Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Kostenübernahme für die Reparatur/Erneuerung einer Haustürschließanlage, die vorschussweise Auszahlung des Regelbedarfs für Januar 2021 und ein Schadensersatzanspruch streitig.
Der 1964 geborene Kläger verfügt über eine 1989 abgeschlossene Ausbildung zum Schriftsetzer/Fotosetzer und studierte Wirtschaftsingenieurwesen an der Fachhochschule D2 in S1. Das Studium schloss er 1994 als Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH D2) ab. Nach Aktenlage war er im Pressehaus S2 in der Vorstufenabteilung Montage (2 Jahre) und im Operating (7 Jahre) beschäftigt.
Der Kläger bezieht seit dem Jahr 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (im Folgenden: laufende Leistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Er bewohnt allein ein - zur Hälfte - in seinem Miteigentum stehendes Reihenhaus unter der im Rubrum genannten Anschrift. Hierfür fallen verschiedene Nebenkosten (Gebäudeversicherung, Wasser/Abwasser, Abfallgebühren, Schornsteinfeger usw.) sowie Heizkosten, nicht jedoch weitere Wohnkosten („Miete“) an.
Mit Bescheid vom 26.11.2019 (Bl. 197 eVA) und Änderungsbescheiden vom 23.01.2020 (Bl. 212 eVA), vom 26.03.2020 (Bl. 229 eVA), vom 24.04.2020 (Bl. 244 eVA), vom 17.06.2020 (Bl. 250 eVA), vom 18.09.2020 (Bl. 254 eVA) und vom 11.12.2020 (Bl. 284 eVA) bewilligte der Beklagte dem Kläger laufende Leistungen für den Zeitraum Januar 2020 bis Dezember 2020. Dabei bewilligte er den im Bewilligungszeitraum maßgeblichen Regelbedarf für einen Ein-Personen-Haushalt sowie Neben- und Heizkosten.
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23.11.2020 (Bl. 277 eVA) laufende Leistungen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2021 i.H.v. monatlich 456,26 € (Regelbedarf 446,00 €, Mehrbedarf Warmwasser 10,26 €).
Mit Schreiben vom 20.01.2021, beim Beklagten eingegangen am 21.01.2021 (Bl. 307 eVA) beantragte der Kläger unter Darstellung einer eigenhändig gefertigten Aufstellung die Übernahme der Kosten für Wasser/Abwasser für das Jahr 2021, „bedarfs- und zeitgerecht zum 01.02.2021“. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 25.02.2021 (Bl. 311 eVA) auf, den vollständigen Jahresgebührenbescheid für Wasser/Abwasser zu übersenden.
Mit Schreiben vom 11.03.2021, beim Beklagten eingegangen am 12.03.2021 (Bl. 315 eVA), beantragte der Kläger die Kostenübernahme für die Müllgebühren laut Abfallgebührenbescheid 2021 bis spätestens 23.03.2021. Dem Schreiben war der Jahresgebührenbescheid 2020 einschließlich der Festsetzung der Vorauszahlung 2021 der Stadtwerke L1 für Wasser/Abwasser (Bl. 316/318 eVA) sowie der Abfallgebührenbescheid 2021 vom 23.02.2021 der Abfallwirtschaft B1 beigefügt (Bl. 319 eVA).
Mit Änderungsbescheid vom 17.03.2021 (Bl. 321 eVA) bewilligte der Beklagte für die Monate Februar bis Dezember 2021 laufende Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wasser-/Abwassergebühren im jeweiligen Fälligkeitsmonat sowie unter Berücksichtigung von Abfallgebühren für das Jahr 2021 i.H.v. 171,60 € im Monat März.
