S 6 AS 1141/18

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1141/18
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 57/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

I. Der Bescheid vom 11.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2018 wird dahingehend abgeändert, dass der Klägerin für den Zeitraum März 2016 bis einschließlich November 2016 monatlich 47,45 € sowie für den Zeitraum Dezember 2016 bis einschließlich Juni 2017 monatlich 13,43 € zusätzlich zu den bereits gewährten Unterkunftskosten bewilligt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt ein Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


T a t b e s t a n d :

Der vorliegende Rechtsstreit wird über die Höhe der an die Klägerin zu leistenden Unterkunftskosten geführt.


Die am xx.xx.xxxx geborene Klägerin bewohnte bis zu ihrem am 01.05.2017 erfolgten Umzug in die A-Straße in N. eine ca. 78 m² große Dreizimmerwohnung in der P. in H.. Hierfür war eine Monatsmiete von 600,00 € zu zahlen, bestehend aus einer Kaltmiete von 450,00 €, Nebenkosten von 87,60 € sowie Heizkosten von 62,40 €. 
Erstmals bewilligte der Beklagte ihr als der für den Wohnort H. zuständige Träger der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Leistungen für die Zeit ab 01.03.2014. Dabei übernahm er zunächst die vollen Mietkosten, wies die Klägerin jedoch am 30.11.2014 auf deren unangemessene Höhe hin, und forderte sie zur Kostensenkung auf. 
Entgegen seiner ursprünglichen Ankündigung, die vollen Kosten nur noch bis 31.08.2014 zu übernehmen, hat der Beklagte diese aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Verfahren S 10 AS 1368/14 ER dann doch noch bis 31.03.2015 fortgezahlt und erst ab dem am 01.04.2015 beginnenden Leistungszeitraum eine Absenkung auf seine Mietobergrenze (MOG) für eine alleinstehende Person vorgenommen. Zudem übernahm er die geforderten Heizkostenabschläge.
Der hier streitgegenständliche Zeitraum umfasst die Monate März 2016 bis einschließlich Juni 2017, da die Klägerin die Wohnung nach ihrem Umzug nach A-Stadt im Mai zwar nicht mehr bewohnte, aber wegen der Einhaltung von Kündigungsfristen noch Miete für die alte Unterkunft zu leisten hatte. Diese Kosten wurden vom Beklagten als sog. "Verzahnungsmiete" anerkannt. 
Noch vor ihrem Auszug hatte sich jedoch die von der Klägerin zu zahlende Miete ab 01.12.2016 aufgrund eines vor dem Landgericht Nürnberg/Fürth am 08.11.2016 im Verfahren mit den Az.:xxx mit ihrem Vermieter geschlossenen Vergleichs auf 530,00 € (350 € Kaltmiete einschl. 35 € für die Garage sowie 80 € Nebenkosten und   100 € Heizkostenabschlag) reduziert.
Vom Beklagten wurden der Klägerin in diesem Zeitraum mit Bewilligungsbescheiden vom 22.02.2016 und 18.08.2016 (Zeitraum März bis August 2016 sowie September 2016 bis August 2017) und vom 06.06.2017 (Juni 2017) bzw. Änderungsbescheiden vom 26.11.2016 und 08.02.2017 (Zeitraum Januar 2017 bis August 2017) neben dem einschlägigen Regelbedarf für Alleinstehende von 404 € im Jahr 2016 bzw. 409 € im Jahr 2017, auch - entsprechend seiner MOG - Leistungen für die Unterkunft in Höhe von 338,65 € monatlich im Jahr 2016 und von 372,67 € im Jahr 2017 gewährt. Hinzu kamen die geforderten Heizkostenabschläge von 62,40 € bis einschließlich November 2016 und von 100 € ab Dezember 2016.
Die Höhe der übernommenen Unterkunftskosten beruhte auf einem bei der Fa. R1. & Partner in Auftrag gegebenen Konzept zur Erstellung von Mietobergrenzen. Dieses stammte aus dem Jahr 2012, kam ab 2013 zur Anwendung und wurde für den Zeitraum ab 01.01.2015 fortgeschrieben (sog. "kleine" Fortschreibung). 
Ab 01.01.2017 wurden im Rahmen einer sog. "großen Fortschreibung" die als relevant erachteten Daten zum 01.09.2016 neu erhoben und das MOG- Konzept entsprechend der gewonnenen Erkenntnisse angepasst.
Für das MOG-Konzept wurde das Zuständigkeitsgebiet des Beklagten, der Landkreis B-Stadt, in vier bzw. fünf Regionen, "A", "B", "C1"/"C2" und "D" - ab 01.01.2015: "A", "B", "C", "D" und "E"- aufgeteilt. Ursprünglich bildete die Stadt H. mit mehr als 13000 Einwohnern - der Wohnort der Klägerin - zusammen mit den Gemeinden Stadt Ab., Markt Al., Bü., Ge., Ka., Ro. und Rö. die Region "A", während etwa die Stadt B-Stadt alleine der Region "B" zugewiesen worden war. 
Die Stadt H., als die weitaus einwohnerstärkste Gemeinde, lag am südöstlichen Rand des Vergleichsraums "A", der zentral durch den Vergleichsraum "B" unterbrochen wurde, der ihn in einen westlichen und einen östlichen Teil aufgespalten hat.
Die Mietobergrenze (MOG) betrug nach dem Konzept ab 01.01.2015 für einen Einpersonenhaushalt wie den der Klägerin in der Region "A" 338,65 € und in der Region "B" 357,67 €, nachdem im Rahmen einer Fortschreibung des ab 2013 angewendeten Konzepts ermittelt worden war, dass sich der Wert für die Region "A" um 16,65 € und der für die Region "B" nur um 13,67 € gesteigert hätte. 
Insgesamt waren für die Region "A" die niedrigsten MOG-Werte im Zuständigkeitsbereich des Beklagten festgestellt worden.


