L 7 R 485/23 ZV

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 11 R 15/22 ZV
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 R 485/23 ZV
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Beim VEB Spezialbaukombinat Magdeburg Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau Magdeburg handelte es sich um einen volkseigenen Massenproduktionsbetrieb bzw. Produktionsdurchführungsbetrieb im Bereich des Bauwesens mit schwerpunktmäßigen Betriebsaufgaben im Bereich des Industriebaus.

Bemerkung

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer

      1. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Oktober 2023 aufgehoben. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 6. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2021 verurteilt, das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 5. Oktober 1979 bis 31. Oktober 1979 und vom 14. Mai 1981 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der fingierten Zusatzversorgung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

 

      1. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens.

 

      1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 5. Oktober 1979 bis 31. Oktober 1979 und vom 14. Mai 1981 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

 

Dem 1955 geborenen Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines in der Zeit von September 1975 bis August 1979 absolvierten Hochschulstudiums in der Fachrichtung "Technologie der Bauproduktion" an der Ingenieurschule Y.... sowie der Technischen Hochschule A...., mit Urkunde vom 5. Oktober 1979 der akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen. Er war vom 1. September 1979 bis 31. Oktober 1979 als Projektingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H.... beschäftigt, leistete vom 1. November 1979 bis 1. Mai 1981 seinen Grundwehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) ab und war anschließend vom 14. Mai 1981 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Mitarbeiter Projektierung sowie als Objektbauleiter (in der Konsumgüterverantwortung) weiterhin im VEB Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H.... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

 

Am 30. April 2021 (Eingang bei der Beklagten am 4. Mai 2021) beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte seine Ingenieururkunde, sein Ingenieurzeugnis, seine Arbeits- und Änderungsverträge sowie seinen Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vor.

 

Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juli 2021 ab und führte zur Begründung aus: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das AAÜG sei nicht anwendbar. Für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft liege die betriebliche Voraussetzung nicht vor. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei kein volkseigener Produktionsbetrieb oder diesen gleichgestellter Betrieb gewesen.

 

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 5. August 2021 (Eingang bei der Beklagten am 6. August 2021) Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Er erfülle alle Bedingungen und Voraussetzungen für eine Zusatzversorgungsanwartschaft. Er habe über 22 Jahre im Konstruktionsbüro eines volkseigenen Betriebes gearbeitet. Der Betrieb habe sich hauptsächlich mit der Konstruktion und dem Bau von Industrieöfen befasst und sei dem Bauministerium direkt unterstellt gewesen.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft des Klägers sei nicht entstanden, weil die betriebliche Voraussetzung am 30. Juni 1990 nicht vorgelegen habe, denn der VEB Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H.... sei kein volkseigener Produktionsdurchführungsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Der Hauptzweck des Betriebes sei nicht auf die Errichtung von gleichartigen Bauwerken im Großserienverfahren, sondern auf den industriellen Feuerungs- und Schornsteinbau, den keramischen Industrieofenbau, den brunnen- und ingenieurtechnischen Grundbau, die Durchführung von Fliesenarbeiten und Bauwerksabdichtungen, den traditionellen Hoch- und Stahlbau und die Baumaschineninstandsetzung ausgerichtet gewesen. Ein Bezug zur industriellen Massenproduktion liege bei solchen, überwiegend an individuell vorliegende Gegebenheiten angepassten Bauleistungen nicht vor. Spezialbaubetriebe seien auch keine gleichgestellten Betriebe gewesen. Unerheblich sei im Übrigen, dass der Betrieb auch Konstruktionsaufgaben verrichtet habe, da er nicht als Konstruktionsbüro bezeichnet worden sei.

 

Hiergegen erhob der Kläger am 11. Januar 2022 Klage zum Sozialgericht Leipzig (im Verfahren S 11 R 15/22 ZV) und begehrte die Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Zur Begründung führte er aus, der VEB Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H.... sei ein Produktionsbetrieb gewesen, da er über eine standardisierte Massenproduktion verfügt habe. Der Betrieb habe vorrangig Öfen für industrielle Produktionsprozesse, zum Beispiel für die Herstellung von Fliesen, produziert. Bei den Öfen habe es sich um standardisierte Produkte gehandelt. Der Betrieb habe auch eine typische Produktpalette vorgehalten.

 

Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage – nach Anhörung der Beteiligten mit gerichtlichen Schreiben vom 14. Juli 2023 – mit Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2023 (im Verfahren S 11 R 15/22 ZV) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zutreffend habe die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden festgestellt, dass der Betrieb VEB Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H.... weder ein volkseigener Produktionsbetrieb, noch einem solchen gleichgestellt gewesen sei. Es verwies deshalb auf die Gründe im Widerspruchsbescheid.

 

Gegen den ihm am 12. Oktober 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24. Oktober 2023 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren nach Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften weiterverfolgt. Zur Begründung führt er unter anderem aus: Beim VEB Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H.... habe es sich um einen Produktionsbetrieb gehandelt. Ein Produkt dieses Betriebes dürfte vom Gericht aus zu sehen sein; es handele sich um den dreihundert Meter hohen Schornstein in Chemnitz; dieser Schornstein sei von Daniel Buren farbig gestaltet worden und werde landläufig auch als "Schorsch" bezeichnet.