Bereits zuvor, mit Schreiben vom 16.12.2020, beim Beklagten eingegangen am 17.12.2020 (Bl. 287 eVA), hatte der Kläger die „notfallbedingte Vorabübernahme“ der Kosten für seine defekte Haustürschließanlage beantragt. Die Schließanlage seiner Haustür sei seit 14.12.2020 kaputt, eigene Reparaturversuche seien erfolglos verlaufen. Aktuell gelange er nur über die schwer zu öffnende bzw. zu schließende Kellertür in sein Haus. Er benötige eine neue Schließanlage. Die Kosten hierfür seien im Rahmen der Unterkunftskosten von dem Beklagten zu tragen. Für den Einbau einer neuen Schließanlage benötige er nicht nur einen Schlüsseldienst, da dieser lediglich Türen öffne, sondern einen Schlüssel- und Schließanlagendienst. Hiervon gebe es in der näheren Umgebung nur den „L2-Schlüsseldienst“. Nach mündlicher Rücksprache im Ladengeschäft des „L2-Schlüsseldienstes“ am 15.12.2020 würden für den Einbau der neuen Schließanlage voraussichtlich Kosten in Höhe von 370,00 € (Arbeitszeit 3 Stunden 210,00 €, Anfahrtskosten innerorts 20,00 €, Schließanlage 80,00 €, Mehrwertsteuer 60,00 € - aufgerundet) entstehen; ggf. auch mehr. Die konkrete Höhe der Kosten hänge davon ab, welche Schließanlage und wie viele Arbeitsstunden für den Einbau benötigt würden. Weil es sich bei dem Schlüssel- und Schließanlagendienst um einen Notfalldienst handele, würde dieser nicht auf Rechnung oder Bezahlung per Kreditkarte tätig werden. Die Branche funktioniere per unmittelbarer Barzahlung. Einen schriftlichen Kostenvoranschlag gebe es nicht, denn die Tür müsse jetzt auf und nicht in zwei Wochen. Es handele sich eben um einen Notfalldienst. Er benötige das Geld in ausreichender Höhe zur Begleichung der Kosten vorab. Deshalb fordere er den Beklagten auf, seinen Regelsatz für Januar 2021 in Höhe von 456,00 € und überdies 500,00 € zur Vorabübernahme der Kosten für das Richten der Türanlage, mithin 956,00 €, sofort auf sein Girokonto zu überweisen.
Mit Schreiben vom 22.12.2020 (Bl. 297 eVA) forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage eines Kostenvoranschlags für die Reparatur seines Türschlosses auf.
Hierauf teilte der Kläger mit Schreiben vom 07.01.2021 (Bl. 301 eVA) mit, ein schriftlicher Kostenvoranschlag könne nicht vorgelegt werden. Einen solchen gebe es in dieser „Branche“ situations-, notfall- und technisch bedingt nur mündlich. Zudem seien die Kosten für die einzubauende Schließanlage noch unbekannt. Aufgrund der Abnutzung der alten Schließanlage könnten Hersteller, Modell und Typ nicht mehr erkannt werden. Um dies zu bestimmen und den geforderten Kostenvoranschlag zu erstellen, sei der Ausbau der alten Schließanlage erforderlich. Bereits hierfür würden Kosten anfallen. Die Forderung nach einem Kostenvoranschlag sei demnach nicht zu erfüllen. Er erneuere seine Forderung auf der Grundlage des von ihm am 14.12.2020 beim „L2-Schlüsseldienst“ mündlich eingeholten Kostenvoranschlags und fordere nunmehr 480,00 € (Anfahrt 40,00 €, Arbeitszeit 280,00 €, Türschloss 80,00 €, Mehrwertsteuer 80,00 €), aufgerundet auf 500,00 € zuzüglich „aufgerundet“ 450,00 € (er habe den Beklagten ja gebeten, den Regelbedarf für Januar 2021 auf Dezember 2020 vorzuziehen), insgesamt also 950,00 €.
Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 25.02.2021 (Bl. 309 eVA) lehnte der Beklagte die Kostenübernahme für die Reparatur des Haustürschlosses ab. Die Voraussetzungen für einen Vorschuss nach § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) lägen nicht vor. Der Kläger stehe im laufenden Leistungsbezug. Ein Anspruch auf die beantragte Leistung bestehe nicht, weil der Kläger den erforderlichen Bedarf nicht ausreichend nachgewiesen habe. Er sei verpflichtet, den geltend gemachten Bedarf durch geeignete Nachweise zu belegen. Trotz Aufforderung habe er die erforderlichen Nachweise (Kostenvoranschlag) nicht erbracht. Dies gehe nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu Lasten des Klägers.
Mit Schreiben vom 23.03.2021, beim Sozialgericht (SG) Stuttgart am 26.03.2021 eingegangen, hat der Kläger gegen den „abschlägigen Bescheid vom 25.02.2021 zur Bereitstellung der Geldmittel zur Reparatur meines Haustürschlosses“ Klage („Klage Nummer 1“) erhoben und zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Az. S 21 AS 1253/21 ER) gestellt. Zur Begründung hat er wiederholend vorgetragen, dass ein Kostenvoranschlag in der Branche technisch- und realitätsbedingt nicht möglich sei, da das Öffnen der Tür durch Ausbau des Schließzylinders und des Schlosses, der Wiedereinbau des Schlosses sowie die Gängigkeitsprüfung/Schließen der Tür ein Vorgang sei, der sowohl zur Erstellung eines Kostenvoranschlags als auch zugleich zur Reparatur notwendig sei. Würde vorab ein Kostenvoranschlag gefordert, würden zusätzliche Kosten zur Reparatur anfallen. So arbeite kein Dienstleister, insbesondere nicht im Notfalldienst. Zudem habe er im Dezember 2020 einen mündlichen Kostenvoranschlag eingeholt und diesen mitgeteilt. Die bloße Inaugenscheinnahme der Tür lasse nicht die geringste Möglichkeit bzgl. des „Eruierens der Reparaturkosten“ zu, zumal Schloßtyp und -hersteller unbekannt seien. Er erwarte die sofortige Bereitstellung des Geldes i.H.v. 950,00 € vorab. Der „nicht bis kaum brauchbare Notausgang im Keller“ sei keiner.