In dem weiterentwickelten, ab 01.01.2017 angewendeten MOG-Konzept wurde die Stadt H. aus dem Vergleichsraum "A" ausgesondert. Sie bildet seither zusammen mit der Stadt B-Stadt den "Vergleichsraum B", dessen Richtwerte - wie schon vor dem Zusammenschluss - über denen der im "Vergleichsraum A" verbliebenen Orte liegen.
In Bezug auf die Vergleichsraumbildung wird in dem neuen Konzept (s. Nr. 2.2 ) erklärt, dass diese nicht gänzlich neu vorgenommen wurde, da im ursprünglichen Konzept 
"...eine grundlegende Betrachtung der langfristigen Struktur innerhalb des Landkreises..." erfolgt sei und die Kennzahlen, auf deren Grundlage 2012 die Einteilung erfolgte, dieses Vorgehen zuließen, da sie auf "...langfristige Aussagekraft..." angelegt wären.
Weiter wird - insbesondere im Hinblick auf die geänderte Zuordnung des Wohnorts der Klägerin ausgeführt, 
"Dennoch wurde geprüft, ob sich in den vier Jahren seit der ersten Erhebung die Mietpreisniveaus in einzelnen Kommunen besonders nach oben oder nach unten entwickelt haben. Dies wäre ein Grund, sie nicht mehr als Teil des jeweiligen Wohnungsmarktes zu betrachten. In H. war dies der Fall. Das Mietpreisniveau lag 2016, anders als in der Erhebung 2012, deutlich über dem der weiteren Kommunen im Vergleichsraum "A". Ihr Mietniveau und die verkehrstechnische Verbundenheit legen eine Auswertung zusammen mit der Kreisstadt B-Stadt nahe. Daraus ergibt sich die neue Region B aus B-Stadt und H.."

Am 22.12.2017 beantragte die Klägerin die Überprüfung der Bescheide über die ihr bewilligten Unterkunfts- und Heizungskosten in der vormals in H. bewohnten Unterkunft betreffend den Zeitraum März 2016 bis Juni 2017. Sie forderte den Beklagten auf, ihr die tatsächlich angefallenen Unterkunftskosten mit den tatsächlichen Nebenkosten und die mit den unzureichend erbrachten Leistungen zusammenhängenden Verzugskosten und Verzugszinsen in voller Höhe zu gewähren.
Nach Durchführung eines sog. "Zugunstenverfahrens" nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) lehnte der Beklagte die Rücknahme der einschlägigen Bescheide verbunden mit einer Neuverbescheidung der betroffenen Bewilligungszeiträume durch Bescheid vom 11.06.2018 ab, da nach seiner Auffassung dabei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden wäre.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 09.07.2018 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2018 zurück. 
Der Beklagte bezieht sich darin auf eine Leistungsgewährung nach seiner MOG, von deren Werten mangels festgestellter Behinderung oder familiärer Besonderheiten auch nicht abzuweichen war. 
Als Nachweis für die Möglichkeit die Unterkunftskosten durch Anmietung eine angemessene Wohnung zu senken, listete er stichprobenartig ermittelte Wohnungsangebote auf, die dem im Landkreis kostenlos verteilen "Wochenanzeiger" entnommen waren. 
Der Widerspruchsbescheid wurde laut Postzustellungsurkunde am 13.10.2018 in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten eingelegt, obwohl sich auf dem in der Verwaltungsakte befindlichen Entwurfsschreiben der gedruckte Hinweis "abgesendet am: 03.10.2018" sowie der handschriftliche Vermerk: "zur Post 05.10.2018" befindet. 
.

Mit der am 09.11.2018 zum Sozialgericht Nürnberg erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihre Forderung nach vollumfänglicher Übernahme ihrer Mietkosten weiter. 
Sie hält den Beklagte dazu verpflichtet, da es ihr nicht zumutbar gewesen oder nicht gelungen sei, eine kostenangemessene Unterkunft anzumieten. 
In diesem Zusammenhang rügt sie, insbesondere auch im Hinblick auf den festgestellten Vergleichsraum, die Schlüssigkeit des vom Beklagten angewendeten MOG-Konzepts.
Sie beantragt,
der Bescheid vom 11.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2018 wird insoweit abgeändert, als der Klägerin für den Zeitraum März 2016 bis Juni 2017 die tatsächlich von ihr geleisteten Unterkunftskosten bewilligt und ausgezahlt werden.


Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

In der Klageerwiderungsschrift vom 12.12.2018 bezieht er sich zur Begründung auf sein Vorbringen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Im Rahmen eines vom BayLSG zurückgewiesenen Verfahrens (S 6 AS 1400/15, nach Zurückverweisung S 6 AS 564/17 ZVW), welches die Unterkunftskosten der Klägerin in dem vorangegangenen Zeitraum betrifft, bat das Gericht den Beklagten um die Beantwortung mehrerer Fragen zu seinen MOG-Konzepten. 
In der daraufhin am 21.06.2018 erfolgten Stellungnahme übermittelte der Beklagten nicht nur eine Auflistung von Wohnungsangeboten aus dem "Wochenanzeiger" Landkreis B-Stadt sowie 15 Wohnungsangebote aus Internetportalen (Q.de, i.de, im.) für die im MOG-Konzept betreffend die Jahre 2015 und 2016 als "A" bezeichnete Region, sondern auch eine Liste der Klägerin über die von ihr in dieser Zeit geprüften Wohnungsangebote, die er mit eigenen Anmerkungen versehen hat. 
Zusätzlich wurde eine Zusammenfassung der Projektergebnisse zur Fortschreibung, gültig ab 01.01.2017, und eine Stellungnahme der Fa R1. mit zwei Anlagen (Grund- und Kennzahlen für die regionale Gliederung sowie Entfernungsmatrix des Landkreises B-Stadt) zu den vom erkennenden Gericht aufgeworfenen Fragen zur Kenntnis gebracht. 
In Bezug auf die Vergleichsraumbildung geht daraus hervor, dass die kreisangehörigen Kommunen hinsichtlich ihrer Infrastruktur, insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit, geprüft wurden. Unter dem Indikator "Verkehrsanbindung" seien für jede Kommune Kennzahlen erhoben worden, die sich auf die kürzeste Entfernung mittels Pkw zu den Bundesfernstraßen und dem nächsten Mittelzentrum sowie die schnellste Verbindung mittels öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) zu Verkehrsbahnhöfen und dem nächsten Mittelzentrum bezogen hätten. 
Hinsichtlich des Aspektes "räumliche Nähe" wird die für das Arbeitsförderungsrecht in    § 140 Abs. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) enthaltene Regelung über zumutbare Pendelzeiten bei Aufnahme einer Beschäftigung angehalten und sodann festgestellt, dass der Grenzwert von 60 Minuten für die gebildeten Vergleichsräume in keinem Fall überschritten werde. 
Aus der beigefügten Entfernungsmatrix gehen etwa Entfernungen/Fahrzeiten mittels eines Pkw von H. zu den Gemeinden Ka., Ro. und Rö. von 30,5 Km/20 min, 35,3 Km/38 min und 16,4 Km /21 min hervor. Angaben über die Entfernung zu den anderen Gemeinden des ursprünglichen Vergleichsraums "A" sind daraus nicht ersichtlich. 
Als Entfernung H.s zur Stadt B-Stadt wird eine Distanz von 10,5 Km/17 min angegeben.
Die ergänzende Frage des Gerichts hierzu, ob die Gründe für die Zuweisung der Gemeinde H. zu dem bisher von der Stadt B-Stadt alleine gebildeten Vergleichsraum "B" erst ab dem Jahr 2017 oder möglicherweise bereits schon früher vorgelegen haben könnten, beantwortet der Beklagte mit dem Hinweis der Fa. R1. & Partner auf das bei der Neuerhebung im Jahr 2016 ermittelte Mietpreisniveau von H., das - anders als noch in der Mietwerterhebung im Jahr 2012 - deutlich über dem Mietpreisniveau der übrigen Kommunen im Vergleichsraum "A" gelegen habe. Aufgrund der Angleichung H.s an das Mietpreisniveau der Stadt B-Stadt sowie ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit seien beide Städte im Vergleichsraum "B" zusammenzufassen gewesen. 
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung unterbreitete der Beklagte am 04.12.2019 "..in Anbetracht der Häufigkeit und der Zeitspanne der von ihr eingeleiteten Verfahren..." der Klägerin einen Vergleichsvorschlag, der vorab per Telefax bei Gericht einging und von dort an die Klägerin zur Stellungnahme weitergeleitet wurde. 
Darin bot er ihr die Zahlung eines Geldbetrages an, um die hinsichtlich der Höhe der Unterkunftskosten anhängigen Verfahren endgültig und unabhängig von seinen MOG-Konzepten zu einem Abschluss zu bringen. 
Sein Vorschlag bezog sich auf den Zeitraum September 2015 bis Juni 2017 und erfasste damit auch Zeiten, die Gegenstand der Klage S 6 AS 1400/15 bzw. S6 AS 564/17 ZVW) waren. Der Beklagte stellte die von der Klägerin begehrten vollen Mietkosten (Grundmiete einschl. Garage inkl. Nebenkosten) den bisher an sie erbrachten Unterkunftszahlungen gegenüber. 
Von der sich daraus ergebenden Differenz wollte der Beklagte pauschal 2.300,00 €, also ca. 2/3, zusätzlich zu seinen bisherigen Leistungen übernehmen. 
Er machte die Klägerin ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Annahme des Vergleichs für sie erheblich günstiger wäre, als eine Berechnung ihres Unterkunftskostenanspruchs anhand der Werte aus der Wohngeldtabelle zzgl. eines 10-prozentigen Sicherheitszuschlages. Dies gelte selbst dann, wenn anstelle der für H. geltenden Mietstufe I die höheren Stufe II angesetzt werden würde. 
Dieses Ergebnis verdeutlichte er anhand einer Synopse, in der die tatsächlichen Mietforderungen, die von ihm erbrachten Leistungen und die Ergebnisse nach den Wohngeldtabellen gegenüber gestellt wurden.
In der Hauptverhandlung vom 12.12.2019 wurde der Klägerin das Vergleichsangebot von den anwesenden Beklagtenvertretern ausführlich erläutert und sodann nochmals eingehend vom erkennenden Gericht dargestellt, da sie angegeben hatte, dass sie der Vergleichsvorschlag erst kurz zuvor erreicht hätte und sie sich deswegen dazu nicht geäußert hätte. Auf ihre Behauptung hin, die dem Vergleichsvorschlag beigelegte Tabelle hätte sie nicht erhalten, wurde ihr auch diese erklärt und die daraus abzuleitenden Erkenntnisse besprochen.
Gleichwohl war die Klägerin, trotz mehrfachen dringenden Anratens des Gerichts auch nach Ergehen fürsorglicher Hinweise nicht bereit ,das Vergleichsangebot des Beklagten anzunehmen.
Zur Anfrage des Gerichts betreffend die Abgabe weiterer Angaben zur Aufklärung über die Vergleichsraumbildung im Rahmen der Entwicklung eines schlüssigen MOG-Konzeptes oder der Absicht einer nachträglichen Anpassung, hatten die anwesenden Beklagtenvertreter in der unmittelbar vorangegangenen Verhandlung im Verfahren S 6 AS 564/17 ZVW erklärt, dass über die bereits erfolgte Stellungnahme hinaus keine weiteren Angaben gemacht werden könnten und diesbezüglich auch keine Nachbesserung mehr erfolgen wird.

