L 12 AS 1248/24 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12.
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2434/23 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1248/24 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 19.03.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.



Gründe


Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.

Da das Begehren der Antragsteller auf die Gewährung höherer Leistungen für die Vergangenheit wie auch für die Zukunft für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gerichtet ist, umfasst der Eilantrag bei sachgerechter Auslegung neben dem Antragsteller zu 1 und der Antragstellerin zu 2 auch deren beiden nicht prozessfähigen und von dem Antragsteller zu 1 und der Antragstellerin zu 2 gesetzlich vertretenen Kinder, die Antragsteller zu 3 und zu 4, was vom Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht beachtet worden ist.

Der Eilantrag der Antragsteller ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die (summarische) Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25.07.1996, 1 BvR 638/96; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002, 1 BvR 1586/02; BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, alle in juris). Die Glaubhaftmachung verlangt, dass das Vorliegen der behaupteten Tatsache überwiegend wahrscheinlich ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 128 Rn. 3d). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (Keller, a.a.O., § 86b, Rn. 27 ff.).

Die Gerichte müssen die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002, 1 BvR 1586/02; BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003, 2 BvR 311/03, beide in juris), wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt, und dessen Bedeutung insbesondere im Hinblick auf Fragen des Grundrechtsschutzes zu orientieren. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2002, a.a.O.). Andererseits ist die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 22.11.2011, L 12 AS 5199/11 ER-B; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005, L 7 AS 2875/05 ER-B, juris).

Bei der im Rahmen des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu treffenden Prüfung, ob eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist, ist eine wertende Betrachtung im konkreten Einzelfall erforderlich. Entsprechend haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Verfahren des Eilrechtsschutzes zu den Kosten der Unterkunft auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu prüfen, welche negativen Folgen im konkreten Einzelfall drohen. Relevante Nachteile können nicht nur in einer Wohnungs- beziehungsweise Obdachlosigkeit liegen. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gibt vielmehr die Übernahme der „angemessenen“ Kosten vor und dient im Zusammenwirken mit anderen Leistungen dazu, über die Verhinderung der bloßen Obdachlosigkeit hinaus das Existenzminimum sicherzustellen. Dazu gehört es, den gewählten Wohnraum in einem bestehenden sozialen Umfeld nach Möglichkeit zu erhalten. Daher ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Hilfebedürftige ohne vorläufige Bewilligung der Leistungen den Mietzins nicht zahlen, sich hierdurch das Verhältnis zum Vermieter verschlechtern und diesen veranlassen könnte, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, wodurch das Risiko, die Kosten eines zivilgerichtlichen Räumungsrechtsstreits tragen zu müssen, der Hilfebedürftige zu tragen hätte, zumal nach Rechtshängigkeit einer Räumungsklage nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Verlust der Wohnung noch sicher abgewendet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017, 1 BvR 1910/12, juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht vor.

Soweit die Antragsteller weiterhin höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Juni 2023 bis einschließlich November 2023, d. h. für vor Stellung des hier streitgegenständlichen Eilantrags im Dezember 2023 abgelaufene Zeiträume, begehren, fehlt es nach dem Vorstehenden an der Eilbedürftigkeit und damit an einem Anordnungsgrund. Dies hat bereits das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt; der Senat weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch das Beschwerdevorbringen der Antragsteller keine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Denn die Antragsteller haben weiterhin die konkrete Höhe der angeblichen Schulden, die sie zum Ausgleich der behaupteten damaligen Unterdeckung bei Freunden aufgenommen hätten, weder beziffert, noch glaubhaft gemacht. Es fehlt weiterhin jeder Vortrag zu den angeblichen Gläubigern, so dass naturgemäß auch nicht die Ernstlichkeit eines Rückzahlungsverlangens geprüft werden kann. Es ist damit auch im Beschwerdeverfahren nicht wahrscheinlich gemacht, dass der nicht erfolgte Ausgleich für die Vergangenheit noch in die Zukunft in der Form drohender erheblicher und schwerwiegender Rechtsverletzungen hineinwirken könnte.

Für die geltend gemachten höheren Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum ab Dezember 2023 fehlt es an einem Anordnungsanspruch und einem Anordnungsgrund.

