31 U 583/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
31 U 583/15
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Bild entfernt.

 

Sozialgericht Düsseldorf

 

 

Az.: S 31 U 583/15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Namen des Volkes

 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

 

Klägerin

gegen

Beklagte

 

hat die 31. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10.01.2020 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht ……, sowie den ehrenamtlichen Richter …… und die ehrenamtliche Richterin ……

 

für Recht erkannt:

 

 

Die Klagen werden abgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I.             Tatbestand

 

Die  Klägerin begehrt die Anerkennung und Entschädigung der Berufskrankheit (BK) Nr. 4301 (durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung mit Unterlassungszwang) und Nr. 4302 (durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen mit Unterlassungszwang)  sowie der Berufskrankheit Nr. 5101 (schwere oder wiederholte rückfälliger Hauterkrankungen mit Unterlassungszwang) sowie die Entschädigung dieser BK in Form von Verletztenrente und Gewährung von Übergangsleistungen.

 

Die 1963 geborene Klägerin erlernte von 1981 bis 1984 den Beruf der Floristin und war in diesem Beruf bis Juni 1995 angestellt tätig. Von Oktober 1995 bis Juli 2007 war sie als selbstständige Floristin und vom 11.2.2013 bis zum 25.2.2013 als Floristin bei der Firma …… tätig. Nachdem die Klägerin am 25.2.2013 gekündigt und von der Arbeit freigestellt worden war, ist sie seit dem 9.3.2013 erkrankt. Am 9.3.2013 stellte sie sich im Krankenhaus …… vor. Dort diagnostizierten die Ärzte eine virale Bronchitis. Am 11.3.2013 suchte die Klägerin sodann die Lungenfachärztin Dr. …… auf, die sowohl eine Lungenfunktionsprüfung als auch ein CT des Thorax veranlasste und der Klägerin ab dem 11.3.2013 Arbeitsunfähigkeit mit der Diagnose Hämaptoe (Bluthusten) letztlich bis zum 10.6.2013 bescheinigte. In der darauffolgenden Zeit bestand die Arbeitsunfähigkeit fort, zunächst wegen einer unspezifischen Lymphadenitis und seit März 2015 auch wegen eines atopischen Ekzems.

 

Mit Schreiben vom 27.3.2013 zeigte die Klägerin der Beklagten ihren Verdacht auf das Vorliegen einer arbeitsbedingten Erkrankung der Atemwege an und gab an, seit März 2013 unter Atemnot und Asthma zu leiden (VA Bl. 16). Sie führte dies u.a. auf ihren beruflichen Kontakt mit Sprüh- und Klarlacken, Blattglanzsprays, Düngemittel und Pflanzenschutzmittel zurück. Daraufhin holte die Beklagte verschiedene Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte ein.

 

Im April 2013 führte Dr. …… einen Allergietest durch (VA Bl. 64), der eine leichte Allergie auf Kräuterpollen ergab. Am 7.5.2013 führte die …… bei der Klägerin eine Bronchoskopie durch mit unauffälligen Befund. Am 4.6.2013 erfolgte eine Lymphknotenentnahme ebenfalls in der …… wiederum ohne auffälligen Befund.

 

Ferner veranlasste die Beklagte die Einholung einer Stellungnahme des technischen Aufsichtsdienstes. Dieser führte in seinem Schreiben vom 28. Januar 2014 aus, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK Nr. 4301 nicht erfüllt seien. Die von der Klägerin angegebenen Sprühlacke, Kleber und Sprays enthielten keine Wirkstoffe im Sinne der BK Nr. 4301. Auch seien die Treibmittel (in der Regel Butan und Propan) nicht atemwegsreizende Arbeitsstoffe. Ferner würden Sprays und Lacke im Beruf einer Floristin nur selten verwendet.

