L 9 BA 6/21

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 43 KR 9/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 BA 6/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1. Im Falle einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV ist das Verfahren zur Erhebung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zweigeteilt. Dem Betriebsprüfungsbescheid des Rentenversicherungs-trägers   kommt nur der Charakter eines Grundlagenbescheides für die Erhebung der Beiträge zu. Über den Einzug und die Vollstreckung der festgesetzten Beiträge entscheiden hingegen erst die Einzugsstellen der jeweiligen Krankenkassen kraft sofort vollziehbaren Leistungsbescheides.

    2. Sofern sich der Betriebsprüfungsbescheid auf einen vor Eröffnung des Insolvenzplanverfahrens abgeschlossenen Beschäftigungszeit-raum bezieht, handelt es sich bei den von Gesetzes wegen entstandenen Beitragsforderungen, die die Einzugsstelle geltend zu machen hat, um Insolvenzforderungen i.S.v. § 38 InsO, die der Insolvenzplanquote unterliegen. Der insoweit vorab ergehende Grundlagenbescheid des Rentenversicherungsträgers muss sich dagegen auf keine Quote beschränken; der Rentenversicherungsträger ist im Verfahren nach § 28p SGB IV nicht Insolvenzgläubiger.

Bemerkung

Kostenbeschluss nach Hauptsachenerledigung - abhängige Beschäftigung einer Pflegekraft - Betriebsprüfungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung - Grundlagenbescheid - Beschäftigungszeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Insolvenzverbindlichkeit - Insolvenzplan - Quote - Einzugsstelle - freiwillige Beschränkung der Forderung der Einzugsstelle auf die Quote
 

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

 

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.058,30 Euro festgesetzt. 

 

 

Gründe

 

I.

 

Die Klägerin wandte sich im Berufungsverfahren noch gegen eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 45.058,30 Euro in Folge einer durch die Beklagte vorgenommenen Betriebsprüfung. Die Beitragsforderung stand in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Pflegekraft bzw. Krankenschwester im Betrieb der Klägerin im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. September 2012.

 

Die Klägerin betreibt Einrichtungen der vollstationären Pflege von pflegebedürftigen Personen in F. Im streitgegenständlichen Zeitraum unterhielt sie vier Standorte mit 104 betreuten Bewohnern. Die Abrechnung erfolgte stets zwischen der Klägerin und der jeweiligen Kranken- bzw. Pflegekasse, mit welchen sie Versorgungsverträge nach § 72 SGB Xl abgeschlossen hatte.

 

Unabhängig vom vorliegenden Verfahren wurde für die Klägerin ein Insolvenzverfahren durchgeführt (). Mit Beschluss 1. Februar 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet. Mit Beschlüssen vom 10. Juli 2013 und vom 19. August 2013 bestätigte das Amtsgericht Fden Insolvenzplan (festgesetzte Quote: 11 Prozent). Nach Durchführung des Insolvenzplans wurde das Insolvenzverfahren durch Beschluss vom 27. September 2013 aufgehoben.

 

Die Beigeladene zu 1. ist Krankenschwester und war im streitgegenständlichen Zeitraum als Pflegekraft unter anderem für die Klägerin tätig, daneben auch für weitere Auftraggeber. Ab dem 1. Oktober 2012 war sie anderweitig abhängig beschäftigt.

 

Nachdem die Beigeladene zu 1. schon vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Mai 2005 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung für die Klägerin als Pflegekraft tätig gewesen war, schloss sie am 1. Juni 2005 mit der Klägerin einen „Honorarvertrag“, der u.a. regelte:

 

§ 1 Vertragspartner

Frau  S wird je nach Bedarf in den Einrichtungen des Eigenbetriebes als Pflegefachkraft eingesetzt. Die Entscheidung des Einsatzes obliegt dem Auftraggeber.

 

§ 2 Zeitlicher Umfang

Ein zeitlicher Mindestumfang wird nicht vereinbart.