 

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

 

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Oktober 2023 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 6. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2021, zu verurteilen, die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, seine Beschäftigungszeiten vom 5. Oktober 1979 bis 31. Oktober 1979 und vom 14. Mai 1981 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

            die Berufung zurückzuweisen.

 

Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.

 

Der Senat hat schriftliche Auskünfte der Zeitzeugen D.... vom 16. Januar 2024, E.... vom 26. Januar 2024 und F.... vom 31. Januar 2024 eingeholt, Betriebsunterlagen zum streitgegenständlichen Beschäftigungsbetrieb bei der Beklagten, aus dem Internet vom Zeitzeugen X.... (Stand: Januar 2010) und aus dem Landesarchiv Sachsen-Anhalt beigezogen sowie Auskünfte aus dem Bundesarchiv vom 26. Januar 2024, vom 19. Februar 2024 und vom 26. Februar 2024 eingeholt.

 

Mit Schriftsätzen vom 28. März 2024 (Beklagte) und vom 15. April 2024 (Kläger) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

 

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

 

II.

Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist vollumfänglich begründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage zu Unrecht mit Gerichtsbescheid vom 10. Oktober 2023 abgewiesen hat. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2021 (§ 95 SGG) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG und die von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 5. Oktober 1979 bis 31. Oktober 1979 und vom 14. Mai 1981 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, weil er am 30. Juni 1990 diesem Zusatzversorgungssystem zwar nicht tatsächlich, jedoch fiktiv zugehörig war.

 

Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1 und 5 AAÜG. Die vom Kläger geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 5. Oktober 1979 bis 31. Oktober 1979 und vom 14. Mai 1981 bis 30. Juni 1990 können dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) zugeordnet werden, weil zwar keine tatsächliche, aber eine fingierte Versorgungsanwartschaft bestand.

 

In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG), zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).

 

Dies ist vorliegend der Fall, weil der Kläger am 30. Juni 1990 zwar nicht tatsächlich, aber fingiert in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben einbezogen und damit versorgungsberechtigt war.

 

Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) eingetreten war.

 

Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass er in das Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990, S. 889, berichtigt S. 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Art. 17 des Einigungsvertrages oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 24. Mai 1951 [DDR-GBl. 1951, Nr. 62, S. 487]), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.

 

Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsanwartschaft).

 

Der Kläger war am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) allerdings Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.

 

Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher, fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der "Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. 1950, Nr. 93, S. 844) und der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. 1951, Nr. 62, S. 487) von drei (kumulativen) Voraussetzungen ab, nämlich von

  1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und
  2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar
  3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 13; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32).

 

Nur wenn eine solche fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft am 30. Juni 1990 bestanden hat, kann und darf weiter geprüft werden, welche konkreten Zeiträume unter diese Zusatzversorgungsanwartschaft fallen.

 

Ausgehend hiervon war der Kläger Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er am 30. Juni 1990 versorgungsberechtigt war. Zu diesem Zeitpunkt war er nämlich im VEB Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H.... beschäftigt (dazu nachfolgend unter 1.). Dieser Betrieb war ein volkseigener Produktionsdurchführungsbetrieb des Bauwesens (dazu nachfolgend unter 2.). Der Kläger erfüllte zudem auch die persönliche und sachliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft (dazu nachfolgend unter 3.). Die fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft des Klägers erstreckt sich auf den gesamten, im Klage- und Berufungsverfahren streitgegenständlichen Beschäftigungszeitraum vom 5. Oktober 1979 bis 31. Oktober 1979 und vom 14. Mai 1981 bis 30. Juni 1990 (dazu nachfolgend unter 4.).

 

1.

Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990, und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 5 RS 1/16 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13) – war, ausweislich der vorliegenden Arbeitsverträge, Änderungsverträge und Änderungsmitteilungen vom 27. August 1979, vom 27. Mai 1981, vom 4. Februar 1982, vom 8. März 1984, vom 1. März 1986, vom 10. November 1987 und vom 14. November 1988 sowie ausweislich der Eintragungen im vorliegenden Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung, ausschließlich der VEB Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H.....

 

Dieses mit Wirkung ab 1. September 1979 zwischen dem Kläger und dem VEB Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H.... begründete Arbeitsverhältnis bestand auch (mindestens) bis zum 30. Juni 1990 fort, weil der Kläger weder dieses bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt oder aufgelöst, noch Unterlagen vorgelegt hat, nach denen ein neues, ersetzendes, eigenständiges Arbeitsverhältnis begründet wurde, wie sich sowohl den Eintragungen im vorliegenden Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung als auch der Kündigung (erst) vom 27. Februar 1991 entnehmen lässt.

 

2.

Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers im rechtlichen Sinne am 30. Juni 1990, also dem VEB Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H...., handelte es sich auch um einen volkseigenen Produktionsdurchführungsbetrieb des Bauwesens, dem die Massenproduktion das maßgebliche Gepräge verlieh, im Sinne der Rechtsprechung des BSG.

