Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Mai 2022 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dessen Urteil im Leistungsausspruch wie folgt gefasst wird: Jeder der Klägerinnen sind für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2013 weitere Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung in Höhe von 30,85 Euro monatlich zu gewähren.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I
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Die Klägerinnen machen Ansprüche auf höhere Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung für Februar bis Juli 2013 geltend.
2
Die 1968 geborene Klägerin zu 1. ist Mutter der im Juni 2001 geborenen Klägerin zu 2. Zusammen bewohnten sie eine 64,10 qm große Wohnung in Berlin. Diese befand sich in einem Haus mit einer Gesamtwohnfläche von 296,05 qm. Die Wohnung wurde mit Gas beheizt. Die Warmwassererzeugung erfolgte zentral mittels Gas. Die monatliche Gesamtmiete im streitigen Zeitraum betrug 687,35 Euro (Nettokaltmiete 349,35 Euro, Betriebskostenvorauszahlung kalt 124 Euro, Betriebskostenvorauszahlung warm 214 Euro).
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Der Beklagte wies die Klägerin zu 1. im November 2009 darauf hin, dass deren Miete - damals 607,91 Euro - den maßgeblichen Richtwert für einen Zweipersonenhaushalt iHv 444 Euro monatlicher Bruttowarmmiete übersteige und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Nachfolgend forderte er die Klägerin zu 1. auf, die Kosten für Unterkunft und Heizung auf einen Betrag in Höhe dieses Richtwerts zu reduzieren. Nur dieser werde ab 1.6.2010 noch anerkannt (Schreiben vom 10.12.2009). Ab diesem Zeitpunkt wurden diese Kosten nicht mehr in tatsächlicher Höhe bewilligt. Für die Zeit vom 1.2.2013 bis zum 31.7.2013 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung von jeweils 260,15 Euro monatlich (Bescheid vom 8.1.2013). Die Widersprüche wies der Beklagte unter Berufung auf die Festsetzungen der (Berliner) Wohnaufwendungsverordnung (WAV) und der (Berliner) Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen vom 10.2.2009) zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.2.2013). Im April 2013 gestellte Anträge der Klägerinnen auf nochmalige Überprüfung des Bescheids vom 8.1.2013 lehnte der Beklagte ab, da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei (Bescheid vom 19.6.2013).
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Das SG hat die auf Änderung des Bescheids vom 8.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.2.2013 und Gewährung von Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung iHv monatlich 687,35 Euro gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 27.10.2016). Auf die Berufungen der Klägerinnen hat das LSG das Urteil des SG geändert und den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 8.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.2.2013 und des Bescheids vom 19.6.2013 verurteilt, den Klägerinnen insgesamt weitere 61,70 Euro monatlich für den Zeitraum vom 1.2. bis zum 31.7.2013 zu gewähren und die Berufung(en) im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der während des Klageverfahrens ergangene Bescheid vom 19.6.2013 sei nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Die allein streitgegenständlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung seien nur im Rahmen des Angemessenen zu berücksichtigen. Der Beklagte habe die Klägerinnen wirksam zur Kostensenkung aufgefordert. Ein Wohnungswechsel sei ihnen zumutbar. Entgegenstehende medizinische Gründe seien durch die vorgenommenen Ermittlungen nicht nachgewiesen worden. Die Unterkunftskosten seien in voller Höhe, die Kosten für Heizung und Warmwasser jedoch nur iHv 108,65 Euro statt von 214 Euro angemessen gewesen. Die Angemessenheitsgrenze der Raumwärmekosten sei dem bundesweiten Heizspiegel 2012 (Kategorie "zu hoch") zu entnehmen und liege bei 80 Euro. Für die Warmwassererzeugung seien Kosten bis zu 28,65 Euro monatlich angemessen. Dieser Grenzwert folge aus den durchschnittlichen Warmwasserkosten je Quadratmeter der Betriebskostenanlage zum Berliner Mietspiegel 2011 vervielfältigt mit der angemessenen Wohnungsgröße (60 qm) zuzüglich der Pauschalwerte nach § 21 Abs 7 SGB II.
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Mit ihren vom LSG zugelassenen Revisionen rügen die Klägerinnen eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II. Die Heizkosten seien vollständig zu übernehmen, weil sie nie konkret auf deren Unangemessenheit hingewiesen worden seien. Hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Umzugs sei nicht nachvollziehbar, wie ein vom LSG eingeholtes Sachverständigengutachten nach Aktenlage die Aussagekraft einer von ihnen vorgelegten ärztlichen Einschätzung nach persönlicher Untersuchung erschüttern könne. Eine unterbliebene zeitnahe Sachverhaltsaufklärung durch den Beklagten und das SG dürfe nicht zu ihren Lasten gehen.
6
Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Mai 2022 zu ändern, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2016 aufzuheben und den Beklagten unter weitergehender Änderung seines Bescheids vom 8. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2013 und Aufhebung des Bescheids vom 19. Juni 2013 zu verurteilen, jeder der Klägerinnen für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2013 Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 343,68 Euro zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
8
Er verteidigt das angegriffene Urteil.
9
Der Senat hat eine Auskunft des Statistischen Bundesamtes zu den Kosten der Warmwassererzeugung in privaten Haushalten eingeholt. Zu deren Inhalt und zum Inhalt weiterer vom Senat zu dieser Frage herangezogener Unterlagen wird auf die Verfahrensakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II
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Die zulässigen Revisionen der Klägerinnen sind unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Lediglich der Tenor des Urteils des LSG war durch eine Maßgabe zu ändern, da die vom LSG zugesprochenen zusätzlichen Leistungen den Klägerinnen jeweils individuell zustehen.
