L 3 R 252/22

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 46 R 646/18
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
L 3 R 252/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Zur Frage eines Berufsschutzes auf der Ebene mindestens der oberen Angelernten als Grundlage der Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) für eine Zustellerin der Deutschen Post AG, die nach Abschluss der Postbetrieblichen Prüfung mit der Besitzstandsregelung beim Übergang vom TV Arb-O zum ETV-DPAG die Vergütung nach der Lohngruppe 6a bis zu ihrem Ausscheiden in den 2010er Jahren behielt.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin, die seit dem 1. Dezember 2023 im Bezug von Altersrente für schwerbehinderte Menschen steht, auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).

Die am ... 1960 geborene Klägerin durchlief zunächst eine Ausbildung zur Melkerin, die sie auf Grund ihrer Schwangerschaft abbrach. Nach einer Tätigkeit in der Landwirtschaft und als Lagerarbeiterin war sie nach ihren Angaben vom 1. September 1983 bis zum 20. November 1988 Zustellerin bei der Post in W. Daran schloss sich wieder eine Tätigkeit als Lagerarbeiterin, nun in der Landwirtschaft, bis zum 30. Juni 1990 an.

Dem Senat liegen insgesamt fünf Verträge über die Tätigkeit der Klägerin im Postdienst vor: Nach dem Arbeitsvertrag mit dem Postamt M. vom 20. Juli 1990 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 1990 mit einer Einstufung in die Lohn- bzw. Gehaltsgruppe „TGr. 4“ als „Zusteller“ in W. eingestellt. In dem Vertrag wird als „Arbeitsaufgabe“ der Klägerin angegeben: „Aushändigen von Postsendungen und Presseerzeugnissen, ggf. den Schlüssel für die Paketzustellfächer, Kassieren und Abrechnen von Inkassogeldern.“ Die Deutsche Bundespost/Postdienst vereinbarte mit der Klägerin mit Arbeitsvertrag vom 27. Mai 1991 ein Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 1991 als „vollbeschäftigter Arbeiter“ mit einer Eingruppierung in die Tarifgruppe 4 der Tariftabelle der Tarifvereinbarung für die Mitarbeiter der Deutschen Post vom 27. April 1990. Mit Änderungsvertrag vom 17. Februar 1992 wurde der vorgenannte Arbeitsvertrag geändert. Es erfolgte durch das Postamt S. die Eingruppierung der Klägerin ab dem 1. Juli 1991 unbefristet in die Lohngruppe 4 des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet (TV Arb-O). Von der Deutschen Post AG, die ab dem 1. Januar 1995 aus der aufgelösten Deutschen Bundespost hervorging, wurde die Klägerin mit Schreiben vom 20. September 1996 rückwirkend ab dem 13. Mai 1996 aus dienstlichen Gründen von W. nach G. A. versetzt. Sofern es für die Klägerin zutreffe, würden die ihr entstehenden Mehraufwendungen im Rahmen eines finanziellen Ausgleichs nach den Regelungen der §§ 9 und 10 TV 444/445 erstattet. Mit Vertrag vom 17. Dezember 1996 erfolgte die Änderung des Arbeitsvertrages vom 27. Mai 1991 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vom 17. Februar 1992 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1996. Die Klägerin wurde nun unbefristet in die Lohngruppe 6a TV Arb-O eingruppiert. Zu den Verträgen wird (in chronologischer Reihenfolge) auf Blatt 339 bis 340, 341, 337, 348 und 349 bis 350 Bd. III der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Tätigkeit bei der Post W. wurde durch die Arbeitgeberin zum 30. Juni 2012 personenbedingt aus wichtigem Grund wegen der Erkrankung der Klägerin gekündigt.

Während der Tätigkeit bei der Deutschen Post AG beantragte die Klägerin am 8. November 1995 die Zulassung zur Postbetrieblichen Prüfung und nahm vom 14. bis zum 25. Oktober 1996 an einem diese Prüfung betreffenden Vorbereitungslehrgang teil. Dem Einladungsschreiben ist eine Prüfung am 28. Oktober 1996 zu entnehmen. Aus dem Vermerk über das Ergebnis der Prüfung ist zu entnehmen, dass sich die Klägerin einer schriftlichen Prüfung in zwei Prüfungsfächern stellen musste. Die Klägerin bestand am 29. Oktober 1996 ausweislich der Bescheinigung der Deutschen Post AG vom 19. November 1996 die Postbetriebliche Prüfung für Arbeiter.