 

Dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB unterfallen die Produktionsbetriebe (der Industrie und des Bauwesens), deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. 1950, Nr. 111, S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 1960er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der "Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB" vom 28. März 1973 (DDR-GBl. 1973 I, Nr. 15, S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der "Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe" vom 8. November 1979 (DDR-GBl. 1979 I, Nr. 38, S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.

 

Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

 

Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare industrielle Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16).

 

Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

 

Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23).

 

Dass nur eine unmittelbare industrielle Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. 1963 II, Nr. 63, S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. 1963 II, Nr. 63, S. 437) unter anderem unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Damit hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit differenziert, weshalb es grundsätzlich nicht ausreicht auf das Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (7. Auflage, Neuausgabe 1989) zu verweisen, wonach unter "Bauproduktion", "sämtliche Bauarbeiten an Gebäuden, die als Neubau, Rekonstruktionsbau (einschließlich Modernisierung), Baureparaturen oder Abbruch von Bauwerken" (S. 127 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus) zu verstehen seien. Hinzukommt, dass auch im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus ausdrücklich differenziert wird zwischen der Bauindustrie als wichtigstem Bereich der Bauwirtschaft, deren Produktion vorwiegend durch industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) gekennzeichnet war (S. 125 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus), und der Baureparatur, die alle Baumaßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der Bausubstanz erfasste, die lediglich zur Teilreproduktion führte und die die Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und Teile der Rekonstruktion, die ausdrücklich als Rekonstruktionen im nichtproduzierenden Bereich deklariert wurden, umfasste (S. 128 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus).

 

Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so explizit für Projektierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).

 

Im Übrigen ist Kennzeichen der massenhaften Produktionsdurchführung, dass es sich um maschinelle, automatisiert hergestellte, fließbandartige Standardware handelt. Denn der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ist auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet. Er ist damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet, wobei es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern ankommt, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben hat. In ihrem wesentlichen qualitativen Aspekt unterscheidet sich die Massenproduktion von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebs auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. Es ist in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion im vorliegenden Zusammenhang kennzeichnet, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebs insofern, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie (oder des Bauwesens) macht. "Standardisiert und automatisiert" in diesem Sinne ist alles hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).

 

Beim VEB Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H.... handelte es sich um einen Betrieb, dem die maschinell und automatisiert durchgeführte Neubauproduktion von Industriebauten in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell bzw. als Produktionsdurchführungsbetrieb mit serienmäßiger Standardfertigung (von Industriebauten) das maßgebliche Gepräge verliehen hat.

 

Dies ergibt sich aus den umfangreich beigezogenen Betriebsunterlagen, den eingeholten Auskünften der Zeitzeugen sowie der eingeholten Auskünfte aus dem Bundesarchiv:

 

Der VEB Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H.... wurde aufgrund der Anweisung des Ministers für Bauwesen Nr. 119 vom 10. Januar 1964 zunächst als VEB Spezialbaukombinat H.... Betrieb Feuerungs- und Grundbau H.... gegründet und gemäß Eintragungsantrag vom 2. März 1971 mit der Betriebsnummer: …. am 29. April 1971 in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer: …. eingetragen. Er war dem Ministerium für Bauwesen als zuständigem Staatsorgan unterstellt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1981 wurde der Betrieb in VEB Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H.... umbenannt und gemäß bestätigter Anweisung des Generaldirektors des VEB Spezialbaukombinat H.... Rechtsnachfolger des VEB Schornstein- und Feuerungsbau W..... Er bestand bis über den 30. Juni 1990 fort und verlor seine Rechtsfähigkeit erst mit Eintragung der, mittels Satzung vom 11. Juni 1990 gegründeten, Spezialbau Aktiengesellschaft (AG) in das Handelsregister mit der Nummer: HR …. am 29. August 1990.

 

Die Betriebsgegenstände des VEB Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H.... werden konkret in den vorliegenden Betriebsunterlagen des Rechtsnachfolgers, der Spezialbau AG, die ausweislich der Umwandlungserklärung vom 11. Juni 1990 sowie des Gründungsberichts vom 11. Juni 1990 die Geschäfte der Kombinatsleitung sowie des Kombinatsbetriebs Feuerungs- und Grundbau fortführte, wie folgt beschrieben (vgl. dazu: Technisch-ökonomische Konzeption für die unternehmerische Tätigkeit der Spezialbau-AG H.... vom 23. Mai 1990, Satzung der Spezialbau AG vom 11. Juni 1990, Handelsregisterauszug zum Registerblatt HR B 633):

  • industrieller Feuerungs- und Schornsteinbau,
  • Industrieofenbau für die keramische Industrie,
  • Brunnen- und ingenieurtechnischer Grundbau,
  • Fliesenarbeiten, Bauwerksabdichtungen und traditioneller Hochbau,
  • Stahlbau und Baumaschineninstandsetzung.

