Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2021 und des Sozialgerichts Duisburg vom 28. März 2018 teilweise aufgehoben. Die Klage betreffend den Zeitraum vom 18. Juni 1985 bis zum 31. Juli 1985 wird abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu 3/4 zu erstatten.
G r ü n d e :
I
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Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch auf Anerkennung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) nur noch für den Zeitraum vom 18.6.1985 bis zum 31.7.1985.
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Die im Jahr 1958 geborene Klägerin ist als Spätaussiedlerin nach dem Bundesvertriebenengesetz anerkannt. Sie lebte bis zu ihrer Übersiedelung im Juni 1993 auf dem Gebiet der heutigen K1 Republik. Ausweislich ihres Arbeitsbuches war sie als Bäuerin von März 1977 bis Mai 1993 Mitglied der Kolchose K2. Für das Jahr 1985 sind 220 Arbeitstage als Jahresminimum und 167 Tage als ausgeführte Arbeitstage vermerkt.
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Mit Feststellungsbescheid vom 7.10.1997 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf Antrag der Klägerin Zeiten nach dem FRG in den Jahren 1977 bis 1993 fest. Darin wurde unter anderem der Zeitraum vom 1.1.1985 bis zum 17.6.1985, aber nicht der streitbefangene Zeitraum als Pflichtbeitragszeit anerkannt. Zudem wurden für die in den Jahren 1978, 1979 und 1986 geborenen Kinder Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt.
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Im September 2013 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag mit dem Begehren, die Zeiten ihrer Mitgliedschaft in der Kolchose durchgehend als nachgewiesene Zeiten (6/6 Anerkennung) anzuerkennen. Sie teilte mit, im Jahr 1985 aufgrund von Krankheit etwa fünf Monate (März bis Juli 1985) nicht gearbeitet zu haben. Mit Bescheid vom 4.4.2014 nahm die Beklagte den Bescheid vom 7.10.1997 teilweise zurück und stellte ua weitere Kindererziehungszeiten fest. Der Zeitraum vom 1.3.1985 bis zum 31.7.1985 wurde erstmals als "krank/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung" im Versicherungsverlauf aufgeführt. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit der Begründung zurück, Zeiträume ohne Arbeitsleistung wie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem vollen Kalendermonat seien nicht als Beitragszeiten anzuerkennen (Widerspruchsbescheid vom 15.7.2014).
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Das SG hat der Klage stattgegeben. In der Zeit vom 1.3.1985 bis zum 31.7.1985 seien nachgewiesene Beitragszeiten nach dem FRG anzuerkennen. Die Beitragszahlung der Kolchose sei auch im Fall von Beschäftigungslücken bei Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen worden. Der Ausschlusstatbestand des § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG, wonach ua iVm § 29 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 FRG bestimmte Zeiten nicht als Beitragszeiten gelten, finde auf Zeiten nachgewiesener Beitragszahlung keine Anwendung, sondern beziehe sich nur auf sog "fiktive Beitragszeiten" (Urteil vom 28.3.2018). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat ergänzend ausgeführt, die Beschäftigung der Klägerin sei nicht unterbrochen worden, und auf das ganzjährige Weisungsrecht der Kolchosenverwaltung verwiesen (Urteil vom 23.4.2021).
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Die Beklagte hat ihre nach Zulassung durch Senatsbeschluss vom 7.4.2022 (B 5 R 122/21 B) eingelegte Revision auf den Zeitraum vom 18.6.1985 bis zum 31.7.1985 beschränkt. Sie macht eine Verletzung von § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c und § 29 Abs 1 Satz 1 FRG geltend. Der streitbefangene Zeitraum sei lediglich als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Eine Gleichstellung mit bundesrechtlichen Beitragszeiten nach § 15 Abs 1 FRG komme nicht in Betracht, wenn der Betroffene keinerlei Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt oder auch keinen sonstigen (zumindest vergleichbaren) Versicherungstatbestand nach dem SGB VI erfüllt habe. Andernfalls wären Kolchosenmitglieder während der Krankheitszeiten besser gestellt als andere Berechtigte nach dem FRG.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts NordrheinWestfalen vom 23. April 2021 und des Sozialgerichts Duisburg vom 28. März 2018 teilweise aufzuheben und die Klage betreffend den Zeitraum vom 18. Juni 1985 bis zum 31. Juli 1985 abzuweisen.
