L 2 SO 437/24

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 1654/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 437/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 5. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

In der Sache behauptet der Kläger eine Untätigkeit des Beklagten.

Der 1953 geborene Kläger bezog neben einer Altersrente zuletzt befristet bis 31.8.2020 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII; kurz: Grundsicherungsleistungen) vom Beklagten (Bescheid vom 23.9.2019, monatlich 435,90 Euro). Seinen Weiterbewilligungsantrag vom Juli 2020 lehnte der Beklagte unter mehrfachem Hinweis auf fehlende Angaben und Unterlagen bei offenbar geänderten Verhältnissen (u.a. Auszug zweier Kinder, Wegfall des Mehrbedarfs für Alleinerziehende, Änderungen bei Unterkunfts- und Heizungsbedarf) ab (Bescheid vom 10.12.2020; Widerspruchsbescheid vom 12.01.2021). Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Reutlingen vom 18.05.2021 - S 4 SO 128/21 -; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 8.12.2021 - L 2 SO 1926/21 -). Der erkennende Senat führte im Urteil vom 08.12.2021 unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG aus, die Hilfebedürftigkeit sei nicht nachgewiesen. Der Beklagte müsse in die Lage versetzt werden, den Anspruch zu berechnen. In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (BSG - B 8 SO 4/22 BH -) führte der Kläger aus, sein Erstantrag sei nicht verbraucht; die geforderten Angaben müsse er nicht machen. Außerdem sei ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beim LSG verwehrt worden. In seinem die Bewilligung von PKH ablehnenden Beschluss vom 14.06.2022 führte das BSG u.a. aus, soweit der Kläger geltend mache, ein Fortzahlungsantrag und damit Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen seien nicht erforderlich, könne er sich nicht auf Rechtsprechung des BSG zur Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen bei unveränderter Sachlage berufen, da es vorliegend um die Klärung veränderter Verhältnisse gehe. Parallel zu diesem Hauptsacheverfahren führte der Kläger erfolglos diverse Eilrechtsschutzverfahren vor dem SG (S 4 SO 2022/20 ER, S 4 SO 49/21 ER, S 4 SO 581/21 ER, S 4 SO 795/21 ER, S 4 SO 1080/21 ER, S 4 SO 1696/21 ER und S 4 SO 1861/21 ER) und LSG (L 2 SO 3158/20 ER-B, L 2 SO 334/21 ER-B, L 2 SO 114/21 ER-B, L 2 SO 1366/21 ER-B, L 2 SO 2629/21 ER-B).

Per E-Mail vom 06.09.2021 (Bl. 476 VA) übersandte der Kläger dem Beklagten „die drei letzten Kontoauszüge für die Weitergewährung“. Für die Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen sei - so der Kläger - kein Folgeantrag erforderlich.

Hierauf bezugnehmend übersandte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10.09.2021 (Bl. 477 VA) das Formular „Angaben zur Weitergewährung“ von Grundsicherungsleistungen und zur Vermögenserklärung und forderte von ihm Angaben und Unterlagen zur Überprüfung seiner Hilfebedürftigkeit.

Hierauf teilte der Kläger wiederum per E-Mail vom 16.09.2021 (Bl. 489 VA) im Wesentlichen mit, dass er seinen Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen sei und dem Beklagten nach dem Erstantrag aus dem Jahr 2018 hinreichend bekannt sei, dass Bedürftigkeit vorliege. Mit E-Mail vom 12.10.2021 (Bl. 492 eVA) forderte er den Beklagten zur sofortigen Bescheidung des eigentlich nicht notwendigen Antrags auf.

Hierauf wiederum forderte der Beklagte vom Kläger mit Schreiben vom 02.11.2021 (Bl. 493 VA) erneut Angaben und Unterlagen an, um die Hilfebedürftigkeit prüfen zu können. Der Kläger hielt mit E-Mail vom 08.11.2021 (Bl. 494 VA) an seiner Auffassung, keine weiteren Angaben machen und keine Unterlagen vorlegen zu müssen, fest.

Per E-Mail vom 31.05.2022 (Bl. 536 VA) teilte der Kläger mit, er habe im August 2021 die notwendigen Kontoauszüge für die Weitergewährung der Grundsicherung eingereicht. Er erwarte umgehend die Bescheidung in der Sache, andernfalls reiche er Klage wegen Untätigkeit ein.

