L 21 U 202/21 ZVW

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 16/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 U 202/21 ZVW
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2014, Az.: …1994/3, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2014, gleiches Aktenzeichen, abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin infolge des Unfalls vom 19. August 2013 Witwenrente und Sterbegeld zu gewähren.

 

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 

 

Streitig ist die Anerkennung des Verkehrsunfalls vom 19. August 2013 als Arbeitsunfall sowie die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

 

Die Klägerin und ihr Ehemann waren in einem Autohaus in der H in Berlin-Oberschöneweide beruflich tätig, dessen alleiniger Inhaber der Ehemann war. Ebenfalls dort beschäftigt war die Tochter der Eheleute, die Zeugin R S, und ein KfZ-Mechaniker, der Zeuge R S.

 

Die in B, , gelegene Wohnung der Eheleute befand sich etwa 14 km vom Autohaus in Berlin, Oberschöneweide, entfernt.

 

Nach ihrem mehrtägigen Urlaub in Eicha/Thüringen reisten sie am 19. August 2013 mit dem Motorrad nach Berlin zurück. Die Rückfahrt war für diesen Tag geplant. Sie führen morgens gegen 8.45 Uhr in Thüringen los und legten drei Pausen bis Berlin ein, zwei davon mit einer Dauer von 20 bis 25 Minuten. Auf dem Weg erlitten sie in Berlin, Adlershof, gegen 13.25 Uhr auf der Höhe des Grundstückes Adlergestell 361, einen Verkehrsunfall, bei dem sich die Klägerin erheblich verletzte und ihr Ehemann verstarb.

 

Nach einem persönlichen Gespräch mit der Klägerin und deren Tochter am 12. Dezember 2013 vermerkte die Beklagte: „……Die Tochter […] hat während des Kurzurlaubs der Eltern die Geschäfte des Unternehmens weitergeführt. Da sie am Nachmittag des 19.08.2013 jedoch einen Arzttermin hatte, war zwischen der Familie abgesprochen, dass die Eheleute […] die Tochter im Betrieb ablösen. Sie sind daher mit dem Motorrad Montagvormittag direkt aus Thüringen – über das Adlergestell kommend – in Richtung des Betriebes gefahren, um dort die Weiterführung des Betriebes während des Arzttermins der Tochter zu gewährleisten. Die Sachen für die vorherige Übernachtung in Eicha (Thüringen) befanden sich im Motorradkoffer. Da der Motorradanhänger der Familie […] zuvor bereits von einem Freund des Motorradclubs aus Sachsen mit zurück genommen wurde, mussten die Eheleute nicht vorher in die Familienwohnung fahren.“

 

Mit Bescheid vom 8. Mai 2014 (Az.: …2259/8) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Kosten für ihre medizinische Behandlung nicht mehr übernommen würden, weil sie nicht zum Kreis der gesetzlich versicherten Personen gehöre. Sie habe zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Darüber hinaus liege kein versicherter Arbeits-/Wegeunfall vor. Die Klägerin sei am 19. August 2013 auf einem nicht versicherten Rückweg von einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit gewesen.

 

In weiterem Bescheid vom 8. Mai 2014 (Az.: …1994/3) stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin aufgrund des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung habe und insbesondere weder Witwenrente noch Sterbegeld verlangen könne. Ihr Ehemann habe sich beim Unfall nicht auf einem versicherten Weg befunden. Zwar könne Ausgangspunkt des Weges zur Arbeit auch ein sogenannter „dritter Ort“ sein. Der Rückweg von der Urlaubsreise aus Eicha sei jedoch hauptsächlich von dem Vorhaben bestimmt gewesen, die Urlaubsreise zu beenden und nicht die versicherte Tätigkeit wieder aufzunehmen. Die am Unfalltag gefahrene Strecke sei mit etwa 400 km um ein Vielfaches länger gewesen als der reguläre, etwa 15 km lange Arbeitsweg. Zudem teile der Rückweg grundsätzlich das versicherungsrechtliche Schicksal des Hinwegs. Da der Hinweg einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit gedient habe, stehe auch der Rückweg nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Ausnahme wie die kurzfristige Rückreise wegen dringender Arbeiten im Betrieb liege nicht vor. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten bereits vorher geplant, die Rückreise aus dem Urlaub am 19. August 2013 anzutreten und die Tochter im Betrieb abzulösen. Auch sei unerheblich, dass bei den sonstigen täglichen Fahrten von zu Hause in den Betrieb auf unterschiedlichen Strecken möglicherweise auch die Strecke über das Adlergestell genutzt worden sei. 

 

Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin jeweils Widerspruch. Zur Begründung führte sie, es treffe nicht zu, dass sie in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und versicherungsfrei gewesen sei. Dies folge aus dem Beitragsbescheid der Beklagten für das Jahr 2013, dem auch ihr Arbeitsentgelt zugrunde gelegt worden sei. Auch liege ein Wegeunfall vor. Sie und ihr Ehemann hätten, wenn sie von ihrem Urlaubsort in Thüringen nicht zum Firmengelände, sondern nach Hause gefahren wären, eine erheblich andere Strecke genutzt. Die Beklagte berücksichtige die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Wegeunfall, insbesondere zur Problematik des „dritten Ortes“ als Ausgangspunkt, nur unzureichend. Maßgeblich sei eine Einzelfallabwägung, bei der die Länge der Strecke im Vergleich zum üblichen Arbeitsweg nicht entscheidend sei. Im vorliegenden Fall habe die Absicht bestanden, von Eicha aus den Betriebsort aufzusuchen. Diese Absicht habe sich in dem Moment verfestigt, als sie mit ihrem Ehemann den Berliner Ring in Richtung A 113 verlassen habe, um zum Autohaus zu gelangen. Spätestens ab diesem Moment habe nach Maßgabe der Rechtsprechung des BSG zwischen dem Weg und der versicherten Tätigkeit der notwendige wesentliche innere Zusammenhang bestanden. Der zunächst private unversicherte Weg sei dadurch in einen versicherten Weg übergegangen. Für den Vergleich der Länge des Rückweges mit der des üblichen Weges zum Arbeitsplatz dürfe nicht die gesamte Strecke von Eicha zum Arbeitsplatz zugrunde gelegt werden, sondern nur der Teil, der sich nach dem Abzweig vom Berliner Ring auf die A 113 ergebe.

