B 12 KR 2/22 R

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Krankenversicherung
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 3746/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1922/21
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 2/22 R
Datum
Kategorie
Urteil

 

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts BadenWürttemberg vom 25. Januar 2022 abgeändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21. April 2021 insgesamt zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungs und Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

G r ü n d e :

I

1
Die Beteiligten streiten noch um die Höhe der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) während des Bezugs von Elterngeld in der Zeit vom 20.12.2018 bis zum 31.3.2019.

2
Die Klägerin war seit 1.1.2014 bei der beklagten Krankenkasse wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig in der GKV und bei der beklagten Pflegekasse in der sPV versichert. Zu den zu zahlenden Höchstbeiträgen erhielt sie einen Arbeitgeberzuschuss. Ihr Ehemann war privat krankenversichert. Sein Einkommen überstieg  nach Abzug eines Freibetrags von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße für das im Oktober 2018 geborene Kind  die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV. Die Klägerin bezog vom 20.12.2018 bis zum 31.3.2019 ausschließlich Elterngeld. Die Beklagten setzten für diese Zeit Beiträge auf der Grundlage der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von insgesamt 157,53 Euro für Dezember 2018 und 412,92 Euro (338,05 Euro GKV und 74,87 Euro sPV) monatlich für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.3.2019 fest (Beitragsbescheid vom 21.3.2019, Widerspruchsbescheid vom 14.8.2019). Ab 1.4.2019 war die Klägerin als Beschäftigte pflichtversichert.

3
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.4.2021). Das LSG hat das erstinstanzliche Urteil geändert und den Beitragsbescheid sowie Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit die Mindestbeiträge nach § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V übersteigende Beiträge festgesetzt wurden. Die Beklagten hätten zwar die Regelungen der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) zutreffend angewandt. § 2 Abs 4 Satz 1 BeitrVerfGrsSz sei jedoch mit Art 3 und Art 6 Abs 1 und 2 GG nicht zu vereinbaren. Es werde zu Unrecht zwischen verheirateten und nichtehelichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften differenziert. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds kollidiere in der hier zu entscheidenden Konstellation mit dem Zweck des Elterngelds, die finanziellen Folgen des wegen Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnisses abzumildern. Die gesetzlich angeordnete Beitragsfreiheit des Elterngelds werde damit unterlaufen. Die Beitragsfreiheit des Elterngelds führe nur dazu, dass das Partnereinkommen bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sei. Die Klägerin habe ihre freiwillige Versicherung auch nicht kündigen können, denn ein Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung stehe ihr wegen des privaten Krankenversicherungsschutzes ihres Ehemanns nicht zu. Allerdings seien Mindestbeiträge zu zahlen. Das gelte nach § 57 Abs 4 Satz 1 SGB XI auch für die sPV (Urteil vom 25.1.2022).

4
Mit ihrer Revision rügen die Beklagten die Verletzung von § 224 Abs 1 Satz 1 und 2, § 240 Abs 1 SGB V iVm § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz. Ehegatten müssten sich auch während des Elterngeldbezugs das Einkommen des Ehegatten anrechnen lassen. Ein Freibetrag in Höhe des bezogenen Elterngelds sei in § 224 SGB V nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich auch nicht geboten. Das Gesetz gehe typisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwillig Versicherten aus. Sie müssten während der Elternzeit nicht wie Pflichtversicherte beitragsfrei versichert sein. Eine Familienversicherung sowohl der Klägerin als auch ihres Kindes, die eigentlich den Familienlastenausgleich sicherstelle, scheitere nicht an der Ehe als solche oder an der Geburt des Kindes, sondern an der privaten Versicherung des Ehemanns der Klägerin. Es sei nur das Einkommen des Ehemanns berücksichtigt worden, nicht aber das Elterngeld. Der Gesetzgeber habe die Beitragsfreiheit in § 224 Abs 1 Satz 2 SGB V ausdrücklich auf das Elterngeld begrenzt. Die Beitragsfreiheit des gesamten verfügbaren Einkommens allein wegen des Bezugs einer beitragsfreien Sozialleistung sei mit § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V nicht zu vereinbaren.