Zudem hat der Kläger mit demselben Schreiben „Klage Nummer 2“ wegen „Verschleppung der von Rechts und Amtswegen (ihm) zustehenden Sozialleistungen“ erhoben bzgl. der Haustürkosten (Antrag vom Dezember 2020) sowie „Übernahme der Wasser-/Abwasserkosten, erstmalig fällig 1.2.2021, Antrag vorletzte KW 1/2021“. Die Rückmeldung auf die am 26.03.2021 fälligen Müllgebühren würde auch noch fehlen. Sein im Dezember 2020 gestellter Antrag auf Übernahme der Reparaturkosten sei erst im Februar 2021 verbeschieden worden. Ein weiterer Antrag auf Übernahme von Wasser/Abwasserkosten, den er Anfang 2021 gestellt habe, sei immer noch nicht bearbeitet worden. Seit November 2020 versende der Beklagte Schreiben mit „Aufforderung zur Mitwirkung“. Er beantrage Schadensersatz in Höhe von 1.048,62 €.
Mit Beschluss vom 16.04.2021 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 21.04.2021 hat das SG den Beklagten darauf hingewiesen, dass jedenfalls in der Klageerhebung am 26.03.2021 gleichzeitig ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.02.2021 zu sehen sein dürfte, sollte der Kläger nicht ausdrücklich Widerspruch erhoben haben.
Mit Änderungsbescheiden vom 23.04.2021 (Bl. 349 eVA: April 2021: zusätzlich 68,83 € für Rechnung Schornsteinfeger), vom 06.05.2021 (Bl. 354 eVA: Mai 2021: zusätzlich 109,59 € für Gebäudeversicherung), vom 21.06.2021 (Bl. 368 eVA: Juni 2021: zusätzlich 115,92 € für Grundsteuer), vom 17.09.2021 (Bl. 372 eVA: Oktober 2021: zusätzlich 837,00 € für Heizkosten), vom 08.12.2021 (Bl. 399 eVA, Dezember 2021: zusätzlich 62,40 € für Rechnung Schornsteinfeger), vom 16.12.2021 (Bl. 418 eVA: Dezember 2021: zusätzlich 182,74 € für Gebäudeversicherung) hat der Beklagte dem Kläger ergänzend laufende Leistungen für die dargelegten Monate im Jahr 2021 unter Berücksichtigung der tatsächlichen und fällig gewordenen Nebenkosten sowie Heizkosten bewilligt. Außerdem hat der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 eine Einmalzahlung i.H.v. 150 € zum Ausgleich der mit der Covid-19-Pandemie im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen bewilligt (Bescheid vom 07.05.2021, Bl. 357 eVA).
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ergänzend mit Schreiben vom 09.08.2021 (Bl. 42 SG-Akte) vorgetragen, er habe kein Internet und könne somit auch keine Internetrecherche durchführen. Außerdem habe er kein Telefon, nur ein Telefonbuch. Die im Beschluss des SG vom 16.04.2021 vorgeschlagenen Adressen seien nicht im Telefonbuch und komplett unseriös, was Schlüsseldienste in den meisten Fällen ja sowieso seien.
Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 23.04.2021 (Bl. 348 eVA) darauf hingewiesen, dass er über den Widerspruch noch nicht entscheiden könne und den Kläger zur Übersendung von drei Kostenvoranschlägen für die Reparatur des Türschlosses aufgefordert. Dem kam der Kläger nicht nach.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2021 (Bl. 362 eVA) hat der Beklagte den Widerspruch vom 23.03.2021, eingegangen am 26.03.2021, gegen den Bescheid vom 25.02.2021 als unbegründet zurückgewiesen. Da bislang kein schriftlicher Kostenvoranschlag vorliege, könne weder festgestellt werden, welche Aufwendungen für die Reparatur des Haustürschlosses überhaupt anfielen, noch ob es sich hierbei um unabweisbare und angemessene Kosten handele.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 09.08.2021 (Bl. 42 SG-Akte) noch vorgetragen, dass er nie Widerspruch eingelegt habe, sondern sofort geklagt habe. Sollte letzteres kostenpflichtig sein, ziehe er die Klage zurück.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 08.12.2021 (Bl. 394 eVA) laufende Leistungen für den Zeitraum Januar 2022 bis Dezember 2022 i.H.v. monatlich 459,33 € (Regelbedarf 449,00 €, Mehrbedarf Warmwasser 10,33 €) bewilligt. In der Folgezeit hat er hierzu Änderungsbescheide (vom 09.02.2022 bzgl. April bis Dezember 2022: zusätzliche Bewilligung Kosten Wasser/Abwasser, Bl. 427 eVA; vom 24.03.2022 bzgl. März 2022: zusätzliche Bewilligung Rechnung Schornsteinfeger, Bl. 442 eVA; vom 03.05.2022 bzgl. Mai 2022: zusätzliche Bewilligung Müllgebühren und Gebäudeversicherung, Bl. 450 eVA; vom 09.08.2022 bzgl. August 2022: zusätzliche Bewilligung Grundsteuer, Bl. 457 eVA; vom 26.09.2022 und 11.10.2022 bzgl. September 2022: zusätzliche Bewilligung Heizkostenbeihilfe, Bl. 467, 479 eVA) erlassen, mit denen er die vom Kläger nachgewiesenen, im Jahr 2022 jeweils fällig gewordenen Nebenkosten sowie Heizkosten bewilligt hat. Im Juli 2022 hat der Beklagte eine weitere Einmalzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie bewilligt (Bescheid vom 23.07.2022, Bl. 454 eVA).
Mit Gerichtsbescheid vom 12.10.2022 hat das SG die Klage abgewiesen. Gegenstand des Klageverfahrens sei der Bescheid vom 25.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08.06.2021. Das erforderliche Vorverfahren nach § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei durchgeführt worden. Der Kläger habe vorliegend gegen den Bescheid vom 25.02.2021 keinen Widerspruch erhoben. Jedoch liege in der Klage gleichzeitig die Einlegung des Widerspruchs, so dass nur noch das Vorverfahren habe durchgeführt werden müssen. Das Begehren des Klägers bei Klageerhebung sei zunächst dahingehend auszulegen gewesen, dass er die Durchführung des Vorverfahrens begehre, um den Widerspruchsbescheid in die Klage mit einbeziehen zu können (vgl. dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18.02.1964 - Az. 11/1 RA 90/61 -, BeckRS 1964, 30807623, Beck online). Der Beklagte habe am 08.06.2021 den Widerspruchsbescheid erlassen. Dieser werde nach § 95 SGG Gegenstand der Klage. Nach § 95 SGG sei Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden habe. § 95 SGG gelte auch, wenn das Widerspruchsverfahren während des Klageverfahrens nachgeholt werde (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 95 Rn. 2 m.w.N.).
Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten für die Haustürschließanlage. Ebenfalls scheide ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses sowie Schadensersatz aus.
Als Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten der Haustürschließanlage komme § 22 Abs. 2 SGB II in Betracht. Danach würden als Bedarf für die Unterkunft unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbstbewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II („ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung“) anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen seien (Satz 1). Würden unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1 übersteigen, könne der kommunale Träger zur Deckung dieses Anteils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden solle (Satz 2). Voraussetzung für eine Übernahme der Kosten durch den Träger sei somit, dass es sich um „unabweisbare“ Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur handele. Bei der Kostenübernahme müsse der Grundsatz berücksichtigt werden, dass die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht zu einer Vermögensbildung führen dürfe. Instandhaltungs- und Reparaturkosten könnten daher übernommen werden, wenn sie angemessen und erforderlich seien, um das Vermögen zu erhalten. Zur Beurteilung der angemessenen Höhe der Kosten dienten Kostenvoranschläge (vgl. Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020 [Stand 12.01.2022], § 22 Rn. 182). Erstattungsfähig seien nur konkrete Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen, für die tatsächlich Aufwendungen getätigt worden seien (BT-Drs. 17/3404, S 98; BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R -, juris Rn. 15). Reparaturkosten oder andere Kosten könnten nur dann geltend gemacht werden, wenn diese im streitigen Zeitraum konkret anfielen und belegt würden (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 79/09 R -, juris Rn. 13). Bei Anwendung dieser rechtlichen Maßgaben gelange die Kammer zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Anspruch des Klägers auf Übernahme der Reparaturkosten für seine Haustürschließanlage nicht um unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur i.S.d. § 22 Abs. 2 SGB II handele.