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Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II
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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG).
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Soweit das SG die Beklagte verpflichtet hat, den Zeitraum vom 18.6.1985 bis zum 31.7.1985 als Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG vorzumerken, und das LSG die Berufung der Beklagten hiergegen zurückgewiesen hat, sind die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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I. Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung sind neben den Entscheidungen der Vorinstanzen der Bescheid vom 4.4.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.7.2014 nur noch insoweit, als darin erstmals der Zeitraum vom 18.6.1985 bis zum 31.7.1985 als "krank/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung" verbindlich festgestellt und damit nicht als Pflichtbeitragszeit anerkannt wurde. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren, für diesen Zeitraum Pflichtbeitragszeiten vorzumerken, zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1 und 3, § 56 SGG).
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II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung des Bescheides vom 4.4.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.7.2014 und auf Verpflichtung der Beklagten, den bestandskräftigen Bescheid vom 7.10.1997 zu ändern und Pflichtbeitragszeiten vom 18.6.1985 bis zum 31.7.1985 festzustellen. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG).
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Als Anspruchsgrundlage kommt lediglich § 44 SGB X in Betracht, der auch im Rahmen des Vormerkungsverfahrens anwendbar ist. Da sich § 44 Abs 1 SGB X nur auf solche bindenden Verwaltungsakte bezieht, die anders als der angegriffene Vormerkungsbescheid unmittelbar Ansprüche auf nachträglich erbringbare "Sozialleistungen" (§ 11 Satz 1 SGB I) iS der §§ 3 ff und §§ 18 ff SGB I betreffen, kann sich ein Rücknahmeanspruch der Klägerin nur aus § 44 Abs 2 SGB X ergeben (vgl dazu auch BSG Urteil vom 21.10.2021 B 5 R 28/21 R BSGE 133, 64 = SozR 42600 § 56 Nr 11, RdNr 13). Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2). Der Bescheid vom 7.10.1997 war jedoch, soweit er keine Pflichtbeitragszeiten für den Zeitraum vom 18.6.1985 bis zum 31.7.1985 vormerkte, bereits bei seinem Erlass (Bekanntgabe iS von § 37 SGB X) rechtmäßig.
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Der geltend gemachte Anspruch auf Vormerkung einer Beitragszeit bestimmt sich nach § 149 Abs 5 Satz 1 iVm § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI. Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, gemäß § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI durch Bescheid fest. Beitragszeiten sind gemäß § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Für die Klägerin als anerkannte Spätaussiedlerin gelten insofern die besonderen Regelungen des Fremdrentenrechts (§ 1 Buchst a FRG). Gemäß § 15 Abs 1 Satz 1 FRG in der seit 1.1.1992 geltenden, bis heute unveränderten Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) stehen die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Die Regelung kommt in Bezug auf die streitbefangenen Zeiten jedoch nicht zur Anwendung.
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1. Für das Jahr 1985 wurden zugunsten der Klägerin allerdings durchgehend Beiträge an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen iS des § 15 Abs 1 Satz 1 FRG gezahlt. Als gesetzliche Rentenversicherung in diesem Sinne ist gemäß § 15 Abs 2 Satz 1 FRG jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Eine solche Konstellation war hier gegeben.
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Die Klägerin war nach den insoweit bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) in der Zeit vom 7.3.1977 bis zum 26.5.1993 und damit auch im gesamten Jahr 1985 Mitglied der Kolchose K2. Das Rentenversicherungssystem für Kolchosenmitglieder in der früheren UdSSR genügt den Anforderungen des § 15 Abs 2 Satz 1 FRG. Die Mitglieder waren durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen und gegen die in § 15 Abs 2 Satz 1 FRG genannten Risiken versichert. Die für Kolchosenmitglieder pauschal an den Zentralfonds abgeführten Beiträge können auch als Beiträge im Sinne des FRG angesehen werden (vgl BSG Urteil vom 30.10.1997 13 RJ 19/97 juris RdNr 38 und bereits BSG Urteil vom 31.3.1993 13 RJ 17/92 juris RdNr 29; allgemein zum sozialen Sicherungssystem der Sowjetunion BSG Urteil vom 15.1.1958 1 RA 136/57 BSGE 6, 263, juris RdNr 12).