5
Die Beklagten beantragen sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts BadenWürttemberg vom 25. Januar 2022 abzuändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21. April 2021 insgesamt zurückzuweisen.

6
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

7
Sie schließt sich den Ausführungen des Landessozialgerichts an.


II

8
Die zulässige Revision der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs 2 SGG), ist begründet. Das LSG hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben als Beiträge auf mehr als die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage festgesetzt wurden. Der Bescheid vom 21.3.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.8.2019 ist jedoch insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat für den streitigen Zeitraum Beiträge zur GKV und sPV auf der Grundlage der hälftigen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.

9
1. Rechtsgrundlage für die korrigierende Beitragsfestsetzung sind § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X (in der Fassung <idF> der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130). Danach soll der Verwaltungsakt mit Wirkung ab Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt und die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Der Verwaltungsakt ist auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach den Feststellungen des LSG wurden für die Klägerin zuvor Höchstbeiträge festgesetzt. Die Reduzierung der Beiträge stellt sich als eine die Klägerin auch für die Vergangenheit begünstigende Regelung dar.

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2. Auch in der Sache ist die Beitragsfestsetzung nicht zu beanstanden. Die Klägerin war als freiwilliges Mitglied nicht wegen des Bezugs von Elterngeld beitragsfrei (dazu a). Ihre beitragspflichtigen Einnahmen bestanden aus der Hälfte des Einkommens ihres Ehegatten bis zur hälftigen Beitragsbemessungsgrenze (dazu b). Die maßgebenden Regelungen der BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 (eBanz vom 4.11.2008; für die hier streitige Zeit idF der Achten Änderung vom 28.11.2018 <eBanz vom 18.12.2018>) sind mit dem SGB V (dazu c) und dem Grundgesetz (dazu d) vereinbar.

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a) Die Vorinstanzen und die Beklagten sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin während des Bezugs von Elterngeld freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten geblieben ist. Nach § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V (idF des GKVWettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007 <GKV-WSG>, BGBl I 378) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) geregelt. Die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin in der GKV hat während der Elternzeit und des Bezugs von Elterngeld fortbestanden. Sie hat weder im streitigen Zeitraum einen Versicherungspflichttatbestand, insbesondere nicht nach § 5 Abs 1 SGB V, erfüllt (§ 191 Nr 2 SGB V), noch ihre Mitgliedschaft wirksam gekündigt (§ 175 Abs 4, § 191 Nr 3 SGB V).

12
Die Klägerin war als freiwilliges Mitglied auch nicht ausnahmsweise für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei. Zwar war sie vor der Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) dem Personenkreis der nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer zuzurechnen. Damit wäre sie für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei gewesen, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorgelegen hätten (§ 8 Abs 6 BeitrVerfGrsSz). Dafür fehlte es aber bereits an der (Stamm)Versicherung ihres Ehemanns in der GKV.

13
b) Dem Regelungsauftrag des § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V ist der SpVBdKK durch Erlass der BeitrVerfGrsSz nachgekommen. Danach hat die Klägerin Beiträge auf der Grundlage der halben Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten.

14
Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen (§ 2 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz). Bei Mitgliedern, deren Ehegatte nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs 2 SGB V) angehört, setzen sich nach § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten zusammen (Satz 1). Von den Einnahmen des Ehegatten ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs 3 SGB V nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs 1 SGB IV abzusetzen (Satz 3). Für die Beitragsbemessung werden  abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen (vgl Satz 5)  nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten bis zur Hälfte der sich aus der nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt (Satz 4). Diese Regelungen haben die Beklagten zutreffend angewandt. Die Hälfte der um ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße für das gemeinsame Kind reduzierten Einnahmen des Ehemanns der Klägerin überstiegen die hälftige Beitragsbemessungsgrenze, sodass nur insoweit Beiträge festgesetzt worden sind. Fehler in der Beitragsberechnung sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Entsprechendes gilt für die Beiträge zur sPV (§ 57 Abs 4 Satz 1 SGB XI).

