Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.11.2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 23.536,66 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten betreffend das Seniorenzentrum für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016.
Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenzentrums R. mit 70 vollstationären Pflegeplätzen.
Eingehend am 20.04.2015 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung der nicht öffentlich geförderten Investitionsaufwendungen für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016 unter Vorlage einer Aufstellung des Anlagevermögens zum Stand 31.12.2014. Sie machte hierbei betriebsnotwendige, durch öffentliche Förderung nicht gedeckte Investitionsaufwendungen i. H. v. 5,93 € pflegetäglich geltend. Dabei legte die Klägerin ihrer Berechnung Abschreibungen im Jahr 2014 in Höhe von 45.449,27 €, Mietaufwendungen in Höhe von 1.742,22 € und Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von 76.154,30 € zugrunde. Darüber hinaus machte sie Eigenkapitalzinsen i. H. v. 25.137,58 € geltend, dies ausgehend von einem Eigenkapitaleinsatz von 1.005.503,17 € (einschließlich eines Grundstückswerts von 203.960,99 €) und einem Zinssatz von 2,5 %. Es habe eine Auslastungsquote von 98 % (25.039 Pflegetage) bestanden.
Mit Bescheid vom 03.08.2015 stimmte der Beklagte der gesonderten Berechnung für die Zeit vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016 auf der Grundlage einer Auslastung von 98 % in Höhe von 4,39 € pflegetäglich zu. Teile der geltend gemachten Aufwendungen, namentlich bei den Positionen Abschreibung und Instandhaltung der Fahrzeuge sowie bei der Instandhaltung von Gebäuden, Betriebsausstattung, technischen Anlagen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen könnten nicht anerkannt werden. Auch Eigenkapitalzinsen für den Restbuchwert des betrieblichen ungeförderten Anlagevermögens seien unter Berücksichtigung der ab dem 01.01.2015 gültigen Pflegeeinrichtungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt lediglich in Höhe des am Tag des Antragseingangs gültigen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank ansatzfähig. Dieser habe am 20.04.2015 minus 0,83 % betragen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 19.08.2015 Widerspruch. Den vom Beklagten der Position Wartung zugeordneten Posten Instandhaltung Betriebsausstattung in Höhe von 4.120,26 € mache sie allerdings nicht mehr geltend. Dies gelte auch für die Position der Überprüfung der Lichtrufanlage im Rahmen der Instandhaltung der technischen Anlagen in Höhe von 137,15 €.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.11.2015 Klage bei dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Sie hat ursprünglich die Zustimmung zur Refinanzierung betriebsnotwendiger Aufwendungen in Höhe von pflegetäglich 5,76 € begehrt und hierbei die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen begehrt. Namentlich sei die Vorhaltung mehrerer Fahrzeuge erforderlich. Dies führe zu einer höheren Abschreibung und höheren Instandhaltungsaufwendungen. Weiterhin seien die geltend gemachten Architektenkosten für die Instandhaltung der Gebäude anerkennungsfähig. Die Tätigkeit der Architektin sei untrennbar mit den tatsächlichen Instandhaltungsarbeiten verbunden. Die beigefügten Rechnungen der Firma O. GmbH vom 01.07.2014 in Höhe von 2.204,60 € für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014 (26,5 Stunden Einsatz der Architektin D.), vom 01.10.2014 in Höhe von 1.210,71 € für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 30.09.2014 (15,5 Stunden) und vom 12.01.2015 für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 19.12.2014 in Höhe vom 634,37 € (7,00 Stunden), seien zu berücksichtigen, d.h. insgesamt ein weiterer Betrag von 4.049,68 € anzusetzen. Die geltend gemachten sonstigen betrieblichen Aufwendungen seien nicht dem allgemeinen Wirtschaftsbedarf und damit bei den Pflegesätzen, sondern bei der Refinanzierung der Investitionskosten zu berücksichtigen. Das eingesetzte Eigenkapital sei mit 2,5 % zu verzinsen.
Die Klägerin hat nachfolgend ein Konvolut von Rechnungen, teils der Firma O., teils von Drittfirmen.