 

Mit Widerspruchsbescheiden vom 3. Dezember 2014 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Die Klägerin sei im Unfallzeitpunkt nicht als Beschäftigte anzusehen. Ungeachtet dessen habe sich der Unfall auf dem Rückweg von einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit - dem mehrtägigen Urlaub - ereignet, so dass es an einer versicherten Tätigkeit fehle. 

 

Hiergegen hat die Klägerin am 5. Januar 2015 jeweils Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, die dort unter den Aktenzeichen S 25 U 16/15 und S 68 U 17/15 registriert wurden. Mit Beschluss vom 9. Februar 2016 hat das Sozialgericht die Streitsachen verbunden und das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 25 U 16/15 fortgeführt.

 

Zur Begründung ihrer Klagen hat die Klägerin auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen und – unter Angabe mehrerer Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) – erneut ausgeführt, dass sich die Beklagte mit der einschlägigen Rechtsprechung zum „dritten Ort“ nicht auseinandergesetzt habe. Das Gleiche gelte für die Motivlage für den Rückweg, die zweifelsfrei dadurch geprägt gewesen sei, die Arbeit an der Betriebsstätte wieder aufzunehmen. An einem inneren Zusammenhang zwischen dem Fahrweg zum Zeitpunkt des Unfalls und der versicherten Tätigkeit gebe es keinen Zweifel. Zu berücksichtigen sei auch, ob am „dritten Ort“ Verrichtungen des täglichen Lebens getätigt worden seien, die dem Betrieb zugutekommen sollten. Dies sei bei einer Urlaubsreise der Fall, weil diese der Wiederherstellung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung der für die versicherte Tätigkeit benötigten körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit gedient habe. 

 

Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 8. Mai 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 3. Dezember 2014 zu verurteilen, den Unfall am 19. August 2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin in Folge des Unfalles die Kosten der Heilbehandlung sowie eine Witwenrente und Sterbegeld zu zahlen.

 

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin und ihr Ehemann hätten sich am 19. August 2013 nicht auf einem unfallversicherten Weg befunden.

 

Das Sozialgericht hat die am 24. August 2016 bei Gericht eingegangene Auskunft des Zahnarztes Dr. M eingeholt, in der dieser bestätigte, dass die Zeugin S am 19. August 2013 einen „PZR-Termin“ bei ihm gehabt habe, jedoch nicht erschienen sei. In der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2017 hat das SG die Zeugin S, vernommen. Diese gab an, für den Unfalltag einen Zahnarzttermin vereinbart zu haben. Schon vor dem Urlaub sei mit ihren Eltern ausgemacht gewesen, dass diese an dem Unfalltag so rechtzeitig wieder im Betrieb zurück sein sollten, dass sie den Zahnarzttermin wahrnehmen könne. In Abwesenheit ihres Vaters habe sie den Betrieb geleitet.

 

Mit Urteil vom 23. Februar 2017 hat das Sozialgericht die Klagen mit der Begründung abgewiesen, dass ein Versicherungsfall nicht vorliege. Wege zum Ort der Tätigkeit, die nach einer rein eigenwirtschaftlichen Verrichtung vom dritten Ort aus angetreten würden, stünden nur dann unter Versicherungsschutz, wenn die Länge des Weges in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zur Arbeitsstätte zurückgelegten Weg stehe. Danach habe im Unfallzeitpunkt kein Versicherungsschutz bestanden. Der Grund für den Aufenthalt der Klägerin und ihres Ehemannes in Thüringen sei allein ein privater Urlaub gewesen und habe daher im eigenwirtschaftlichen Bereich gelegen. Die Rückkehr aus diesem Urlaub direkt in den Betrieb sei aufgrund der vorherigen Absprache mit der Tochter der Klägerin geplant gewesen und stelle insofern kein unvermittelt auftretendes betriebliches Erfordernis dar, das eine andere Bewertung rechtfertige. Da der Aufenthalt an dem dritten Ort in Eicha/Thüringen keine betriebsdienlichen Motive gehabt und der am Unfalltag zurückgelegte Weg mit rund 400 km ein Vielfaches des normalen Weges von der Wohnung zum Betrieb betragen habe, sei keine Bewertung des Weges als versicherter Weg möglich. Ebenso wenig habe der Unfallort auf einer mit dem üblichen Weg vom Wohnort zum Betrieb identischen Wegstrecke gelegen, so dass sich die Frage, ob der Versicherungsschutz bei der Rückkehr auf den direkten Weg von der Wohnung zum Betriebssitz wiederauflebe, nicht stelle. Des Weiteren finde die Auffassung, dass ein Wegstreckenvergleich lediglich hinsichtlich des üblichen Weges zwischen Wohnung und Betriebsstätte und dem Teil des Weges vom dritten Ort zur Betriebsstätte vorzunehmen sei, ab dem die Klägerin und ihr Ehemann ihre Absicht, nicht in die Wohnung, sondern in den Betrieb zu fahren, offenkundig gemacht hätten, keine Stütze in der Rechtsprechung.

 

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 28. März 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20. April 2017 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe die Handlungstendenz ihres verstorbenen Ehemannes sowie ihre eigene Handlungstendenz unbeachtet gelassen. Das Ziel der Fahrt habe ausschließlich darin bestanden, die Betriebsstätte aufzusuchen. Sie habe erst aufgrund eines Telefonats mit ihrer Tochter einen Tag vor der geplanten Rückkehr erfahren, dass diese einen Arzttermin wahrnehmen müsse. Die Art der Rückkehr aus dem Urlaub direkt in den Betrieb sei bei Beginn des Urlaubs noch nicht voraussehbar und geplant.

 

Die Klägerin beantragte im Ausgangsverfahren (Az.: L 21 U 70/17),

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2017 sowie der Bescheide vom 8. Mai 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 3. Dezember 2014 zu verurteilen, das Ereignis vom 19. August 2013 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die infolge des Unfalls entstandenen Kosten ihrer Heilbehandlung sowie Witwenrente und Sterbegeld zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragte im Ausgangsverfahren,

die Berufung zurückzuweisen.