 

Darauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3.2.2014 die Anerkennung einer BK Nr. 4301 der Berufskrankheitenverordnung ab. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen lägen nicht vor. Auf die Atemwege wirkende Allergien gegenüber Berufsstoffen lägen nicht vor. Die verwendeten Sprühlacke/-kleber, Blattlacksprays, Nährlösungen und Frischhaltemittel enthielten keine Wirkstoffe im Sinne der BK Nr. 4301. Auch der Umgang mit Pestiziden und Spritzmittel behandelten importierten Schnitt- und Topfblumen sowie Farben und Lacken stellten keine Einwirkung im Sinne der Berufskrankheit 4301 da. Zudem könne eine obstruktive Atemwegserkrankung nicht festgestellt werden.

 

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 27.2.2014 Widerspruch ein (Bl. 80.1) und beantragte zudem die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 4302 (durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen mit Unterlassungszwang).

 

Die Beklagte holte daraufhin eine weitere arbeitstechnische Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 26.3.2014 (VA Bl. 90) ein. Darin kam der Präventionsdienst zu dem Ergebnis, dass auch hier die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die von der Klägerin verwandten Arbeitsstoffe seien keine Wirksubstanzen im Sinne einer BK Nr. 4302. So enthielten zwar die verschiedenen benutzten Sprays Treibmittel Butan oder Propan sowie in Lösungsmittel gelöste Wirkstoffe. All diese seien jedoch nicht reizend im Sinne der BK Nr. 4302. Auch die Farben und Lacke seien in gewöhnlichen Harzkomponenten eingeschlossen und nicht reizend im Sinne der BK Nr. 4302. Zudem würden im Beruf der Floristen sowohl die Sprays als auch Farben und Lacke außerordentlich selten verwandt.

 

Entsprechend lehnte die Beklagte auch die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Berufskrankheitenverordnung mit Bescheid vom 5.5.2014 ab. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Klägerin beruflich chemisch irritativen oder toxisch wirkenden Stoffen nicht oder nicht in einem Umfang ausgesetzt gewesen sei, der eine obstruktive Atemwegserkrankung verursachen könne.

 

Auch hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 5.6.2014 Widerspruch ein. Der Umgang mit Pestiziden und mit Spritzmittel behandelten importierten Schnitt- und Topfblumen sowie Farben und Lacken sei atemwegsreizend im Sinne einer BK Nr. 4302.

 

Die Beklagte wies beide Widersprüche gegen den Bescheid vom 3.2.2014 und vom 5.5.2014 mit Widerspruchsbescheid vom 2.7.2014 zurück. Es läge keine auf die Atemwege wirkende Sensibilisierungen gegenüber Berufsstoffen vor. Eine Anerkennung einer BK Nr. 4301 scheide daher aus. Darüber hinaus enthielten die verwendeten Arbeitsmittel keine Wirkstoffe im Sinne der BK Nr. 4302 der Berufskrankheitenverordnung.

 

Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 17.7.2014 beim Sozialgericht Düsseldorf unter dem Az. 31 U 345/14 Klage erhoben.

 

Nachdem der Beklagten auch ein Bericht der Hautklinik …. (VA Bl. 32.1) mit der Diagnose einer Xerosis cutis (Hauttrockenheit) vom 19. Juli 2013 vorlag und die Klägerin mit Schreiben vom 20.2.2015 (Bl. 109) auf eine berufsbedingte Hautkrankheit verwies, leitete die Beklagte weiter ein Feststellungsverfahren zur Anerkennung einer BK Nr. 5101 (schwere oder wiederholte rückfälliger Hauterkrankungen mit Unterlassungszwang) ein (VA Bl. 96) und veranlasste eine dermatologische Begutachtung der Klägerin durch den Dermatologen und Allergologen …... . Dieser führte in seinem Gutachten vom 16.7.2015 aus, dass bei der Klägerin eine ausgeprägte Hauttrockenheit bestünde, die sich auf das gesamte Hautorgan beziehe. Diese sei mit Wahrscheinlichkeit als anlagebedingt und schicksalhaft zu bewerten. Zudem sei die Hauterkrankung nicht als schwer im Sinne der Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung zu bewerten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit keine spezifischen  Hautbehandlungen stattgefunden habe. Auch sei die Hauterkrankung nicht wiederholt rückfällig im Sinne der Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung. Ein Zwang zur Unterlassung zum 9.3.2013 habe nicht vorgelegen.

