L 2 AS 1778/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 166/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 1778/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerinnen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

In der Sache ist zwischen den Beteiligten die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II; kurz: Arbeitslosendgeld II [Alg II]) für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.05.2022 streitig, wobei bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung bestehen.

Die 2003 geborene, ledige Klägerin Ziff. 1 ist die Mutter der 2022 geborenen Klägerin Ziff. 2, lebte vom 02.06.2020 bis 31.12.2021 im betreuten Wohnen für junge Erwachsene in M1 und bezog Leistungen vom Jugendamt.

Zum 01.01.2022 zog sie - in hochschwangerem Zustand und mit errechneten Entbindungstermin am 14.02.2022 - (wieder) in die Wohnung ihrer Mutter R1 in der E1 Str. in E2 ein (vgl. amtliche Meldebestätigung, Bl. 32 eVA), in der auch ein weiteres Geschwister der Klägerin Ziff. 1 wohnte. Für die Wohnung wurde eine Brutto-Warmmiete in Höhe von 650,00 € an den Vermieter geschuldet (vgl. Bl. 240 eVA). Die Mutter der Klägerin Ziff. 1 bezog (zumindest) im Jahr 2022 kein Alg II, sondern lebte nach Angaben der Klägerin Ziff. 1 von Übergangsgeld. Für die Klägerin Ziff. 1 war ab Geburt der Klägerin Ziff. 2 vom Jugendamt eine Betreuerin als Erziehungsbeistandschaft bestellt (vgl. Bl. 150 eVA).

Bereits zuvor am 29.11.2021 beantragte (Bl. 1 ff. eVA) die zu diesem Zeitpunkt 19-jährige Klägerin Ziff. 1 beim Beklagten Alg II. Sie teilte in ihrem Antrag mit, dass sie zum 01.01.2022 in die Wohnung ihrer Mutter ziehe. Diese habe eine Wohnfläche von 75 m² und ihre Mutter untervermiete an sie ein Zimmer (20 m²) und zur (Mit-)Nutzung Küche, Bad, Heizung. Hierfür schulde sie ihrer Mutter eine Brutto-Warmmiete von 216,66 € (Netto-Kaltmiete 158,33 €, Heizkosten 26,66 €, kalte Nebenkosten 31,67 €). Sie würde mit ihrer Mutter und einem Geschwister gemeinsam in der Wohnung wohnen und die Gesamtmiete werde dann durch drei Personen geteilt (Bl. 21 eVA). Grund für den Umzug sei die Schwangerschaft; der Kindsvater sei ausbildungs- und arbeitssuchend, ohne Einkommen und lebe noch bei seinen Eltern.

Außerdem beantragte die Klägerin Ziff. 1 am 29.11.2021 einmalige Leistungen für Schwangerschaftskleidung und Erstlingsausstattung bei Geburt (Bl. 17 eVA).

Am xxx 2022 wurde die Klägerin Ziff. 2 entbunden.

Der Beklagte forderte unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten Unterlagen von der Klägerin Ziff. 1 und deren Mutter an, da er davon ausging, dass die Klägerin Ziff. 1 und ihre Mutter bis zur Geburt der Klägerin Ziff. 2 eine Bedarfsgemeinschaft bilden würden (vgl. Bl. 29, 36, 63 eVA). Für die Zeit ab der Geburt der Klägerin Ziff. 2 ging der Beklagte davon aus, dass die Klägerin Ziff. 1 und die Klägerin Ziff. 2 eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildeten. Dies teilte der Beklagte der Klägerin Ziff. 1 Ende Februar 2022 entsprechend mit (Bl. 68 eVA)

Mit Schreiben vom 25.02.2022 (Bl. 69 eV) erhob die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen gegen ein Mitwirkungsschreiben des Beklagten Widerspruch, da sie die Einschätzung des Beklagten zu den Bedarfsgemeinschaften nicht teilte. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2022 (Bl. 268 eVA) als unzulässig verworfen. Hiergegen wiederum erhob die Prozessbevollmächtigte mit dem Begehren der Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren am 12.10.2022 Widerspruch (Bl. 293 eVA).

Am 25.02.2022 erhob die Prozessbevollmächtigte zum Sozialgericht (SG) Darmstadt (Az. dort S 20 AS 118/22; s. Bl. 78, 80 eVA) „Klage auf Leistungen, hilfsweise Vorschusszahlung, hilfsweise Untätigkeitsklage“ bzgl. der Bescheidung des Antrags vom 29.11.2021. Die Prozessbevollmächtigte erklärte in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 06.09.2022, es gehe um Leistungen, nicht um eine Untätigkeitsklage. Die Klage ist noch anhängig.

Mit Bescheid vom 09.03.2022 (Bl. 88ff. eVA) bewilligte der Beklagte vorläufig Alg II für die Zeit vom 02.02.2022 bis 31.07.2022 „auf den Antrag vom 02.02.2022“ in folgender Höhe monatlich:
            02/2022                                 Kl. 1)   549,58 €        Kl. 2)   256,50 € = 806,08 € gesamt
            30/2022 bis 07/2022                                   610,64 €                    285,00 € = 895,64 € gesamt
Die Bewilligung erfolgte nach den Ausführungen im Bescheid wegen der noch unklaren Kosten der Unterkunft nach § 41a Abs. 1 SGB II i.V.m. § 67 SGB II vorläufig. Eine abschließende Festsetzung erfolge - sofern nach § 41a Abs. 3 SGB II - erforderlich nach Ablauf des Bewilligungszeitraums.
Der Beklagte berücksichtigte folgende Regelbedarfe (RB) und Mehrbedarfe (MB) für Alleinerziehung (vgl. Bl. 106 ff. eVA):
02/2022 (anteilig 2.2. bis 28.2.22 = 27 Tage):
Kl. 1)   404,10 € RB Kl. 2)   256,50 € RB
145,48 € MB
                                                                       = 549,58 €
03/2022 bis 07/2022                       Kl. 1)   449,00 € RB Kl2)     285,00 € RB
161,64 € MB
= 610,64 €

Der Beklagte teilte der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen zugleich mit Schreiben vom 09.03.2022 (Bl. 86 eVA) mit, dass um den Leistungsanspruch für die Klägerin Ziff. 1 ab Geburt der Klägerin Ziff. 2 prüfen zu können, noch eine Mietbescheinigung des Vermieters benötigt werde. Die Leistungen seien daher zunächst ohne die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) bewilligt worden. Derzeit sei nicht klar, ob und in welcher Höhe Kosten der Unterkunft anfielen. Laut den dem Beklagten vorliegenden Informationen sei die Wohnung in E2 mit Schreiben vom 19.07.2021 aufgrund von hohen Mietrückständen fristlos gekündigt und vom Amtsgericht M1 mitgeteilt worden, dass eine Räumungsklage (Az.: 1 C 409/21 (02)) anhängig sei.
Außerdem forderte der Beklagte die Klägerin Ziff. 1 auf, Kindergeld (KG) und Elterngeld (EG) zu beantragen (Bl. 111, 114, 116, 119 eVA).