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A. Gegenstand der von den Klägerinnen eingelegten Revisionen ist das angegriffene Urteil nur, soweit es das LSG abgelehnt hat, über die unter Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung und der streitgegenständlichen Bescheide zugesprochenen Leistungen hinaus noch höhere von den Klägerinnen begehrte Leistungen zuzuerkennen. Der Beklagte hat - durch das SG-Urteil bestätigt - den Klägerinnen insgesamt Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv zusammen 520,30 Euro monatlich bewilligt (Bescheid vom 8.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.2.2013). Das LSG hat den Beklagten verurteilt, den Klägerinnen für den Zeitraum vom 1.2. bis zum 31.7.2013 582 Euro monatlich zu gewähren. Die Klägerinnen verfolgen mit der Revision weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten von zusammen 687,35 Euro monatlich; mithin zusammen noch zusätzlich 105,35 Euro monatlich für den genannten Zeitraum. Ihre Ansprüche machen die Klägerinnen mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, 4 SGG) geltend, die zulässig auf den Erlass eines Grundurteils gerichtet ist (vgl hierzu nur BSG vom 21.6.2023 - B 7 AS 14/22 R - SozR 44200 § 22 Nr 120 RdNr 11, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). In der Sache ist der Streit begrenzt auf die Gewährung höherer Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung (vgl zur Abtrennbarkeit des auf diese Leistungen bezogenen Verfügungssatzes auch nach dem 31.12.2010 nur BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 31/20 R - SozR 44200 § 22 Nr 118 RdNr 15). Gegenstand des Revisionsverfahrens ist außerdem der Bescheid vom 19.6.2013.
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B. Die Klägerinnen haben für die Zeit vom 1.2.2013 bis zum 31.7.2013 keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung als vom LSG im angegriffenen Urteil zugesprochen.
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Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch ist § 19 iVm §§ 7 ff und § 22 SGB II. Zwar sind die Klägerinnen dem Grunde nach anspruchsberechtigt (hierzu unter 1.), jedoch stehen ihnen keine weiteren Leistungen für Bedarfe der Unterkunft und Heizung zu (hierzu unter 2.).
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1. Die Klägerinnen gehören zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 7 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 SGB II (idF durch Gesetz vom 20.12.2011, BGBl I 2854; vgl zum Geltungszeitraumprinzip nur BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 44200 § 11 Nr 78 RdNr 15 mwN). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin zu 1. im streitigen Zeitraum 44 Jahre alt, erwerbsfähig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin. Die während des Leistungszeitraums 12 Jahre alt gewordene Klägerin zu 2. lebte mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft. Beide waren auch hilfebedürftig, denn sie konnten ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern. Ein Leistungsausschlusstatbestand lag nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG nicht vor.
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2. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Bedarfe für Unterkunft, Heizung und Warmwasser als ihnen vom LSG zugesprochen worden sind. Gemessen an den in der Rechtsprechung des BSG zu diesen Bedarfen entwickelten Grundsätzen (hierzu unter a) ist das LSG rechtsfehlerfrei von der Angemessenheit der von den Klägerinnen entrichteten Bruttokaltmiete ausgegangen (hierzu unter b). Demgegenüber lagen die Kosten für Raumwärme (hierzu unter c) und für Warmwasser (hierzu unter d) über der Grenze des abstrakt Angemessenen, ohne dass die Klägerinnen Gründe vorgebracht haben, aufgrund derer ihre Aufwendungen im Einzelfall gleichwohl als angemessen anzusehen sind. Das LSG hat zudem in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass den Klägerinnen eine Kostensenkung nicht unzumutbar oder unmöglich war (hierzu unter e).
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a) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II; in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850). Die Prüfung der Angemessenheit der Bedarfe für die Unterkunft und für die Heizung hat - jedenfalls bis zum Inkrafttreten des § 22 Abs 10 SGB II am 1.8.2016 - grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (vgl BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 44200 § 22 Nr 23, RdNr 18; BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 57/19 R - SozR 44200 § 22 Nr 115 RdNr 17). Bei dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (stRspr; zB BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 44200 § 22 Nr 19, RdNr 12; BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 57/19 R - SozR 44200 § 22 Nr 115 RdNr 17), gegen dessen Verwendung auch zur Sicherstellung des existenzsichernden Bedarfs für Heizkosten keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (zu § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II allgemein BVerfG <Kammer> vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15 ua - juris RdNr 16 ff; BVerfG <Kammer> vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 - juris RdNr 15 ff).
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Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat in mehreren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (stRspr; vgl etwa BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 44200 § 22 Nr 101, RdNr 19 mwN; BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R - SozR 44200 § 22 Nr 119 RdNr 18). Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das sich wie folgt zusammenfassen lässt: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (stRspr; zusammenfassend BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 44200 § 22 Nr 101, RdNr 20 mwN; BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R - SozR 44200 § 22 Nr 119 RdNr 18). Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (zuletzt BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R - SozR 44200 § 22 Nr 119 RdNr 18).
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b) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht die angemessenen Bedarfe der Klägerinnen für Unterkunft in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bestimmt und die von den Klägerinnen entrichtete Bruttokaltmiete als noch angemessen angesehen.