 

Die Beklagte lehnte daraufhin unter Verweis auf die im Gutachten dargestellten Gründe mit Bescheid vom 28.7.2015 die Anerkennung einer BK Nr. 5101 sowie die Gewährung von Leistungen nach § 3 BKV ab. Ferner sei davon auszugehen, dass bei konsequenter Anwendung von Hautschutz und Pflegemaßnahmen die Tätigkeit als Floristin weiter hätte fortgeführt werden können.

 

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie sei seit dem 9.3.2013 ununterbrochen in medizinischer Behandlung. Es läge eine rhinoconjunktivitis allergica vor. Es bestehe eine Sensibilisierung auf Gräser sowie eine Kontaktsensibilisierung gegen Duftstoffmixe. Dies habe sie letztlich auch zur Aufgabe ihrer Tätigkeit als Floristin gezwungen.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2015 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.7.2015 zurück. Die ausgeprägte Hauttrockenheit sei eindeutig als anlagebedingt und schicksalhaft zu bewerten und nicht beruflich verursacht. Dies ergebe sich auch daraus, dass sie sich auf den gesamten Körper und nicht nur auf die beruflichen Einwirkungen ausgesetzte Bereiche (Hände/Unterarme) beziehe. Zudem sei die Klägerin auch nur für ca. einen Monat (von Februar bis März 2013) als Floristin versichert tätig geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber keine extreme Erkrankung an den Händen festgestellt worden. Die im Jahre 2015 also zwei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit als Floristin aufgetretene Ekzemerkrankung stünde daher nicht im Zusammenhang mit der nur kurzfristigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Floristin im Jahr 2013. Auch in den früheren Jahren sei zu Zeiten der beruflichen Tätigkeit keine spezifische hautärztliche Behandlung erfolgt und somit offensichtlich auch nicht notwendig gewesen. Soweit in der Hautklinik …… eine Typ IV Kontaktsensibilisierung gegen Duftstoff Mix und Kompositen Mix diagnostiziert worden sei, sei eine solche Sensibilisierung im Rahmen der Begutachtung durch Herrn Prof. ……  nicht mehr objektiviert worden.

 

Auch hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben der Klägerbevollmächtigte vom 26.11.2015 Klage ein (Az.: S 31 U 583/15).

 

Mit Beschluss vom 28.12.2015 hat das Gericht die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.

 

Mit Schreiben vom 7.4.2016 widersprach die Klägerin ausdrücklich der Beiziehung von Unterlagen aus anderen sozialgerichtlichen Verfahren und entband lediglich die sie behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht.

 

Ferner reichte die Klägerin u. a. Befundberichte des Pneumologen und Allergologen Dr. …… vom 9.10.2015 ein, ausweislich dessen bei der Klägerin ein chronisches Asthma bronchiale, ein beidseitiges Lungenemphysem, eine Lungenfunktionsstörungen sowie eine Allergie gegen Tierhaare unter anderem vorläge (Gerichtsakte Bl. 75). Auch legte sie ein Befundbericht des Lungenarztes Dr. …… vom 25.2.2016 vor, ausweislich dessen bei der Klägerin wechselhafte lungenfunktionelle Einschränkungen bestünden, die erstmalig am 20.11.2013 angegeben worden seien (GA Bl. 86).  Ferner überreichte sie den Bronchoskopiebericht der …… vom 7.5.2013 (Gerichtsakte Bl. 97). Darin wird angegeben, dass im Bronchialsystem allenfalls geringwertige Zeichen einer auch eher akuten Entzündung ohne Sekretion vorgelegen hätten.

 

Das Gericht hat Befundberichte eingeholt des Hausarztes Dr. …… (GA Bl. 137.) und der Lungenfachärztin Frau Dr. …… vom 12.4.2017 (GA Bl. 148). Die Lungenfachärztin führte aus, dass die Klägerin erstmalig im November 2009 vorstellig wurde mit der Diagnose einer leichtgradigen Einschränkung der Lungenfunktion und keiner relevanten Restriktion. Danach sei die nächste Vorstellung erst am 11.3.2013 erfolgt mit Dyspnoe und vermuteter Hämoptyse. Der CT Befund, die Lungenfunktionsprüfung als auch die Blutgasanalyse seien jedoch unauffällig gewesen. Weder eine BK Nr. 4301 noch BK Nr. 4302 könne aufgrund der unauffälligen Lungenfunktion bei den vorliegenden Befunden eindeutig erhoben werden.