Es sind keine höheren Kosten für Unterkunft und Heizung als vom Antragsgegner bewilligt glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben zunächst ein Schreiben der bisherigen Vermieterin, der Mutter der Antragstellerin zu 2, vom 06.10.2023 vorgelegt, in welchem aus Anlass der erheblich gestiegenen „Betriebskosten“ sich die monatliche Grundmiete (!) von 486 € auf 560 € und die monatlichen Nebenkosten von 301,88 € auf 321 € und die monatliche Bruttomiete sich insgesamt auf 881 € erhöhen würden. In offensichtlichem Widerspruch hierzu hat die bisherige Vermieterin in ihrer Mietbescheinigung vom 06.02.2024 eine monatliche Bruttomiete von 753,61 €, darin enthalten monatliche Heizkosten von 180,52 € sowie weitere monatliche Nebenkosten von 87,09 €, bescheinigt, somit eine monatliche Grundmiete wie bisher von 486 € und monatliche Nebenkosten einschließlich Heizkosten in Höhe von 267,61 €. In einem Schreiben vom 17.04.2024 hat die Antragstellerin zu 2 dem Antragsgegner mitgeteilt, die Nebenkosten hätten sich auf monatlich 267 € erhöht, was sich mit der Mietbescheinigung deckt. Der Antragsgegner hat demgegenüber zuletzt im Bescheid vom 14.12.2023 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 16.12.2023 für den Zeitraum von Dezember 2023 bis einschließlich Mai 2024 die bisherige Grundmiete von 486 € sowie die bisherigen Heizkosten von 100 € und weitere Nebenkosten von 100 €, insgesamt somit 686 € monatlich, berücksichtigt. Angesichts der widersprüchlichen Angaben der bisherigen Vermieterin und der Antragsteller über die tatsächliche Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung und der willkürlich anmutenden Begründung der Erhöhung des Mietverlangens, bei der zwischen Grundmiete und Nebenkosten offensichtlich nicht ausreichend differenziert wird, sind – insbesondere angesichts der Erfordernisse an die Glaubwürdigkeit und Ernstlichkeit eines Mietverlangens bei familienhafter Beziehung zwischen Vermieter und Mieter – höhere Kosten für Unterkunft und Heizung als vom Antragsgegner bewilligt nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus ist aufgrund des Todes des früheren Mitvermieters, des Ehemanns der Vermieterin, und der daraufhin an dessen Stelle in das Mietverhältnis (vergleiche hierzu unten) getretenen Erbengemeinschaft unter Einschluss der Antragstellerin zu 2 die Wirksamkeit etwaiger Mieterhöhungsverlangen seitens der Mutter der Antragstellerin zu 2 allein sehr fraglich.

Es bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, zu klären, ob bezüglich der Erhöhung der Grundmiete und/oder der Nebenkosten eine wirksame mietvertragliche Abrede besteht und welchen Inhalt diese hat, d. h., ob das Mieterhöhungsverlangen bereits nach erbrechtlichen Regeln unwirksam ist oder es sich bei der behaupteten Abrede insoweit nur um ein so genanntes Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt. Darüber hinaus sind jedenfalls für den Zeitraum von November 2023 bis einschließlich Mai 2024 durch zwar vorläufigen, aber bestandskräftigen Bescheid vom 14.12.2023 in Verbindung mit dem Bescheid vom 14.12.2023 über die Ablehnung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung im Mieterhöhungsverlangen vom 06.10.2023, diese in Gestalt des Änderungsbescheids vom 16.12.2023, des Änderungsbescheids vom 18.03.2024 (Übernahme der Müllgebühren von 328 € für das Jahr 2024 im Februar 2024) sowie des Änderungsbescheids vom 11.04.2024 (Übernahme der Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2022 in Höhe von 811,56 €) höhere Kosten für Unterkunft und Heizung bzw. höhere Leistungen nach dem SGB II insgesamt ausdrücklich bzw. zumindest konkludent abgelehnt worden.

Daneben fehlt es auch an einer Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne Gewährung des Eilrechtsschutzes den Antragstellern der Verlust des gewählten Wohnraums im bestehenden sozialen Umfeld drohen könnte. So hat die bisherige Vermieterin in der Mietbescheinigung vom 06.02.2024 bestätigt, dass keine Mietrückstände bestehen würden. Andererseits beträgt die Differenz zwischen der zuletzt geltend gemachten Miethöhe und der vom Antragsgegner zugrundegelegten Miethöhe nicht ganz 70 € monatlich, weshalb der Verlust der Unterkunft bei möglichen zukünftigen Mietrückständen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vermieterin die Mutter der Antragstellerin zu 2 ist, fernliegt. Vor allem aber ist die Antragstellerin zu 2 nach ihrer eigenen Erklärung gegenüber dem Antragsgegner vom 14.12.2023 auf den Tod ihres Vaters im November 2021 hin zu 1/6 Erbin neben der Mutter (und Vermieterin) sowie den weiteren beiden Schwestern geworden, wobei das Erbe unter anderem die von den Antragstellern bewohnte Mietwohnung umfasst. Eine Erbauseinandersetzung ist nach Angaben der Antragstellerin zu 2 bislang nicht erfolgt. Mit dem Erbfall ist die aus der Antragstellerin, den beiden Geschwistern und der Mutter der Antragstellerin als bisherige Vermieterin bestehende Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolgerin des Erblassers im Rahmen der sogenannten Universalsukzession gemäß § 1922 BGB automatisch zum (Mit-)Vermieter auch der von den Antragstellern bewohnten Wohnung geworden. Mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) können die Erben ein Mietverhältnis wirksam allenfalls mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt (BGH, Urteil vom 11.11.2009, XII ZR 210/05, juris). Damit hat sich die Rechtsposition der Antragstellerin zu 2 im Mietverhältnis zusätzlich erheblich verbessert und ist eine rechtmäßige Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieterseite fernliegend.

Auf die Frage, inwieweit ein aus dem Erbfall resultierender Vermögens- und/oder Einkommenszufluss der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ganz oder teilweise entgegensteht, kommt es daher nicht an.

Die Beschwerde bleibt daher insgesamt ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.


 

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