Am 16.03.2022 erhob die Prozessbevollmächtigte gegen den Bescheid vom 09.03.2022 Widerspruch (Bl. 132 eVA) und begründete diesen damit, dass Alg II ab 01.01.2022 zu zahlen sei. Es liege keine Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter und der Schwester der Klägerin Ziff. 1 vor der Geburt der Klägerin Ziff. 2 vor, da die Klägerin Ziff. 1 erst ab 01.01.2022 in die Wohnung eingezogen sei, ein Untermietverhältnis vorliege, sie bereits schwanger gewesen sei, ein eigenes Konto habe und bereits vorher selbst Geld bezogen habe beim betreuten Wohnen. Jeder wirtschafte mit seinem Geld selbst. Zudem sei zu wenig bewilligt worden. Alg II sei für den vollen Monat Februar 2022 (also zusätzlich den 01.02.2022) zu bewilligen, außerdem zusätzlich Kosten der Unterkunft (Untermiete) in Höhe von 216,66 €, die die Klägerin Ziff. 1 an ihre Mutter zu zahlen habe sowie der MB für Schwangerschaft bis Geburt (§ 21 Abs. 2 SGB II).

Mit Bescheid vom 21.03.2022 (Bl. 133 ff. eVA) bewilligte der Beklagte auf den Erstausstattungsantrag bei Geburt (§ 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II) eine Pauschale in Höhe von 83,00 € sowie zusätzlich 635,00 €.

Mit weiterem Bescheid vom 21.03.2022 (Bl. 137 ff. eVA) bewilligte der Beklagte auf den Erstausstattungsantrag bei Schwangerschaft (§ 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II) eine Pauschale in Höhe von 166,00 €.

Mit Schreiben vom 01.04.2022 teilte die Elterngeldstelle dem Beklagten mit, dass der Klägerin Ziff. 1 ein Bescheid über die Bewilligung von Basis-Elterngeld für die Zeit ab 02.02.2022 in Höhe von monatlich 300,00 € erteilt worden sei (Bl. 152/154 eVA).

Im April 2022 teilte die Klägerin Ziff. 1 mit, dass sie zum 15.05.2022 umziehen werden (Bl. 172 eVA).

Mit Bescheid vom 26.04.2022 (Bl. 164 ff. eVA) bewilligte der Beklagte gem. § 41a SGB II i.V.m. § 67 Absatz 4 SGB II vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.05.2022 bis 30.06.2022 monatlich in folgender Höhe: Kl. 1) 426,56 €, Kl. 2) 199,08€ = 625,64€ gesamt.
Zugleich hob er den Bescheid vom 09.03.2022 über die vorläufige Bewilligung für die Zeit ab 01.05.2022 mit Wirkung für die Zukunft teilweise in Höhe von monatlich 270,00 € auf. Der Beklagte wies darauf hin, dass ab Mai 2022 das Elterngeld bei der Berechnung des Leistungsanspruchs berücksichtigt werde und für die Monate Februar bis April 2022 ein Erstattungsanspruch gegenüber der Elterngeldstelle angemeldet worden sei.
Den Bedarf berechnete der Beklagte wie folgt (Bl. 170 eVA):
                                    Kl. 1)   449,00 € RB             Kl. 2)   285,00 € RB
161,64 € MB
= 610,64 €
EG 300 € ./. Versicherungspauschale (VP) 30,00 € = 270,00 € anrechenbares Einkommen (individuell verteilt auf Kl. 1 und Kl. 2)
-184,08 €       und     Kl. 2).  - 85,92 €
            Anspruch:                 = 426,56 €                            = 199,08 €     = 625,64 € gesamt
In der Rechtsmittelbelehrung wies der Beklagte darauf hin, dass der Bescheid gem. § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde.

Gegen den Bescheid vom 26.04.2022 erhob die Prozessbevollmächtigte „rein vorsorglich“ Widerspruch (Bl. 209 eVA).

Zum 15.05.2022 zogen die Klägerinnen in die Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift in L1 um. Der Beklagte übernahm hierfür die Umzugskosten (Bl. 189 eVA). Seit dem 01.06.2022 beziehen die Klägerinnen Alg II vom Jobcenter des R2-Kreises.

Mit Bescheid vom 16.05.2022 (Bl. 195 eVA) hob der Beklagte den Bescheid vom 09.03.2022 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 26.04.2022 für die Zeit ab 01.06.2022 wegen des Umzugs und des damit verbundenen Wegfalls der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten auf.

Am 17.05.2022 teilte die Familienkasse dem Beklagten mit, dass die Klägerin Ziff. 1 für die Klägerin Ziff. 2 ab Februar 2022 Anspruch auf Kindergeld in Höhe von monatlich 219,00 € habe (Bl. 206 eVA).

Mit an die Klägerin Ziff. 1 adressierten und an deren Prozessbevollmächtigte versandtem Bescheid vom 30.08.2022 (Bl. 36 ff. Senats-Akte) bewilligte der Beklagte der Klägerin Ziff. 1 endgültig Alg II für die Zeit vom 01.01.2022 bis 01.02.2022 „auf den Antrag vom 29.11.2021“ für den Kalendermonat Januar 2022 in Höhe von 637,87 € und für den 01.02.2022 in Höhe von 21,26 €. Bei der Bedarfsberechnung listete der Beklagte die Mutter der Klägerin Ziff. 1 und die Schwester der Klägerin Ziff. 1 als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf und führte die Mutter als Haushaltsvorstand.
Als Bedarf für die Kosten der Unterkunft der Klägerin Ziff. 1 erkannte der Beklagte 1/3 der tatsächlichen Brutto-Warmmiete der Wohnung an (1/3 von 650,00 € = 216,67 €). Insgesamt erkannte sie bei der Klägerin Ziff. 1 für den vollen Kalendermonat folgenden Bedarf an:   
360,00 € RB
            62,20 € MB Schwangerschaft
            216,67 € KdUH
            = 637,87 € gesamt
Für den 01.02.2022 legte der Beklagte diesen Bedarf anteilsmäßig (1 Tag) um.
Eine Einkommensanrechnung aus dem überschießenden Einkommen der Mutter und der Schwester auf den Bedarf der Klägerin Ziff. 1 erfolgte nicht. Der Bescheid enthielt in der Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis darauf, dass der Widerspruch zulässig sei. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die bewilligten Beträge auf das Konto der Klägerin Ziff. 1 bei der V1bank ausgezahlt würden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Ziff. 1 im September 2022 Widerspruch (Bl. 267 eVA, Bl. 34 Senats-Akte).