Entgegen der Darstellung der Klägerin habe das Ziel der Fahrt am Unfalltag nicht ausschließlich darin bestanden, die Betriebsstätte aufzusuchen. Der Weg am Unfalltag sei vielmehr wesentlich durch die Rückkehr aus dem Urlaub geprägt gewesen.

In der mündlichen Verhandlung des Senates im Ausgangsverfahren am 17. Oktober 2019 wurde die Klägerin gehört. Mit Urteil vom selben Tage hat der Senat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Die Eheleute hätten am 19. August 2013 keinen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten. Sie hätten zum Unfallzeitpunkt weder einen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Betriebsweg i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 23 oder 6 SGB VII zurückgelegt noch hätten sie sich auf einem durch die Wegeunfallversicherung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geschützten Weg befunden. Die Eheleute hätten sich nicht auf einem Betriebsweg befunden, weil der zurückgelegte Weg aus Thüringen der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Autohaus diente und damit der versicherten Tätigkeit lediglich vorausging. Anhaltspunkte dafür, dass der Weg zur Betriebsstätte aus dringenden Gründen unerwartet notwendig geworden war und deshalb von einer im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommenen Fahrt und einem Betriebsweg auszugehen sei, lägen nicht vor. Vielmehr habe die Rückreise am 19. August 2013 zum Zwecke der Ablösung der Tochter bereits bei Beginn des Urlaubs festgestanden. Soweit die Klägerin geltend macht, dass im Hinblick auf den von ihrer Tochter erst am 18. August 2013 telefonisch mitgeteilten Zahnarzttermin eine Rückfahrt direkt in den Betrieb erforderlich geworden sei, habe dies allenfalls zu einer geringfügigen Änderung der ohnehin für den 19. August 2013 vorgesehenen Rückreise geführt, ohne dieser Reise das Gepräge einer unerwartet erforderlichen Rückkehr aus betrieblichen Gründen zu verleihen. Insbesondere habe sich durch den angegebenen Anruf der Tochter an der von vornherein für den Morgen des 19. August 2013 geplanten Abreise nichts geändert. Die Eheleute seien auch nicht über die Wegeunfallversicherung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert. Weder hätten sie sich zum Unfallzeitpunkt auf dem unmittelbaren Weg von der Wohnung zu ihrer Arbeitsstätte befunden, noch einen versicherten Weg von einem sogenannten dritten Ort zur Arbeitsstätte zurückgelegt. Selbst dann, wenn zugrunde gelegt werde, dass sich die Eheleute auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte befanden und eine entsprechende Handlungstendenz hatten, liege nach der gebotenen Gesamtschau ein ausreichender innerer Zusammenhang nicht vor. Der Weg der Eheleute am Unfalltag sei trotz ihrer unterstellten Absicht, zur Arbeitsstätte zu fahren, rechtlich wesentlich davon geprägt gewesen, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am dritten Ort abzuschließen. Dafür spreche die – zwar nicht als allein entscheidendes, aber doch als wesentliches Kriterium zu berücksichtigenden – Entfernungen des Urlaubsortes in Thüringen zur Betriebsstätte und der Privatwohnung zur Betriebsstätte. Diese Entfernungen von etwa 420 km zwischen drittem Ort und Betriebsstätte und von üblicherweise etwa 14 km zwischen Privatwohnung und Betriebsstätte stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2002 – B 2 U 18/02 R – sei die Grenze zur Unangemessenheit bereits bei dem Zehnfachen der üblichen Entfernung nach der Verkehrsanschauung deutlich überschritten. Dies gelte erst Recht für den vorliegenden Fall, in dem die Entfernung etwa beim 30-fachen des üblichen Wegs liegt. Zudem sei der Aufenthalt der Klägerin und ihres Ehemanns am dritten Ort nicht hinreichend betriebsbezogen, sondern überwiegend eigenwirtschaftlich geprägt. Denn die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihren Urlaub in Thüringen verbracht.

Auf die Revision der Klägerin, hat das BSG mit Urteil vom 10. August 2021 – B 2 U 2/20 R – (juris) das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, wo das Verfahren nunmehr unter dem Aktenzeichen
L 21 U 202/21 ZVW geführt wird.

 

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2017 sowie des Bescheides vom 8. Mai 2014, Az.: …1994/3 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2014, gleiches Aktenzeichen, zu verurteilen, der Klägerin infolge des Unfalls vom 19. August 2013 Witwenrente und Sterbegeld zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt weiterhin,

            die Berufung zurückzuweisen.

 

 

Auf die Ermittlungsverfügung des Senates vom 16. Dezember 2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Januar 2022 mitgeteilt, dass der Ehemann der Klägerin am Unfalltag selbst direkt zur Betriebsstätte gelangen wollte, um dort seine betrieblichen Tätigkeiten wieder aufzunehmen. Er habe das Motorrad selbst gesteuert, um die in seinem Autohaus beschäftigte Klägerin zur Arbeitsaufnahme zu befördern. Die Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt auf dem unmittelbaren Weg zum Autohaus befunden, um dort - mit ihrem Ehemann - ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachzugehen. Diese hätten darin bestanden, buchhalterische Rückstände aufzuarbeiten und wegen der geplanten Abwesenheit der Tochter das Telefon zu bedienen. Es sei weder beabsichtigt gewesen, den Ehemann in der Betriebsstätte abzusetzen und danach nach Hause zu fahren, noch sei es betriebsnotwendig geplant gewesen, die Tochter zum Zahnarzt zu fahren. Zur beabsichtigten Ankunftszeit hätten sich neben der Tochter ein Auszubildender und ein Kfz-Mechaniker im Betrieb befunden, die beide um 16:00 Uhr Arbeitsschluss hatten. Diese beiden Mitarbeiter seien nicht dafür vorgesehen gewesen, Kunden zu bedienen, Rechnungen zu schreiben
oder Arbeitsaufträge entgegenzunehmen. Zudem hatten aus Sicherheitsgründen betriebsüblich bis zur Schließung des Geschäftes um 18:00 Uhr immer zwei Personen anwesend zu sein. Dies seien regelmäßig der Ehemann der Klägerin als Inhaber und kompetentes Personal des Betriebes - also entweder die Klägerin oder die Tochter - gewesen. Zudem werde auf die Erstattung der Heilbehandlungskosten mangels nachweisbarer Kosten und Rechnungen verzichtet.