 

§ 3 Rechtsstellung des Vertragspartners

Der Auftragnehmer führt den im Rahmen dieses Vertrages erteilten Auftrag in eigener unternehmerischer Verantwortung aus. Dabei hat er zugleich auch die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer unterliegt dem Weisungs- und Direktionsrecht. Er hat zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung die fachlichen Vorgaben des Auftraggebers zu beachten. Der Auftragnehmer hat das Recht, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. (…) Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er als selbständig Tätiger die Beiträge zur Sozialversicherung eigenverantwortlich entrichten muss.

 

§ 4 Honorarhöhe

Der Auftragnehmer erhält eine Vergütung je Einsatzstunde in Höhe von 17,00 Euro.

 

 

Wegen der Einzelheiten des in der Folgezeit nicht geänderten Vertrages wird auf Bl. 76, 77 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

 

In der Zeit vom 5. November 2012 bis 10. Januar 2014 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durch. Prüfzeitraum war die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2012. In dem Protokoll der Schlussbesprechung am 6. November 2012 hieß es unter anderem:

 

5.2) Die Überprüfung von gezahlten Honoraren ergab unter Tz. 6 den Hinweis an den Arbeitgeber, dass eine Arbeitnehmereigenschaft der hier betroffenen Person  S gesehen wird. Angeforderte Unterlagen (u. a. der Honorarvertrag) zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung dieser Beschäftigung konnten während der Prüfung nicht vorgelegt werden. Um die Beurteilung vornehmen zu können, wird Frau S im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht dazu angeschrieben. Gleichzeitig muss ich Sie bitten, uns dazu zumindest folgende Daten zu übermitteln: (…) Gegebenenfalls wird die Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Frau  S mit einem gesonderten Bescheid erfolgen.

 

 

Die Ermittlungen der Beklagten zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin nahmen folgenden Fortgang: Mit Schreiben vom 8. November 2012 bat die Beklagte die Beigeladene zu 1. um Übersendung des dem Schreiben beigefügten Fragebogens. Eine Erinnerung erfolgte mit Schreiben vom 30. November 2012. In einem Bescheid vom 4. Dezember 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, hinsichtlich der Entscheidung über den versicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1. werde sie gesondert Nachricht erhalten. Am 24. Dezember 2012 ging der von der Beigeladenen zu 1. ausgefüllte Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung bei der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 2. Januar 2013 bat die Beklagte die Beigeladene zu 1. um weitere Angaben, da derzeit aufgrund der bei der Klägerin ausgewerteten Unterlagen eine abschließende Gesamtbetrachtung noch nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 nahm die Beigeladene zu 1. hierzu Stellung und übersandte den weitergehend ausgefüllten Fragebogen nebst weiteren Unterlagen an die Beklagte. Mit weiterem Schreiben vom 14. Juni 2013 bat die Beklagte die Beigeladene zu 1. um ergänzende Mitwirkung, da mit den vorliegenden Unterlagen eine abschließende sozialversicherungsrechtliche Gesamtbetrachtung im Prüfzeitraum nicht möglich sei. Weitere konkret benannte Unterlagen seien zu übersenden. Am 30. Juli 2013 ging der erneut durch die Beigeladene zu 1. ausgefüllte Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung nebst weiterer Unterlagen bei der Beklagten ein.  

 

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 hörte die Beklagte die Klägerin hierauf zu der beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beigeladene zu 1. in Höhe von insgesamt 50.627,30 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2012 an.

 

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 stellte die Beklagte im Ergebnis des Betriebsprüfungsverfahrens fest, dass für die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Pflegekraft im Betrieb der Beklagten vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2012 ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und daher Versicherungspflicht in allen Sparten der Sozialversicherung bestanden habe; die Beitragshöhe bezifferte die Beklagte auf 50.627,30 Euro. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. in diesem Zeitraum überwögen.  