In einem Erörterungstermin vom 07.03.2017 hat der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen für den Hausmeisterbedarf als refinanzierbar im Rahmen der geringwertigen Wirtschaftsgüter anerkannt. Im Gegenzug hat die Klägerin die streitigen Kosten hinsichtlich des weiteren Fahrzeugs als nicht refinanzierbare Kosten anerkannt und insoweit die Klage zurückgenommen. Die Höhe des geltend gemachten Eigenkapitalzinssatzes ergebe sich aus der in Thüringen geltenden Regelung.
Der Beklagte hat sein Teilanerkenntnis mit Bescheid vom 30.05.2017 umgesetzt und nunmehr einem Betrag von 4,41 € pflegetäglich als refinanzierbar zugestimmt.
Die Beteiligten sind nachfolgend übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Klägerin nach Teilklagerücknahme nunmehr nur noch einen Betrag von 5,35 € geltend macht. Entsprechend der Aufstellung des Beklagten vom 30.05.2017 bedeutet dies, dass die Klägerin lediglich noch eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 19.542,98 € begehrt. Dies stellt rechnerisch eine Verzinsung des Restbuchwerts der betriebsnotwendigen Anlagegüter ohne den Grundstückswert, den Restbuchwert des zweiten Fahrzeugs und ohne das Erbbaurecht dar.
Die Klägerin hat nach Auslegung des Sozialgerichts schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 sowie des Änderungsbescheides vom 30.05.2017 zu verurteilen, ihr für das Seniorenzentrum R. die Zustimmung zur gesonderten Inrechnungstellung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016 in Höhe von 5,35 € pflegetäglich zu erteilen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat nach der erfolgten Teilabhilfe seine Entscheidung im Übrigen für zutreffend erachtet. Hinsichtlich der Eigenkapitalverzinsung hat er ausgeführt, der Restwert des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes unterliege als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (ebenfalls) keiner Eigenkapitalverzinsung.
Nachfolgend haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 28.11.2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die streitigen Architektenleistungen seien nicht als notwendige Kosten der Instandhaltung anteilig umzulegen. Die entsprechenden Rechnungen über den Einsatz der Architektin seien nicht ausreichend spezifiziert, d.h. nicht einzelnen Instandhaltungsmaßnahmen zuordnungsfähig. Die Klägerin könne darüber hinaus nach den Vorgaben des § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Pflegeeinrichtungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (PflegeEinrVO) der Höhe nach keine Eigenkapitalverzinsung beanspruchen. Der dort in Bezug genommene Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) sei zum Zeitpunkt der Antragstellung negativ gewesen. Die Vorschrift verstoße einschließlich der Anknüpfung an den Antragszeitpunkt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Verfassungsrecht.
Gegen das ihr am 16.12.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.01.2020 Berufung eingelegt.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass streitig nur noch die Berücksichtigung des Architektenhonorars in Höhe von 4.049,06 € als Instandhaltungskosten sowie die Eigenkapitalverzinsung aus einem Restbuchwert von 781.719,15 € mit 2,5 % seien.
Die Architektin übernehme Aufgaben der Instandhaltungsplanung, -überwachung, -ausschreibung und -prüfung, die untrennbar mit den Instandhaltungsmaßnahmen als solchen verbunden seien. Die Architektin übernehme unvorhersehbar, je nach Anfall der erforderlichen Instandhaltungen, die „Projektleitung“. Da Art, Umfang und Häufigkeit dieser Einsätze prospektiv nicht zu ermitteln sei, bestehe keine Möglichkeit, diese Tätigkeiten im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen anzubringen und einzupreisen. Da die Architektin regelmäßig für die Einrichtungen der Klägerin im Rahmen der Instandhaltung tätig sei und das Unternehmen seit vielen Jahren begleite, sei es ihr möglich, unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren die kostengünstigste Alternative für die Instandhaltungsmaßnahmen zu erarbeiten und zu überwachen. Da sie in einem Tochterunternehmen der Klägerin beschäftigt sei, erbringe sie eine unternehmensinterne Leistung, die von der Umsatzsteuerpflicht befreit sei, was den Bewohnern zugutekomme. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, wenn gefordert werde, detailliert und konkret die jeweilige Tätigkeit in Bezug auf die Instandhaltungsmaßnahme darzustellen, um diese Kosten zu plausibilisieren. Eine solche Plausibilisierung werde nicht verlangt, wenn ein Fremdunternehmen die Planung übernehme und abrechne. Eine kostenfreie Übernahme der beschriebenen Aufgaben durch weitere Mitarbeiter der Einrichtung sei ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Eigenkapitalverzinsung gehe das Sozialgericht fehl in der Annahme, der Landesgesetzgeber habe die in § 82 Abs. 3 Satz 3 2. HS SGB XI eröffnete Möglichkeit, das Nähere zu regeln, mit der PflegeEinrVO in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt.
