Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. März 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I
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Im Streit ist die Übernahme von Bestattungskosten.
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Der getrennt lebende Ehemann der Klägerin (im Folgenden B) verstarb am 30.1.2015. Zu diesem Zeitpunkt bezogen die Klägerin und B Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). B hinterließ zwei gemeinsame volljährige Kinder. Die Klägerin und die Tochter schlugen das Erbe aus. Der Sohn ist alleiniger Erbe (Erbschein vom 16.3.2015).
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Die Klägerin beantragte am 3.2.2015 die Übernahme der Bestattungskosten beim Beklagten und veranlasste die Bestattung. Für die Durchführung der Bestattung am 10.2.2015 berechnete das Bestattungsunternehmen 1511,45 Euro (Rechnung vom 23.2.2015, zahlbar innerhalb von 14 Tagen). Daneben entstanden Kosten für eine Trauerrede (220 Euro; Rechnung vom 15.2.2015) und für die Einäscherung (271,52 Euro; Rechnung vom 18.2.2015). Ein an die Klägerin gerichteter Gebührenbescheid für ein Urnengemeinschaftsgrab (720,25 Euro; Gebührenbescheid vom 25.2.2015) ist in der Folge aufgehoben worden.
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Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht Verpflichtete iS des § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), weil allein ihr Sohn als Erbe zur Kostentragung gemäß § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet sei. Im Übrigen seien die geltend gemachten Kosten nur zum Teil angemessen (Bescheid vom 17.4.2015; Widerspruchsbescheid vom 12.10.2015).
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Die Klage, die die Klägerin zunächst auf die Übernahme der vom Beklagten als angemessen angesehenen Kosten (2106,07 Euro) beschränkt hat, hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Neubrandenburg vom 29.3.2019). Auf die Berufung, die die Klägerin zuletzt weiter auf Kosten aus der Rechnung des Bestattungsunternehmens in Höhe von 1068,30 Euro zuzüglich Mahn- und Verzugskosten, die Kosten für die Einäscherung iHv 271,52 Euro und die Kosten für die Trauerrede iHv 220 Euro beschränkt hat, hat das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern das Urteil des SG und den angefochtenen Bescheid des Beklagten aufgehoben und den Beklagten zur beantragten Kostenerstattung verurteilt (Urteil vom 10.3.2022). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, dass die Anspruchsberechtigung nicht bereits durch die Existenz eines vorrangig Verpflichteten ausgeschlossen sei. Der Zweck des § 74 SGB XII, eine würdige Bestattung des Verstorbenen zu gewährleisten, werde verfehlt, wenn Hinterbliebene nicht abschätzen könnten, ob sie den sozialhilferechtlichen Anspruch geltend machen können. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Bestattung habe nicht festgestanden, ob der Sohn das Erbe antrete und sich um die Bestattung des Vaters kümmern würde. Der Klägerin sei die Kostentragung auch nicht zumutbar, weil sie nach ihrem Einkommen nicht zur Kostentragung fähig sei und auch nicht auf einen Erstattungsanspruch gegen ihren Sohn verwiesen werden könne, der selbst Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Die noch geltend gemachten Kosten seien der Höhe nach angemessen. Zusätzlich habe der Beklagte die Mahn- und Verzugskosten aus der Rechnung des Bestatters zu leisten, weil diese nach der rechtswidrigen Ablehnung unvermeidbar gewesen seien.
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Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 74 SGB XII. Er ist der Auffassung, dass nur der Sohn als Erbe Verpflichteter iS des § 74 SGB XII sei. Im Übrigen sei eine würdevolle Bestattung durch die Möglichkeit der Amtsbestattung gewährleistet. Weiterhin bestünde die landesrechtliche Bestattungspflicht unabhängig von einer Refinanzierungsmöglichkeit. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass gezielt zahlungsunfähige Hinterbliebene die Bestattung veranlassten, um eine Zahlungspflicht vorrangig verpflichteter Hinterbliebener zu vermeiden.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. März 2022 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 29. März 2019 zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
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Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG kann der Senat nicht abschließend über den geltend gemachten Anspruch entscheiden.