Mit Schreiben vom 13.07.2022 (Bl. 546 VA) übersandte der Beklagte dem Kläger einen Antragsvordruck nebst einer Liste erforderlicher Unterlagen und forderte ihn auf, den Antrag ausgefüllt und unterzeichnet sowie die Unterlagen vorzulegen.

Unter der Absender-E-Mail-Adresse „r1“ teilte eine unbekannte Person mit E-Mail vom 25.08.2022 (Bl. 547 VA) mit, dass „S1 (…) schwer krank (sei) und (…) deshalb nicht selbst antworten (könne)“. Der Kläger habe seinen Mitwirkungspflichten genüge getan.

Mit Schreiben vom 08.09.2022 (Bl. 548 VA) forderte der Beklagte den Kläger erneut zur Vorlage des unterzeichneten Antragsvordrucks und der angeforderten Unterlagen auf.

Ebenfalls mit Schreiben vom 08.09.2022 (Bl. 549 VA) forderte der Beklagte von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund den Rentenerstbescheid mit Anlagen sowie die Rentenanpassungen an.

Hierauf teilte erneut eine unbekannte Person unter der Absender-E-Mail-Adresse „r1“ mit E-Mail vom 13.09.2022 (Bl. 551 VA) mit, dass „abermals im Namen von S1“ das „kriminelle Ansinnen“ des Beklagten zurückgewiesen werde. Der Beklagte könne sich weder auf eine Befristung der bereits gewährten Grundsicherung berufen noch darauf, dass sich durch angebliche Änderungen die Pflicht zu einem kompletten Neuantrag einschließlich aller geforderten Nachweise ergebe.

Mit Schreiben vom 19.09.2022 (Bl. 550 eVA) teilte die DRV mit, dass der Kläger seit 01.09.2018 Anspruch auf Regelaltersrente habe und die Rentenhöhe seit 01.01.2022 94,57 € netto, seit 01.03.2022 94,46 € netto und seit 01.07.2022 99,53 € netto betrage.

Mit Schreiben vom 28.10.2022 (Bl. 552 VA) verwies der Beklagte auf die Gründe des Beschlusses des BSG vom 14.06.2022 - B 8 SO 4/22 BH - und wies darauf hin, sofern er - der Kläger - Leistungen beantragen wolle, lägen ihm hierzu die Antragsunterlagen vor.

Am 05.12.2022 wandte sich erneut eine unbekannte Person unter der Absender-E-Mail-Adresse „r1“ an den Beklagten (Bl. 553 VA) unter Hinweis darauf, dass „S1 schwer krank“ sei.

Am 30.05.2023 forderte der Kläger den Beklagten erneut auf, „die Folgeanträge aus 2021/2022“ widerspruchsfähig zu bescheiden (Bl. 555 VA).

Mit Schreiben vom 01.06.2023 (Bl. 558 VA) verwies der Beklagte auf die dem Kläger übersandten Antragsunterlagen. Hierauf teilte der Kläger am 07.06.2023 (Bl. 560 VA) mit, die notwendigen Unterlagen seien vorgelegt worden, da keine Änderungen eingetreten seien, könne sich der Beklagte auch nicht auf solche berufen. Das BSG sei nicht berechtigt gewesen, über den „Hauptanklagepunkt“ zu entscheiden und „Veränderungen“ zu behaupten.

Der Beklagte verwies mit Schreiben vom 13.06.2023 (Bl. 561 VA) erneut darauf, dass der Kläger seit 01.09.2020 keine Leistungen mehr erhalte und einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen stellen müsse, um Leistungen zu erhalten.