Die Sachverhaltsdarstellung ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem sowie dem ursprünglich unter dem Az. S 6 AS 1400/15 bzw. sodann als S 6 AS 564/17 ZVW weitergeführten Rechtsstreit, als auch auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die von der Klägerin formgerecht gem. §§ 90, 92 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 1, 4 SGG ist zulässig. Sie wurde insbesondere - ausgehend von dem in der Postzustellungsurkunde angegebenen Datum der Zustellung des angegriffenen Widerspruchsbescheides - auch innerhalb der Klagefrist, § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG, erhoben.
Sie ist aber nur im tenorierten Umfang begründet. 
Wenngleich der Beklagte die Unterkunftskosten im streitgegenständlichen Zeitraum auf der Grundlage eines nicht schlüssigen Konzeptes - und damit fehlerhaft - ermittelt hatte und der Klägerin folglich höhere Leistungen zustanden, war er gleichwohl nicht dazu verpflichtet, ihre Miete in voller Höhe zu übernehmen, sondern hatte nur den Betrag zu gewähren, wie er sich unter Heranziehung der einschlägigen Werte aus der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages ergibt.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten als dem für sie zuständigen Träger der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Übernahme ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 01.03.2016 bis 30.06.2017 und hat ihre Klage in zulässiger Weise darauf beschränkt (BSG v. 03.12.2015 - B 4 AS 49/14 R; v. 29.04.2015 - B 14 AS 6/14 R; v. 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R; v. 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R).
Ihre Berechtigung, in diesem Zeitraum Grundsicherungsleistungen in Form von Alg II - von dem auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung umfasst werden, s. § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II - zu empfangen, ist zwischen den Beteiligten unstrittig und wird auch vom Gericht nicht in Zweifel gezogen, da die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllte. 
Als Rechtsgrundlage für die von ihr geltend gemachten höheren Unterkunftskosten kommen die §§ 19, 22 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung vom 13.05.2011 sowie in der ab 06.08.2016 geltenden Fassung vom 31.07.2016 in Betracht, da sich der vorliegende Rechtsstreit auf einen abgeschlossenen Zeitraum bezieht und folglich das damals geltende Recht zur Anwendung kommt (sog. "Geltungszeitraumprinzip", s. BSG v. 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R). 
Die Bedarfe eines Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung werden danach gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe seiner tatsächlichen Aufwendungen anerkannt soweit sie "angemessen" sind. 
Die Prüfung dieser "Angemessenheit" zur Feststellung der Grenze maximal zu übernehmenden Kosten hat dabei - ungeachtet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen, s. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, oder der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II i.d.F .v. 26.07.2016 - für Unterkunftskosten (Kaltmiete einschließlich Betriebs- bzw. Nebenkosten als sog. "Bruttokaltmiete") und Heizungskosten, getrennt zu erfolgen (BSG v. 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R). 
Als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt die Frage der "Angemessenheit von Unterkunftskosten" vollumfänglich der gerichtlichen Kontrolle (BSG v. 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R). 
Eine Einschätzungsprärogative steht dem Leistungsträger hierbei nicht zu. Es ist ihm auch verwehrt sich diesbezüglich auf auch eine gerichtlich nicht überprüfbare politische Entscheidung zu berufen (s.a. Luik in Eicher/Luik, Komm. zum SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn 73, 91). 