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Ohne Rechtsfehler hat es auf Grundlage der zu § 27 Wohnraumförderungsgesetz (idF vom 13.9.2001, BGBl I 2376) erlassenen unveröffentlichten Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15.12.2004 und der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20.10.1995 (ABl 4462) für Zwei-Personen-Haushalte im Land Berlin eine Wohnfläche von bis zu 60 qm als angemessen angesehen (vgl BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 44200 § 22 Nr 42 RdNr 22; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 32/09 R - juris RdNr 18) und einen einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Standard (stRspr; zuletzt BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R - SozR 44200 § 22 Nr 119 RdNr 18) sowie als Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet Berlin zugrunde gelegt (vgl BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 44200 § 22 Nr 42 RdNr 24; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 85/09 R - juris RdNr 19).
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Die Festlegung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft nach den tatsächlichen Aufwendungen, begrenzt durch die Werte der Tabelle zu § 12 WoGG zzgl eines Zuschlags von zehn Prozent, ist aufgrund der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ausgehend von der allein dem Berufungsgericht vorbehaltenen tatrichterlichen Beweiswürdigung (vgl BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 37/19 R - SozR 44200 § 22 Nr 112 RdNr 34) war keine Grundlage für die Bestimmung eines Angemessenheitswerts in anderer, rechtlich zulässiger Weise vorhanden, sodass ein Erkenntnisausfall vorlag (vgl zu den Voraussetzungen des Rückgriffs auf § 12 WoGG zB BSG vom 30.1.2019 - B 14 AS 24/18 R - BSGE 127, 214 = SozR 44200 § 22 Nr 101, RdNr 29 f; BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 = SozR 44200 § 22 Nr 110, RdNr 38 ff).
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Die danach maßgebliche Angemessenheitsgrenze von 478,50 Euro (§ 12 Abs 1 WoGG idF vom 9.12.2010, BGBl I 1885, zwei Haushaltsmitglieder, Mietenstufe IV <Anlage zur Wohngeldverordnung idF vom 15.12.2008, BGBl I 2487>, zzgl 10 Prozent) wurde durch die von den Klägerinnen tatsächlich entrichtete Bruttokaltmiete von 473,35 Euro monatlich nicht überschritten.
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c) Die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze der Bedarfe für Heizung zur Erzeugung von Raumwärme durch das LSG ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Für die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs (vgl zur hinreichenden Bestimmtheit dieses Begriffs BVerfG <Kammer> vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 - juris RdNr 15 ff) können, solange der jeweils örtlich zuständige Grundsicherungsträger keine differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, zur Bestimmung abstrakt angemessener Heizkosten aus Gründen der Praktikabilität die Werte des von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten "Bundesweiten Heizspiegels" herangezogen werden (stRspr; zB BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 44200 § 22 Nr 23, RdNr 21; BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 44200 § 22 Nr 69, RdNr 22; BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 57/19 R - SozR 44200 § 22 Nr 115 RdNr 20). Maßgeblicher Grenzwert ist das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert der für den Haushalt der Leistungsberechtigten abstrakt angemessenen Wohnfläche (vgl BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 44200 § 22 Nr 23, RdNr 21; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 44200 § 22 Nr 85 RdNr 34). Dabei kommt dem daraus ermittelten Wert jedoch nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zu mit der Folge, dass Heizkosten in jedem Fall nur bis zu dieser Höhe übernahmefähig wären. Erforderlich ist eine Prüfung, orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalls (konkrete Angemessenheit). Die Überschreitung des jeweiligen rechnerischen Grenzwerts nach dem Heizkostenspiegel ist jedoch ein Indiz dafür, dass die entstandenen Kosten nicht mehr angemessen sind, führt also zu einem Anscheinsbeweis zulasten des Leistungsberechtigten (BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 57/19 R - SozR 44200 § 22 Nr 115 RdNr 20).
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Maßgeblich sind die Werte des "Bundesweiten Heizspiegels 2012" vom 22.5.2012 für das Jahr 2011. Dies ist die nach den Feststellungen des LSG zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zuletzt veröffentlichte Ausgabe, die insoweit zugrunde zu legen ist (vgl BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 44200 § 22 Nr 69, RdNr 25), jedenfalls soweit nicht ein signifikanter Preissprung zu verzeichnen ist. Vorrangig heranzuziehende differenzierte Datenermittlungen des Beklagten oder ein "Kommunaler Heizspiegel" lagen nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht vor. Der im "Bundesweiten Heizspiegel 2012" ausgewiesene Wert für Erdgas von 16 Euro/qm ergibt multipliziert mit der angemessenen Wohnfläche von 60 qm eine Angemessenheitsgrenze von 960 Euro im Jahr, also 80 Euro monatlich.
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Ein beachtliches, individuell gesteigertes Raumwärmebedürfnis (vgl BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 ff = SozR 44200 § 22 Nr 69, RdNr 26) der Klägerinnen, das eine Überschreitung dieser Grenze rechtfertigen könnte, hat das LSG bzgl der Klägerinnen - von der Revision unangegriffen - nicht festgestellt.
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d) Die Angemessenheitsgrenze für Heizkosten ist zudem um angemessene Bedarfe für die Erzeugung von Warmwasser zu ergänzen, denn ausweislich der Erläuterungen zur Heizkostentabelle des "Bundesweiten Heizspiegels 2012" bezieht sich diese Tabelle ausschließlich auf die reine Raumwärme. Erst die Werte des "Bundesweiten Heizspiegels 2014" weisen einen einheitlichen Grenzwert sowohl für Raumwärme als auch für Warmwasserbereitung aus. Was für Zeiträume ab 2014 zu gelten hat, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
27
Für die Bedarfe aufgrund der Warmwassererzeugung hat ebenfalls eine am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung zu erfolgen. Nach den hierfür geltenden Maßstäben (hierzu unter aa) ergibt sich auf der Grundlage der plausibelsten Methode (zu weniger geeigneten Methoden unter bb) ein geringerer Wert als ihn das Berufungsgericht im angegriffen Urteil angenommen hat, sodass die Klägerinnen durch diese Entscheidung nicht beschwert sind (hierzu unter cc).