 

Die Beklagte hat darauf unter dem 25. Februar 2022 erwidert, die Mitglieder- und Beitragsabteilung der Beklagten habe ein mögliches Versicherungsverhältnis überprüft und verneint. Die Satzung der Beklagten habe zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Regelung zur Pflichtversicherung einer im Unternehmen mitarbeitenden Ehefrau gehabt. Die Einstufung als Wie-Beschäftigte würde den Umstand, dass ein reguläres Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden habe, unterlaufen. Davon abgesehen habe die Reise unzweifelhaft in erster Linie der Rückkehr aus dem Urlaubsaufenthalt gedient. Auch wenn von vornherein geplant gewesen sein sollte, die Tochter im Betrieb abzulösen, wäre das ohne die vorrangige Rückfahrt aus dem mehrere 100 km entfernten Urlaubsort schlechterdings nicht möglich gewesen.

 

Auf die weitere Ermittlungsverfügung des Gerichts vom 27. Oktober 2022 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 19. Dezember 2022 mitgeteilt, das Autohaus sei zum Unfallzeitpunkt ein Einzelunternehmen und alleiniger Inhaber sei der tödlich verunglückte Ehemann der Klägerin gewesen. Die Klägerin sei nicht Mit-Unternehmerin, sondern abhängig Beschäftigte des Autohauses mit einem monatlichen Gehalt von 2.200 € gewesen. Die Klägerin sei nicht als Pflichtmitglied in der Sozialversicherung gemeldet und als mithelfende Ehefrau versicherungsfrei beschäftigt gewesen, wobei die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung i.H.v. 130,88 € beglichen worden seien und eine freiwillige Direktversicherung zur Unfallversicherung zum Unfallzeitpunkt bestanden habe. Der Arbeitsvertrag sei mündlich mit dem Ehemann geschlossen worden. Aus der Gehaltsabrechnung ergebe sich ein Urlaubsanspruch von 24 Tagen und eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Arbeitsbereich der Klägerin sei die Durchführung von Büroarbeiten einschließlich Gehaltsabrechnungen gewesen. Weitere Mitarbeiter des Autohauses seien der Kfz-Mechaniker R S und ein Lehrling gewesen. Am Unfalltag sei neben der Tochter auch dieser der Kfz-Mechaniker, anwesend gewesen. Die Rückkehr aus dem Urlaub sei für die Eheleute damit verbunden gewesen, ihre angestammten Arbeitsplätze wieder einzunehmen und der Tochter die Möglichkeit zu geben, ihren Arbeitsplatz für eine ärztliche Behandlung zu verlassen. Ziel der Anreise zum Autohaus sei es gewesen, dass die Klägerin die Arbeiten der Tochter übernimmt, damit diese ihren Zahnarzttermin ab 14:00 Uhr wahrnehmen könne. Die Klägerin wollte Rechnungen schreiben, Arbeitsaufträge entgegennehmen, Kunden empfangen, Termine vereinbaren, reparierte Autos herausgegeben und zu reparierende aufnehmen. Die Reihenfolge der Arbeiten wäre durch den jeweiligen Arbeitsanfall bestimmt. Der Ehemann der Klägerin wollte sich zunächst über den Arbeitsanfall mit seinem Mechaniker austauschen und dann entscheiden, welche Arbeiten vorrangig auszuführen waren und welche später. Zum Zeitpunkt der geplanten Ankunft der Eheleute habe sich die Tochter im Büro aufgehalten, um dortige Arbeiten zu erledigen. Insoweit habe sie nur durch die Klägerin abgelöst werden können. Da der Ehemann ausschließlich für die Werkstattarbeiten zuständig gewesen sei, sei er nicht in der Lage gewesen, die Tochter bei Büroarbeiten zu entlasten oder diese Arbeiten zu übernehmen. Geplant sei, dass die Tochter zwischen 14:00 und 15:00 Uhr ihren Zahnarzt aufsuchen wollte. Dort sollten Kariesarbeiten ausgeführt werden, da sie seit Tagen unter Schmerzen gelitten habe. Sie sei selbst in der Lage gewesen, mit dem Pkw zum Zahnarzt zu fahren. Die Ankunftszeit im Autohaus war gegen 14:00 Uhr geplant, das Autohaus sollte planmäßig am Unfalltag wie üblich bis 18:00 Uhr geöffnet sein. Durch die für die Klägerin abgeschlossene Unfallversicherung sei eine damals bestehende Versicherungslücke geschlossen worden. Es sei bekannt gewesen, dass die Satzung der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt keine Regelungen zur Pflichtversicherung einer am Unternehmen mitarbeitenden Ehefrau vorgesehen habe. Deshalb sei eine freiwillige Versicherung abgeschlossen worden.

 