 

Nachdem die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 16.5.2017 eine vollständige Entbindung von der Schweigepflichterkärung und Zustimmung zur Heranziehung und Einsichtnahme über sie geführte medizinische Unterlagen erteilt hat, hat das Gericht mit Beweisanordnung vom 25.7.2018  Beweis erhoben durch Einholung eines dermatologischen Gutachtens, letztlich durch den dermatologischen Sachverständigen Dr. ……. Dieser führte in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Prof. …… in seinem Gutachten vom 19.4.2018 aus, dass keine BK Nr. 5101 gegeben sei. Wie sich bereits bei der Testung bei Prof. …… in 2015 nach Durchführung einer Epikutantestung gezeigt hätte, bestünden keine Hinweise für eine relevante Kontaktsensibilisierung im Bereich des Berufs der Floristin (GA Bl. 257). Auf dermatologischen Fachgebiet beständen eine anlagebedingte atopische Diathese mit in der Vergangenheit rezidivierenden Ekzemen und eine anlagebedingte Hauttrockenheit. Die Ekzemerkrankung sei weder schwer noch wiederholt rückfällig. Zwar könnte die berufliche Tätigkeit die Erkrankung verschlimmern, hier könne aber mit entsprechenden Maßnahmen vorgebeugt werden.

 

Die Klägerin ist der Ansicht, die BK Nr. 4301, 4302 und 5101 seien anzuerkennen. Bei ihr hätten allergische Reaktionen auf Berufsstoffe vorgelegen, die zum einen zu Hautreaktionen und auch zu Lungenentzündungen und obstruktive Atemwegserkrankungen geführt hätten. Ihre Hauterkrankung als auch Lungenerkrankung sei nachweislich auf die bei ihr bestehende MCS-Erkrankung (Multiple Chemical Sensitivity, ICD 10 T 78.4G) zurückzuführen, die wiederum beruflich verursacht worden sei. Aus diesen Gründen sei sie gezwungen gewesen, ihre berufliche Tätigkeit aufzugeben.

 

 

Die Klägerin beantragt,

 

1.

den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2014 und 05.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten eine Berufskrankheit Nr. 4301 bzw. 4302 anzuerkennen und zu entschädigen, insbesondere in Form der Verletztenrente und der Übergangsleistungen,

 

2.

den Bescheid der Beklagten vom 28.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten eine Berufskrankheit Nr. 5101 anzuerkennen und zu entschädigen, insbesondere in Form der letzten Rente und der Übergangsleistungen,

 

3.

den Sachverhalt von Amts wegen weiter zu ermitteln.

 

 

 

Die Beklagte beantragt,

 

            die Klagen abzuweisen.

 

Sie ist der Ansicht, bzgl. der BK Nr. 4301 und 4302 lägen bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vor. Auch eine BK Nr. 5101 sei nicht anzuerkennen. Dies sei von den Gutachtern Prof. …… und Dr. …… in ihren jeweiligen Gutachten bestätigt worden.

 

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

 

II.            Entscheidungsgründe

 

1. Die Anfechtungs- und Feststellungsklagen sind zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide vom 3.2.2014 und 5.5.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.7.2014 sowie durch den Bescheid vom 28.7.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2015 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK 5101, BK 4301 und/oder BK 4302  nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Berufskrankheiten sind Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet hat und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründeten Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII).

Die Feststellung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII setzt voraus, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen", die "Krankheit" und im Falle der BK Nr. 5101, Nr. 4302 und/oder Nr. 4301 auch der krankheitsbedingte Aufgabenzwang im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juli 2013 - B 2 U 11/12 R - Juris).

Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - Juris). Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten Grad nachgewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann der entsprechende Anspruch entfällt.

a)

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK Nr. 5101 (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können).