Auf der von der Beklagten angeforderten Arbeitgeberauskunft der Deutschen Post AG/Niederlassung Brief vom 7. Mai 2018 ist als Beginn der Tätigkeit das Postdienstalter der Klägerin (am 20. November 1985) angegeben. Die Klägerin sei bis zum 30. Juni 2012 als Postarbeiterin/Briefzustellerin bei der Deutschen Post AG beschäftigt gewesen. Die Frage, ob es sich um Arbeiten gehandelt habe, die von Facharbeitern/-angestellten, angelernten Arbeitnehmern oder ungelernten Arbeitnehmerin verrichtet werde, wurde mit „alles möglich!“ beantwortet. Angekreuzt wurde, dass die Klägerin als „Facharbeiter oder -angestellter bei einer vorgeschriebenen Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren“ tätig gewesen sei. Es habe sich um eine mittelschwere körperliche Arbeit bei einer mit der Klägerin vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden gehandelt. Erforderlich gewesen seien eine besondere Zuverlässigkeit und körperliche Belastbarkeit, Ehrlichkeit, eine Serviceorientierung im Kundenkontakt, das Fahren von Dienstfahrzeugen mit einer guten räumlichen Orientierung im Straßenverkehr, die Bewältigung äußerer Witterungsverhältnisse sowie das Heben und Tragen von Paketen. Die Tätigkeit sei tariflich erfasst und nach der Lohngruppe 6a Stufe 8 des Entgelttarifvertrages für die Deutsche Post AG (ETV-DP AG) unter Berücksichtigung des Besitzstandes nach § 30 des Tarifvertrages mit Zulagen und Zuschlägen vergütet worden. Der Facharbeiterlohn sei nicht ausschließlich wegen der Qualität der Arbeit, sondern unter Berücksichtigung des Besitzstandes einer Arbeiterin im ehemaligen öffentlichen Dienst der Post gezahlt worden. Zu der Arbeitgeberauskunft wird im Übrigen auf Blatt 57 bis 62 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Der Versicherungsverlauf der Klägerin zu ihrem Altersrentenbescheid vom 15. Januar 2024 weist für den anschließenden Zeitraum bis zum Altersrentenbeginn Zeiten der Berufsausbildung vom 21. Januar bis zum 16. Mai 2013 und versicherungspflichtige Beschäftigungen vom 28. Juni 2013 bis zum 24. September 2015, vom 16. Oktober 2015 bis zum 31. Januar 2016 und vom 3. Mai bis zum 19. November 2016 aus. Aus den im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Klägerin vom 28. Januar bis zum 24. Mai 2013 eine Ausbildung zur Geprüften Sicherheitsfachkraft absolvierte. Vom 28. Juni 2013 bis zum 31. Januar 2016 stand die Klägerin - ausweislich der Vereinbarung vom 29. Dezember 2014 über die Verlängerung des Arbeitsvertrages - in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst. Die letzten Arbeitsverträge bis zum 2. Mai 2017 bei einem Sicherheitsdienst waren ebenfalls befristet.

Nach der Ausschöpfung von Krankengeld und Arbeitslosengeld stand die Klägerin vom 1. August 2019 bis zum Rentenbeginn im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld - Grundsicherung für Arbeitsuchende [SGB II]).

Bei der Klägerin war seit dem 14. Dezember 2011 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt, der mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 5. April 2023 ab dem 22. November 2022 mit einem GdB von 50 neu festgestellt wurde. Als Funktionsbeeinträchtigungen wurden eine Sehbehinderung mit dem Verlust des linken Auges, eine Funktionsminderung der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen, Bandscheibenschäden, ein Kopfschmerzsyndrom, chronische Schmerzen und Herzdurchblutungsstörungen berücksichtigt.