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17.4.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2015 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die Kostenübernahme für die am 10.2.2015 erfolgte Bestattung abgelehnt hat. Die Klägerin wendet sich hiergegen zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG); den streitgegenständlichen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung hat sie im Berufungsverfahren der Höhe nach auf 1559,82 Euro nebst wegen der Höhe nach noch nicht weiter bestimmter Mahn- und Verzugskosten aus der Rechnung des Bestatters begrenzt. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass in der Erweiterung des Hauptantrags um die Mahn- und Verzugskosten keine Klageänderung liegt (vgl § 99 Abs 3 Nr 2 SGG).
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Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt nur § 74 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022) in Betracht. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
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Auf Grundlage der Feststellungen des LSG kann die Zuständigkeit des Beklagten für die begehrte Leistung nicht abschließend beurteilt werden. Der Beklagte ist zwar als örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständiger Leistungsträger (§ 97 Abs 1, § 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm § 2 des Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des SGB XII <AG-SGB XII M-V> in der Fassung vom 20.12.2004; Gesetzblatt für Mecklenburg-Vorpommern <GVOBl MV> S 546). Gemäß § 98 Abs 3 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.2012, BGBl I 2783) ist in den Fällen des § 74 SGB XII der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
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Bezieht der Verstorbene bis zum Tod Leistungen nach dem SGB II, ist für die örtliche Zuständigkeit der Sterbeort maßgeblich, der bislang vom LSG nicht festgestellt ist. § 98 Abs 3 Alt 1 SGB XII erfasst dagegen nur Fälle des Leistungsbezugs nach dem SGB XII (anders Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl 2024, § 74 RdNr 48, der von einem gesetzgeberischen Versehen ausgeht; wie hier Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand Mai 2022, K § 98 RdNr 85a; Adams in BeckOK Sozialrecht, § 98 SGB XII RdNr 29, Stand 1.12.2023; Söhngen in jurisPK-SGB XII, §98 RdNr 61, Stand 21.2.2023; Siefert in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 74 RdNr 18, Stand 20.2.2023; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2023, § 74 RdNr 113). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 98 Abs 3 SGB XII. Der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistet, verfügt als aktenführende Stelle bereits über für die Beurteilung einer Anspruchsberechtigung nach § 74 SGB XII relevante Informationen, insbesondere über den Umfang des Vermögens und damit ggf den Nachlass des Verstorbenen, der vorrangig für die Bestattung einzusetzen ist. Diese Vereinfachungsgesichtspunkte für das Verfahren sind maßgeblicher Zweck der Zuständigkeitsregelung. Auf den Leistungsbezug nach dem SGB II ist dieser Gedanke aber nicht übertragbar, weil für Leistungen an diesen Personenkreis seit dem 1.1.2005 der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig ist (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 iVm §§ 44b, 6d SGB II).
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Die Zuständigkeit des Beklagten unterstellt, hat die Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten. Sie ist aufgrund der landesrechtlichen Bestattungspflichten Verpflichtete iS § 74 SGB XII. Dem steht nicht entgegen, dass ihren Sohn als Erben die (endgültige) Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten trifft. Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist sie wegen der Kosten, soweit diese noch im Streit sind, auch einer Verbindlichkeit ausgesetzt, sodass im Ausgangspunkt ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht. Der Senat kann indes auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob es sich bei den Kosten in allen Punkten, insbesondere auch bei den Mahn- und Verzugskosten, um erforderliche Bestattungskosten handelt. Soweit die Kosten erforderlich sind, ist der Klägerin die Tragung aber nicht zumutbar, wovon das LSG zu Recht ausgegangen ist.