Vorliegend kann es bzgl. der BK Nr. 5101 dahingestellt bleiben, inwieweit die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schädigenden Einwirkungen ausgesetzt war, denn es fehlt zum einen an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Verursachung der Hauterkrankung, der Schwere oder wiederholten Rückfälligkeit der Hauterkrankung und zum anderen auch an einem objektiv bestehenden Unterlassungszwang.

Die Kammer folgt hierbei den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. ……., der für sein Fachgebiet eine umfassende Bewertung abgegeben hat. Das Gutachten ist umfassend und in sich schlüssig begründet. An der medizinischen Fachkunde sowie der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen für die Kammer ebenfalls keine Bedenken. Das Gutachten wurde in vollem Umfang, insbesondere hinsichtlich der Befunderhebung, der würdigenden Bewertung der Vorgeschichte und der erhobenen Befunde, sowie der Beurteilung der vorgetragenen Beschwerden sorgfältig und sachkundig erstellt und somit durch die Kammer für überzeugend befunden. Das Gutachten wurde standardgemäß und objektiv unter Auswertung der medizinischen Diagnosen erhoben und weist keine Logik- und Denkfehler auf.

Nachvollziehbar führt Dr. …… in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgutachten von Prof. …… aus, dass bei der Klägerin eine anlagebedingte und nicht beruflich bedingte Xerosis cutis (ausgeprägte Hauttrockenheit) vorliegt. Daneben diagnostiziert Dr. …… eine atopische Diathese (Veranlagung mit Ekzemneigung) und hält eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine berufliche Verursachung oder berufsbedingter Verschlimmerung einer Hauterkrankung für nicht gegeben. Das Bestehen einer von der Klägerin vorgebrachten MCS-Erkrankung wird weder von Prof. …… noch von Dr. ……. nach persönlicher Begutachtung der Klägerin diagnostiziert.

Soweit die Klägerin vorbringt, ausweislich des der Universität Köln habe eine Sensibilisierung Typ IV bestätigt werden können und der Pricktest von Dr. …… vom 8.4.2013 sei positiv, konnte diese Sensibilisierung weder in den Untersuchungen bei Dr. …… noch bei Dr. …… im Rahmen der jeweiligen Begutachtungen objektiviert werden. Zudem ergibt sich die fehlende hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Gericht auch aus dem Verlauf der Hauterkrankung. Eine erste medizinische Dokumentation der Hauterkrankung eines atopischen Ekzems erfolgte erst im Juni 2013 während einer bereits mehrere Wochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit aus anderen, nicht dermatologischen Gründen. Abgesehen von einer dermatologischen Behandlung eines Nagelpilzes im Jahr 2009 bei Frau Dr. …… war die Klägerin während ihrer langjährigen Tätigkeit als Floristin bis zu ihrer Arbeitsunfähigkeit (aus zunächst anderen Gründen) nicht in dermatologischer Behandlung. 

Unabhängig hiervon ist die bei der Klägerin bestehende Hauterkrankung auch weder schwer noch wiederholt rückfällig. Das Gericht folgt auch hierbei der Auffassung von Dr.  …… in Übereinstimmung mit Prof. ……, dass sich die fehlende Schwere und wiederholte Rückfälligkeit auch aus dem dokumentierten Behandlungsverlauf ergibt. Wie oben ausgeführt liegen währen der Zeit der Tätigkeit als Floristin mit Ausnahme einer Nagelpilzerkrankung keinerlei dermatologische Behandlungsdokumentationen vor. Auch kam es nicht zu wiederholten Rückfällen nach Abklingen der Hauterkrankung.

Die Feststellung einer BK Nr. 5101 kommt ferner nicht in Betracht, da die Hauterkrankung nicht zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit geführt hat. Es fehlt am erforderlichen objektiven Zwang zur Aufgabe aller Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (objektiver Unterlassungszwang).