Ausweislich des Rehabilitationsentlassungsberichtes vom 17. Juli 2017 attestierte die Reha-Klinik D. H. der Klägerin nach der dort vom 20. Juni bis zum 11. Juli 2017 durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr täglich.

Die Klägerin beantragte am 22. November 2017 bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte das Gutachten von der Fachärztin f. Orthopädie K. vom 5. März 2018 auf der Grundlage der an diesem Tag durchgeführten Untersuchung ein. Die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, bei der Klägerin bestehe von orthopädischer Seite eine vollschichtige berufliche Einsatzfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, wenn im Sitzen und im Wechsel mit Gehen und Stehen ohne schweres Heben und Tragen gearbeitet werde. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag im Wesentlichen unter Hinweis auf dieses Gutachten ab. Bei der Klägerin bestehe ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen könne die Klägerin ihren Hauptberuf als Postmitarbeiterin nicht mehr ausüben. Dieser Beruf sei der zweiten Stufe des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) (Angelernte des oberen oder unteren Bereichs) zuzuordnen, sodass die Klägerin auf andere Anlerntätigkeiten sowie auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei (Bescheid vom 6. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2018).

Mit ihrer am 18. Juli 2018 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt, indes ausdrücklich nur den vorgenannten Bescheid angefochten. Ihr Leistungsvermögen sei auf Grund der bei ihr vorliegenden Erkrankungen auf unter drei Stunden täglich herabgesunken. Sie könne auf Grund einer Operation im Jahr 2020 kaum noch etwas sehen. Sie hat sich auf einen vorgelegten „Befundbericht“ der Fachärztin für Augenheilkunde S.-G., Augenzentrum L. , vom 5. Mai 2022, wonach das linke Auge mit einer Augenorthese versorgt sei und der Visus des rechten Auges 0,6 betrage, gestützt.

Die die Klägerin behandelnde Fachärztin für Augenheilkunde Dr. T. hat unter dem 4. Januar 2021 die Diagnose eines schmerzhaften blinden Schrumpfauges links nach Netzhautablösung und multiplen operativen Eingriffen mitgeteilt, indes einen Visus der Klägerin auf dem rechten Auge von 1,0 angegeben. Der Klägerin seien keine Tätigkeiten möglich, die ein räumliches Sehen erforderten (fehlendes Binokularsehen bei Einäugigkeit). Zu den vom Sozialgericht eingeholten Befundberichten wird im Übrigen auf Blatt 51 bis 58, 59, 60 bis 66, 70 f. bis 72 f., 75 bis 88, 101 f. bis und 136 Bd. I der Gerichtsakte Bezug genommen.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. vom 23. März 2022, das auf Grund der ambulanten Untersuchung der Klägerin am 15. März 2022 erstattet worden ist. Bei der Klägerin bestünden ein chronisches Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (betont C7/TH 1 links und L4/L5/S1 links) ohne motorisches Defizit bei Osteochondrose, Spannungskopfschmerzen und eine beginnende Coxarthrose bislang ohne funktionelles Defizit. Bei den bekannten rezidivierenden depressiven Episoden liege derzeit eine leichtgradige depressive Episode vor. Unter Berücksichtigung des Wechsels von Gehen, Stehen und Sitzen sollte nach bisheriger Verlaufsbeobachtung mit Teilremission und aktueller Befundung ein Einsatz der Klägerin von sechs Stunden - unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen - möglich sein. Insbesondere könne von der Klägerin die Tätigkeit einer Pförtnerin an der Nebenpforte verrichtet werden. Der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht ausreichend geklärt. Zu dem Gutachten wird im Übrigen auf Blatt 155 bis 181 Bd. II der Gerichtsakte Bezug genommen.

Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 17. August 2022 abgewiesen. Die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert, da sie in der Lage sei, für sechs Stunden leichte körperliche Tätigkeiten mit mittleren Anforderungen an die geistige Beanspruchung zu verrichten. Die Arbeiten sollten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen erfolgen. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Arbeiten in gebückter Haltung, im Akkord, am Fließband, unter Zeitdruck, an Maschinen mit besonderer Verletzungsgefahr, auf Leitern oder Gerüsten, mit Heben und Tragen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als 5 kg, Nässe- oder Kälteexposition, erhöhte Anforderungen an das Sehvermögen und Arbeiten in Nacht- oder Wechselschicht. Bei der Klägerin lägen auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die trotz des sechsstündigen Leistungsvermögens zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der für einen Berufsschutz der Klägerin maßgebliche bisherige Beruf sei der einer Postzustellerin, den sie zuletzt auf Grund eines unbefristeten Arbeitsvertrages versicherungspflichtig ausgeübt habe. Ob die Klägerin diese Tätigkeit weiterhin verrichten könne, brauche nicht entschieden werden. Denn selbst dann, wenn dies nicht der Fall sein sollte, folge daraus noch nicht, dass die Klägerin auch berufsunfähig sei. Der Beruf der Klägerin als Postzustellerin sei maximal in die Stufe 2, unterer Bereich, einzustufen, da die Klägerin hier keine Ausbildung besitze und nur kurzzeitig angelernt worden sei. Eine Verweisungstätigkeit müsse daher nicht benannt werden.

Die Klägerin hat gegen den ihr am 22. August 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 14. September 2022 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt, ohne sich zunächst in Antrag oder Begründung konkret auf das Begehren einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu beziehen. Auf Anfrage des Senats hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. November 2022 mitgeteilt, hilfsweise auch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geltend zu machen. Zur Begründung hat sie insoweit ausgeführt, das Sozialgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass sie in die Gruppe der Angelernten des unteren Bereichs einzuordnen sei. Sie sei auf einem beamtenbewerteten Arbeitsposten mit der Lohngruppe 6a tätig gewesen und somit als Facharbeiterin einzustufen. Sie meint, aus ihrer Bezügemitteilung für Januar 2001 ergebe sich, dass sie als Gruppenführer in die Lohngruppe 7 eingruppiert gewesen sei. Sie könne insbesondere auf Grund der Einschränkungen des Sehens nicht mehr eine Tätigkeit aufnehmen, die sie überfordere. Die Beklagte habe zu Unrecht keine Verweisungstätigkeit benannt. Sie verweist auf den Vermerk zur Feststellung des Besitzstandes Lohn für Arbeiter auf beamtenbewerteten Arbeitsposten vom 30. November 2000, in dem ein ständiger Einsatz der Klägerin am 31. Dezember 2000 mit der Bewertung A2/A3/A4 angegeben ist. Zu dem Vermerk wird im Übrigen auf Blatt 281 bis 282, zu der Bezügemitteilungen für Januar 1999 und Januar 2001 auf Blatt 379 und 380 Bd. II der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

            den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. August 2022 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. November 2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - insbesondere bei Berufsunfähigkeit - zu bewilligen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Berufung vom 14. September 2022 als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die Klägerin sei nicht berufsunfähig. Tarifvertragliche Eingruppierungen auf Grund eines zeitbezogenen Bewährungsaufstiegs von Postbeamten, die nur die postbetriebliche Prüfung für Arbeiter absolviert hätten, seien nicht zur Beurteilung der Wertigkeit der Beschäftigung im Sinne des § 240 SGB VI heranzuziehen, da diese Eingruppierungen auf qualitätsfremden Merkmalen beruhten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 5 RJ 28/99 R -). Die Einstufung der Tätigkeit der Klägerin als Postzustellerin in die Stufe 2, unterer Bereich, des Mehrstufenschemas des BSG sei nicht zu beanstanden. Eine Verweisungstätigkeit sei nicht zu benennen. Im vorliegenden Fall sehe sie sich durch den Vermerk zur Feststellung des Besitzstandes vom 30. November 2000 bestätigt, in dem die beamtenbewertete Tätigkeit der Klägerin lediglich mit A2/A3/A4 bewertet sei. Die Klägerin sei laut der Bezügemitteilung für Januar 2001 nicht in die Lohngruppe 7, sondern die Entgeltgruppe 3, Lohnstufe 7, eingruppiert gewesen. Die im Jahr 1998 gezahlte Gruppenführervergütung in Höhe von monatlich zwischen 4,50 DM und 44,00 DM ändere nichts an der besitzstandsgeschützten Einstufung in die Lohngruppe 6a. Sie hat den Altersrentenbescheid vom 15. Januar 2024 nebst Anlagen übersandt, zu dem auf Blatt 386 bis 398 Bd. III der Gerichtsakte Bezug genommen wird.