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aa) Bedarfe für die Warmwassererzeugung sind seit der Herauslösung aus dem Regelbedarf durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (vom 24.3.2011, BGBl I 453) mit Wirkung zum 1.1.2011 beim Warmwasserbezug über eine zentrale Hausheizungsanlage Teil des Bedarfs für Heizung nach § 22 Abs 1 SGB II. Wird Warmwasser dagegen - anders als vorliegend vom LSG festgestellt - dezen-tral erzeugt, ist dies den Mehrbedarfen nach § 21 SGB II zugeordnet. Die Bedarfe nach § 22 Abs 1 SGB II sind jeweils in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II; vgl BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 6/17 R - BSGE 125, 22 = SozR 44200 § 21 Nr 28, RdNr 18, 24). Entsprechend den übrigen Bedarfen für Heizung hat auch für die Bedarfe für die Warmwassererzeugung eine am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung (vgl BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 44200 § 22 Nr 23, RdNr 18; BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R - juris RdNr 19) zu erfolgen. Schätzungen "ins Blaue hinein" sind unzulässig, eine Schätzung auf fundierter empirischer Grundlage ist aber nicht ausgeschlossen (vgl zur Regelsatzbemessung BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175, 238 = SozR 44200 § 20 Nr 12 RdNr 171). Solange der jeweils örtlich zuständige Träger der Grundsicherung - wie es nach den Feststellungen des LSG vorliegend der Fall ist - keine differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, die zuverlässige Schlüsse auf einen Wert für grundsicherungsrechtlich angemessene Warmwasserbereitungskosten in seinem Zuständigkeitsbereich zulässt, ist wie bei den übrigen Heizkosten die Heranziehung eines Grenzwertes aus Gründen der Praktikabilität geboten, ohne dass diesem die Funktion einer (Quadratmeter-)Höchstgrenze zukäme (vgl BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 44200 § 22 Nr 69, RdNr 22 f).
29
Allerdings ist für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze für Bedarfe der Warmwassererzeugung - abweichend von derjenigen für Raumwärme - ein durchschnittlicher Warmwasserverbrauch und hierauf bezogener Energieaufwand zugrunde zu legen (so bereits BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 6/17 R - BSGE 125, 22 = SozR 44200 § 21 Nr 28, RdNr 30). Denn anders als der Energiebedarf für Raumwärmeerzeugung wird der Warmwasserverbrauch nicht maßgeblich durch den energetischen Standard einer Wohnung bestimmt (Techem Energiekennwerte 2019, S 103; abrufbar unter https://www.techem.com/content/dam/techem/downloads/ newsroom/studien/Techem-Energiekennwert-Studie-019.pdf.coredownload.pdf; letzter Aufruf 27.2.2024). Einer weiteren Differenzierung anhand des Alters der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, wie sie sich für die Mehrbedarfsermittlung nach § 21 Abs 7 SGB II ergibt, bedarf es angesichts fehlender Daten nicht. Denn mit dem hier ermittelten Wert wird lediglich der obere Grenzwert zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der zentralen Warmwasserzeugung festgesetzt. Sollte der Verbrauch eines Minderjährigen geringer als derjenige eines Erwachsenen sein, so wird die minderjährige Person durch die Annahme eines zu hohen Verbrauchs im Rahmen der Bestimmung dieses Grenzwertes jedenfalls nicht beschwert.
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bb) Gemessen an diesen Maßstäben scheidet der Rückgriff auf die Pauschalen des § 21 Abs 7 SGB II aus. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Sonderregelung für die besonderen Kosten dezentraler Warmwassererzeugung, die anders als die Kosten bei Warmwasserversorgung durch eine zentrale Hausheizungsanlage gerade nicht Teil des Bedarfs für Heizung nach § 22 Abs 1 SGB II sind. Zudem unterscheiden sich beide Erzeugungsarten technisch so grundlegend, dass die jeweiligen Kosten nicht vergleichbar sind.
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Gegen die Verwendung von Berechnungsmodellen, die allein an die Wohnfläche anknüpfen (vgl zB Brehm/Schifferdecker, SGb 2011, 505, 508), spricht bereits § 9 Abs 4 iVm § 8 Abs 1 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (<HeizkostenV> hier idF der Bekanntmachung vom 5.10.2009, BGBl I 3250). Danach sind von den Kosten der Versorgung mit Warmwasser aus einer zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme, die - wie es vorliegend der Fall ist - mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden ist, 50 vH bis 70 vH nach dem erfassten Warmwasserverbrauch und nur die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen. Zudem ist der Warmwasserverbrauch in erster Linie von der Zahl der haushaltsangehörigen Personen abhängig (Lammel, HeizkostenV, 5. Aufl 2022, § 9 RdNr 1), weil Warmwasser in Privathaushalten fast ausschließlich für Duschen/Baden/Körperpflege und Geschirrspülen (per Hand) genutzt wird, wo eine Abhängigkeit der Verbrauchsmenge von der Zahl der Haushaltsangehörigen besonders naheliegt. Demgegenüber ist die nach den einschlägigen Regelungen der Länder angemessene Wohnfläche nicht proportional zur Zahl der Personen im Haushalt, weshalb ein Anknüpfen an die Werte der Betriebskostenanlage zum Berliner Mietspiegel 2011 als untunlich erscheint.