Mit weiterem an die Klägerin Ziff. 1 adressierten und an deren Prozessbevollmächtigter versandtem Bescheid vom
30.08.2022 (Bl. 241 ff. eVA) erließ der Beklagte eine abschließende Leistungsfestsetzung nach § 41 a Abs. 4, 6 SGB II für die Zeit vom 02.02.2022 bis 31.05.2022 in folgender Höhe:
02.02.- 28.02.2022              Kl. 1)   482,24 €        Kl. 2)   127,34 €        = 609,58 € gesamt
03/2022 + 04/2022              Kl. 1)   564,73 €        Kl. 2)   166,91 €        = 731,64 € gesamt
05/2022                                 Kl. 1)   469,27 €        Kl. 2)   99,87 €          = 569,14 € gesamt.
Der Beklagte wies zur Einkommensanrechnung auf Folgendes hin:
„Für die Zeit vom 02.02.2022 bis 30.04.2022 wurden uns die Leistungen nach dem SGB II im Rahmen eines Erstattungsanspruchs nach § 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wie folgt durch das Versorgungsamt D1 (Elterngeldstelle) erstattet: Februar 2022, März 2022, April 2022 monatlich 270,00 €, insgesamt 810,00 €.
Für die Zeit vom 02.02.2022 bis 31.05.2022 wurden uns die Leistungen nach dem SGB II im Rahmen eines Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X wie folgt durch die Familienkasse Hessen (Kindergeld) erstattet: Februar 2022, März 2022, April 2022, Mai 2022 monatlich 219,00 €, insgesamt 876,00 €.
Das in den Berechnungsanlagen für diesen Zeitraum ausgewiesene Einkommen wurde nicht auf Ihren Bedarf angerechnet, da es Ihnen nicht tatsächlich zugeflossen ist. Es wurde lediglich zur korrekten Berechnung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem anderen Sozialleistungsträger erfasst und wirkt sich nicht auf die nun festgestellte Leistungshöhe aus. Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt.“


Die Bedarfsberechnung (Bl. 249 ff. eVA) nahm der Beklagte wie folgt vor:
                                               Kl. 1)                          Kl. 2)                                      gesamt:
02.02. bis 28.02.2022:        404,10 € RB             256,50 € RB
                                               145,48 € MB
146,25 € KdUH        146,25 € KdUH (= 292,50 €)
= 695,83 €                 = 402,75 €                            = 1.098,58 €
                                               ./. 270,00 € EG        ./. 219,00 € KG                    ./. 489,00 €
                                                                                                                                  = 609, 58 €
Als Bedarf für die KdU berücksichtigte der Beklagte ausgehend von 650,00 € für einen vollen Monat mit 30 Tage für die Zeit vom 02.02. bis 28.02. (27 Tage) einen Betrag von 585,00 € (650 : 30 = 21,67 € x 27 = 585,00 €) und vier Haushaltsbewohnern (585 : 4 = 146,25 €) je Haushaltsmitglied/Kopfanteil 146,25 €.

                                                                                               gesamt:
03/2022 und 04/2022:        449,00 € RB             285,00 € RB
                                               161,64 € MB            
                                               162,50 € KdUH        162,50 € KdUH (= 325,00 €)
                                               = 773,14 €                = 447,50 €                            = 1.220,64 €
                                               ./. 270,00 € EG        ./. 219,00 € KG                    ./. 489,00 €
                                                                                                                                  = 731,64 €

                                                                                                                                  gesamt:
01.05. - 31.05.2022             449,00 € RB             285,00 € RB
                                               161,64 € MB            
                                               81,25 € KdUH                      81,25 € KdUH (= 162,50 €)
                                               = 691,81 €                = 366,25 €                            = 1.058,14 €
                                               ./. 270,00 € EG        ./. 219,00 € KG                    ./. 489,00 €
                                                                                                                                  = 569,14 €
            Als Bedarf für die KdUH berücksichtigte der Beklagte nur die Zeit vom 01.05. - 15.05. (Umzug) und errechnete ausgehend von 650,00 € für einen vollen Monat mit 30 Tage für die Zeit vom 01.05. bis 15.05. (15 Tage) einen Betrag von 325,00 € (650 : 30 = 21,67 € x 15 = 325,00 €) und vier Haushaltsbewohnern (325 : 4 = 81,25 €) je Haushaltsmitglied/Kopfanteil 81,25 €.
Der Beklagte führte aus, dass sich eine Nachzahlung von 1.105,00 € ergebe und die noch zu zahlenden Beträge von 292,50 € (Februar), 325,00 € (März, April) und 162,50 € (Mai) auf das Konto der Klägerin Ziff. 1 bei der V1bank ausgezahlt würden.
In der Rechtsmittelbelehrung zum Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass er Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde (§ 86 SGG).

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2022 (Bl. 272 ff. eVA; Wdspr.Nr. 55/22 und 140/22), der Prozessbevollmächtigten am 14.09.2022 (Bl. 288 f. eVA) zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.03.2022 als unbegründet zurück (Ziff. 1), verwarf den Widerspruch vom 23.05.2022 gegen den Bescheid vom 26.04.2022 als unzulässig (Ziff. 2), nahm den Bescheid vom 16.05.2022 über die Aufhebung von Leistungen ab 01.06.2022 zurück (Ziff. 3), erhob keine Verfahrenskosten (Ziff. 4) und verfügte, dass die Aufwendungen zu Ziff. 1 zur Hälfte und die Aufwendungen zu Ziff. 2 nicht erstattet werden (Ziff. 5.).
Zur Begründung führte der Beklagte aus: Laut Unterlagen aus dem Leistungsfall der Mutter R1 sei seinerzeit eine Gesamtmiete in Höhe von 650,00 € vereinbart worden. Für den Zeitraum 01.01.2022 bis 01.02.2022 seien der Klägerin mit Bescheid vom 30.08.2022 im Leistungsfall der Mutter Leistungen gewährt worden.
Mit formlosen Antrag vom 22.02.2022 habe die Betreuerin der Mutter der Klägerin Ziff. 1 Leistungen nach dem SGB II beantragt. Dementsprechend begehre sowohl die Klägerin Ziff. 1 als auch deren Mutter Leistungen als Hauptleistungsberechtigte.
Die Klägerin Ziff. 1 und die Klägerin Ziff. 2 würden eine Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft ab 02.02.2022 bilden; vorher habe die Klägerin Ziff. 1 mit ihrer Mutter eine Bedarfsgemeinschaft gebildet. Entsprechend seien die Leistungen erst ab dem 02.02.2022 anteilig zu gewähren gewesen.
Zu Ziff. 3: Laut Telefonat vom 08.09.2022 habe der neue zuständige Träger der Grundsicherung die Leistungszahlung ab 01.06.2022 aufgenommen. Nach § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bleibe ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
Durch die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter des R2-Kreises für die Zeit ab 01.06.2022 habe sich der Bescheid vom 09.03.2022 in Gestalt des vorläufigen Änderungsbescheides vom 26.04.2022 ab 01.06.2022 erledigt und sei ab diesem Zeitpunkt unwirksam geworden.
Die Bescheide vom 26.04.2022, 16.05.2022 sowie 30.08.2022 seien gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens betreffend den Bescheid vom 09.03.2022 geworden. In der Rechtsmittelbelehrung wies der Beklagte darauf hin, dass Klage zum SG Darmstadt zulässig sei.

Am 12.10.2022 hat die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom selben Tag gegen den Bescheid vom 09.03.2022 in der Fassung des Bescheides vom 26.04.2022 in der Fassung des Bescheides vom 30.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2022 Klage zum SG Darmstadt (Az. S 1 AS 566/22) erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das SG Mannheim (Az. S 4 AS 166/23) verwiesen (Beschluss vom 06.01.2023).

