Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.10.2023 wird zurückwiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Tragung der Kosten einer stattgehabten Entwöhnungsbehandlung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) streitig.
Der 2005 geborene, bei der Beklagten im Rahmen einer Familienversicherung gesetzlich krankenversicherte Kläger befand sich seit dem 25.12.2021 zum Vollzug einer Jugendstrafe in der Justizvollzugsanstalt A1. Da die Möglichkeit einer Zurückstellung nach § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bestand, beantragte er am 28.07.2022 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) die Kostenübernahme einer stationären Suchtrehabilitation aufgrund einer bestehenden THC-Abhängigkeit. Die DRV Bund, die ihre Zuständigkeit nicht für gegeben hielt, leitete den Antrag am 08.08.2022 an die Beklagte weiter.
Mit Bescheid vom 26.08.2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, der Kläger befinde sich im Vollzug einer Haftstrafe, die auch im Falle einer möglichen Zurückstellung nicht unterbrochen werde. Während der Strafvollstreckung bestehe ein Anspruch auf Krankenbehandlung nach dem Strafvollzugsgesetz, der auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfasse.
Gegen die ablehnende Entscheidung erhob der Kläger mit Schreiben vom 05.09.2022 Widerspruch, den der Widerspruchsausschuss der Beklagten in der Folge - nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes Baden-Württemberg (MD) vom 26.01.2023 (K1), welches die Kostenübernahme befürwortete - mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2023 als unbegründet zurückwies, und beantragte beim Sozialgericht Heilbronn (SG) zunächst erfolglos die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 03.11.2022, S 9 KR 2437/22 ER). Nachdem das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die Beklagte mit Beschluss vom 09.01.2023 (L 5 KR 3153/22 ER-B) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hatte, dem Kläger eine Zusage für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Form einer stationären Drogentherapie zu erteilen, und die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 23.01.2023 eine entsprechende Maßnahme unter Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens bewilligt hatte, begab sich der Kläger zur Rückstellung der Freiheitsstrafe (AG A1, Beschluss vom 14.03.2023) zum 29.03.2023 in die Therapieeinrichtung Haus W1.
Am 11.04.2023 hat der Kläger Klage beim SG erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe keinen Anspruch auf Krankenbehandlung nach dem Strafvollzugsgesetz, so dass sein Anspruch auf Leistungen gegenüber der Beklagten nicht ruhe. Das Strafvollzugsgesetz sei nur bei einem Vollzug in einer Justizvollzugsanstalt anwendbar. Mit Antritt der Entwöhnungsmaßnahme befinde er sich aber gerade nicht mehr in einer Justizvollzugsanstalt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie geht von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung aus. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass der Strafvollzug während einer Zurückstellung nach § 35 BtMG fortdauere. Eine andere Handhabung der Finanzierung einer Drogenentwöhnungstherapie sei nicht sachgerecht; die Maßnahme nach § 35 BtMG diene der Resozialisierung von Straftätern und obliege damit als Aufgabe originär dem Staat und nicht der Versichertengemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 20.10.2023 unter Aufhebung des Bescheides vom 26.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2023 verurteilt, die Kosten für die stationäre Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik Haus W1 zu tragen. Der Bescheid vom 26.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2023 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger habe gegen die Beklagte als zweitangegangenem und damit zuständigem Rehabilitationsträger einen Anspruch auf endgültige Tragung der Kosten für die stattgehabte Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik Haus W1. Der Anspruch beruhe auf §§ 11 Abs. 2, 40 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach hätten Versicherte Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig seien, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Die Krankenkasse könne dabei stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbringen, sofern