L 2 U 4702/01

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 02817/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 4702/01
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.


Tatbestand                                                 

Die Beteiligten streiten über den Auszahlungsweg der dem Kläger zustehenden Verletztenrente.

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Am 22.09.1999 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (S 10 U 2820/99 ER). Diesen Antrag hat das SG mit der Begründung zurückgewiesen, dem Kläger sei es zumutbar den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Im sich anschließenden Beschwerdeverfahren Bild entfernt.(L 2 U 4535/99 ER-B) vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat sich die Beklagte am 20.12.2000 vergleichsweise dahingehend verpflichtet, andere Auszahlungsmodalitäten ohne Einschaltung des Postrentendienstes oder privater Kreditinstitute für die Rentenzahlung des Klägers zu prüfen. In Ausführung dieses Vergleichs hat die Beklagte den Bescheid vom 05.02.2001 erlassen. Darin hat sie ausgeführt, dass sie weiterhin daran festhalte, die Verletztenrente des Klägers über den Postrentendienst auf das von ihm angegebene Konto bei der S1 zu überweisen. Nach ihrer Ansicht habe der Kläger bereits anders als der Wortlaut des § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 7. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) vermuten lasse - keinen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung. In Ausführung des vor dem LSG geschlossenen Vergleichs habe sie gleichwohl Ermessen ausgeübt. Auch die Ermessensausübung führe jedoch zu keiner anderen Entscheidung. Folgende Erwägungen hat die

Beklagte vorgetragen: Für die Abwicklung der Dauerzahlungen bediene sie sich eines EDV-Systems, in welchem die Auszahlung über den Postrentendienst der P1 AG vorgesehen sei. Eine technische Möglichkeit zur Dauerüberweisung, wie sie bei einem privaten Bankkonto vorhanden sei, bestehe darüber hinaus nicht. Zwar unterhalte sie derzeit eine Kontoverbindung bei einem öffentlich-rechtlich organisierten Kreditinstitut. Ob sie weiterhin diese Kontoverbindung fortführen werde, hänge von den jeweiligen auf dem Markt erhältlichen Konditionen ab und werde unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit immer wieder überprüft. Es könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie ein Konto gegebenenfalls nur zur Abwicklung eines Einzelfalles unterhalten müsse. Die technisch neben der Dauerzahlung durch den Postrentendienst allein noch mögliche, monatlich im voraus zu bewirkende Einzelanweisung durch den zuständigen Sachbearbeiter sei nicht nur fehlerträchtig sondern auch arbeitsaufwändig und damit unwirtschaftlich. Ein Verstoß gegen den Datenschutz - wie er vom Bild entfernt.Kläger geltend gemacht werde - sei nicht zu erkennen, zumal der Datenschutz bei der P1 AG gesetzlich geregelt sei.

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Gegen das am 24.09.2001 mit Einwurf-Einschreiben zu Post gegebene Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 25.10.2001 Berufung beim SG eingelegt. Das SG, das keinen Eingangsstempel angebracht hat, hat die Berufungsschrift des Klägers mit Verfügung vom 26.11.2001 an das LSG übersandt. Bild entfernt.Der

 Kläger beantragt teilweise sinngemäß,Bild entfernt.

 das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Juli 2001 sowie den Bescheid vom 5. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die an ihn zu zahlende Verletztenrente über die örtlich zuständige Landeszentralbank auszuzahlen zu lassen, Bild entfernt.hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

 

Die Beklagte beantragt,

                       Bild entfernt.Bild entfernt. die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (Band 16, 17 und 18/19) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Bild entfernt.Bild entfernt.Bild entfernt.Bild entfernt.Bild entfernt.Bild entfernt.Bild entfernt.Bild entfernt.Bild entfernt.Bild entfernt.Bild entfernt.Bild entfernt.Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nicht verspätet erhoben worden, denn die Berufungsfrist nach § 151 Abs. I SGG ist nicht Bild entfernt.in Gang gesetzt worden. Die vom SG gewählte Art der Zustellung des Urteils wahrt die - in den hier noch anwendbaren Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) in der Fassung des Gesetzes bis 30.06.2002 - gesetzlich abschließend bestimmte Form der Zustellung nicht. Das Urteil ist dem Kläger in Form des Einwurf-Einschreibens übermittelt worden. Diese Form genügt nicht den Anforderungen, die § 2 Abs. 1 VwZG an die Zustellung eines Schriftstückes stellt (BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 G 7/00, abgedruckt in NJW 2001 S. 458). Da das Einwurf-Einschreiben auf die in § 2 Abs. 1 VwZG grundsätzlich geforderte Übergabe an den Empfangsberechtigten verzichtet, kann auch die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. I VwZG nicht Bild entfernt.zur Anwendung kommen. Danach fehlt es an einer wirksamen Zustellung des Urteils. Eine Heilung des Mangels kommt nach § 9 Abs. 2 VwZG in der oben genannten Fassung nicht in Betracht, weil die Zustellung den Beginn der Berufungsfrist betrifft. Somit konnte die Berufungsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG nicht in Lauf gesetzt werden. Eine Verwirkung ist nicht eingetreten, so dass die Berufung zulässig ist. In Anbetracht dieser Sachlage kann auch dahingestellt bleiben, wann die Berufungsschrift des Klägers beim SG eingegangen ist.Bild entfernt.

Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtung- und Verpflichtungsklage. Das Anfechtungsbegehren ist bereits deshalb angezeigt, weil die Beklagte zunächst in dem nach § 96 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheid vom 05.02.2001 die Auszahlung über den Postrentendienst verfügt hat; da die Beklagte im gleichen Bescheid ferner die vom Kläger begehrte Auszahlung über ein öffentlich-rechtliches Bankinstitut abgelehnt bzw. - ,was im folgenden noch näher erörtert wird - über den Auszahlungsweg eine in ihrem Ermessen stehende Entscheidung getroffen hat, ist zusätzlich die Verpflichtungsklage zu erheben. Bild entfernt.

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Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen.Bild entfernt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzurigen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nm. 1 und

2 SGG).

 

Rechtskraft
Aus
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