Nachdem der Kläger den Beklagten erneut am 22.06.2023 (Bl. 565 VA) und am 28.06.2023 (Bl. 566 VA) aufforderte, die „nicht erforderlichen Folgeanträge aus 2021 und 2022“ zu verbescheiden, versagte der Beklagte mit Bescheid vom 30.06.2023 (Bl. 568 VA) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2023 (Bl. 576 VA) nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) Grundsicherungsleistungen wegen fehlender Mitwirkung und nahm dabei auf einen formlosen Antrag vom 25.08.2022 Bezug. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger weigere sich ganz grundsätzlich, das Antragsformular sowie zugehörige Formulare, wie die Vermögenserklärung und den Fragebogen über ausländische Renten auszufüllen und zurückzusenden. Des Weiteren verweigere er die Vorlage sämtlicher sonstiger Unterlagen und Nachweise, die die anspruchsbegründenden aktuellen Tatsachen enthielten. Die Vorlage dieser Unterlagen sowie der Antragsformulare seien für die Prüfung des eventuell bestehenden Leistungsanspruchs notwendig, da der Kläger bereits seit September 2020 keine Leistungen mehr erhalte und folglich auch keine Regelüberprüfung der Verhältnisse mehr stattgefunden habe.
Gegen den Bescheid vom 30.06.2023/Widerspruchsbescheid vom 28.07.2023 hat der Kläger am 23.08.2023 Klage zum SG erhoben (- S 4 SO 1674/23 -, vgl. Bl. 589 VA), die das SG mit Gerichtsbescheid vom 05.02.2024 abgewiesen hat.

Ebenfalls am 23.08.2023 ist die hier streitige Untätigkeitsklage (- S 4 SO 1654/23 -) erhoben worden in der Form, dass auf dem Fax-Gerät des SG ein Dokument eingegangen ist, das als Absender den Kläger und dessen Wohnanschrift formuliert. Das Dokument ist ausweislich der Absenderinformation auf dem Dokument von der E-Mail-Adresse „r1“ versandt worden (sog. E-Mail-to-Fax-Verfahren). Als Betreffzeile enthält das Dokument „Untätigkeitsklage gegen Sozialamt B1. Eine Entscheidung über meinen - nicht notwendigen Folge-Antrag auf Grundsicherung im Alter aus 2021 ist bis heute trotz erfolgter Anmahnung per e-mail 31.05.2022 ohne Begründung nicht erfolgt, von daher ist Klage geboten.“ Das Dokument endet mit einer - schlecht bis kaum lesbaren - eingescannten Unterschrift und darunter dem Namen des Klägers in Druckschrift. Eine Absender-Fax-Nr. ist nicht enthalten.

Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung den Schriftwechsel mit dem Kläger im Jahr 2021 dargelegt und darauf hingewiesen, dass der Kläger das Datum des Antrags, um den es hier gehe, nicht nenne. Das LSG habe in seinem Urteil vom 08.12.2021 entschieden, dass für die Zeit ab 01.09.2020 kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bestehe. Die Weitergewährung von Grundsicherung scheitere bis jetzt an nicht vollständig vorgelegten Unterlagen.

Das SG hat mit Beschluss vom 27.10.2023 den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Die dagegen vom Kläger beim LSG eingelegte Beschwerde hat der 7. Senat des LSG mit Beschluss vom 11.01.2024 - L 7 SO 3301/23 B - zurückgewiesen, da die mittels E-Mail-to-Fax eingelegte Beschwerde, die keine Fax-Absender-Nummer enthalte, nicht formwirksam und daher unzulässig sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 05.02.2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Untätigkeitsklage sei unzulässig, da es der Untätigkeitsklage an der konkreten Bezeichnung des Antrags fehle, über den der Beklagte nach Auffassung des Klägers nicht entschieden haben soll. Zudem sei die Klage rechtsmissbräuchlich, da über das letztlich vom Kläger verfolgte Begehren auf Grundsicherung im Jahr 2021 sechs Mal im einstweiligen Rechtsschutz vorläufig und endgültig im Gerichtsbescheid vom 18.05.2021, dem Urteil des LSG vom 08.12.2021 und dem Beschluss des BSG vom 14.06.2022 entschieden worden sei. Dem Kläger sei aus diesen Entscheidungen bekannt, dass die Weitergewährung von Grundsicherung ab September 2020 und damit auch im Jahr 2021 an vom ihm nicht ausreichend vorgelegten Unterlagen scheitere. Ihm sei auch bekannt, dass die Nichtgewährung der Grundsicherung nicht an der von ihm immer wieder thematisierten Frage der Notwendigkeit einer förmlichen Antragstellung - die richtigerweise nicht bestehe - liege. Der Beklagte gewähre - wie in inzwischen 15 Gerichtsentscheidungen ausgeführt - zu Recht keine Grundsicherung. Zu einem etwaigen Leistungszeitraum ab dem 25.02.2022 lägen schließlich Entscheidungen des Beklagten vor, die Gegenstand des parallel beim SG anhängigen Verfahrens S 4 SO 1674/23 seien - was ebenfalls eine Untätigkeitsklage unzulässig mache.

