März 2022 hat die Klägerin eine weitere Klage beim SG erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 4 R 684/22 geführt worden ist; diese hat sich gegen den Bescheid vom 8. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2022 gerichtet. In beiden Verfahren hat die Klägerin die Rentenberechnung beanstandet und in der Sache die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit Grundrentenzuschlag begehrt.

Mit Datum vom 20. Dezember 2021 erließ der Beklagte einen weiteren Bescheid, mit welchem die Altersrente für besonders langjährig Versicherte für die Zeit ab 1. Januar 2022 neu berechnet wurde. Ein Zuschlag zu der Altersrente habe sich nicht ergeben. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2022 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin (ebenfalls) am 10. März 2022 Klage zum SG erhoben unter dem Aktenzeichen S 4 R 682/22. In der Sache hat sie eine Neuberechnung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter Gewährung eines Grundrentenzuschlages begehrt.

Schließlich erließ die Beklagte mit Datum vom 20. Dezember 2021 einen weiteren Bescheid. Es sei eine jährliche Einkommensprüfung bezüglich des Grundrentenzuschlages zum (jeweiligen) 1. Januar gemäß § 97a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorzunehmen. Eine Änderung aufgrund der durch die Finanzbehörde übermittelten Daten für 2019 ergebe sich nicht. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2022 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 12. Mai 2022 beim SG Klage (S 4 R 1451/22) erhoben.

Mit Beschluss vom 30. Mai 2022 hat das SG die Klageverfahren S 4 R 682/22, S 4 R 683/22, S 4 R 684/22 und S 4 R 1451/22 unter dem Aktenzeichen S 4 R 682/22 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten.

Mit Urteil vom 27. Januar 2023 hat das SG die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klagen seien unbegründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Gericht schließe sich nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den zutreffenden Entscheidungen der Beklagten an und mache diese zum Gegenstand der Entscheidungsgründe. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin zu § 97a SGB VI bezüglich der Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte teile das Gericht nicht.

Mit Verfügung vom 28. März 2023 hat der Präsident des Landgerichts Freiburg die Registrierung des Bevollmächtigten der Klägerin als Rentenberater im Rechtsdienstleistungsregister widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Zeitgleich wurde Rechtsanwalt K1 zum Abwickler der Rentenberatungskanzlei bestellt. Diese Bestellung ist mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Freiburg 16. Mai 2023 - eingegangen beim Abwickler am 17. Mai 2023 - widerrufen worden. 

Gegen das dem Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 29. März 2023 zugestellte Urteil hat dieser am 10. August 2023 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung erhoben. Er trägt vor, es werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Urteil sei kurz vor dem Urlaub des Bevollmächtigten, welcher vom 6. April bis 16. April 2023 gegangen sei, eingegangen. Vom 13. April bis 16. Mai 2023 habe die Kanzlei des Bevollmächtigten gegen seinen Willen unter Zwangsverwaltung gestanden. In dieser Zeit sei die Rechtsmittelfrist für dieses Verfahren abgelaufen. Der Zwangsverwalter habe das Urteil abgeheftet ohne Rücksprache mit dem Bevollmächtigten der Klägerin bzw. der Klägerin selbst und ohne fristwahrende Einlegung des Rechtsmittels. Erst am Montag, dem 7. August 2023 sei das Urteil in der Kanzlei aufgefunden worden. Es liege in der Person des Bevollmächtigten der Klägerin keinerlei Verschulden für die Fristversäumnis bezüglich der Berufung; dabei könne es auch nicht auf den Wegfall der Zwangsverwaltung bezüglich der Frist ankommen, da von dem Urteil ja nichts bekannt gewesen sei. Die Berufungsfrist könne somit frühestens nach Auftauchen des Urteils am 7. August 2023 zu laufen beginnen. Es habe in der Pflicht des Zwangsverwalters gelegen, Fristen zu wahren; eine Zurechenbarkeit gegenüber dem Bevollmächtigten der Klägerin bestehe nicht.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

wegen der versäumten Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Januar 2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2022 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, eine neue Verbescheidung vorzunehmen, den Bescheid vom 9. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte neu zu berechnen und mit einem Grundrentenzuschlag zu gewähren, den Bescheid vom 20. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Altersrente  für besonders langjährig Versicherte neu zu berechnen und mit Grundrentenzuschlag zu gewähren, hilfsweise, den Bescheid vom 20. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2022 aufzuheben sowie den Bescheid vom 20. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2022 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Rente inklusive des Grundrentenzuschlages zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil werde für zutreffend erachtet und zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Januar 2024 sind die Beteiligten vom Berichterstatter des neu zuständigen 2. Senats darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unzulässig sein dürfte.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist wegen Verfristung unzulässig und daher zu verwerfen.

Der Senat entscheidet im Rahmen seines Ermessens durch Beschluss über den Rechtsstreit. Ist die Berufung nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt, so ist sie nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Nach § 158 Satz 2 SGG kann die Entscheidung durch Beschluss ergehen. Dem Berufungsgericht ist in § 158 Satz 2 SGG Ermessen eingeräumt, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 30. Oktober 2019 - B 14 AS 7/19 B -, juris Rn.2).

Die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 143 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist nicht innerhalb der maßgeblichen Frist eingelegt worden und daher unzulässig.