 

Der Aufgabenzwang bedeutet, dass ein Verbleiben am Arbeitsplatz bzw. in der bisherigen Tätigkeit tatsächlich eine entsprechende Gefahr birgt, welcher nicht anders als mit der Tätigkeitsaufgabe entgegenzutreten ist. Weiterhin hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung darauf verwiesen, dass der Zwang zum Berufswechsel bzw. zur Aufgabe der Beschäftigung objektiv gegeben sein muss und nicht von den subjektiven Vorstellungen des Versicherten, die berufliche Beschäftigung wegen der Hauterkrankung aufgeben zu müssen, abhängig ist [vgl. u.a. BSG Urteil vom 8. Dezember 1983, 2 RU 33/82, juris, m.w.N.]. Das bedeutet auch, dass es bei objektivem Vorliegen eines Aufgabezwangs auf die subjektive Motivation für die Tätigkeitsaufgabe nicht ankommt. Nach der Rechtsprechung ist schließlich Sinn und Zweck des Kriteriums des Aufgabezwangs, dass zum einen Bagatellerkrankungen, selbst wenn sie kausal auf berufliche Einwirkungen zurückzuführen sind, von einer Anerkennung und Entschädigung als Berufskrankheit ausgeschlossen werden sollen. Zum anderen soll ein Verbleiben des Versicherten auf dem ihn gefährdenden Arbeitsplatz verhindert und dadurch eine Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit mit der Folge einer erhöhten Entschädigungspflicht vermieden werden [u.a. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003, B 2 U 5/03 R, juris]. Dieser Zwang zur vollständigen Aufgabe der Tätigkeit ist objektiv gleichzeitig neben den weiteren Tatbestandsmerkmalen der BK Nr. 5101 im Maßstab des Vollbeweises festzustellen. Korrespondierend mit dem objektiven Aufgabezwang muss - bei rückschauender Betrachtung - auch die tatsächliche, vollständige Aufgabe jeglicher gefährdender Tätigkeit im Vollbeweis festzustellen sein.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin seit März 2013 zunächst wegen Kündigung und dann wegen Arbeitsunfähigkeit nicht aus dermatologischen Gründen nicht mehr in ihrem Beruf als Floristin tätig. Selbst wenn man – entgegen der Auffassung des Gerichts - davon ausginge, dass die bei der Klägerin vorliegenden Hauterkrankungen zumindest auch beruflich verursacht oder konkret verschlimmert worden sind, ist nicht im Sinne eines Vollbeweises dargelegt, dass ein objektiver Aufgabezwang im Falle der Klägerin nach allen vorliegenden Befunden unter Berücksichtigung des herrschenden fachmedizinischen Erkenntnisstandes im Februar 2013 als Zeitpunkt der letzten Tätigkeit bestand. Denn für die Bejahung eines Aufgabezwangs ist es im Rahmen der BK Nr. 5101 zunächst erforderlich, dass zuvor unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit alle zumutbaren adäquaten Präventionsmaßnahmen ohne Erfolg ausgeschöpft worden sind. Eben dies war vorliegend im Februar 2013 nicht erfolgt, da auch eine Behandlungsbedürftigkeit erst nach Aufgabe der Tätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit aus anderen Gründen erfolgte. Etwaige zur Verfügung stehenden und im Gesundheitswesen etablierten, d.h. auch mit hinreichender Erfolgswahrscheinlichkeit zu beurteilenden, zumutbaren ambulanten und ggf. auch erweiterten stationären zumutbaren Präventionsmaßnahmen sind daher in keiner Weise ausgeschöpft gewesen.

b)

Auch hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 4301 (durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung, die zur Unterlassung der Tätigkeiten gezwungen hat) oder Nr. 4302 (durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung, die zur Unterlassung der Tätigkeiten geführt hat.

Es ist bereits zweifelhaft, ob bei der Klägerin eine obstruktive Atemwegserkrankung zeitnah zur Berufsaufgabe vorlag. Der unauffällige Befund nach Bronchoskopie am 7.5.2013 in der …… und die Diagnose einer viralen Bronchitis durch das Krankenhaus …… am 9.3.2013 sprechen gegen die Annahme einer obstruktiven Atemwegserkrankung.