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Datensammlungen, aus denen sich unmittelbar die durchschnittlich aufgewendeten Kosten für die Warmwassererzeugung ablesen ließen, sind nach einer vom Senat zur Ermittlung genereller Tatsachen (vgl zur Ermittlungsbefugnis des BSG bezüglich genereller Tatsachen BSG vom 9.12.2020 - B 5 RS 3/20 R - SozR 48570 § 6 Nr 11 RdNr 13; BSG vom 22.6.2023 - B 2 U 11/20 R - SozR 42700 § 9 Nr 31 RdNr 15, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, jeweils mwN) eingeholten Auskunft des Statistischen Bundesamtes nicht vorhanden. Auch andere öffentlich zugängliche Statistiken mit entsprechenden Daten konnten nicht ermittelt werden. Vor diesem Hintergrund besteht zur Vermeidung einer Schätzung "ins Blaue hinein" nur die Möglichkeit der Verknüpfung verschiedener öffentlich zugänglicher Daten, die eine Annäherung an diese Kosten erlauben.
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cc) Unter verschiedenen denkbaren Ansätzen am plausibelsten erscheint dem Senat die Anknüpfung an die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werte zum Energieverbrauch privater Haushalte, die mit dem Preis des eingesetzten Energieträgers zu vervielfältigen und um einen Zuschlag für die verbrauchsunabhängigen Kosten zu ergänzen sind.
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Die jährlich herausgegebene Veröffentlichung "Statistischer Bericht - Umweltökonomische Gesamtrechnungen (UGR) - Private Haushalte und Umwelt" (zuletzt erschienen am 28.9.2023) enthält in Tabelle 85531-04 wohnflächenbezogene Werte zum Energieverbrauch der privaten Haushalte im Zeitverlauf, die zusätzlich nach personenbezogener Haushaltsgröße aufgeschlüsselt sind. Zudem sind dort Werte zum Energieverbrauch für Warmwasser je Haushaltsmitglied ausgewiesen, von denen der Senat zur Sicherstellung des Existenzminimums unabhängig von der konkreten Haushaltsgröße den jeweils höchsten Wert je Haushaltsmitglied heranzieht. Im Streitjahr 2013 waren dies 1156 kWh. Dabei kann hier offenbleiben, ob statt auf die Werte des Jahres 2013 auf die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegenden Werte früherer Jahre abzustellen ist, denn diese lagen jedenfalls niedriger.
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Dieser Wert ist zu multiplizieren mit dem von der Europäischen Statistikbehörde veröffentlichten bundesdurchschnittlichen Gaspreis für Haushaltskunden in Deutschland von 0,0661 Euro/kWh im ersten Halbjahr und von 0,0689 Euro/kWh im zweiten Halbjahr 2013. Dabei ist unter Ausschluss von Kleinstverbrauchern von den Werten der Verbrauchsgruppe 20 GJ bis 199 GJ (entsprechend 5555 kWh bis 55.555 kWh) auszugehen, um auch den tendenziell höheren Tarif für Ein- und kleinere Mehrfamilienhäuser sicher zu erfassen (Gaspreise abrufbar unter https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/nrg_pc_202__custom_9765803/default/table?lang=de; letzter Aufruf 18.2.2024; zu Heizölpreisen siehe Statistisches Bundesamt, Statistischer Bericht Preise für ausgewählte Mineralölerzeugnisse, Tabelle 61241-04 Lange Reihe Preise für leichtes Heizöl bei Lieferung in Tankkraftwagen an Verbraucher, 40 bis 50 hl pro Auftrag, frei Verbraucher, GENESIS-Online, Code 61241-0101, letzter Aufruf 18.2.2024. Die Werte für Heizöl sind - anders als die Gaspreise - um den jeweils gültigen Umsatzsteuersatz zu erhöhen. Für die Ermittlung der Heizölmenge, die der je Haushaltsmitglied für Warmwasser aufgewandten Energie entspricht, kann der in § 9 Abs 3 HeizkostenV genannte Heizwert von 10 kWh je Liter verwandt werden).
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Die sich so ergebenden reinen Verbrauchskosten sind zusätzlich um einen Zuschlag für die hiermit nicht erfassten verbrauchsunabhängigen Kosten der Warmwassererzeugung iHv 50 vH der Verbrauchskosten zu ergänzen, der Anteil der verbrauchsunabhängigen Kosten somit auf ein Drittel der Gesamtkosten der Warmwassererzeugung festzusetzen. Dies ist aus § 9 Abs 4 iVm § 8 Abs 1 HeizkostenV abzuleiten. Wie bereits ausgeführt, sind danach von den Kosten der Versorgung mit Warmwasser 50 vH bis 70 vH nach dem erfassten Warmwasserverbrauch und die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen. Hierdurch erfolgt eine rein rechnerische Aufspaltung der Kosten in verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Teile (vgl Lammel, HeizkostenV, 5. Aufl 2022, § 8 RdNr 4). Die Verordnung unterstellt somit, dass die verbrauchsunabhängigen Kosten im Verhältnis zu den verbrauchsabhängigen Kosten im ersten Fall (50 vH / 50 vH) die Hälfte der Gesamtkosten und im zweiten Fall (30 vH / 70 vH) etwas weniger als ein Drittel der Gesamtkosten betragen. Ausgehend hiervon sprechen empirisch ermittelte Daten der Studie Techem Energiekennwerte 2019 (abrufbar unter https://www.techem.com/content/dam/techem/downloads/newsroom/studien/Techem-Energiekennwerte-Studie-2019.pdf.coredownload.pdf; letzter Aufruf 27.2.2024) für eine Orientierung am unteren Rand dieser Spanne. Nach dieser Studie, welche auf mehr als 500 000 betrachteten Wohnungen mit verbundenen Gasheizungs- und Wärmeanlagen beruht (Techem Energiekennwerte 2019, S 34), kostete die Versorgung einer 70-Quadratmeter-Wohnung in verbundenen Anlagen 2018 mit Erdgas 490 Euro, während die gesamten Wärmekosten unter Einschluss der Nebenkosten bei 682 Euro lagen (aaO, S 18; vgl zu quadratmeterbezogenen Werten auch S 198 f). Danach betragen die Nebenkosten 39 vH der Energiekosten. Ähnliche Werte ergeben sich auch aus späteren Studien (vgl Techem Verbrauchskennwerte 2021, S 139 f; Techem Verbrauchskennwerte 2022, S 137 f). Dabei kann mit Blick auf die Unterscheidung von Raumwärme- und Warmwassererzeugung in verbundenen Anlagen unterstellt werden, dass das Verhältnis von Energiekosten zu Nebenkosten für beides annähernd identisch ist.
