L 8 SO 34/22

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 10 SO 39/20
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
L 8 SO 34/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020 streitig.

Die am ... 1961 geborene Klägerin bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, im hier maßgeblichen Zeitraum mit einem Zahlbetrag in Höhe von monatlich 702,61 € bzw. seit dem 1. Juli 2020 i.H.v. 733,36 €.

Die Klägerin ist infolge des notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 30. Juli 2009 Alleineigentümerin eines 1.250 m² großen und mit einem - von ihr bereits langjährig bewohnten - Einfamilienhaus bebauten Grundstücks am Morgengrund in S.. Der vereinbarte Kaufpreis von 7.500,00 € ist mit der letzten Ratenzahlung im Januar 2013 bezahlt. Die Klägerin verpflichtete sich in dem o.g. Kaufvertrag, F. Z. (F.Z.), mit dem sie das Einfamilienhaus gemeinsam bewohnt, ein lebenslanges Wohnungsrecht in allen Räumen des Wohnhauses zu gewähren und bei Beendigung der Partnerschaft nur eine Miete in der Höhe Rechnung zu stellen, die der von der Klägerin gegenwärtig gezahlten Miete entspreche. Unter dem 5. August 2009 vereinbarten F.Z. und die Klägerin eine Zahlung von „150,- - 200,-“ für „Mietzuschuss bzw. Hausbelastung“.

Mit Bescheid vom 17. September 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung von 70 und das Merkzeichen „G“ anerkannt sind, Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 19 Abs. 3 i.V.m. § 61 und als erweiterte Hilfe gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII i.H.v. monatlich 153,40 € für den Zeitraum vom 18. Juli 2012 bis auf weiteres.

Am 9. August 2019 beantragte die Klägerin (erneut) sinngemäß die Gewährung von Sozialhilfe, insbesondere von Heizungsbeihilfe für das Jahr 2019. In dem daraufhin von ihr unter dem 3. September 2019 ausgefüllten Formantrag gab sie F.Z. als ihren Lebenspartner an, der als Rentner „noch in Arbeit“ sei, ohne dass nähere Angaben zu den hiermit verbundenen Einkünften und der Höhe seiner Rente erfolgten. Sie fügte u.a. die Mobilfunkrechnungen für Mai bis Juli 2019 sowie Rechnungen, die im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag 2009 entstanden waren, die ihr Konto bei der Deutschen Bank (DE62 8607 0024 0384 XXXX XX) betreffenden Kontoauszüge Nrn. 22 bis 29 vom 3. Juni bis zum 2. September 2019, den Versicherungsschein für die Sterbegeld-Vorsorge bei der E.-Direkt mit einem Vertragsbeginn am 1. Mai 2017 und einem ab dem 1. Juni 2019 monatlich zu zahlenden Betrag i.H.v. 28,94 €, den Zahlungsplan für die Grundsteuer mit den Fälligkeiten zum jeweils 15.  der Monate Februar, Mai, August und November jeden Jahres und der jeweiligen Forderung i.H.v. 54,00 € für die ersten drei Abschlagszahlungen und 55,60  für die Novemberabschlagszahlung, die Beitragsrechnung vom 12. August 2019 für die private Haftpflichtversicherung i.H.v. 18,90 € sowie für die private Hausratversicherung i.H.v. 19,32 € für den Zeitraum vom 8. September bis zum 8. Dezember 2019, den Hundesteuerbescheid vom 7. Januar 2015 i.H.v. 40,00 €, die Rechnung zur Privat-Rechtsschutz-Versicherung mit einem monatlich zu zahlenden Beitrag i.H.v. 12,59 €, die an die Klägerin und F.Z. adressierte Abfallentgeltabrechnung für das Jahr 2019 in Höhe von insgesamt 143,66 € mit den vierteljährlichen Fälligkeiten i.H.v. 35,91 € bzw. 31,92 €, pro Quartal, beginnend ab dem 15. Januar 2019, den Gebührenabwasserbescheid vom 14. Januar 2019 für das Jahr 2018 und die ab dem 15. März 2019 alle zwei Monate fällig werdenden Vorauszahlungen i.H.v. 77,00 €, an sie und F.Z. gerichtete Kfz-Steuer-/Versicherungsbeitragsrechnungen sowie Rechnungen für - nicht näher spezifiziertes - „Assietten-Essen“ für die Zeiträume vom 24. Juni bis zum 1. September 2019. Bei der mündlichen Vorsprache der Klägerin beim Beklagten gab diese an, dass Begünstigter der abgeschlossenen Sterbegeldversicherung F.Z. sei, sie jedoch nicht mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Auf den Hinweis, dass weiterhin von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werde und insoweit auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.Z. darzulegen seien, übersandte die Klägerin u.a. die Auszüge Nrn. 23 bis 35 des Kontos bei der Kreissparkasse A.-B. von F.Z. vom 31. Mai bis zum 15. August 2019. Daraus ergibt sich u.a., dass F.Z. eine monatliche Rente i.H.v. 881,40 € bezieht. Am 10. Oktober 2019 teilte die Klägerin telefonisch mit, für die Beschaffung von Brennstoffen 73,20 € aufgewendet zu haben. Aus den Kontoauszügen ergebe sich, dass sie monatlich 42,00 € für Trinkwasser zu zahlen habe; die von ihr angeforderte Abrechnung habe sie vom Wasserversorger noch nicht erhalten.

