L 8 SO 54/23

Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 22 SO 53/21
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
L 8 SO 54/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 26. September 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Übernahme von Kosten der Bestattung seines Vaters nach § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) durch den beklagten überörtlichen Sozialhilfeträger.

Der am ... 1943 geborene und am ... 2020 G. M. (im Folgenden: der Verstorbene) lebte zum Zeitpunkt seines Todes in K. dort in einer vollstationären Pflegeeinrichtung bei einem anerkannten Pflegegrad 4. Die Kosten übernahm der Beklagte im Rahmen von Leistungen nach dem SGB XII, soweit diese nicht durch das bereinigte Renteneinkommen des Verstorbenen in Höhe von monatlich 190,17 € abgedeckt waren. Der am ... 1978 geborene Kläger ist der Sohn (nach seinen Angaben der jüngere von zwei Söhnen) des Verstorbenen und dessen geschiedener Ehefrau R. M..

Als volljähriges Kind des Verstorbenen wurde der Kläger von der Stadt N. mit Schreiben vom 31. Juli 2020 auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) aufgefordert, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen.

Der Verstorbene wurde am 19. August 2020 in einer Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof von K. beigesetzt. Mit Bescheid vom 7. September 2020 forderte das Kreiskirchenamt N./Friedhofsverwaltung von dem Kläger mit Fristsetzung bis zum 28. September 2020 für die Beisetzung Gebühren in Höhe von 1.379,92 €. Das Bestattungsinstitut M. stellte dem Kläger unter dem 18. September 2020 mit Zahlungsfrist bis zum 2. Oktober 2020 2.137,72 € „Leistungen des Bestattungsinstituts“ in Höhe von 1.729,00 € und „Fremdleistungen“ in Höhe von 408,72 € in Rechnung. Die Mutter des Klägers bzw. geschiedene Ehefrau des Verstorbenen überwies von ihrem Girokonto am 12. September 2020 1.379,92 € an den Evangelischen Kirchenkreis N.-Z. und am 21. September 2020 2.137,72 € an das Bestattungsinstitut.

Am 6. Oktober 2020 beantragte der Kläger bei der Kreisverwaltung des B.-kreises die Übernahme von 3.517,64 € für die Bestattung des Verstorbenen und Überweisung des Betrages auf das Konto seiner Mutter. Der B.-kreis forderte den Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 auf, die Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen und zum Nachlass des Verstorbenen zu beantworten und mit entsprechenden Nachweisen in Kopie zu belegen sowie die vollständigen Rechnungen des Bestattungsinstituts einzureichen. Der Kläger reagierte auf diese Anfrage mit dem Hinweis, es handele sich hier um einen Sonderfall/Ausnahmefall, da der Verstorbene „SED-Unrechtsopfer“ gewesen sei. Zu der Traueranzeige mit der Traueranschrift „Familie R. M.“ wird auf Blatt 6 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 erinnerte der B.kreis an die Erledigung der Auflagen und wies auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 und 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) hin. Die Mutter des Klägers kündigte daraufhin telefonisch am 5. November 2020 die Einreichung von Unterlagen mit dem Hinweis an, der Kläger habe 25.000,00 € auf seinem Konto.

Mit Bescheid vom 30. November 2020 versagte der B.-kreis dem Kläger im Namen des Beklagten die beantragte Übernahme der Bestattungskosten. Da der Kläger auf der Grundlage des Anschreibens und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung die von der Behörde zur Prüfung benötigten Unterlagen und Angaben bis zum festgesetzten Termin nicht eingereicht habe, werde von dem Ermessen Gebrauch gemacht. Die von dem Kläger beantragte Leistung werde vollumfänglich bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt, mithin bis zum Einreichen der von der Behörde benötigten und abgeforderten Unterlagen und Angaben. Die Maßnahme sei auch erforderlich und angemessen, da diese den Kläger nur insoweit belaste, bis er durch Einreichen der Unterlagen selbst eine befreiende Wirkung erzielen könne. Der Kläger legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 27. November 2020 Widerspruch ein und verwies auf das Schicksal des Verstorbenen in der DDR. Zu dem weiteren aufklärenden Schreiben des B.-kreises zu den Mitwirkungspflichten wird auf Blatt 20 bis 22 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2021 als unbegründet zurück. Der Kläger sei trotz Belehrung über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Das Mittel der Versagung auf der Grundlage von § 66 SGB I sei hier verhältnismäßig, da es dem Kläger habe zugemutet werden dürfen, über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu geben, um die fiskalische Hilfebedürftigkeit feststellen zu können, die Voraussetzung für die Gewährung der begehrten Sozialhilfeleistungen nach den §§ 19 Abs. 3, 74 SGB XII gewesen sei. Der Kläger habe die Pflicht gehabt, bei der Aufklärung der entscheidungserheblichen Umstände, hier bei der Feststellung seiner weiteren Hilfebedürftigkeit, mitzuwirken. Somit habe der der Sozialhilfeträger von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und bis zum Einreichen der geforderten Unterlagen die Entscheidung über die Gewährung der begehrten Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt. Das Recht, Leistungen zu versagen oder zu entziehen, ende, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte seine Mitwirkung nachhole.