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Ausgehend hiervon hält der Senat Kosten der Warmwasserbereitung mittels Gas - wie hier - in den Monaten Februar bis Juni 2013 je haushaltsangehöriger Person und Monat von 9,55 Euro (1156 kWh/12 x 0,0661 Euro/kWh x 1,5) und für Juli 2013 von 9,96 Euro (1156 kWh/12 x 0,0689 Euro/kWh x 1,5) für noch angemessen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung für den gesamten streitigen Zeitraum einen deutlich höheren monatlichen Angemessenheitsgrenzwert für beide Klägerinnen zusammen von 28,65 Euro (also 14,36 Euro je Person) zugrunde gelegt.
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Gründe, die das Überschreiten der Angemessenheitsgrenze für Warmwasserkosten durch die Klägerinnen im Einzelfall rechtfertigen und dadurch die mit dieser Grenze verbundene Indizwirkung hinsichtlich der Unangemessenheit der tatsächlichen Kosten (vgl zu Heizkosten BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 57/19 R - SozR 44200 § 22 Nr 115, RdNr 20 mwN) erschüttern könnten (bspw ein krankhafter Waschzwang, vgl LSG Baden-Württemberg vom 21.7.2021 - L 3 AS 2812/19 - juris RdNr 77; weitere Beispiele bei Brehm/Schifferdecker SGB 2021, 421, 424), hat das LSG nicht festgestellt. Die für solche Gründe darlegungsbelasteten Klägerinnen (vgl BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 44200 § 22 Nr 69, RdNr 26) haben insoweit keine Verfahrensrügen erhoben.
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e) Die in der Summe die Grenze des Angemessenen überschreitenden tatsächlichen Kosten für Unterkunft, Heizung und Warmwasser von 687,35 Euro (Nettokaltmiete 349,35 Euro, Betriebskostenvorauszahlung kalt 124 Euro, Betriebskostenvorauszahlung warm 214 Euro) sind auch nicht aus anderen Gründen vom Beklagten zu übernehmen. Ein Kostensenkungsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden (hierzu unter aa). Gründe, die den Klägerinnen eine Kostensenkung objektiv nicht möglich oder subjektiv unzumutbar machten, lagen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch (hierzu unter bb).
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aa) Das Kostensenkungsverfahren erfüllte die damit verbundene Aufklärungs- und Warnfunktion.
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Die Notwendigkeit eines Kostensenkungsverfahrens erfasst nicht nur die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten (hierzu BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 57/19 R - SozR 44200 § 22 Nr 115, RdNr 22 mwN), sondern auch die Kosten der Warmwassererzeugung, die im vorliegenden Fall Teil des Bedarfs für Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB II sind. Die hierfür grundsätzlich notwendige Kostensenkungsaufforderung (anderes gilt etwa bei fehlender Zusicherung nach einem Umzug: BSG vom 14.12.2023 - B 4 AS 4/23 R - RdNr 20 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) ist (lediglich) ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion. Es stellt ein Angebot an den Leistungsberechtigten dar, in einen Dialog über die Angemessenheit der Unterkunftskosten einzutreten, ohne dabei aber die Behörde zu verpflichten, im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gesenkt werden könnten (vgl nur BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - SozR 44200 § 22 Nr 90 RdNr 15; BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 31/20 R - SozR 44200 § 22 Nr 118 RdNr 46). Im Regelfall genügt es, dass der Adressat die als angemessen erachtete Bruttowarmmiete und die Folgen mangelnder Kostensenkung kennt. Einer Aufschlüsselung in angemessene Kosten der Nettokaltmiete, der Kaltbetriebskosten sowie der Heizung und des Warmwassers bedarf es nicht (vgl BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 43/06 R - RdNr 17; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - juris RdNr 33; zu Ausnahmen vgl BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - BSGE 104, 179 = SozR 44200 § 22 Nr 24, RdNr 23). Als Teil des angebotenen Dialogs steht es dem Leistungsberechtigten im Rahmen eigenverantwortlichen Handelns (vgl § 1 Abs 2 Satz 1, § 2 SGB II) frei, bei weitergehendem Informationsbedarf nähere Einzelheiten zu erfragen, zB wie sich der Betrag im Einzelnen errechnet (vgl BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R - SozR 44200 § 22 Nr 7 RdNr 21).