Es habe keine bisherige Verwaltungspraxis zur Eigenkapitalverzinsung im Rahmen von Investitionsvereinbarungen gemäß § 79 i.V.m. § 75 Abs. 5 und Abs. 3 SGB XII gegeben, so dass auch bei Schaffung der PflegeEinrVO nicht hieran habe angeknüpft werden können. Eine Vereinbarung von Investitionskosten zwischen dem nicht geförderten Einrichtungsträger und dem Träger der Sozialhilfe folge im Übrigen gänzlich anderen Maßstäben als das Zustimmungsverfahren nach § 82 Abs. 3 SGB XI. Maßgeblich für eine solche Vereinbarung sei der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und nicht derjenige der Betriebsnotwendigkeit.
Bei Erlass der PflegeEinrVO sei bereits absehbar gewesen, dass der Basiszinssatz der EZB bis auf Weiteres im Negativbereich bleibe. Denn bereits seit dem 08.10.2008 sei vom Beginn der Nullzins-Politik die Rede gewesen. Die Klägerin müsse gar nicht belegen, dass die angenommene Eigenkapitalverzinsung von 2,5 % angemessen sei. Ein Beleg für kalkulatorisch zu berechnende Zinsen sei weder zu fordern noch zu erlangen.
In Fällen einer Mischfinanzierung (Finanzierung durch Fremd- und Eigenkapital) sei der kalkulatorische Zinssatz für den Anteil des in der Einrichtung gebundenen Fremdkapitals nach dem durchschnittlichen Fremdkapitalzins und der Anteil des in der Einrichtung gebundenen Eigenkapitals nach der durchschnittlichen Rendite längerfristiger Geldanlagen zu bilden. Die Bezugnahme auf den Stichtag des Antragseingangs unter Berücksichtigung von tatsächlich veröffentlichten Daten, die Bundeswertpapiere beträfen, sei ungeeignet, eine zutreffende Ermittlung von Eigenkapitalverzinsung zu erlangen. Grundsätzlich könne die kalkulatorische Berechnung nur höchst individuell am Wert des eigenkapitalfinanzierten Anlagevermögens ermittelt werden. Die pauschale Betrachtung sei eine Möglichkeit, die der Bundesgesetzgeber ausdrücklich aufgenommen habe und die sowohl den Einrichtungsträgern als auch dem Zustimmungsgeber die Wertermittlung erleichtern könne. Insofern sei die Anknüpfung an einen generellen prozentualen Wert zwar denkbar, wie dies in anderen Bundesländern auch tatsächlich der Fall sei. Der Basiszinssatz stelle aber lediglich eine Bezugsgröße dar, der sich seinerseits an der Höhe der Leitzinsen bemesse, die durch die EZB festgelegt würden. Der Basiszinssatz liege generell unterhalb des Werts der Leitzinsen. Damit liege der daraus zu ermittelnde Wert zwangsläufig unterhalb des Werts, der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Rahmen der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ermittelt werde. Für die Preiskalkulation sei auf den Durchschnitt über die Gesamtnutzungsdauer abzustellen. Die Heranziehung eines Stichtagswertes anstelle einer langfristigen Durchschnittsbetrachtung führe zu einer Benachteiligung. § 82 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 SGB XI sichere dem Unternehmer die angemessene Eigenkapitalverzinsung zu. Die Angemessenheit definiere das Gesetz selbst zwar nicht. Der Begriff der Eigenkapitalverzinsung sei aber sowohl wirtschaftlich als auch im Sozialrecht als kalkulatorischer Ansatz derjenigen Kosten zu sehen, die der entgangenen Möglichkeit der gewinnbringenden Anlage des vom Gesellschafter eingebrachten und damit gebundenen Kapitals entsprächen. Die Klägerin betreibe keine Gewinnmaximierung. Eigenkapitalverzinsung stelle eine Eigentumsposition im Sinne des Art. 14 GG dar, die der Klägerin durch die Handhabung der PflegeEinrVO Sachsen-Anhalt genommen werde. Das BSG habe bereits in seiner Entscheidung vom 23.03.2006 - B 3 P 2/05 R - die eigentumsrelevanten Auswirkungen von die Eigenkapitalverzinsung ausschließenden Regelungen hervorgehoben.