 

Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, die Forderung der Beklagten berühre Sachverhalte aus den Jahren 2008 bis 2012, weshalb sie zur Tabelle angemeldet und in den Insolvenzplan hätte aufgenommen werden müssen. Nach Bestätigung des Insolvenzplans durch das Amtsgericht sei dieser rechtskräftig mit der Folge, dass keine weiteren Forderungen mehr gegen den Schuldner - auch keine bis dahin unbekannten - geltend gemacht werden könnten. Auch Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans unbekannt gewesen seien, seien ausgeschlossen. Anderenfalls sei das Insolvenzplanverfahren nicht möglich, um eine Sanierung des Unternehmens vorzunehmen. Die Beklagte habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die Forderung im laufenden Insolvenzverfahren geltend zu machen.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2014 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Forderung habe nicht zur Tabelle angemeldet und in den Insolvenzplan aufgenommen werden müssen. Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vom 10. Juli 2013 seien keine Ausführungen enthalten, die Forderungen aus Betriebsprüfungen nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans ausschlössen. Ausgeführt werde lediglich, dass nachrangige Insolvenzforderungen mit rechtskräftiger Planbestätigung gemäß § 225 Abs. 1 InsO als erlassen gelten. Das Bundesarbeitsgericht habe diesbezüglich mit Urteil vom 12.09.2013 (6 AZR 907/11) festgestellt, dass Gläubiger als „Nachzügler“ mit Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans unbekannt gewesen seien, nach dem gesetzlichen Regelungskonzept der §§ 54 ff. InsO nicht ausgeschlossen seien. Die Insolvenzordnung sehe nicht vor, dass im Insolvenzverfahren nicht angemeldete Ansprüche nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden könnten. Zwar führten nachträglich erhobene Forderungen zu einer Gefährdung oder Unmöglichkeit des Sanierungszwecks. Dies habe der Gesetzgeber der Insolvenzordnung allerdings gesehen. Zudem sei es eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen, das mit der Zulassung nachträglich erhobener Forderungen verbundene Risiko eines Scheiterns des Insolvenzplans ohne Abhilfemöglichkeiten hinzunehmen.

 

Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen angeführt, nun ebenfalls von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. in ihrer Tätigkeit als Pflegekraft auszugehen. Sie verwahre sich allerdings gegen die Zahlung des vollen Betrages. Die Beitragsforderung sei unwirksam, da mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. November 2012 über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die geltend gemachte Nachforderung stamme aus dem Prüfzeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. September 2012 und somit aus einem Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Forderung habe daher zur Tabelle angemeldet und in den Insolvenzplan aufgenommen werden müssen. Die Beklagte habe den streitgegenständlichen Bescheid demgegenüber erst gut vier Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlassen, obwohl sie über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig informiert worden sei. Dies könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Die nach rechtskräftigem Abschluss des Insolvenzverfahrens geltend gemachte Forderung gefährde grundsätzlich die Durchführung des Insolvenzplanes und damit den Fortbestand des Unternehmens der Klägerin. Die nachträgliche Belastung mit einer solch hohen Summe nach Abschluss des Insolvenzplanverfahrens sei für die Klägerin existenzgefährdend. Ungeachtet dessen, dass die Höhe der Forderung im Zeitpunkt der Bestätigung des Insolvenzplanes noch unbekannt gewesen sei, hätte ein Hinweis der Beklagten an die zuständige Einzugsstelle ausgereicht. Jene sei selbst Gläubigerin der Klägerin im Insolvenzplanverfahren gewesen. Die Forderung sei vor diesem Hintergrund auf die im Rahmen des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht bestimmte Quote von 11 vom Hundert (insgesamt 5.569,00 Euro) beschränkt. Soweit eine Forderung nachträglich geltend gemacht werde, könne dies zudem nur durch ein insolvenzgerichtliches Verfahren und nicht durch einen Bescheid der Beklagten erfolgen. Die Beklagte sei daher gehalten, zunächst eine Feststellungsklage vor dem Insolvenzgericht zu erheben. Im Übrigen ergebe sich aus dem Insolvenzplan eine Ausschlussfrist, die auch die Forderung der Beklagten erfasse. Schließlich seien die Beiträge für das Jahr 2008 bereits verjährt, sodass sich die Forderung der Beklagten insgesamt auf lediglich 4.752,50 Euro belaufe.