eine Leistung nach § 40 Abs. 1 SGB V nicht ausreiche. Dass die stationäre Therapiemaßnahme vorliegend erforderlich gewesen sei, stehe zwischen den Beteiligten - jedenfalls nach der Beschwerdeentscheidung des LSG vom 09.01.2023 - nicht (mehr) ernsthaft im Streit; im Übrigen erscheine der Rehabilitationsbedarf durch die in der Verwaltungsakte befindlichen ärztlichen Stellungnahmen (Befundbericht des R1 vom 19.07.2022; Sozialbericht der Suchtberaterin B1 vom 15.07.2022) hinreichend begründet. Nach Zurückstellung der Strafvollstreckung im Rahmen des § 35 BtMG, dessen Voraussetzungen hier ebenso unstreitig vorlägen, ruhe der Anspruch auch nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V. Danach ruhe der Anspruch auf Leistungen, solange Versicherte sich in Untersuchungshaft befänden, nach § 126a Strafprozessordnung (StPO) einstweilen untergebracht seien oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen werde, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz hätten oder sonstige Gesundheitsfürsorge enthielten. Der Kläger habe vorliegend aber gerade keinen Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz und erhalte auch keine sonstige Gesundheitsfürsorge. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten werde der Anspruch des Klägers gegen seine gesetzliche Krankenkasse auf eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme zur Drogentherapie im Rahmen des § 35 BtMG nicht durch einen Anspruch auf medizinische Versorgung nach § 58 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) verdrängt (Verweis auf LSG Baden-Württemberg 10.11.2022, L 4 KR 3020/22 ER-B, juris Rn. 3). Für die Zeit nach Zurückstellung der Strafvollstreckung fehle es an einem Anspruch des Versicherten auf Gesundheitsfürsorge als Gefangener nach dem StVollzG, da dessen genereller Anwendungsbereich bereits nicht eröffnet sei (Verweis auf LSG Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 7, 8). Nach § 1 StVollzG regle das Gesetz den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung. Eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Strafgesetzbuch (StGB) liege hier unstreitig nicht vor (Verweis auf SG Dresden 20.09.2022, S 18 KR 642/22 ER, juris Rn. 28). Bei der Maßnahme nach § 35 BtMG handle es sich aber auch nicht um einen Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten i.S.d. § 1 StVollzG. Denn trotz des Wortlauts („Zurückstellung der Vollstreckung“) beendeten die §§ 35, 36 BtMG die Vollstreckung zwar nicht, sie bewirkten aber, dass die Strafe nicht mehr vollzogen werde, indem der Verurteilte aus dem Vollzug genommen werde (u.a. Verweis auf LSG Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 12; SG Dresden, a.a.O. Rn. 29). Im Interesse der Beseitigung der Ursachen der Delinquenz und zur Förderung der sozialen Wiedereingliederung Drogenabhängiger räume das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen der Behandlung in einer Therapieeinrichtung den Vorrang vor dem Vollzug der Strafe ein. Das Regelungsregime des StVollzG mit den auf die Haft abgestimmten Vorschriften finde damit keine Anwendung, so dass es sich bei einer Maßnahme nach § 35 BtMG, wie sie der Kläger durchgeführt habe, um eine Therapie außerhalb des Strafvollzugs handle. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des BSG (05.08.2021, B 4 AS 58/20 R). Das BSG habe entschieden, dass der Zeitraum einer Zurückstellung von der Strafvollstreckung nach §§ 35, 36 BtMG dem Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 4 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zuzuordnen sei. Damit habe das BSG aber nur eine Auslegung der grundsicherungsrechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 4 SGB II vorgenommen. Mit dem Anwendungsbereich und der Reichweite des StVollzG und insbesondere des Anspruchs auf § 58 StVollzG habe sich das BSG in diesem Zusammenhang nicht auseinanderzusetzen gehabt und habe dies auch nicht getan. Insbesondere habe es keine Auslegung der strafvollzugsrechtlichen Vorschriften in dem von der Beklagten angenommenen Sinn vorgenommen, so dass die Entscheidung die Pflicht der Beklagten als Krankenversicherungsträger zur Kostenübernahme bei Rehabilitationsmaßnahmen nicht berühre (Verweis auf LSG Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 14, 09.01.2023, L 5 KR 3153/22 ER-B [n.v.]; SG Dresden, a.a.O. Rn. 31).