 

Die vom Berufungsgericht befragten Zeitzeugen (D...., E.... und F....) gaben in ihren schriftlichen Auskünften vom 16. Januar 2024, vom 26. Januar 2024 und vom 31. Januar 2024, befragt zu den Hauptaufgaben des Betriebes – dem korrespondierend – Folgendes an:

  • Feuerungsbau: Ausführung aller spezialbautechnischen Leistungen im Bereich höherer Temperaturen, die Spezialkenntnisse und Fertigkeiten im Baubereich für Hochtemperaturen erforderten, weil diese Leistungen von normalen Hochbaufirmen nicht erbracht werden konnten. Es wurden dabei
  • im Produktionsbereich "keramischer Ofenbau in A...." ausgemauerte Brennöfen und ausgemauerte Tunnelöfen sowie Herdwagenöfen für die Keramikindustrie sowie für die Glasindustrie, die Metallurgie und die chemische Industrie im Inland und im Ausland gebaut.
  • im Produktionsbereich "Industrieschornsteinbau" Industrieschornsteine einschließlich der Fundamente für Heizkraftwerke von Wohnsiedlungen und Industrieanlagen in allen Bezirken der DDR neu errichtet.
  • im Produktionsbereich "Großkesselanlagen" Großkesselanlagen zur Versorgung von städtischen Wohnvierteln und von Industrieanlagen mit Strom und Wärme neu gebaut.
  • Grundbau: Durchführung von Grundwasserabsenkungen als Vorbereitung von größeren Wohnungsbauvorhaben in allen Bezirken der DDR.
  • Wohnungsbauvorhaben: Errichtung von typisierten Montageschornsteinen aus vorgefertigten Elementen zur Wärmeversorgung für Wohnbauten, Industrieanlagen und Schulen in fast allen größeren Städten der DDR.
  • Konsumgüterproduktion: Herstellung von gasbeheizten Töpferöfen für den privaten Bedarf.

 

Umfangreich und spezifisch wird die wirtschaftliche Tätigkeit des VEB Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H.... in den vorliegenden bzw. vom Berufungsgericht von der Beklagten sowie aus dem Landesarchiv Sachsen-Anhalt beigezogenen Geschäftsberichten des konkreten Kombinatsbetriebes für die Jahre 1988 (vom 10. Februar 1989), 1985 (vom 14. Februar 1986), 1984 (vom 15. Februar 1985), 1981 (vom 19. Februar 1982), 1976 (vom 18. Februar 1977) und 1968 (von Februar 1969) beschrieben. Daraus ergibt sich hinsichtlich der Betriebstätigkeit des VEB Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H.... Folgendes:

  • Die Betriebsaufgaben bestanden in "Produktionsaufgaben" und die Bauprodukte wurden in "eigenen Werkstätten und im Rationalisierungsmittelbau" sowie in der "Vorfertigung", zum Beispiel in Form von Rohrleitungen, hergestellt. Für die Produktion existierte der "Produktionsbereich materiell-technische Versorgung". Bei den "Produktionsabschnitten" handelte es sich um "geschlossene Produktionsabschnitte", die in "Eigenverantwortung" betrieben wurden und die "durch die Leistungs- und Rentabilitätsentwicklung der Bereiche keramischer Ofenbau, Schornsteinbau, materiell-technische Versorgung und Exportvorhaben" gekennzeichnet waren. Die Kapazitäten des Betriebes waren ausgerichtet auf die "produzierenden und produktionsvorbereitenden Bereiche". Der Betrieb konstatierte ein "dynamisches Wachstum der Produktion" durch
  • "bessere Nutzung der Maschinen und Geräte, vor allem im Schornsteinbau, wo ein deutlicher Leistungs- und Effektivitätsgewinn bei den Montageschornsteinlinien zu verzeichnen" war,
  • erhöhte "Maschinenauslastung des Grundbaus",
  • den "Leistungszuwachs aus dem eigenen Rationalisierungsmittelbau" sowie
  • erhöhte "Produktivität der eigenen Werkstätten",
  • "vorangetriebene Arbeiten auf dem Gebiet der Mikroelektronik" und "Realisierung der Industrierobotertechnik-Einsatzfälle".

"Im Mittelpunkt der Intensivierung des Reproduktionsprozesses standen Erzeugnisse und Technologien, die kurzfristig mit hohen Effekten in die Produktion überführt wurden", beispielhaft werden dabei aufgezählt: "Bohrgeräte" vom Typ "K 62", "Gewölberüstung", "Abbruchwalze für Drehrohröfen", "Schraubverbindungen für Montageschornsteine" und "Hubgerüst für Montageschornsteine".