Mit der Anhörung vom 14. Oktober 2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, den gestellten Antrag auf Sozialhilfe einschließlich Kosten für Winterfeuerung abzulehnen. Bereits ohne Berücksichtigung des Einkommens von F.Z. übersteige das Einkommen der Klägerin ihren sozialhilferechtlichen Bedarf. Für den Monat Oktober 2019 betrage des übersteigende Einkommen 157,82 €. Zur Begründung verwies er auf die in der Anlage beigefügte Bedarfsberechnung für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2020 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab. Die Rente der Klägerin decke ihren laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf vollständig ab. Soweit sich für den Monat Oktober 2019 ein übersteigendes Einkommen von 157,82 € ergeben habe, reiche dies aus, die fernmündlich angegebenen Heizkosten von ca. 73,20 € zu beschaffen. Im Übrigen seien weder dieser Betrag noch weitere Heizkosten bislang nachgewiesen. Zudem dürfe das Einkommen von F.Z. einzubeziehen sein. Insoweit werde auf die Niederschriften vom 28. Juli 2016 in den Verfahren beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt L 8 SO 49/15 und L 8 SO 50/15 verwiesen. Hierdurch würde sich für den Monat Oktober 2019 das übersteigende Einkommen auf 702,04 € erhöhen.

Den hiergegen am 6. Februar 2020 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2020 als unbegründet zurück. Wie sich aus den Anlagen zum Schreiben vom 14. Oktober 2019 ergebe, sei das monatliche Einkommen der Klägerin ausreichend, ihren Bedarf zu decken, da sich in jedem Monat ein übersteigendes Einkommen ergeben habe. Die weiteren geltend gemachten Aufwendungen, für Telefonrechnungen, Kfz- und Hundesteuer und Sterbegeld-, Rechtsschutz- und Kfz-Versicherungen, könnten nicht berücksichtigt werden.

Hiergegen hat die Klägerin am 5. Mai 2020 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Ihr Ofen werde ihr weggenommen, sodass sie ohne Heizung dastehe und im Kalten sitzen müsse und sich kein warmes Essen machen könne. Sie müsse alles elektrisch betreiben. Da die Behörde ihr keinen Zuschuss bewillige, mache diese sich dadurch strafbar. Deshalb verlange sie Schmerzensgeld und Entschädigung. Sie fühle sich im Stich gelassen. Zur Stützung ihres Vorbringens hat sie u.a. Rechnungen über Holzbriketts aus den Jahren 2014 bis 2016 vorgelegt und eine Verkaufsbestätigung über Hartholzbriketts für die Jahre 2014 bis 2017 in Höhe von insgesamt 748,00 € vorgelegt. Ferner hat sie eine Rechnung vom 20. Juli 2020 über Brennstoffe i.H.v. 286,58 € zur Akte gereicht. Wegen dieser Nachweise wird auf Blatt 15 bis 31 der Gerichtsakte verwiesen. Schließlich hat sie die Rechnungen für Assietten-Essen vom 24. Juni 2019 bis zum 8. November 2020 überreicht; insoweit wird auf Blatt 32 bis 57 und 86 bis 90 der Gerichtsakte Bezug genommen. Sie fordere insgesamt 24.143,00 € für Grundsicherung, Heizung, Warmwasser, Gas, Essenservice, Zuckerteststreifen und Mehrbedarf.