Vom Senat sind Befundberichte von Dr. T. und von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. R. eingeholt worden. Eine Mitbehandlung durch einen Neurologen und Orthopäden hat die Klägerin nicht angegeben. Dr. T. hat unter dem 23. März 2023 mitgeteilt, die Klägerin sei zuletzt am 6. Oktober 2022 zur Kontrolle in ihrer Praxis gewesen. Der Visus ohne Brille betrage auf dem rechten Auge 0,8. Eine Veränderung des Gesundheitszustands sei nicht eingetreten. Dr. R. hat in ihrem am 31. März 2023 bei dem Senat eingegangenen Befundbericht auf einen sich progredient verschlechternden Befund hingewiesen. Seit März 2022 bestünden bei der Klägerin Flankenschmerzen, Rückenschmerzen an HWS und LWS mit Nervenläsion, ein Leistungsknick und eine Gangunsicherheit mit Schwindel. Zu den Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 300 und 302 bis 309 Bd. II der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Anfrage des Senats, ob die Klägerin im Besitz einer Fahrerlaubnis und eines Kfz sei, hat sie unter dem 11. Juli 2023 dahingehend beantwortet, über eine Fahrerlaubnis zu verfügen, jedoch seit Anfang des Jahres 2023 nicht mehr fahren zu dürfen. Sie besitze ein Fahrzeug, das derzeit zum Verkauf über eine Autowerkstatt angeboten werde.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden können (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, insbesondere bei Berufsunfähigkeit.

Nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI a.F., dem § 34 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung entspricht, ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss bezieht sich bei der Klägerin auf den Zeitraum seit dem 1. Dezember 2023, in dem sie Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezogen hat.

Nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Versicherte sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI teilweise erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, bzw. nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI voll erwerbsgemindert, wenn sie unter diesen Bedingungen außer Stande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die Klägerin war bis zum Beginn der Altersrente nicht erwerbsgemindert im Sinne der vorgenannten Regelung, weil sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein konnte. Insoweit wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht.

Bei der Klägerin lagen bis zum Beginn der Altersrente auch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht vor, die trotz des sechsstündigen Leistungsvermögens zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes hätten führen können. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Das Restleistungsvermögen der Klägerin reichte vielmehr noch für leichte körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen aus (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -, BSGE 80, 24, 33f.; in der Anwendbarkeit auf die aktuelle Rechtslage bestätigt z.B. in BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 78/09 R -, juris). Das BSG geht in seinem Urteil vom 11. Dezember 2019 (- B 13 R 7/18 -, juris) weiterhin von dem Grundsatz des offenen Arbeitsmarktes aus und hält daran fest, dass Versicherte, die nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten - ggf. unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen - wenigstens sechs Stunden täglich verrichten können, regelmäßig in der Lage sind, „erwerbstätig zu sein“ (juris, RdNr. 26 ff.). Eine Einäugigkeit stellt nur dann eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar, wenn eine Gewöhnung an das fehlende räumliche Sehen noch nicht stattgefunden hat. Die Klägerin steuerte mit der seit Juni 2020 bestehenden Beeinträchtigung jedenfalls bis Anfang 2023 ein Kfz, sodass sie auch einer leichten körperlicher Arbeit ohne Anforderungen an das räumliche Sehen gerecht werden konnte.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Sie ist vor dem maßgebenden Stichtag am 2. Januar 1961 geboren, aber bis zum Beginn ihrer Altersrente nicht berufsunfähig gewesen. Ausgehend von ihrem bisherigen Beruf als Postzustellerin war sie auf die ihr sozial und gesundheitlich zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).

Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein „bisheriger Beruf" maßgebend. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. z. B. Nazarek in JurisPraxiskommentar zum SGB VI [JurisPK SGB VI], 3. Aufl. 2021, § 240 SGB VI RdNr. 36 ff. m.w.N.).