  • Die Produktionsaufgaben wurden in den Bereichen "Feuerungsbau/Industrieofenbau" (zum Beispiel Glasofenbau), "Grundbau" (inklusive Brunnenbau und Grundwasserabsenkungen) und "Schornsteinbau" durchgeführt. Der Schornsteinbau, beim dem es sich um "Schornsteinneubau" handelte, gliederte sich in die zwei Bereiche "Mauerwerksschornsteinbau" und "Montageschornsteinbau", wobei der Montageschornsteinbau ein doppelt so hohes Bilanz- und Erfüllungsvolumen einnahm wie der Mauerwerksschornsteinbau. Diese Bereiche (Feuerungs- bzw. Ofenbau, Grundbau und Schornsteinbau) wurden vom Betrieb selbst als die "produzierenden Hauptabteilungen" sowie als "Hauptgewerke [der] Bauproduktion" gekennzeichnet. Daneben verrichtete der Betrieb Aufgaben in den Bereichen "Monolithbau/Fliesenarbeiten" und "Bauwerksabdichtungen".
  • Die Ausführung der Bautätigkeiten erfolgte maschinell und standardisiert unter Einsatz von "Bohrgeräten", "Spritztechnologie", "Bohrpfahlgründungen", "Durchbohrungsgeräten", "Vakuumpumpen", "Steinschneidmaschinen", "Gabelstaplern", "Kleindumpern", "Multicars", "Kleinschleppern", "Winden", "Kippern" und "Hubzüge" sowie von "Ausrüstungsmontagen", wie "Einträgerbrückenkräne", "Drehwalzenbiegemaschinen", "Kaltsägeautomaten", "Abkantpressen" und "Gasringleitungen". Beim Schornsteinbau gelangten speziell "Schornsteinbauwinden" und "hydraulische Schornsteinwinden" zum Einsatz; im Montageschornsteinbau ging der Betrieb "von geschweißter zu geschraubter Bauweise" über. Die Produkterzeugung erfolgte ebenfalls maschinell und standardisiert unter Einsatz von "Werkzeugmaschinen", wie "Drehmaschinen", "Bohrmaschinen", "Fräsmaschinen", "Bügelsägen" und "Tafelscheren" sowie von "Fertigungslinien" und "Anwendung der Mikroelektronik und Industrierobotertechnik". Zum Einsatz gelangten "hochproduktive Anlagen und technologische Linien sowie Vorfertigungsstätten", "produktionsbestimmende Maschinen und Geräte", ein "durchgängiger Zyklusbetrieb auf den Kranlinien des Montageschornsteinbaus", "Großgeräte des Brunnen- und Grundbaus" und "K-Geräte mit Raupenfahrwerk". Sowohl in der "technisch-technologischen Produktionsvorbereitung [als] auch in den Bereichen der Produktions- und Versorgungsprozesse" hielt vermehrt die "breitenwirksame Nutzung der arbeitsplatznahen Rechentechnik" und die "Erweiterung der rechnergestützten Arbeitsplätze" Einzug. "Im Bereich des Industrieofenbaus [war] neben der Nutzung von Programmen für notwendige Berechnungen bei der Auslegung von Industrieöfen in der keramischen Industrie und der technologischen Vorbereitung der Gewerke des Feuerungsbaus besonders die vollständige Vorbereitung der Software- und der Hardwarekonfiguration für die Ausrüstung des Rollenofens mit einer mikroelektronischen Ofensteuerung hervorzuheben."
  • Zur Produktivitätserhöhung im Betrieb trug der Einsatz eigenentwickelter (als sog. "Forschungs- und Entwicklungsthemen" beschriebener) "Gewinderollautomaten", "Nadelfilterpumpanlagen" und erweiterter "CAD-Lösungen [im Bereich] Bohrpfähle" bei, die "in die Produktion übergeleitet" wurden und die "sich erfolgreich in der Produktion bzw. im Vorbereitungsprozess bewährt" hatten. Der Betrieb widmete sich zur Steigerung der Produktivität den "Themen auf dem Gebiet der Rollofenerweiterentwicklung im keramischen Ofenbau und den Rationalisierungsaufgaben im Grundbau und Schornsteinbau", "im Industrieofenbau ... [der] Einführung neuer Technologien in der keramischen Industrie" sowie dem Einsatz von "Gewinderollautomaten zur Herstellung der Bewehrungsstähle für den Montageschornsteinbau", was zur "rationellen Fertigung der Bewehrungsstähle und vollständigen Sicherung des Bedarfs entsprechend dem Produktionsprogramm im Montageschornsteinbau" führte.
  • Die "Industrialisierung" im Betrieb schritt ständig "durch die Erhöhung des Vorfertigungs- und Komplettierungsgrades, die Errichtung eigener Vorfertigungsstätten, die Vervollständigung des Produktionsprofils sowie die Bildung technologischer Zentren" voran. Dies betraf unter anderem "Maßnahmen zur Entwicklung des Industrieofenbaus für die keramische Industrie". Im "Produktionsbereich keramischer Ofenbau ... stellten sich ein spürbarer Leistungsanstieg und die Einhaltung der Inbetriebnahmetermine der Neubauobjekte ein"; gebaut wurden "mikroelektronisch gesteuerte Rollenofen", "Hochtemperaturherdwagenofen" und "Haubenofen".
  • Der "Rationalisierungsmittelbau" im Betrieb diente ausschließlich der "Erhöhung der Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Gerätetechnik". Aufgaben der "Projektierung und Fertigung von Ersatzteilen und kompletten Baugruppen" waren "darauf ausgelegt, nicht nur den alten Zustand wiederherzustellen, sondern durch konstruktive Veränderungen bzw. durch Einsatz höherfester Werkstoffe die Verschleißfestigkeit und die Standzeit zu erhöhen". "Durch das Leistungsvermögen der bautechnischen Projektierung wurde der Projektierungsvorlauf für die Durchführung der Produktion in allen Bereichen gesichert." In der Projektierung gelangten "Kleinrechentechnik", "Großrechentechnik" und "Elektro-Analyse-Modelltechnik" zum Einsatz.
  • Neben den Produktionsaufgaben oblagen dem Betrieb "Aufgaben zur Versorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern", wobei die "Produktionsdurchführung in den Sortimenten Kleinmöbelproduktion und Töpferöfen" bestand. Weitere "Fertigerzeugnisse für die Bevölkerung" waren: "Wassergewinnungsanlagen", "Mörtel", "Gartentische", "Gartenteichanlagen" und "Spielwaren".