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Die tatrichterlichen Feststellungen tragen auch die Annahme einer im Jahr 1985 durchgehend erfolgten Beitragszahlung. Unter Bezugnahme auf die für Mitglieder genossenschaftlich organisierter Produktionsbetriebe geltende Rechtslage zum Rentenversicherungssystem kann regelmäßig auf eine vollständige und lückenlose Beitragsentrichtung zugunsten ihrer Mitglieder geschlossen werden. Dies gilt jedenfalls, solange keine konkreten Anhaltspunkte gegen die ordnungsgemäße Beitragszahlung für die Mitglieder vorliegen (vgl BSG Urteil vom 19.11.2009 B 13 R 67/08 R juris RdNr 19 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 12.2.2009 B 5 R 39/06 R BSGE 102, 248 = SozR 45050 § 15 Nr 6, RdNr 19). Entsprechende Anhaltspunkte sind nicht festgestellt.
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2. Die im Zeitraum vom 18.6.1985 bis zum 31.7.1985 zurückgelegten Zeiten gelten jedoch gemäß § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG nicht als Beitragszeiten. Nach dieser Vorschrift gelten als Beitragszeiten nicht Zeiten, für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden. Einen solchen Fall regelt § 29 Abs 1 Satz 1 FRG. Danach sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen eine in den §§ 15 und 16 FRG genannte Beschäftigung oder Tätigkeit ua durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit unterbrochen worden ist (Halbsatz 1). Sind für solche Zeiten Beiträge an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsgebiet gezahlt worden, werden für diese Beiträge Entgeltpunkte nicht ermittelt (Halbsatz 2). Das trifft auf die streitbefangenen Zeiten zu, in denen die Klägerin krankheitsbedingt keinerlei Arbeitsleistung erbracht hat.
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a) Der Ausschlusstatbestand des § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c iVm § 29 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 FRG ist nicht nur auf sog "fiktive" Beitragszeiten nach § 15 Abs 3 Satz 1 und 2 FRG beschränkt. Er findet auch auf die hier streitbefangenen Zeiten der tatsächlichen Beitragsleistung nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG Anwendung.
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aa) Der Wortlaut "gelten nicht" scheint zwar sprachlich und aufgrund seiner systematischen Stellung zunächst an die Sätze 1 und 2 des Abs 3 anzuknüpfen, wonach bestimmte Zeiten nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten "gleichstehen" oder als Beitragszeiten "gelten". Dass § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG aber auch auf Zeiten der tatsächlichen Beitragszahlung nach § 15 Abs 1 FRG Anwendung findet, belegt die Gesetzeshistorie. § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG hatte bei seiner Einfügung durch das Rentenreformgesetz (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) zum 1.7.1990 noch den Wortlaut "Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten, für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden oder Zeiten der Schul, Fach oder Hochschulausbildung". Der damals noch enthaltene Ausschluss von Schul und Studienzeiten als Beitragszeiten betraf Schüler und Studenten in der DDR (vgl Gerhard, LVA Rheinprovinz Mitteilungen 1990, 194, 202). Er bezog sich nur auf Zeiten mit tatsächlicher Beitragsleistung, weil Schüler und Studenten in der DDR rentenversicherungspflichtig waren und mit ihrer Ausbildung grundsätzlich auch eine Beitragszahlung verbunden war (vgl Hoernigk, FRG, § 15 S 162 f, Stand Mai 1986; Gerhard, LVA Rheinprovinz Mitteilungen 1990, 194, 202). Der Besuch einer Schule oder Hochschule konnte auch deshalb keine nur "fiktive Beitragszeit" begründen, weil solche Beitragszeiten gemäß § 15 Abs 3 Satz 1 und 2 FRG lediglich auf eine Beschäftigung oder auf die Leistung des Grundwehrdienstes entfallen können. Die Streichung des Zusatzes zum 1.1.1992 durch das RÜG erfolgte allein aufgrund von praktischen Erwägungen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass nach der Wiedervereinigung kein Bedarf mehr für diese Regelung bestand (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten und Unfallversicherung, BRDrucks 197/91 S 162).