 

Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. September 2013 (6 AZR 907/11) verwiesen. Danach seien Gläubiger als „Nachzügler“ mit Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans ungekannt gewesen seien, nach dem gesetzlichen Regelungskonzept der §§ 254 ff. InsO gerade nicht ausgeschlossen. Zwar würden hierdurch mitunter die Erfüllung des Insolvenzplans und der Sanierungszweck gefährdet oder unmöglich gemacht. Dies habe der Gesetzgeber indes gesehen und hingenommen und sei im Übrigen für Gerichte bindend, denn der völlige Verlust einer Forderung als Folge einer Ausschlussfrist stelle einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht des Gläubigers dar, an welchen hohe verfassungsrechtliche Anforderungen geknüpft würden und der einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe. Der Einzugsstelle sei es vor Abschluss der Prüfung durch die Beklagte nicht möglich gewesen, eine konkret bezifferte Forderung zur Tabelle anzumelden, da ihr der Sachverhalt im Hinblick auf die Beigeladene zu 1. nicht bekannt gewesen sei.

 

Mit Urteil vom 24. November 2020 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: An einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. in ihrer Tätigkeit als Pflegekraft für die Klägerin im streitigen Zeitraum bestehe unter Anlegung der üblichen Maßstäbe und in Würdigung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Zweifel. Daraus resultierten Versicherungspflicht zu allen Sparten der Sozialversicherung sowie die Berechtigung der geltend gemachten Beitragsforderung. Dass das Insolvenzverfahren bereits im Jahre 2013 abgeschlossen worden sei, stehe dem im Januar 2014 ergangenen Betriebsprüfungsbescheid nicht entgegen.  

 

Gegen das ihr am 14. Januar 2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. Februar 2021 Berufung eingelegt. Sie gesteht eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. in ihrer Tätigkeit als Pflegekraft für die Klägerin im streitigen Zeitraum zu und ficht den Betriebsprüfungsbescheid an, soweit die Beitragsschuld 5.569,00 Euro (11 Prozent von 50.627,30 Euro) übersteigt. Nach § 254 Abs. 1 InsO seien nämlich gegen einen Schuldner nur noch die im Insolvenzplan geregelten Quoten durchsetzbar. Das gelte nach § 254b InsO auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet sowie für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen hätten. Das Insolvenzrisiko liege daher bei der Beklagten. Die von der Beklagten und dem Sozialgericht herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 2013 (6 AZR 907/11) sei letztlich nicht einschlägig und auch überholt (Hinweis auf Urteil vom 19. November 2015, 6 AZR 559/14, Rdnr. 21). Auch „Nachzügler“ würden von den Wirkungen eines rechtskräftigen Insolvenzplans erfasst und erhielten nur die Insolvenzquote. § 254b InsO erfasse genau die vorliegende Sachverhaltskonstellation. Wäre es demgegenüber möglich, dass „Nachzügler“ ihre Forderungen in voller Höhe gegenüber dem Schuldner geltend machen können, würde dies geradezu dazu einladen, dass Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nicht schon im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens geltend machen, sondern erst nach Abschluss des Verfahrens. Letzteres widerspräche dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Zudem sei die Auffassung der Beklagten, sie sei mit Erlass des Bescheides vom 20. Januar 2014 eine „Neugläubigerin“, nicht tragfähig. Denn die Forderung sei nicht etwa erst mit Bekanntgabe dieses Bescheides entstanden. Vielmehr sei die Beitragspflicht von Gesetzes wegen bereits im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. September 2012 und damit vollständig vor Insolvenzeröffnung entstanden. Die streitgegenständliche Forderung sei daher als Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO zu begreifen und von den Wirkungen des Insolvenzplans erfasst.

 

Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat betont: Es bleibe dabei, dass Gläubiger als „Nachzügler“ mit Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans unbekannt gewesen seien, nicht ausgeschlossen seien. Hier sei das Insolvenzverfahren bereits 2013 abgeschlossen, die Betriebsprüfung aber erst im Januar 2014 beendet worden. Die festgestellte Beitragsschuld sei daher nicht auf die Quote von 11 Prozent zu kürzen. Die hier zu 2. beigeladene Einzugsstelle als Gläubigerin der Beitragsnachforderung sei nicht Beteiligte des Insolvenzverfahrens gewesen, sondern nunmehr Neugläubigerin; die Beitragsforderung sei nicht vor Eröffnung des Insolvenzverfahren „begründet“ i.S.v. § 38 InsO gewesen, sondern erst mit Bekanntgabe des die Forderung geltend machenden Verwaltungsakts (Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2010, 9 S 1/09, BeckRS 2010, 46465).

 

Auf Anregung des Berichterstatters (Schreiben vom 16. Januar 2024) hat die zu 2. beigeladene zuständige Einzugsstelle mit Schreiben vom 22. Januar 2024 erklärt, bei den streitigen Beiträgen handele es sich um Insolvenzforderungen, denn die die Beitragsschuld von Gesetzes wegen auslösende Beschäftigungszeit der Beigeladenen zu 1. (1. Januar 2008 bis 30. September 2012) habe bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens (1. Februar 2013) bereits in der Vergangenheit gelegen. Im Insolvenzverfahren habe man eine Quote und auch eine Nachtragsquote erhalten; diese betrügen zusammen 22,11 Prozent. Es werde verbindlich zugesichert, für den Fall der Berufungsrücknahme nur Beiträge in Höhe von 22,11 Prozent der im Betriebsprüfungsbescheid genannten Gesamtsumme, nämlich 11.193,70 Euro, gegenüber der Klägerin geltend machen zu werden.

 

Klägerin und Beklagte haben das Berufungsverfahren hierauf durch schriftliche Erklärungen übereinstimmend für erledigt erklärt.

 

Die Klägerin beantragt,

 

            der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

 

Die Beklagte hat keinen Kostenantrag gestellt.

 

Die Beigeladenen haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt.

 

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

 

 

 

 

 

 

 

II.

 

Nachdem Klägerin und Beklagte das Berufungsverfahren für erledigt erklärt haben, ist vom Senat nur noch über die Kosten zu entscheiden und der Streitwert festzusetzen.

 

1. Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach hat das Gericht in Person des Berichterstatters (§ 155 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGG) nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

 

Billigem Ermessen entspricht es, die Klägerin mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten, denn ihre Berufung wäre ohne Erfolg geblieben. Allerdings tragen die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, denn sie sind in Ermangelung eigener Anträge kein Kostenrisiko eingegangen (§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m.       §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

 

Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Betriebsprüfungsbescheid zu Recht abgewiesen, denn dieser ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

 

Der angefochtene Bescheid beruht auf § 28 p Abs. 1 Sätze 1 und 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (Satz 5).

 

Auf dieser Grundlage ist der angefochtene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden, denn die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Pflegekraft im Betrieb der Klägerin der Versicherungspflicht in allen Sparten der Sozialversicherung unterliegt und dass die Beitragsschuld für den Zeitraum   1. Januar 2008 bis 30. September 2012 insgesamt 50.627,30 Euro beträgt.

 

Wegen des Bestehens von Versicherungspflicht infolge abhängiger Beschäftigung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffende und überzeugende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG). Dieser Aspekt bedarf auch deshalb keiner weiteren Vertiefung, weil selbst die Klägerin in Würdigung der in diesem Zusammenhang ergangenen jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. nur Urteil vom 7. Juni 2019, B 12 R 6/18 R) inzwischen der Auffassung ist, es habe abhängige Beschäftigung bestanden. Das lässt sich vor allem auch deshalb nicht bestreiten, weil selbst der „Honorarvertrag“ vom 1. Juni 2005 in § 3 ausdrücklich regelte, dass der Auftragnehmer (die Beigeladene zu 1.) „dem Weisungs- und Direktionsrecht“ des Auftraggebers (der Klägerin) unterliege (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

 

Insolvenzrechtliche Regelungen stehen der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Betriebsprüfungsbescheides nicht entgegen. Insbesondere verstößt der Bescheid der Beklagten nicht gegen §§ 254 Abs. 1, 254b InsO.