Die Prozessbevollmächtigte hat zur Klagebegründung mit Schriftsatz vom 12.10.2022 (Bl. 4/6 SG-Akte) ausgeführt, dass endlich Leistungen bewilligt worden seien, allerdings ab Februar 2022 zu wenig und gekürzt um Mietanteile für die Mutter und minderjährige Schwester. Da die Klägerinnen mit diesen gemeinsam die Wohnung bewohnt hätten, müssten Kopfteile gebildet werden. Sie habe dem Bescheid vom 09.03.2022 mit Schreiben vom 15.03.2022 widersprochen, da schon ab Januar 2022 und höhere Leistungen zustünden, „Mehrbedarf wegen Schwangerschaft, Regelsatz Alleinstehende, zudem die Untermiete zu zahlen ist und keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt, da die Volljährige schwangere Klägerin nicht bei der Mutter wohnte, sondern im betreuten Wohnen bevor sie in die Wohnung der Mutter notgedrungen einzog bis sie eine eigene Wohnung finden konnte da sie schwanger war und zudem jeder ein eigenes Konto hatte“. Der Beklagte habe den vollen Regelbedarf und damit den vollen Alleinerziehendenzuschlag für die Klägerin Ziff. 1 zu zahlen.

Am 13.10.2022 hat die Prozessbevollmächtigte Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.09.2022 erhoben (Bl. 297 eVA).

Mit Gerichtsbescheid vom 19.05.2023 hat das SG die Klage abgewiesen und entschieden, dass der Beklagte die Hälfte der Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten hat, nicht aber weitere außergerichtliche Kosten. Es hat unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid nach § 136 Abs. 3 SGG ausgeführt, dass der Zeitraum vom 01.01.2022 bis 01.02.2022 nicht Streitgegenstand sei und die Klägerinnen für den streitigen Zeitraum 02.02.2022 bis 31.05.2022 alles erhalten hätten, was ihnen zustehe.


Mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2023 hat der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.08.2022 betreffend den Zeitraum 01.01.2022 bis 01.02.2022 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Prozessbevollmächtigte Klage zum SG Mannheim (Az. S 4 AS 1268/23) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 05.01.2024 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen.
Am 05.02.2024 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in diesem Verfahren beim SG Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, da die Entscheidung nicht mit der Berufung hat angefochten werden können. Termin zur mündlichen Verhandlung ist am 30.04.2024 anberaumt.


Bereits zuvor hat die Prozessbevollmächtigte gegen den ihr am 01.06.2023 mittels elektronischem Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid vom 19.05.2023 am 19.06.2023 Berufung zum SG eingelegt, die am 20.06.2023 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangen ist.

Zur Berufungsbegründung hat die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 19.06.2023 (Bl. 2/3 Senats-Akte) vorgetragen, „entgegen der Ansicht des Gerichts auf S. 7f. seines Gerichtsbescheides ist die Klage so oder so begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht nicht ab 01/2022 Leistungen für die schwangere Klägerin zu 1) als eigene Bedarfsgemeinschaft bewilligt. Das Gericht verkennt daher wesentliches. Der Beklagte hat rechtswidrig den Alleinerziehendenzuschlag nicht in voller Höhe gezahlt. Beweis: Schreiben vom 08.09.2022. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Klagebegründung verwiesen.“

Mit Schriftsätzen vom 25.10.2023 (Bl. 31 Senats-Akte), vom 07.11.2023 (Bl. 61 f. Senats-Akte) und vom 20.02.2024 (Bl. 77 f. Senats-Akte) hat die Prozessbevollmächtigte vorgetragen, dass der Beklagte „zunächst sich beharrlich total rechtswidrig weigerte der schwangeren jungen Frau den Existenzbedarf ab 01.01.2022 zeitnah zu zahlen zumindest vorläufig (…), der Regelsatz ist EUR 449,- und nicht EUR 404,10 etc., Miete wurde nicht anerkannt, Alleinerziehendenzuschlag fehlte, etc. Auf diesseitige Schreiben etc. Beweis: Bescheid vom 09.03.2022.“ Die Klägerin Ziff. 1 habe ab Januar 2022 Anspruch auf Leistungen für Schwangere in einer eigenen Bedarfsgemeinschaft und einen Anspruch auf Alleinerziehendenzuschlag in voller Höhe. Es gebe keine Rechtsgrundlage, aufgrund derer Bewilligungen gestückelt oder erst ab der Geburt der Klägerin Ziff. 2 vorzunehmen seien. Angesichts der klaren Rechtslage, dass ein schwangeres Kind nicht mit anderen eine Bedarfsgemeinschaft bilde „(u.a. arg. e § 9 Abs. 3 SGB II)“, habe die Klägerin Ziff. 1 eine eigene Bedarfsgemeinschaft auch schon vor der Geburt der Klägerin Ziff. 2 gebildet, zumal hier lediglich von Anfang an aus dem betreutem Wohnen heraus die schwangere Klägerin Ziff. 1 vorübergehend in die Wohnung der Mutter gezogen sei, die Klägerin Ziff. 1 unstreitig ihren eigenen Lebensunterhalt gehabt, ein eigenes Konto besessen habe und besitze und zudem bereits vor dem vorübergehenden Einzug in die Wohnung der Mutter jeder für sich gewirtschaftet habe. Eine Trennung der Bewilligungszeiträume sei rechtswidrig.

Zudem hat die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 07.11.2023 um einen richterlichen Hinweis zu sachdienlichen Anträgen gebeten, falls das Gericht der Auffassung sein sollte, dass der Bescheid vom 30.08.2023 bzgl. des Zeitraums 01.01.2022 bis 01.02.2023 Gegenstand sei.

Die Berichterstatterin hat im nichtöffentlichen Termin am 08.11.2023 (vgl. Protokoll, Bl. 69 f. Senats-Akte), zu der auch die Klägerin Ziff. 1 geladen war, die aber aufgrund einer Kita-Eingewöhnung der Klägerin Ziff. 2 nicht am Termin teilgenommen hat, mit der anwesenden Prozessbevollmächtigten und den Vertreterinnen des Beklagten die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat ausgeführt, dass zum einen angezweifelt werde, dass der Beklagte die den Klägerinnen insgesamt für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2022 tatsächlich zustehenden Leistungen auch tatsächlich ausbezahlt habe. Zudem hat sie angezweifelt, dass überhaupt die tatsächlich zustehenden Leistungen bewilligt worden seien.