Nach § 151 Abs.1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem SG schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Das Urteil des SG Freiburg vom 27. Januar 2023 ist dem Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 29. März 2023 und mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) wirksam zugestellt worden (§ 63 SGG). Damit begann die einmonatige Berufungsfrist am 30. März 2023 (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete, da der 29. April 2023 ein Sonnabend war, mit Ablauf des 2. Mai 2024, einem Dienstag (§ 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGG). Die Berufung der Klägerin ist jedoch erst am 10. August 2023 beim LSG eingegangen und damit verspätet.

Den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist lehnt der Senat ab. Denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag erfolgt im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache (Senger in jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, Stand 4/2023, § 67 Rn.  87).

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm nach § 67 Abs. 1 SGG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 SGG).

Die Klägerin kann nicht glaubhaft machen, dass sie im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen wäre.

Gemäß § 276 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bedeutet Verschulden u.a. Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. § 67 Abs. 1 SGG liegt ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab zugrunde. Eine Fristversäumnis ist deshalb dann nicht verschuldet, wenn ein Beteiligter die ihm zumutbare Sorgfalt beachtet, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zur gewissenhaften Prozessführung nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise erforderlich ist (Senger in jurisPK-SGG, a.a.O., § 67 Rn. 28). Umgekehrt ist eine Fristversäumnis dann schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist.

Im konkreten Fall hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats die Berufungsfrist schuldhaft versäumt.

Der Bevollmächtigte der Klägerin trägt zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, ausgehend von der Zustellung des Urteils des SG Freiburg vom 27. Januar 2023 am 29. März 2023 habe er seinen Urlaub am 6. April 2023 begonnen und habe am 16. April 2023 geendet. Vom 13. April bis 16. Mai 2023 habe seine Kanzlei aufgrund einer entsprechenden Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Freiburg vom 23. März 2023 unter Zwangsverwaltung gestanden. In diesem Zeitraum - nämlich am 2. Mai 2023 - habe die Berufungsfrist von einem Monat geendet. Der Zwangsverwalter habe jedoch das Urteil des SG Freiburg in der Akte abgeheftet ohne Rücksprache mit dem Bevollmächtigten der Klägerin oder der Klägerin selbst; Berufung habe der Zwangsverwalter nicht fristgemäß eingelegt. Nach Beendigung der Zwangsverwaltung und erst am 7. August 2023 habe er als Bevollmächtigter der Klägerin das Urteil des SG Freiburg vorgefunden und am 10. August 2023 die Berufung beim LSG erhoben. Damit hat der Bevollmächtigte der Klägerin jedoch keine Umstände vorgetragen, die ein nicht schuldhaftes Versäumen der Berufungsfrist von einem Monat begründen können. Abgesehen davon, dass dem Bevollmächtigten der Klägerin selbst  bis zum Antritt seines  Urlaubes am 6. April 2023 (eine Woche) die Gelegenheit gegeben war, selbst und fristgemäß Berufung gegen das Urteil des SG vom 27. Januar 2023 zu erheben, rückt der bestellte Abwickler für die Rentenberaterkanzlei des Bevollmächtigten der Klägerin voll und ganz in die Rechtsstellung des Bevollmächtigten der Klägerin ein mit allen Befugnissen diesbezüglich, somit auch mit der Befugnis, fristwahrend gegen das Urteil des SG Freiburg Berufung zu erheben. Gemäß § 14a Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) kann ein Abwickler für die Praxis eines Rentenberaters bestellt werden, wenn dessen Registrierung widerrufen worden ist. Dies war vorliegend bzgl. Rechtsanwalt K1 der Fall. Gemäß § 14a Abs. 2 RDG gelten für die Bestellung und Durchführung der Abwicklung u. a. § 55 Abs. 2 Satz 1 und 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) entsprechend. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 BRAO obliegt es dem Abwickler, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Nach § 55 Abs. 2 Satz 4 BRAO gilt der Abwickler für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte auf andere Weise gesorgt hat. Dies hat die Klägerin nicht getan, weshalb der Abwickler bevollmächtigt durch sie in ihrer Angelegenheit so verfahren ist, dass er das Urteil des SG abgelegt hat und nicht (fristwahrend) Berufung erhoben hat. Die Klägerin muss sich davon ausgehend das Handeln des Abwicklers der Rentenberaterkanzlei des Bevollmächtigten der Klägerin, der rechtlich an die Stelle des Bevollmächtigten der Klägerin getreten ist, zurechnen lassen. Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem vertretenen Beteiligten stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 73 Abs. 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 85 Abs.2 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Die Sorgfaltspflicht eines bevollmächtigten Rentenberaters - der Abwickler hatte rechtlich betrachtet diese Stellung der Klägerin gegenüber inne - verlangt in Fristsachen dabei nach ständiger Rechtsprechung zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Dazu gehört auch, dass - gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Klägerin - geprüft wird, ob fristwahrend das gegebene Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des SG eingelegt werden soll und dann entsprechend gehandelt wird. Nach dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Klägerin hat der eingesetzte Abwickler (stattdessen) das Urteil des SG Freiburg lediglich abgelegt. Dieses Verhalten muss sich jedoch - wie ausgeführt - die Klägerin rechtlich zurechnen lassen, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben war und die Berufung nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.


 

Rechtskraft
Aus
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