L 3 U 62/23

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 U 25/22
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 62/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
  1. In Einschränkung der allgemeinen Subsidiarität der Feststellungsklage besteht ein gleichrangiges Wahlrecht des Klägers, ob dieser eine Anfechtungsklage unmittelbar mit einer Verpflichtungsklage oder einem Feststellungsbegehren verbindet.

 

  1. Der Besitz einer Jagderlaubnis des Jagdausübungsberechtigten führt nicht zwingend dazu, dass jeder Gang in das Revier als solcher eines Jagdgastes anzusehen ist. Ob jemand als Jagdgast tätig wird, hängt davon ab, ob die konkrete Verrichtung dem Begriff der Jagd zugeordnet werden kann, was sich wiederum nach den einschlägigen Vorschriften des Jagdrechts bestimmt. Die Eigenschaft als Jagdgast ist dann zu verneinen, wenn die zur Jagdausübung gehörenden Teiltätigkeiten und sogar der Aufenthalt im Jagdrevier selbst bereits abgeschlossen waren.

 

  1. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig.

 

  1. Die Ausübung privater Hobbies bzw. von mit diesen im Zusammenhang stehenden Verrichtungen und Vor- und Nachbereitungsarbeiten ist bereits grundsätzlich nicht geeignet, ein beschäftigtenähnliches Tätigwerden zu begründen.

 

  1. Eine Wie-Beschäftigung liegt dann nicht vor, wenn die konkrete Tätigkeit durch eine Sonderbeziehung - beispielsweise eine (enge) Freundschaft - des Handelnden zu dem Unternehmer geprägt war.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. März 2023 wird zurückgewiesen.

 

Die Beteiligten haben auch für das Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

 

 

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Geschehens aus dem Jahr 2021 als Arbeitsunfall.

 

Der im Jahr 1978 geborene und beruflich als technischer Mitarbeiter beim Wasser- und Schifffahrtsamt tätige Kläger ist seit dem Jahr 2006 Inhaber eines Jagdscheins und weiterhin Inhaber eines am 27. März 2012 in B ausgestellten Jagdbegehungsscheins. Die die Begehung ihres Reviers in S gestattenden Jagdpächter sind seit dem 02. April 2014 Herr N sowie der Zeuge Dr. F. Zu den Aufgaben des Begehungsscheininhabers ist in dem Begehungsschein Folgendes festgehalten: „Kontrolle des Jagdgebietes auf Wildschaden und deren Verhinderung. Unterstützung der Jagdpächter beim Errichten von jagdlichen Einrichtungen und deren Kontrolle auf Standfestigkeit, Reparaturbedürftigkeit und Sicherheit, Kontrolle im Revier von Fallwild und dessen Beseitigung, Unterstützung beim Bergen von erlegtem Wild, Unterstützung beim Zerwirken und Aufarbeiten von erlegtem Wild“. Weiterhin heißt es dort: „Der wöchentliche Aufwand – Zeitaufwand ergibt sich aus den Anforderungen der Jagdsaison“.

 

Am 30. August 2021 erlitt der Kläger einen Unfall, als er sich beim Zerlegen eines am 24. August 2021 gestreckten Hirsches bzw. beim Abziehen des Fells des Hirsches mit dem Messer in die linke Hand schnitt. Laut Durchgangsarztbericht von Prof. Dr. E, Unfallkrankenhaus B, vom 31. August 2021 wurde er von der Notaufnahme der S klinik in L, in die er zunächst gebracht worden war, noch am Unfalltag selbst dorthin verlegt. Bei ihm wurde eine Teildurchtrennung der Sehne des Musculus extensor pollicis longus diagnostiziert. Am 01. September 2021 konnte der Kläger nach durchgeführter Operation an den Sehnen der Hand bzw. der Strecksehnen des Daumens aus der stationären Behandlung entlassen werden.

 

In der von den beiden Jagdpächtern N und Dr. F unterzeichneten Unfallanzeige vom 02. September 2021 heißt es, der Unfall habe sich am 30. August 2021 gegen 19 Uhr in der Ortschaft C ereignet. Der Hirsch sei am 24. August 2021 durch den Jagdpächter Dr. F erlegt worden. Der Kläger habe beim sogenannten „Zerwirken“ des Hirsches geholfen. Beim Entfernen der Decke (des Fells) des Hirsches sei er mit dem Messer abgerutscht und habe sich in die linke Hand geschnitten.

 

In einem Fragebogen der Beklagten erklärte der Kläger am 15. September 2021, er habe als Begehungsscheininhaber der Pächtergemeinschaft N/ Dr. F im Rahmen seiner zur Jagd gehörenden Tätigkeiten beim Zerwirken eines von Dr. F erlegten Hirsches geholfen. Beim Entfernen des Fells sei er mit dem Messer abgerutscht und habe sich eine Schnittwunde an der linken Hand zugefügt.

 

Der Jagdpächter N erklärte in einem Fragebogen der Beklagten am 15. September 2021, als Inhaber eines Begehungsscheins gehöre zu den Pflichten des Klägers unter anderem das Zerwirken und Verarbeiten von erlegtem Wild. Insgesamt fielen jährlich 80-120 Stunden Revierarbeit an. Der Kläger führe keine Tätigkeiten bzw. Verrichtungen arbeitnehmerähnlicher Art für den Jagdpächter von mehr als 21 Tagen im Jahr aus, er erhalte auch keine Entlohnung. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag oder schriftliche Vereinbarungen insbesondere im Zusammenhang mit dem Jagdunternehmen lägen nicht vor. Abschüsse könne der Kläger nur nach entsprechendem Abschussplan und Freigabe durch die Pächtergemeinschaft vornehmen. Er jage ganzjährig je nach Bedarf im Revier, mindestens ein- bis dreimal pro Woche.

 

Mit Bescheid vom 21. September 2021 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 30. August 2021 als Arbeitsunfall ab. Begehungsscheininhaber seien bei der Jagdausübung und bei Tätigkeiten, die der Jagdausübung unmittelbar sachlich zuzuordnen seien (Zerwirken des Wildes), als sogenannte Jagdgäste nach der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherungsfrei und unterlägen insoweit nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Eine Ausnahme ergebe sich, wenn der Begehungsscheininhaber eine Tätigkeit verrichte, die Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII als „Wie-Beschäftigter“ begründe. Hierbei müsse es sich um eine arbeitnehmerähnlich ausgeübte Tätigkeit handeln, die nicht der Jagdausübung zuzurechnen sei und die im Wesentlichen den Zwecken des Jagdunternehmers und seines Unternehmens diene und nicht dem grundsätzlichen Jagdinteresse des Begehungsscheininhabers. Bei der Durchführung der Tätigkeit sei das arbeitnehmerähnliche Verhältnis zum Jagdunternehmer (Revierinhaber) von entscheidender Bedeutung. Ihm gegenüber müsse der Begehungsscheininhaber wie ein Beschäftigter hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Durchführung der Tätigkeit weisungsgebunden sein. Eine weisungsgebundene Tätigkeit sei im Falle des Klägers jedoch nicht festzustellen. Ein Arbeitsunfall liege deshalb nicht vor.

 

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am 11. Oktober 2021 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 08. Oktober 2021 Widerspruch ein. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei er nicht völlig frei in der Art und Weise und hinsichtlich des Umfangs der von ihm auszuführenden Tätigkeiten bzw. der aus dem Begehungsschein resultierenden Verpflichtungen. Revierarbeiten und das Zerlegen von Wild würden nach Absprache mit dem Pächterobmann auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens ohne festgelegten Zeitpunkt in Eigeninitiative ausgeführt. Insoweit habe eine gewisse Weisungsgebundenheit bestanden, die für ein arbeitnehmerähnliches Tätigwerden spreche.

