L 2 SO 1490/24 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SO 4085/23 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1490/24 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. März 2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


Gründe


I.
Die Beschwerde der volljährigen Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Stuttgart vom 05.03.2024 hat keinen Erfolg.

Die 2002 geborene Antragstellerin ist schwerbehindert und lebt seit sie wenige Lebensmonate alt ist, in der Pflegefamilie S1. Sie benötigt eine 24 h-Betreuung/Pflege. Die Pflegeltern sind seit der Volljährigkeit der Antragstellerin zu deren gesetzlichen Betreuern bestellt (vgl. Betreuerausweise, Bl. 29, 30 SG-Akte). 

Der Antragsgegner gewährte der Antragstellerin mit Bescheid vom 09.01.2023 (Bl. 16 SG-Akte) für die Zeit bis zum 30.11.2023 ein Persönliches Budget (PB) in Höhe von 7.095,40 Euro pro Monat. Das Gesamtbudget umfasste als Teilbudgets:
1. Leistungen des Beauftragten und zwar Eingliederungshilfe nach §§ 99, 113 i.V.m. § 29 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Leistungen zur Sozialen Teilhabe - für die häusliche Betreuung im Umfang von 1/3 des Gesamtbudgets
2. Leistungen der Hilfe zur Pflege für die häusliche Pflege nach § 64 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) im Umfang von 1/3 des Gesamtbudgets
3. Leistungen der AOK zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) im Umfang von 1/3 des Gesamtbudgets
Das Gesamtbudget beinhaltete 130 Betreuungs- und Pflegestunden, erbracht durch einen geeigneten Pflegedienst. Grundlage des Bescheides war die Zielvereinbarung vom 19.12.2022 und der Teilhabeplan vom 03.01.2023.

Die Zielvereinbarung vom 19.12.2022 wurde vom Antragsgegner am 18.10.2023 gekündigt (Bl. 479 eVA) und mit Bescheid vom 19.10.2023 hob der Antragsgegner diesen Bescheid vom 09.01.2023 für die Zeit ab dem 31.10.2023 auf (Bl. 481 eVA). Hiergegen wurde Widerspruch erhoben (Bl. 503 eVA).

Mit Bescheid vom 09.12.2022 (Bl. 137 eVA) bewilligte der Antragsgegner zudem bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, also bis einschließlich 2023, Leistungen nach §§ 99, 119 i.V.m. § 78 SGB IX zum Unterhalt (Pflegegeld) in Vollzeitpflege analog § 39 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII).

Mit Schreiben vom 04.07.2023 (Bl. 312 eVA) beantragten die Pflegeeltern und gesetzlichen Betreuer die Verlängerung dieser Leistung. Mit Bescheid vom 11.10.2023 (Bl. 453 eVA) lehnte der Antragsgegner die Weitergewährung mit der Begründung ab, die bis 2023 bewilligten Leistungen zum Unterhalt in Vollzeitpflege umfassten analog § 39 SGB VIII die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung der Antragstellerin. Analog § 41 SGB VIII würden auch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX bewilligte Leistungen für junge Volljährige in Vollzeitpflege nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt, die Antragstellerin habe aber 2023 das 21. Lebensjahr vollendet. Hiergegen ist am 29.10.2023 (Bl. 494 eVA) Widerspruch erhoben worden.

Am 06.12.2023 hat die Antragstellerin vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG Stuttgart gestellt und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig vom Tage der Entscheidung an, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, weiterhin die Kosten für die Betreuung und Pflege im Umfang von 130 Betreuungs- und Pflegestunden in Höhe von 7.095,40 Euro monatlich im Rahmen des persönlichen Budgets zu gewähren und die hierfür entstehenden Kosten zu übernehmen, hilfsweise auf Bewilligung eines Vorschusses gem. § 42 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I).

Am selben Tag ist ein zweiter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt worden, in dem begehrt worden ist, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig weiterhin die bis 2023 geleisteten Kosten für die Leistungen zum Unterhalt (Pflegegeld) in Vollzeitpflege zu gewähren. Dieses Verfahren ist beim SG unter dem Aktenzeichen S 20 SO 4084/23 ER geführt worden und ohne Erfolg geblieben (vgl. Beschluss des SG vom 05.03.2024; die hiergegen erhobene Beschwerde ist vom Senat mit Beschluss vom 29.04.2024 zurückgewiesen worden - L 2 SO 1051/24 ER-B -). 