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c) § 2 Abs 4 Satz 1 und 4 BeitrVerfGrsSz verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Diese Regelungen sind mit der Ermächtigungsgrundlage des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V (idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der GKV vom 21.7.2014,) iVm § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V (idF des GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378) und der Beitragsfreiheit Elterngeld beziehender Mitglieder nach § 224 Abs 1 SGB V (idF des Betreuungsgeldgesetzes vom 15.2.2013, BGBl I 254, und des GKVVersichertenentlastungsgesetzes vom 11.12.2018, BGBl I 2387) unter Berücksichtigung des BEEG vereinbar.

16
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der SpVBdKK durch Erlass der sowohl die Krankenkassen als auch die Versicherten bindenden BeitrVerfGrsSz dem gesetzlichen Regelungsauftrag in § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich im Einklang mit höherrangigem Gesetzes und Verfassungsrecht nachgekommen (grundlegend hierzu BSG Urteil vom 19.12.2012  B 12 KR 20/11 R  BSGE 113, 1 = SozR 42500 § 240 Nr 17, LS 1 sowie RdNr 13 ff; vgl auch BSG Urteil vom 10.10.2017  B 12 KR 16/16 R  SozR 42500 § 240 Nr 32 RdNr 15; BSG Urteil vom 18.10.2022  B 12 KR 6/20 R  SozR 42500 § 240 Nr 39 RdNr 11). Der SpVBdKK hat auch die Grenzen der ihm eingeräumten Regelungsbefugnis konkret eingehalten und seine untergesetzliche Normsetzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht.

17
§ 2 Abs 4 Satz 1 und 4 BeitrVerfGrsSz ist mit § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V vereinbar. Danach ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Auch wenn das Arbeitsentgelt ihres Ehegatten keine berücksichtigungsfähige eigene Einnahme der Klägerin ist, bestimmt es doch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl BSG Beschluss vom 24.6.1985  GS 1/84  BSGE 58, 183, 201 = SozR 2200 § 180 Nr 27, juris RdNr 63; BSG Urteil vom 28.5.2015  B 12 KR 15/13 R  BSGE 119, 107 = SozR 42500 § 240 Nr 25, RdNr 29 ff). Denn die Lebensführung von Ehegatten wird durch das gemeinsame Einkommen bestimmt (BSG Urteil vom 24.11.1992  12 RK 8/92  BSGE 71, 244, 249 = SozR 32500 § 224 Nr 2, juris RdNr 17; BSG Urteil vom 24.4.2002  B 7/1 A 1/00 R  BSGE 89, 213 = SozR 32500 § 240 Nr 42) und kann der Beitragsbemessung in bestimmten Grenzen und auf  wie hier  klarer normativer Grundlage zugrunde gelegt werden (BSG Urteil vom 17.5.2001  B 12 KR 31/00 R  SozR 32500 § 240 Nr 38 juris RdNr 11).

18
Die streitige Beitragsbemessung verstößt nicht gegen das Verbot der Abstufung nach dem Familienstand (§ 240 Abs 2 Satz 2 SGB V). § 240 Abs 5 SGB V (idF des Gesetzes zur Änderungen arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009, BGBl I 1990) setzt für die Gewährung von Kinderfreibeträgen die Berücksichtigung von Einkommen des Ehegatten voraus, der nicht einer gesetzlichen Krankenkasse angehört, und normiert damit für Eheleute in verschiedenen Versicherungssystemen eine Ausnahme zu § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V. Die Sonderregelung erlaubt, das Einkommen des Ehegatten anzurechnen und definiert die dabei bestehenden  hier eingehaltenen  Grenzen (vgl Padé in jurisPKSGB V, 4. Aufl 2020, Stand 19.12.2023, § 240 RdNr 53).