Der Kläger habe bislang nicht nachgewiesen, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich überhaupt angefallen seien. Er habe hierzu trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Beklagten keinerlei Nachweise erbracht, so dass für die Kammer nicht erkennbar sei, ob überhaupt ein Bedarf an Reparaturkosten entstanden sei bzw. in welcher Höhe ein Bedarf angenommen werden könne. Der Kläger könne eine Kostenübernahme für Kosten, die er nicht nachweise, nicht verlangen. Soweit er behaupte, die Vorlage eines schriftlichen Kostenvoranschlags sei „branchenbedingt“ nicht möglich, überzeuge dies nicht. Auch in der Dienstleistungsbranche seien schriftliche Kostenvoranschläge, gerade wenn wie vorliegend höhere Kosten zu erwarten seien, nicht unüblich und von seriösen Dienstleistungsunternehmen zu erwarten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, wonach in seinem Falle ein Kostenvoranschlag erst bei Ausbau der Haustürschließanlage erstellt werden könne, da Hersteller, Modell und Typ der Anlage nicht mehr erkennbar seien. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts erscheine es realitätsfern anzunehmen, dass ein beauftragter Schlüsseldienst erst vor Ort und nach Ausbau der defekten Schließanlage eine Entscheidung darüber treffen würde, welche neue Schließanlage benötigt werde. Hierzu müsste der beauftragte Schlüsseldienst sämtliche in Betracht kommenden Schließanlagen vorrätig haben und diese auch zum Montageort mitbringen. Dies erscheine wenig praxisgerecht. Sofern die alte Schließanlage durch den Kläger nicht hinreichend benannt werden könne, müsse der zu beauftragende Schlüsseldienst diese vorab und vor Ort in Augenschein nehmen. Habe er dies getan, stehe der Erstellung eines Kostenvoranschlags nichts entgegen.
Darüber hinaus sei für die Kammer nicht ersichtlich, dass es sich bei den vom Kläger begehrten Aufwendungen in Höhe 500,00 € um eine unabweisbare Aufwendung handele. Unabweisbar seien jedenfalls zeitlich dringliche Aufwendungen, die absolut unerlässlich seien, d.h. der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei zu beachten (vgl. Luik, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 05. Auflage 2020, § 22 Rn. 207 m.w.N.; BT-Drs. 17/3404, S. 98). Es sei nicht ersichtlich, dass die Reparatur der Haustürschließanlage nicht zu einem niedrigeren Preis möglich sei. Die Behauptung des Klägers, in Wohnortnähe sei nur ein „Schlüssel- und Schließanlagendienst“ ansässig, nämlich „L2-Schlüsseldienst“ teile die Kammer nicht. Die Kammer hat insofern auf die Ausführungen im Beschluss vom 16.04.2021 (S 21 AS 1253/21 ER) verwiesen, wonach sich nach kurzer Internetrecherche mindestens vier weitere Dienstleistungsunternehmen ergeben hätten, die ausweislich ihres Internetauftritts in L1 ansässig seien und den Verkauf und Einbau von Schließanlagen anbieten würden, darunter Schlüsseldienst E1, Schlüsseldienst A1 , Schlüsseldienst D1 und Schlüsseldienst B2. Vor diesem Hintergrund sei der Kläger gehalten gewesen, unterschiedliche Angebote bzw. Kostenvoranschläge einzuholen. Sofern der Kläger vortrage, die genannten Schlüsseldienste seien komplett unseriös, sei für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie der Kläger zu dieser Auffassung gelange und sehe dies als Schutzbehauptung.
Auch die Behauptung des Klägers, er habe kein Internet und kein Telefon hindere ihn nicht an der Einholung von Kostenvoranschlägen. So sei ihm zuzumuten ggf. Bekannte um Hilfe zu bitten oder ein Internetcafé aufzusuchen. Eine unabweisbare und angemessene Aufwendung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 500,00 € sei somit nicht gegeben. Daher scheide auch ein Anspruch auf Darlehen für übersteigenden Bedarf nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II aus, da ein solches nur gewährt werden könne, wenn ein Zuschuss nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Betracht komme.
Darüber hinaus habe der Kläger keinen Anspruch auf vorschussweise Auszahlung seines Regelbedarfs. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I könne der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmen könne, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach bestehe und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich sei. Diese Voraussetzungen seien im Falle des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger stehe im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Die Höhe seines Anspruchs auf Geldleistungen sei demnach nicht unbekannt, sondern vielmehr aufgrund der Bewilligungsbescheide vom 23.11.2020, in der Fassung der Änderungsbescheide 17.03.2021, 06.05.2021, 21.06.2021, 17.09.2021, 08.12.2021, 16.12.2021 bzw. aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 09.02.2022 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.03.2022 bestandskräftig festgestellt.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Sofern sein Begehren ausschließlich als Amtshaftungsanspruch nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 Grundgesetz (GG) zu verstehen sei, seien die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu einer Entscheidung mangels Rechtswegzuständigkeit nicht berufen. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei weder für Amtshaftungsansprüche noch für Schadensersatzansprüche, die in engem Zusammenhang mit solchen Ansprüchen stehen, eröffnet. Die Geltendmachung solcher Ansprüche sei nach § 40 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Art. 34 Satz 3 GG, § 839 BGB und § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ausdrücklich den ordentlichen Gerichten zur Entscheidung zugewiesen. Der Kläger sei darauf zu verweisen, diesbezügliche Ansprüche dort geltend zu machen. Nachdem das GVG eine Teilverweisung nicht kenne und der übrige Teil der hier geltend gemachten Ansprüche in die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit falle, habe die Kammer hier nur über die geltend gemachten Ansprüche außerhalb der Amtshaftung zu entscheiden (BSG, Beschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B -, juris Rn. 23f. und 28f.; Beschluss vom 21.07.2016 - B 3 SF 1/16 R -, juris Rn. 9).
