L 3 AS 1036/19

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 14 AS 3434/17
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 1036/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter kann sich nicht während eines laufenden Bewilligungszeitraums aus dem Leistungsbezug "abmelden", um eine Nichtberücksichtigung von Einnahmen aus einem bestimmten Zeitraum zu erreichen.
2. § 3 Abs. 1 Satz 3 Alg IIV ist nicht anwendbar auf Fälle, in denen die Erwerbstätigkeit während des ganzen Bewilligungszeitraums ausgeübt wird, aber nur in einzelnen Monaten Einnahmen erzielt werden.
3. Die Nichtfeststellbarkeit der eine Hilfebedürftigkeit begründenden Tatsachen geht zu ihren Lasten des Klägers.

 


I.    Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 23. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
II.    Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III.    Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Leistungszeitraum von Mai 2015 bis Juni 2015.

Die beide 1958 geborenen, verheirateten Kläger standen mit Unterbrechungen seit einigen Jahren im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Dieser war zuletzt durch Abmeldung der Kläger aus dem Leistungsbezug mit nachfolgendem Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 18. Februar 2015 von März bis April 2015 unterbrochen worden.

Die Kläger lebten zusammen in einem 115 m² großen Eigenheim in A..... Im Mai und August 2015 zahlten sie je 31,49 EUR Grundsteuer, im September 2015 für die Abfallentsorgungsgebühr 38,56 EUR und im Juni und September 2015 je 54,65 EUR als Beitrag für die Gebäudehaftpflichtversicherung. Sie übten gemeinsam als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zwei selbständige Tätigkeiten aus und zwar zum einen im Messe- und Ladenbau und zum anderen im Vertrieb von "X...."-Produkten. Sie waren privat kranken- und pflegeversichert. Der Kläger zu 1 zahlte dafür insgesamt einen monatlichen Beitrag in Höhe von 311,09 EUR, die Klägerin zu 2 in Höhe von 309,20 EUR.

Am 7. Mai 2015 stellten die Kläger bei dem Beklagten einen „Weiterbewilligungsantrag“ für Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab 1. Mai 2015. In der Anlage EKS (Anlage zum Einkommen Selbständiger zur vorläufigen oder abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft im Bewilligungszeitraum) gaben sie das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit für die Ladenbau GbR für den Zeitraum Mai bis Oktober 2015 mit 200,00 EUR monatlich an.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2015 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 31. Oktober 2015 vorläufig monatlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zwar jeweils für Mai 2015 in Höhe von 384,03 EUR, für Juni 2015 in Höhe von 395,61 EUR, für Juli 2015 in Höhe von 368,28 EUR, für August 2015 in Höhe von 384,03 EUR, für September 2015 in Höhe von 414,89 EUR und für Oktober 2015 in Höhe von 368,28 EUR. Ferner bewilligte er Zuschüsse zu den Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung der Kläger.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 meldeten sich die Kläger zum 1. Juli 2015 aus dem Leistungsbezug ab. Zur Begründung gaben sie eine Verbesserung der Auftragslage an.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2015 hob der Beklagte den Bescheid vom 18. Mai 2015 ab 1. Juli 2015 ganz auf.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 forderte der Beklagte die Kläger auf, bis zum 15. November 2015 die Einnahmen und Ausgaben für den kompletten Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 31. Oktober 2015 vorzulegen und die Anlagen EKS einzureichen.

Am 24. November 2015 ging das EKS-Formular mit Angaben zum Messe- und Ladenbau für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30. Juni 2015 und das Einnahmen- und Ausgabenbuch der „Y…. & Z.... GbR“ für Mai und Juni 2015 bei dem Beklagten ein. Hieraus ergab sich für den Zeitraum Mai bis Juni 2015 ein Gewinn in Höhe von insgesamt 330,17 EUR.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 forderte der Beklagte die Kläger unter Fristsetzung bis zum 9. Februar 2016 erneut zur Einreichung der Angaben für den gesamten ursprünglichen Leistungszeitraum und auch für die Tätigkeit X.... auf. Der Beklagte wies unter Hinweis auf § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V) darauf hin, dass er von der Möglichkeit zur Schätzung des Einkommens Gebrauch machen werde, wenn das tatsächliche Einkommen nicht nachgewiesen werde.