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Weitergehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 19.5.2021 (B 14 AS 57/19 R - SozR 44200 § 22 Nr 115). Dort hat das BSG klargestellt, dass die Notwendigkeit eines Kostensenkungsverfahrens nicht nur die Kosten der Unterkunft, sondern auch die Heizkosten erfasst (BSG, aaO, RdNr 22 f), und es einer der Leistungsbeschränkung vorausgehenden Kostensenkungsaufforderung auch dann bedarf, wenn die Grenzwerte des "Bundesweiten Heizspiegels" deutlich ("extrem") überschritten werden. Danach setzt die Beschränkung der Übernahme unangemessener Heizkosten lediglich voraus, dass überhaupt eine Kostensenkungsaufforderung ergangen ist, was im dortigen Verfahren nicht der Fall war; hier aber schon. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass sich die Aufforderung ausschließlich auf die Heizkosten bezieht oder deren Angemessenheitsgrenze gesondert ausgewiesen ist.
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Diesen Anforderungen genügte das durch den Beklagten mit der Kostensenkungsaufforderung vom 10.12.2009 durchgeführte Verfahren. Durch die Aufforderung, die Kosten für Unterkunft und Heizung auf das angemessene Maß von 444 Euro monatlich zu reduzieren und den Hinweis, dass ab 1.6.2010 nur noch ein Betrag in Höhe dieses Richtwerts anerkannt werde, wurden die Klägerinnen in die Lage versetzt, ihr Verhalten auf die für angemessen erachteten Bedarfe und - künftige - Entscheidungen des Beklagten einzustellen (vgl zu diesen Anforderungen BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 57/19 R - SozR 44200 § 22 Nr 115 RdNr 22 mwN). Insoweit ist unerheblich, dass der Betrag von 444 Euro auf keinem schlüssigen Konzept beruhte (vgl hierzu BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 44200 § 22 Nr 42 RdNr 26). Es kommt auch nicht darauf an, ob er im Übrigen sachlich-inhaltlich richtig war. Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II abstrakt angemessen sind (stRspr; zB BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 44200 § 22 Nr 59 RdNr 19; BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 31/20 R - SozR 44200 § 22 Nr 118 RdNr 48). Erst wenn die mitgeteilten Daten derart unzutreffend sind, dass die Leistungsberechtigten gerade aufgrund dessen keine angemessene Wohnung finden, liegt ausnahmsweise ein Fall der Unmöglichkeit vor (BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 44200 § 22 Nr 19, RdNr 38 f). Solches ist durch das LSG weder festgestellt noch seitens der Klägerinnen geltend gemacht worden.
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Schließlich ist auch unerheblich, dass nach der Kostensenkungsaufforderung durch den Beklagten Kosten der Unterkunft und Heizung oberhalb des als angemessen benannten Betrags von 444 Euro gewährt worden sind (vgl zu einer solchen Fallgestaltung BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 44200 § 22 Nr 70 RdNr 44). Durch die Übernahme von höheren als den in der Kostensenkungsaufforderung benannten Kosten verliert die Kostensenkungsaufforderung nicht ihre Wirkung. Jedenfalls durch die stets nur anteilige Übernahme ihrer tatsächlichen Aufwendungen hatten die Klägerinnen jederzeit Kenntnis davon, dass und in welchem Umfang diese vom Beklagten als unangemessen angesehen wurden.
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bb) Gründe, die den Klägerinnen eine Kostensenkung objektiv nicht möglich oder subjektiv unzumutbar hätten machen können (vgl BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 44200 § 22 Nr 19, RdNr 32 ff; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 44200 § 22 Nr 85 RdNr 36 bis 37), lagen nach den Feststellungen des LSG nicht vor. Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerinnen allein die Obliegenheit traf, die Kosten für Raumwärme und Warmwasser durch eine Verhaltensänderung zu senken, oder auch die Obliegenheit der Senkung der Bruttowarmkosten durch einen Umzug (vgl BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 44200 § 22 Nr 69, RdNr 33; BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 31/20 R - SozR 44200 § 22 Nr 118 RdNr 51). Gründe, die einer Verhaltensänderung entgegenstünden, hat das LSG nicht festgestellt, was mit der Revision nicht angegriffen wird. Zugleich hat das LSG die subjektive Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. An die diesbezüglichen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 163 SGG), weil die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen.
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Eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt die Bezeichnung der Tatsachen voraus, die den behaupteten Mangel ergeben (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Erforderlich hierfür ist eine genaue und widerspruchsfreie Darlegung aller relevanten Verfahrensvorgänge, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann, das LSG also ohne den gerügten Verfahrensmangel möglicherweise anders entschieden hätte. Die maßgeblichen Vorgänge sind so exakt mitzuteilen, dass das Revisionsgericht sie, die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt, ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann (stRspr; zB BSG vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 42600 § 6 Nr 12, RdNr 20; BSG vom 30.9.2021 - B 9 V 3/21 R - SozR 41500 § 164 Nr 10 RdNr 33 mwN).