Unabhängig hiervon fehlt es aber bereits an den arbeitstechnischen Voraussetzungen sowohl zur Anerkennung einer BK Nr. 4301 als auch zur Anerkennung einer BK Nr. 4302. Der Vollbeweis der erforderlichen schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK Nr. 4301 und/oder BK Nr. 4302 ist nicht geführt. Es ist nicht festgestellt, dass die Klägerin im medizinischen relevanten Umfang gegenüber allergisierenden Stoffen im Sinne der BK Nr. 4301 oder gegenüber chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen im Sinne der BK Nr. 4302 exponiert war.

Wie der Präventionsdienst in seiner Stellungnahme vom 28.1.2014 bzgl. der BK Nr. 4301 nachvollziehbar ausgeführt hat, enthalten insbesondere die von der Klägerin als ursächlich angegebenen Pflanzenschutzsprays, Lacke und Farben keine allergisierenden Gefahrstoffe im Sinne der BK Nr. 4301. Auch wenn darüber hinaus pflanzliche Allergene zur Verursachung einer Atemwegserkrankung denkbar sind, zeigte sich weder beim Epikutantests bei Prof. …… 2015 noch bei Dr. …… 2018 eine relevante Typ IV Allergie. Auch ergab sich nach dem überzeugenden Gutachten von Dr. …… weder bei der Pricktestung noch der serologischen Untersuchung des Blutes ein Hinweis für berufsrelevante Typ I Allergien bzw. inhalative Allergien (GA Bl 261).

Auch bzgl. der BK Nr. 4302 führt der Präventionsdienst in seiner Stellungnahme vom 26.3.2014 (BL 90 der VA) überzeugend aus, dass unabhängig von dem als Floristin nur sehr geringen Einsatz von Sprays und Lacken die Wirk- und Inhaltsstoffe aller verwendeten Mittel keine Gefahrstoffe im Sinne der BK Nr. 4302 darstellten.

Weiter fehlt es auch hier sowohl für die BK Nr. 4301 als auch die BK 4302 am Vollbeweis, dass die Klägerin objektiv aufgrund dieser Berufskrankheit(en) zur Aufgabe ihrer Tätigkeiten gezwungen war. Die Klägerin wurde von ihrem Arbeitsgeber nach ihrer Kündigung bereits am 25.2.2013 von der Arbeit freigestellt. Erst am 9.3.2013 diagnostizierten die Ärzte des …… eine virale Bronchitis. Auch sie selbst gab im Fragebogen (VA Bl. 16 -1 R) erstmals Atemnot bzw. Asthma ab März 2013 an. Auch sämtliche eingereichten und eingeholten lungenfachärztlichen Befundberichte beziehen sich auf den Zeitpunkt nach bereits erfolgter Tätigkeitsaufgabe. 

Zu weiteren von der Klägerin beantragten Ermittlungen hat sich das Gericht insbesondere aufgrund der eindeutigen und übereinstimmenden Gutachten sowie der überzeugenden Stellungnahmen des Präventionsdienstes und dem für alle begehrten Berufskrankheiten fehlenden objektiven Unterlassungszwang nicht veranlasst gesehen.

 

2. Die auf Entschädigung bzw. konkret Verletztenrente und Übergangsleistungen gerichtete Leistungsklage ist mangels Vorliegen einer BK ebenso unbegründet

 

Die Gewährung einer Verletztenrente setzt nach § 56 SGB VII voraus, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles, hier Berufskrankheit, entstanden ist. Vorliegend ist bereits keine Berufskrankheit und somit kein Versicherungsfall gegeben (s.o.).

 

Nach § 3 Abs. 2 BKV ist Voraussetzung für die Gewährung von Übergangsleistungen, dass die Gefahr einer Berufskrankheit trotz präventiver Maßnahmen nach Abs. 1 fortbesteht und die Notwendigkeit der Aufgabe der Tätigkeit durch die Versicherte bei objektiver Betrachtung hierauf zurückzuführen ist. Vorliegend fehlt es wie oben ausgeführt am objektiven Aufgabenzwang. Die zumutbaren Präventionsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 BKV sind weder beantragt noch ansatzweise ausgeschöpft worden.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

 

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen

 

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

 

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

 

Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf

 

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

 

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

 

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

 

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

 

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

 

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.

 

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

 

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Düsseldorf schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

 

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

 

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

 

……

 

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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