Der Beklagte hat im weiteren Verlauf aufforderungsgemäß eine Übersicht über die an die Klägerinnen gezahlten Leistungen mit dem jeweiligen Auszahlungsdatum übersandt. Hieraus ergibt sich Folgendes (Schreiben vom 10.11. und 30.11.2023, Bl. 65 f., 67 Senats-Akte):

 

Datum

Betrag

Zahlungszeitraum

Bescheiddatum

05.09.2022

659,13 €
 

01/2022 = 637,87 €
02/2022 = 21,26 €

30.08.2022
 

11.03.2022

1.701,72 €

02/2022 = 806,08 €
03/2022 = 895,64 €

09.03.2022
 

23.03.2022

635,00 €

Erstausstattung bei Geburt

21.03.2022

29.03.2022

1.144,65 €

Erstausstattung bei Schwangerschaft 249,00 €
______________________
04/2022 = 895,64 €

21.03.2022

_________
09.03.2022

27.04.2022

625,64 €

05/2022

26.04.2022

14.09.2022

1.105,00 €

02/2022 = 292,50 €
03/2022 = 325,00 €
04/2022 = 325,00 €
05/2022 = 162,50 €

30.08.2022

 

Monat

Anspruch

Zahlung Beklagter

Erstattung Familienkasse/
Elterngeldstelle

Differenz

02/2022

609,58 €

1.098,58 €

489,00 €

0,00 €

03/2022

731,64 €

1.220,64 €

489,00 €

0,00 €

04/2022

731,64 €

1.220,64 €

489,00 €

0,00 €

05/2022

569,14 €

788,14 €

219,00 €

0,00 €


Mit gerichtlichen Verfügungen vom 04.12.2024 und 15.01.2024 (zugstellt am 22.01.2024) ist die Prozessbevollmächtigte unter Fristsetzung bis 12.01.2024, die antragsgemäß bis 20.02.2024 verlängert worden ist, aufgefordert worden zu überprüfen, ob sich die vom Beklagten dargelegten tatsächlichen Auszahlungen mit dem von ihr errechneten Leistungsanspruch decken und, sollte dies nicht der Fall sein, einen konkreten Leistungsantrag betreffend Leistungszeitraum und Leistungshöhe zu stellen.

Hierauf hat die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 20.02.2024 (Bl. 77 f. Senats-Akte) wiederholend die Gründe der Klage- und Berufungserhebung vorgetragen und erstmals ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte die zustehenden Leistungen richtig gewährt habe, da der Freibetrag von Kindergeld, Elterngeld etc. zustehe und der Beklagte sich voll Elterngeldnachzahlung, Kindergeldnachzahlung habe erstatten lassen, ohne der Klägerin die Freibeträge zu belassen, wie das Gericht „anhand Verwaltungsaktenkenntnis“ gesehen haben werde, „volle Unterkunftskosten etc“. Die Unterkunftskosten hätten 650,00 € betragen. Der Beklagte sei darlegungspflichtig, dass er richtig zustehende Leistungen erbracht habe. Das Gericht möge den Beklagten auffordern, die Freibeträge zu gewähren auf Kindergeldnachzahlung, Elterngeldzahlung und dies nachzuweisen. Denn der Beklagte sei beweispflichtig, nicht die Klägerin. Für den Fall, dass das Gericht der Ansicht sei, dass nach dem Bescheid mit welchem Leistungen ab 01.01.2022 bis 01.02.20222 bewilligt worden seien, die Sache „durch Klaglosstellung, Erfüllung sich hier auch teils erledigt habe“, werde um einen Hinweis gebeten. Weiteres folge sodann und der Beklagte möge sich zur Kostentragung äußern.

Mit Schreiben vom 22.02.2024 hat die Berichterstatterin die Beteiligten darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand der Leistungszeitraum vom 01.01.2022 bis 01.02.2022 (Bescheid vom 30.08.2022/Widerspruchsbescheid vom 25.05.2023) und der Leistungszeitraum vom 02.02.2022 bis 31.05.2022 (Bescheide vom 09.03.2022, 26.04.2022, 16.05.2022 und 30.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2022) sei, da diesem Gesamtzeitraum ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liege, der ausgehend von der Antragstellung am 29.11.2021 bzgl. einer Leistungsgewährung ab 01.01.2022 zu beurteilen sei und dass der Beklagte hierzu verschiedene Bescheide erlassen habe, insoweit irrelevant sei. Zudem hat die Berichterstatterin die Prozessbevollmächtigte, der das Schreiben am 04.03.2024 gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, unter Fristsetzung bis 22.03.2023 und Hinweis auf § 153 Abs. 1 i.V.m. § 106a Abs. 1 und 2 SGG zur Vorlage der Kontoauszüge der Klägerin Ziff. 1 betreffend das Konto bei der V1bank, IBAN xxxxx29 für die Zeit vom 01.01.2022 bis 30.09.2022 aufgefordert und darauf hingewiesen, dass der Senat im Falle der nicht fristgerechten Vorlage davon ausgehe, dass die vom Beklagten in den Schreiben vom 10.11. und 30.11.2023 dargestellten Zahlungen in der dort genannten Höhe an die Klägerin Ziff. 1 tatsächlich erfolgt sind.

Hierzu hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen mit Schriftsatz vom 09.03.2022 vorgetragen, falls das Gericht überprüfe, ob der Beklagte wann welche Beträge, die er in seinen Bescheiden als ausgezahlt angegeben hat, ausgezahlt habe oder nicht, sei der Beklagte beweispflichtig und nicht die Klägerin Ziff. 1. Hinzu komme, dass die Klägerin Ziff. 1 die Kontoauszüge nicht vollständig habe, so dass eine Reproduktion bei der Bank für so viele Monate viel Geld koste, das die Klägerin Ziff. 1 nicht habe. Der einfachere und kostengünstigere Weg sei, dass das Gericht den Beklagten verpflichte die Auszahlungen konkret mit Buchungsprotokoll zu bestätigen und auf welcher Seite in der Verwaltungsakte sich dies befinde. Welche Erstattungsbeträge der Beklagte bzgl. nachgezahltem Kindergeld, Elterngeld direkt von der Familienkasse, Elterngeldstelle erhalten habe, sei auf den Konten des Beklagten zu sehen, daher habe der Beklagte diese vorzulegen. Denn es gehe um die richtigen Freibeträge etc.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen beantragt (ausdrücklich wie im Schriftsatz vom 19.06.2023, vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 17.04.2024),

„den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19. Mai 05.2023 Az.: S 4 AS 166/23 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 09.02.2022 in Fassung der Bescheides vom 26.04.2022 in Fassung des Bescheides vom 30.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.09.2022 abzuändern soweit keine vollumfängliche Abhilfe vorliegt, den Beklagten zu verurteilen den Klägern Leistungen nach § SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen abzüglich gezahlter Beträge, den Beklagten zu verurteilen die Kosten des Vorverfahrens zu weiteren ½ zu tragen, die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz dem Beklagten aufzuerlegen. Die Kosten der II. Instanz trägt der Beklagte.“

Der Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die vorgelegten Verwaltungsakte sowie die vom SG Darmstadt (S 20 AS 118/22) und vom SG Mannheim (S 4 AS 1268/23) beigezogenen Gerichtsakten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerinnen ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Entgegen den Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 19.05.2023 ist Streitgegenstand des Rechtsstreits nicht ausschließlich der Leistungszeitraum vom 02.02.2022 bis 31.05.2022, wie er zunächst in den vorläufigen Bewilligungsbescheiden vom 09.03.2022 und vom 26.04.2022 in der Fassung des Bescheides vom 16.05.2022 und sodann in der Fassung des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 30.08.2022 - die allesamt Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (§ 86 SGG) wurden - in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2022 geregelt wurde. Vielmehr ist auch Streitgegenstand der Leistungszeitraum vom 01.01.2022 bis 01.02.2022, wie er im endgültigen Bewilligungsbescheid vom 30.08.2022 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2023) geregelt wurde. Damit ist von Anfang der Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.05.2022 streitgegenständlich (gewesen).

Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche (prozessualer Anspruch), ohne an die Anträge gebunden zu sein. Das Gewollte, also das mit der Klage bzw. der Berufung verfolgte Prozessziel ist bei nicht eindeutigen Anträgen im Wege der Auslegung festzustellen.

Die Klägerin Ziff. 1 begehrte von Anfang an sowohl mit ihrer Antragstellung am 29.11.2021 als auch in der Folge Leistungen ab 01.01.2022 und zwar aufgrund eines bei der Antragstellung zugrundliegenden einheitlichen Lebenssachverhalts: Bedürftigkeit der 19jährigen, hochschwangeren Klägerin Ziff. 1 mit Zuzug in die Wohnung ihrer Mutter ab 01.01.2022 und errechnetem Entbindungstermin im Februar 2022. Wie sich sowohl aus der Begründung zum Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.03.2022, mit dem Leistungen (erst) ab 02.02.2022 vorläufig bewilligt wurden, als auch aus der Klagebegründung ergibt, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen von Anfang an Leistungen ab 01.01.2022 geltend gemacht. Dieses Prozessziel verfolgt sie im Übrigen auch, wie sich aus der Berufungsschrift vom 19.06.2023 und ihren weiteren Schriftsätzen ergibt, im Berufungsverfahren weiter. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Prozessbevollmächtigte trotz eines Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung auf eine sachdienliche Antragstellung (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 17.04.2024) weiterhin an ihrem im Schriftsatz vom 19.06.2023 gestellten Antrag festgehalten hat. Denn diesbezüglich hat sie in der mündlichen Verhandlung zum einen vorgetragen, dass das Gericht ja nicht an die Antragstellung gebunden sein und zum anderen, dass höhere Leistungen auch für die Zeit vom 01.01.2022 bis 01.02.2022 begehrt werden.

Dass die Klägerin Ziff. 1 während dieses Zeitraums, nämlich am xx.xx.2022, die Klägerin Ziff. 2 zur Welt brachte, mag zu einer ab diesem Zeitpunkt anderen Berechnungsweise des Leistungsanspruchs der Klägerin Ziff. 1 als auch zu einem (erstmaligen) Leistungsanspruch der Klägerin Ziff. 2 geführt haben, ändert indes nicht den von der Klägerin Ziff. 1 von Anfang an mit Antrag vom 29.11.2021 und Widerspruch vom 16.03.2022 (auch) geltend gemachten (prozessualen) Anspruch auf Leistungen bereits ab 01.01.2022 (bis 01.02.2022), die der Beklagte erstmals mit Bescheid vom 30.08.2022 bewilligte. Dass der Beklagte aufgrund der Geburt der Klägerin Ziff. 2 die Leistungszeiträume aufteilte (einerseits 01.01. bis 01.02.2022 und andererseits 02.02. bis 31.05.2022 - unter Berücksichtigung des Wegzugs der Klägerinnen -) und diese durch verschiedene Bescheide geregelt hat, ist bzgl. der Frage, was der prozessuale Streitgegenstand des Rechtsstreits geworden ist, im vorliegenden Einzelfall irrelevant. Angesichts des von Anfang an bzgl. des Leistungsbeginns von der Klägerin Ziff. 1 klar formulierten Begehrens (ab 01.01.2022) geht der Senat auch davon aus, dass der endgültige Bewilligungsbescheid vom 30.08.2022, mit dem erstmals Leistungen für die Zeit vom 01.01.2022 bis 01.02.2022 bewilligt wurden, Gegenstand des im März 2023 eingeleiteten Widerspruchsverfahrens (§ 86 SGG) geworden ist und der Widerspruchsbescheid vom 25.05.2023 daher gar nicht hätte erlassen werden dürfen.

Unter Berücksichtigung dieses streitgegenständlichen Gesamtzeitraums vom 01.01.2022 bis 31.05.2022 und der diesen Zeitraum regelnden endgültigen Bewilligungsbescheide vom 30.08.2022 sowie des im Berufungsverfahren von der Prozessbevollmächtigten bis zuletzt trotz Hinweises des Senats nur allgemein gehaltenen Beschwerdevortrags ohne Bezifferung der konkret begehrten Leistungen, ist die Berufung nicht statthaft und damit unzulässig.

Denn die Berufung hätte der Zulassung bedurft, ist aber weder vom SG in der angefochtenen Entscheidung noch vom LSG durch entsprechenden Beschluss zugelassen worden. Die Rechtsmittelbelehrung des SG, die Berufung sei zulässig, enthält weder eine Zulassung der Berufung noch folgt aus ihre eine Zulässigkeit der Berufung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 40, 45).

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach dem Umfang, in dem das SG dem Begehren des Rechtsmittelführers nicht gefolgt ist und was davon mit den Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 06.09.2017 - B 13 R 20/14 R, juris Rn. 22).

Mit dem Klage- und Berufungsverfahren sind vorliegend laufende Leistungen für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.05.2022 (fünf Monate) begehrt worden und damit wiederkehrende Leistungen für nicht mehr als ein Jahr.

Ausgehend von dem durchgehend von Beginn des Widerspruchsverfahrens im März 2022 bis ins Berufungsverfahren vorgebrachten Beschwerdevortrags der Prozessbevollmächtigten wurden im Verfahren für die Klägerin Ziff. 1 für den Zeitraum 01.01. bis 01.02.2022, nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 30.08.2022 hierfür erstmals Leistungen bewilligte, der Regelbedarf für einen Haushaltsvorstands (dies waren im Jahr 2022: 449,00 € für den vollen Kalendermonat bzw. 14,97 € für einen Tag [01.02.]) anstatt des bewilligten Regelbedarfs für ein Haushaltsmitglied (bewilligt: 360,00 € für Januar 2022, Differenz: 89,00 €; bewilligt 12,00 € für den 01.02.2022, Differenz: 2,97 €), hiervon ausgehend ein höherer Mehrbedarf bei Schwangerschaft (17 % des maßgebenden Regelbedarfs [§ 21 Abs. 2 SGB II]), mithin 76,33 € für den vollen Kalendermonat bzw. 2,54 € für einen Tag (17 % von 449,00 €) statt des bewilligten Mehrbedarfs von 61,20 € für Januar 2022 (17 % von 360,00 €; Differenz: 15,13 €) und von 2,04 € für den 01.02.2022 (Differenz: 0,50 €) sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 216,66 € (einmalige Bezifferung durch die Prozessbevollmächtige in der Widerspruchsbegründung vom 16.03.2022, wonach die Klägerin Ziff. 1 in dieser Höhe ihrer Mutter Untermiete schulde; bewilligt: Mietanteil 156,67 € zzgl. Nebenkostenanteil 26,67 € zzgl. Heizkostenanteil 33,33 € = 216,67 €, Differenz: 0,00 €) geltend gemacht. Hieraus errechnet sich eine Beschwer für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 01.02.2022 in Höhe von insgesamt 107,60 € (01.01.-31.01.: 89,00 € + 15,13 € = 104,13 €; 01.02.: 2,97 € + 0,50 € = 3,47 €).