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Verpflichteter iS des § 74 SGB XII ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, wer der mit der Bestattung verbundenen Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (vgl Bundessozialgericht <BSG> vom 11.9.2020 - B 8 SO 8/19 R - SozR 43500 § 74 Nr 4 RdNr 13; vgl bereits zu § 15 des Bundessozialhilfegesetzes <BSHG> Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom 30.5.2002 - 5 C 14.01 - BVerwGE 116, 287, 290). Eine Verpflichtung kann durch die Stellung als Erbe (§ 1968 BGB) oder Unterhaltsverpflichteter (§ 1615 Abs 2, §§ 1615m, 1615n BGB) oder aus einer landesrechtlichen Bestattungspflicht folgen (vgl BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 43500 § 74 Nr 1, RdNr 13; BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 = SozR 43500 § 74 Nr 2, RdNr 17). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist die Klägerin nach § 9 Abs 2 Nr 1 des Bestattungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V, hier in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 7.5.2008, GVOBl M-V S 126) zur Besorgung der Bestattung vorrangig vor ihren Kindern und unabhängig von deren Erbenstellung verpflichtet.
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Die Anspruchsberechtigung der Klägerin als Verpflichtete iS von § 74 SGB XII wird nicht durch die Kostentragungspflicht des Erben ausgeschlossen. Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Im Verhältnis zu einer nach den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen verpflichteten Person steht letzterer ein Erstattungsanspruch gegen den Erben zu, sodass die endgültige Kostenlast den Erben trifft. Dies führt jedoch nicht zu einem Fortfall der Anspruchsberechtigung für den nach den Landesgesetzen Verpflichteten (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 RdNr 5b, Stand September 2021; Strnischa in Oestreicher/Decker, SGB XII, § 74 RdNr 8, Stand 96. EL März 2022; Peters, SGb 2022, 541, 542; Schürmann, FamRB 2022, 500, 501; Gotzen, ZfF 2020, 223, 224; anders Kaiser in BeckOK Sozialrecht, § 74 SGB XII RdNr 6, Stand 1.12.2023; Siefert in jurisPK-SGB XII, Stand 20.2.2023, § 74 RdNr 33; Bayerisches LSG vom 17.3.2022 - L 8 SO 170/21 - RdNr 30, 35; LSG Baden-Württemberg vom 25.2.2016 - L 7 SO 2468/13 - RdNr 28).
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Schon dem Wortlaut lässt sich ein solcher Nachrang nicht entnehmen (vgl Schürmann, FamRB 2022, 500, 501 f). Eine solche Einschränkung entspricht auch nicht Sinn und Zweck der Norm, eine würdige Bestattung des Verstorbenen auch in den Fällen zu gewährleisten, in denen es dem Verpflichteten nicht zumutbar ist, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln zu tragen. Dieser Zweck gebietet es, den aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften Bestattungspflichtigen nicht schon unter Hinweis auf einen Erben von der Anspruchsberechtigung nach § 74 SGB XII auszuschließen; denn oftmals steht die Erbfolge vor Ablauf der Frist zur Bestattung, die in Mecklenburg-Vorpommern zehn Tage beträgt, noch nicht fest (Schürmann, FamRB 2022, 500, 501; Peters SGb 2022, 541, 543; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 25.9.2019 - L 9 SO 8/16 - RdNr 39). Allein der Erstattungsanspruch gegen den (ggf unbekannten) Erben aus § 1968 BGB bietet aber für den mittellosen Bestattungspflichtigen keine mit dem Anspruch auf Bestattungskosten vergleichbare Sicherheit, die ihn in die Lage versetzt, seiner Pflicht zur Bestattung nachzukommen. Selbst wenn der Erbe bereits feststeht, wird der nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Bestattungspflichtige nicht durch Verweis auf den Erben von seiner Stellung als Verpflichteter frei (anders Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2023, § 74 RdNr 6; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 25.9.2019 - L 9 SO 8/16 - RdNr 37 f). Der Ehegatte hat nach dem vom LSG bindend festgestellten Landesrecht vielmehr in jedem Fall für die Bestattung zu sorgen und kann sich also der Kostenlast zumindest vorerst nicht entziehen (vgl zu diesem Gesichtspunkt bereits BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 43500 § 74 Nr 1, RdNr 13).