 

Auf eine entsprechende Anfrage der Beklagten vom 24. Januar 2022 hin teilte der Zeuge Dr. F mit Schreiben vom 09. Februar 2022 mit, das zerkleinerte Wild sei ausschließlich für den Eigenbedarf und nicht für eine Vermarktung vorgesehen.

 

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2022 zurück. Der Begehungsscheininhaber erlange mit der Ausstellung des Begehungsscheins (Jagderlaubnis) ein ständiges Aufenthalts- und Jagdrecht im Revier, das im Allgemeinen mit einem hohen Maß an Freizügigkeit und Entscheidungsfreiheit verbunden sei und ihn, soweit keine Handlungsbeschränkungen bestehen, faktisch in allen Belangen des Revierbetriebs mit dem Jagdunternehmer (Revierinhaber) gleichstelle. Er sei in aller Regel im Hinblick auf Ort, Zeit und Art der Ausführungen seiner Revier- und Jagdtätigkeit nicht weisungsgebunden. Demzufolge sei die Tätigkeit des Begehungsscheininhabers im Revier tendenziell als unternehmerähnlich zu beurteilen. Jedoch sehe das SGB VII, anders als bei arbeitnehmerähnlich eingesetzten Personen (§ 2 Abs. 2 SGB VII), für eine dem Jagdunternehmer ähnliche Stellung im Unternehmen keine gesetzliche Gleichstellung vor, die einen Unfallversicherungsschutz begründen würde. Dem Unfallversicherungsschutz bei der Jagdausübung solle nach der gesetzlichen Intention im Allgemeinen nur der Jagdunternehmer unterfallen. Um das sicherzustellen, seien Jagdgäste – dazu zählten Begehungsscheininhaber, Jagderlaubnisnehmer und andere auf Berechtigung des Jagdunternehmers „frei“ im Revier tätige Jagdausübungsberechtigte – nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII von der Unfallversicherung ausgenommen. Sie hätten auch nicht die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung. Die unternehmerähnliche Stellung werde nicht schon dadurch eingeschränkt, dass die Jagderlaubnis an Bedingungen (Auflagen) geknüpft sei, die den Begehungsscheininhaber zu konkreten Revierarbeiten verpflichteten. 

Als Begehungsscheininhaber sei der Kläger bei der Jagdausübung und bei Tätigkeiten, die der Jagdausübung unmittelbar sachlich zuzuordnen seien, als sogenannter Jagdgast versicherungsfrei und unterliege insoweit nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Er sei weder als Jagdpächter und damit Jagdunternehmer noch als Beschäftigter des Jagdunternehmers tätig gewesen. Insofern käme für ihn ein Versicherungsschutz lediglich nach § 2 Abs. 2 SGB VII als „Wie-Beschäftigter“ in Betracht. Es müsste eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit vorgenommen worden sein, die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspreche und die über Gefälligkeitshandlungen hinausgehe. Weiterhin müsse es sich um eine Arbeitsleistung (auch vorübergehender Art) handeln, die unter solchen Umständen erbracht werde, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sei. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls seien hier die Art, der Umfang und die Zeitdauer der Tätigkeit.

Eine Tätigkeit für den Jagdunternehmer könne nur dann unter Versicherungsschutz stehen, wenn die Tätigkeit und damit hier das Zerkleinern des Wildes betriebsdienlich sei. Hiervon könne ausgegangen werden, wenn die Tätigkeit zum Zwecke der (besseren) Vermarktung erfolge oder ein versicherter Haushalt nach § 124 Nr. 1 SGB VII vorliege. Eine versicherte landwirtschaftliche Haushaltung komme hier nicht in Betracht, da der Jagdpächter lediglich ein rein jagdliches Unternehmen betreibe. Auch ein Verkauf des Wildes sei nicht vorgesehen gewesen. Das Zerwirken des Wildes zum Eigenbedarf habe damit nicht unter Versicherungsschutz gestanden.

 

Der am 25. Februar 2022 an den Kläger mit einfachem Schreiben abgesandte Widerspruchsbescheid ist diesem nach eigener Auskunft am 02. März 2022 zugegangen.

 

Mit am 30. März 2022 bei dem Sozialgericht (SG) Cottbus (und zuvor bereits am 29. März 2022 beim Finanzamt Cottbus) eingegangenem Schreiben vom 21. März 2022 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Seiner Auffassung nach sei seine als Begehungsscheininhaber ausgeübte Tätigkeit arbeitnehmerähnlich. Würde er die ihm mit dem Begehungsschein auferlegten Pflichten vernachlässigen, wäre die Ausübung seines Hobbys beeinträchtigt oder diese würde ihm versagt werden.

 

Mit am 11. August 2022 beim SG eingegangenem, undatierten Schriftsatz hat der Kläger ergänzend vorgetragen, der Begehungsschein verpflichte ihn ausdrücklich zur Unterstützung beim Zerwirken von erlegtem Wild. Er habe damit wie ein Beschäftigter für die Jagdpächter gearbeitet. Er sei von den Jagdpächtern dazu aufgefordert worden, am entsprechenden Tag zu einer bestimmten Uhrzeit anwesend zu sein, um die Arbeiten zu verrichten. Für ihn liege darin eindeutig eine weisungsgebundene Tätigkeit.

 

In der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2023 hat das SG zunächst den Kläger gehört. Dieser hat angegeben, der Hirsch sei im Jagdgebiet S auf einer Maisschadensfläche von dem Zeugen Dr. F geschossen worden. Der ungefähr 180 kg schwere Hirsch sei dann gemeinsam in die Kühlzelle im Jagdgebiet C gebracht worden. Das Fleisch sei wie auch sonst für den Eigenbedarf vorgesehen gewesen. Weder die Pächter noch er erzielten mit der Jagd Gewinn, das sei auch nicht beabsichtigt. Wer das Fleisch am Ende erhalte, sei offen und werde dann entschieden, wenn jemand etwas haben möchte. Generell werde es aufgeteilt. Jeder habe etwas davon. Er habe die Pächter über die Jagd kennengelernt. Herr N sei Kassierer beim Kreisverband L.

Der in der mündlichen Verhandlung als Beistand des Klägers zugelassene Jagdpächter N hat hierzu ergänzt, die Jagd sei für den Kläger und ihn ein naturverbundenes Hobby zur Verhinderung von Wildschäden und zur Gesunderhaltung der Natur. Er selbst sei Pächter in S und in C und habe außerdem noch Land. Da er zu 80 % gehbehindert sei, brauche er Unterstützung. Im Begehungsschein sei festgelegt, was der Begehungsscheininhaber zu tun habe.

Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge gehörte Jagdpächter Dr. F hat ausgesagt, Ende August habe es einen großen Wildschaden im Jagdgebiet gegeben, deswegen Rotwild habe geschossen werden sollen. Er habe einen großen Hirsch geschossen, der aufgebrochen 200 kg gewogen habe. Der Kläger habe ihm bereits geholfen, das Tier aufzubrechen, das heißt, die inneren Organe zu entnehmen und vor allem das Tier zu bergen. Dies hätte er nicht allein geschafft. Zusammen habe man das Wild in den Kühlraum in C gebracht und aufgehängt, damit das Fleisch habe reifen können. Am 30. August 2021 sei das Tier dann aus dem Kühlraum in den Zerwirkraum gebracht worden. Weil es sehr schwer gewesen sei, habe man an der Seilwinde eine weitere Rolle angebracht, um diese zu verstärken. Dann habe man zusammen dem Hirsch das Fell abgezogen, jeder habe ein Messer in der Hand gehabt. Der Hirsch habe mit den Hinterläufen kopfüber an der Decke gehangen. Plötzlich habe es einen Knall oder Ruck gegeben, das Tier sei runtergefallen und habe den Kläger unter sich begraben. Er, der Zeuge, habe sofort gesehen, dass der Kläger sich schwer an der linken Hand verletzt gehabt habe. Er selbst sei Chirurg, habe die Verletzung sofort als schwerwiegend einschätzen können und habe den Kläger in das Krankenhaus in L gebracht, von wo er nach B verlegt worden sei. Das Fleisch des Hirsches habe aufgeteilt werden sollen. Bei einem so großen Hirsch sei das eine Menge, jeder bekomme etwas, und ein Teil werde an Bekannte verschenkt. Gewinn werde nicht erzielt. Der Kläger helfe seit dem Jahr 2014 bei der Jagd. Ohne ihn hätte er das Wild weder bergen noch zerwirken können. Er sei auf die Hilfe des Klägers angewiesen gewesen.

 

Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung eine Kopie des Urteils des Landessozialgerichts (LSG)          Sachsen-Anhalt vom 29. Juli 2020, Az. L 6 U 54/18, zu den Akten gereicht, weiterhin eine Abschrift des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren.

 

Mit Urteil vom 30. März 2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter gesetzlich versichert. Er sei, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig sei, lediglich Inhaber eines Begehungsscheins im Sinne des § 16 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG). Der Ausschluss des Begehungsscheininhabers (Jagdgast) von der gesetzlichen Unfallversicherung führe nicht zur Unbegründetheit der Klage. Der Jagdgast solle bei der Jagdausübung - anders als der Jäger - grundsätzlich von der Versicherung ausgeschlossen sein, wie sich aus §§ 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 Abs. 2 Nr. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ergebe. Der Jagdgast sei nicht kraft Gesetzes versichert und dürfe auch nicht durch Satzung oder freiwillig versichert sein. Dies entspreche dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatz, dass Tätigkeiten, die in den Bereich des Privatlebens gehörten, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fielen.

Weil der Gesetzgeber die Versicherungsfreiheit des Jagdgastes explizit geregelt und eine Versicherungsberechtigung ausgeschlossen habe, sei der Jagdgast auch dann nicht versichert, wenn bei der Ausübung der Jagd zugleich Aufgaben des Jagdpächters, beispielsweise die Hege des Wildbestandes, wahrgenommen würden. Dass der Jagdgast neben seinem eigenen Interesse an der Jagd durch den Abschuss von Wild gegebenenfalls die Abschussquoten des Jagdpächters (vgl. §§ 21, 27 Bundesjagdgesetz <BJagdG>) erfülle, mache ihn deshalb angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht zu dessen „Wie-Beschäftigtem“ (Bundessozialgericht <BSG>. Urteil vom 27. Juni 1969 – 2 RU 80/68 -, Rn. 17, Juris).

Zur Bestimmung dessen, was zur Jagdausübung gehöre, sei von den einschlägigen Vorschriften des Jagdrechts auszugehen, weil es einen hiervon unterschiedlichen Begriff der Jagdausübung in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gebe (BSG, Urteil vom 11. November 2003 – B 2 U 41/02 R -, Rn. 16, Juris). Das Jagdrecht sei die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Die Jagdausübung erstrecke sich gemäß § 1 Abs. 4 BJagdG auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Mit dem Jagdrecht sei die Pflicht zur Hege verbunden. Die Hege habe die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel. Dabei seien Jagdausübung und Hege nicht zwei verschiedene, sich gegenseitig ausschließende Tätigkeiten, weil Jagd auch Hege sein könne.

Nach diesen Maßstäben sei das Zerwirken hier keine Jagdausübung. Im Anschluss an das Bayerische LSG (Urteil vom 30. März 2004 – L 17 U 153/01 –, Juris) gehe die Kammer zunächst davon aus, dass nicht nur der Aufbruch des erlegten Wildes, sondern auch dessen fachgerechtes Zerlegen eine die Jagdausübung abschließende Handlung und eine Nebentätigkeit von nur untergeordneter Bedeutung im Rahmen des Jagdgastverhältnisses darstelle. Dieser Auffassung sei auch der Zeuge im Schreiben vom 09. Februar 2022 an die Beklagte gewesen. Allerdings könne dies nicht unbegrenzt und unbedingt gelten. Die Beurteilung, ob die verrichtete Tätigkeit als „Wie-Beschäftigter“ dem Unternehmen des Jagdpächters im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gedient habe oder als Jagdgast (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) oder aus persönlichen privaten Gründen erfolgt sei, habe nach objektiven Merkmalen unter Einbeziehung der Gesamtumstände – insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten oder vorgesehenen Tätigkeit - zu erfolgen (Bayerisches LSG, a. a. O., Rn. 23, Juris; zur Vorgängerregelung in der Reichsversicherungsordnung <RVO>: BSG, Urteil vom 11. November 2003 – B 2 U 41/02 R -, Rn. 18, Juris).

Der lange Zeitraum zwischen dem erfolgreichen Schuss und dem Unfall des Klägers sowie die Tatsache, dass sich der Unfall außerhalb des betroffenen Jagdreviers (wenngleich in einem anderen Jagdrevier) ereignet habe, stellten eine zeitliche und örtliche Zäsur dar, die hier den Zusammenhang zur Jagd unterbreche (siehe auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Juli 2020 – L 6 U 54/18 -). Der Hirsch sei in S geschossen, geborgen und anschließend aufgebrochen worden. Dann sei er aus diesem Jagdrevier herausgeschafft und in eine Kühlkammer in C verbracht worden.  Dort habe das Fleisch eine Woche abgehangen. Erst dann habe das Zerwirken des Hirsches begonnen, das zu dem Unfall geführt habe.

Weil das Zerwirken hier ohnehin nicht zur Jagd gehört habe, könne offenbleiben, wie die Tatsache, dass der Hirsch wegen der Schäden in einem Maisfeld geschossen worden sei, zu bewerten sei bzw. ob es sich insofern um eine Wildschadensverhütung im Sinne des § 26 BJagdG gehandelt habe (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2003 – B 2 U 41/02 R –, Rn. 20, Juris). Deswegen könne auch offenbleiben, ob Ausbesserungsarbeiten an einem Hochsitz der Wildhege zuzuordnen und deswegen versichert seien (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17. März 2010 – L 14 U 130/06 –; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 24. September 2020 – S 17 U 193/18 –; beide in Juris) und inwieweit das Zerwirken des Wildes mit dem Ziel der Fleischverwertung dem Hochsitzbau vergleichbar sei.

Der Kläger sei auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 SGB VII als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich versichert. Zwar bleibe es ohne Folgen, dass die Jagdausübung durch Jagdgäste von der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen sei, weil das Zerwirken des Wildes hier nicht der Jagdausübung zuzuordnen sei. Die Hilfe des Klägers beim Zerwirken sei hier aber nicht arbeitnehmerähnlich gewesen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Wenn – wie hier - keine Jagd ausgeübt worden sei und die Tätigkeit im Wesentlichen Zwecken des Jagdpächters und seines Unternehmens gedient habe, könne sie versichert sein. Ob eine derartige versicherte Tätigkeit vorgelegen habe, sei stets ausschließlich nach den zum Unfall führenden Tätigkeiten unabhängig von den sonstigen Betätigungen des Verletzten im Jagdrevier zu beurteilen. Unerheblich sei, ob er früher an anderen Tagen für den Jagdpächter als Jagdgast tätig geworden sei oder Tätigkeiten verrichtet habe, bei denen er wie ein Beschäftigter tätig geworden sei (zur Vorgängerregelung in der RVO: BSG, Urteil vom 11. November 2003 – B 2 U 41/02 R –, Rn. 17, Juris).