Dieser Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 08.02.2024 gegen Postzustellungsurkunde (PZU) zugestellt worden.

Am 08.02.2024 ist auf dem Fax-Gerät des LSG ein Dokument eingegangen, das als Absender den Kläger und dessen Wohnanschrift und als Adressat das LSG formuliert.
Das Dokument ist ausweislich der Absenderinformation auf dem Dokument von der E-Mail-Adresse „r1“ versandt worden. Als Betreffzeile enthält das Dokument „Berufung gegen das Urteil SG RT S 4 SO 1654/23 datiert 05.02.2024 Eing. 08.02.2024“. Das Dokument endet mit einer - schlecht bis kaum lesbaren - eingescannten Unterschrift und darunter dem Namen des Klägers in Druckschrift. Eine Absender-Fax-Nr. ist nicht enthalten. Zur Begründung sind verschiedene Argumente ausgeführt worden, aufgrund derer die Entscheidung des SG vom 05.02.2024 falsch sei. In demselben Dokument ist Antrag auf PKH und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt worden. Weiter ist ausgeführt worden: „Vorsorglich (angebl. unzul. Fax) Schreiben als Doppel per Postaufgabe 9.02.2024, gilt nach 3 Tagen als zugestellt!“.

Am 22.02.2024 wurden in der Akte des Senats verschiedene Dokumente veraktet, die am 22.04.2024 beim LSG per Post eingegangen sind und vom Kläger handschriftlich unterzeichnet worden sind. Zwei identische Schreiben betreffen Befangenheitsanträge gegenüber den Berufsrichtern des 7. Senats zu den dort anhängig gewesenen Verfahren L 7 SO 3301/23 B und L 7 SO 3302/23 B (auf diesen ist auf der jeweils letzten Seite notiert: Sendebericht Fax-ID: 12698949, Empfänger [Faxnr. des LSG], Sendezeitpunkt 19.02.2024, Übertragung ok.).

Mit Beschluss vom 26.02.2024 hat der Senat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und PKH hierfür abgelehnt (- L 2 SO 457/24 ER -), da die mittels E-Mail-to-Fax eingereichten Anträge formunwirksam seien. Bereits zuvor hatte der Beklagte mit Bescheid vom 04.12.2023 (Bl. 611 VA) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2024 (Bl. 662 VA) einen Antrag des Klägers vom 23.10.2023 (Bl. 601 f. VA) abgelehnt.

Mit Schreiben vom 27.02.2024 ist der Kläger vom Senat darauf hingewiesen worden, dass die mittels E-Mail-to-Fax-Verfahren eingereichte Berufung formunwirksam und daher unzulässig sein dürfte. Zudem ist er darauf hingewiesen worden, die Berufung bis zum Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung in Schriftform einzulegen.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 19.03.2024 ist Termin zur mündlichen Verhandlung für den 15.05.2024 bestimmt worden. Die Terminbestimmung ist dem Kläger mittels PZU am 21.03.2024 zugestellt worden.

Mit Beschluss vom 20.03.2024 hat der Senat die Gewährung von PKH für das Berufungsverfahren abgelehnt, da die mittels E-Mail-to-Fax-Verfahren eingereichte Berufung formunwirksam sei.

Mittels E-Mail-to-Fax-Verfahrens übermittelten Dokuments an das LSG am 04.04.2024 hat der Kläger Befangenheitsantrag gegen den Senatsvorsitzenden gestellt. Der Antrag ist mit Beschluss vom 16.04.2024 - L 2 SO 1079/24 AB - (in der Besetzung der weiteren Berufsrichter des Senats) zurückgewiesen worden.

Nach erneuter Durchsicht der Senatsakte hat der Senat festgestellt, dass die ebenfalls am 22.04.2024 per Post beim LSG eingegangenen zwei weiteren Dokumente im Text identisch zu jenem vom 08.02.2024 sind (Berufung gegen „Urteil“ SG S 4 SO 1654/23 vom 05.02.2024) und unter der Adressatenanschrift des LSG folgenden Zusatz enthalten: „Doppel per Briefzustellung wegen Falschbehauptung unzulässiges email to fax Verfahren“. Außerdem enthält das Dokument eine handschriftliche Unterschrift des Klägers. Als Absender ist der Kläger unter seiner Wohnanschrift genannt.