Der Kläger hat am 10.11.2022 gegen den ihm am 15.10.2022 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, für Widerspruchsbescheid und Widerspruch brauche es seiner Willenserklärung - diese gebe es nicht (Bl. 1 Senats-Akte). Seine Haustür sei immer noch kaputt und zu (Bl. 3 Senats-Akte). Er habe mündlich einen Kostenvoranschlag beim „L2-Schlüsseldienst“ eingeholt (Bl. 3 Senats-Akte). Statt 500,00 € habe er 950,00 € gefordert (Bl. 4 Senats-Akte). Er habe nie einen Vorschuss verlangt, er habe einen Finanzierungsplan gemacht (Bl. 4 Senats-Akte). Er brauche kein Darlehen, das er nicht zurückzahlen könne (Bl. 4 Senats-Akte). Er kenne sich mit Internet nicht aus und könne es nicht bedienen (Bl. 4 Senats-Akte).
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2022 sowie den Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für die Reparatur/Erneuerung der Haustürschließanlage in Höhe von 950,00 € zu übernehmen und Schadensersatz in Höhe von 1.048,62 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Entscheidung des SG.
Auf gerichtliche Anfrage vom 19.09.2023, ob der Kläger mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei, hat dieser mit Schreiben vom 09.10.2023 (Bl. 39 Senats-Akte) dies verneint und zugleich einen Befangenheitsantrag gegen das LSG (Az. L 2 SF 2940/23 AB) gestellt. Diesen hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 13.11.2023 als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 13.11.2023, beim LSG eingegangen am 20.11.2023 (Bl. 45 Senats-Akte), hat der Kläger mitgeteilt, dass sein Befangenheitsantrag „vital und viral“ sei und „in Kraft bleibt“ und er gegen den H1 sowie die E2 und F1“ ergänzt werde. Mit weiterem Schreiben vom 20.12.2023 - eingegangen am 22.12.2023 - hat der Kläger erneut ein Ablehnungsgesuch gestellt, konkret gegen H1, E2 und F1, das mit Beschluss vom 08.01.2024 abgelehnt worden ist (Az. L 2 AS 3587/23 AB). Mit weiterem Schreiben vom 14.01.2024 hat der Kläger sein Ablehnungsgesuch gegen H1, E2 und F1 wiederholt und die Richter, die am Beschluss vom 08.01.2024 mitgewirkt haben - K1, B3 und S3 - als befangen abgelehnt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung am 24.01.2024 in Abwesenheit der Beteiligten über den Rechtsstreit entscheiden, da sie ordnungsgemäß zum Termin geladen (beim Kläger mit Postzustellungsurkunde am 01.12.2023) und in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten bzw. Bevollmächtigten Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 126 SGG).
Die (erneuten) Ablehnungsgesuche des Klägers im Schreiben vom 14.01.2024 werden abgelehnt. Abweichend von § 45 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) können die abgelehnten Richter des Senats selbst über das Ablehnungsgesuch mitentscheiden, wenn dieses völlig ungeeignet ist. Dies ist der Fall, wenn es unzulässig und jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (Bundesverfassungsgericht <BVerfG> Beschluss vom 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06 -, juris; BSG, Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B -, juris). Die Befugnis des abgelehnten Richters über ein völlig ungeeignetes Ablehnungsgesuch mitzuentscheiden, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil in diesen Fällen keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens erforderlich ist (BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005 - 2 BvR 625/01 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, a.a.O.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 60 Rn. 10d). Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen H1, E2 und F1 ist bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger wiederholt dieselben Gründe vorgetragen hat, wie schon mit Schreiben vom 20.12.2023 und der Senat in Besetzung von K1, B3 und S3 mit Beschluss vom 08.01.2024 hierüber bereits entschieden hat. Darüber hinaus sind die Ablehnungsgesuche gegen K1, B3 und S3 abzulehnen, weil die Behauptung des Klägers, das Gericht würde die Aktenlage „unterdrücken“ jeglicher Grundlage entbehren. Gleiches gilt für die Behauptung, die Senatsmitglieder würden mit dem Beklagten zusammenwirken.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 12.10.2022 und der Bescheid des Beklagten vom 25.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2021 sowie der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch.