Der Antragsgegner hat den Antragstellervertretern am 09.01.2024 eine neue Zielvereinbarung vorgeschlagen (Bl. 525 eVA), die diese allerdings nicht unterschrieben haben (Bl. 559 eVA).

Mit Schreiben vom 15.02.2024 (Bl. 576 SG-Akte) hat der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren mitgeteilt, dass man bereit sei, entsprechend dem Angebot laut Zielvereinbarung ein persönliches Budget für die Zeit vor dem 31.12.2023 in Höhe von monatlich 9.097,69 Euro bzw. ab 01.01.2024 monatlich 8.992,69 Euro zu gewähren. Hierin enthalten seien familienunterstützende Dienste im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX im Umfang von drei Stunden/pro Tag, insgesamt monatlich 4.980,97 Euro. Weiterhin enthalten seien Leistungen der häuslichen Pflege nach dem SGB XII unter Berücksichtigung der Leistungen nach dem SGB XI in Höhe von 3.159,00 Euro bzw. ab 01.01.2024 3.054,00 Euro. Weiterhin enthalten seien außerklinische Intensivpflegeleistungen nach dem SGB V im Umfang von 100 Minuten pro Tag zu einem Stundensatz von 48,00 Euro für eine examinierte Pflegekraft bzw. 30,30 Euro für eine Hilfskraft.

Mit Schreiben vom 29.02.2024 (Bl. 588 SG-Akte) ist für die Antragstellerin vorgetragen worden, dass man das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes trotz dieser Ankündigung des Antragsgegners nicht für erledigt erklären könne, da die Zahlungen keine Leistungen für die Pflegefamilie enthielten, was völlig unergründlich sei. Es bestehe aber ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 4 iVm § 80 SGB IX.

Das SG hat sodann mit Beschluss vom 05.03.2024 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnt, da es bereits an einem Anordnungsgrund fehle.


II.
Die bereits am 03.04.2024 beim SG gegen den der Antragstellervertreterin am 06.03.2024 gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss eingegangene Beschwerde, die aufgrund einer gerichtsweiten technischen Störung im elektronischen Rechtsverkehr, die inzwischen behoben ist, erst durch einen Nachimport in der Kalenderwoche 24 zur eAkte des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg gelangt ist, ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] Beschluss vom 02.05.2005 -1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - juris Rn. 15; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - <beide juris> jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).

Gemessen an diesen Grundsätzen bleibt die Beschwerde der Antragstellerin ohne Erfolg. Das SG hat den Antrag auf Gewährung eines (höheren) PB im Rahmen der Eingliederungshilfe zu Recht abgelehnt.

Hierbei hat das SG zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Erlass einer einstweiligen Anordnung dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass vorliegend schon kein Anordnungsgrund besteht, da der Antragsgegner sich inzwischen bereit erklärt hat, das bis Oktober 2023 gewährte PB weiterzuzahlen und hiermit die Leistungen der Eingliederungshilfe sichergestellt sind und die Antragstellerin zunächst auch nur die Weiterbewilligung der Leistungen geltend gemacht hat und erst nach der Zusage des Antragsgegner nun höhere Leistungen fordert. Darüber hinaus verfügt die Antragstellerin nach eigenen Angaben über Vermögen in Höhe von rund 291.000,00 Euro, welches sie vorrangig, unabhängig davon, ob dieses Vermögen geschützt ist, zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzusetzen hat. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat vorliegend zunächst offenlassen kann, ob und ggf. in welcher Höhe die Antragstellerin einen (weiteren) Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des PB hat. Darüber hinaus muss nicht entschieden werden, ob die Gewährung der von der Antragstellerin insbesondere im Schreiben vom 29.02.2024 begehrten weiteren Leistungen für die Pflegefamilie nach § 113 Abs. 2 Nr. 4 iVm § 80 SGB IX nicht bereits Gegenstand des Verfahren L 2 SO 1051/24 ER-B waren und eine erneute Beschwerde wegen des Prozesshindernisses der doppelten Rechtshängigkeit zumindest für einen hier streitigen Teil unzulässig wäre.

