L 12 AS 1021/24 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12.
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 520/24 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1021/24 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 27.03.2024 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.



Gründe


Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Antragsteller ist nicht statthaft.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Das gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Vorliegend übersteigt die Beschwer der Antragsteller – auch wenn man jene der Antragstellerin, die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dem Rechtsstreit „beigetreten“ ist, berücksichtigt – nicht den Betrag in Höhe von 750 €. Auch sind keine Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit. Der Beschwerdegegenstand ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht den Beschwerdeführer versagt hat und was von diesen mit ihrem Beschwerdeantrag weiter verfolgt wird (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 144 Rn. 14).

Ausweislich des Eilantrags des Antragstellers vom 06.03.2024 hat sich dieser gegen den Aufrechnungsbescheid vom 21.02.2024 ihm gegenüber sowie gegen den weiteren Aufrechnungsbescheid vom 21.02.2024 gegenüber der Antragstellerin gewandt. Mit diesen beiden Bescheiden verfügte der Antragsgegner gegen die Ansprüche der Antragsteller auf Leistungen eine monatliche Aufrechnung in Höhe von 50,60 € mit dem im Erstattungsbescheid vom 29.01.2024 gegenüber dem Antragsteller festgesetzten Erstattungsbetrag von insgesamt 285,15 € (Bl. 196 VA) und eine monatliche Aufrechnung in Höhe von 151,80 € mit dem im Erstattungsbescheid vom 29.01.2024 (Bl. 199 VA) gegenüber der Antragstellerin festgesetzten Erstattungsbetrag von gleichfalls insgesamt 285,15 €. Im Streit steht also maximal der gesamte gegenüber den Antragstellern geltend gemachte Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 570,30 €. Die Beschwerde ist daher nach dem Vorstehenden nicht statthaft.

Die dem Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn beigefügte Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerde statthaft sei, eröffnet im Übrigen die Beschwerde nicht, da diese gesetzlich ausgeschlossen ist.

Nachdem es damit an der gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg von Anfang an gemangelt hat, war der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.


 

Rechtskraft
Aus
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