Es komme auf die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse an; entscheidend sei die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert werde, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig sei (BSG, Urteil vom 06. September 2018 – B 2 U 18/17 R –, Rn. 11, Juris).

Das „aus der Decke schlagen“ sei „Arbeit“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach sei Arbeit jedes bewusste, zielgerichtete Verhalten des Menschen, das der Befriedigung eigener oder fremder Bedürfnisse diene, wobei der Begriff wirtschaftlich - nicht erwerbswirtschaftlich - zu verstehen sei. Dem Hirsch das Fell abzuziehen sei eine Arbeit von wirtschaftlichem Wert, wie sie etwa ein Metzger verrichte. Die Handlungstendenz des Klägers sei fremdwirtschaftlich auf die Unterstützung des Jagdpächters beim Zerlegen des von ihm geschossenen Hirsches gerichtet. Auch wenn der Kläger von dem Fleisch des Hirsches etwas erhalten würde, so hätte er doch nicht eigenwirtschaftlich gehandelt. Schon aufgrund der Menge an Fleisch sei es ausgeschlossen, dass der Kläger alles oder auch nur den größten Teil erhalten würde. Vor allem aber habe zu diesem Zeitpunkt nicht festgestanden, ob und wieviel er erhalten würde. Die Kammer halte seine Ausführungen für glaubwürdig, wonach er in erster Linie einer Verpflichtung aus dem Begehungsschein, nämlich der „Unterstützung beim Zerwirken und Aufarbeiten von erlegtem Wild“ habe nachkommen wollen und nicht des Fleisches wegen half (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 12, Juris).

Unschädlich sei, dass der Kläger diese Verpflichtung erfüllt habe, um weiter jagen zu dürfen. Denn die Jagdleidenschaft stelle nur das Motiv für das Tätigwerden des Klägers dar, ändere jedoch nichts daran, dass im Rahmen der zu beurteilenden objektivierten Handlungstendenz das Ziel der Tätigkeit fremdwirtschaftlich auf die Unterstützung des Jagdpächters gerichtet gewesen sei. Von der Handlungstendenz sei der subjektive Beweggrund, das heißt die persönliche Motivation für die Tätigkeit abzugrenzen (BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 5/04 R –, Rn. 19; Bayerisches LSG, Urteil vom 15. Februar 2017 – L 2 U 108/15 –, Rn. 45; jeweils in Juris).

Der Kläger sei aber nicht „im Auftrag“ des Zeugen Dr. F tätig geworden. Ob jemand als Auftragnehmer ein Geschäft im Sinne des § 662 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unentgeltlich besorge bzw. sich als Auftraggeber besorgen lasse oder nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweise oder sich erweisen lasse, hänge vom wechselseitigen Rechtsbindungswillen ab (BSG, Urteil vom 06. September 2018 – B 2 U 18/17 R –, Rn. 14, Juris). Eine vertragliche Bindung sei insbesondere dann zu bejahen, wenn wesentliche Interessen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stünden und sich der Auftraggeber auf die Leistungszusage verlasse.

Daran fehle es hier. Der Zeuge Dr. F hätte zwar ohne Hilfe den Hirsch schon aufgrund des Gewichtes nicht zerwirken können; aber der Kläger habe dem Zeugen so geholfen, wie ein Jäger dem anderen beim Zerwirken helfe. Es liege dann keine „Wie-Beschäftigung“ nach § 2 Abs. 2 SGB VII vor, wenn die konkrete Tätigkeit ihr Gepräge durch eine Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer erhalte. Eine solche Sonderbeziehung, die eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII ausschließe, liege bei Erfüllung von Verpflichtungen gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art vor. Auch bei Vorliegen einer solchen Sonderbeziehung seien allerdings alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen, sodass die konkrete Verrichtung auch außerhalb dessen liegen könne, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen selbstverständlich getan oder erwartet werde. Entscheidend sei, ob die Tätigkeit als übliche Hilfestellung unter guten Bekannten, Verwandten bzw. Freunden zu bewerten sei. Hierbei seien der zeitliche Umfang der Verrichtung, der Grad der Gefährlichkeit oder eine besondere Fachkompetenz des Handelnden zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 16. März 2021 – B 2 U 3/19 R –, Rn. 22, Juris).

Das Zerwirken des Wildes gehöre - wie oben dargelegt - als untergeordnete Nebentätigkeit zur Jagd. Es erfordere für einen Jäger keine gesonderte Qualifikation. Die Kammer habe in der Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger und der Zeuge Dr. F sowie auch der weitere Jagdpächter N die gegenseitige Hilfe beim Zerwirken als selbstverständlich angesehen hätten. Auch der Zeuge hätte dem Kläger in dieser Art und Weise geholfen. Die Arbeiten hielten sich objektiv im Rahmen der üblichen gegenseitigen Hilfe bei Jägern. Zur Überzeugung der Kammer sei das Zerwirken unter normalen Umständen nicht überdurchschnittlich gefährlich, auch wenn dabei mit sehr scharfem Werkzeug gearbeitet werde.

Weitere Indizien sprächen gegen eine „Wie-Beschäftigung“. Es habe keine Vorgaben gegeben, wann und wie der Hirsch zu zerlegen gewesen sei. Es habe kein unternehmerisches Ziel gegeben, etwa eine Vermarktung des Fleisches. Der Zeuge habe keine über die Möglichkeit des Verzehrs des Fleisches hinausgehende Wertschöpfung erzielen wollen. Das Fleisch sei für den Eigenbedarf gedacht gewesen, gegebenenfalls hätte ein Teil verschenkt werden sollen.

 

Gegen das dem Kläger am 20. April 2023 zugestellte Urteil hat dieser am 19. Mai 2023 Berufung vor dem LSG Berlin-Brandenburg eingelegt.

 

Zur Begründung seiner Berufung hat er im Folgenden über seinen Bevollmächtigten vorgetragen, die Beklagte und auch das SG seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Zerwirken bzw. das Zerlegen des Hirsches am 30. August 2021 keinen Versicherungsschutz aufgrund einer „Wie-Beschäftigung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII vermittelt habe. Er, der Kläger, werde regelmäßig für die beiden Jagdpächter in deren Revier mit den ihm aufgrund des Begehungsscheins anvertrauten Aufgaben tätig, insbesondere auch beim Zerwirken von erlegtem Wild. Im Rahmen des Zerwirkens für die beiden Jagdpächter sei er mit dem Abziehen des Tierfelles (dem „aus der Decke schlagen“) mit einem scharfen Messer beschäftigt gewesen, als das Tier auf ihn gestürzt sei und er sich dabei mit dem Messer erheblich an der linken Hand verletzt habe. Diese Tätigkeit sei von (nur) vorübergehender Dauer und auch von wirtschaftlichem Wert gewesen. Seine Arbeit werde im Rahmen von abhängiger Beschäftigung ansonsten auch üblicherweise vergütet. Das aus dem Tier gewonnene Fleisch sei prinzipiell vermarktungsfähig, wenn es hier auch tatsächlich nicht vermarktet worden sei.

