L 12 AL 2759/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AL 16/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2759/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29.08.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten höheres Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Die 1960 geborene Klägerin bezog bis 17.10.2021 Krankengeld. Mit Bescheid vom 08.07.2020 wurde der Klägerin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.11.2018 bewilligt.

Die Klägerin beantragte am 15.08.2021 bei der Beklagten Arbeitslosengeld vor dem Hintergrund der zu erwartenden Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug. Im Antrag gab sie an, seit November 2018 eine „Teil EU-Rente“ zu beziehen. Sie bejahte, Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen einschränken zu müssen. Aus der Arbeitsbescheinigung ergibt sich, dass die Klägerin seit Dezember 2018 mehrmals über Monate hinweg ohne Lohnfortzahlung erkrankt war; letztmals gearbeitet hat die Klägerin im Oktober 2019. Die Klägerin gab ergänzend an, eine selbständige Nebentätigkeit (Einkommen ca. 200 monatlich) seit Januar 2021 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können. Die Beklagte holte ein Gutachten nach Aktenlage ihres ärztlichen Dienstes ein. P1 erachtete die Klägerin im Gutachten vom 23.08.2021 mit qualitativen Einschränkungen für 3 bis unter 6 Stunden täglich leistungsfähig. Die Beklagte eröffnete der Klägerin das Gutachten am 21.09.2021. 

Mit Bescheid vom 25.10.2021 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 18.10.2021 bis zum 16.10.2023 Arbeitslosengeld. Bei der Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes berücksichtigte sie eine mögliche wöchentliche Arbeitszeit von maximal 30 Stunden und verringerte das im Rahmen von durchschnittlich 39 Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum erzielte Bemessungsentgelt von 135,65 € täglich entsprechend auf 104,35 € täglich. Mit Bescheid vom 20.06.2022 hob die Beklagte die Bewilligungsentscheidung ab 16.03.2022 ganz auf, da der Klägerin aufgrund einer neuen Erkrankung ein neuer Anspruch auf Krankengeld zustehe.

Die Klägerin erhob Widerspruch gegen die Bewilligungsentscheidung, da sie seit 01.11.2018 nur in einem Umfang von 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten dürfe. Außerdem berief sie sich auf die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2021 zurück, da das Arbeitslosengeld in zutreffender Höhe bewilligt worden sei. Der Gutachter habe eine Leistungsfähigkeit von max. 6 Stunden täglich festgestellt. Eine Nahtlosigkeit i.S.d. § 145 SGB III liege nach dem ärztlichen Gutachten nicht vor.

Am 04.01.2022 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Es sei zweifelhaft, ob die Regelung des §§ 151 Abs. 5 SGB III mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Es handle sich um eine Entgeltersatzleistung, die von der Zahlung von Beiträgen abhängig sei. Maßgeblich sei das in der Vergangenheit erzielte Arbeitsentgelt. Würde ein Teil des erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts unberücksichtigt bleiben, nur weil zukünftig eine Verringerung der Arbeitszeit erfolgen solle oder müsse, hätte dies zur Folge, dass die eingezahlten Beiträge zu einem nicht erheblichen Anteil quasi umsonst geleistet worden seien. Zudem diene das Arbeitslosengeld als Ersatz dafür, dass eine frühere Beschäftigung verloren gegangen sei. Wie es in der Zukunft weitergehe, spiele hingegen keine Rolle. Zudem würde sie gerne einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, sei hierzu aber gesundheitlich nicht in der Lage. Dementsprechend habe der zuständige Träger der Rentenversicherung eine teilweise Erwerbsminderung festgestellt, weshalb sie seit November 2018 eine entsprechende Rente beziehe. Zudem gebe es eine entsprechende Regelung weder in den für das Krankengeld geltenden Vorschriften des SGB V noch im SGB VII für das Verletztengeld.

Mit Gerichtsbescheid vom 29.08.2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Leistungen der Klägerin entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berechnet. Insb. habe die Beklagte berücksichtigt, dass das Bemessungsentgelt gemäß § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III vermindert werde, da die Klägerin – wie von der gesetzlichen Rentenversicherung und dem ärztlichen Dienst der Beklagten festgestellt – nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Die Regelung des § 151 Abs. 5 SGB III sei nicht verfassungswidrig.