 

Den vom Kläger bereits im Klageverfahren eingereichten Unterlagen (Informationsblatt zum Brennofen für Keramik und Emaille – RKO 400 – sowie weitere Dokumentations-, Konstruktions- und Ausführungsplanunterlagen zu diesem Keramikbrennofen) ist zudem zu entnehmen, dass es sich bei dem Konsumgüterprodukt "Töpferofen" des Betriebes um ein standardisiertes Produkt handelte, welches in maschineller Produktionsdurchführung hergestellt wurde.

 

Aus den Betriebsunterlagen ergibt sich damit insgesamt, dass der VEB Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H.... überwiegend in einem standardisierten und automatisiertem Verfahren Neubauobjekte erstellte und produzierte. Sowohl in den, die Haupttätigkeiten des Betriebes kennzeichnenden, Bereichen des "Feuerungsbaus/Industrieofenbaus" als auch im Bereich des "Montageschornsteinbaus" wurden Neubauobjekte in einem standardisierten und maschinell betriebenen Bauprozess unter Einsatz moderner, rationeller Technik serienmäßig realisiert. Zudem wurden auch im Bereich des "Grundbaus" (inklusive Brunnenbau und Grundwasserabsenkungen) die Gewerke sowohl maschinell als auch standardisiert ausgeführt; die Bautätigkeiten widmeten sich im Übrigen auch ganz überwiegend Neubauvorhaben. Die daneben vom Betrieb verrichteten Dienstleistungsaufgaben (Fliesenarbeiten und Bauwerksabdichtungen) hatten ausweislich der Betriebsunterlagen quantitativ keine betriebszweckprägende Bedeutung. Bestimmend für den Betrieb war der standardisierte Industriebau. Dem Betrieb gab daher die Bauproduktion, mithin die unmittelbare industrielle Ausführung von Bautätigkeiten, das Gepräge, wie sie vom BSG für eine bundesrechtlich fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft für erforderlich erachtet wird (vgl. dazu explizit: BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16).

 

Den Betriebsunterlagen sowie den Angaben der Zeitzeugen lässt sich zudem deutlich entnehmen, dass die Hauptaufgaben des VEB Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H.... der Konzentration der Baukapazitäten in einem großen Baukombinat dienten und dadurch gerade dem Erfordernis Rechnung trugen, in einem selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zu forcieren, was ebenfalls dem vom BSG aufgestellten Erfordernis für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft der technischen Intelligenz im Bereich der volkseigenen Bauproduktionsdurchführungsbetriebe entspricht (vgl. dazu explizit: BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

 

Soweit der Betrieb neben der unmittelbaren Industriebauproduktion auch Aufgaben in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Projektierung und Rationalisierung erfüllt hat, bei denen es sich (für sich betrachtet) um produktionsvorbereitende Aufgaben im Dienstleistungssektor handelt, die, wenn es sich um die betrieblichen Hauptaufgaben handeln würden, nach der Rechtsprechung des BSG nicht die betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft im Bereich der technischen Intelligenz erfüllen würden (vgl. dazu explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; explizit für Projektierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; sowie explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28), weil sie schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe beinhalten und dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes erhalten, vermag diese Bewertung im konkreten Fall zu keiner anderen Würdigung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu führen. Zwar stellen Betriebszwecke der Forschung und Entwicklung, der Projektierung und der Rationalisierung selbst keine betrieblichen Tätigkeiten dar, die auf die Massenproduktion von Bauwerken oder Gütern gerichtet sind (so explizit: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20). Ein Betrieb mit solchen (isolierten) Betriebszwecken verfolgt vielmehr Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Vorschläge zur Effizienzsteigerung in (anderen) Produktionsbetrieben zu unterbreiten (= Zweck der Rationalisierung) sowie bloße Vorbereitungshandlungen für die Produktion in (anderen) Betrieben vorzunehmen (= Zweck der Projektierung), weshalb Betriebstätigkeiten der Rationalisierung und Projektierung daher nicht dem Bereich der industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern oder Bauwerken zuzuordnen sind (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20). Im konkreten Fall verfolgte der VEB Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H.... die Betriebszwecke der Forschung und Entwicklung, der Projektierung und der Rationalisierung aber weder hauptsächlich oder isoliert, noch für andere Betriebe, sondern zur Realisierung der eigenen Industriebauproduktion. Es handelte sich damit um unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den eigentlichen eigenen Produktionsprozess, die diesem eigentlichen Betriebszweck nur dienten und damit lediglich untergeordnete Bedeutung hatten. Der Hauptzweck eines Betriebs wird nämlich nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes, wie hier, überwiegend in einer serienmäßigen Produktionsdurchführung, so führen auch produktionsvorbereitende oder produktionsbegleitende Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls vor- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass die Eigenschaft als Produktionsbetrieb entfällt (vgl. dazu, unter umgekehrten Vorzeichen: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Sehr plastisch wird diese untergeordnete Rolle der den Hauptbetriebszweck nicht beeinflussenden Hilfstätigkeiten für die im Betrieb verrichteten Aufgaben der Rationalisierung (des Rationalisierungsmittelbaus) in der vom Zeitzeugen X.... betriebenen Internetseite zum Netzauftritt des VEB Spezialbaukombinat H.... (www.spezialbaukombinat-magdeburg.com; Stand: Januar 2010), auf die der Kläger die Beklagte bereits im Widerspruchsverfahren mit seinem Schriftsatz vom 5. August 2021 hingewiesen hatte, beschrieben. Dort ist in Bezug auf die Aufgaben des Rationalisierungsmittelbaus im VEB Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H.... ausgeführt:

 

"Anders in der DDR, hier ist die Monopolstellung gewollt. Man erhoffte sich entsprechende Leistungen durch die Bündelung der Kräfte. Das Gegenteil trat ein, vor allem, als später dann noch die vielen kleineren Betriebe den Kombinaten zugeschlagen wurden. Diese Produktionskapazitäten wurden dann ganz in den Dienst der Hauptproduktion der Kombinate gestellt. Viele, von den ehemals selbständigen Betrieben bis dahin hergestellten Waren gab es auf einmal nicht mehr. Ein Beispiel für das SBKM [= VEB Spezialbaukombinat H....]: Es konnte einfach kein Betrieb gefunden werden, der für den Industrieschornsteinbau geeignete Seilwinden herstellt. So war das SBKM gezwungen, diese selbst zu entwickeln und zu bauen. Man bedenke, ein Baubetrieb! Dieses ganze Notsystem bekam noch den hochtrabenden Namen 'Ratiomittelbau', anstatt 'Hilf Dir selbst'."

 

Lediglich ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass die vom VEB Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H.... zudem verrichtete Betriebsaufgabe der Konsumgüterproduktion gleichfalls maschinell sowie serienmäßig erfolgte und zu einem Massenausstoß standardisierter Produkte führte, sodass sich auch unter Berücksichtigung dieser – an sich nicht betriebsprägenden – Aufgabe keine andere Bewertung ergibt.

 

Dieses vom Senat gefundene Ergebnis korrespondiert zudem auch mit der Einordnung des Beschäftigungsbetriebes des Klägers nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 20210 (Industriebaubetriebe) im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum (Oktober 1979 sowie Mai 1981 bis Juni 1990). Nach Überzeugung des Senats ist neben den aus den Betriebsunterlagen hervorgehenden Aufgaben des VEB Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H.... auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium zur Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten – Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. – unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach der VEB Spezialbaukombinat H.... (mit sämtlichen seiner drei Kombinatsbetriebe [Feuerungs- und Grundbau H...., Beton- und Kühlturmbau A...., Säureschutz A....]), ausweislich der vom Senat mit gerichtlichen Schreiben vom 9. Januar 2024 und vom 12. Februar 2024 beigezogenen Auskunft des Bundesarchivs vom 26. Februar 2024, von 1978 bis Juni 1990 der Wirtschaftsgruppe 20210 (Industriebaubetriebe) zugeordnet war, ist diese Wirtschaftsgruppe dem produzierenden Bereich der Bauwirtschaft zugehörig, die gerade überwiegend Bauproduktion durchführte. Denn der Wirtschaftsgruppe 20210 (Industriebaubetriebe) zugehörig waren unter anderem Betriebe, deren Hauptaufgaben im Bau von Gebäuden für die Erzeugung, Verteilung und Umformung von Energie sowie im Bau von baulichen Anlagen für Produktionszwecke (wie: Schornsteine, Rauchkanäle, Kühltürme, Gruben, Industrieöfen) bestanden. Die statistische Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die Bauproduktion, also die unmittelbare industrielle Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16).