Zur Feststellung der Angemessenheitsgrenze muss zunächst die abstrakt als angemessen anzusehende Bruttokaltmiete bestimmt werden. 
Sollten die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten über dem gefundenen Wert liegen, erfolgt eine konkret-individuelle Prüfung der Frage, ob für ihn auch ausreichend anzumietender Wohnraum innerhalb der festgestellten Mietobergrenze vorhanden wäre (s.a. BSG v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; v. 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R). 
Dabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass hierzulande ausreichend angemessener Wohnraum verfügbar ist, da keine allgemeine Wohnungsnot herrscht (BayLSG v.16.05.2019 - L 11 AS 447/17), was insbesondere dann zu unterstellen ist, wenn Mietobergrenzen aus den Daten eines qualifizierten Mietspiegels entwickelt wurden. 
Will ein Leistungsberechtigter diese Annahme widerlegen, muss er folglich den konkreten Nachweis führen, sich intensiv, aber vergebens, um eine Unterkunftsalternative bemüht zu haben. 
Es obliegt sodann dem Leistungsträger, ggf. den Gegenbeweis einer konkret verfügbar gewesenen angemessenen Unterkunft zu erbringen (s. BSG v. 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R; v. 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R; v. 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R; v. 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R; v. 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R). 
Von einer "angemessenen Unterkunft" nach dem hier zugrunde zu legenden Maßstab ist auszugehen, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnungsstandard aufweist (BSG v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; v. 16.06.2015 - B 4AS 44/14 R). 
Für die abstrakte Beurteilung der Angemessenheit der hierfür aufzuwendenden Kosten kommt es entscheidend auf das Produkt aus Wohnungsgröße in Quadratmetern multipliziert mit dem zu zahlenden Quadratmeterpreis, als Ausdruck des vorhandenen Wohnungsstandards, an (sog. "Produkttheorie", s. BVerfG v. 06.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15; BSG v. 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R; v. 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; v. 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 R).
Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist von den im Rahmen des sozialen Mietwohnungsbaus geförderten Wohnungen bzw. von den Werten auszugehen, die von den Bundesländern aufgrund von § 10 Wohnraumförderungsgesetz festgelegt wurden (BSG v. 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; v. 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R; v. 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R). 
Für die allein lebende Klägerin ist damit, entsprechend der Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 11.01.2012 (WBF 2012), eine Fläche von 50 m² (s. Nr. 22.2 WBF 2012) zugrunde zu legen. 
Zur Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises ist grundsätzlich vom Leistungsträger ein "schlüssiges Konzept" zu entwickeln. 
Es soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im einschlägigen Vergleichsraum dem festgesetzten Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser Wert realitätsgerecht ermittelt wird. 
Die Schlüssigkeit des Konzeptes macht die Erfüllung bestimmter rechtlicher wie auch methodischer Voraussetzungen erforderlich und muss insgesamt nachvollziehbar sein. Trotz der den Leistungsträgern bei dessen Erstellung grundsätzlich zugebilligten Methodenfreiheit (BSG v. 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R), stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung gewisse Anforderungen an ein derartiges Konzept, die wie folgt beschrieben werden (s. grundlegend BSG v. 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R; s.a. v. 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R; v. 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R; v. 16.06.21015 - B 4 AS 44/14 R; v. 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R):
- die gesamte Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (Vermeidung einer Ghettobildung durch soziale Segregation);
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des beobachteten Gegenstandes z.B. Angaben darüber, welche Wohnungen einbezogen wurden, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Angabe ob es sich um Brutto- oder Nettomieten handelt um deren Vergleichbarkeit sicherzustellen, Differenzierung nach einzelnen Wohnungsgrößen;
- erforderlich sind Angaben über den Beobachtungszeitraum;
- erforderlich sind Angaben über Art und Weise der Datenerhebung (Angabe der Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel);
- der Umfang der einbezogenen Daten muss repräsentativ sein;
- die Datenerhebung hat valide zu sein;
- anerkannte mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung sind einzuhalten;
- es sind Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) zu treffen und die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzwerte aus den gefundenen Daten zu erklären;
Im Rahmen der Konzepterstellung hat zunächst eine Definition des örtlichen "Vergleichsraums" zu erfolgen (BSG v. 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R; v. 16.06.2015 - B 4 AS 77/12 R).
"Vergleichsraum" ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist (BSG v. 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R) und innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar wäre (BSG v. 01.06.2009 - B 4 AS 27/09 R) bzw. ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine Deckelung der Aufwendungen auf die bisherige Höhe zur Folge hätte. 
Für die Festlegung des Vergleichsraum ist - ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person - ein bestimmter, ausreichend großer Raum der Wohnbebauung auszuwählen, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG v. 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R). 
Nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II stellt das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen solchen Vergleichsraum dar. Er kann indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere eigene Vergleichsräume zu unterteilen sein, für die dann jeweils eigene Angemessenheitswerte zu bestimmen wären. 
Als solche relevanten örtlichen Gegebenheiten kommen dabei weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen sowie etwa aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveaus einzelner Räume, in Betracht (BSG v. 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R, B 14 AS 24/18 R).
Das von dem Beklagten bei der Fa. R1. & Partner in Auftrag gegebene, im Jahr 2012 erstellte, zum 01.01.2015 fortgeschriebene und ab 01.01.2017 auf einer Neuerhebung aus dem Jahr 2016 beruhende Konzept, welches er der Bemessung der Unterkunftskosten in den streitgegenständlichen Bescheiden zugrunde legte, erfüllt aber nicht die an ein "schlüssiges Konzept" zu stellenden Voraussetzungen. 
Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Festlegung und Zuweisung einzelner Gemeinden zu bestimmten Vergleichsräumen.
So steht für das Gericht nicht fest, ob der Wohnort der Klägerin - H. - zurecht in dem ab 2015 angewendeten Konzept dem Vergleichsraum "A" zuzuordnen war oder ob diese Stadt nicht vielmehr von Anfang an, jedenfalls aber vor der Geltung des neuen Konzepts ab dem 01.01.2017, zusammen mit der Kreisstadt B-Stadt einen eigenen Vergleichsraum darstellte. 
Dies hätte womöglich für H. zu einer höheren MOG - und damit auch für den hier streitgegenständlichen Teilzeitraum März bis Dezember 2016 - zu höheren Leistungen an die Klägerin - geführt, da die für angemessene Wohnungen in der Stadt B-Stadt festgestellten Grenzwerte über denen aus dem Vergleichsraum "A" lagen.
Hierzu, sowie zu der als unzureichenden anzusehenden Aufklärung zu der vom Gericht diesbezüglich gestellten Fragen und der Erklärung des Beklagten, dass eine ggf. anzudenkende Nachbesserung nicht erfolgen werde, wird gem. § 136 Abs. 2 SGG (s. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Komm. zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 136 Rn. 7c) auf die umfangreichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu dem Urteil des am gleichen Tag verhandelten Verfahrens S 6 AS 564/17 ZVW verwiesen. 
Zutreffend hat das erkennende Gericht darin auch festgestellt, dass das vom Beklagten ab 01.01.2017 angewendete MOG-Konzept nicht zurückgeschrieben und die höhere MOG des Vergleichsraums "B" den an die Klägerin zu erbringenden Leistungen bereits zu Beginn des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums zugrunde gelegt werden könnte. 
Denn unabhängig davon, dass zuvor zu prüfen wäre, ob und inwieweit sich die Werte des Vergleichsraums "B" in der Vergangenheit durch die fiktive Erweiterung um die Stadt H. geändert, oder gleichwohl unverändert fortbestanden hätten, scheidet diese Möglichkeit für das Gericht schon deshalb aus, da eine derartige Rückschreibung nicht lediglich das zulässige Gegenstück zu einer Fortschreibung des Konzepts ist (BSG v. 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R). 
Zudem korrespondieren die Bildung des Vergleichsraums und die Erstellung des schlüssigen Konzepts miteinander, sie können also nicht getrennt voneinander betrachtet werden. 
Das Erstellen eines MOG-Konzepts - einschließlich der Wahl der dabei anzuwendenden Methode - ist jedoch insgesamt dem Jobcenter- also dem Beklagten - allein vorbehalten (BSG v. 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R). 