Maßgebend ist hier die von der Klägerin langjährig ausgeübte Tätigkeit als Postzustellerin. Die nach Beendigung der Tätigkeit bei der Deutschen Post AG von der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeiten in befristeten Arbeitsverhältnissen ändern an diesem Ausgangspunkt nichts, da diese Beschäftigungsverhältnisse jeweils nicht auf Dauer angelegt waren. Die Klägerin konnte bis zum Beginn ihrer Altersrente aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Postzustellerin eingesetzt werden. Es handelte sich um eine insbesondere mit dem von der Gutachterin K. formulierten Leistungsbild nicht vereinbare Tätigkeit. Das bestätigt auch die durch die maßgebenden Gremien gedeckte personenbedingte Kündigung der Klägerin durch die Deutsche Post AG.

Die Klägerin konnte in ihrem bisherigen Beruf als Postzustellerin keinen Berufsschutz beanspruchen. In Bewertung aller Gesichtspunkte des Einzelfalls, die der Senat nach dem erheblichen Zeitablauf seit der Tätigkeitsaufgabe im Jahr 2012 noch hat feststellen können, handelte es sich um eine dem Bereich der Angelernten im unteren Bereich zuzuordnende Tätigkeit.

Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine vom Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor. Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (sog. untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Demgegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (sog. obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (vgl. Nazarek in JurisPK SGB VI, § 240 RdNr. 110 m.w.N).

Der Senat schließt sich der Auffassung des BSG an, dass die Postbetriebliche Prüfung nicht eine durchlaufene Ausbildung im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000, a.a.O., RdNr. 2, 17 und RdNr. 37). Der im Tatbestand dargestellte Ablauf der Postbetrieblichen Prüfung belegt, dass die Klägerin zwar erhebliche praktische Erfahrung gesammelt haben dürfte, aber keine theoretische Ausbildung in voller Breite durchlaufen hat. Soweit sie für die erreichte Qualifikation auf die besonderen Anforderungen der Tätigkeit in Groß Ammensleben verwiesen hat, ergibt sich aus dem Schreiben über die Versetzung hierzu nichts, das die Angaben der Klägerin auf der Ebene eines Beweises stützen könnte.

In der vorgenannten Entscheidung hat das BSG gleichzeitig überzeugend aufgezeigt, dass die Frage, ob durch die Tätigkeit im Postdienst ein Berufsschutz auf der Ebene der oberen Angelernten vermittelt wird, von den qualitätsbestimmenden Merkmalen des Einzelfalls abhängt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000, a.a.O., RdNr. 38 f.). Der Senat sieht sich nicht in der Lage, auf Grund der für den Zeitraum bis zum Ausscheiden der Klägerin aus dem Beruf im Juni 2012 vorliegenden Erkenntnisse am Maßstab der Postbetrieblichen Prüfung, der langjährigen Berufserfahrung und der tariflichen Eingruppierung mit hinreichender Gewissheit den Status der Klägerin als Angelernte im oberen Bereich festzustellen.

Ausgangspunkt ist für den Senat zunächst, dass auch die in den Tarifverträgen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Post AG zum Maßstab der Eingruppierung genommenen „Fachkräfte“ mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach dem BBiG keine Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas, sondern obere Angelernte sind. Nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr vom 7. April 1995 (BGBl. I, S. 489) dauerte die Ausbildung auf der ersten Stufe zwei Jahre. Nur die darauf aufbauende Ausbildung zum Postverkehrskaufmann/zur Postverkehrskauffrau entsprach einer Facharbeiterausbildung von insgesamt drei Jahren. Mit der Neuregelung in § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen vom 22. März 2005 (BGBl. I, S. 879) bestand nur noch die Möglichkeit einer Ausbildung mit der Dauer von zwei Jahren. Die Arbeitnehmer, die über eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung im Sinne des Mehrstufenschemas zum „Fachkaufmann“ bzw. zur „Fachkauffrau“ verfügten, wurden nach den bis zum Ausscheiden der Klägerin aus dem Postdienst geltenden Fassungen des ETV-DP AG mindestens der Entgeltgruppe 5 zugeordnet.