Daraufhin hat die Beklagte insoweit ihre Rechtsansicht geändert, dass sie nunmehr von einem Beschäftigungsverhältnis der Klägerin ausgehe. Jedoch lasse sich keine subjektive Handlungstendenz, direkt nach der Urlaubsreise zum Unternehmen zu fahren, feststellen. Zwar habe die Klägerin dies so angegeben, jedoch finde sich in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft die Aussage eines Bekannten der Klägerin und des Ehemannes, des PHK P, dass diese am Unfalltag gegen 8.30 Uhr in Richtung Wohnanschrift abgefahren seien. Widersprüchlich sei auch, die nunmehr angeführte Tätigkeitsaufnahme am 19. August 2013 um 14:00 Uhr als „normalen Arbeitstag“ für die Klägerin zu verbuchen, wenn doch nur maximal ein halber Arbeitstag in der Firma bis 18:00 Uhr abgeleistet werden konnte. Damit würde vorrangig nicht mehr die behauptete Ablösung der Tochter im Vordergrund stehen. Die nunmehr auch für den verstorbenen Ehemann vorgetragene Arbeitsaufnahme sei erstmals und losgelöst vom vermeintlich geplanten Arztbesuch vorgetragen. Damit werde die vom BSG aufgeworfene Frage, warum beide Ehegatten an dem Unfalltag die Tochter ablösen wollten, obwohl nur eine Person gefehlt habe, umgangen. Selbst wenn unterstellt würde, die Handlungstendenz der Klägerin sei ausschließlich nur auf das Aufsuchen des Betriebes gerichtet gewesen, würde selbst dann kein Versicherungsschutz unter dem Aspekt des § 8 Abs. 1 SGB VII bestehen. Hier seien die objektiven Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, wie auch Streckenführung und gewähltes Verkehrsmittel maßgeblich. Die Wahl des Transportmittels Motorrad und auch die Rückfahrt damit lasse auf den privaten Charakter des Weges schließen, da Teil des Urlaubs ein Motorradtreffen in Thüringen gewesen sei und sich die Rückfahrt damit als Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft ergebe, eine gemeinsam angetretene Reise auch gemeinsam zu beenden. Für den Ehemann würde sich auch dann kein Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 SGB VII ergeben, wenn sich für ihn ebenfalls eine subjektive Handlungstendenz nachweisen lasse, da er das Motorrad selbst gesteuert habe. Da sich die Unfallstelle aus Thüringen kommend noch vor der ersten möglichen Abzweigung zur Wohnung befunden habe, habe diese Verrichtung objektiv erkennbar der Rückkehr vom Urlaubsort, also privaten Zwecken gedient. Ein Wegeunfall gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sei damit ausgeschlossen. Ginge man davon aus, dass es sich auch um einen möglichen Weg zum Betrieb gehandelt habe, so habe dieser nicht allein der Fortbewegung auf der Strecke zum Ort der versicherten Tätigkeit, sondern insbesondere der Rückkehr aus dem Urlaub zum Wohnort Berlin gedient. Auch wenn von einer gespaltenen Handlungstendenz auszugehen wäre, stelle sich die Frage, ob die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private (eigenwirtschaftliche) Motivation entfallen wäre. Wäre demnach der private Zweck der Fahrt, d. h. die durch den Urlaubsaufenthalt notwendige Rückfahrt nach Berlin, entfallen, hätten sich die Klägerin und ihr Ehemann im Unfallzeitpunkt nicht auf dem konkreten Streckenabschnitt befunden. Ohne die rein eigenwirtschaftliche Urlaubsrückfahrt wäre die konkrete Fahrt nicht vorgenommen worden. Die konkrete Verrichtung habe ihren wesentlichen Grund also nicht in der betrieblichen Handlungstendenz, sondern in der privaten Motivation der Urlaubsrückfahrt gehabt.

 

Der Senat hat die bei der Beklagten vorhandene Kopie der zwischenzeitlich vernichteten staatsanwaltliche Ermittlungsakte (Az. 233 Js 2713/13) beigezogen.

 

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Zeugin R Sund den Zeugen R S gehört.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, einschließlich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte zum Aktenzeichen 233 Js 2713/13, verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

 

Die zulässige Berufung ist im jetzt noch anhängigen Umfang begründet.

 

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach Zurückverweisung ausschließlich der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenleistungen, konkret auf Sterbegeld und Witwenrente. Dagegen nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Feststellung des Ereignisses als Arbeitsunfall – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klarstellte – und die Übernahme von Heilbehandlungskosten – wie die Klägerin schriftlich unter dem 18. Januar 2022 erklärte.

 

Die Klage ist zulässig und begründet.

 

Ihren Anspruch auf Witwenrente und Sterbegeld verfolgt die Klägerin mit der hierfür statthaften Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Variante 1 und 3, § 56 SGG). 

 

Der diese Ansprüche der Klägerin ablehnende und sie daher in diesem Umfang beschwerende Bescheid vom 8. Mai 2014, Az.: …1994/3 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2014, gleiches Aktenzeichen, ist rechtswidrig. Das Urteil des SG Berlin vom 23. Februar 2017 ist insoweit abzuändern, da die Klägerin dem Grunde nach sowohl einen Anspruch auf Witwenrente und Sterbegeld hat.

 

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch auf Sterbegeld und Hinterbliebenenrente, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, § 7 Abs. 1 SGB VII) eingetreten ist (Abs. 1 Satz 2).

 

Der Tod des Ehemannes der Klägerin am 19. August 2013 ist infolge eines Versicherungsfalls im Sinne von § 8 SGB VII eingetreten.

 

Als Betriebsinhaber und Einzelunternehmer des Autohauses war er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII bei der Beklagten freiwillig versicherter Unternehmer (BSG, Urteil vom 10. August 2021 – B 2 U 2/20 R – juris Rn. 29).

 

Er verunglückte infolge einer versicherten Tätigkeit im Rahmen eines Betriebsweges (§ 8 Abs. 1 SGB VII - dazu 1.) und zugleich auch beim Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII - dazu 2.).

 

1. Der Ehemann verunfallte auf einem versicherten Betriebsweg (§ 8 Abs. 1 SGB VII), da er die objektivierbare Absicht gehabt hätte, die Klägerin im Unternehmensinteresse direkt zur Arbeitsstätte zu fahren, damit sie dort die Tochter ablöst und den Betrieb des Autohauses aufrechterhält. Da er sich zu seinen Zielen und Absichten nicht mehr äußern kann, hatte der Senat im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG)  aus den Angaben der Klägerin, der Zeugen, des Akteninhalts und den objektiven Begleitumständen die subjektive Handlungstendenz des Ehemannes zu ermitteln (BSG Urteile vom 7. September 2004 - B 2 U 25/03 R - juris Rn. 17, vom 18. April 2000 - B 2 U 7/99 R - juris Rn. 29 und vom 27. Mai 1997 - 2 RU 38/96 - juris).

 

Danach ist der Senat überzeugt, dass der Ehemann im Unfallzeitpunkt auf einem Betriebsweg war, da er die objektivierbare Absicht hatte, die Klägerin im Unternehmensinteresse direkt zur Arbeitsstätte zu fahren, damit sie dort die Tochter ablöst und den Betrieb des Autohauses aufrechterhält (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 2021 – B 2 U 2/20 R – juris Rn. 30).