Das Sozialgericht verneine auch zu Unrecht eine Verletzung des Art. 12 GG. Gründe des Gemeinwohls geböten hier, die Eigenkapitalverzinsung nach Maßgabe der vorbezeichneten Vorgaben der Refinanzierung zuzuführen, um die Aufrechterhaltung der Pflegeeinrichtungen und damit die Gewährleistung des Sicherstellungsauftrages zu erreichen.
Schließlich komme es zu einer tatsächlichen Benachteiligung derjenigen, die (auch) mit Eigenkapital finanziert hätten. Das Sozialgericht verkenne die Tatsache, dass hier über fiktive Kosten zu befinden sei. Fiktiver Eigenkapitalzins und „tatsächlicher“ Fremdkapitalzins stünden gleichberechtigt nebeneinander.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.11.2019 abzuändern und den
Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 03.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.05.2017 zu verpflichten, der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für das Seniorenzentrum R., V.-straße, R., in der Zeit vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016 in Höhe von 5,35 € pflegetäglich zuzustimmen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und hat sich der dortigen Begründung im Wesentlichen angeschlossen.
Mit Blick auf die Kosten für die Architektenleistungen hat er ergänzend auf das Urteil des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 03.12.2015 - L 4 P 3/12 ZVW - verwiesen. Auch der dortige Senat habe ausgeführt, die weiteren streitigen Aufwendungen für Architektenleistungen seien nicht als Instandhaltung zu qualifizieren. Es spreche mehr dafür als dagegen, dass die Einschätzung des Beklagten richtig sei, die Rechnungen legten ein Tätigwerden der Firma O. im Rahmen eines Beratervertrages nahe. Denn es lasse sich kein Zusammenhang zu den im jeweiligen Rechnungs- bzw. Folgejahr gebuchten und anerkannten Instandhaltungsaufwendungen herstellen.
Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für die Eigenkapitalverzinsung hat der Beklagte erneut die Auffassung vertreten, dass hiervon das Gebäude als wesentlicher Bestandteil des seinerseits nicht der Verzinsung unterworfenen Grundstücks nicht erfasst sei.
Schließlich hat der Beklagte hinsichtlich der Höhe der Eigenkapitalverzinsung noch einmal auf den Spielraum verwiesen, der dem Landesgesetzgeber durch das Bundesrecht zugebilligt werde, und der durch das Land Sachsen-Anhalt in nicht zu beanstandender Weise ausgeschöpft worden sei.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend auch in zweiter Instanz mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, § 124 Abs. 2 SGG.
Die zulässige Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.11.2019 ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zurecht die Klage abgewiesen.
Der Bescheid des Beklagten vom 03.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.05.2017 ist rechtmäßig.
Der Beklagte hat zu Recht die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für das Seniorenzentrum R., V.-straße, R., in der Zeit vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016 nur in Höhe von zuletzt 4,41 € pflegetäglich erteilt.
Der Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung ihrer betriebsnotwendigen Investitionskosten in (lediglich) dieser Höhe ergibt sich aus § 82 Abs. 2, 3 SGB XI i.V. mit der Pflegeeinrichtungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt (PflEinrVO S-A, GVBl. LSA 2014, 473).
Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI in der Fassung vom 20.12.2012 erhalten durch Versorgungsvertrag zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen für die allgemeine Pflegeleistung eine leistungsrechte Vergütung (Pflegevergütung). Stationäre Pflegeeinrichtungen erhalten nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI darüber hinaus ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung. Die Pflegevergütung nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen, § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XI. Für Unterkunft und Betreuung hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen, § 82 Abs. 1 Satz 4 SGB XI.
§ 82 Abs. 2 SGB XI gibt diejenigen Aufwendungen vor, die nicht über die Pflegevergütung bzw. das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung zu finanzieren sind.
Die Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB XI gehören im Rahmen der dualen Finanzierung gemäß § 9 SGB XI in die Finanzierungszuständigkeit der für die jeweilige Pflegeeinrichtung zuständigen Länder. Die Aufwendungen nach Nr. 1 umfassen hierbei u.a. Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungspflichtigen Anlagegüter herzustellen bzw. anzuschaffen. Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen nach Abs. 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen, § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI.
Das Nähere hierzu wird durch Landesrecht bestimmt. Eine solche Bestimmung erfolgte vorliegend durch die am 01.01.2015 in Kraft getretene PflEinrVO S-A.
Nach Maßgabe dieser Bestimmungen kann die Klägerin die Zustimmung zur gesonderten Berechnung eines höheren Betrages weder mit Blick auf die Verzinsung von Eigenkapital (siehe nachfolgend 1)) noch mit Blick auf den Ansatz von Architektenkosten im Rahmen der Instandhaltungsaufwendungen (siehe nachfolgend 2)) beanspruchen.
1)
Die Verzinsung des Eigenkapitals führt nicht zu einem anrechenbaren Betrag.
Zwar sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PflEinrVO Kapitalkosten für Aufwendungen nach den Nrn. 1 und 2, mithin für betriebsnotwendige Anlagegüter und deren Instandhaltung, grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 PflEinrVO erfolgt allerdings eine Eigenkapitalverzinsung für die Dauer der Abschreibung der Anlagegüter bis zur Höhe des am Tag des Antragseingangs gültigen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank, d.h. des durch die Deutsche Bundesbank gemäß § 247 BGB auf der Grundlage der jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationder Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs berechneten Basiszinssatzes. Dieser war zum Zeitpunkt des Antragseingangs am 20.04.2015 mit minus 0,83 % unstreitig negativ, so dass der Beklagte für den geltend gemachten Eigenkapitaleinsatz unabhängig von dessen konkreter Höhe zutreffend keine Zinsen zum Ansatz gebracht hat.
§ 3 Abs. 6 Nr. 2 PflEinrVO verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen § 82 SGB XI oder Verfassungsrecht. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 26.05.2020 - L 5 P 38/19 - entschieden. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG ist erfolglos geblieben (Beschluss vom 14.12.2020 - B 3 P 11/20 B). Die Entscheidung ist zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangen und bedarf daher keiner näheren Darstellung.
Es besteht kein Anlass für den Senat, von seiner Rechtsprechung nunmehr abzuweichen.
Vertiefend ist lediglich Folgendes auszuführen:
Zwar soll nach der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 82 SGB XI (BT-Drs. 17/11396, S. 17) die Einfügung des Begriffs „einschließlich Kapitalkosten“ in Abs. 2 Nr. 1 dafür sorgen, dass die Kapitalkosten für dort bezeichnete Maßnahmen künftig einheitlich, unabhängig von der Art der Finanzierung zu behandeln sind. Hiermit wollte der Gesetzgeber den Erwägungen des BSG in seinen vier Entscheidungen vom 08.09.2011 (B 3 P 4/10 R, B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R und B 3 P 6/10 R) entgegentreten, dass „fiktive Eigenkapitalzinsen im Gegensatz zu Fremdkapitalzinsen für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nicht nach § 82 Absatz 3 berechnet werden, sondern“ „wie ein sonstiger Unternehmensgewinn dem allgemeinen Vergütungsinteresse der Einrichtung zuzurechnen und nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren“ sind. Diese systematische Trennung und unterschiedliche Behandlung von Eigen- und Fremdkapitalzinsen sei „problematisch, da Finanzierungsentscheidungen über das Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital vom Einrichtungsträger in einem einheitlichen und systematischen Zusammenhang vorgenommen“ würden.