1. Das SG hat die gegen den Bescheid vom 25.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2021 gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) zu Recht abgewiesen.
Insbesondere hat das SG unter Berücksichtigung des klägerischen Begehrens (§ 123 SGG) zutreffend die gegen den Bescheid vom 25.02.2021 erhobene Klage zugleich als Widerspruch gegen diesen Bescheid ausgelegt, um - dann mit dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens durch Erlass des Widerspruchsbescheides durch den Beklagten - die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage zu schaffen. Hierzu hat es zutreffend die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anfechtungsklage dargelegt und sich zutreffend auf die von ihm zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG bezogen, worauf der Senat Bezug nimmt.
Soweit der Kläger im Klage- und auch Berufungsverfahren vorgetragen hat, für (s)einen Widerspruch fehle es an (s)einer entsprechenden Willenserklärung, wäre - ihm folgend - die Anfechtungsklage (allein) insoweit erfolgreich, als der Widerspruchsbescheid mangels klägerischer Widerspruchserklärung rechtswidrig und daher aufzuheben wäre. Indes würde der Kläger auch in diesem Fall nicht mit seinem eigentlichen Klagebegehren, dem Leistungsbegehren hinsichtlich der Kostenübernahme Reparatur/Erneuerung der Haustürschließanlage durchdringen, weil diesem dann bereits eine bestandskräftige ablehnende Entscheidung des Beklagten - der Bescheid vom 25.02.2021 - entgegenstünde.
Ungeachtet dessen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Reparatur/Erneuerung der Haustürschließanlage nicht zu. Der Bescheid ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II (in der seit 17.07.2017 bis aktuell geltenden Fassung; in dieser Fassung auch im Folgenden zitiert) werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.
Das SG hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier begehrte Übernahme der Reparaturkosten der Haustürschließanlage dargelegt und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG sowie der Kommentarliteratur und den Gesetzesmaterialien ebenso zutreffend ausgeführt und begründet, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, weil weder die Angemessenheit der Aufwendungen für die Reparatur vom Kläger durch Vorlage von Kostenvoranschlägen nachgewiesen sei noch Aufwendungen hierfür bislang tatsächlich angefallen seien. Es hat weiter zutreffend dargelegt und begründet, dass und warum die Vorlage von Kostenvoranschlägen generell und auch konkret im Fall des Klägers verlangt werden kann und muss.
Der Senat schließt sich daher der Begründung des SG nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Da der Kläger ein Darlehen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II) und einen Vorschuss zuletzt (Schreiben vom 10.11.2022) ausdrücklich nicht begehrt, erübrigen sich Ausführungen hierzu durch den Senat.
Das klägerische Vorbringen im Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung als die des SG.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass seine Haustürschließanlage immer noch kaputt sei, ändert dies nichts an dem Erfordernis, zumindest einen schriftlichen Kostenvoranschlag bezüglich der Reparaturkosten vorzulegen. Der von ihm behauptete, im Dezember 2020 eingeholte mündliche Kostenvoranschlag der Firma L2-Schlüsseldienst ist nicht geeignet, einen Anspruch zu begründen. Denn er bietet weder für den Beklagten noch für die Gerichte ansatzweise eine objektive Überprüfungsmöglichkeit dahingehend, ob die vom Kläger dann in seinem Schreiben vom 16.12.2020 dargelegten aufgerundeten (!) Kosten tatsächlich von diesem Schlüsseldienst stammen und der ihm vom Schlüsseldienst mündlich mitgeteilten Höhe entsprechen. Soweit der Kläger wiederholt vorgetragen hat, ein Kostenvoranschlag sei bei Schlüsseldiensten nicht „branchenüblich“ und „realitätsfremd“, setzt er sich zum einen selbst damit in Widerspruch zu seinem Vortrag, er habe einen Kostenvoranschlag - wenn auch nur mündlich - eingeholt. Zum anderen entbehrt der Vortrag des Klägers jeglicher Grundlage, denn die Einholung eines Kostenvoranschlags für die Reparatur einer Haustürschließanlage, die - wie hier gerade nicht durch einen Notdienst erfolgen muss, weil das Haus gerade noch durch die Kellertür betreten werden kann und der Kläger somit nicht ausgeschlossen ist - ist mitnichten realitätsfremd, wenn man bedenkt, welche Kosten entstehen können. Auch der vom Kläger favorisierte Schlüsseldienst „L2 