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Der Stellung als Verpflichtetem steht auch nicht entgegen, dass die Ordnungsbehörde bei Untätigkeit der Bestattungspflichtigen die Bestattung besorgt (§ 9 Abs 3 BestattG MV) und damit eine würdevolle Bestattung gewährleistet ist. Die Bestattung soll auch nach den landesrechtlichen Vorgaben vorrangig durch nahe Angehörige erfolgen; § 74 SGB XII soll es dem nach Landesrecht Bestattungspflichtigen gerade ermöglichen, eine Bestattung unter Berücksichtigung seiner angemessenen Wünsche und ggf des Verstorbenen zu gewährleisten (BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R - SozR 43500 § 74 Nr 3 RdNr 13; BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 = SozR 43500 § 74 Nr 2, RdNr 18; BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 8/19 R - SozR 43500 § 74 Nr 4 RdNr 17). Erforderlich können Kosten deshalb iS des § 74 SGB XII auch sein, soweit sie über den Aufwendungen einer von der Ordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme veranlassten Bestattung liegen (Berlit in LPK-SGB XII, 12. Aufl 2020, § 74 RdNr 16 mwN; im Einzelnen sogleich). Ein Verweis des Trägers der Sozialhilfe auf die (subsidiäre) Amtsbestattung scheidet damit nach Sinn und Zweck des § 74 SGB XII aus.
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Auf Grundlage der Feststellungen des LSG ist die Klägerin auch wegen aller noch im Streit stehenden Kosten der Bestattung einer Forderung ausgesetzt, wie dies § 74 SGB XII weiter voraussetzt (vgl nur BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 8/19 R - SozR 43500 § 74 Nr 4 RdNr 15 mwN). Die Erforderlichkeit der Kosten lässt sich für den Senat aber nicht abschließend überprüfen. Sie ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln und zu beurteilen; es ist hierbei eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung unter Beachtung religiöser Bekenntnisse (Art 4 Grundgesetz <GG>) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde und den angemessenen Wünschen der Bestattungspflichtigen (§ 9 Abs 2 SGB XII) und ggf des Verstorbenen (§ 9 Abs 1 SGB XII) zu treffen. § 74 SGB XII erfasst dabei nur die Bestattungskosten selbst, also die Kosten, die unmittelbar der Bestattung dienen bzw mit ihrer Durchführung unmittelbar verbunden und angemessen sind, nicht dagegen solche Kosten, die lediglich anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (zum Ganzen BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 8/19 R - SozR 43500 § 74 Nr 4 RdNr 17; BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R - SozR 43500 § 74 Nr 3 RdNr 13; BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 = SozR 43500 § 74 Nr 2, RdNr 18 ff).
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Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass damit die Kosten für die Einäscherung, die mit der gewählten Bestattung zwingend verbunden sind, und die Kosten für die Trauerrede jeweils in voller Höhe als angemessene Kosten zu übernehmen sind. Auch eine Trauerrede ist unmittelbar auf die Bestattung selbst ausgerichtet, sie soll die Persönlichkeit des Verstorbenen würdigen und ist auch bei einfachen Bestattungen allgemein üblich. Eine hierauf gerichtete Begleitung durch einen freien Trauerredner (alternativ zu einer kirchlichen Begleitung) gehört damit zu den Bestattungskosten iS des § 74 SGB XII (anders Gotzen, Die Sozialbestattung, 3. Aufl 2020, S 119; Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl 2024, § 74 RdNr 34; wie hier Siefert in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 74 RdNr 72, Stand 20.2.2023; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 RdNr 17, Stand September 2021).