Die Kläger teilten daraufhin mit Schreiben vom 15. Februar 2016 mit, dass die Schlussabrechnung für die Monate Mai und Juni 2015 dem Beklagten mit allen Angaben für diese beiden Monate bereits vorliege und dass die selbstständige Tätigkeit in einer GbR bestehe, bei der jeweils die Gewinn- und Verlustabrechnung der beiden Gesellschafter zu 50 % als vereinbart anzusehen sei. Die GbR sei angemeldet mit dem Tätigkeitsbereich Vertrieb und Ladenbau.

Mit Schreiben vom 7. April 2016 erinnerte der Beklagte an die vollständigen Angaben in der Anlage EKS für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 31. Oktober 2015. Auch wenn die Kläger ab Juli 2015 keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mehr begehrten, seien für die abschließende Betrachtung der Monate Mai und Juni 2015 die Einnahmen und Ausgaben des gesamten vorläufigen Bewilligungsabschnitts zu betrachten. Ohne vollständige Unterlagen könne nicht festgestellt werden, ob und inwieweit ein Anspruch auf Leistungen für die Kläger bestehe.

Mit jeweils Schreiben vom 2. Mai 2016 wurden die Kläger zur beabsichtigten Schätzung des Beklagten angehört. Eine Prüfung der tatsächlich erzielten Betriebseinnahmen und -ausgaben aus der selbstständigen Tätigkeit habe bisher nicht erfolgen können, da sie trotz Aufforderung zur Mitwirkung mit Schreiben vom 29. Juni 2015, 26. Januar 2016 und 7. April 2016 die notwendigen Unterlagen nicht eingereicht hätten. Die Einkommensverhältnisse müssten nunmehr nach § 3 Abs. 6 Alg II-V geschätzt und der Leistungsanspruch abschließend festgesetzt werden. Da sie bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht mitgewirkt hätten, sei davon auszugehen, dass die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit im Zeitraum Mai bis Oktober 2015 zur Deckung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft ausgereicht hätten.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab und stellte unter Verweis auf § 41a Abs. 3 SGB II fest, dass ein Leistungsanspruch im Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30. Juni 2015 nicht bestanden hat. Nach ihren eigenen Angaben könnten die Kläger ihren Lebensunterhalt ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern und seien daher nicht hilfebedürftig. Mit weiteren Bescheiden vom 17. Januar 2017 forderte der Beklagte die Kläger jeweils zur Erstattung der für den Leistungszeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30. Juni 2015 erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 1.401,82 EUR für den Kläger zu 1 und in Höhe von 1.398,04 EUR für die Klägerin zu 2 auf.

Hiergegen legten die Kläger jeweils mit Schreiben vom 11. Februar 2017 Widerspruch ein. Die Schlussrechnung sei für den Zeitraum, in dem sie Leistungen bezogen hätten, termingerecht zugesandt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2017 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheide vom 17. Januar 2017 zurück. Da die Kläger das tatsächliche Einkommen nicht dargelegt hätten, habe das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 6 Alg II-V geschätzt werden müssen. Anhand der Schätzung sei eine abschließende Entscheidung möglich gewesen. Eine Prüfung der tatsächlich erzielten Betriebseinnahmen und -ausgaben aus der selbstständigen Tätigkeit habe nicht erfolgen können, da trotz Aufforderung zur Mitwirkung mit Schreiben vom 29. Juni 2015, 26. Januar 2016 und 7. April 2016 sowie auf die Anhörung zur beabsichtigten Schätzung vom 2. Mai 2016 die notwendigen Unterlagen nicht nachgereicht worden seien. Mangels geeigneter Unterlagen müsse davon ausgegangen werden, dass im genannten Zeitraum keine Hilfebedürftigkeit bestanden habe.

Am 6. September 2017 haben die Kläger jeweils Klage erhoben (Az.: S 14 AS 3434/17 und S 14 AS 3435/17) und ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