 

Die Klägerin unterlag im Zeitraum 1. Februar 2013 bis 27. September 2013 einem Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 bis 269 InsO. Der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan sah für die Insolvenzgläubiger zunächst eine Quote von 11 Prozent vor. Gemäß § 254 InsO treten mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein. Dies gilt gemäß § 254b InsO auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben. Insolvenzgläubiger können sich also den Wirkungen des Insolvenzplans nicht durch eine Nichtteilnahme am Insolvenzverfahren entziehen; ebenso sind auch zunächst noch unbekannte Gläubiger als Nachzügler dem Ergebnis des Insolvenzplanverfahrens unterworfen (vgl. Braun/Frank in Braun, InsO, 8. Aufl. 2020, Rdnr. 1 zu § 254b).

 

Die Beklagte unterliegt diesen Reglungen allerdings nicht, denn sie ist nicht Insolvenzgläubigerin. Zwar stellen die im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. September 2012 – und damit vollständig vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen – Zahlungspflichten der Klägerin (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV) Insolvenzverbindlichkeiten im Sinne von § 38 InsO dar. Allerdings hat die Beklagte mit Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht als Insolvenzgläubigerin agiert.

 

Macht nämlich ein Rentenversicherungsträger – so wie hier – von der ihm durch § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV eingeräumten Befugnis Gebrauch, einen Verwaltungsakt zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu erlassen, so kommt seiner Entscheidung nur der Charakter eines Grundlagenbescheides für die Erhebung der Beiträge zu, weil Betriebsprüfungen ihrerseits eine über die bloße Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung nicht entfalten. Die Betriebsprüfung hat insbesondere den Zweck, den Einzugsstellen durch Sicherstellung von Arbeitgeberunterlagen und -aufzeichnungen eine Berechnungsgrundlage zu verschaffen, damit diese die notwendigen Schritte zur Geltendmachung von Ansprüchen auf (rückständige) Beiträge (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV) unternehmen können. Über den Einzug und die Vollstreckung der festgesetzten Beiträge entscheiden hingegen erst die Einzugsstellen der jeweiligen Krankenkassen kraft sofort vollziehbaren Leistungsbescheides (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Im Falle einer Betriebsprüfung ist das Verfahren zur Erhebung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen damit zweigeteilt (st. Rspr., vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 2015, B 12 R 16/13 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 23 sowie Urteil vom 15. September 2016, B 12 R 2/15 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 24; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Oktober 2023, L 14 BA 47/21, zitiert nach juris, dort Rdnr. 36 sowie Urteil vom 27. Oktober 2023, L 1 BA 2023, zitiert nach juris, dort Rdnr. 33; s.a. Urteil des Senats vom 16. März 2016, L 9 KR 114/13, zitiert nach juris, dort Rdnr. 44). Die Einzugsstellen haben erst auf einer späteren Ebene als Insolvenzgläubiger beim Einzug der Beiträge zu prüfen, ob ein solcher Grundlagenbescheid vollstreckt werden darf oder die zwangsweise Durchsetzung der Beitragsforderung wegen insolvenzrechtlicher Regelungen wie z.B. in §§ 254, 254b InsO ganz oder zum Teil ausscheidet (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Juni 2023, L 9 BA 15/20 , zitiert nach juris, dort  Rdnr. 30).

 

Vor diesem Hintergrund war es sachgerecht, dass die beigeladene Einzugsstelle im vorliegenden Verfahren verbindlich erklärt hat, ihre Forderungen gegen die Klägerin auf die in Folge des Insolvenzplanverfahrens geltende Quote einschließlich Nachtragsquote zu beschränken, was letztlich auch zur Hauptsachenerledigung geführt hat.

 

Die Klägerin hätte sich von Anfang an nicht mit der Beklagten auseinandersetzen sollen, die lediglich einen Grundlagenbescheid erlassen hat, sondern mit der zuständigen Einzugsstelle, die nach gerichtlichem Hinweis ohne Zögern bereit war, sich auf die Quote des Insolvenzverfahrens zu beschränken.

 

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass der Bescheid der Beklagten im Berufungsverfahren nur noch angegriffen wurde, soweit er eine Beitragsschuld von 5.569,00 Euro überstieg.

 

3. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.

Rechtskraft
Aus
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