Der Übergang vom TV Arb-O zum ETV-DP AG erfolgte in mehreren Stufen, die eine Entgeltabsenkung ab dem zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Entgelttarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Post AG vorsahen. Zum Ausgleich erhielten die Tarifverträge ab dem 1. Januar 2001 sämtlich Besitzstandsregelungen. Nach dem TV Arb-O mit Stand vom 31. Juli 1995 erfolgte bei Verrichtung von Tätigkeiten mindestens der Lohngruppe 3 mit bestandener Postbetrieblicher Prüfung die Eingruppierung in die Lohngruppe 4 Nr. 3 TV Arb-O, mit abgeschlossener Prüfung auf der ersten Stufe der Ausbildung nach dem BBiG indes schon in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Eingruppierung in die Lohngruppe 5 Nr. 10 TV Arb-O. Die Einstufung der Klägerin nach der bestandenen Postbetrieblichen Prüfung am 29. Oktober 1996 zum 1. Oktober 1996 entsprach nicht der Definition der Lohngruppe 6a TV Arb-O, die durch Verweisung auf die Lohngruppe 6 Nr. 13 eine abgeschlossene Ausbildung nach dem BBiG voraussetzte. In den auch als Anhang I, Anlage 3 bei den ab dem 1. Januar 2001 weitergeführten Regelungen ergibt sich im Bereich der Besitzstandsregelungen eine Differenzierung zwischen den Arbeitern mit einer abgeschlossenen zweijährigen Ausbildung, den Arbeitern mit einer abgeschlossenen Postbetrieblichen Prüfung und den sonstigen Arbeitern. Während der Abschluss im Sinne des BBiG nach sechs Jahren zur Einstufung in die Lohngruppe 6a führte, war dies mit der abgeschlossenen Postbetrieblichen Prüfung erst nach sieben Jahren möglich. Allerdings war auch für Arbeiter ohne eine förmliche Qualifikation die Eingruppierung in die Lohngruppe 6a vorgesehen, wenn diese insgesamt achteinhalb Jahre eine Tätigkeit im Postdienst verrichteten und vorausgehend in die Lohngruppe 4 eingruppiert waren. Da im Ergebnis die Lohngruppe 6a allein von der Dienstzeit im Postdienst abhing, erlaubt diese tarifliche Eingruppierung für den Senat keine eindeutige Zuordnung des bisherigen Berufs der Klägerin zum Bereich der unteren oder oberen Angelernten. Denn die „förmliche“ Eingruppierung der Klägerin erfolgte bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Postdienst in die Entgeltgruppe 3, die auch durch eine „entsprechende anderweitige berufliche Erfahrung erworben“ werden konnte. Die Eingruppierung in die vormalige Lohngruppe 6a wurde im Rahmen der Besitzstandsregelung für die Klägerin bis zum Ausscheiden aus dem Postdienst in Form einer höheren als der tarifvertraglich geschuldeten Vergütung weitergeführt.

Ausweislich der Arbeitgeberauskunft der Deutschen Post AG vom 7. Februar 2018 ist eine Tätigkeit als Postzustellerin im Rahmen selbst einer ungelernten Tätigkeit möglich. Eine weitere Aufklärung des konkreten Einsatzspektrums der Klägerin ist auf Grund des Zeitablaufs nicht mehr möglich. Ein Indiz für eine zeitweise von der Klägerin wahrgenommene höherwertige Tätigkeit als Gruppenführer bietet die von ihr im Berufungsverfahren vorgelegte Bezügemitteilung für Januar 1999. Die Gewährung einer Zulage in schwankender Höhe kann aber auch im gegenteiligen Sinne verstanden werden, dass die Klägerin nur vorübergehend Aufgaben mit höheren Qualifikationsanforderungen wahrgenommen hat. Zumindest ist in der Bezügemitteilung für Januar 2001 die Aufgabe des Gruppenführers und Gewährung einer Zulage nicht mehr aufgeführt. Die Klägerin verfügte ausweislich der Arbeitgeberauskunft über besondere charakterliche Stärken, insbesondere der Zuverlässigkeit. Auch hieraus lässt sich für den Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit eine Abgrenzung der Stufe der unteren Angelernten zu Gunsten der Klägerin zur Stufe der oberen Angelernten vornehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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