19
§ 2 Abs 4 Satz 1 und 4 BeitrVerfGrsSz verstößt auch nicht gegen die in § 224 Abs 1 Satz 1 SGB V geregelte Beitragsfreiheit bezogenen Elterngelds. Die auf freiwillig Versicherte anwendbare Vorschrift (vgl BSG Urteil vom 26.3.1998  B 12 KR 45/96 R  SozR 32500 § 224 Nr 7 S 25, juris RdNr 21 f; BSG Urteil vom 30.11.2016  B 12 KR 6/15 R  SozR 42500 § 224 Nr 2 RdNr 18) begründet die Beitragsfreiheit nur für das Elterngeld selbst (vgl BSG Urteil vom 26.5.2004  B 12 P 6/03 R  SozR 42500 § 224 Nr 1 RdNr 6). Sie fordert weder generell eine Beitragsfreiheit noch verdrängt sie spezialgesetzlich die Beitragspflicht sonstiger Einnahmen. § 224 Abs 1 Satz 2 SGB V stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass sich die "Beitragsfreiheit" während des Bezugs von Elterngeld "nur" auf diese Leistung beschränkt. Insoweit ist es unerheblich, ob das Elterngeld zur bisherigen Beitragsbemessungsgrundlage hinzutritt oder ob es seinerseits an die Stelle des bisher der Beitragsbemessung allein zugrunde gelegten Arbeitsentgelts tritt, aber noch andere ihrer Art nach in der freiwilligen Versicherung beitragspflichtige Einnahmen vorhanden sind (vgl BSG Urteil vom 26.3.1998  B 12 KR 45/96 R  SozR 32500 § 224 Nr 7 S 25, juris RdNr 21 f; BSG Urteil vom 26.5.2004  B 12 P 6/03 R  SozR 42500 § 224 Nr 1 RdNr 6; BSG Urteil vom 30.11.2016  B 12 KR 6/15 R  SozR 42500 § 224 Nr 2 RdNr 18). Auch das BEEG zwingt nicht dazu, bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen GKV und der sPV einen Freibetrag in Höhe des tatsächlichen bezogenen Elterngelds oder des Mindestelterngelds vorzusehen. Das BEEG trifft keine Regelung zur sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessung.

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d) § 2 Abs 4 Satz 1 und 4 BeitrVerfGrsSz und § 240 Abs 5 SGB V verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1, 2, 4 und 5 GG.

21
Als verbindliche Wertentscheidung gewährleistet Art 6 GG für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (BVerfG Beschluss vom 7.4.2022  1 BvL 3/18  BVerfGE 161, 163 RdNr 284; BSG Urteil vom 15.8.2018  B 12 KR 8/17 R  BSGE 126, 189 = SozR 42500 § 240 Nr 36, RdNr 19 mwN). Aus Art 6 Abs 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, iVm dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und auf welche Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG lassen sich weder konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen (BVerfG Urteil vom 12.2.2003  1 BvR 624/01  BVerfGE 107, 205, 212 f = SozR 42500 § 10 Nr 1 RdNr 28) noch eine bestimmte Ausgestaltung des Beitragsrechts in der freiwilligen Krankenversicherung herleiten (BVerfG Beschluss vom 7.4.2022  1 BvL 3/18  BVerfGE 161, 163 RdNr 287; BSG Urteil vom 28.5.2015  B 12 KR 15/13 R  BSGE 119, 107 = SozR 42500 § 240 Nr 25, RdNr 31; BSG Urteil vom 30.11.2016  B 12 KR 6/15 R  SozR 42500 § 224 Nr 2 RdNr 36).

22
Art 3 Abs 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BSG Urteil vom 28.5.2015  B 12 KR 15/13 R  BSGE 119, 107 = SozR 42500 § 240 Nr 25, RdNr 35 mwN; BSG Urteil vom 30.11.2016  B 12 KR 6/15 R  SozR 42500 § 224 Nr 2 RdNr 26). Die Grenzen, die der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber vorgibt, können sich von lediglich auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstrecken. Relevant für das Maß der Bindung ist die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (vgl BVerfG Beschluss vom 7.4.2022  1 BvL 3/18  BVerfGE 161, 163 RdNr 280; BVerfG Beschluss vom 21.6.2011  1 BvR 2035/07  BVerfGE 129, 49, 68 f mwN). Sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Werteordnung des GG, insbesondere dem besonderen Schutz von Ehe und Familie (BVerfG Beschluss vom 22.4.2022  1 BvL 3/18  BVerfGE 161, 163 RdNr 284, 287, 316), unvereinbar sind (vgl BVerfG Beschluss vom 18.7.2005  2 BvF 2/01  BVerfGE 113, 167, 215 = SozR 42500 § 266 Nr 8 RdNr 84 ff mwN; BSG Urteil vom 18.11.2015  B 12 KR 21/14 R  SozR 42500 § 240 Nr 30; BSG, Urteil vom 30.11.2016  B 12 KR 6/15 R  SozR 42500 § 224 Nr 2 RdNr 26). Punktuelle gesetzliche Benachteiligungen sind auch unter Berücksichtigung des Art 6 Abs 1 GG hinzunehmen, wenn die Tendenz des Gesetzes auf Ausgleich familiärer Belastungen abzielt, dabei Eheleute teilweise begünstigt und teilweise benachteiligt, die gesetzliche Regelung im Ganzen betrachtet aber keine Schlechterstellung von Eheleuten bewirkt (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.6.2011  1 BvR 429/11  juris RdNr 17; BVerfG Urteil vom 12.2.2003  1 BvR 624/01  BVerfGE 107, 205, 212 f = SozR 42500 § 10 Nr 1).

23
Nach diesen Grundsätzen ist das LSG zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Beitragspflicht der Klägerin als solche mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG vereinbar ist. Die von der Beitragsfreiheit für Elternzeit in Anspruch nehmende und/oder Elterngeld beziehende Pflichtversicherte (§ 192 Abs 1 Nr 2, § 224 Abs 1, §§ 226 ff SGB V) abweichende Regelung für freiwillig Versicherte während der Elternzeit und/oder des Elterngeldbezugs ist durch Unterschiede in der jeweiligen Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Gruppe (vgl BVerfG Urteil vom 12.2.2003  1 BvR 624/01- BVerfGE 107, 205, 212 f = SozR 42500 § 10 Nr 1, juris RdNr 37) gerechtfertigt. Auch hat der Senat bereits entschieden, dass mit dem weitgehenden Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das bisher eine Gleichbehandlung rechtfertigende Merkmal beider Gruppen (= Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt) entfallen ist und es daher gerechtfertigt ist, Versicherte durch Anwendung der für ihren versicherungsrechtlichen Status maßgeblichen Regelungen über die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen gegenüber Pflichtversicherten anders zu behandeln (BSG Urteil vom 30.11.2016  B 12 KR 6/15 R  SozR 42500 § 224 Nr 2 RdNr 27 ff mwN; BSG Urteil vom 24.11.1992  12 RK 8/92  BSGE 71, 244SozR 32500 § 224 Nr 2; BSG Urteil vom 7.11.1991  12 RK 37/90  BSGE 70, 13, 19 = SozR 32500 § 240 Nr 6). Zudem ist auch ein untergesetzlicher Normgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen damit im Einzelfall verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der SpVBdKK durfte vor diesem Hintergrund in den BeitrVerfGrsSz zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit freiwillig Versicherter die Hälfte der Einnahmen des Ehegatten als Mindesteinnahmen zugrunde legen, indem er auch einen gegenüber dem Ehegatten bestehenden familienrechtlichen Teilhabeanspruch entsprechend vereinfachend verwaltungspraktikabel pauschalierend berücksichtigt. Denn auch dem SpVBdKK steht grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu, ob und in welcher Höhe er Ehegatteneinkommen bei der Beitragsbemessung zugrunde legt (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011  B 12 KR 9/10 R  juris RdNr 21 mwN zur früheren Satzungsregelung der Krankenkasse).

24
Der Schutzbereich der Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG ist auch insoweit eröffnet, als Eheleute dadurch gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften benachteiligt werden, dass dem verheirateten freiwilligen Mitglied in der GKV die Hälfte der Einkünfte seines privat krankenversicherten Ehegatten zugerechnet wird und damit eine höhere Beitragslast entstehen kann als in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit ansonsten vergleichbaren Rahmenbedingungen. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen einem Einkommen beziehenden privat und einem während der Elternzeit und/oder des Elterngeldbezugs (ansonsten) einkommenslosen freiwillig gesetzlich krankenversicherten Partner sind neben den Prämien zur privaten Krankenversicherung nur Mindestbeiträge zur GKV und sPV zu entrichten (vgl BSG Urteil vom 30.11.2016  B 12 KR 6/15 R  SozR 42500 § 224 Nr 2). Bei Ehegatten sind hingegen neben den Prämien zur privaten Krankenversicherung (höhere) Beiträge bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Diese lediglich punktuelle Benachteiligung ist verfassungsrechtlich jedoch nicht zu beanstanden (vgl BSG Urteil vom 15.8.2018  B 12 KR 8/17 R  BSGE 126, 189 = SozR 42500 § 240 Nr 36, RdNr 19 ff mwN; BSG Urteil vom 17.5.2001  B 12 KR 31/00 R  SozR 32500 § 240 Nr 38). Das der Berücksichtigung der Hälfte der Einnahmen des Ehegatten bis zur hälftigen Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde liegende Konzept berücksichtigt die Interessen der zu vergleichenden Gruppen von Versicherten auch vor dem Hintergrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie.