Für den Zeitraum vom 02.02. bis 31.05.2022 wurden durch die Prozessbevollmächtige für die Klägerin Ziff. 1 und Ziff. 2 höhere Kosten der Unterkunft geltend gemacht sowie ein „voller“ Alleinerziehendenzuschlag (Mehrbedarf, § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Der Beklagte bewilligte mit den diesen Zeitraum regelnden endgültigen Bewilligungsbescheid vom 30.08.2022 für beide Klägerinnen zusammen für den 02.02. bis 28.02.2022 Kosten der Unterkunft und Heizung von 292,50 € (je Klägerin 146,25 € errechnet aus Mietanteil 105,75 €, Nebenkostenanteil 18,00 €, Heizkostenanteil 22,50 €), für die vollen Kalendermonate März und April 2022 Kosten der Unterkunft und Heizung von 325,00 € monatlich (je Klägerin 162,50 € errechnet aus Mietanteil 117,50 €, Nebenkostenanteil 20,00 €, Heizkostenanteil 25,00 €) und für die Zeit vom 01.05. bis 31.05.2022 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 162,50 € (je Klägerin 81,25 € errechnet aus Mietanteil 58,75 €, Nebenkostenanteil 10,00 €, Heizkostenanteil 12,50 €).
Der Beklagte bewilligte somit (zutreffend) Kosten der Unterkunft und Heizung in Umsetzung der ständigen Rechtsprechung des vom BSG (Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R -, BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3, Rn. 28; Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R -, juris Rn. 19; Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 55/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 9 = SGb 2010, 163 ff., Rn. 18 f; Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R -, SozR 4-4200 § 9 Nr. 5 Rn. 33; Urteil vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 12 Rn. 19; Urteil vom 27.01.2009 - B 14/7b AS 8/07 R -, SozR 4-4200 § 21 Nr. 4 Rn. 19; Urteil vom 24.02.2011
B 14 AS 61/10 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 44 Rn. 18) vorgeschriebenen „Kopfteilprinzips“ (das unabhängig davon gilt, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht) an den tatsächlichen Gesamtkosten der Unterkunft und Heizung (650,00 € : 4 im Haushalt lebende Personen = 162,50 € pro Person bzw. für Februar [02.02. bis 28.02.] anteilig errechnet aus 650,00 € : 30 Tage = 21,67 € x 27 Tage = 585,00 € : 4 Personen = 146,25 € pro Person, zu Mai sogleich) und damit für die Zeit vom 02.02. bis 30.04.2022 insgesamt mehr als die von der Klägerin in Antrag und Widerspruchsverfahren vorgetragenen Untermietkosten (216,66 €). Für Mai 2022 bewilligte der Beklagte aufgrund des Auszugs der Klägerinnen am 15.05.2022 lediglich anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 01.05. bis 15.05.2022 entsprechend ihrer Kopfanteile (650,00 € KdUH voller Monat = 325,00 € halber Monate: 4 Pers. = 81,25 € pro Pers x 2 = 162,50 € für beide Klägerinnen). Insoweit ergibt sich eine Beschwer der Klägerinnen allenfalls insoweit als die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht für den vollen Kalendermonat Mai 2022 berücksichtigt wurde (mithin von weiteren 162,50 € bzw. - ausgehend von ihrem Vortrag, sie schuldeten der Mutter der Klägerin Ziff. 1 eine Untermiete von 216,16 € - von weiteren 53,66 €).
Überdies bewilligte der Beklagte für die vollen Kalendermonate März bis Mai 2022 neben dem der Klägerin Ziff. 2 zustehenden Regelbedarf (285,00 €) der Klägerin Ziff. 1 den vollen Regelbedarf für einen Haushaltsvorstand (449,00 €) sowie hieraus errechnet den ihr zustehenden Mehrbedarf für Alleinerziehung (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II: 36 % des maßgebenden Regelbedarfs - hier: 36 % von 449,00 € = 161,64 €). Für den Zeitraum 02.02. bis 28.02.2022 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 den Regelbedarf und der Klägerin Ziff. 1 den Mehrbedarf entsprechend anteilig für 27 Tage (Klägerin Ziff. 1: 404,10 € Regelbedarf zzgl. 145,48 € Mehrbedarf Alleinerziehung, Klägerin Ziff. 2: 256,50 € Regelbedarf). Daher ergibt sich für den Zeitraum 02.02.2022 bis 31.05.2022 insgesamt eine Beschwer für die Klägerinnen in Höhe von 162,50 € (bzw. 53,66 €) betreffend die Kosten der Unterkunft und Heizung für Mai 2022.

Soweit die Prozessbevollmächtigte im Berufungsverfahren im Erörterungstermin und im Anschluss daran erstmals vorgetragen hat, den Klägerinnen seien die ihnen zustehenden Leistungen nicht vom Beklagten in der bewilligten Höhe bzw. nur unter fehlerhafter Anrechnung des dem Beklagten von den jeweiligen Leistungsträgern erstatteten Eltern- und Kindergeldes ausbezahlt worden, weist der Senat auf Folgendes hin:

Im endgültigen Bewilligungsbescheid vom 30.08.2022 betreffend den Zeitraum 01.01.2022 bis 01.02.2022 wurde keine Einkommensanrechnung bei der Klägerin Ziff. 1 vorgenommen. Laut Bescheid wurden - entsprechend der Bewilligung - für den vollen Kalendermonat Januar 2022 637,87 € und für den 01.02.2022 21,26 € auf das Konto der Klägerin Ziff. 1 bei der V1bank überwiesen.

Diese Auszahlungen hat der Beklagte nach Überprüfung seiner Buchungsunterlagen mit Schreiben vom 30.11.2023 bestätigt.