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bb) Auch die Gesetzesmaterialien zur Einführung des § 29 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 FRG idF des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21.3.2001 (BGBl I 403) bestätigen, dass die Vorschrift in Verbindung mit dem Ausschlusstatbestand nach § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG bei der Vormerkung von Zeiten der tatsächlichen Beitragsleistung nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG zur Anwendung kommt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sollte dadurch, dass für Anrechnungszeiten gezahlte Beiträge an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsgebiet keine Entgeltpunkte ermittelt werden, eine Gleichbehandlung der FRG-Berechtigten im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise erreicht werden. Zeiten der Krankheit, Schwangerschaft und Arbeitslosigkeit sollten bei FRG-Berechtigten "auch dann ausschließlich als Anrechnungszeiten behandelt werden, wenn für diese Zeiten im Herkunftsgebiet Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (zB wegen des Bezugs von Lohnersatzleistungen) gezahlt" worden waren (vgl Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens, BRDrucks 764/00 S 180). Hintergrund der Gesetzesänderung waren unterschiedliche Regelungen in den Herkunftsländern zur Beitragszahlung wegen des Bezugs von Lohnersatzleistungen (vgl dazu Linz/Merz/Schmidt/Bönisch/Zahl, Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken 2001, 493, 529).
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cc) Schließlich spricht für die Anwendung des Ausschlusstatbestands des § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c iVm § 29 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 FRG auch auf Beitragszeiten iS von § 15 Abs 1 Satz 1 FRG der sog "Eingliederungsgedanke", der der Anerkennung von Beitragszeiten iS des § 15 FRG Grenzen setzt. Den §§ 14 ff FRG liegt das Prinzip zugrunde, die in die Bundesrepublik zuziehenden Fremdrentenberechtigten rentenrechtlich so zu stellen, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt gewesen wären. Dementsprechend ist der Entschädigung von im Herkunftsland erworbenen Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften eine rechtliche Grenze dort gesetzt, wo deren Anrechnung mit der Struktur des innerstaatlichen Rentenrechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre. Eine schrankenlose Entschädigung jeder im fremden Herkunftsgebiet entstandenen Rentenberechtigung und anwartschaft würde zB diejenigen Zuwanderer aus solchen fremden Rechtssystemen im Vergleich zu dem auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig gewesenen Versicherten bevorzugen, denen Tatbestände als Beitragszeiten angerechnet werden, die im Recht der Bundesrepublik Deutschland überhaupt nicht als Versicherungszeiten anerkannt werden (vgl bereits BSG Beschluss vom 25.11.1987 GS 2/85 BSGE 62, 255 = SozR 5050 § 15 Nr 35, juris RdNr 34). Es ist im Übrigen grundsätzlich zulässig, dass die durch das FRG gewährten Begünstigungen für den Personenkreis des § 1 FRG keine volle Gleichstellung mit denjenigen bewirken, die ihr gesamtes Versicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht haben (vgl BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 1 BvL 11/06 ua BVerfGE 126, 369, 398 mwN).
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Für Mitglieder einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft in Rumänien, für die ebenfalls durchgehend Beiträge zu einem Zentralfonds entrichtet worden waren, ist bereits entschieden, dass diese den nach Bundesrecht entrichteten Beiträgen dann nicht gleichgestellt werden dürfen, wenn die Versicherten während der fraglichen Zeit keinerlei Arbeitsleistung erbracht haben. Im systematischen Zusammenhang und mit Rücksicht auf das die Struktur des FRG nach wie vor prägenden Eingliederungsprinzips (zu den Einschränkungen in anderem Kontext siehe zuletzt BSG Urteil vom 5.4.2023 B 5 R 36/21 R SozR 46710 Art 4 Nr 3, juris RdNr 52) sei eine Gleichstellung von Beitragszeiten nach § 15 Abs 1 FRG mit bundesrechtlichen Zeiten nicht zulässig, wenn der Betroffene keinerlei Tätigkeit ausgeübt und auch keinen sonstigen Tatbestand verwirklicht habe, der mit einem Versicherungstatbestand des SGB VI vergleichbar sei. Wenn § 26 Satz 4 FRG bestimme, dass für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht zu ermitteln seien, und § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG eine Gleichstellung der dabei zurückgelegten Beitragszeiten ausschließe, könne dies erst recht gelten, wenn überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei (vgl BSG Urteile vom 12.2.2009 B 5 R 39/06 R BSGE 102, 248 = SozR 45050 § 15 Nr 6, RdNr 20 ff und B 5 R 40/08 R juris RdNr 20 ff). Der 13. Senat hat sich dieser Rechtsprechung zuletzt ausdrücklich angeschlossen (vgl BSG Urteile vom 19.11.2009 B 13 R 67/08 R juris RdNr 28 und B 13 R 145/08 R juris RdNr 26).