Schlüsseldienst“ klärt explizit über mögliche Kosten im Vorfeld auf und berät Kunden hierzu. Eine Recherche des Senats auf der Homepage dieses Schlüsseldienstes [Stand: 18.12.2023]) hat Folgendes ergeben: Auf der Startseite wird ausgeführt: „Wir sind in der Region die Fachfirma mit einer großen Erfahrung und bieten Ihnen folgende Dienstleistungen rund um die Sicherheitstechnik an. 24 Stunden Notdienst, Einbruchschutz, Elektronische und Mechanische Sicherheitssysteme (…), Schloss- und Schlösser (…) an. Unser Tipp im Notfall: Material wird nicht immer benötigt. So ist es zum Beispiel zu 95% möglich, nicht zugeschlossene, also nur zugefallene Türen, ohne Beschädigung zu öffnen. Sollte dennoch Material benötigt werden, beispielsweise ein neuer Profilzylinder, lassen Sie sich bitte über die Kosten und die Qualität aufklären. (…) Fragen Sie nach unserer Preisliste.“ Unter der Rubrik „Leistungen“ wird ausgeführt: „Ihr Ansprechpartner für Sicherheitstechnik, Einbruchschutz und Schlüsseldienst. Unsere Leistungen für Sie, unser Leistungsportfolio umfasst die Montage von: Schließzylinder, Schließanlagen, Schlösser und Beschläge (…). Wir fertigen an: Profilzylinder Schlüssel aller gängigen Hersteller, Schließanlagen, Schlüssel etc. Wir beraten Sie gerne rund um das Thema elektronische und mechanische Sicherheitssysteme.“ Notdienste erstellen möglicherweise keine Kostenvoranschläge. Eine solcher war beim vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht zu beauftragen.
Dass der Kläger laut eigenem Vortrag kein Internet hat und es nicht bedienen könne, spielt insoweit keine Rolle, als dass er sich jedenfalls von dem von ihm ins Auge gefassten L2-Schlüsseldienst hätte beraten und von diesem einen schriftlichen Kostenvoranschlag erstellen lassen können.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe statt 500 € einen Betrag von 950 € gefordert und nie einen Vorschuss verlangt, weist der Senat auf Folgendes hin: Wie dem klägerischen Schreiben vom 16.12.2020 - wie im Tatbestand festgestellt - entnommen werden kann, hat er zunächst geltend gemacht, ihm den Regelbedarf für Januar 2021 i.H.v. 456 € vorab auszuzahlen sowie darüber hinaus 500 € (bei von ihm dargelegten Kosten für die Reparatur von 370 €), insgesamt 956 €. Mit Schreiben vom 07.01.2021 hat er dann 480 € für die Reparatur gefordert, „aufgerundet auf 500 €“ zuzüglich 450 € „aufgerundet“ (für den Regelbedarf Januar 2021), insgesamt 950 €. Der gesetzliche Regelbedarf für Januar 2021 betrug 446 € für einen Ein-Personen-Haushalt. Dieser wurde dem Kläger mit Bescheid vom 23.11.2020 bewilligt und im Januar 2021 ausbezahlt. Mithin wurde ein Teil seiner Forderung - wenn auch nicht wie gewünscht vorab im Dezember 2020, so doch im Januar 2021 - erfüllt. Die Forderung ist mithin insoweit erloschen. Auf die Restforderung (956 € abzgl. 446 € = 510 € bzw. 950 € abzgl. 446 € = 504 €) hat der Kläger aus den zuvor dargelegten Gründen keinen Anspruch.
2. Das SG hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung weiter zutreffend dargelegt und ausgeführt, dass und warum die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht über Schadensersatzansprüche wegen Amtshaftung entscheiden (können). Der Senat schließt sich auch insoweit der Begründung des SG nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit der Kläger außerhalb einer Amtshaftung Schadensersatzansprüche geltend macht, wozu er indes nichts vorgetragen, sondern den geltend gemachten Schadensersatzanspruch allein mit einer behaupteten „Verschleppung“ der ihm zustehenden Sozialleistungen begründet hat, weist der Senat auf Folgendes hin: Der Beklagte hat zum einen die Bewilligung der Übernahme von Reparaturkosten für die Haustürschließanlage zu Recht abgelehnt (s.o.), weshalb ein Anspruch auf diese Sozialleistung nicht besteht, mithin auch nicht „verschleppt“ worden ist. Zum anderen hat der Beklagte stets zeitnah nach Antragstellung und Nachweis der Neben- und Heizkosten durch den Kläger die entsprechenden Kosten übernommen. Eine „Verschleppung“ von dem Kläger zustehenden Sozialleistungen hat durch den Beklagten zu keiner Zeit stattgefunden.
3. Aus den vorgenannten Gründen ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1254/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 3163/22
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
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Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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