Durch den Übertragungsbeschluss wird der Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern (sogenannter kleiner Senat) auch für die Entscheidung über Klageänderungen, die während des Berufungsverfahrens erfolgen, zuständig.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
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Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozess bevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klä gers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
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Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
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Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechts einheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Diver genzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
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Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wer den könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere liegt kein Verfahrensmangel darin, dass das LSG durch den sog kleinen Senat mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 153 Abs 5 SGG) entschieden hat (zu den Voraussetzungen des § 153 Abs 5 SGG zuletzt etwa BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 133/22 B - juris RdNr 3, 10 mwN), obwohl er nicht nur die Berufung zurückgewiesen, sondern auch über die im Berufungsverfahren erfolgte Klageänderung entschieden hat.
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Durch den Übertragungsbeschluss vom 17.8.2022 ist der kleine Senat zum gesetzlichen Richter für das Berufungsverfahren geworden. Der Übertragungsbeschluss bewirkt die Delegation der Zuständigkeiten des Gesamtsenats auf den kleinen Senat; Letzterer tritt an die Stelle des Gesamtsenats. Er ist nicht darauf beschränkt, nur über die Berufung im engeren Sinne zu ent scheiden. Anders als § 153 Abs 4 Satz 1 SGG, der die Möglichkeit der Entscheidung durch Beschluss dem Wortlaut nach auf die Zurückweisung der Berufung beschränkt, ist § 153 Abs 5 SGG offen ohne Begrenzung auf einen bestimmten Entscheidungsinhalt formuliert: Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG durch Beschluss die Berufung dem Bericht erstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Entsprechend ist in der Rechtsprechung des BSG bzw Literatur bereits anerkannt, dass der kleine Senat - außerhalb der mündlichen Verhandlung damit nur der Berichterstatter (§ 33 Abs 1 Satz 2 iVm § 12 Abs 1 Satz 2 SGG) - auch über Urteilsergänzungsanträge (BSG vom 26.1.2023 - B 4 AS 190/22 BH - juris RdNr 5; BSG vom 23.3.2023 - B 11 AL 29/22 BH - juris RdNr 5), Klageänderun gen iS des § 99 Abs 3 SGG (BSG vom 29.7.2022 - B 4 AS 62/22 BH - juris RdNr 5; BSG vom 7.12.2022 - B 4 AS 167/22 BH - juris RdNr 9), Ordnungsmaßnahmen (BSG vom 18.10.2022 - B 12 KR 66/21 B - juris RdNr 7) und Nebenentscheidungen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 153 RdNr 25d; Sommer in BeckOGK SGG, § 153 RdNr 48, Stand 1.11.2023) befinden darf und - da nur er gesetzlicher Richter ist - auch muss. Nach dieser Rechtsprechung erfasst § 153 Abs 5 SGG das gesamte Berufungsverfahren.
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Der kleine Senat des LSG ist daher auch befugt gewesen, über die Zulässigkeit der Klage änderung im Berufungsverfahren zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Entscheidung "im Berufungsverfahren". Zwar geht das BSG davon aus, dass über eine Kla geänderung "auf Klage" entschieden wird (etwa BSG vom 18.2.2021 - B 8 SO 63/20 B - juris RdNr 7), zugleich aber auch, dass im Wege der Klageänderung in das Verfahren eingeführte Streitgegenstände "Gegenstand des Berufungsverfahrens" werden (BSG vom 27.8.2019 - B 1 KR 36/18 R - SozR 42500 § 13 Nr 48 RdNr 12; BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 37/19 R - juris RdNr 10; BSG vom 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - BSGE 131, 22 = SozR 44200 § 22 Nr 111, RdNr 16; BSG vom 18.2.2021 - B 8 SO 63/20 B - juris RdNr 7). Es ist gerade Sinn der Regelun gen über die gesetzliche und die gewillkürte Klageänderung, dass diese - auch im Berufungsver fahren - Gegenstand eines einheitlichen Rechtsstreits werden.
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Dies ergibt sich auch aus einem Erst-Recht-Schluss angesichts der Rechtsprechung des BSG zu § 153 Abs 4 Satz 1 SGG. Danach kann das LSG durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG nicht nur die Berufung zurückweisen, sondern auch darüber entscheiden, ob sich das Verfahren erledigt hat (BSG vom 8.12.2020 - B 4 AS 280/20 B - juris RdNr 7; BSG vom 10.5.2022 - B 1 KR 9/21 BH - juris RdNr 13; implizit auch BSG vom 15.10.2020 - B 13 R 83/20 B - juris RdNr 10 ff), und über Urteilsergänzungsanträge (BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 4/16 B - juris RdNr 10 mwN). Auch ist das LSG befugt, über die Zulässigkeit von Klageänderungen durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zu entscheiden (ausführlich BSG vom 7.12.2023 - B 4 AS 44/23 C - zur Ver öffentlichung in SozR vorgesehen; zuvor bereits BSG vom 14.4.2010 - B 8 SO 22/09 B - juris RdNr 6; BSG vom 29.6.2016 - B 1 KR 16/16 B - juris RdNr 6; BSG vom 3.1.2022 - B 1 KR 16/21 B - juris RdNr 11; vgl auch BSG vom 22.5.1997 - 6 BKa 2/97 - juris RdNr 2 f). Für den weniger restriktiv formulierten § 153 Abs 5 SGG gilt dies erst recht.
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Eine andere Auslegung des § 153 Abs 5 SGG würde auch die mit der Einführung des kleinen Senats intendierte Zielsetzung konterkarieren. § 153 Abs 5 SGG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl I 444) eingeführt. Ziel war es, die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten und zugleich eine Straffung der sozialgerichtlichen Verfahren herbeizuführen (Begründung des Gesetzentwurfs vom 11.1.2008, BT-Drucks 16/7716, S 1). Der Anwendungsbereich des § 153 Abs 5 SGG würde leerlaufen, wenn Kläger es in der Hand hätten, allein durch eine - und sei es auch noch so sinn lose - Klageänderung die Entscheidungskompetenz des kleinen Senats zu beseitigen und damit zu manipulieren, wer gesetzlicher Richter ist. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter ist nicht nur ein Anspruch des Klägers, sondern auch des jeweiligen Beklagten und darüber hinaus eine objektivrechtliche Vorgabe der Verfassung. Die Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers steht daher nicht zur Disposition eines einzelnen Beteiligten.
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Die Annahme des LSG, dass die Klageänderung unzulässig war, begegnet keinen Bedenken. Ob das LSG statt der oder zusätzlich zur Berufungszurückweisung hätte tenorieren müssen, dass die Klage abgewiesen wird, kann dahinstehen. Denn insofern könnte selbst die Durchführung eines Revisionsverfahrens allenfalls zu einer Klarstellung des Tenors führen (vgl BSG vom 28.3.2019 - B 10 EG 6/18 R - SozR 47837 § 2b Nr 5 RdNr 44), die für den Kläger nicht günstiger wäre und von ihm daher mangels Rechtsschutzbedürfnis auch nicht erstrebt werden könnte. Ohnehin könnte sich der Kläger im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf eine unzureichende Tenorierung berufen. Er hätte sie ggf mit einem Antrag auf Urteilsergänzung (§ 140 SGG) geltend machen müssen; im Verfahren der Beschwerde wäre er mit einer diesbezüglichen Rüge ausgeschlossen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer sein Ziel auch mit einem Antrag nach § 140 SGG hätte erreichen können (BSG vom 5.7.2023 - B 4 AS 36/23 B - juris RdNr 7 mwN).