Mit Beschluss vom 16. März 2018 hat das Sozialgericht die Klageverfahren der Kläger zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Sozialgericht hat die Kläger mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 5. April 2019, unter Hinweis auf die Vorschrift des § 106a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erfolglos aufgefordert, das Formular EKS für die Monate von Juli bis Oktober 2015 vollständig ausgefüllt an das Gericht zurückzusenden.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2019 die Klagen abgewiesen. Die Kläger hätten im Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30. Juni 2015 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gehabt, da sie unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nicht hilfebedürftig gewesen seien. Hierbei sei für jeden Monat gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergebe. Werde die selbständige Tätigkeit über den gesamten Bewilligungsabschnitt hinweg ausgeübt, bleibe dieser Bewilligungsabschnitt Grundlage für die Gewinnermittlung, auch wenn der Leistungsbezug zum Beispiel durch Abmeldung früher ende. Daher sei vorliegend weiterhin der ursprüngliche Bewilligungsabschnitt für die Monate Mai bis Oktober 2015 maßgebend. Die Kläger hätten jedoch nur abschließende Angaben für die Monate Mai und Juni 2015 gemacht und die Angaben nicht für die beiden selbständigen Tätigkeiten (Messe- und Ladenbau sowie X....-Produkte) getrennt. Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende seien bei der Einkommensermittlung des Hilfebedürftigen Einnahmen aus mehreren nebeneinander betriebenen selbständigen Tätigkeiten jeweils gesondert unter Anrechnung der jeweils für diesen Betrieb anfallenden Ausgaben zu ermitteln. Eine Saldierung der jeweiligen Einnahmen aus den einzelnen Unternehmungen zu Gesamteinnahmen, von denen dann die saldierten Ausgaben aus allen Betrieben abgezogen werden könnten, finde dagegen nicht statt (Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2014 – L 18 AS 2232/11 – juris Rdnr. 25). Das SGB II lasse bei der Berechnung des der Leistungsgewährung zugrunde zu legenden Einkommens aus zwei Gewerbebetrieben insbesondere keinen horizontalen Verlustausgleich zu (Verweis auf BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 – B 4 AS 17/15 RBSGE 120, 242 ff. = SozR 4-4200 § 11 Nr. 75 = juris). Es fehlten somit Angaben zu dem Einkommen für die Tätigkeit "Messe- und Ladenbau" für die Monate Juli bis Oktober 2015 und für die Tätigkeit "X....". Die Kläger seien sowohl vom Beklagten als auch vom Gericht mehrfach zur Abgabe der erforderlichen Angaben aufgefordert worden, ohne die angeforderten Unterlagen einzureichen. Der Beklagte habe daher das Einkommen nach § 13 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Alg II-V schätzen können. Zwar seien grundsätzlich bei der Schätzung nach § 3 Abs. 6 Alg II-V mögliche Ermittlungen von Amts wegen vollständig durchzuführen und deren Ergebnisse zusammen mit den zur Schätzung eingestellten Überlegungen vollständig und nachvollziehbar im Bescheid wiederzugeben. Die gewonnenen Schätzergebnisse müssten schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein und der tatsächlichen Situation möglichst nahekommen (Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Mai 2016 – L 13 AS 5120/14 – juris Rdnrn. 37 ff). Vorliegend fehlten konkrete Zahlen betreffend Ein- und Ausgaben für die Monate Juli bis Oktober 2015 gänzlich. Für die beiden Monate Mai und Juni 2015 seien Angaben gemacht, diese jedoch nicht nach den unterschiedlichen Tätigkeiten differenziert worden. Zuletzt sei den Klägern mit gerichtlichem Schreiben vom 5. April 2019, zugestellt am 9. April 2019, nach § 106a SGG unter Fristsetzung bis zum 3. Mai 2019 mit dem Hinweis, dass Erklärungen und Beweismittel nach Ablauf der Frist zurückgewiesen werden und ohne weitere Ermittlung entschieden werden kann, aufgegeben worden, die fehlenden Angaben einzureichen. Die einzige Schätzgrundlage für das Einkommen der Kläger in den Monaten ab Juli 2015 biete die Mitteilung der Kläger, dass sie sich wegen verbesserter Auftragslage aus dem Leistungsbezug abgemeldet haben. Dies lasse den Schluss zu, dass mindestens bedarfsdeckendes Einkommen erzielt worden sei. Aufgrund dieser Äußerung und der fehlenden weiteren Kooperation der Kläger könne das Einkommen der Kläger für den gesamten Zeitraum ausnahmsweise als so hoch geschätzt werden, dass die Hilfebedürftigkeit im gesamten Bewilligungszeitraum und damit auch in den beiden streitigen Monaten Mai und Juni 2015 entfalle. Letztlich liege die Beweispflicht für die Hilfebedürftigkeit bei den Klägern. Die Erstattungsforderungen in Höhe von 1.401,82 EUR gegenüber dem Kläger zu 1 und in Höhe von 1.398,04 EUR gegenüber der Klägerin zu 2 entspräche der Höhe der vorläufig gewährten Leistungen für Mai und Juni 2015 einschließlich der Zuschüsse zu den Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung und sei nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) rechtmäßig.