Denn unabhängig davon hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Einstweiliger Rechtsschutz ist nämlich nur zu gewähren, wenn einer Antragstellerin ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist; dabei sind die Interessen der Antragstellerin sowie die öffentlichen und ggf. solche beteiligter Dritter zu berücksichtigen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob die Antragstellerin die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann (BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 20.05.2020 - 1 BvR 2289/19 -, juris Rn. 7 m.w.N; Binder in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 6. Auflage 2021, 86b SGG, Rn. 36; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 86b SGG, Rn. 28). Hinsichtlich des Anordnungsgrundes muss dargelegt werden, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Dies ist vorliegend nicht zu erkennen.

Zum einen werden der Antragstellerin inzwischen Leistungen in Form eines persönlichen Budgets auch über den 31.12.2023 hinaus gewährt und hierbei sogar ein höherer als der zunächst beantragte Betrag. Dieses persönliche Budget enthält Eingliederungsleistungen für familienunterstützende Dienste, Leistungen der Häuslichen Pflege nach dem SGB XII unter Berücksichtigung der Leistungen nach dem SGB XI sowie außerklinische Intensivpflegeleistungen nach dem SGB V, so dass die Versorgung der Antragstellerin gewährleistet ist. Anhaltspunkte, dass diese Leistungen derzeit nicht mehr gewährt werden bzw. dass mit einer Einstellung zu rechnen ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Darüber hinaus verfügt die Antragstellerin über Vermögen, nach ihren eigenen Angaben von derzeit noch rund 291.000,00 Euro (Stand Januar 2024), welches sie - sofern im Eilverfahren höhere Leistungen der Eingliederungshilfe begehrt werden - zur (Vor)Finanzierung dieser Leistungen einsetzen kann. Dieses Vermögen stammt aus einer Vergleichszahlung der A1 Haftpflichtversicherung aus dem Jahr 2016, mit dem alle Ansprüche der Antragstellerin und des Antragsgegners aus dem Schadensereignis vom 11.11.2002 gegen die A1 Haftpflichtversicherung gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.022.584,00 Euro abgegolten wurden. Umfasst von diesem Vergleich waren alle aus irgendwelchen Rechtsgründen gegebenen Schadensersatz- bzw. Regressansprüche aus dem Schadensereignis, der Schadensersatzbetrag zugunsten der Antragstellerin enthielt vergangene und künftige Schmerzensgeldansprüche, in der Vergangenheit entstandenen sachlichen und personellen Mehrbedarfsschaden und den ungewissen künftigen sachlichen und personellen Mehrbedarf im Zusammenhang mit der Pflege der Antragstellerin durch die Pflegefamilie S1 (wegen der weiteren Einzelheiten wird hier auf den Beschluss des Senats vom 29.04.2024 Bezug genommen). Diesbezüglich hat die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 18.01.2024 (Bl. 560 SG-Akte) vortragen lassen, dass von dem „Anteil“ Schmerzensgeld in Höhe von 306.775,20 Euro aktuell noch 291.468,36 Euro vorhanden seien. Das gesamte vorhandene Vermögen sei Schmerzensgeld. Weiter hat die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner vorbringen lassen, dass der gesamte „Anteil“ Schadensersatz aufgebraucht sei. Im Sinne der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes sind diesbezüglich jedoch keine Nachweise vorhanden. Stattdessen hat der Antragsgegner seitens der Antragstellerin unwidersprochen vorgebracht, dass in einem Telefonat am 05.02.2024 die „Pflegemutter“ S1 erklärt habe, man sei nicht bereit, Auskünfte über den Verbleib des Schmerzensgeldes/Schadensersatzgeldes zu erteilen (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 15.02.2024, Bl. 576 SG-Akte). Weiterer Vortrag hierzu ist von Seiten der Antragstellerin, auch in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 29.04.2024 im vorliegenden Verfahren hierzu nicht erfolgt, so dass der Senat schon nicht überprüfen kann, ob und ggf. in welcher Höhe das Vermögen geschützt ist.

Unabhängig davon, schließt das Vorhandensein von Mitteln, gleich welchen Charakters, die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes aus (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2010 - L 19 AS 1167/10 B ER -, juris, Rn. 41). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach im einstweiligen Rechtsschutz Antragsteller darauf verwiesen werden können, dass der vorrangige Einsatz von geschütztem Vermögen oder nichtanrechenbarem Einkommen nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgeglichen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.03.2007 - 1 BvR 535/07 - zur Abwendung von Wohnungslosigkeit).

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§177 SGG).  


 

Rechtskraft
Aus
Saved