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Hinsichtlich der Rechnung des Bestattungsunternehmens kann der Senat aber mangels ausreichender Feststellungen nicht abschließend beurteilen, inwieweit es sich hierbei um erforderliche Bestattungskosten handelt. Das LSG hat keine Feststellungen zu den einzelnen Positionen der Rechnung getroffen, um - wie im Höhenstreit erforderlich - Grund und Höhe des Leistungsanspruchs in vollem Umfang zu überprüfen. Die in der Akte befindliche Rechnung des Bestattungsunternehmens weist aber einige Abrechnungsposten - insbesondere bezüglich der Position "Erledigung der Formalitäten" - auf, deren Eigenschaft als Bestattungskosten im bezeichneten Sinne zweifelhaft ist (vgl BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109, 61 = SozR 43500 § 74 Nr 2, RdNr 20). Andererseits ist der Streit nur der Höhe nach auf eine Summe begrenzt, nicht aber auf einzelne Kostenpositionen der Rechnung, sodass sich ein Anspruch auf Übernahme von Kosten in der geltend gemachten Höhe auch aus Positionen ergeben könnte, die der Beklagte nicht als angemessen angesehen hat.
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Bestand im Zeitpunkt der Fälligkeit der Bestattungskosten ein Anspruch auf deren Übernahme durch den Sozialhilfeträger, kommt eine Übernahme der Mahn- und Verzugskosten durch diesen in Betracht, allerdings abweichend von der Auffassung des LSG nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, die bislang nicht überprüft sind. Die zivilrechtliche Zahlungsverpflichtung für die geltend gemachten Beträge des Bestattungshauses besteht allein für die Klägerin. Damit trifft auch diese grundsätzlich bei verspäteter Weiterleitung von erhaltenen Sozialhilfeleistungen an den Forderungsinhaber die Folgen des Zahlungsverzugs (§ 280 Abs 1 und 2, §§ 286, 288 BGB). Ist der Leistungsempfänger dagegen mittellos, weil entsprechende Ansprüche vom Träger der Sozialhilfe rechtswidrig nicht (oder nicht rechtzeitig) gewährt worden sind, gehören auch die Säumnis- und Mahnkosten zu den übernahmefähigen Kosten, soweit sie für den Leistungsempfänger gerade wegen der Mittellosigkeit unabwendbar waren (vgl BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 3/11 R - SozR 43500 § 32 Nr 2 RdNr 19 zu den gesetzlichen Säumniskosten und Mahngebühren nach § 250 Abs 2, § 252 Abs 1 Satz 1 SGB V; in diesem Sinne auch Bayerisches LSG vom 25.10.2018 - L 8 SO 294/16 - RdNr 44; weitergehend Siefert in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 74 RdNr 68.2, Stand 20.2.2023; Berlit in LPK-SGB XII, 12. Aufl 2020, § 74 RdNr 17; aA Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 74 RdNr 19, Stand September 2021).
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Eine Übernahme scheidet aber aus, wenn andere Möglichkeiten der Abwendung der Verzugskosten, vor allem eine Stundung beim Bestattungsunternehmen bis zur endgültigen Entscheidung des Leistungsträgers, bestanden haben (ähnlich BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 44200 § 22 Nr 41, RdNr 35). Ob die Mahn- und Verzugskosten in diesem Sinne unvermeidbar waren, lässt sich den Feststellungen des LSG nicht entnehmen. Zwar hat das LSG ausgeführt, dass die mittellose Klägerin die Entstehung weiterer Kosten durch Abschluss einer Vereinbarung mit dem Bestattungshaus vermieden habe. Es fehlt jedoch an Feststellungen für die erforderliche Prüfung, ob eine solche Vereinbarung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte abgeschlossen werden können und Kosten also vermeidbar waren.
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Die Tragung der im Ergebnis der abschließenden Ermittlungen des LSG als erforderlich anzusehenden Kosten ist der Klägerin nicht zumutbar. Diese Prüfung, die das LSG bezogen auf den (im Ausgangspunkt) maßgeblichen Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderungen im März 2015 (§ 271 BGB; dazu nur BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 43500 § 74 Nr 1, RdNr 17; BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R - SozR 43500 § 74 Nr 3 RdNr 17) durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden.
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Mit der "Zumutbarkeit" der Kostentragung ist in § 74 SGB XII eine eigenständige, der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegende Leistungsvoraussetzung normiert, die nicht gleichbedeutend mit der Bedürftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts ist. Deshalb sind neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, auch soweit sie sozialhilferechtlich im Allgemeinen unbeachtlich sind (stRspr; zuletzt BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 8/19 R - SozR 43500 § 74 Nr 4 RdNr 18 mwN).