Gegen den Gerichtsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 26.09.2023 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Es sei schon nicht klar, ob § 151 Abs. 5 SGB III überhaupt Anwendung finden könne, da die Klägerin die Frage, ob sie ohne zwingenden Grund nur noch zeitlich eingeschränkt arbeiten wolle, ausdrücklich verneint habe. Die weitere Frage, ob sie bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben könne oder sich zeitlich einschränken müsse, habe die Klägerin zwar mit „ja“ beantwortet und hierfür gesundheitliche Gründe genannt, allerdings hat sie sich auch bereit erklärt, sich im Fall der ärztlichen Begutachtung im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen. In ihrem letzten Arbeitsverhältnis bei der L1 Bank B1, das bis zum 31.07.2020 bestanden habe, sei die Klägerin im Rahmen einer 39-Stunden-Woche beschäftigt gewesen, also nahezu in Vollzeit. Dies gehe aus der aktenkundigen Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III vom 20.09.2021 hervor. Wenn davon ausgegangen werde, dass § 151 Abs. 5 SGB III anwendbar sei, sei fraglich, ob dieser mit höherrangigem Recht vereinbar sei; insoweit hat die Klägerin den Vortrag gegenüber dem SG vertieft. Ein großes Problem sei außerdem darin zu sehen, dass die betroffenen Personen an keiner Stelle auf die Rechtsfolge des § 151 Abs. 5 SGB III hingewiesen würden. Der Hintergrund der Abfrage im Antrag auf Arbeitslosengeld, ob man sich zeitlich einschränken müsse oder wolle, sei überhaupt nicht bekannt. Der Antrag auf Arbeitslosengeld verweise pauschal auf das Merkblatt 1, Abschnitt 2.5. Allerdings werde weder an dieser Stelle, noch in einer anderen Passage des Merkblatts dargelegt, welche nachteilige Konsequenz das Ankreuzen der Felder, nur noch zeitlich eingeschränkt arbeiten zu können oder zu wollen, letztendlich habe.

Die Klägerin beantragt sachdienlich gefasst,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 29.08.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 18.10.2021 bis 16.03.2022 unter teilweiser Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 25.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2021 in der Fassung des Bescheids vom 20.06.2022 Arbeitslosengeld auf der Grundlage des tatsächlichen Bemessungsentgelts von täglich 135,65 € zu bewilligen

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Aufgabe des Arbeitslosengeldes sei ein teilweiser Ausgleich, des durch die Beschäftigungslosigkeit entstandenen finanziellen Schadens. Wäre die Klägerin nicht beschäftigungslos gewesen, hätte sie Arbeitsentgelt aus einer höchstens 30 Std./Woche umfassenden Beschäftigung bezogen. Dementsprechend finde ein teilweiser finanzieller Ausgleich durch die Zahlung von Arbeitslosengeld statt.

Der Senat, wie bereits das SG, hat die Rentenakte der Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Bund beigezogen. Darin findet sich ein Gutachten des B2, welcher auf Grundlage einer Untersuchung vom 24.03.2020 zu der Einschätzung gelangt ist, dass bei der Klägerin aufgrund zahlreicher körperlicher und psychischer Erkrankungen bei negativer Prognose nur noch eine Leistungsfähigkeit von 3 bis unter 6 Stunden täglich besteht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Prozessakten beider Instanzen und die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Akten der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Mit Schriftsätzen vom 28.11.2023 (Beklagte) und vom 12.12.2023 (Klägerin) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt.



Entscheidungsgründe


Die Berufung der Klägerin, über welche der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 25.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2021 in der Fassung des Aufhebungsbescheids vom 20.06.2022. Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 08.09.2022 die Auffassung vertritt auch der Bescheid 06.07.2022, mit dem erneut Leistungen ab 04.05.2022 bewilligt wurden, sei nach § 96 SGG Gegenstand des Klage- und damit des Berufungsverfahrens geworden, verkennt sie, dass durch den Bescheid vom 20.06.2022 die Bewilligungsentscheidung vom 25.10.2021 zeitlich bis 16.03.2022 befristete wurde. Übereinstimmung muss jedoch auch in zeitlicher Hinsicht bestehen; Folgebescheide ändern oder ersetzen den ursprünglichen Dauerverwaltungsakt nur, wenn dieser zeitlich nicht beschränkt war (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 96 Rn. 4a).

Zutreffend hat das SG entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zusteht.

Die Klägerin erfüllte die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld dem Grunde nach. Sie hat sich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt (§ 137 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB III). Sie war auch arbeitslos i.S.d. § 137 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 SGB III, da sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand (Beschäftigungslosigkeit), sich bemühte, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stand (Verfügbarkeit).

Die Beklagte hat die Höhe des Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung der §§ 149, 150, 151 Abs. 1 und 153 SGB III auch zutreffend berechnet, dies wird von der Klägerin, die die Anwendbarkeit der Vorschriften in Zweifel zieht, auch nicht bestritten.

Die Klägerin wendet sich gegen die Anwendung von § 151 Abs. 5 SGB III. Danach vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die der oder die Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum, wenn die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage ist, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten. Anders als die Klägerin meint, liegen, wie bereits das SG dargestellt hat, die Voraussetzungen für dessen Anwendung vor.