Der Senatsvorsitzende hat den Kläger sodann mit Schreiben vom 24.04.2024 darauf hingewiesen, dass die Berufung zwar zulässig, aber unbegründet sein dürfte. Die mittels E-Mail-to-Fax erhobene Klage dürfte formunwirksam und unzulässig sein, wobei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein dürfte. Sollte die Klage noch formwirksam eingelegt werden, dürfte aber die (dann wiederum zulässige) Klage vom SG aus den dort genannten Gründen in der Sache zutreffend abgewiesen worden sein.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 5. Februar 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über seinen „Antrag auf Grundsicherung im Alter aus „2021“ zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

1. Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung am 15.05.2024 in Abwesenheit des Klägers über den Rechtsstreit entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 126 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

2. Soweit der Kläger schließlich in seinem Schreiben vom 04.04.2024 geltend macht, das Gericht mache ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unmöglich, weil ihm die Kostenerstattung der erheblichen Reisekosten verweigert werde, trifft dies nicht zu. Der Kläger war in der Ladung lediglich darauf hingewiesen worden, dass ihm eine Teilnahme freistehe; Reisekosten, sonstige Auslagen und Verdienstausfall nicht vergütet würden, es sei denn, dass das Gericht das Erscheinen nachträglich für geboten halte. Soweit der Kläger hilfsweise die Übernahme der Reisekosten „- Taxi - Krankendienst o.Ä.“ beantragt hat, weist der Senat darauf hin, dass ein Beleg für die behaupteten medizinischen Gründe, die der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmittels entgegenstehen würden, weder aktenkundig sind noch zur Begründung seines Antrags übersandt worden sind.

3. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG Reutlingen vom 05.02.2024, der zum Az. S 4 SO 1654/24 ergangen ist und mit dem das SG die Untätigkeitsklage des Klägers vom 23.08.2023 abgewiesen hat. Denn (ausschließlich) auf den zu diesem Aktenzeichen ergangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger in seiner Berufungsschrift unter konkreter Benennung dieses Aktenzeichens Bezug genommen.

4. Entgegen der ursprünglichen Annahme des Senats ist die Berufung auch zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt worden.
Denn der Kläger hat - nach dem mittels E-Mail-to-Fax übermittelten am 08.02.2024 beim LSG eingegangen Dokument - mit (undatiertem) per Post übersandten, handschriftlich unterzeichneten und am 22.02.2024 beim LSG eingegangenem Schreiben schriftlich im Sinne des § 151 SGG Berufung eingelegt.
Die Berufung ist am 22.02.2024 auch fristgerecht (§ 151 SGG) eingegangen, da dem Kläger der angefochtene Gerichtsbescheid am 08.02.2024 zugestellt worden und die Berufungsfrist (erst) am 08.03.2024 abgelaufen ist (vgl. § 151 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 3 Hs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG, §§ 63, 64 SGG).

5. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Untätigkeitsklage zu Recht abgewiesen.

Ob die Klage, die ebenfalls wie zunächst die Berufung mittels E-Mail-to-Fax übertragenen Dokument eingereicht worden ist, formunwirksam (Schriftformerfordernis, § 90 SGG) und daher aus diesem Grund unzulässig ist, kann der Senat im vorliegenden Fall offen lassen (wofür jedoch aus den vom 7. Senat in seinem Beschluss vom 11.01.2024 - L 7 SO 3301/23 B - genannten Gründen vieles spricht, vgl. ebenfalls den Beschluss des erkennenden Senats vom 26.02.2024 in dem vom Kläger gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, - L 2 SO 457/24 ER -), da die Untätigkeitsklage bereits aus dem vom SG dargelegten Grund der Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig ist.

Das SG hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung vollkommen zutreffend ausgeführt, dass die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage jedenfalls angesichts der Vielzahl der vom Kläger seit 2020 aus den Gründen seiner Verweigerungshaltung bzgl. der Vorlage der angeforderten Unterlagen und Angaben erfolglos geführten Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren zum SG, LSG, BSG offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.

Der Senat schließt sich daher der Begründung des SG nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es insoweit auf die Frage nicht ankommt, ob der vom Kläger gestellte Klageantrag zu unkonkret ist (über welchen „Antrag aus 2021“ der Beklagte entscheiden soll, dürfte sich anhand der Verwaltungsakten auslegen lassen).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).  


 

Rechtskraft
Aus
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