Diese Tätigkeit des Zerwirkens am 30. August 2021 habe auch dem fremden Unternehmen der beiden Jagdpächter Dr. F und N gedient und habe ihrem tatsächlichen Willen entsprochen. Entgegen der Annahme des SG sei er, der Kläger, nach den objektiven Umständen zum Zeitpunkt des Unfalls auch ähnlich einem Beschäftigten tätig geworden. Unzutreffend seien die Annahmen des SG, bei dem Zerwirken des Wildes habe es sich um eine untergeordnete Nebentätigkeit zur Jagd gehandelt, zwischen ihm und den beiden Jagdpächtern sei kein wechselseitiger Rechtsbindungswille erkennbar und die Beteiligten hätten sich in einer Sonderbeziehung zueinander befunden. Zutreffend sei hingegen, dass hier die Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit gegeben seien. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass das Fleisch des Hirsches hier nicht vermarktet, sondern zwischen den Beteiligten und Dritten aufgeteilt worden sei. Gleiches gelte auch für den weiteren Umstand, dass die Beteiligten einander freundschaftlich verbunden seien. Um den zur Jagdausübung berechtigenden Jagd-Begehungsschein von den beiden Jagdpächtern zu erhalten, habe er sich diesen gegenüber zur Wahrnehmung einer Vielzahl von sich auf Jagd und Hege in deren Revier beziehenden Aufgaben verpflichtet. Die Jagdpächter seien zwar langjährige und erfahrene Jäger, jedoch aufgrund der Größe des von ihnen gepachteten Reviers und ihres inzwischen auch fortgeschrittenen Lebensalters nicht alleine in der Lage, die dortigen Pflichten zu erfüllen. Er, der zum Unfallzeitpunkt 43-jährige Kläger, helfe den beiden Jagdpächtern daher regelmäßig bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Jagdpacht. Er wisse, dass er seine eingegangenen Verpflichtungen gegenüber den beiden Jagdpächtern auch tatsächlich erfüllen müsse, um weiterhin deren Revier betreten und darin jagen zu dürfen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten und der erforderliche wechselseitige Rechtsbindungswille lägen damit auf der Hand. Hierzu passe auch, dass er einen Anteil am Fleisch erhalten habe bzw. habe erhalten sollen. Auch dies sei eine Gegenleistung für seine geleistete Arbeit. Er sei auch in die Arbeitsorganisation der beiden Jagdpächter eingebunden und unterliege, zumindest in einem groben Rahmen, deren Weisungen als Jagdpächter. Das Revier werde von ihm nur nach vorheriger Absprache betreten und die weiteren, von ihm wahrgenommenen Aufgaben der Jagd und Hege würden mit den beiden Jagdpächtern zuvor jedenfalls grob abgestimmt.

Auch zum Bergen und zum Zerlegen des Hirsches selbst benötigten sie wiederum seine, des Klägers, Hilfe, so wie sie es zuvor vertraglich vereinbart gehabt hätten. Die sachliche Ausstattung hierfür hätten die beiden Jagdpächter zur Verfügung gestellt. Das Zerwirken des Hirsches selbst habe dann, anders als das SG es vertreten habe, keine Tätigkeit dargestellt, die ohne gesonderte Qualifikation habe durchgeführt werden können. Bereits das „aus der Decke schlagen“ bzw. das Abziehen des Fells habe entsprechender (auch anatomischer) Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Umgang bedurft. Das treffe dann auch ganz besonders auf das fachmännische Zerlegen des Tieres zu. Letztlich stelle es keinen Unterschied dar, ob er bei der Ausbesserung eines Hochstandes oder beim Zerlegen des Wildes verunfalle, weil beide Tätigkeiten zu seinen vertraglichen Verpflichtungen gezählt hätten.

Er werde, außer in den Fällen seiner Verhinderung (Urlaub, Fortbildung, Krankheit etc.) wöchentlich, teilweise sogar mehrfach wöchentlich im Revier der Jagdpächter tätig, und zwar durchschnittlich in einem wöchentlichen Umfang von 10 bis 12 Zeitstunden. Das gehe weit über ein Gefälligkeitsverhältnis bzw. über eine gegenseitige Hilfe unter Jägern hinaus.

Der Jagdpächter N stelle mit seinem, dem klägerischen Schriftsatz vom 12. Januar 2024 beigefügten, nicht unterschriebenen Schreiben ergänzend klar, dass der Begehungsschein nicht unentgeltlich erteilt worden sei. Entweder sei für die Jagdmöglichkeit im fremden Revier Geld zu bezahlen oder eine Naturalleistung dafür zu erbringen. Er, der Kläger, habe sich für Letzteres entschieden, wobei seine Leistung deutlich über das hinausgehe, was er eigentlich erbringen müsste. Auf die Frage, ob das durch die Jagd bzw. das Zerlegen gewonnene Fleisch bzw. Wildbret vermarktet werde, komme es gar nicht oder jedenfalls nicht alleine an. Das Fleisch gehöre gar nicht ihm, sondern den Jagdpächtern, die auch allein über dessen Verwendung entschieden.

 

Der Kläger beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. März 2023 und den Bescheid der Beklagten vom 21. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Ereignis vom 30. August 2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

            die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt. Auch wenn der Kläger aufgrund des ihm ausgestellten Begehungsscheines regelmäßig für die beiden Jagdpächter in deren Revier im Auftrag tätig gewesen sei, so komme es allein auf die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit an. Unerheblich sei, welche Tätigkeiten der Kläger vor dem Unfall für die Jagdpächter ausgeübt gehabt habe. Aufgrund der Aussagen aller Beteiligten, dass das Fleisch des erlegten Hirsches zur eigenen Verwendung unter den Jägern und Bekannten habe aufgeteilt werden sollen und damit auch für den Kläger gedacht gewesen sei, sei auch weiterhin von einer überwiegend eigenwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen.

 

In der mündlichen Verhandlung am 21. März 2024 hat der Kläger auf Nachfrage erklärt, das Zerwirken sei keine einfache Angelegenheit. Man müsse schon gute Kenntnisse haben, sonst ruiniere man das Fleisch. Er habe viele Stunden beim Metzger verbracht, um das Zerwirken zu lernen. Dr. F beherrsche das Zerwirken ebenfalls. Es sei sein Glück gewesen, dass zum Zeitpunkt des Unfalls Dr. F anwesend gewesen sei und ihn sofort versorgt habe. Im Verletzungsbereich bestünden noch Taubheitsgefühle und er könne den Daumen nicht vollständig beugen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Akten lagen in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidung vor.

 

Entscheidungsgründe

 

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, 1. und 2. Alt. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Hierbei richtet sich die Anfechtung gegen die Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 21. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2022, mit der die Anerkennung des Geschehens vom 30. August 2021 als Arbeitsunfall abgelehnt worden ist. Da allein die gerichtliche Beseitigung der belastenden Ablehnungsentscheidung der Klägerseite noch nicht weiterhilft - insbesondere ist die Aufhebung einer Ablehnung noch keine Feststellung des Gegenteils -, ist diese Anfechtungsklage unmittelbar mit der Klage auf gerichtliche Feststellung eines Arbeitsunfalls gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zu verbinden (vgl. BSG, Urteile vom 05. Juli 2011 – B 2 U 17/10 R -, Rn. 12, und vom 27. April 2010 – B 2 U 23/09 R -, Rn. 9, jeweils in Juris). Alternativ kann die Anfechtungsklage aber auch mit einer Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. SGG auf gerichtliche Verpflichtung zum behördlichen Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes verbunden werden, wenn auch bereits eine ablehnende Leistungsentscheidung vorliegen sollte. Insofern wird in diesen Konstellationen, in Einschränkung der allgemeinen Subsidiarität der Feststellungsklage, ein gleichrangiges Wahlrecht des Klägers anerkannt, ob dieser seine (Anfechtungs-) Klage gegen die Ablehnungsentscheidung des Unfallversicherungsträgers unmittelbar mit einer Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. SGG oder einem Feststellungsbegehren nach § 55 SGG verbindet (BSG, Urteile vom 30. Januar 2020 – B 2 U 2/18 R -, Rn. 9, und vom 27. April 2010 – B 2 U 23/09 R -, Rn. 9, jeweils in Juris, m. w. N.; vgl. auch Aubel, Zur Zulässigkeit der Leistungsklage bei Ablehnung des Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung, NZS 2021, S. 376, m. w. N.).  Hier hat der Kläger dieses prozessuale Wahlrecht im Ergebnis in zulässiger Weise zugunsten der Kombination mit einer Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. SGG ausgeübt.

Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet.

Das Urteil des SG vom 30. März 2023 sowie der Bescheid der Beklagten vom 21. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Unfallereignis vom 30. August 2021 einen Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII darstellt, weil er zum Unfallzeitpunkt nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war.

 

Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(erst)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.  Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die überwiegende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit; ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden. Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht ausschließlich eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (ständige Rechtsprechung, BSG, vgl. Urteile vom 30. März 2017 – B 2 U 6/15 R -, Rn. 12, vom 17. Dezember 2015 – B 2 U 11/14 R -, Rn. 10, vom 04. Dezember 2014 – B 2 U 18/13 R -, Rn. 16 ff., vom 13. November 2012 – B 2 U 19/11 R -, Rn. 20 ff., vom 31. Januar 2012 – B 2 U 2/11 R -, Rn. 16 ff., vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, Rn. 15 ff., vom 27. Juni 2006 – B 2 U 20/04 R -, Rn. 18 ff., und vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, Rn. 13 ff., alle zitiert nach Juris; siehe auch: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Kap. 1.7, S. 21 f.). 

Bezogen auf die im Vollbeweis zu sichernden Merkmale muss sich das Gericht grundsätzlich die volle Überzeugung im Sinne einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsachen verschaffen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R -, Rn. 28, Juris, m. w. N.). Das Tatsachengericht entscheidet hierbei gemäß § 128 Abs. 1 S.1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Bleiben nach Ausschöpfung der möglichen und notwendigen Ermittlungsmaßnahmen Ungewissheiten hinsichtlich eines den Anspruch begründenden Umstandes, trägt die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der den Anspruch geltend macht (Schmidt in: Meyer-​Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 103 Rn. 19a m. w. N).

Nach diesen rechtlichen Vorgaben stellt das Ereignis vom 30. August 2021 keinen Arbeitsunfall dar. Der Kläger hat zwar durch eine Einwirkung von außen (Schnitt mit dem Messer in die linke Hand) einen Gesundheitserstschaden im Sinne einer Teildurchtrennung einer Sehne und damit einen Unfall erlitten. Der Senat konnte jedoch bei Würdigung aller Umstände nicht zur ausreichenden Gewissheit gelangen, dass sich der Unfall infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VII begründenden Tätigkeit ereignet hat.

Der Kläger hat – insoweit auch unstreitig – den Unfall nicht als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erlitten. Die Voraussetzungen für ein danach erforderliches Beschäftigungsverhältnis liegen nicht vor, nachdem der Kläger weder bei einem einzelnen Jagdpächter der aus zwei Mitgliedern bestehenden Jagdpächtergemeinschaft noch bei der Jagdpächtergemeinschaft selbst angestellt war. Insbesondere war er nicht in einen Betrieb eingegliedert, erhielt keine Entlohnung und es lagen auch keine sonstigen Merkmale vor, die bei einer Gesamtbetrachtung auf ein Beschäftigungsverhältnis schließen ließen.

Der Kläger gehörte auch nicht zu den gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) in Verbindung mit § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII versicherten Personen (Jagd als landwirtschaftliches Unternehmen, dessen Unternehmer gesetzlich versichert ist), da für ein Tätigwerden des Klägers als Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift die Voraussetzungen nicht erfüllt sind; denn der Kläger war nicht Mitpächter der Jagd.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls aber auch nicht als „Wie-Beschäftigter“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig.

Einer Versicherung als „Wie-Beschäftigter“ steht nicht bereits der Umstand entgegen, dass der Kläger Inhaber eines von den beiden Jagdpächtern erteilten Begehungsscheins (Jagderlaubnis) war. Zwar ist der Jagdgast (vgl. § 16 BbgJagdG) sowohl nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als auch nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII ausdrücklich aus dem Kreis der in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten bzw. versicherbaren Personen ausgeschlossen. So regelt § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, dass unter anderem Personen von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII frei sind, die auf Grund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis (so genannter Jagdgast) jagen. Zudem bestimmt § 3 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SGB VII, dass eine Versicherung kraft Satzung ausdrücklich nicht auf Personen erstreckt werden kann, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagen.

Jedoch greifen diese Vorschriften hier nicht ein. Sie beziehen sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur auf die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII und nicht auf die hier in Frage stehende Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII.

Der Kläger war hier zum Unfallzeitpunkt nicht in der Eigenschaft als Inhaber eines Jagderlaubnisscheins bzw. als Jagdgast tätig geworden. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG regeln die Länder die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG kann der Jagdausübungsberechtigte einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss die Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten erteilt werden (Satz 2). Eine solche Jagdausübungsberechtigung hatten die beiden Jagdpächter Dr. Fund N dem Kläger hier in Gestalt des am 02. April 2014 ausgestellten Jagdbegehungsscheins erteilt.

Dass der Kläger eine Jagderlaubnis der beiden Jagdausübungsberechtigten besaß, führt indes nicht dazu, dass er zwangsläufig bei jedem Gang im Revier als Jagdgast anzusehen wäre. Vielmehr kann auch eine Person, die über eine Jagderlaubnis für ein Revier verfügt, in diesem als „Wie-Beschäftigter“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig werden. Maßgebend ist die konkrete Situation, anlässlich der sich der Unfall ereignete. Ob jemand als Jagdgast tätig wird, hängt davon ab, ob die konkrete Verrichtung dem Begriff der Jagd zugeordnet werden kann. Zur Bestimmung dessen, was zur Jagdausübung gehört, ist von den einschlägigen Vorschriften des Jagdrechts auszugehen, weil es einen hiervon unterschiedlichen Begriff der Jagdausübung in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gibt. Nach § 1 BJagdG ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (§ 1 Abs. 4 BJagdG). Demgegenüber hat die Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel (§ 1 Abs. 2 BJagdG). Zwischen Hege und Jagdausübung ist somit zu unterscheiden, wenngleich zur Hege auch das Jagen von Tieren gehören kann, z.B. um den Bestand bestimmter Tierarten zu verringern. Nur wenn keine Jagd ausgeübt wurde und der Aufenthalt im Revier in wesentlichen Zwecken den Jagdpächtern diente, ist begrifflich die Eigenschaft als Jagdgast zu verneinen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2014 – L 10 U 4760/12 –, Rn. 29, Juris m. w. N.). Erst recht muss eine Eigenschaft als Jagdgast dann zu verneinen sein, wenn die zur Jagdausübung gehörenden Teiltätigkeiten und sogar der Aufenthalt im Jagdrevier selbst bereits abgeschlossen waren. So liegt der Fall hier: das Zerwirken des Hirsches erfolgte sechs Tage nachdem dieser erlegt und geborgen worden war und überdies außerhalb des betreffenden Jagdreviers S in der Ortschaft C. Der Kläger war mithin zum Unfallzeitpunkt nicht als (nicht versicherter) Jagdgast tätig geworden, so dass grundsätzlich seine Versicherung als „Wie-Beschäftigter“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Betracht kommt. 