 

Bestätigung findet die vorgenommene Einordnung des VEB Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H.... als Produktionsdurchführungsbetrieb im Bauwesen zudem auch darin, dass der Betrieb ausweislich des Auszugs aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft dem Ministerium für Bauwesen unmittelbar als zuständigem Staatsorgan unterstellt war, welches gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des "Statut[s] des Ministeriums für Bauwesen – Beschluss des Ministerrates" vom 4. September 1975 (DDR-GBl. 1975 I, Nr. 41, S. 682) unter anderem sicherzustellen hatte, dass der Industriebau den volkswirtschaftlichen Anforderungen, insbesondere bei der Intensivierung der Produktion, gerecht wurde. Denn das BSG hat wiederholt ausgeführt, dass die Zuordnung eines VEB zu einem bestimmten Ministerium eines von mehreren Bewertungskriterien darstellen kann, das zur Bestimmung der Frage, ob die industrielle Produktion bzw. die Bauproduktion betriebsprägend war, herangezogen werden kann (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 34; Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1 S. 4; Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 52/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 29; Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 19).

 

3.

Der Kläger erfüllte am Stichtag (30. Juni 1990) zudem auch die persönliche und sachliche Voraussetzung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft. Denn er war am 30. Juni 1990 berechtigt den "Titel" eines Diplomingenieurs zu führen und war auch als solcher, nämlich als Objektbauleiter (und zuvor als Mitarbeiter in der Bauprojektierung bzw. als Projekt[ierungs]ingenieur), entsprechend seines Berufsbildes, nämlich als Ingenieur der Fachrichtung "Technologe der Bauproduktion", ingenieurtechnisch beschäftigt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem vom Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Arbeits- und Änderungsverträgen vom 27. August 1979, vom 27. Mai 1981 und vom 14. November 1988. Damit erfüllte er am 30. Juni 1990 sämtliche Voraussetzungen einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft, weshalb die Beklagte zur Feststellung der Statusentscheidung, also der Feststellung der Anwendbarkeit von § 1 AAÜG im Falle des Klägers, verpflichtet ist.

 

4.

Die fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft des Klägers erstreckt sich auch auf den gesamten, im Klage- und Berufungsverfahren streitgegenständlichen, Beschäftigungszeitraum vom 5. Oktober 1979 bis 31. Oktober 1979 und vom 14. Mai 1981 bis 30. Juni 1990. Denn der Kläger erfüllte die persönliche, sachliche und betriebliche Voraussetzung einer fingierten Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe im vorbezeichneten Beschäftigungszeitraum. Klarstellend soll jedoch hinzugefügt werden, dass die Einbeziehung der Beschäftigungszeiten

  • vom 1. September 1979 bis 4. Oktober 1979 mangels Vorliegens der persönlichen Voraussetzung (die Titelführungsbefugnis des Klägers als Diplomingenieur lag erst ab 5. Oktober 1979 vor) sowie
  • vom 1. November 1979 bis 13. Mai 1981 mangels Vorliegens der sachlichen und der betrieblichen Voraussetzung (keine tatsächliche Ausübung von ingenieurtechnischen Tätigkeiten in einem volkseigenen Produktionsdurchführungsbetrieb)

nicht in Betracht kam, nach dem unbestimmten Antrag des Klägers aber auch nicht begehrt wurde.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich in Bezug auf den Zeitraum der Ableistung des Grundwehrdienstes bei der NVA (1. November 1979 bis 1. Mai 1981) keine andere Bewertung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage daraus ergibt, dass das vom Kläger am 1. September 1979 als Projekt[ierungs]ingenieur aufgenommene Arbeitsrechtsverhältnis beim VEB Spezialbaukombinat H.... Kombinatsbetrieb Feuerungs- und Grundbau H.... für die Dauer des Grundwehrdienstes nur ruhte, was bedeutet, dass sein Arbeitsrechtsverhältnis durch den Grundwehrdienst nicht beendet wurde, sondern fortbestand. Denn nach § 2 Abs. 1 der "Verordnung über die Förderung der aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee – Förderungsverordnung –" vom 13. Februar 1975 (DDR-GBl. I 1975, Nr. 13, S. 221) ruhte für die Dauer des Grundwehrdienstes das Arbeitsrechtsverhältnis, wenn Wehrpflichtige, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis standen, zum aktiven Wehrdienst einberufen wurden. Ein ruhendes Arbeitsverhältnis reicht zur Begründung einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft allerdings nicht aus, weil § 5 Abs. 1 AAÜG die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit in einem zusatzversorgungsrelevanten System voraussetzt (vgl. dazu bereits ausführlich und explizit: Sächsisches LSG, Urteil vom 8. September 2022 - L 7 R 773/19 ZV - JURIS-Dokument, RdNr. 99). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung nur solche Zeiten, in denen der Versorgungsberechtigte eine "entgeltliche Beschäftigung" (zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1990) ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 28/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 40/02 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 1, RdNr. 35). Dies ist beim Kläger im Zeitraum der Ableistung seines Grundwehrdienstes (1. November 1979 bis 1. Mai 1981) sowie im Zeitraum seiner Nichtbeschäftigung (2. Mai 1981 bis 13. Mai 1981) nicht der Fall. Er hat in diesen Zeiträumen keine "entgeltliche Beschäftigung" ausgeübt, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt Anlass, Verlauf und Ergebnis des Rechtsstreits.

 

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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