Gegen den ihnen am 29. Juli 2019 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 28. August 2019 Berufung eingelegt und diese trotz Aufforderung und Erinnerung nicht begründet.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 23. Juli 2019 sowie die Bescheide vom 17. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für den Leistungszeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30. Juni 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Leistungsakten des Beklagten verwiesen. Die vorgenannten Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe

I. Der Senat konnte in Abwesenheit der Kläger aufgrund der mündlichen Verhandlung über ihre Berufung entscheiden, da sie ordnungsgemäß zum Termin geladen (vgl. § 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG) und darüber unterrichtet worden sind, dass im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).

II. Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2, SGG –; vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2017 – B 14 AS 22/16 RNJW 2017, 2493 ff. = juris Rdnr. 10) ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 17. Januar 2017 und die Erstattungsbescheide vom 17. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2017 sind rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht den Antrag der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von Mai bis Juni 2015 abgelehnt und damit zu Recht endgültig festgesetzt, dass ein Leistungsanspruch für diesen Zeitraum nicht besteht. Dementsprechend haben die Kläger für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf endgültige Leistungen in Höhe der vorläufig bewilligten Leistungen. Auch die vom Beklagten für die Zeit von Mai bis Juni 2015 geltend gemachten Erstattungsforderungen begegnen keinen Bedenken.

1. Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung ist § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850; (im Folgenden: a. F.) in Verbindung mit § 328 Abs. 2 SGB III. Danach ist eine vorläufige Entscheidung nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist. Folglich hat eine endgültige Entscheidung zu ergehen, wenn die vorläufige Entscheidung aufzuheben oder zu ändern ist.

Es liegt eine vorläufige Bewilligung vor. Denn mit Bescheid vom 19. Mai 2015 in der Fassung des Bescheides vom 29. Juni 2015 sind den Klägern unter anderem für die Monate Mai bis Juni 2015 vorläufig Leistungen bewilligt worden.

Die den Klägern vorläufig für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 30. Juni 2015 bewilligten Leistungen entsprechen nicht den endgültig festzusetzenden, da die Kläger ein von der Prognose des Beklagten abweichendes Einkommen erzielten. Endgültig festzusetzen war, dass die Kläger für die Zeit vom Mai bis Juni 2015 kein Leistungsanspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II haben.

2. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind die §§ 19 ff. in Verbindung mit §§ 7 ff. SGB II. Leistungsberechtigt sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich Personen, die unter anderem hilfebedürftig sind (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Bedarfe nach § 7 Abs. 1 und 2 SGB II erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind.

a) Vorliegend bestand für die Kläger für Mai 2015 jeweils ein Bedarf in Höhe von 384,03 EUR (= 360,00 EUR [Regelbedarf] + 8,28 EUR [Mehrbedarf Energie-Warmwasser] + 15,75 EUR [Bedarf für Unterkunft und Heizung]) und für Juni 2015 jeweils ein Bedarf in Höhe von 395,61 EUR (= 360,00 EUR [Regelbedarf] + 8,28 EUR [Mehrbedarf Energie-Warmwasser] und 27,33 EUR [Bedarf für Unterkunft und Heizung]) zuzüglich der Zuschüsse zu den Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung für den Kläger zu 1 in Höhe von insgesamt 311,09 EUR monatlich und für die Klägerin zu 2 in Höhe von insgesamt 309,20 EUR monatlich.

b) Der Bedarf der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum durch ihr Einkommen vollständig gedeckt. Dabei war als für die Monate Mai und Juni 2015 zu berücksichtigendes Einkommen der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im ursprünglichen Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt (hierzu unter [1]). Aufgrund der fehlenden Angaben der Kläger durfte der Beklagte davon ausgehen, dass sich unter Zugrundelegung des Gesamteinkommens des ursprünglichen Bewilligungszeitraums (Mai 2015 bis Oktober 2015) bedarfsdeckendes Einkommen der Kläger vorlag (hierzu unter [2]).