Die gesetzlichen Vorgaben für das Vorliegen einer „Wie-​Beschäftigung“ bedürfen einer Konkretisierung durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung und die sozialrechtliche Literatur. Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt über die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII hinaus – wonach kraft Gesetzes Beschäftigte versichert sind - gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII auch Versicherungsschutz bei Tätigkeiten als sogenannte „Wie-​Beschäftigte“. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII fordert insoweit lediglich, dass die betroffenen Personen „wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte“ tätig werden.

Der Kläger erbrachte die unfallbringende Verrichtung hier jedoch nicht arbeitnehmerähnlich und damit "wie ein Beschäftigter“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Insofern erweisen sich das Urteil des SG vom 30. März 2023 und die Entscheidung der Beklagten in dem hier angegriffenen Bescheid als zutreffend.

Bei § 2 Abs. 2 SGB VII handelt es sich nicht um eine Billigkeitsvorschrift, die immer dann eingreift, wenn einzelne Merkmale des Absatzes 1 Nr. 1, wie zum Beispiel die persönliche Abhängigkeit zum Arbeitgeber oder dessen Weisungsrecht, fehlen. Es müssen nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG vielmehr bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die die Zurechnung des Haftungsrisikos zum nutznießenden Unternehmen rechtfertigen. Dabei sind folgende Anforderungen an die Tätigkeit zu stellen (vgl. u. a. BSG, Urteile vom 20. März 2018 – B 2 U 16/16 R -, Rn. 20, vom 27. März 2012 – B 2 U 5/11 R -, Rn. 56, vom 05. Juli 2005 – B 2 U 22/04 R –, Rn. 12, und vom 31. Mai 2005 – B 2 U 35/04 R -, Rn. 16 ff. <zur Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 2 RVO>, jeweils in Juris): Es muss sich um eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende (Handlungstendenz) Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln, die Tätigkeit muss dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen. Weiterhin muss die Tätigkeit ihrer Art nach von Arbeitnehmern verrichtet werden können und regelmäßig verrichtet werden und die Tätigkeit muss konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen worden sein.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar mit seiner am 30. August 2021 ausgeübten Handlung eine Tätigkeit erbracht, die einen wirtschaftlichen Wert hatte, und diese Tätigkeit hat auch einem fremden Unternehmen, nämlich dem Jagdbetrieb der beiden Jagdpächter bzw. der Aufbereitung und Verwertung des bei der Jagd gewonnenen Fleisches gedient. Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art nach auch dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt nämlich der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (siehe dazu BSG, Urteil vom 05. März 2002 – B 2 U 9/01 R –, Rn. 15, Juris), ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 05. Juli 2005 – B 2 U 22/04 R -, Rn. 13, Juris, m. w. N.). Unternehmer ist nach der gesetzlichen Definition in § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis seines Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil gereicht. Für eine Unternehmerähnlichkeit ist hingegen kein Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich (BSG, Urteil vom 20. März 2018 – B 2 U 16/16 R -, Rn. 26, Juris). Nicht zuletzt stellt es ein gewichtiges Kriterium für die Annahme einer unternehmerähnlichen Tätigkeit dar, wenn der Betroffene über eine besondere Sachkunde für die ausgeübte Tätigkeit verfügte (BSG, Urteil vom 31. Mai 2005 – B 2 U 35/04 R –, Rn. 18; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2012 – L 2 U 223/09 –, Rn. 29, jeweils in Juris).

Eine solche eigenen Zwecken dienende und damit unternehmerähnliche Tätigkeit hat der Kläger hier im Unfallzeitpunkt ausgeübt. Der Kläger und der Jagdpächter Dr. F hatten sich hier für den 30. August 2021 verabredet, um dem am 24. August 2021 von dem Zeugen Dr. F erlegten Hirsch gemeinsam das Fell abzuziehen (den Hirsch „aus der Decke schlagen“) und ihn fachgerecht zu enthäuten und zu zerlegen („zerwirken“). Insofern gingen sie gemeinsam, aber auch jeder für sich einer eigennützigen Tätigkeit nach. Die Beteiligung des Klägers an der Aktion und seine Arbeitsbeiträge dienten zur Überzeugung des Senats letztlich nicht den Interessen der beiden Jagdpächter, sondern seinen eigenen Interessen. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass „Unterstützung beim Zerwirken und Aufarbeiten von erlegtem Wild“ in dem Begehungsschein ausdrücklich als eine der Aufgaben des Begehungsscheininhabers genannt ist und der Begehungsschein nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der beiden Jagdpächter Dr. F und N dessen Pflichtenkreis als Gegenleistung für die Gestattung der Jagd in dem genannten Revier bestimmt. Sozusagen als Gegenleistung für die Jagdberechtigung aufgrund des Begehungsscheins ist der Kläger unter anderem die Verpflichtung eingegangen, die beiden Jagdpächter beim Zerwirken des erlegten Wildes zu unterstützen. Der Kläger selbst hat in seiner Klagebegründung mit Schriftsatz vom 21. März 2022 angegeben, er wäre bei der Ausübung seines „Hobbys“ beeinträchtigt bzw. würde sie ihm versagt werden, wenn er die ihm mit dem Begehungsschein auferlegten Pflichten vernachlässigen würde. Auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 30.  März 2023 als Beistand des Klägers zugelassene Jagdpächter N hatte  mitgeteilt, die Jagd sei für den Kläger und ihn ein gemeinsames, naturverbundenes Hobby. Mit anderen Worten: würde der Kläger seine ihm durch den Begehungsschein auferlegte Pflicht der Unterstützung beim Zerwirken und Aufarbeiten von erlegtem Wild“ nicht erfüllen, würde dies dazu führen, dass er nicht mehr seiner Freizeitleidenschaft der Jagd in dem Revier der beiden Jagdpächter nachgehen könnte. Die Ausübung privater Hobbies bzw. von mit diesen im Zusammenhang stehenden Verrichtungen und Vor- und Nachbereitungsarbeiten sind bereits grundsätzlich nicht geeignet, ein beschäftigtenähnliches Tätigwerden im Sinne des §  2 Abs. 2 SGB VII zu begründen. Zudem ergibt sich aus dem der Unterstützung beim Zerwirken zugrundeliegenden Austauschverhältnis, dass die Handlungstendenz des Klägers nicht darauf gerichtet war, zuvörderst arbeitnehmerähnlich einem fremden Unternehmen zu dienen, sondern vielmehr darauf abzielte, die von ihm im Revier der beiden Jagdpächter beabsichtigte Jagdausübung zu ermöglichen (so auch für die Reparatur eines Hochsitzes als „Gegenleistung“ für die Erteilung eines Begehungsscheins: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01. April 2008 – L 2 U 190/07 –, Rn. 20, Juris).

 

Nicht zuletzt spricht für ein unternehmerähnliches Tätigwerden, dass der Kläger über eine besondere Sachkunde für das Zerwirken des Wildes verfügte. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat er angegeben, selbst viele Stunden beim Metzger verbracht zu haben, um das Zerwirken zu lernen und das Wildbret nicht durch eine fehlerhafte Schnittführung ungenießbar zu machen. Zudem verfügte er bereits seit dem Jahr 2006 über einen Jagdschein und hatte damit zum Zeitpunkt des Unfalls rund 15 Jahre Erfahrung bei der Jagd und allen damit im weiteren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten wie etwa dem Zerwirken. Diese besondere Sachkunde, über die nach den Angaben des Klägers auch der Zeuge Dr. F verfügte, brachte er ein, um gemeinsam mit diesem „Hand in Hand“ den Hirsch zu zerlegen und dessen Fleisch für den Verzehr aufzubereiten.