Der Kläger hat am 14. Juli 2021 Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben und beantragt „das Ergebnis/die ergangene Entscheidung zu revidieren“ und seine Auffassung wiederholt, hier handele es sich auf Grund der Lebensumstände des Verstorbenen um einen Sonderfall. Er und sein Bruder seien durch die fristlose Entlassung ihres Vaters im Juni 1983 ihrer Kindheit beraubt worden. Bis heute hätten sie ihr Schicksal nicht verarbeiten können und forderten „eine finanzielle Entschädigung für Nichtgelebtes Leben“. Er sehe nicht, wieso er für die „Entsorgung“ seines „geliebten Vaters“ finanziell aufzukommen habe.

Der Beklagte hat im Rahmen des Klageverfahrens mitgeteilt, seine Recherche bei der Rehabilitationsbehörde des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt habe ergeben, dass der Verstorbene keinen Antrag nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), auf Kapitalentschädigung, Opferentschädigung, Beschädigtenversorgung, verwaltungsrechtliche Rehabilitierung (VwRehaG) oder berufliche Rehabilitierung (BerRehaG) gestellt habe. Demnach liege auch keine Anerkennung für den Verstorbenen als politisch Verfolgter vor. Selbst wenn der Verstorbene Rehabilitationsleistungen erhalten hätte, wären diese mit dem Tod erloschen, da die besondere Zuwendung nur dem Betroffenen selbst zustehe. Eine Übernahme von Bestattungskosten sähen die Rehabilitierungsgesetze nicht vor.

Das Sozialgericht hat die Klage nach einem ausführlichen Hinweisschreiben, zu dem auf Blatt 20 bis 21 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, und Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2023 abgewiesen. Die Klage sei, soweit diese sich gegen den Versagungsbescheid richte, zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 30. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2021, mit dem der Beklagte die Leistungsgewährung versagt habe, sei rechtmäßig. § 66 Abs. 1 SGB I ermächtige den Sozialhilfeträger, die Leistungen ganz oder teilweise zu versagen, wenn ein Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 und 65 SGB I nicht nachkomme und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwere. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten dadurch verletzt, dass er entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I die von ihm geforderte Vorlage von Erklärungen bzw. Unterlagen unterlassen habe. Er habe den Ersatz von Bestattungskosten als Sozialhilfeleistung beantragt, was voraussetze, dass der Kläger selbst bedürftig sei. Die Feststellung dieser Bedürftigkeit sei nur möglich, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelnen dargelegt würden. Das sei das Ziel der übermittelten Unterlagen gewesen, die seitens des Klägers nicht ausgefüllt zurückgesandt worden seien. Der Kläger sei mit den Schreiben des B.-kreises vom 9. Oktober 2020 und 12. Januar 2021 auf die Möglichkeit der Versagung von Leistungen bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Rehabilitierungsanträge habe der Verstorbene zu seinen Lebzeiten nicht gestellt, wobei diese auch keinen Anspruch auf eine Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger begründen könnten. Der Kläger habe hier einen eigenen Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Dies setze den Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse voraus. Der Beklagte habe vorliegend auch das notwendige Ermessen ausgeübt und dies im Bescheid sowie im Widerspruchsbescheid hinreichend zum Ausdruck gebracht, da sich der Beklagte mit dem Antrag auseinandergesetzt und keine anderen Ermittlungsmöglichkeiten gehabt habe. Lediglich ergänzend sei festzuhalten, dass die streitgegenständlichen Mitwirkungspflichten bislang auch nicht nachträglich erfüllt worden oder entfallen seien. Für eine Leistungsklage fehle es hier an der vorherigen Durchführung bzw. dem Abschluss eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens. Diese sei aber ausnahmsweise zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig seien oder vom Kläger behauptet werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es werde jedoch deutlich, dass die Klägerseite einen Anspruch geltend mache, der unabhängig von seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen sein soll. Ein solcher Anspruch sei dem Sozialhilfeträger und auch keinem anderen Sozialleistungsträger gegenüber gegeben. Ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Staat im Rahmen von strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren oder sonstigen Verfahren betreffend DDR-Unrecht gebe es nicht. Soweit der Kläger und seine Mutter im vorliegenden Verfahren selbst Ansprüche auf Rehabilitierungsleistungen geltend gemacht hätten und finanzielle Entschädigung für ein nicht gelebtes Leben verlangten, könne dies im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht werden. Weder der Sozialhilfeträger noch das Gericht seien für solche Ansprüche zuständig. Auf das insoweit erforderliche Verwaltungsverfahren sei der Kläger von Seiten des Gerichts hingewiesen worden.