Mit unverändertem Wortlaut knüpft § 82 Abs. 3 SGB XI aber nach wie vor die Refinanzierung von Investitionskosten an den Begriff der Aufwendungen an und ordnet die Bestimmung des Näheren „hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen“ dem Landesrecht zu.
Überzeugend hat das BSG in seinem ebenfalls die hiesige Klägerin betreffenden Urteil vom 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R - ausgeführt, dass die kalkulatorische Verzinsung von Eigenkapital gerade keine tatsächlich anfallende Aufwendung darstellt. Dem tritt die Klägerin auch nicht entgegen. Sie bezeichnet die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung selbst ausdrücklich als fiktive Kosten.
Aufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI sind (so das BSG a.a.O. Rn 32) ausschließlich die tatsächlichen Kosten einer Einrichtung, die wegen des Berücksichtigungsverbots des § 82 Abs. 2 SGB XI nicht durch die Pflegevergütung und/oder die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 82 Abs. 1 SGB XI refinanziert werden können. Darunter fällt das Interesse an einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals nicht.
Die angemessene Eigenkapitalverzinsung gehört daher systematisch nach wie vor zusammen mit den Gestehungskosten und der Vergütung des Unternehmerrisikos zum Vergütungsinteresse des Trägers nach § 82 Abs. 1 SGB XI (so BSG a.a.O. Rn 22, 32) und wäre dort dem Pflegesatzverfahren nach § 85 SGB XI und dem damit intendierten Interessenausgleich zwischen Betreiber und Leistungsträger unterworfen.
Der Senat lässt – wie schon das BSG (a.a.O. Rn 31) – an dieser Stelle die Frage offen, ob und inwieweit von Einrichtungen in gemeinnütziger Trägerschaft wie hier der Klägerin eine Verzinsung von eingesetztem Eigenkapital überhaupt beansprucht werden kann.
Ebenso kann offenbleiben, ob aus den vorgenannten systematischen Erwägungen – losgelöst von den Ausführungen der Gesetzesbegründung – die Eigenkapitalverzinsung nicht nach wie vor dem Vergütungsinteresse nach Abs. 1 zuzuschlagen ist. Der Wortlaut der Vorschrift ließe hierfür Raum.
Jedenfalls ist es aber nach den vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden, dass der hierzu nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI berufene Landesverordnungsgeber vorliegend - sein Ermessen ausschöpfend - die Eigenkapitalverzinsung normativ nicht an die individuelle unternehmerische Kostenkalkulation anknüpft, sondern an eine dynamische Rechengröße, die ihrerseits lediglich die Grundlage für anderweitig normierte Zins(schadensausgleich)regelungen bildet. Hierdurch wird einerseits die Anbindung an die wirtschaftliche Entwicklung und damit an die sich verändernden Anlagemöglichkeiten auf dem Kapitalmarkt hergestellt, deren Verlust durch den Kapitaleinsatz im Unternehmen mit einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung ausgeglichen werden soll. Andererseits wird durch diese Anknüpfung regelhaft eine übermäßige, weil auf Gewinnerzielung gerichtete Belastung der stationär zu Pflegenden vermieden, die der durch § 82 Abs. 3 SGB XI intendierten bloßen Refinanzierung zuwiderlaufen würde.
Auch die Anknüpfung des Zinssatzes durch den Landesverordnungsgeber an den jeweiligen Antragszeitpunkt ist nach den vorstehenden Erwägungen nicht zu beanstanden. Zwar ist das Eigenkapital, das zur Errichtung eines Pflegeheimes eingesetzt wird, langfristig gebunden. Mit Blick hierauf sind viele andere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar und auch in anderen Bundesländern realisiert. Die einheitliche Anknüpfung an den Basiszinssatz der EZB bietet aber in Zeiten steigender Zinsen über die prospektive Nutzungsdauer einer Pflegeeinrichtung einen Ausgleich, der die Entscheidung des Verordnungsgebers jedenfalls nicht willkürlich erscheinen lässt. Hierbei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die - an die steuerrechtliche Abschreibung geknüpfte - Refinanzierung der Anlagegüter deren Wertverlust gesondert ausgeglichen wird.