 

Betriebswege (§ 8 Abs. 1 Satz 1 iVm § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).) sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen. Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen. Sie sind nicht auf das Betriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen. Ein Betriebsweg kann auch von zu Hause angetreten werden, wenn er unmittelbar der Erfüllung einer Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis dient.

Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl. BSG Urteile vom 8. Dezember 2022 – B 2 U 14/20 R –, juris Rn. 39; vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 Rn. 14). Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf. das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden (BSG Urteile vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 48 Rn.; vom 9. November 2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 39 Rn. 20).

 

Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob er also eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (stRspr; zuletzt BSG Urteil vom 30. März 2023 – B 2 U 1/21 R – juris Rn. 37, Urteil vom 8. Dezember 2022 - B 2 U 14/20 R – juris). Auch hier gelten die Grundsätze der gespaltenen Handlungstendenz (Keller in: Hauck/Noftz SGB VII, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 8 Rn. 43 f.)

 

Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung der grundsätzlich versicherten Fortbewegung dient, ist die "objektivierte Handlungstendenz" des Versicherten (BSG Urteile vom 31. August 2017, a.a.O.; vom 20. Dezember 2016, a.a.O. und vom 17. Februar 2015, a.a.O. Rn. 14), was bedeutet, dass das objektiv beobachtbare Handeln subjektiv - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweils versicherten Tätigkeit ausgerichtet sein muss (vgl.  BSG Urteile vom 30. Januar 2020 – B 2 U 20/18 R, juris Rn. 17; vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 44 Rn. 31 und vom 26. Juni  2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 Rn. 14). Die subjektive Handlungstendenz als von den Tatsachengerichten festzustellende innere Tatsache muss sich mithin im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung) widerspiegeln, so wie es objektiv beobachtbar ist (vgl. BSG Urteile vom 31. August 2017, a.a.O. und vom 17. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.).

 

Eine solche gespaltene Handlungstendenz steht dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (BSG Urteile vom 30. Januar 2020 – B 2 U 20/18 R – juris Rn. 18 „gespaltene Handlungstendenz“, vom 31. August 2017 – B 2 U 2/16 R – juris m.w.N.).

Entscheidend ist demnach, ob die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (BSG Urteile vom 30. Januar 2020 – B 2 U 20/18 R, juris Rn. 18, vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 Rn. 20).

 

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auf der Grundlage der seit Beginn des Verfahrens widerspruchsfreien Bekundungen der Klägerin sowie der – diesbezüglich – übereinstimmenden glaubhaften Aussage der Zeugin S ist der Senat davon überzeugt, dass die Motorradfahrt des Ehemannes, bei der er am Steuer saß, dazu diente, den Ort der versicherten Tätigkeit der Klägerin im Autohaus des Ehemannes zu erreichen (unternehmerisches Ziel) und andererseits, um den Urlaub zu beenden und nach Hause zu fahren, was planmäßig für diesen Tag vorgesehen war (privatwirtschaftliche Handlungstendenz). Nach Gesamtwürdigung des aktenkundigen Sachverhaltes und im Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass im Unfallzeitpunkt die Fahrt ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet (subjektiv) und auch nach der Art ihrer Durchführung objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (BSG Urteile vom 30. Januar 2020 – B 2 U 20/18 R, juris Rn. 18, vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 Rn. 20).

 

Klägerin und Zeugin haben übereinstimmend bekundet, dass wegen eines Zahnarzttermins der Zeugin am Unfalltag - nachmittags - die Anreise der Klägerin zur Ablösung der Zeugin erforderlich war. Hierbei steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Zeugin am Nachmittag des Unfalltages tatsächlich einen Zahnarzttermin hatte und ihren Arbeitsplatz zur Wahrnehmung dieses Arzttermins noch vor der Schließzeit des Autohauses hätte verlassen müssen. Der Senat stützt seine Überzeugung auf die im August 2016 beim SG eingegangene schriftliche Bestätigung des Zahnarztes Dr. M, wonach die Zeugin am „19.8.2013 eine PZR Termin hatte, zu welchem sie jedoch nicht erschienen ist.“ Auch wenn von Dr. M die Uhrzeit dieses Termins nicht mehr ermittelt werden konnte, da das Bestellbuch nicht mehr vorhanden war, schlussfolgert der Senat aus dem insoweit Feststehenden, dass der Zahnarzttermin am Unfalltag nur nachmittags – wie von Klägerin und Zeugin angegeben – hat sein können, da die Zeugin ihren Arbeitsplatz an diesem Tag morgens um 7.00 Uhr aufgesucht und ihn bis zum Unfallzeitpunkt (13.25 Uhr) nicht zwecks Arztbesuch verlassen hatte.

 

Zugleich steht für den Senat fest, dass der Zahnarztbesuch noch in den Öffnungszeit des Autohauses, angepasst an übliche zahnärztliche Sprechzeiten - also vor 18.00 Uhr - hätte erfolgen müssen.

 

Nach übereinstimmender Bekundung von Klägerin und beiden Zeugen hatten – aus Sicherheitsgründen – immer mindestens zwei, wenn nicht gar drei Personen im Autohaus anwesend zu sein. Deshalb war klar – so der Zeuge S – , „wenn irgendjemand früher geht, muss irgendjemand anders kommen.“ Auf der Grundlage dieser unter allen Mitarbeitenden geltenden Anwesenheitsregelung bestand somit die betriebliche Notwendigkeit, zur Absicherung des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes in der Öffnungszeit des Autohauses bis 18 Uhr für den Ersatz eines früher Abwesenden zu sorgen. Dass sich auf dem Arbeitsplatz im Büro die Klägerin und die Zeugin abwechselten, konnte der Senat dem konsistenten Vortrag beider entnehmen. Zwar hätte, so die Zeugin, auch ihr Vater, der Ehemann der Klägerin, sie im Büro ersetzen können. Da die Arbeitszeit des Zeugen S an dem Unfalltag aber um 16 Uhr beendet und ab diesem Zeitpunkt kein Beschäftigter mehr im Autohaus anwesend gewesen wäre, hätte die Anwesenheit der Klägerin allein zur Absicherung der Öffnungszeit bis 18 Uhr nicht ausgereicht und war auch die Anwesenheit des Ehemannes erforderlich.