(1) Bei Selbständigen errechnet sich das zu berücksichtigende Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (hier in der vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung von Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 21. Juni 2011 [BGBl. I S. 1175]; seit 1. Januar 2023: Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld (Bürgergeld-Verordnung – Bürgergeld-V). § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V bestimmt: Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Diese normierte, gleichmäßige monatliche Aufteilung der Einnahmen – abweichend von ihrem tatsächlichen Zufluss und ohne Überprüfung, ob sie in diesem Monat tatsächlich zur Bedarfsdeckung zur Verfügung standen – steht mit der Ermächtigungsgrundlage in § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Einklang und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 RBSGE 114, 136 ff. = SozR 4-4200 § 11 Nr. 64 = juris, jeweils Rdnr. 33 ff., m. w. N.).

Für die Monate Mai bis Juni 2015 ist vorliegend das Einkommen zu berücksichtigen, das sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen des ursprünglichen Bewilligungszeitraums durch die Anzahl der Monate dieses Zeitraumes – hier sechs – geteilt wird. Denn gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V ist das Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen. Bewilligungs- beziehungsweise Verteilzeitraum und damit Berechnungsgrundlage für das zu berücksichtigende Einkommen aus selbständiger Tätigkeit war nach dem Bescheid vom 19. Mai 2015 der Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 31. Oktober 2015. Diesen Zeitraum konnten die Kläger nicht dadurch verkürzen, dass sie sich zum 1. Juli 2015 aus dem Leistungsbezug abgemeldet haben.

Beginn, Ende und Dauer des Bewilligungszeitraums im Sinne eines Verteilzeitraums stehen nicht zur Disposition des Leistungsempfängers (vgl. BSG, Urteil 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 RBSGE 101, 291 ff. = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 = juris, jeweils Rdnr. 28). Ein Leistungsberechtigter ist nicht befugt, durch nachträgliche Beschränkung eines einmal gestellten Antrags einseitig in die materiell-rechtliche Rechtslage einzugreifen, um Einkommen, das nach im Antrag bestimmten Leistungsbeginn zugeflossen ist, in Vermögen zu wandeln (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2015 – B 4 AS 22/14 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 71 = juris, jeweils Rdnr. 23). Jedenfalls nach Erlass des Bescheides über einen konkreten Bewilligungszeitraum, wenn nicht sogar schon nach Antragstellung, kann der Verlauf des Zeitraumes nicht durch eine (Teil-)Rücknahme verändert werden, um eine für die Leistungsberechtigten günstigere Verteilung der Einnahmen zu erreichen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2021 – L 14 AS 1933/17 – ZFSH/SGB 2021, 273 ff. = juris Rdnr. 25 ff.). Ebenso wenig wie sich ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter während eines laufenden Bewilligungszeitraums "abmelden" kann, um eine zugeflossene Erbschaft zu geschütztem Vermögen (statt zu anrechenbarem Einkommen) werden zu lassen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2010 – L 18 AS 1826/08 – FEVS 62, 523 ff. = juris Rdnr. 23), ist vorliegend eine "Abmeldung" möglich, um eine Nichtberücksichtigung der Einnahmen aus den Monaten Juli 2015 bis Oktober 2015 zu erreichen.

Aus der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 3 Alg II-V, nach der, wenn eine Erwerbstätigkeit nur für einen Teil des Bewilligungszeitraums ausgeübt wird, das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen ist, ergibt sich nichts anderes. § 3 Abs. 1 Satz 3 Alg II-V ist nicht anwendbar auf Fälle, in denen die Erwerbstätigkeit während des ganzen Bewilligungszeitraums ausgeübt wird, aber nur in einzelnen Monaten auch Einnahmen erzielt werden (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2014 – L 2 AS 720/13 NZB – juris Rdnr. 28).

(2) Die Kläger waren im Mai und Juni 2015 nicht hilfebedürftig. Aufgrund fehlender Angaben ist davon auszugehen, dass die Kläger unter Berücksichtigung des Einkommens im Verteilzeitraum Mai bis Oktober 2015 bedarfsdeckendes Einkommen erzielt haben. Die Schätzung des Beklagten dahin, dass bedarfsdeckendes Einkommen vorliegt, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen haben die Kläger ihre Hilfebedürftigkeit zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen.