25
Das SGB V, das SGB XI und die BeitrVerfGrsSz sehen für Eheleute einen besonderen Familienlastenausgleich in Form der beitragsfreien Familienversicherung vor. Verheiratete Elternteile haben damit grundsätzlich die Möglichkeit, die Beitragslast für den einkommenslosen Ehegatten während des Elterngeldbezugs vollständig zu vermeiden, die nicht verheirateten Elternteilen verwehrt ist (vgl BVerfG Urteil vom 12.2.2003  1 BvR 624/01  BVerfGE 107, 205, 212 f = SozR 42500 § 10 Nr 1 RdNr 44). Nach § 10 Abs 1 Satz 1 SGB V sind (ua) Ehegatten (beitragsfrei) mitversichert, wenn sie neben weiteren Voraussetzungen kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreitet. § 191 Nr 3 SGB V sieht die Möglichkeit einer verkürzten Kündigungsfrist in der freiwilligen GKV vor, wenn die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt sind. Ergänzend bestimmt § 8 Abs 6 BeitrVerfGrsSz für bestimmte Personen die Beitragsfreiheit. Mit diesen Regelungen beseitigen das SGB V und die BeitrVerfGrsSz weitgehend die Nachteile, die freiwillig GKVversicherten Eheleuten durch die Berücksichtigung der Hälfte des Partnereinkommens entstehen. Ist der erwerbstätige Ehegatte in der GKV versichert, hat er (Höchst)Beiträge auf sein volles Einkommen zu entrichten, während der  bis auf Elterngeld  einkommenslose Ehegatte beitragsfrei ist. Vor der Geburt eines Kindes hätten hingegen beide Ehegatten (insgesamt also doppelt) (Höchst-)Beiträge auf ihr gesamtes Einkommen zu zahlen. Die Beiträge der Eheleute sind während der Elternzeit und des Elterngeldbezugs damit typischerweise um die Hälfte geringer als vor der Geburt des Kindes. Demgegenüber kommt es bei unverheirateten Paaren für die Versicherung des einkommenslosen Elternteils nicht darauf an, ob der andere Elternteil in der GKV versichert ist. Sind beide freiwillig in der GKV versichert, zahlen beide  wie verheiratete Paare  vor der Geburt (Höchst-)Beiträge auf das volle Einkommen. Nach der Geburt zahlen sie dagegen nicht nur einmal (Höchst-)Beiträge, sondern zusätzlich einmal (Mindest-)Beiträge (vgl BSG Urteil vom 30.11.2016  B 12 KR 6/15 R  SozR 42500 § 224 Nr 2) und damit insgesamt mehr als Eheleute.