Die Erwägungen der Klägerin zu einer gebotenen Preiskalkulation über die gesamte Nutzungsdauer der Einrichtung könnten allenfalls im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung nach § 82 Abs. 1 SGB XI Bedeutung gewinnen.
Ohne dass es vorliegend streitentscheidend wäre, weist der Senat zur Klarstellung auf Folgendes hin:
Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Sichtweise des Beklagten, dass die Gebäude mit ihrem Restwert als im sachenrechtlichen Sinne wesentlicher Bestandteil des – nicht refinanzierbaren – Grundstücks ihrerseits nicht der Eigenkapitalverzinsung unterliegen sollen.
2)
Die weiter streitigen Aufwendungen für Architektenleistungen nach Maßgabe der Rechnung der Firma O. GmbH vom Die Rechnungen der Firma O. GmbH vom 01.07.2014, vom 01.10.2014 und vom 12.01.2015 sind nicht als betriebsnotwendige Aufwendungen zu qualifizieren. Denn sie stehen in keinem untrennbaren Zusammenhang zu den von der Klägerin geltend gemachten und anerkannten Instandhaltungsaufwendungen.
Wie bereits das LSG Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 3.12.2015 - L 4 P 3/12 ZVW -
zutreffend ausgeführt hat, liegt generell nahe, dass die Rechnungen für ein Tätigwerden der Architektin D. im Rahmen eines Berater- oder Rahmenvertrags gestellt wurden. Geschäftsführer der O. GmbH ist Walter Schild, der zugleich Geschäftsführer der Klägerin ist. Allein diese Verflechtung spricht gegen die Zuordnung zu einzelnen Instandhaltungsaufwendungen. Die Klägerin hat selbst darauf verwiesen, dass die Architektin im Tochterunternehmen der Klägerin beschäftigt sei und hat das Erfordernis verneint, die jeweilige Tätigkeit in Bezug auf konkrete Instandhaltungsmaßnahmen darzustellen. All dies spricht dafür, dass die Aufwendungen allenfalls Berücksichtigung als Verwaltungsaufwand in der Pflegevergütung nach § 82 Abs. 1 SGB XI finden könnten.
Auch in der Einzelfallbetrachtung ist eine konkrete Zuordnung des der Klägerin durch die O. GmbH in Rechnung gestellten Stundenaufwands der Architektin zu einzelnen Instandhaltungsmaßnahmen nicht feststellbar.
Die aufwendigste Instandhaltungsmaßnahme ist vorliegend die Erneuerung des Heizkessels durch die Firma X., der Klägerin in Rechnung gestellt unter dem 10.04.2014 (Auftrag vom 10.12.2013, durchgeführt am 07. und 08.04.2014). Dass die hier allein zeitlich in Betracht kommende Rechnung der Firma O. GmbH vom 01.07.2014 in Höhe von 2.204,60 € für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis zum 30.06.2014 das Tätigwerden der Architektin auch und gerade im Rahmen dieses Auftrags abbildet, ist nicht zu erkennen. Neben den in allen aktenkundigen Rechnungen der O. GmbH aufgeführten und damit völlig unspezifischen Posten „Technische Beratung – Gebäudemanagement“ und „Angebotseinholung, Beauftragung, Koordinierung der Arbeiten und Abrechnung“ ist hier die „Beteiligung an der Brandsicherungsschau, Vorbereitung von Sachverständigenprüfungen für die RLT und RWA“ ausgewiesen. Diese Posten haben mit dem Austausch des Heizungskessels nichts zu tun.
Selbst wenn von einer Zuordnungsfähigkeit auszugehen wäre, so ließe sich die Erforderlichkeit des Einsatzes einer Architektin für die vorgenannten Tätigkeiten nicht erkennen.
Sie entsprechen zur Überzeugung des Senats einem Tätigkeitsbereich, der durch die eigene Verwaltung des Trägers abzubilden und damit gemäß § 82 Abs. 1 SGB XI im Rahmen der Pflegevergütung geltend zu machen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S 1, 1. HS SGG iVm §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG.