Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.09.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die erneute Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab Mai 2017.
Der 0000 geborene Kläger (verheiratet, vier Kinder) verfügt über keine Ausbildung; nach seinem Hauptschulabschluss war er als Hilfsarbeiter, Bauhelfer und Lkw-Fahrer tätig; im Jahr 2010 erkrankte er aufgrund eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähig; seitdem erhält er von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung (BGF) Verletztenrente und geht keiner Tätigkeit mehr nach. Seit 2011 ist bei ihm ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.
Auf seinen 2012 gestellten Antrag auf Erwerbsminderungsrente, den er damit begründete, er halte sich seit seinem Verkehrsunfall 2010 für erwerbsgemindert, bewilligte die Beklagte dem Kläger eine zunächst für die Zeit von Januar 2012 bis Oktober 2013 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung; die Befristung wurde in der Folgezeit zunächst bis Juni 2016 verlängert. Die Bewilligung und die Verlängerung beruhten dabei auf der Auswertung der von der Bundesagentur für Arbeit übersandten medizinischen Unterlagen (die auch die medizinischen Unterlagen der Berufsgenossenschaft mitgesandt hatte), Befundberichten des Internisten und Hausarztes B. und des Chirurgen H. sowie einem Gutachten des Y. (Facharzt für Orthopädie, Sozialmedizin), der auf der Grundlage einer im Januar 2014 durchgeführten ambulanten Begutachtung des Klägers in seinem Gutachten vom 31.01.2014 zu dem Ergebnis gelangte, der Kläger verfüge auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch über ein arbeitstägliches drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen und sei derzeit aufgrund der Funktionsstörungen im Bereich der unteren Extremitäten wegeunfähig, wobei diese zunächst für zwei Jahre gesehen werden müsse, danach solle eine Nachuntersuchung erfolgen.
Im Rahmen des im Juni 2016 vom Kläger eingeleiteten Verfahrens auf erneute Rentenbewilligung verlängerte die Beklagte die Befristung für die Dauer ihrer Ermittlungen weiter bis (einschließlich) April 2017. Im Anschluss bezog der Kläger vom Mai 2017 bis zum 25.05.2018 Arbeitslosengeld I; danach weist der Versicherungsverlauf des Klägers - der erstmals für 1994 Zeiten aufweist und für die Zeit seit 1997 neben vereinzelten Pflichtbeitragszeiten wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung regelmäßig Zeiten des Bezugs von Leistungen eines Sozialleistungsträgers bzw. der Bundesagentur für Arbeit und für die Zeit seit Ende 2008, außer für Juli bis Anfang September 2010 (hier Pflichtbeitragszeit wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung), ausschließlich Zeiten von Sozialleistungs- bzw. Rentenbezug ausweist - keine Zeiten mehr auf.
Im Rahmen ihrer Ermittlungen holte die Beklagte erneut einen Befundbericht von H. (von Juli 2016) und erneut ein Gutachten von Y. ein, der auf der Grundlage einer im November 2016 durchgeführten ambulanten Begutachtung des Klägers in seinem Gutachten vom 21.11.2016 zu dem Ergebnis gelangte, dass unter Berücksichtigung einer Funktionseinschränkung der LWS (bei Lumbalsyndrom bei BS-Schäden) und der Hand- und Kniegelenke nunmehr nach Anpassung und Gewöhnung ein Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen, für mehr als sechs Stunden vorliege; eine Einschränkung der Wegefähigkeit werde aus orthopädisch-sozialmedizinischer Sicht nicht mehr gesehen; der Kläger sei wieder in der Lage, mehr als viermal 500 Meter in weniger als 20 Minuten arbeitstäglich zurückzulegen; es bleibe, die Gehstörung aus neurologischer Sicht abzuklären, so dass auch wegen der vom Kläger beklagten Depression die Beziehung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens empfohlen werde. In dem daraufhin von O. (Facharzt für Nervenheilkunde) eingeholten Gutachten gelangte dieser auf der Grundlage einer im März 2017 durchgeführten ambulanten Begutachtung des Klägers in seinem Gutachten vom 14.03.2017 zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter Berücksichtigung einer leichten bis allenfalls mittelschweren chronischen depressiven Entwicklung in Form einer Dysthymia, einer somatoformen Störung, einer Anpassungsstörung, einem WS-Leiden mit leichten bis mittelgradigen Funktionsstörungen ohne neurologische Ausfallsymptome und einem leichten Polyneuropathiesyndrom bei Diabetes mellitus auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer leichten Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden und mehr arbeitstäglich nachgehen könne.
Mit Bescheid vom 04.05.2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf erneute Rentengewährung ab; die Einschränkungen, die mit den von den Gutachtern diagnostizierten Erkrankungen einhergehen würden, würden nicht zu einem Rentenanspruch führen, da der Kläger auch unter deren Berücksichtigung wieder mindestens sechs Stunden arbeitstäglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne.
Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerbevollmächtigten, der Kläger halte sich nicht mehr für fähig, einer geregelten Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auch nur drei Stunden arbeitstäglich nachzugehen, holte die Beklagte Befundberichte der B., L. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie), E. (Facharzt für Anästhesie, Schmerztherapie), U. (Facharzt für Innere Medizin) und von Herrn Q. (Facharzt für Innere Medizin) ein. Hierbei bejahten L. und E. sowie Herr Q. die Frage nach dem Bestehen der Reisefähigkeit des Klägers für öffentliche Verkehrsmittel, B. verneinte eine solche wegen schmerzhafter Bewegungseinschränkungen beider unterer Extremitäten nach mehrfachen Operationen und Dr. U. äußerte sich hierzu nicht. Der Kläger übersandte anschließend noch den Bericht über die im Januar 2018 erfolgte stationäre Behandlung im Z. Hospital N.; danach erfolgte die stationäre Aufnahme wegen akuter Oberbauchbeschwerden bei bekannter Cholecystolithiasis; der postoperative Verlauf nach Gallenblasenentfernung verlief komplikationslos.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2018 (abgesandt am 30.05.2018 und dem Kläger zugegangen am 04.06.2018) wies die Beklagte den Widerspruch zurück; auch unter Würdigung der im Widerspruchsverfahren eingeholten Befundberichte und des übersandten Entlassungsberichts von Januar 2018 ergebe sich keine Änderung der Leistungsbeurteilung.
Mit der am 03.07.2018 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) erhobenen Klage hat die Bevollmächtigte des Klägers vorgetragen, der Kläger leide weiterhin an weitreichenden Funktionseinschränkungen seines Halte- und Bewegungsapparates (insbesondere betreffend LWS, Handgelenke sowie untere Gliedmaßen), die sich als nahezu therapieresistent erweisen würden; ferner bestünden ein Bluthochdruck, Diabetes mellitus mit beginnender Polyneuropathie und COPD; infolge der vielgestaltigen Krankheitsgeschichte habe sich eine zwischenzeitlich ausgeprägte seelische Störung (mindestens mittelgradige Depression mit Anpassungs- und Somatisierungsstörung) eingestellt; aufgrund der vielfältigen Gesundheitsstörungen sei der Kläger auch nach April 2017 nicht wieder in der Lage, einer geregelten Erwerbstätigkeit auch nur drei Stunden arbeitstäglich nachzugehen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2018 zu verurteilen, ihm über den 30.04.2017 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen weiter zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf Anfrage mitgeteilt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente seien letztmalig im Juni 2020 erfüllt gewesen.
Das SG hat Befundberichte von H., L., Q., B., E., U. und von der Dipl.-Psych. I. eingeholt. Dabei haben die vom SG gestellte Frage, ob der Kläger aus der Sicht des jeweiligen Fachgebietes eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung und ohne besonderen Zeitdruck arbeitstäg lich noch sechs Stunden verrichten könne, H., L. und Q. bejaht und B. und E. verneint; E. hat dabei einen Verlaufsbericht über die zwischen Mai 2017 und Mai 2019 erfolgte Behandlung mitgesandt. U. und die Dipl.-Psych. I. sahen sich - aufgrund nur zweimaliger Behandlung in 2017 (Dr. U.) bzw. wegen bereits 2013 beendeter Therapie (Dipl.-Psych. I.) - nicht in der Lage, diese Frage zu beantworten.
Die Beklagte hat in Auswertung der Befundberichte unter Verweis auf die beratungsärztliche sozialmedizinische Stellungnahme von Herrn V. (Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) vom 25.09.2019 vorgetragen, vorrangig seien die Schmerzen infolge des Verkehrsunfalls von 2010 im Sinne eines chronischen Schmerzsyndroms zu beurteilen; den Befundberichten des Hausarztes, Chirurgen und Schmerztherapeuten lasse sich eine leichte Besserung der Befunde entnehmen, wobei eine Reduktion der Schmerzmedikation noch nicht möglich sei; aus den Befundberichten ergäben sich keine neuen medizinischen Erkenntnisse, insbesondere keine Änderung des Leistungsbildes.
Anschließend hat das SG Sachverständigengutachten der G. (Ärztin für Innere Medizin, Lungen und Bronchialheilkunde) sowie des R. (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Zusatz spezielle Schmerztherapie) eingeholt. G. ist auf der Grundlage einer im Januar 2020 durchgeführten ambulanten Begutachtung des Klägers in ihrem Gutachten vom 20.01.2020 unter Einbeziehung des Zusatzgutachtens von R. vom 03.07.2020, das dieser auf der Grundlage einer im Juli 2020 durchgeführten ambulanten Begutachtung des Klägers erstellt hat, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger bezogen auf die Zeit seit Mai 2017 unter Berücksichtigung der funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten Gesundheitsstörungen (Diabetes mellitus, Hypertonus, Asthma bronchiale, Verdacht auf Schlafapnoesyndrom, HWS- und LWS-Syndrom mit Spondylarthrose und end- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung, versorgte Radiusfraktur beidseits mit endradig eingeschränkter Dorsalflexion, versorgte Femurschaftfraktur rechts und Unterschenkelfraktur beidseits mit Gonarthrose linksbetont, Sprunggelenksarthrose beidseits und jeweils endgradiger Funktionseinschränkung, stattgehabte Fußfrakturen beidseits einschließlich Luxation des Lisfranc´schen Gelenkes II bis V rechts und posttraumatisch links vorherrschender Knickfußstellung mit Belastungsinsuffizienz bei linksseitigem Schonhinken) und unter Beachtung der weiteren von G. zusammenfassend angeführten qualitativen Einschränkungen körperlich leichte Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen und mit der Möglichkeit des Haltungswechsels in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr fünf Tage in der Woche in geregelter Tagesschicht regelmäßig verrichten könne; die Arbeiten sollten zu ebener Erde und ausschließlich unter Witterungsschutz erfolgen; die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei gegeben. Weiter hat G. zusammenfassend und unter Bezugnahme auf die einschlägigen Ausführungen von R. ausgeführt, dass zwar die Gehfähigkeit aus orthopädischer Sicht dauerhaft eingeschränkt sei, weil die posttraumatischen Arthrosen und das chronifizierte Schmerzsyndrom weiterhin zu einer Einschränkung des Stand- und Gangbildes führten; auf neurologischen Fachgebiet würden jedoch keine Hinweise einer fortschreitenden diabetischen Polyneuropathie, einer peripheren oder gar zentralen Nervenlähmung existieren; nach nun gefertigter Röntgenaufnahme der LWS lägen auch keine Anhaltspunkte einer segmentalen Instabilität mit einer hieraus resultierenden Verengung des Spinalkanals und eines möglichen Zeichens einer Claudicatio spinalis vor; zu verweisen sei zudem auf die sich bei der Begutachtung (durch R.) ergebene Gehleistung, so dass der Kläger insgesamt objektiv in der Lage sei, eine Wegstrecke von viermal etwas mehr als 500 Metern täglich in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen. I.Ü. hat G. ausgeführt, der Kläger könne auch öffentliche Verkehrsmittel nutzen, sei allerdings auf einen Sitzplatz angewiesen, so dass er zur Hauptverkehrszeit nicht fahren solle, da sich die Einnahme eines Stehplatzes wegen der Belastungsinsuffizienz der unteren Extremitäten negativ auswirke; der Kläger, der den Führerschein besitze, fahre nur noch selten Auto; bei dem Kläger, dies werde im orthopädischen Gutachten ausgeführt, sei eine Fahrprobe vorgenommen worden, wobei der Kläger als fahrtauglich für einen Automatikwagen eingestuft worden sei. R. hat i.Ü. ausgeführt, öffentliche Verkehrsmittel könnten benutzt werden, nicht jedoch zur Hauptverkehrszeit; wegen der Belastungsinsuffizienz der unteren Extremitäten (linksbetont) sei der Kläger auf einen Sitzplatz angewiesen; medizinische Gründe gegen die Benutzung eines Kfz würden nicht bestehen; bereits im Zuge der Rehabilitation in den Kliniken am X. im Mai 2011 seien Fahrproben durchgeführt worden und erfolgreich verlaufen, sodass der Kläger fahrtauglich für einen Automatik-Pkw sei; diese Einschätzung könne bis zum heutigen Tage bestätigt werden; Y. sei bezüglich der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung und bezüglich der Wegefähigkeit zuzustimmen, wobei zur Wegefähigkeit zu betonen sei, dass eine Belastungsinsuffizienz der unteren Extremitäten, auch schmerzbedingt, fortbestehe, der Kläger jedoch knöchelübergreifendes Maßschuhwerk verordnet bekommen habe, so dass nach nun auch erfolgter neurologischer Abklärung der Gangstörung, d.h. nach Ausschluss zusätzlicher neurologischer Ausfallerscheinungen der unteren Extremitäten den Einschätzungen von Y. auch zur Wegefähigkeit zuzustimmen sei; auch der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung von O. sei zuzustimmen; dessen Befunde seien berücksichtigt worden, vor allem dessen elektrophysiologische Zusatzbegutachtung. G. und R. haben abschließend übereinstimmend ausgeführt, dass weitere Begutachtungen (auch auf anderen Fachgebieten) nicht erforderlich seien.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ist anschließend ein Sachverständigengutachten des W. (Facharzt für Orthopädie, Sportmedizin, Chirotherapie und Physikalische Therapie) eingeholt worden, der auf der Grundlage einer im November 2020 erfolgten ambulanten Begutachtung des Klägers in seinem Gutachten vom 21.12.2020 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger bezogen auf die Zeit seit Mai 2017 unter Berücksichtigung der funktionellen Auswirkungen der auf orthopädischem Fachgebiet diagnostizierten Gesundheitsstörungen (HWS- und LWS-Syndrom mit Spondylose, Spondylarthrose und Osteochondrose, Zustand nach versorgter Radiusfraktur beidseits mit geringer Funktionseinschränkung, Zustand nach versorgter Femurfraktur rechts und Tibiafraktur beidseits, Gonarthrose links mehr als rechts, Sprunggelenksarthrose beidseits, Zustand nach Tavonavikulargelenk-Luxation links, posttraumatischer Senkknickfuß, Zustand nach Lisfranc Luxation 2 – 5 rechts, Zustand nach MFK 3 – 5 Fraktur rechts) und der beim Kläger vorliegenden Nebendiagnosen auf anderen Fachgebieten, die W. konkret angeführt hat, sowie unter Beachtung der weiteren von W. zusammenfassend angeführten qualitativen Einschränkungen körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und mit der Möglichkeit des Haltungswechsels in geschlossenen Raumen (bei kurzfristig möglicher Witterungsexposition) in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich fünf Tage in der Woche regelmäßig verrichten könne. Die Handfunktionen seien nicht höhergradig eingeschränkt, so dass die Gebrauchsfähigkeit der Hände nicht reduziert sei. Zwar sei die Geh- und Stehfähigkeit eingeschränkt, allerdings sei der Kläger unter Verwendung der verordneten orthopädischen Maßschuhe noch in der Lage, insgesamt viermal täglich mehr als 500 Meter in jeweils weniger als 20 Minuten vor bzw. nach einer Arbeitsschicht ohne zumutbare Schmerzen bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen zu gehen. Öffentliche Verkehrsmittel könnten benutzt werden, jedoch nicht zur Hauptverkehrszeit; im Hinblick auf die eingeschränkte Stehfähigkeit sei der Kläger auf einen Sitzplatz angewiesen. Eine Einschränkung der Kfz-Benutzung werde gutachterlich nicht gesehen; auch von seiner Seite werde auf die Fahrerprobung in den Kliniken am X. im Jahr 2011 verwiesen; die infolge der traumatische Veränderungen seitdem aufgetretenen Funktionsstörungen würden nicht den Schluss zulassen, dass sich eine Änderung der Einschätzung ergeben habe; es bestehe eine Fahrtauglichkeit für einen Automatik-Pkw. Mit den Leistungseinschätzungen von Y., O., G. und R. bestehe völlige Übereinstimmung. Weitere Begutachtungen (auch auf anderen Fachgebieten) seien nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 25.03.2021 hat das SG die Klägerbevollmächtigte mit Rücksicht auf das Beweisergebnis gebeten, prozessuale Konsequenzen zu ziehen; weiter ist auf die Möglichkeit einer Kostenbeteiligung gemäß § 192 SGG hingewiesen worden.
Im Verhandlungstermin des Sozialgerichts (am 16.09.2021) war der Kläger persönlich anwesend und hat erklärt, Arbeitslosengeld I habe er bis zum 25.05.2018 bezogen, er lebe von seiner BG-Rente und dem Einkommen seiner Ehefrau; nach Erörterung des Beweisergebnisses und einer Belehrung durch den Kammervorsitzenden über die Kostenfolge von § 192 SGG hat der Kläger erklärt, er habe das verstanden, wolle aber trotzdem ein Urteil.
Durch Urteil vom 16.09.2021 hat das SG die Klage abgewiesen, dem Kläger Verschuldenskosten in Höhe von 150,- € auferlegt und zur Begründung i.W. ausgeführt:
Der Kläger habe für die Zeit ab Mai 2017 keinen Anspruch mehr auf Rente wegen Erwerbsminderung, denn er sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI). Dies ergebe sich aus den übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen G., R. und W.. Danach sei der Gesundheitszustand des Klägers im Wesentlichen geprägt durch die posttraumatischen Veränderungen infolge des Arbeitsunfalles im Juli 2010. Zwar seien mit den von den Sachverständigen festgestellten Diagnosen verschiedene funktionelle Einschränkungen verbunden, allerdings würden diese eine relevante Limitierung des zeitlichen Leistungsvermögens des Klägers nicht begründen können, weil der Kläger mit diesen Gesundheitsstörungen seit Mai 2017 in der Lage sei, körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen oder mit der Möglichkeit des Stellungswechsels in geschlossenen Raumen arbeitstäglich noch sechs Stunden und mehr fünf Tage in der Woche regelmäßig zu verrichten; die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht wesentlich beeinträchtigt; weiter seien geistig einfache Arbeiten sowie Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktion und Übersicht noch in dem genannten zeitlichen Umfang möglich. Das beschriebene positive Leistungsvermögen werde im Hinblick auf die orthopädischen Leiden bzw. insbesondere die posttraumatischen Veränderungen sowie degenerativen Leiden insbesondere bestätigt durch die Auswertung der von R. angefertigten Röntgenaufnahmen durch diesen und W. und decke sich auch mit der in den Befundberichten des behandelnden Facharztes für Chirurgie H./C. und des behandelnden Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie L. abgegebenen Leistungsbeurteilung sowie mit der Leistungsbeurteilung der Gutachter aus dem Verwaltungsverfahren Y. und O.. Schließlich bestünden ausgehend von dem Beweisergebnis in objektiver Hinsicht auch keine durchgreifenden Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Zwar bestünden verschiedene qualitative Leistungseinschränkungen; so seien regelmäßige Überkopf- oder Überschulterarbeiten, Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern, mit besonderer Exposition gegenüber Nässe, Hitze, Kalte oder Zugluft, unter besonderem Zeitdruck sowie in Wechsel-/Nachtschicht nicht mehr leidensgerecht, allerdings seien diese Einschränkungen insgesamt nicht so ungewöhnlich, dass Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr möglich erschienen; denn das festgestellte positive Leistungsvermögen lasse jedenfalls Tätigkeiten wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. zu. Ferner sei der Kläger auch in der Lage, in zumutbarer Weise - siehe zur gebotenen Wegefähigkeit Freudenberg in: SchlegelNoelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. (Stand: 01.04.2021), § 43 Rn. 253 ff. - einen Arbeitsplatz zu erreichen. Zwar sei die Geh- und Stehfähigkeit beeinträchtigt, allerdings sei der Kläger nach Ansicht der Sachverständigen in der Lage, insgesamt viermal täglich mehr als 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen sowie öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen; dem stehe die Angewiesenheit auf einen Sitzplatz - wegen § 5 Abs. 2 S. 2 der Verordnung über die allgemeinen Beförderungsbedingungen für Straßenbahn-, Obus- und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - im Ergebnis nicht entgegen (Freudenberg in: SchlegelNoelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. (Stand: 01.04.2021), § 43 SGB VI Rn. 256). Die Kostenentscheidung ergehe, soweit der Kläger Gerichtskosten trage, nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, wozu das Sozialgericht noch weiter ausgeführt hat.
Gegen das der Bevollmächtigten am 26.10.2021 zugestellte Urteil hat diese am 24.11.2021 Berufung eingelegt.
Die Klägerbevollmächtigte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.09.2021 und den Bescheid der Beklagten vom 04.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit ab Mai 2017 erneut eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf Anforderung der Berichterstatterin mit Schriftsatz vom 21.12.2021 einen aktuellen unverschlüsselten Versicherungsverlauf (vom 20.12.2021) übersandt und mitgeteilt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung letztmalig noch bis (einschließlich) Juni 2020 erfüllt seien.
Mit richterlichem Hinweisschreiben vom 29.12.2021 ist der Klägerbevollmächtigten mitgeteilt worden:
Der Kläger erfülle ausweislich der Auskunft der Beklagten und des mitgesandten Versicherungsverlaufs vom 20.12.2021 seit Juni 2020 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr; daher könnten in diesem Verfahren ausschließlich die funktionellen Einschränkungen berücksichtigt werden, die bis Juni 2020 bei dem Kläger vorgelegen hätten; der Kläger sei im Januar 2020 bzw. im November 2020 im Rahmen der erstinstanzlich erfolgten Beweiserhebung nach § 106 SGG als auch nach § 109 SGG ambulant begutachtet worden; die Beweiserhebungen sowohl nach § 106 SGG als auch nach § 109 SGG würden den klägerischen Anspruch jedoch nicht stützen; vor diesem Hintergrund werde kein Ansatz für weitere Ermittlungen von Amts wegen gesehen; von dem Antragsrecht nach § 109 SGG habe der Kläger bereits Gebrauch gemacht; es werde kein Ansatz zur Beanstandung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.09.2021 und keine Erfolgsaussicht für die Berufung des Klägers gesehen und daher um Besprechung mit dem Kläger und um Mitteilung gebeten, ob die Berufung zurückgenommen werde.
Mit Schriftsatz vom 03.02.2022 hat die Klägerbevollmächtigte daraufhin eine ärztliche Bescheinigung des F. vom 21.09.2021 übersandt, in der dieser ausführt, dass der Kläger wegen seiner eingeschränkten körperlichen und medikamentös eingeschränkten Reaktionsfähigkeit bis auf weiteres kein Kfz führen dürfe.
Mit richterlichem Hinweisschreiben vom 09.02.2022 ist der Klägerbevollmächtigten mitgeteilt worden:
Auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 03.02.2022 verbleibe es bei dem gerichtlichen Schreiben vom 29.12.2021; es werde weiterhin um Mitteilung gebeten, ob der Kläger die Berufung zurücknehme; andernfalls werde auf die Möglichkeit hingewiesen, der Berichterstatterin als konsentierter Einzelrichterin die Entscheidung der Hauptsache im Einvernehmen der Beteiligten zu übertragen (§§ 155 Absätze 3 und 4 SGG), die dann durch Urteil über die Berufung entscheide; es werde um Mitteilung gebeten, ob mit einer Übertragung der Entscheidung der Hauptsache auf die Berichterstatterin (durch Urteil) Einverständnis bestehe, und zusätzlich um Mitteilung, ob Einverständnis zu einer Entscheidung durch die Berichterstatterin durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Absatz 2 SGG) bestehe; andernfalls sei eine Entscheidung des Senats über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter nach § 153 Absatz 4 SGG beabsichtigt, wozu in dem Hinweisschreiben noch weitere Ausführungen erfolgt sind.
Die Beteiligten haben daraufhin ihr Einverständnis mit einer Übertragung der Entscheidung der Hauptsache auf die Berichterstatterin durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt, wobei die Klägerbevollmächtigte zudem (im Schriftsatz vom 25.02.2022) vorgetragen hat, dass vom Kläger die Klagerücknahmebereitschaft nicht erklärt worden sei, da die erheblichen Auswirkungen der Funktionsstörungen im Bereich der Mobilität zu gravierend seien, so dass ihm gar der regelmäßige Gang zur Toilette erschwert werde; der Kläger könne nicht nachvollziehen, dass die Weitergewährung der Rente nicht erfolge; sein Gesundheitszustand habe sich nicht geändert, die Auswirkungen der Funktionsstörung hätten sich gar potenziert, eine objektive Besserung der Befunde sei nicht erkennbar; Fahrtauglichkeit sei von R. und W. ausdrücklich nur für Automatikfahrzeuge als geeignet angesehen worden; die von sämtlichen Behandlern bestätigten therapeutischen Bemühungen des Klägers seien bis dato nicht erfolgreich gewesen; der Kläger sei wegeunfähig.
Auf Anfrage hat das Straßenverkehrsamt Recklinghausen mitgeteilt, dass auf den Kläger seit Juni 2016 ein Personenkraftwagen (Pkw) zugelassen sei.
Auf Befragung hat die Klägerbevollmächtigte mitgeteilt, dass der auf den Kläger zugelassene Pkw ein Pkw mit 6 Gang Schaltgetriebe sei, wozu sie ein Schreiben des Kfz-Sachverständigenbüros P. vom 23.01.2023 vorgelegt hat, dass der Kläger keinen Automatik-Pkw besitze und dass auch in der Familie ein Automatik-Kfz nicht vorhanden sei.
Die Berichterstatterin hat daraufhin die Sachverständigen G., R. und W. um ergänzende Stellungnahme dazu gebeten, ob die Ausführungen, der Kläger solle bzw. könne öffentliche Verkehrsmittel nicht zu Hauptverkehrszeiten benutzen, gemacht worden seien, weil der Kläger (wegen der Belastungsinsuffizienz der unteren Extremitäten (R.) bzw. im Hinblick auf die eingeschränkte Stehfähigkeit (W.)) auf einen Sitzplatz angewiesen sei, und ob der (jeweilige) Sachverständige davon ausgehe, ein Sitzplatz sei zu Hauptverkehrszeiten nicht (sicher) erhältlich, so dass er aus diesem Grund die Nutzbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln zur Hauptverkehrszeit ausgeschlossen habe, oder wie die Ausführungen des jeweiligen Sachverständigen zu verstehen seien, d.h. warum dem Kläger eine Nutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zur Hauptverkehrszeit nicht möglich sein solle. R. ist zudem befragt worden, ob er seine Ausführungen zur Fahrtauglichkeit nur für Automatik-Pkw allein wegen der Erkenntnisse der Klinik X. im Jahr 2011 gemacht habe oder aufgrund welcher aktuellen eigenen medizinischen Erkenntnisse sich ggs. (medizinisch) ergebe, dass der Kläger im hier streitrelevanten Zeitraum von Mai 2017 bis Juni 2020 nur für Automatik-Pkw fahrtauglich sein solle, und G. und W. sind zudem befragt worden, ob sie ihre Ausführungen zur Fahrtauglichkeit nur für Automatik-Pkw allein wegen der von R. angeführten Erkenntnisse der Klinik X. im Jahr 2011 gemacht hätten oder aufgrund welcher aktuellen eigenen medizinischen Erkenntnisse sich ggs. (medizinisch) ergebe, dass der Kläger im hier streitrelevanten Zeitraum von Mai 2017 bis Juni 2020 nur für Automatik-Pkw fahrtauglich sein solle.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 03.11.2022 hat W. ausgeführt, dass sich in der Tat seine Aussage, der Kläger könne öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Hauptverkehrszeit benutzen, auf die Verfügbarkeit eines Sitzplatzes bei eingeschränkter Stehfähigkeit bezogen habe. Mit ergänzender Stellungnahme vom11.11.2022 hat G. ausgeführt, die Notwendigkeit, dass der Kläger auf einen Sitzplatz angewiesen sei und nicht zur Hauptverkehrszeit fahren sollte, dem orthopädischen Gutachten entnommen worden und mit den auf internistischem Gebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht zu erklären sei. Mit ergänzender Stellungnahme vom 06.01.2023 (Eingang 03.02.2023) hat R. ausgeführt, dass der Kläger auf einen Sitzplatz angewiesen sei, und dass bei der Beweisfrage gutachterlich davon ausgegangen worden sei, dass vor allen Dingen in einer Großstadt zur Hauptverkehrszeit in öffentlichen Verkehrsmitteln ein Sitzplatz nicht garantiert werden könne; insofern sei die Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zur Hauptverkehrszeit ausgeschlossen. Wegen der von den Sachverständigen W., G. und R. gemachten weiteren Ausführungen zu der weiteren Fragestellung zur Fahrtauglichkeit des Klägers nur für Automatik-Pkw wird i.Ü. auf den weiteren Inhalt der jeweiligen ergänzenden Stellungnahme verwiesen; dabei hat R. hierzu u.a. auch ausgeführt, dass sich aus orthopädischer Sicht keine Gründe ergäben, weshalb der Kläger nur einen Automatik-Pkw steuern können sollte.
Mit richterlichem Hinweisschreiben vom 28.02.2023, das den Beteiligten gegen Empfangsbekenntnis am 08.03.2023 zugegangen ist, ist der Klägerbevollmächtigten mitgeteilt worden:
Nach Abschluss der Ermittlungen werde weiterhin kein Ansatz zur Beanstandung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.09.2021 und keine Erfolgsaussicht für die Berufung des Klägers gesehen; es werde auf die richterlichen Schreiben vom 29.12.2021 und 09.02.2022 Bezug genommen; der Kläger habe den Nachweis des Eintritts einer Erwerbsminderung im streitrelevanten Zeitraum Mai 2017 bis Juni 2020 auch nach Abschluss der Ermittlungen nicht erbracht. Abgesehen davon, dass der Kläger ausweislich des Ergebnisses der Ermittlungen der Beklagten und der Beweiserhebung durch das Sozialgericht (Begutachtungen durch Y., O., G., R. und W. im November 2016, März 2017, Januar 2020, Juli 2020 und November 2020) über ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verfüge, hätten die weiteren Ermittlungen des Senats bestätigt, dass der Kläger „wegefähig“ sei, d.h. den Weg zu einer Arbeitsstelle zurücklegen könne. Der Arbeitsmarkt gelte als verschlossen, wenn der Versicherte den Weg zur Arbeitsstelle nicht zurücklegen könne; maßgebend sei nicht der konkrete Weg von der Wohnung des Versicherten zu einer Arbeitsstelle, sondern ein generalisierender Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trage. Danach müsse der Versicherte noch in der Lage sein, täglich vier Mal eine Wegstrecke von etwas mehr als 500 Metern innerhalb von 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu benutzen; könne ein Versicherter die genannten Wege nicht mehr zurücklegen oder öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen, reiche es alternativ, wenn ihm ein Kfz werktäglich zur Verfügung stehe. Die Sachverständigen G., R. und W. hätten übereinstimmend bejaht, dass der Kläger vier Mal arbeitstäglich 500 Meter binnen weniger als 20 Minuten zurücklegen könne. Der Kläger könne auch öffentliche Verkehrsmittel zur Hauptverkehrszeit nutzen. G. habe dazu im Gutachten ausgeführt, der Kläger könne öffentliche Verkehrsmittel nutzen und sei auf einen Sitzplatz angewiesen, sodass er zur Hauptverkehrszeit nicht fahren solle, da sich die Einnahme eines Stehplatzes wegen der Belastungsinsuffizienz der unteren Extremitäten negativ auswirke. R. habe ausgeführt, öffentliche Verkehrsmittel könnten benutzt werden, nicht jedoch zur Hauptverkehrszeit; wegen der Belastungsinsuffizienz der unteren Extremitäten (linksbetont) sei der Kläger auf einen Sitzplatz angewiesen. W. habe (fast gleichlautend) ausgeführt, öffentliche Verkehrsmittel könnten benutzt werden, jedoch nicht zur Hauptverkehrszeit; im Hinblick auf die eingeschränkte Stehfähigkeit sei der Kläger auf einen Sitzplatz angewiesen. Durch den Senat seien die drei Sachverständigen insofern ergänzend befragt worden insbesondere dazu, ob die Ausführungen, der Kläger solle bzw. könne öffentliche Verkehrsmittel nicht zu Hauptverkehrszeiten benutzen, gemacht worden seien, weil der Kläger auf einen Sitzplatz angewiesen sei, und ob der (jeweilige) Sachverständige davon ausgehe, ein Sitzplatz sei zu Hauptverkehrszeiten nicht (sicher) erhältlich, so dass er aus diesem Grund die Nutzbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln zur Hauptverkehrszeit ausgeschlossen habe. Letzteres hätten die drei Sachverständigen in ihren ergänzenden Stellungnahmen bestätigt. W. habe ausgeführt, in der Tat habe sich seine Aussage, der Kläger könne öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Hauptverkehrszeit benutzen, auf die Verfügbarkeit eines Sitzplatzes bei eingeschränkter Stehfähigkeit bezogen. G. habe ausgeführt, die Notwendigkeit, dass der Kläger auf einen Sitzplatz angewiesen sei und nicht zur Hauptverkehrszeit fahren sollte, sei dem orthopädischen Gutachten entnommen worden und mit den auf internistischem Gebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht zu erklären. R. habe ausgeführt, der Kläger sei auf einen Sitzplatz angewiesen, und bei der Beweisfrage sei gutachterlich davon ausgegangen worden sei, dass vor allen Dingen in einer Großstadt zur Hauptverkehrszeit in öffentlichen Verkehrsmitteln ein Sitzplatz nicht garantiert werden könne; insofern sei die Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zur Hauptverkehrszeit ausgeschlossen. Durch die Ermittlungen des Senats habe sich insofern geklärt, dass die orthopädischen Sachverständigen ihre Ausführungen, der Kläger solle bzw. könne öffentliche Verkehrsmittel nicht zu Hauptverkehrszeiten benutzen, darauf gestützt hätten, dass der Kläger auf einen Sitzplatz angewiesen und ein solcher zu Hauptverkehrszeiten nicht sicher erhältlich sei; G. habe hierauf lediglich verwiesen. Die Notwendigkeit, einen Sitzplatz einzunehmen, beseitige jedoch auch in Hauptverkehrszeiten die Fähigkeit zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht. Insofern habe bereits das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass der Wegefähigkeit des Klägers eine Angewiesenheit auf einen Sitzplatz wegen § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht entgegenstehe; nach dieser Vorschrift seien Sitzplätze u.a. für Schwerbehinderte oder in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte freizugeben. Dass es möglicherweise keinen Erfahrungssatz gebe, wonach für schwer- oder gehbehinderte Menschen in Hauptverkehrszeiten in Ballungsräumen tatsächlich in öffentlichen Verkehrsmitteln ein Sitzplan zur Verfügung stehe, sei nicht relevant; letztlich komme es auf die besonderen Verhältnisse in Ballungsräumen nicht an; grundsätzlich müsse (auch) insoweit auf die Rechtstreue der übrigen Fahrgäste vertraut werden (Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 43 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rdn 256 m.w.N.). Zu einem anderen Ergebnis führe auch der berufungsbegründende Schriftsatz vom 25.02.2022 nicht. Darin trage die Bevollmächtigte vor, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich nicht geändert; eine objektive Besserung der Befunde sei nicht erkennbar; der Kläger könne sich dem Beweisergebnis nicht anschließen und die Klagerücknahmebereitschaft sei nicht erklärt worden, da die erheblichen Auswirkungen der Funktionsstörungen im Bereich der Mobilität zu gravierend seien, dass ihm gar der regelmäßige Gang zur Toilette erschwert werde; der Kläger sei wegeunfähig; dazu werde auf Ausführungen von R. verwiesen (wobei nicht ersichtlich sei, auf welche konkreten Passagen der Seiten 41, 43 und 44 hingewiesen werde) und darauf, dass auch W. darauf verweise, dass die Fahrtauglichkeit ausdrücklich nur für Automatikfahrzeuge geeignet sei. Schließlich führe die Bevollmächtigte aus, die Behebung der beschriebenen Leistungseinschränkungen werde zukünftig für unwahrscheinlich gehalten; sämtliche Ärzte und Fachärzte würden die intensiven therapeutischen Bemühungen des Klägers bestätigen, die bis dato nicht erfolgreich gewesen seien; es sei davon auszugehen, dass weitere Bemühungen erfolglos bleiben würden. Es sei aber rechtlich nicht relevant, ob sich im Gesundheitszustand des Klägers im Vergleich zu vorher - d.h. zum Zeitabschnitt der befristet bewilligten Rente wegen Erwerbsminderung - keine Änderungen und insbesondere keine objektive Besserung der Befunde ergeben hätten. Der Antrag auf Weiterbewilligung einer zuvor befristet bewilligten Rente wegen Erwerbsminderung führe zu einer vollständigen Neuprüfung, ob die Voraussetzungen der einschlägigen Anspruchsgrundlage – also § 43 SGB VI – vorlägen, so dass den Rentenbezieher, der eine Folgerente beantrage, die volle Beweislast für das Vorliegen der Rentenvoraussetzungen in medizinischer und versicherungsrechtlicher Hinsicht treffe. Sei nämlich die Rente befristet, ende sie mit Ablauf der Frist (§ 102 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB VI); der Rentenbescheid erledige sich in diesem Fall durch Zeitablauf (§ 39 Abs. 2 SGB X), ohne dass es eines Aufhebungsbescheides bedürfe; die Entscheidung, ob einem Rentenbezieher nach Ablauf der Befristung Rente wegen Erwerbsminderung weiterhin zustehe, sei angesichts dessen nicht bloß die Entscheidung über die Verlängerung einer bereits dem Grunde nach anerkannten Sozialleistung, sondern stelle die eigenständig und vollständig erneute Bewilligung der beantragten Rente dar; insbesondere für eine Anwendung von §§ 45 und 48 SGB X sei angesichts dessen kein Raum (Freudenberg, a.a.O., Rdn. 424 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 26.06.1990, 5 RJ 62/89, juris, Rdn. 17 m.w.N). Hinsichtlich des weiteren Vortrags (Wegefähigkeit und Fahrtauglichkeit) hätten die weiteren Ermittlungen des Senats, wie oben angeführt, ergeben, dass der Kläger wegefähig sei und öffentliche Verkehrsmittel (auch während der Hauptverkehrszeit) benutzen könne. Auf eine Fahrtauglichkeit des Klägers (Nutzung eines Kfz anstelle öffentlicher Verkehrsmittel) und den dazu erfolgten Vortrag komme es mithin vorliegend nicht (mehr) an, ebenso wenig wie auf die mit der Berufung eingereichte Bescheinigung von F. vom 21.09.2021. Dahinstehen könne insofern auch, dass der Kläger ausweislich der mit diversen Schriftsätzen übersandten Unterlagen in Besitz eines Kfz mit Schaltgetriebe sei. Zudem habe R. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.01.2023 ausgeführt, dass sich aus orthopädischer Sicht keine Gründe ergäben, weshalb der Kläger nur einen Automatik-Pkw steuern können sollte; allerdings sei auch dies nicht (mehr) entscheidungsrelevant. Auf den weiteren Vortrag (die Behebung der beschriebenen Leistungseinschränkungen werde zukünftig für unwahrscheinlich gehalten), der für die Frage einer zu bewilligenden Dauer- oder Zeitrente Relevanz habe, komme es mangels Nachweises eines Leistungsfalls von Erwerbsminderung nicht an. Es wird daher um Mitteilung gebeten, ob die aussichtlose Berufung zurückgenommen werde; andernfalls werde auf das gerichtliche Schreiben vom 09.02.2022 verwiesen, mit dem bereits abgefragt worden sei, ob Einverständnis mit der Übertragung der Entscheidung auf die Berichterstatterin als konsentierte Einzelrichterin durch Urteil ohne mündliche Verhandlung bestehe; dem sei durch die Beteiligten mit Schriftsatz vom 25.02.2022 bzw. 22.02.2022 bereits zugestimmt worden; es sei daher für den Fall, dass eine Rücknahme nicht erfolgen sollte, beabsichtigt, hiervon Gebrauch zu machen.
Die Klägerbevollmächtigte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 30.03.2023 mitgeteilt, dass ihr die Berufungsrücknahmebereitschaft bis dato nicht angezeigt worden sei. Nachdem den Beteiligten anschließend mitgeteilt worden ist, dass das Gericht im Hinblick auf den Schriftsatz vom 30.03.2023 beabsichtige, einen Erörterungstermin vorzuschalten, und nachdem der Kläger im Juli 2023 mitgeteilt hat, dass er einen für den 05.09.2023 vorgesehenen Erörterungstermin nicht wahrnehmen könne, haben die Klägerbevollmächtigte (mit Schriftsätzen vom 07.08.2023 und 31.08.2023) und die Beklagte (mit Schriftsatz vom 06.09.2023) auf Befragung ihr weiterhin bestehendes Einverständnis mit einer Übertragung der Entscheidung auf die Berichterstatterin als konsentierte Einzelrichterin durch Urteil ohne mündliche Verhandlung bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung gemäß § 124 Absatz 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 155 Absatz 3 und 4 SGG durch die Berichterstatterin als konsentierte Einzelrichterin.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 04.05.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht im Sinne des § 54 Absatz 2 SGG in seinen Rechten, weil die Beklagte zutreffend entschieden hat, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI (dazu I.) bzw. nach § 240 SGB VI (dazu II.) hat.
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI für die hier streitige Zeit ab Mai 2017. Denn er konnte nicht nachweisen, dass bei ihm in der der hier allein relevanten Zeit zwischen Mai 2017 und Juni 2020 der Versicherungsfall einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung eingetreten ist bzw. dass er, trotz mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens - nicht in der Lage war, mit seinem Restleistungsvermögen Erwerbseinkommen zu erzielen.
1.
Es ist hier nur dieser Zeitraum relevant, weil der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Absätze 1 und 2, dort Sätze 1 Nr. 2 SGB VI - danach haben voll oder teilweise erwerbsgeminderte Versicherte bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt haben; sog. 3/5-Belegung – mit den in seinem Versicherungskonto enthaltenen Versicherungszeiten nur noch bis einschließlich Juni 2020, danach jedoch nicht mehr erfüllt, wie von der Beklagten zutreffend mitgeteilt.
Denn der Kläger besitzt keinen laufenden Versicherungsschutz nach § 241 SGB VI, weil sein Versicherungskonto die dafür erforderliche Erfüllung von fünf Jahren Wartezeit vor dem 01.01.1984 nicht aufweist. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Absätze 1 und 2, dort Sätze 1 Nr. 2 SGB erfüllt der Kläger mit den in seinem Versicherungskonto enthaltenen Versicherungszeiten noch bis einschließlich Juni 2020, da in dem infolge der Rentenbezugszeit bereits verlängerten (vgl. § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI) Fünfjahreszeitfenster von Januar 2011 bis Mai 2018, in dem zuletzt drei Jahre Pflichtbeiträge vorliegen, noch weitere Monate mit Rentenbezugszeit liegen, die nicht mit Pflichtbeiträgen belegt sind; auch um diese Monate ist das einschlägige Fünfjahreszeitfenster insofern weiter und damit letztlich bis Juni 2020 zu verlängern. Da der Versicherungsverlauf im Anschluss an die bis Mai 2018 reichenden Pflichtbeitragszeiten weitere Zeiten jedoch nicht mehr ausweist, kann der bis Juni 2020 reichende Fünfjahreszeitraum nicht mehr (weiter) verlängert werden.
Auf das Vorliegen der sog. 3/5-Belegung kann hier nicht verzichtet werden.
Eine Verzichtbarkeit nach § 241 Abs. 2 SGB VI scheidet aus den oben genannten Gründen aus. Auch eine Verzichtbarkeit nach § 43 Abs. 5 i.V.m. § 53 Absätze 1 und Abs. 2 SGB VI scheidet aus, da hier keiner der in den Absätzen 1 bzw. 2 des § 53 SGB VI genannten Tatbestände vorliegt.
2.
Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass bei ihm in der hier relevanten Zeit zwischen Mai 2017 und Juni 2020 der Versicherungsfall einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI eingetreten ist.
Gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist demgegenüber gemäß § 43 Absatz 3 SGB VI nicht, wer mindestens sechs Stunden arbeitstäglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann; bei diesem Personenkreis ist die jeweilige Arbeitsmarktlage für den Rentenanspruch ohne Bedeutung.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Kläger weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, denn er ist nach dem klaren Ergebnis der von der Beklagten und vom Sozialgericht durchgeführten medizinischen Ermittlungen durch Einholung insbesondere von Befundberichten, Gutachten und Sachverständigengutachten, bezogen auf die streitrelevante Zeit zwischen Mai 2017 und Juni 2020, noch in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Gelsenkirchen im Urteil vom 16.09.2021 verwiesen, denen sich die Berichterstatterin anschließt, sowie auf die richterlichen Hinweisschreiben der Berichterstatterin vom 29.12.2021, 09.02.2022 und 28.02.2023. Angesichts des klaren Ergebnisses der vom Sozialgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch Einholung der Sachverständigengutachten von G. und R. nach § 106 SGG und von W. nach § 109 SGG vermögen auch die bezüglich der Leistungsbeurteilung abweichenden Befundberichte der Behandler B. und E. nicht zu überzeugen.
3.
Auch konnte der Kläger nicht nachweisen, dass er in der relevanten Zeit zwischen Mai 2017 und Juni 2020 nicht „wegefähig“ war, d.h. den Weg zu einer Arbeitsstelle nicht zurücklegen konnte und hierdurch – trotz mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens - nicht in der Lage war, mit seinem Restleistungsvermögen Erwerbseinkommen zu erzielen.
Zwar gilt der Arbeitsmarkt einem Versicherten (auch mit mindestens sechsstündigem Leistungsvermögen) als verschlossen, wenn er den Weg zur Arbeitsstelle nicht zurücklegen kann, also nicht mehr in der Lage ist, täglich vier Mal eine Wegstrecke von etwas mehr als 500 Metern innerhalb von 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu benutzen, es sei denn, es steht ihm ein Kfz werktäglich zur Verfügung.
Der Kläger ist nach dem Gesamtergebnis der durch die Beklagte, das Sozialgericht und die Berichterstatterin getätigten Ermittlungen jedoch wegefähig, denn er kann arbeitstäglich sowohl vier Mal eine Wegstrecke von etwas mehr als 500 Metern innerhalb von 20 Minuten zu Fuß zurücklegen als auch öffentliche Verkehrsmittel (auch) während der Hauptverkehrszeit nutzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf das richterliche Hinweisschreiben der Berichterstatterin vom 28.02.2023 mit den dies ausführlich begründenden Ausführungen verwiesen. Zu ergänzen ist hierzu lediglich, dass auch die den Kläger behandelnden L. (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie) und E. (Facharzt für Anästhesie, Schmerztherapie) sowie Herr Q. (Facharzt für Innere Medizin) in den von ihnen von der Beklagten im Widerspruchsverfahren eingeholten Befundberichten die darin gestellte Frage nach dem Bestehen der Reisefähigkeit des Klägers für öffentliche Verkehrsmittel bejaht haben; lediglich der Behandler B. hat eine solche wegen schmerzhafter Bewegungseinschränkungen beider unterer Extremitäten nach mehrfachen Operationen verneint, was jedoch angesichts der oben aufgezeigten Ausführungen der Sachverständigen G., R. und W. in deren im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahmen nicht zu überzeugen vermag.
Auch dazu, dass es angesichts der Fähigkeit des Klägers, arbeitstäglich sowohl vier Mal eine Wegstrecke von etwas mehr als 500 Metern innerhalb von 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen als auch öffentliche Verkehrsmittel (auch) während der Hauptverkehrszeit zu nutzen, auf dessen Fahrtauglichkeit (Nutzung eines Kfz anstelle öffentlicher Verkehrsmittel) und den dazu erfolgten Vortrag der Klägerbevollmächtigten vorliegend nicht (mehr) ankommt, ebenso wenig wie auf die mit der Berufung eingereichte Bescheinigung von F. vom 21.09.2021, und dass insofern auch dahinstehen kann, dass der Kläger ausweislich der mit diversen Schriftsätzen übersandten Unterlagen - nur - in Besitz eines Kfz mit Schaltgetriebe ist, und dass, soweit R. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.01.2023 ausgeführt hat, dass sich aus orthopädischer Sicht keine Gründe ergäben, weshalb der Kläger nur einen Automatik-Pkw steuern können sollte, auch dies insofern nicht (mehr) entscheidungsrelevant ist, wird ebenfalls auf das richterliche Hinweisschreiben der Berichterstatterin vom 28.02.2023 verwiesen.
4.
An dem unter I., 1. bis 3. aufgezeigten Ergebnis vermag der berufungsbegründende Vortrag der Klägerbevollmächtigten nichts zu ändern. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf das richterliche Hinweisschreiben der Berichterstatterin vom 28.02.2023 verwiesen, das sich auch mit dem berufungsbegründenden Vortrag der Klägerbevollmächtigten ausführlich auseinandersetzt.
II.
Dem 0000 geborenen Kläger steht für die Zeit ab Mai 2017 auch kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI zu.
Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie vor dem 02.01.1961 geboren sind und berufsunfähig sind. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen schon dadurch nicht, dass er nach dem maßgeblichen Stichtag des 02.01.1961 geboren ist, nämlich 0000.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht nach § 160 Absatz 1 SGG zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.