(2.1) Ermächtigungsgrundlage für die Schätzung des Beklagten ist § 3 Abs. 6 Alg II-V (in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung). Danach kann, soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II vorläufig entschieden wurde, das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung geschätzt werden, wenn das tatsächliche Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums nachgewiesen wird.

Diese Voraussetzungen für eine Schätzung des Einkommens liegen vor. Der Beklagte hatte für Mai 2015 bis Oktober 2015 vorläufig über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes entschieden. Die Kläger wiesen das maßgebende Einkommen nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes (Oktober 2015) nach. Sie kamen den Aufforderungen des Beklagten vom 29. Juni 2015, 26. Januar 2016 und 7. April 2016 nicht nach und wiesen auch weder auf die Anhörung zur beabsichtigten Schätzung vom 2. Mai 2016 noch im Widerspruchsverfahren die Einnahmen und Ausgaben für den ursprünglichen Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 31. Oktober 2015 nach. Das am 24. November 2015 beim Beklagten eingegangene EKS-Formular enthielt zum einen allein Angaben und Nachweise für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30. Juni 2015 und nicht für den vollständigen hier maßgeblichen Verteilzeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 31. Oktober 2015. Zum anderen waren die Angaben nicht aufgeschlüsselt nach den zwei voneinander zu unterscheidenden selbstständigen Tätigkeiten der Kläger. Dies war jedoch aus den vom Sozialgericht benannten Gründen erforderlich.

Damit war der Beklagte ermächtigt, das Einkommen im Bewilligungszeitraum für die abschließende Entscheidung zu schätzen (vgl. § 3 Abs. 6 Alg II-V). Diese Schätzbefugnis ermöglicht keine, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare, Ermessensentscheidung (§ 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG) des Beklagten, sondern nur eine gebundene, gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Entscheidung (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 21. Februar 2022 – L 7 AS 245/18 – juris Rdnr. 39 m. w. N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Mai 2016 – L 13 AS 5120/14 – juris Rdnr. 37). Eine rechtmäßige Schätzung setzt die Ermittlung und Benennung der Schätzungsgrundlagen voraus, sie darf nicht "völlig in der Luft hängen" (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 151/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 54 = juris Rdnr. 23). Sie ist so exakt vorzunehmen, wie dies bei noch verhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich ist, und nur dann nicht zu beanstanden, wenn sie auf sorgfältig ermittelten Tatsachen gründet und nachvollziehbar ist, weil sie insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Dementsprechend sind bei fehlender Mitwirkung im Sinne des § 3 Abs. 6 Alg II-V von Amts wegen Ermittlungen zu den Grundlagen einer Schätzung anzustellen und die dazu maßgebenden Überlegungen im Bescheid über die abschließende Bewilligung im Einzelnen wiederzugeben (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 39/17 RBSGE 126, 294 ff. = SozR 4-4200 § 41a Nr. 1 = juris, jeweils Rdnr. 42). Für die gerichtliche Überprüfung der Schätzung ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids abzustellen (vgl. Sächs. LSG, a. a. O, m. w. N.). Der Leistungsberechtigte ist vorher anzuhören (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Mai 2016, a. a. O.).

Nach diesen Maßstäben ist die Schätzung des Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 17. Januar 2017 nicht zu beanstanden. Zunächst hörte der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2016 zu der beabsichtigten Schätzung an und teilte mit, dass er schätzen werde, dass die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit im Zeitraum Mai bis Oktober 2015 zur Deckung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft ausgereicht habe. Zwar beschränkte sich die Begründung der Schätzung in dem Bescheid vom 17. Januar 2017 und im Widerspruchsbescheid vom 8. August 2017 darauf, dass aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Kläger von bedarfsdeckendem Einkommen auszugehen sei. Dies ist bei dem vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht zu beanstanden. Der Beklagte durfte das Einkommen nämlich als bedarfsdeckend schätzen. Diese hatten sich schließlich wegen verbesserter Auftragslage aus dem Leistungsbezug abgemeldet und damit signalisiert, dass bedarfsdeckendes Einkommen vorlag. Der Beklagte hatte den Klägern mehrfach mitgeteilt, dass es auf das Einkommen des vollständigen vorläufigen Bewilligungszeitraumes ankomme und dieses auf alle Monate dieses Zeitraums verteilt werde, und dass er bei fehlender Mitwirkung von bedarfsdeckendem Einkommen ausgehen werde. Wenn dann die Kläger trotz entsprechender zutreffender Aufklärung über die Rechtslage keine Angaben für den vollständigen Bewilligungszeitraum machen, ist der Schluss gerechtfertigt, dass bei Verteilung der Einnahmen des gesamten ursprünglichen Bewilligungszeitraums auch in den Monaten Mai und Juni 2015 bedarfsdeckendes Einkommen vorhanden war. Weitere Ermittlungsansätze des Beklagten, sich eine bessere Schätzgrundlage zu verschaffen, sind nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund, dass sich die Kläger zum 1. Juli 2015 aus dem Leistungsbezug wegen verbesserter Auftragslage abgemeldet hatten, war es dem Beklagten auch nicht möglich, aus den Ein- und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit in den Monaten Mai und Juni 2015 und gegebenenfalls noch weiter zurückliegender Monate Schlüsse auf die Ein- und Ausgaben ab 1. Juli 2015 zu ziehen. Weitere Ansätze zur Ermittlung des Einkommens im Verteilzeitraum sind bei fehlenden Angaben zu Tatsachen, die ausschließlich in der Sphäre der Kläger liegen, nicht ersichtlich.