Die Klägerin war objektiv nicht mehr in der Lage, mehr als 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies entnimmt der Senat, wie bereits das SG den Ausführungen des für die Deutsche Rentenversicherung Bund tätigen B2, dessen Gutachten im Wege des Urkundsbeweises verwertet wird. B2 hat überzeugend dargelegt, dass die Klägerin nur unter 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, so dass ihr seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen teilweise Erwerbsminderung gewährt wurde. Auch der ärztliche Dienst der Beklagten sieht keine vollschichtige Erwerbsfähigkeit mehr gegeben. Letztlich bestreitet dies auch die Klägerin nicht, da diese den Bescheid der Rentenversicherung nicht angefochten hat. Sie hat vielmehr die Frage, ob sie sich zeitlich einschränken müsse, mit „ja“ beantwortet und hierfür gesundheitliche Gründe genannt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin bei der Arbeitgeberin formal bis 31.07.2020 in einem Umfang von 39 Stunden wöchentlich beschäftigt war. Faktisch war der letzte tatsächliche Arbeitstag der Klägerin im Oktober 2019, auch vorher war sie jedoch aufgrund des Krankengeldbezugs teilweise monatelang nicht im Büro, so dass diese Arbeitszeit von 39 Stunden vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes nicht mehr erfüllt wurde. Darüber hinaus hat die Klägerin gegenüber B2 angegeben, in der Vergangenheit mehrfach um eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 3 bis unter 6 Stunden gebeten zu haben. Soweit die Klägerin rügt, es sei kein Hinweis erteilt worden, dass eine Bejahung der Frage nach gesundheitlichen Einschränkungen leistungsrechtliche Auswirkungen haben könne, weist der Senat darauf hin, dass sich ein solcher Hinweis unter Ziffer 4.5 des Merkblatts 1 für Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnisnahme die Klägerin bestätigt hat, findet. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Arbeitslose, wie die Klägerin, verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, so dass kein Gestaltungsspielraum bei der Beantwortung der Frage besteht.

Die Beklagte hat bei der Anpassung des Bemessungsentgelts zu Gunsten der Klägerin angenommen, dass diese noch 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein kann, obwohl B2 und P2 ein Leistungsvermögen von unter 6 Stunden täglich angenommen hatten, was auch eine noch geringere Stundenzahl gerechtfertigt hätte.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III könne nicht angewendet werden, da Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III zu leisten wäre (§ 151 Abs. 5 Satz 2 SGB III), ist ihr zwar zuzustimmen, dass § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III nicht anzuwenden ist, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III geleistet wird. Unabhängig von der Frage, ob eine Kürzung nach § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III nur ausgeschlossen ist, wenn Arbeitslosengeld tatsächlich aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung geleistet wird, oder ob es ausreicht, wenn nach der Nahtlosigkeitsregelung zu leisten wäre, kommt eine Anwendung von § 151 Abs. 5 Satz 2 SGB III nicht in Betracht, da die Nahtlosigkeitsregelung im Fall der Klägerin nicht zur Anwendung kommt. Eine Leistungsfortzahlung nach § 145 SGB III ist nur bis zu einer Entscheidung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt, zu gewähren (BSG, Urteil vom 09.09.1999, B 11 AL 13/99 R, juris; Valgolio in Hauck/Noftz SGB III, 6. Ergänzungslieferung 2023, § 151 SGB III, Rn. 93; Hlava in beck-online.GROSSKOMMENTAR (Gagel), Stand: 01.11.2023, §145 Rn. 50). Die Entscheidung der Deutschen Rentensicherung Bund erging jedoch bereits am 08.07.2020, so dass ein Bezug von Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III für die Zeit ab Antragstellung (15.08.2021) ausscheidet. Darüber hinaus scheidet die Privilegierung über § 151 Abs. 5 Satz 2 SGB III aus, wenn – wie im Fall der Klägerin – ein Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt von mehr als 3 Stunden täglich vorliegt (Bayerisches LSG 23.01.2018, L 10 AL 134/15, juris).

Wie auch das SG vermag der Senat keine Verfassungswidrigkeit von § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III oder Wertungswidersprüche zum Kranken- oder Verletztengeld zu erkennen, so dass der Senat vollumfänglich auf die Ausführungen des SG verweist und von einer eigenen Begründung absieht (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass der Klägerin die Rente wegen teilweise Erwerbsminderung gerade bewilligt wurde, um die (künftigen) Einbußen beim Arbeitsentgelt auszugleichen, es also nicht ersichtlich ist, warum dies nicht auch beim Arbeitslosengeld erfolgen soll. 

Nach alldem ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat vermag bereits keine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu erkennen. Unabhängig von einer höchstrichterlichen Klärung wird eine Rechtsfrage dann als nicht klärungsbedürftig angesehen, wenn die Beantwortung – wie im vorliegenden Fall – so gut wie unbestritten ist (B. Schmidt, a.a.O., § 160 Rn. 8a, Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 160 SGG (Stand: 17.11.2023), Rn. 94).

 

Rechtskraft
Aus
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