Mangels eines nachvollziehbaren - und damit schlüssigen - MOG-Konzeptes und des darauf beruhenden Fehlens von in rechtlich zulässiger Weise bestimmter Angemessenheitsgrenzen, sind damit dem Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin zugrunde zu legen. 
Allerdings ist deren Übernahme auf die Werte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG), zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 %, zu begrenzen (BSG v. 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R; v. 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R). 
Dadurch soll den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes zumindest ansatzweise gemäß gesetzgeberischer Entscheidungen - wenn auch für einen anderen Personenkreis - durch eine "Angemessenheitsobergrenze" Rechnung getragen werden, die die Finanzierung extrem hoher und per se unangemessener Mieten verhindert (BSG v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R). 
Die Gewährung des Sicherheitszuschlages dient dabei dem Ausgleich möglicher Unbilligkeiten, die mit der pauschalen Begrenzung der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten, Betrachtung der angemessenen Bruttokaltmiete im Wohngeldrecht verbunden sind (BayLSG v. 16.05.2019 - L 11 AS 447/17). 
Da durch die jeweiligen im WoGG verankerten Mietstufen regionale Unterschiede in die Bestimmung der zu übernehmenden Kosten einfließen, ist ein Zuschlag von 10% angemessen aber auch ausreichend (BSG v. 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; v. 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R; v. 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R; v. 22.02.2012 - B 4 AS 16/11 R; v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R).


Die Gemeinde H. war gem. der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung (WoGV) in der ab 01.01.2009 bis 31.12.2015 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 3 der V. v. 15.12.2008 (BGBl. I 2486), bzw. in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 7 des G. v. 02.10.2015 (BGBl. I 1610), während des streitgegenständlichen Zeitraums der Mietenstufe I zugeordnet. 
Für den Einpersonenhaushalt der Klägerin ergibt sich damit ein Höchstbetrag nach § 12 WoGG für die zu gewährende Kaltmiete einschließlich Nebenkosten (nach der ab 01.01.2016 geltenden Fassung vom 02.10.2015) für den Zeitraum März 2016 bis Juni 2017 von 312,00 €, erhöht um einen 10%-igen Sicherheitszuschlag, also 343,20 € monatlich.
Die Stadt B-Stadt hingegen war die Mietstufe II zugewiesen. 
Nachdem es für das erkennende Gericht aber nicht unwahrscheinlich ist, dass die Stadt H. bereits zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums, also ab März 2016 zusammen mit der Kreisstadt B-Stadt einem gemeinsamen Vergleichsraum "B" bildete, hat es zugunsten der Klägerin für vertretbar gehalten, auch für ihren Wohnort H. von der höheren Mietstufe II auszugehen. Die scheint nicht zuletzt dadurch gerechtfertigt, dass auch der Beklagte in dem ab 01.01.2017 geltenden MOG-Konzept die Annäherung der Mietniveaus beider Städte bestätigt hat. 
Damit liegt nun - die Mietstufe II zugrunde gelegt - die Grenze für die angemessene Bruttokaltmiete eines Einpersonenhaushalts im strittigen Bewilligungszeitraum März 2016 bis Juni 2017 bei 386,10 € (351,00 € nach § 12 WoGG, erhöht um einen 10%-igen Sicherheitszuschlag). 
Ein weiterer Aufschlag auf diese Werte ist nicht mehr veranlasst, da - wie bereits von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid festgestellt - bei der Klägerin keine Hinweis auf besondere Zugangsprobleme zum Wohnungsmarkt vorliegen, wie etwa eine körperliche Behinderung oder familiäre Besonderheiten.

Allerdings liegen auch diese Grenzwerte noch erheblich unter der Bruttokaltmiete der Klägerin von 537,50 € (450 € Kaltmiete inkl. Garage zzgl. 87,60 € Nebenkosten) bzw.   430,00 € ab Dezember 2016.
Dies stellt aber nicht die Methodik der Grenzfindung als solche infrage, sondern spricht deutlich dafür, dass ihre Unterkunftskosten tatsächlich abstrakt zu hoch waren (so zutreffend festgestellt vom BayLSG, s. Urteil v. 16.05.2019 - L 11 AS 447/17).
Andererseits übersteigen die Grenzwerte aber auch die vom Beklagten an die Klägerin erbrachten Unterkunftsleistungen. 
Die Differenz zu den von ihm monatlich gezahlten 338,65 €, bzw. 372,67 € ab Januar 2017, beträgt 47,45 € bzw. 13,43 €. 
Folglich sind die der Klägerin in den angegriffenen Bescheiden bewilligten Leistungen um diese Beträge zu erhöhen. 
Hingegen scheiden weitere Nachzahlungen in Bezug auf die Heizkosten aus, da sie der Beklagte in voller Höhe übernommen hatte.
Die Forderung nach vollständiger Erstattung ihrer Mietkosten kann die Klägerin nicht etwas damit begründen, dass es ihr auf dem für sie maßgeblichen Wohnungsmarkt nicht möglich war, eine abstrakt als angemessen einzustufende Wohnung anmieten zu können. 
Zwar sind nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die Aufwendungen für Unterkunft, soweit sie nach den Besonderheiten des Einzelfalls den angemessenen Umfang übersteigen, solange als Bedarf eines alleinstehenden Leistungsberechtigten zu berücksichtigen, wie ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. 
Dies gilt in der Regel aber nur für längstens sechs Monate.
Kennt der Leistungsberechtigte seine Obliegenheit zur Senkung der Kosten seiner Unterkunft und sind Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch objektiv möglich, kann er die Erstattung seiner Aufwendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen wirksam werden könnten, nur noch in Höhe der Referenzmiete, also der Aufwendungen für eine angemessene Wohnung verlangen. 
Sind Kostensenkungsmaßnahmen hingegen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, werden die tatsächlichen Aufwendungen zwar zunächst übernommen, aber regelmäßig ebenfalls nur für sechs Monate. 
Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist also vorgesehen, dass selbst bei Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit einer Kostensenkung nach einem gewissen Zeitraum nur noch angemessene Unterkunftskosten erbracht werden. Dem ist zuzustimmen, da: "unangemessen hohe Kosten der Unterkunft werden auch bei Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen Kosten der Unterkunft" (so BayLSG v. 16.05.2019 - L 11 AS 447/17).
Da aber bei der Suche von Alternativwohnungen aus grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen nicht Unmögliches verlangt werden kann ("impossibilium nulla obligatio est"), gibt es von der vorgesehenen Absenkung auch Ausnahmen. An diese sind jedoch im Hinblick auf die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit strenge Anforderungen zu stellen (s. BayLSG, ebenda).
Einen solchen Ausnahmefall der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit eine Wohnung angemessene Wohnung zu finden, vermochte das Gericht danach bei der Klägerin nicht zu erkennen.
Dabei war zu bedenken, dass sie bereits am 27.03.2014 gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in zulässiger Weise auf die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten hingewiesen und zu einer Kostensenkung aufgefordert worden war. 
Die Klägerin kann sich diesbezüglich auch nicht auf die Fehlerhaftigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten berufen, da das Gesetz an diesen Hinweis keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen stellt (s. BayLSG v. 16.05.2019 - BL 11 AS 447/17 mit Verweis auf BSG v. 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R). 
Zudem hat der Beklagte die Regelfrist für die Kostensenkung mehrfach verlängert, so dass der Klägerin ausreichend Zeit für die Suche eingeräumt worden war.
Der Beklagte war seinerseits auch nicht verpflichtet, der Klägerin eine angemessene Wohnung zu beschaffen, ihr entsprechende Angebote vorzulegen oder ihr im Einzelnen aufzuzeigen, wie die Unterkunftskosten zu senken wären (BSG v. 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R; v. 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; 27.02.2008 - B 14/7b AS 70/06 R. 
Es oblag vielmehr ihrer Verantwortung, selbst für den eigenen Unterkunftsbedarf zu sorgen und innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Quadratmeterpreis eine andere Wohnung frei zu wählen (BSG v. 09.08.2018 - B 14 AS 38/17 R; v. 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R).
Dem Einwand der Klägerin, es seien keine günstigeren Wohnungen für sie am Mietmarkt zu finden gewesen, vermag das Gericht nicht zu folgen. 
Dagegen sprechen etwa die im Schreiben des Beklagten vom 21.06.2018 angeführten Angebote aus dem wöchentlich kostenlos im Landkreis B-Stadt verteilten Wochenanzeiger, sowie aus den Internetportalen "i." und "imm.". 
Wenngleich darunter auch ungeeignete Wohnungen sind, belegt die Aufstellung im Übrigen doch, dass grundsätzlich für die Klägerin zumutbarer und angemessener Wohnraum ausreichend vorhanden war. 
Dies gilt etwa für das Jahr 2016 für die Wohnungsangebote aus dem Wochenanzeigervom:
- 28.01.(Al., 45 m², Warmmiete 400 €), 
- 25.02. (Ro., 60 m², Kaltmiete inkl. NK 338,65 €), 
- 23.06. (Ab., 56 m², Kaltmiete 290 zzgl. NK), 
- 22.09. (Bü., 39 m², Kaltmiete 280 €, NK 70 €), 
- 27.10. (Al., 41 m², Kaltmiete 300 € zzgl. 95 € NK), 
- 10.11. (Rö., 50 m², Kaltmiete 265 €), 
- 15.12. (Abe., 39 m², Kaltmiete 285 € zzgl. NK) 
sowie im Internetportal "i." vom
- 29.02. (Ro., 60 m², Warmmiete 380 €) v
     - 21.12. (Abe., 39 m², Kaltmiete 285 € zzgl. NK).
Entsprechendes kann auch der vom Beklagten übermittelten Tabelle der Klägerin über die von ihr geprüften Angebote entnommen werden, wenngleich es dabei letztlich nicht zum Abschluss eines Mietvertrages gekommen ist. 
Aus den von ihr geprüften Wohnungsangebote geht aber auch hervor, dass sie an der geforderten Kostensenkung nicht dadurch gehindert war, dass sich die ihr benannte MOG letztlich als zu niedrig erwiesen hat (s. hierzu BSG v. 19.02.2009 - B 4 AS 30(08 R). 


Nachdem der Beklagte sein Vergleichsangebot auf die einvernehmliche abschließende Regelung der anhängigen Verfahren betreffend die Zeit von September 2015 bis Juni 2017 beschränkt hatte, war es bei der Entscheidung des Gerichts nicht mehr zu berücksichtigen, wovon die Klägerin nicht nur in der mündlichen Verhandlung, sondern bereits zuvor mit Schreiben des Gerichts vom 06.12.2019 informiert wurde.
Im Ergebnis konnte nach alledem die Klage nur im tenorierten Umfang Erfolg haben und musste bezüglich der weitergehenden Forderungen abwiesen werden.


Die Kostenentscheidung erging auf Grundlage von § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.
 

Rechtskraft
Aus
Saved