(2.2) Der Ablehnungsbescheid erweist sich darüber hinaus auch unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Schätzung des Beklagten als rechtmäßig. Denn die Kläger haben zu ihrem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit unvollständige Erklärungen abgegeben und ihre Angaben trotz entsprechender Aufforderungen des Beklagten und des Sozialgerichtes auch nicht vervollständigt. Weiterer diesbezüglicher Vortrag im Berufungsverfahren ist nicht erfolgt. Damit ist eine Hilfebedürftigkeit der Kläger nicht feststellbar.

Wenn die Kläger – obgleich es sich insoweit ausschließlich um in ihrer Sphäre liegende Tatsachen handelt, die das Gericht nicht kennt und auch nicht kennen muss – diesbezüglich keine klarstellenden Angaben machen und keine Nachweise erbringen, geht die Nichtfeststellbarkeit der eine Hilfebedürftigkeit begründenden Tatsachen zu ihren Lasten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2021 – L 18 AS 743/20 ZVW – juris Rdnr. 21 f.; Sächs. LSG, Beschluss vom 21. Februar 2022, a. a. O., Rdnr. 42). Wenn Einkommensverhältnisse im streitbefangenen Zeitraum nach Ausschöpfung sämtlicher verfügbarer Erkenntnisquellen nicht aufgeklärt werden können, darf eine Beweislastentscheidung getroffen und kann eine Person, die ihre Hilfebedürftigkeit geltend macht, so behandelt werden, als ob ihre Hilfebedürftigkeit durchgehend nicht vorgelegen hätte (vgl. hierzu z. . BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 41/15 R – SozR 4-4200 § 9 Nr. 14 = juris, jeweils Rdnr. 29 ff.; zur objektiven Beweislast im sozialgerichtlichen Verfahren: BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 51/18 R – SozR 4-4200 § 37 Nr. 9 = juris, jeweils Rdnr. 35; vgl. auch Sächs. LSG, Urteil vom 11. November 2021 – L 3 AL 186/16 – juris Rdnr. 78, m. w. N.).

3. Die vom Beklagten für Mai bis Juni 2015 gegen die Kläger geltend gemachten Erstattungsforderungen durch jeweils gesonderten Bescheid vom 17. Januar 2017 sind ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. in Verbindung mit § 328 Abs. 2 SGB III sind, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Erstattungsverfügung ist gemäß § 33 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) hinreichend bestimmt. Sie wurde für beide Kläger jeweils gesondert und für die einzelnen Monate berechnet. Aufgrund des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 19. Mai 2015 sind für die Zeit von Mai bis Juni 2015 insgesamt (Regelbedarf, Mehrbedarf, Bedarf für Unterkunft und Heizung sowie Zuschuss zu den Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung) an den Kläger zu 1 ein Betrag in Höhe von 1.401,82 EUR und an die Klägerin zu 2 ein Betrag in Höhe von 1.398,04 EUR erbracht worden. Da den Klägern mit der abschließenden Entscheidung für Mai bis Juni 2015 kein Leistungsanspruch zuerkannt wurde, haben die Kläger dem Beklagten diese vorläufig erbrachten Leistungen zu erstatten.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
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