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Dass § 15 Abs 3 Satz 3 FRG in der hier zu entscheidenden Konstellation auf einen Fall der Beitragsleistung nach § 15 Abs 1 FRG zur Anwendung kommt, folgt dem Prinzip, Vertriebene in das deutsche Rentenversicherungssystem einzugliedern, als hätten sie ihr gesamtes Versicherungsleben im Bundesgebiet verbracht, andererseits aber auch fremde Beitragszeiten im Vergleich zu nach Bundesrecht zurückgelegten Zeiten nicht besser zu stellen (vgl bereits BSG Urteil vom 18.2.1981 1 RA 7/80 SozR 5050 § 15 Nr 21, juris RdNr 30 und etwa die Gesetzesbegründung zum RRG 1992, BTDrucks 11/4124 S 217, zu Nr 1 Buchst b (§ 15) sowie den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem Gesetzentwurf RRG 1992, BTDrucks 11/5530 S 28). Zugunsten von Versicherten, deren Beschäftigung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit unterbrochen war, werden auch nach dem SGB VI grundsätzlich nur Anrechnungszeiten anerkannt (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2 Satz 1 SGB VI). Erst seit dem 1.1.1992 besteht bei Bezug von Krankengeld eine Versicherungspflicht als sonstiger Versicherter (§ 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI). Nach § 247 Abs 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 für Anrechnungszeiten (damals: Ausfallzeiten) Beiträge gezahlt worden sind. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Versicherte diese ganz oder zumindest teilweise getragen hat. Ohne Beitragszahlung des Versicherten bleibt es wie im Fall der Klägerin bei der Berücksichtigung ausschließlich von Anrechnungszeiten.
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dd) Gegen die Anwendung von § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG lässt sich auch nicht einwenden, dass § 29 FRG ebenso wie etwa § 23 Abs 2 Satz 1 und § 26 Satz 4 FRG die Bewertung, § 15 FRG aber die Gleichstellung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten und damit die Anerkennungsebene betreffe (so wohl auch die Argumentation des Bayerischen LSG Urteil vom 15.11.2012 L 14 R 577/09 ZVW juris RdNr 48). Der Gesetzgeber hat durch die Verschränkung der Anerkennungs- mit der Bewertungsebene in § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG gerade selbst zu erkennen gegeben, dass er der systematisch-formalen Trennung von Anerkennung und Bewertung an dieser Stelle keine gesteigerte Bedeutung beimisst (vgl auch BSG Urteil vom 12.2.2009 B 5 R 39/06 R BSGE 102, 248 = SozR 45050 § 15 Nr 6, RdNr 25).
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b) Die Voraussetzungen des hier demnach anwendbaren Ausschlusstatbestands in § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c iVm § 29 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 FRG sind erfüllt. Die Tätigkeit der Klägerin in der Kolchose weist die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung auf (vgl dazu BSG Urteil vom 30.10.1997 13 RJ 19/97 juris RdNr 30; BSG Urteil vom 31.3.1993 13 RJ 17/92 juris RdNr 40). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war die Klägerin in der Zeit vom 18.6.1985 bis zum 31.7.1985 arbeitsunfähig erkrankt. Das bisherige Beschäftigungsverhältnis war in dieser Zeit durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit unterbrochen. Das nicht mehr vollzogene Beschäftigungsverhältnis unterbricht grundsätzlich den Tatbestand der entgeltlichen Beschäftigung, und Versicherungsschutz kann nur noch aufgrund besonderer Regelungen bestehen (vgl Zieglmeier in BeckOGK, SGB IV, Stand 15.11.2023, § 7 RdNr 337; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand Dezember 2023, § 7 RdNr 95 ff). Die Klägerin war auch nicht endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden (vgl dazu BSG Urteil vom 25.2.2004 B 5 RJ 30/02 R BSGE 92, 199 = SozR 42600 § 43 Nr 2, juris RdNr 19 mwN). Soweit das LSG von einem weiterhin bestehenden Weisungsrecht der Kolchosenleitung einerseits und der Verpflichtung zur Arbeitsleistung andererseits ausgeht, betrifft dies allein die Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses, nicht aber dessen tatsächlichen Vollzug.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.