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Ist ein Ehegatte nicht in der GKV versichert, fehlt es an einem Stammversicherten für die beitragsfreie Familienversicherung, sodass der in §§ 10, 191 Nr 3 SGB V und § 8 Abs 6 BeitrVerfGrsSz zum Ausdruck gebrachte Familienlastenausgleich nicht zum Tragen kommt. Der Normgeber hat den Familienlastenausgleich jedoch auch auf Eheleute übertragen, die nicht beide in der GKV versichert sind, indem er die Ressourcenverteilung in der Ehe (vereinfacht) nachgezeichnet hat. Er verfolgt damit den verfassungsrechtlich legitimen Zweck, beide Gruppen von Eheleuten typisierend gleichzustellen (vgl BSG Urteil vom 24.4.2002  B 7/1 A 1/00 R  BSGE 89, 213, 224 = SozR 32500 § 240 Nr 42). Nach dem Konzept der § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz müssen auch Eheleute, die in verschiedenen Sicherungssystemen versichert sind, insgesamt nur einmal Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zahlen. Die Hälfte des gemeinsamen Einkommens wird dem freiwillig versicherten Ehegatten zugeordnet. Die andere Hälfte wird  unabhängig von den nach Risiko und nicht nach Einkommen berechneten tatsächlichen Kosten der privaten Krankenversicherung  dem privat versicherten Ehegatten belassen, sodass der Teil des Einkommens in der GKV beitragspflichtig ist, der typisierend dem Anteil des einkommenslosen Ehegatten an den GKV und sPVLeistungen bei einer Familien- oder beitragslosen freiwilligen Versicherung entspricht und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Ehegatten prägt, auch wenn einer der beiden die Erwerbstätigkeit vorübergehend zugunsten von Familienarbeit aufgibt (vgl BVerfG Beschluss vom 5.2.2002  1 BvR 105/95  ua  BVerfGE 105, 1). Sie begrenzen unter Berücksichtigung von pauschalierten Kosten der Krankenversicherung der Kinder (§ 240 Abs 5 SGB V, § 2 Abs 4 Satz 3 BeitrVerfGrsSz) das zu berücksichtigende Einkommen  entsprechend der Regelung für beide in der GKV versicherte Eheleute  auf die Beitragsbemessungsgrenze, die jedem Ehegatten zur Hälfte zugeordnet wird.

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Eine Gleichbehandlung mit Elternteilen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht geboten. Zutreffend ist zwar, dass auch nichteheliche Lebensgemeinschaften, insbesondere mit gemeinsamen Kindern, in der heutigen Realität vielfach durch ein gegenseitiges Einstehen geprägt sind (vgl BVerfG Beschluss vom 10.11.1998  2 BvR 1057/91  BVerfGE 99, 216, juris RdNr 83 ff). Damit ist aber nicht notwendig und rechtlich durchsetzbar eine hälftige Teilung der vorhandenen Ressourcen verbunden. Vielmehr kann das Einstehen auch auf die täglichen Bedürfnisse beschränkt sein. Die gesetzlichen Ansprüche des Familienarbeit leistenden gegenüber dem erwerbstätigen Partner fordern eine hälftige Aufteilung des Einkommens nicht. Sie knüpfen nicht vergleichbar an die gemeinsamen Lebensverhältnisse an (vgl § 1615 l BGB, dazu ausführlich BVerfG Urteil vom 12.2.2003  1 BvR 624/01  BVerfGE 107, 205, 212 f = SozR 42500 § 10 Nr 1 juris RdNr 45 f; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.11.2018  1 BvR 1511/14  juris RdNr 10).

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Dass die Klägerin in der vorliegenden Konstellation tatsächlich mehr zahlt als eine unverheiratete Mutter in einer vergleichbaren Situation, ist allein darauf zurückzuführen, dass die private Krankenversicherung keine (beitragsfreie) Familienversicherung kennt. Letztlich beruht die Beitragspflicht der Klägerin damit auf der Entscheidung der Eheleute für unterschiedliche Versicherungssysteme. Während der Ehemann der Klägerin die private Krankenversicherung gewählt hat, ist die Klägerin in der GKV versichert. Art 6 Abs 1 und 2 und Art 3 Abs 1 GG schützen aber nicht vor allen denkbaren finanziellen Folgen der freien Entscheidung für ein Versicherungssystem. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Beitragsbelastung der Eheleute insgesamt tatsächlich die Höchstbeiträge in der GKV übersteigen würde. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die eine vollumfängliche Kompensation wirtschaftlicher Mehrbelastungen durch die GKV und sPV verlangt.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin wird damit auch nicht ungerechtfertigt in die freie Entscheidung der Eheleute über die Aufgabenverteilung in der Ehe (vgl BVerfG Beschluss vom 10.11.1998  2 BvR 1057/91  BVerfGE 99, 216, juris RdNr 70) eingegriffen. Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch einen Ehepartner berücksichtigt der Normgeber der BeitrVerfGrsSz im Rahmen der Beitragsberechnung durch die Heranziehung nur der Hälfte der Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Rechtskraft
Aus
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