 

Überzeugend ist es für den Senat ferner aus dem Bekunden der Klägerin und beider Zeugen, dass der Ehemann als Inhaber des Autohauses am reibungslosen und – konkret – sicheren Ablauf des Geschäftsbetriebes ein ureigenes Interesse hatte und deshalb mit der Fahrt den Transport der Klägerin zur Ablösung der Zeugin im Autohaus und damit die Arbeitsfähigkeit und Sicherheit seines Unternehmens gewährleisten wollte.

 

Anders als die Beklagte meint, spricht die konkrete Ausgestaltung der Fahrt, also des mit zwei Personen besetzten Motorrads in Höhe Adlergestell 361 in 12489 Berlin nicht gegen das unternehmerische Ziel der Fahrt, selbst dann nicht, wenn der Senat den Vortrag der Beklagten berücksichtigt, dass die Eheleute in ihrem Urlaub an einem Motorradtreffen teilgenommen haben und berücksichtigt, dass die Eheleute in Thüringen gegen 8.45 Uhr morgens gestartet sind (Protokoll der polizeilichen Zeugenvernehmung der Klägerin am 13. September 2013). Es handelt sich bei dem Motorrad der Eheleute - „Goldwing“ - um ein ganz übliches Beförderungsmittel, welches nach Anschauung und allgemeiner Lebenserfahrung des Senats auch in dieser Weise und durchaus auch für längere Strecken genutzt wird, so auch am Unfalltag durch die Klägerin und ihren Ehemann. Durch die von der Klägerin in der polizeilichen Vernehmung am 13. September 2013 angegebenen drei Pausen, zwei davon über 20 Minuten, ist auch nicht von einem irgendwie gearteten erhöhten Gefährdungspotential durch die Länge des vor dem Unfallzeitpunkt zurückgelegten Weges aus Thüringen und Fahrt bei Regen auszugehen. Die Umstände der Fahrt waren verkehrstypisch.

 

Anhand der schlüssigen und widerspruchsfreien Darlegungen der Klägerin steht für den Senat weiterhin fest, dass die Fahrt der Eheleute aus Thüringen kommend zunächst und vordringlich direkt ins Autohaus zur Ablösung der Tochter/Zeugin führen sollte und erst später nach Hause. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab die Klägerin - wiederholend auch zu früherem Vortrag - an, dass sie und ihr Ehemann gegen 14 Uhr im Autohaus ankommen wollten. Dies überzeugt den Senat, da ihr planmäßiges Eintreffen am Autohaus bei ungehinderter Fahrt pünktlich um 14 Uhr möglich gewesen wäre. Ausgehend vom Ort (Adlergestell 361) und dem Zeitpunkt des Unfalls (13:25 Uhr) hätten die Eheleute je nach Verkehrsaufkommen noch eine weitere Fahrt von 16 bis 22 Minuten bis zum Autohaus vor sich gehabt (Google Maps Routenplaner). In der Gesamtschau spricht diese nur durch den Unfall gestörte-Ablauf angesichts der langen Fahrstrecke, der geplanten Pausen und der zeitlich passenden Ankunft im Autohaus für eine auf die betriebswirtschaftlichen Bedürfnisses des Autohauses zugeschnittene Planung und Umsetzung. Zugleich steht damit fest, dass die Eheleute nicht noch vorher ihre Wohnung hätten ansteuern können und dennoch pünktlich zu 14 Uhr am Autohaus gewesen wären. Vom Unfallort zur Wohnung der Eheleute (A Weg ,  B) beträgt die Fahrzeit bis 19 Minuten. Ein vorheriges Ansteuern der Wohnung, etwa zum Wechseln der nassen Kleidung, ist somit weder klägerseits vortragen worden noch im Zeitplan möglich gewesen. Gleichwohl ist diese „Gegenüberlegung“ in die Gesamtbeurteilung einzustellen (BSG, Urteil vom 10. August 2021, B 2 U 2/20 R, juris Rn. 21). Fest steht somit für den Senat, dass Klägerin und ihr Ehemann auf dem unmittelbaren Weg nach dem Ort der Tätigkeit (Autohaus) der Klägerin waren, als sie verunglückten.

 

Unerheblich ist eine Differenz in den Aussagen der Klägerin und der Zeugin dazu, ob die Eheleute die Ablösung ihrer Tochter im Autohaus bereits vor dem Urlaub mit der Tochter besprochen hatten, so die Zeugin, oder erst am Urlaubsende, konkret am Sonntagabend vor der Rückreise am Montag, so die Klägerin. Denn maßgeblich ist hier, dass im Zeitpunkt der Abfahrt in Thüringen am 19. August 2013 in beiden ausgesagten Varianten das Ziel der Fahrt feststand, die Ablösung der Zeugin im Autohaus.

 

Dagegen spricht nicht der Einwand der Beklagten, die Eheleute seien am Urlaubsort mit dem Ziel „Wohnung“ abgefahren. Dazu verweist die Beklagte auf den Ermittlungsbericht der Polizei vom 20. August 2013 und den Hinweis des PHK P, Polizeiwache Weimar, ein Bekannter der Eheleute, der auf Befragen hin mitteilte, dass die Eheleute am 19. August 2013 gegen 8:30 Uhr aus Dingsleben in Richtung Wohnanschrift abgefahren seien. Dass die Eheleute am Ende des Unfalltages aus dem Urlaub in ihre Wohnung zurückkehren wollten, ist unbestritten. Über den genauen Plan der Eheleute zum Ablauf der Fahrt und deren vorrangiges Ziel „Autohaus“ mussten sie nicht zwangläufig auch Dritte informiert haben.

 

Nicht nachvollziehbar im hier maßgeblichen rechtlichen Kontext ist für den Senat der Einwand der Beklagten, die geplante Ankunftszeit gegen 14:00 Uhr am Arbeitsort könne nicht mehr als Arbeitstag gelten. Dies erscheint hier zum einen unerheblich, zum anderen hätte die Klägerin dann immerhin noch weitere 4 Stunden Arbeitszeit bis Geschäftsschluss (18:00 Uhr) zu absolvieren gehabt.

 

2. Der Ehemann ist zudem bei dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit als Unternehmer zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit verunglückt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII), da er die objektivierbare Handlungstendenz hatte, direkt zur Betriebsstätte zu gelangen, um dort selbst betriebsdienliche Tätigkeiten aufzunehmen.

Soweit der Senat seinem Urteil vom 17. Oktober 2019 die Rechtsprechung des BSG zum sogenannten Angemessenheitsvergleich beim Zurücklegen eines Weges zur versicherten Tätigkeit vom sog. „dritten Ort“ zugrunde gelegt hatte, diese Rechtsprechung jedoch durch das BSG zwischenzeitlich mit Urteil vom 30. Januar 2020 – B 2 U 2 /18 R aufgegeben worden war, worauf das BSG in seinem die Sache zurückverweisenden Urteil vom 10. August 2021 (juris Rn. 19) ausdrücklich verweist, gilt nun:

„Das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem dritten Ort steht bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, ohne dass es auf einen wertenden Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Wegstrecke, den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort, der Beschaffenheit der Wege, das benutzte Verkehrsmittel, den Zeitaufwand, das Unfallrisiko oder weitere Kriterien ankommt.

 

Nach dieser Rechtsprechung ist "Weg" die gesamte Strecke zwischen einem Start- und Zielpunkt. Bei allen (Hin-)Wegen setzt § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII den Ort der versicherten Tätigkeit als Zielpunkt fest ("nach"), lässt aber zugleich den Startpunkt offen, sodass anstelle der Wohnung auch ein anderer (sog "dritter") Ort Ausgangspunkt sein kann, sofern sich der Versicherte an diesem dritten Ort mindestens zwei Stunden aufgehalten hat (vgl. BSG Urteile vom 5. Juli 2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 58 Rn. 24 f m.w.N. und vom 5. Mai 1998 - B 2 U 40/97 R - BSGE 82, 138, 141 f.). Auch in seiner jüngsten Rechtsprechung hat das BSG an dieser Rechtsprechung zur Zwei-Stunden-Grenze bei einem Aufenthalt an einem sog. dritten Ort, insbesondere auch aus Gründen der Rechtssicherheit, ausdrücklich festgehalten (vgl. BSG Urteile vom 28. Juni 2022 – B 2 U 16/20 R –,juris Rn. 18, vom 10. August 2021 – B 2 U 2/20 R –, juris Rn. 16 und vom 30. Januar 2020 - B 2 U 19/18 R - juris Rn. 13).

 

Zwischen dem in jedem Einzelfall zu ermittelnden Startpunkt und dem gesetzlich festgelegten Zielpunkt ist nicht der Weg an sich, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf der Strecke zwischen beiden Punkten mit der Handlungstendenz, den jeweils versicherten Ort zu erreichen (grundlegend BSG Urteile vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 55 Rn. 13 f; vgl. auch BSG vom 31. August 2017 - B 2 U 2/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 61 Rn. 15; vom 13. November 2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177). Dabei steht nur das "Sichfortbewegen" auf dem direkten Weg bzw. das Zurücklegen des direkten Weges nach dem Ort der Tätigkeit unter Versicherungsschutz (zu den sog. "Abwegen" vgl. BSG Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 60).

 

Die Eheleute hatten sich in ihrer Ferienunterkunft in Eicha/ Thüringen mehrere Tage, somit länger als zwei Stunden, aufgehalten, bevor beide von diesem Startpunkt aus aufbrach. Die Klägerin als Sozius auf dem vom Ehemann gesteuerten Motorrad, um ihre Arbeitsstätte in Berlin als Zielpunkt zu erreichen, und der Ehemann der Klägerin als Fahrer des Motorrades, um die Klägerin zum Zwecke der Arbeitsaufnahme im Autohaus zu befördern und auch um selbst in seiner Firma zu arbeiten. Dabei verunglückten sie bei dem "Sichfortbewegen" auf dem direkten Weg zwischen diesen beiden Punkten.

 

Diese konkrete, objektive Verrichtung des "Sichfortbewegens" auf dem direkten Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit führte der Ehemann auch subjektiv im Unternehmensinteresse durch. Zwar befanden sich die Eheleute auf dem Rückweg aus dem gemeinsamen Urlaub. Nach den bereits zu 1. dargelegten Grundsätzen der gespaltenen Handlungstendenz ist entscheidend, dass der Ehemann im Unfallzeitpunkt zumindest auch mit der Handlungstendenz unterwegs war, den Ort seiner als Unternehmer versicherten Tätigkeit zu erreichen (vgl. dazu BSG Urteile vom 30. Januar 2020 – B 2 U 20/18 R - juris Rn. 17 „gespaltene Handlungstendenz“, vom 31. August 2017 - B 2 U 2/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 61 Rn.9; vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 60 Rn. 15; vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 55 Rn. 14 und vom 17. Februar 2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 32 Rn. 11 m.w.N.). Dies ist hier der Fall.

 

Auf der Grundlage der konsistenten Aussagen der Klägerin und der beiden Zeugen steht für den Senat fest, dass der Ehemann selbst im Betrieb tätig werden wollte und – zumal nach dem Urlaub – als Alleininhaber des Autohauses die geschäftlichen Abläufe zu sichten waren und er selbst jederzeit an KfZ arbeitete. Nach der Aussage der Klägerin wäre es „wie immer – sobald er in der Werkstatt gewesen wäre, sofort damit angefangen hätte, sich umzuziehen und an irgendwelchen Autos herumzuschrauben.“

Auch wenn dies nur die von der Klägerin geäußerte Annahme war und das Ehepaar vermutlich nicht vor der Abfahrt darüber im Einzelnen gesprochen hatte, ist der Vortrag für den Senat überzeugend. Das Ehepaar brauchte über die „Selbstverständlichkeit“ nicht vorher zu reden, da dies immer so war. Bestätigt wird diese Bekundung der Klägerin durch die übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen, „wenn beide kamen, dann haben auch beide gearbeitet“.

 

Danach steht der Klägerin als Hinterbliebene dem Grunde nach ein Anspruch sowohl auf Sterbegeld als auch auf Hinterbliebenenrente zu (§§ 63 Abs. 1 Nr. 1, 3, 64, 65 SGB VII).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG zuzulassen, bestehen nicht.

Rechtskraft
Aus
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