47
Soweit die Klägerinnen unter Hinweis auf eine kinderpsychiatrische Stellungnahme vom 30.5.2013 weitere Ermittlungen zur Situation der Klägerin zu 2. für erforderlich hielten, rügen sie sinngemäß eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG). Dies hätte nach § 164 Abs 2 Satz 3 SGG die Darlegung erfordert, aufgrund welcher Tatsachen sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu welchen weiteren Ermittlungen hätte gedrängt sehen müssen und was diese voraussichtlich erbracht hätten (BSG vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 42400 § 7 Nr 30, RdNr 14; BSG vom 30.9.2021 - B 9 V 3/21 R - SozR 41500 § 164 Nr 10 RdNr 43 mwN). Konkrete Darlegungen hierzu fehlen jedoch. Vielmehr wenden sich die Klägerinnen im Kern ihres diesbezüglichen Vorbringens gegen die Beweiswürdigung des LSG. Gleiches gilt für ihr Vorbringen zur Würdigung des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens und den Vortrag, dass vom Beklagten sowie vom SG unterlassene Ermittlungen nicht zu ihren Lasten gehen dürften. Für eine formgerechte Rüge der damit sinngemäß geltend gemachten Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG hätten sie aber zumindest in groben Zügen darlegen müssen, gegen welche Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze das LSG verstoßen, aus welchen Gründen es die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten haben sollte und zu welchem Ergebnis die beanstandete Beweiswürdigung stattdessen hätte führen müssen (BSG vom 30.9.2021 - B 9 V 3/21 R - SozR 41500 § 164 Nr 10 RdNr 44 mwN). Hieran fehlt es in der Revisionsbegründung.
48
3. Hinsichtlich des Überprüfungsbescheids vom 19.6.2013 sind die Revisionen der Klägerinnen bereits deshalb unbegründet, weil dieser Bescheid nicht nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist und die im Berufungsverfahren erweiterten Klagen insoweit unzulässig waren.
49
Der Überprüfungsbescheid vom 19.6.2013 hat den Bescheid vom 8.1.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.2.2013, gegen den bei Erlass des Überprüfungsbescheids bereits Klagen erhoben waren, weder im Sinne des § 96 Abs 1 SGG geändert noch ersetzt. Eine Abänderung liegt nur vor, wenn der zweite Verwaltungsakt den Regelungsgehalt des ersten Verwaltungsaktes erweitert oder modifiziert (BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 7/20 R - SozR 44200 § 22 Nr 107 RdNr 18 mwN). Der Regelungsgehalt des Bescheids vom 19.6.2013 beschränkt sich hingegen ausschließlich auf die Ablehnung einer Änderung der zu überprüfenden ursprünglichen Regelung. Die ursprüngliche Regelung wird hierdurch nicht berührt. Durch die Ablehnung einer Änderung wird sie aufrechterhalten und gerade nicht durch eine neue (mit demselben Regelungsinhalt) ersetzt.
50
Allerdings ist der Bescheid vom 19.6.2013 im Wege der gewillkürten Klageänderung (§ 99 Abs 1 und 2 iVm § 153 Abs 1 SGG) Gegenstand des Verfahrens vor dem LSG geworden, weil die Klägerinnen ihn in den während der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag aufgenommen haben, ohne dass der Beklagte dem widersprochen hat. Über diese im Berufungsverfahren erweiterten Klagen hatte das LSG in eigener, auch instanzieller Zuständigkeit zu entscheiden (vgl auch BVerwG vom 22.7.1999 - 2 C 14/98 - Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr 3 - juris RdNr 19 ff). Insoweit gibt der Senat seine entgegenstehende frühere Rechtsprechung auf (so noch BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 113/00 R und B 4 RA 3/01 R - jeweils juris RdNr 17; diese Frage zuletzt offenlassend und eine Bindung an die Feststellung der sachlichen Zuständigkeit durch das LSG nach § 98 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG befürwortend BSG vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - BSGE 125, 120 = SozR 42700 § 123 Nr 3, RdNr 14). Anderenfalls wäre die Klageänderung im Berufungsverfahren nahezu bedeutungslos (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 99 RdNr 13b mwN), obwohl der Verweis in § 153 Abs 1 SGG ohne Einschränkung auch § 99 SGG erfasst. Zwar entbindet die Zulässigkeit der Klageänderung nicht von der Prüfung, ob für die geänderte Klage die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen; insofern begründet aber § 99 Abs 1 und 2 iVm § 153 Abs 1 SGG gerade abweichend von § 29 SGG eine instanzielle Zuständigkeit des LSG. Insofern gilt für gewillkürte Klageänderungen im Berufungsverfahren nichts anderes als für Klageänderungen von Gesetzes wegen nach § 96 Abs 1 SGG (insofern stRspr; siehe etwa BSG vom 14.7.2021 - B 6 KA 1/20 R - SozR 41500 § 141 Nr 4 RdNr 23 mwN).
51
Jedoch waren die Klagen gegen den Überprüfungsbescheid vom 19.6.2013 jedenfalls deshalb unzulässig, weil dieser Bescheid im Zeitpunkt der Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung des LSG am 31.5.2022 schon bestandskräftig war. Maßgeblich für die Klagefrist ist der Zeitpunkt der Klageänderung (vgl BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 44200 § 22 Nr 15 RdNr 17). Sie waren überdies unbegründet, weil der Beklagte den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat; solange der zur Überprüfung gestellte Bescheid - wie hier - noch nicht bestandskräftig ist, ist ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
52
4. Der Tenor des angegriffenen Urteils war wegen des Individualanspruchs der Klägerinnen jeweils konkret zu fassen (vgl BSG vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 44200 § 22 Nr 68, RdNr 11). Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind zu gleichen Teilen auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen (stRspr; zB BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 44200 § 20 Nr 3, RdNr 28; BSG vom 27.1.2021 - B 14 AS 35/19 R - SozR 44200 § 22 Nr 113 RdNr 13). Auf Grundlage des Ausspruchs des LSG ergeben sich Ansprüche iHv jeweils 30,85 Euro.
53
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.