Der Kläger hat am 26. Oktober 2023 Berufung gegen den ihm am 28. September 2023 zugestellten Gerichtsbescheid des Sozialgerichts eingelegt und im Wesentlichen sein Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt. Zu berücksichtigen sei auch, dass gegenüber dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten von ihm - dem Kläger - und seinem Bruder kein Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sei.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, 

dass sie zum Bundesverfassungsgericht oder zum Bundessozialgericht gehen möchte.

Der Beklagte beantragt,

            die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 26. September 2023 zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Die Berufung ist mit Beschluss des Senats vom 18. Januar 2024 dem Berichterstatter übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Nach Übertragung der Berufung hat der Berichterstatter mit den ehrenamtlichen Richterinnen entschieden (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid vom 30. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2021 kann als Versagungsbescheid nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden (vgl. statt aller Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 1. Juni 2009 - B 4 AS 78/08 R -, juris). Für eine zulässige Leistungsklage fehlt es hier insbesondere in Bezug auf den Gesichtspunkt der Prozessökonomie daran, dass es - selbst dann, wenn sich in Zusammenschau mit den Regelungen über die Rehabilitierung ein einkommensunabhängiger Anspruch nach § 74 SGB XII begründen ließe - für die Kosten, deren Übernahme geltend gemacht wird, ohne Vorlage der von dem B.kreis angeforderten ordnungsgemäßen Rechnungen an der Grundlage für die Prüfung der einzelnen Kostenpositionen fehlt. Bestattungskosten sind grundsätzlich nicht pauschal, sondern nur in Bezug auf die abgerechneten notwendigen Einzelleistungen der Bestattung erstattungsfähig, soweit diese jeweils angemessen sind. Der Kläger selbst ist im Übrigen nach den von ihm bisher beigebrachten Unterlagen nicht mit Kosten belastet, die Gegenstand einer Übernahme auf der Grundlage von § 74 SGB XII sein könnten. Belege, die Anhaltspunkte dafür gegeben könnten, dass der Kläger zu einer Erstattung der ausschließlich von seiner Mutter getragenen Bestattungskosten rechtlich verpflichtet sein könnte, sind nicht vorgelegt worden. Auf der Traueranzeige für den Verstorbenen ist ausschließlich die Mutter des Klägers als Kondolenzadresse angegeben, was ebenfalls bisher nur den Schluss zulassen würde, dass diese selbst die Verantwortung für die Bestattung ihres geschiedenen Ehemannes übernommen hat. Die Leistungsklage würde damit zu umfangreichen erstmaligen Ermittlungen und Einschätzungen des Gerichts an Stelle der Verwaltung führen, die durch die Beschränkung des Rechtsschutzes gegen einen Versagungsbescheid auf dessen Anfechtung nach herrschender Meinung ausgeschlossen werden sollen.

Im Übrigen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen, die nach eingehender Prüfung des Senats auch die Zurückweisung der Berufung tragen.

Auch die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Bewertung. Es kann offenbleiben, ob - neben der finanziellen Unzumutbarkeit - Traumatisierungen im Zusammenhang mit dem Leben des Verstorbenen im Einzelfall im Rahmen einer persönlichen Unzumutbarkeit zur Freistellung eines Bestattungspflichtigen von den Kosten der Bestattung führen können. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich eine Beschränkung des Zumutbarkeitsbegriffs auf Kriterien einer finanziellen Überforderung nicht entnehmen (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R -, juris, RdNr. 16 und 17 [zur besonderen Bedeutung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Gesamtschau mit weiteren Umständen der Zumutbarkeit im Einzelfall]; BSG, Urteil vom 11. September 2020 - B 8 SO 8/19 R -, juris, RdNr. 18 [für einen Fall, bei dem es um wirtschaftliche Fragen der Zumutbarkeit ging]; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R -, juris, RdNr. 24 [zu neben den wirtschaftlichen Verhältnissen zu berücksichtigenden „anderen Momenten“]; Hessisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10-, juris, RdNr. 38 [zu Zumutbarkeitsgründen persönlicher Natur]). Regelmäßig dürfte sich ein weites Verständnis des Zumutbarkeitsbegriffs aber auf Fälle eines Fehlverhaltens des Verstorbenen im Verhältnis zum Bestattungspflichtigen oder das Verhältnis mehrerer Bestattungspflichtiger untereinander beziehen. Entsprechend sinkt mit dem Umfang einer Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Bestattungspflichtigen und dem Verstorbenen die Schwelle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009, a.a.O., RdNr. 16). Gerade die Totenfürsorge drückt eine Verbundenheit aus, die zwischen vom Kläger für das Verhältnis zu seinem Vater angegeben wird, soweit man nicht aus der „Entsorgung“ des Verstorbenen eine andere Schlussfolgerung zieht. Schließlich bedarf es aber insoweit für die Prüfung einer persönlichen Zumutbarkeit zunächst der Feststellung der maßgebenden Kostenbelastung und finanziellen Möglichkeiten des Bestattungspflichtigen, um einschätzen zu können, ob und in welchem Umfang seine persönlichen Belange ernsthaft berührt sein können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

Rechtskraft
Aus
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