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Den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten kommt dabei besondere Bedeutung zu. Sofern der Verpflichtete Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II oder dem SGB XII bezieht, ist regelmäßig von einer Unzumutbarkeit auszugehen (vgl BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 8/19 R - SozR 43500 § 74 Nr 4 RdNr 18; BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R - SozR 43500 § 74 Nr 3 RdNr 15; BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 43500 § 74 Nr 1, RdNr 17). Auf Grundlage der Feststellungen des LSG war die Klägerin im März 2015 bedürftig iS von § 19 Abs 3 iVm § 85 Abs 1 SGB XII. Sie war vermögenslos und bezog neben den Leistungen nach dem SGB II (692,40 Euro) monatlich 102 Euro aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Damit überstieg das Einkommen die Einkommensgrenze des § 85 SGB XII von 1093 Euro, die sich aus dem Zweifachen Betrag der Regelbedarfsstufe 1 iHv 399 Euro sowie den Kosten der Unterkunft iHv 295 Euro zusammensetzte, unabhängig von weiteren Absetzbeträgen nicht (zu den Folgen unterschiedlicher Absetzbeträge im SGB II und im SGB XII BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 43500 § 74 Nr 1, RdNr 18).
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Übersteigendes Einkommen ist auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht erzielt worden. Der Einsatz einer (großen) Witwenrente zur Deckung der Bestattungskosten ist zwar im Grundsatz zumutbar, soweit solches Einkommen nicht vorrangig zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts verwendet wird. Insbesondere die im Sterbevierteljahr gezahlten höheren Beträge dienen gerade auch zur Begleichung von Aufwendungen, die durch den Tod des Versicherten entstehen. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG war die laufende Rentenzahlung (237,44 Euro monatlich) aber vom Rentenversicherungsträger erst im Mai 2015 aufgenommen und die Rentennachzahlung für das Sterbevierteljahr (1212,69 Euro) noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung (im März 2022) einbehalten worden. Für einen Sachverhalt, der ein Abweichen von der starren, auf den Monat bezogenen Einkommensgrenze zu Lasten der nachfragenden Person erlaubt, bestehen deshalb und angesichts der recht geringen Rentenhöhe keine Anhaltspunkte, zumal zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Bestattungspflichtigem und dem Verstorbenem, die hier in der langjährigen Trennung der Eheleute liegen, höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit im Hinblick auf den Einsatz von die Einkommensgrenze nur geringfügig übersteigenden Einkommens begründen (vgl zum Ganzen BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R - SozR 43500 § 74 Nr 3 RdNr 28 ff).
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Die Klägerin kann im Rahmen der Zumutbarkeit schließlich nicht auf Ausgleichsansprüche gegen ihren Sohn, den Erben, verwiesen werden; denn die Durchsetzung dieses Anspruchs erscheint auf Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG, die der Beklagte nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen hat, nicht ohne Weiteres realisierbar. Der zur Bestattung Verpflichtete muss sich aber nicht auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang einlassen, um (vorrangige) Ausgleichsansprüche gegen den Erben aus § 1968 BGB durchzusetzen (vgl bereits BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 43500 § 74 Nr 1 zu einem Anspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten auf Grundlage von § 1615 BGB).
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Die Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen des § 74 SGB XII stellt eine spezialgesetzliche Ausprägung des Nachranggrundsatzes (vgl § 2 SGB XII) dar (vgl BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 10/18 R - SozR 43500 § 74 Nr 3 RdNr 30 mwN). Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sind ohne Weiteres realisierbare Ansprüche gegen Dritte, die zur Tragung der Bestattungskosten vorrangig verpflichtet sind, zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu erwarten, dass der zur Durchführung der Bestattung Verpflichtete Erstattungsansprüche gegen den Erben aus § 1968 BGB geltend macht. Dies umfasst auch eine gerichtliche Geltendmachung, sofern der Anspruchsgegner nicht zahlungswillig ist. In diesem Sinne bietet § 74 SGB XII keinen Schutz vor innerfamiliären Konflikten (LSG Baden-Württemberg vom 26.2.2019 - L 2 SO 2529/18 - RdNr 56; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 25.1.2017 - L 9 SO 31/13 - RdNr 46). Der Verweis auf vorrangige Ansprüche nach § 1968 BGB hängt auch nicht davon ab, dass die Ausschlagungsfrist im Zeitpunkt der Beauftragung der Bestattung oder der Fälligkeit der daraus resultierenden Kosten abgelaufen ist. Sollte ein Erbe zu einem späteren Zeitpunkt ausschlagen, wirkt dies vielmehr gemäß § 1953 BGB auf den Beurteilungszeitpunkt, die Fälligkeit der Forderung, zurück.
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Dies ist allerdings auf Fälle beschränkt, in denen der Anspruch tatsächlich realisierbar ist. Der Verpflichtete muss sich nicht auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang einlassen. Vielmehr ist in diesen Fällen der Anspruch durch den Träger der Sozialhilfe auf sich überzuleiten (§ 93 SGB XII). Diesem ist - im Gegensatz zu dem Verpflichteten - das Prozessrisiko zumutbar (BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 43500 § 74 Nr 1, RdNr 25). Das gilt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zweifelhaft erscheinen (zu einem solchen Fall BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 = SozR 43500 § 74 Nr 1), und in gleicher Weise, wenn der Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, jedoch dessen Durchsetzung ungewiss ist (Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2023, § 74 RdNr 14; anders wohl SG Karlsruhe vom 28.11.2014 - S 1 SO 903/14 - RdNr 24). Auch in dem zuletzt genannten Fall trüge der Verpflichtete ansonsten ein erhebliches Prozessrisiko in Form der Nichtvollstreckbarkeit des titulierten Anspruchs. Ein Anspruch dem Grunde nach ist im Ergebnis wertlos, wenn er mangels Solvenz des Schuldners nicht durchgesetzt werden kann. Ist dies von vornherein absehbar, hat der Verpflichtete keine realistische Möglichkeit, einen Ausgleich für die Bestattungskosten von einem Dritten zu erhalten.
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Vorliegend steht der Klägerin zwar ein Erstattungsanspruch gegen ihren Sohn zu (§ 1968 BGB). Allerdings war dessen Durchsetzbarkeit bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt im März 2015 nach den Feststellungen des LSG nicht realistisch. Der Nachlass selbst war auf Grundlage der Feststellungen des LSG zur Deckung der Bestattungskosten offenbar nicht ausreichend. Er bestand schon nach dem Vortrag des Beklagten nur aus gebrauchten Möbeln und einem Fernseher. Auch die Leistungsfähigkeit des Sohnes erscheint zweifelhaft. Er bezog im März 2015 Leistungen nach dem SGB II, zudem wurde bereits Ende des Jahres 2015 die spätere Verbraucherinsolvenz vorbereitet. Allein die theoretische Möglichkeit, dass gleichwohl die Bestattungskosten vom Sohn zu erlangen wären, genügt nicht. Das Prozessrisiko war aufgrund der genannten Umstände derart hoch, dass ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener sich hierauf nicht eingelassen hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihrerseits das Erbe ausgeschlagen hat und sodann als leistungsunfähige Verpflichtete die Bestattung veranlasst hat, um über eine Anspruchsberechtigung nach § 74 SGB XII ihren Sohn zu entlasten, bestehen hier nicht. Vielmehr hat sich der Sohn nach den Feststellungen des LSG von vornherein nicht um die Durchführung der Bestattung gekümmert. Er war hierzu nach Landesrecht auch lediglich als Verwandter (nachrangig zu seiner Mutter), nicht aber als Erbe verpflichtet. Wie sich Sachverhalte, die einen Missbrauch naheliegend erscheinen lassen, im Einzelnen auf die Zumutbarkeitsprüfung auswirken, kann deshalb dahinstehen.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.