Betreffend den Zeitraum 02.02.2022 bis 31.05.2022 haben die Klägerinnen zunächst die mit Bescheid vom 09.03.2022 bewilligten Leistungen für Februar 2022 in Höhe von 806,08 € und für März 2022 in Höhe von 895,64 € ausbezahlt bekommen, laut Schreiben des Beklagten vom 10.11.2023 mit Zahlungsanweisung vom 11.03.2022.
Die ebenfalls mit dem Bescheid vom 09.03.2022 für April 2022 bewilligten 895,64 € wurden laut Schreiben des Beklagten vom 10.11.2023 am 29.03.2022 zur Zahlung an die Klägerin Ziff. 1 angewiesen.
Die mit Bescheid vom 26.04.2022 für Mai 2022 bewilligten 625,64 € - die laut diesem Bescheid unter Anrechnung des um die Versicherungspauschale von 30,00 € bereinigten Elterngeldes errechnet wurden, da der Klägerin Ziff. 1 das Elterngeld (in Höhe von 300,00 €) tatsächlich im Mai zufloss, wurden laut Schreiben des Beklagten vom 10.11.2023 am 27.04.2022 zur Zahlung auf das Konto der Klägerin Ziff. 1 angewiesen.
Zudem wurden die mit Bescheid vom 30.08.2022 (nach-)bewilligten Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung für Februar 2022 in Höhe von 292,50 €, für März 2022 und April 2022 in Höhe von jeweils 325,00 € sowie für Mai 2022 in Höhe von 162,50 € (zusammen 1.105,00 €) laut Schreiben des Beklagten vom 10.11.2023 am 14.09.2022 zur Zahlung auf das Konto der Klägerin Ziff. 1 angewiesen. Zugegebenermaßen ist dieser Bescheid des Beklagten insoweit irreführend, als in der Bedarfsberechnung (erstmals) die Anrechnung von Elterngeld in Höhe von 270,00 € (300,00 € abzgl. Versicherungspauschale 30,00 €, § 11 b SGB II) und von Kindergeld in Höhe von 219,00 € (insgesamt also 489,00 €) für die Monate Februar bis April 2022 sowie von Kindergeld in Höhe von 219,00 € für Mai 2022 dargestellt ist (allein im Mai 2022 wurden 270,00 € Elterngeld im Bescheid vom 26.04.2022 angerechnet) und auch als Zahlbetrag auf das Konto der Klägerin Ziff. 1 nur die um dieses Einkommen verringerte Leistung ausgewiesen ist (vgl. Tabellen S. 11, S. 15, S. 19 - dort jeweils Zeile 1). Indes ergibt sich aus den Tabellen auf den Seiten 11, 15 und 19 dieses Bescheides, dort jeweils Zeile 3, der noch vom Beklagten an die Klägerin Ziff. 1 nachzuzahlende Betrag (Februar: 292,50 €, März und April: je 325,00 €, Mai: 162,50 €). Diese Beträge sind - wie bereits zuvor dargelegt - vom Beklagten auch an die Klägerin Ziff. 1 ausbezahlt worden. Zudem hat der Beklagte auf Seite 3 des Bescheides klarstellend darauf hingewiesen („Hinweis zur Einkommensanrechnung in den Berechnungsgrundlagen“), dass er das ihm von der Elterngeldstelle für die Monate Februar bis April 2022 erstattete Elterngeld in Höhe von monatlich 270,00 € sowie das ihm von der Familienkasse für die Monate Februar bis Mai 2022 erstattete Kindergeld nicht auf den Bedarf der Klägerinnen für eben diesen Zeitraum angerechnet hat und sich dies nicht auf die Leistungshöhe auswirkt, da den Klägerinnen dieses Geld in diesen Monaten nicht zufloss, sondern die Darstellung der Einkommensanrechnung lediglich zur korrekten Berechnung des Erstattungsanspruchs dient.

Die Klägerin Ziff. 1 hat damit trotz der Darstellung der Anrechnung von - um die Versicherungspauschale bereinigtem - Elterngeld und Kindergeld im Bescheid vom 30.08.2022 die Leistungen ohne Anrechnung von Eltern- und Kindergeld für die Zeit vom 02.02.2022 bis 30.4.2022 ausbezahlt erhalten und zwar für die Zeit vom 02.02. bis 28.02.2022 in Höhe von 1.098,58 € (806, 08 € + 292,50 €), für März 2022 und April 2022 in Höhe von jeweils 1.220,64 € (895,64 € + 325,00 €). Für Mai 2022 hat die Klägerin Leistungen allein unter Anrechnung von bereinigtem Elterngeld (270,00 €, s. Bescheid 26.04.2022) in Höhe von 788,14 € (625,64 € [Bescheid 26.04.2022] + 162,50 € [Bescheid 30.08.2022]) erhalten. Diese Anrechnung war korrekt, da ihr das Elterngeld im Mai 2022 zufloss und mangels Erwerbstätigkeit auch keine weiteren Freibeträge zustanden.

Dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, die Leistungen seien nur unter Anrechnung des Eltern- und Kindergeldes ausbezahlt worden, folgt der Senat daher nicht.
Unter tatsächlicher Anrechnung von Eltern- und Kindergeld und auch nur in dieser (verringerten) Höhe ausgezahlter Leistungen vom Beklagten, hätten die Klägerinnen für die Zeit vom 02.02. bis 28.02.2022 lediglich 609,58 € erhalten (1.098,58 € abzgl. 489,00 € Eltern- und Kindergeld), für März und April 2022 lediglich 731,64 € (1220,64 € abzgl. 489,00 € Eltern- und Kindergeld) und für Mai 2022 lediglich 569,14 € (788,14 € abzgl. 289,00 € Kindergeld). Wäre dem so gewesen, hätte die Klägerin Ziff. 1 entsprechend Beweis durch die Vorlage von Kontoauszügen antreten müssen. Dies hat sie trotz Aufforderung und Hinweis des Senats auf § 106a Abs. 1 und 2 SGG nicht getan. Daher geht der Senat davon aus, dass die vom Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 10.11.2023 und 30.11.2023 dargestellten Auszahlungen an die Klägerin Ziff. 1 zutreffend sind. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte das Elterngeld lediglich um die Absetzung der Versicherungspauschale bereinigt hat. Weitere Freibeträge standen den Klägerinnen nicht zu.

Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen meint, den Beklagten treffe die Beweispflicht für die Auszahlungen, weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte in seinen Schriftsätzen vom 10. und 30.11.2023 in vollkommen nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, dass und in welcher Höhe die Auszahlungen erfolgt sind. Es lag damit allein an der Klägerin Ziff. 1, diesen Darlegungen substantiiert durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge entgegen zu treten. Soweit die Prozessbevollmächtigte vorgetragen hat, dass die Kontoauszüge nur unvollständig seien, wäre es der Klägerin Ziff. 1 zumindest möglich gewesen, die ihr vorliegenden Kontoauszüge vorzulegen. Selbst dies hat sie nicht getan. Im Übrigen ist der Vortrag auch deshalb nicht plausibel, weil in Zeiten des Online-Bankings die Möglichkeit besteht, digitale Kontoauszüge zu erstellen.

Nach alledem ergibt sich lediglich eine Gesamtbeschwer der Klägerin in Höhe von (allenfalls) 270,10 € (107,60 € + 162,50 €), weshalb die Berufung unzulässig ist.

Die von der Prozessbevollmächtigten während des Klageverfahrens (Bl. 62 SG-Akte) und im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 07.11.2023 (Bl. 61 f. Senats-Akte) geltend gemachten Zinsen sind als Nebenforderung bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. § 4 Zivilprozessordnung [ZPO]; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 15a).

Angesichts der Unzulässigkeit der Berufung, hatte der Senat auch nicht darüber zu entscheiden, ob die Klägerin Ziff. 1 für die Zeit vom 01.01.2022 bis 02.02.2022 einen Anspruch auf höheren Regel- und Mehrbedarf hatte und die Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 für die Zeit vom 16.05.2022 bis 31.05.2022 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung zustanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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