Der Beklagte hat hierzu mitgeteilt, dass derzeit nicht nachgewiesen sei, welche Umbauten an der Heizung vorzunehmen seien und welche finanziellen Aufwendungen hierfür voraussichtlich anfielen. Er halte daran fest, dass das Einkommen von F.Z. mit zu berücksichtigen sei. Damit ergebe sich im streitgegenständlichen Zeitraum ein übersteigendes Einkommen von monatlich jeweils zum Teil deutlich mehr als 600 €. Hinsichtlich der Rechnungen für Essen auf Rädern werde weiterhin davon ausgegangen, dass diese Aufwendungen nicht unausweichlich im Sinne von § 27a Abs. 4 SGB XII seien. Auch Leistungen nach §§ 70, 71 SGB XII kämen insoweit nicht in Betracht. Diesbezüglich werde auf das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 6. Februar 2019 in dem Verfahren S 10 SO 46/17 verwiesen. Aber selbst wenn die diesbezüglichen Aufwendungen im vorliegenden Einzelfall anzuerkennen wären, ergäbe sich kein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2022 abgewiesen. Im streitgegenständlichen Zeitraum von August 2019 bis Juli 2020 habe die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Zur Begründung nehme die Kammer gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug auf die angefochtenen Bescheide, deren Ausführungen sie folge. Konkrete Einwände dagegen habe die Klägerin nicht erhoben. Die Berechnung ihrer Gesamtforderung sei nicht nachvollziehbar. Es werde schon nicht deutlich, von welchem Gesamtbedarf sie ausgehe. Ihre Kosten für Unterkunft und Heizung in den einzelnen streitgegenständlichen Monaten habe sie weder konkret benannt noch belegt. Deshalb sei für die Kammer nicht zu erkennen, dass die Klägerin weitere Bedarfe haben könnte, die der Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden nicht berücksichtigt habe. Ferner habe die Klägerin bei ihren Berechnungen offenbar kein einzusetzendes Einkommen in Abzug gebracht. Ihre Rente sei aber als Einkommen zu berücksichtigen. Außerdem habe das Gericht bereits mehrfach entschieden, dass die Klägerin mit F.Z. eine eheähnliche Gemeinschaft bilde. Anhaltspunkte für eine anderweitige Entscheidung im vorliegend streitigen Zeitraum ergäben sich nicht, sodass dessen übersteigendes Einkommen und Vermögen zur Deckung des Bedarfs der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen sei. Soweit die umfangreichen übrigen Ausführungen der Klägerin die allgemeine politische und soziale Lage in Deutschland beträfen, seien derartige Schilderungen für die Kammer nicht einlassungsfähig.

Die Klägerin hat gegen den ihr am 16. Juli 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am 19. Juli 2022 Berufung beim LSG Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie hat an ihren Ansprüchen festgehalten und weitere Rechnungsbelege, u. a. über den Einkauf von Feuerholz vom 17. August 2022 sowie vom 17. und 31. Januar 2024 vorgelegt. Zur weiteren Begründung hat sie Ausführungen zu den aus ihrer Sicht unbegründeten Ansprüchen auf Sozialleistungen anderer Personengruppen, der unberechtigt hohen finanziellen Ausstattung von politisch Verantwortlichen und ihre im Verhältnis dazu unverständliche Benachteiligung sowie Kritik an dem aus ihrer Sicht versagenden Rechtsstaat angeführt.

Die Klägerin, die zum Verhandlungstermin beim Senat nicht erschienen und nicht vertreten gewesen ist, beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Juli 2022 und den Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Juli 2022 zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und seinen Bescheid für rechtmäßig.

Mit Beschluss vom 25. Januar 2024 hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter übertragen. Der Beschluss und die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2024 sind der Klägerin am 2. Februar 2024 zugestellt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Nach der Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter konnte der Senat in der Besetzung mit diesem und den ehrenamtlichen Richtern entscheiden (§ 153 Abs. 5 SGG).

Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten gewesen ist. Hierauf ist sie mit der ihr am 2. Februar 2024 ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 126 SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Soweit die Klägerin Zahlungsbelege aus den Jahren 2022 bis 2024 vorlegt, können diese bei der Bedarfsberechnung im streitgegenständlichen Zeitraum von August 2019 bis Juli 2020 keine Berücksichtigung finden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision zuzulassen, bestanden nicht.

Rechtskraft
Aus
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