 

Dass der Kläger hier beim Zerwirken des Hirsches primär eigenwirtschaftliche Ziele verfolgte, wird auch daraus erkennbar, dass er von den unmittelbar erzielten Früchten dieser Tätigkeit maßgeblich selbst profitierte. Nach den auch insoweit übereinstimmenden Angaben des Klägers und der beiden Jagdpächter hätten sie sich das gewonnene Fleisch einvernehmlich zur jeweils eigenen Verwendung geteilt. Der Zeuge Dr. F hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 30. März 2023 ausgesagt, wer das Fleisch am Ende erhalte, sei offen und werde dann entschieden, wenn jemand etwas haben möchte. Generell werde es aufgeteilt. Bei einem so großen Hirsch sei das eine Menge, jeder bekomme etwas von dem Fleisch und ein Teil werde an Bekannte verschenkt. Gewinn werde nicht erzielt. Dem entsprechen auch die eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG.

 

Der Senat ist darüber hinaus der Auffassung, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Begehungsscheininhaber eng auszulegen ist; im Regelfall ist bei diesem – wie oben dargelegt - die Jagdausübung per se und der Weg von und zur Jagdausübung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nicht versichert bzw. versicherungsfrei. Ausnahmen vom klar geregelten Gesetzestatbestand sind ohnehin nach der juristischen Lehre eng auszulegen, um die Gesetzesanwendung nicht aufzuweichen und Rechtssicherheit zu wahren. Nur in engen Grenzen hat die Rechtsprechung Ausnahmen von dieser Versicherungsfreiheit zugelassen, nämlich dann, wenn der Begehungsscheininhaber im Auftrag des Jagdpächters Arbeiten von gewisser Dauer und wirtschaftlichem Wert ausführt, die über das hinausgehen, was er diesem ohnehin als Gegenleistung für den erteilten Begehungsschein schuldet (zum Beispiel wiederkehrende Wildfütterung, vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom  24. Juli 2014 – L 10 U 4760/12 -, Juris).

Soweit das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 17. März 2010 (Az. L 14 U 130/06) entschieden hat, Wartungsarbeiten an einem der Jagd dienenden Hochsitz erfüllten die Voraussetzungen einer „Wie-Beschäftigung“ nach § 2 Abs. 2 SGB (vgl. Rn. 21 ff., Juris), ist hier in Ansehung dieser Entscheidung keine abweichende rechtliche Bewertung geboten. Zwar hatte der dortige Kläger die ihm von den dortigen Jagdpächtern übertragenen Arbeiten verrichtet, um auf diesem Wege in Ermangelung einer eigenen Jagd seinem Hobby nachgehen zu können (vgl. Rn. 24, Juris). Der dortige Kläger war aber - anders als hier – gerade nicht im Besitz eines Begehungsscheins (vgl. Rn. 3, zitiert nach Juris), der für das Rechtsverhältnis zu den Jagdpächtern hätte konstitutiv werden können, sondern wurde kraft ausdrücklichen Auftrags und nach Weisung der dortigen Jagdpächter tätig, was den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 SGB VII eröffnete (vgl. Rn. 21, Juris).

 

Ein arbeitnehmerähnliches Tätigwerden des Klägers zum Unfallzeitpunkt ergibt sich auch nicht daraus, dass der am 30. August 2021 zerwirkte Hirsch am 24. August 2021 geschossen worden war, um den Eintritt von Wildschäden auf den angrenzenden Maisfeldern zu vermeiden, für welche gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG die Jagdpächtergemeinschaft einzustehen hat; dabei tragen die einzelnen Jagdpächter den aus der Gemeinschaftskasse geleisteten Ersatz nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Abgesehen davon, dass der Hirsch bereits nicht von dem Kläger selbst, sondern von dem Jagdpächter Dr. F erlegt worden war und überdies die „Kontrolle des Jagdgebietes auf Wildschaden und deren Verhinderung“ ohnehin eine von mehreren Aufgaben des Inhabers des Begehungsscheines darstellt, besteht zwischen dem Unfall in der Kühlzelle bzw. im Zerwirkraum in C am 30. August 2021 und dem Erlegen des Hirsches im Revier Sam 24. August 2021 eine deutliche zeitliche und räumliche Zäsur, aufgrund derer sich die dem Unfallgeschehen zugrundeliegende Verrichtung nicht mehr der Wildschadensverhütung im eigentlichen Sinn zuordnen lässt. 

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens bei Würdigung des Akteninhalts, insbesondere der Angaben des Klägers und des Zeugen Dr. F sowie des weiteren Jagdpächters N im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren steht für den Senat fest, dass der Kläger beim Zerlegen des Hirsches nicht arbeitnehmerähnlich, sondern unternehmerähnlich im eigenen Interesse tätig geworden ist.

Zwar kann der Senat angesichts der mithin festzustellenden unternehmerähnlichen Tätigkeit es grundsätzlich dahingestellt lassen, ob dem Versicherungsschutz hier eine Sonderbeziehung aus freundschaftlicher Verbundenheit entgegensteht (offengelassen auch vom Thüringer LSG, Urteil vom 05. September 2019 – L 1 U 165/18 -, Rn. 29, Juris).

Jedoch sieht auch der Senat – wie bereits das SG - vorliegend gewichtige Gesichtspunkte gerade für das Bestehen einer den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ausschließenden Sonderbeziehung sprechen:

Nach der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 SGB II verneint, wenn die konkrete Tätigkeit durch eine Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer geprägt war. Eine solche Sonderbeziehung, die eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausschließt, liegt bei der Erfüllung von Verpflichtungen gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art vor. Auch bei einer solchen Sonderbeziehung sind allerdings alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, sodass die konkrete Verrichtung auch außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen selbstverständlich getan oder erwartet wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. März 2018 – B 2 U 11/17 R -, Rn. 19, Juris, m. w. N.).

Zur Überzeugung des Senats war die Beziehung des Klägers zu dem Zeugen Dr. F wie auch zu dem Jagdpächter N hier durch eine besondere freundschaftliche Verbundenheit geprägt. Dies entspricht auch den ausdrücklichen Angaben des Klägers sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge Dr. F sind beide  Jagdscheininhaber, teilten sich ein Revier und ihre Leidenschaft für die Ausübung der Jagd. Sie unterstützten einander verlässlich bei den hierzu erforderlichen Vor- und Nachbereitungen. Beiden war es selbstverständlich, erlegtes Schwarz- und Rotwild, das aufgrund seines erheblichen Gewichts nicht allein abtransportiert werden konnte, gemeinsam in den dafür vorgesehenen Kühlraum zu verbringen, um es dort fachgerecht für den Eigengebrauch zu zerwirken. So hat der Zeuge Dr. F insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Cottbus am 30. März 2023 ausdrücklich bekundet, er hätte es nicht geschafft, den Hirsch allein zu bergen oder zu zerwirken. Er sei auf die Hilfe des Klägers angewiesen gewesen. Diese Unterstützung hat der Kläger bereitwillig geleistet, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, die aus der gemeinsamen Ausübung des Jagdhobbies resultierten. Es handelte sich mithin auch und gerade beim einvernehmlichen Zerwirken des Wildes um eine Verrichtung, die im Rahmen der freundschaftlichen Beziehung erwartet und erfüllt wurde, was diese Handlung zu einer solchen in einer nicht versicherten Sonderbeziehung werden lässt.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Gründe, im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

 

Rechtskraft
Aus
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