Gegen das ihr am 14.11.2023 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.12.2023 beim LSG Baden-Württemberg erhobene Berufung der Beklagten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Drogenentwöhnungstherapie nach § 35 Abs. 1 BtMG, da dessen Leistungsanspruch nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V ruhe. Der Ruhenstatbestand nach Nr. 4 trete ein, wenn sich Versicherte in Untersuchungshaft befänden, nach § 126a StPO einstweilen untergebracht seien oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel zur Besserung und Sicherung vollzogen werde. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 05.08.2021 (B 4 AS 58/20 R) klargestellt, dass auch der Aufenthalt aufgrund § 35 BtMG in Einrichtungen zum Zwecke der Drogenentwöhnung einen Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßnahme darstelle. Gegenstand des dortigen Rechtsstreites sei die Frage gewesen, ob der Träger für Leistungen nach SGB II für die Drogentherapie nach § 35 BtMG aufkommen müsse. Das BSG habe dies im Ergebnis verneint, da der Betroffene, der sich im Vollzug befinde, nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. In diesem Zusammenhang sei die Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II zu subsumieren, wo sich ein Leistungsausschluss für den Fall des „Vollzuges richterlich angeordneter Freiheitsentziehung“ finde. Das BSG komme zu dem Ergebnis, dass es sich auch bei dem Aufenthalt in einer Einrichtung zum Drogenentzug nach § 35 BtMG um einen Vollzug im o.g. Sinne handle. Die einstweilige Auffassung des LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 13.10.2022 (L 4 KR 3020/22 ER-B), wonach das BSG lediglich eine Auslegung der grundsicherungsrechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 4 SGB II vorgenommen habe, werde nicht geteilt. Die Subsumtion dieser Vorschrift sei lediglich der Anlass für die Charakterisierung bzw. Einschätzung des Aufenthaltes während einer Rehabilitation zur Drogenentwöhnung nach § 35 BtMG durch das BSG. Die Ausführungen insbesondere unter den Rn. 28 bis 31 seien abstrakt gehalten und verlören nicht ihre Bedeutung und ihre Richtigkeit, wenn sie losgelöst vom dortigen Rechtsstreit im Raum stünden. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob es sich um eine Ausschlussregelung wie in § 7 Abs. 4 SGB II oder um einen Ruhenstatbestand wie in § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V handle. In beiden Vorschriften sei ausschlaggebend, ob ein „Vollzug“ einer Freiheitsstrafe bzw. ein Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung stattfinde. So weise auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Beschluss vom 10.07.2014 (III 1 Vollz (Ws) 314/14) darauf hin, dass die Vollstreckung der Strafe im Falle ihrer Zurückstellung nicht beendet sei. Vielmehr würde die Vollstreckung der Strafe auf dem Weg therapeutischer Maßnahmen fortgesetzt. Das Leben des Verurteilten sei weiter nachhaltig geregelt und verlaufe überwacht. Die Zurückstellung stelle eine vorläufige Herausnahme des Verurteilten aus der Strafvollstreckung dar. § 35 BtMG ergänze damit die Strafvollstreckungsvorschriften der StPO. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 35 BtMG ein Mittel zur Prävention von Drogenkriminalität durch Resozialisierung drogenabhängiger Straftäter beabsichtigt; er habe jedoch die Bedingungen für eine adäquate Rehabilitation Drogenabhängiger im Straf- oder Maßregelvollzug aufgrund der dortigen personellen und sachlichen Ausstattung als nur unzureichend gegeben angesehen, weshalb die zur Prävention dienenden Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 BtMG von Einrichtungen freier Träger erbracht werden sollten (vgl. BT-Drs. 8/4283 S. 6). Davon, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten hierfür übernehmen sollten, sei nicht die Rede gewesen. Der Gesetzgeber sei vielmehr davon ausgegangen, dass die Länder (nicht die GKV!) die Kosten einer Maßnahme nach § 35 BtMG zu tragen hätten. Zudem sei die Krankenbehandlung Teil des Strafvollzuges, insbesondere auch Leistungen zur Rehabilitation (§ 58 Satz 2 Nr. 4 StVollzG). Die dortigen Ansprüche ruhten (nur), solange der Gefangene aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sei (§ 62a StVollzG). Daraus folge, dass im vorliegenden Verfahren der Anspruch auf Krankenbehandlung nach dem Strafvollzugsgesetz nicht ruhe, da der Kläger gerade keiner freien Beschäftigung nachgehe, aufgrund derer er krankenversichert sei. Nach § 61 StVollzG hätten Art und Umfang der Leistungserbringung derjenigen des Sozialgesetzbuches zu entsprechen. Selbstverständlich sei auch ihr, der Beklagten, bewusst, dass das BSG in der oben genannten Entscheidung keinerlei Aussage zu einer Kostenträgerschaft der Länder gemacht habe. Es habe aber anlässlich eines sozialrechtlichen Rechtsstreites mit ausführlichster Begründung den Aufenthalt in einer Einrichtung zur Drogenentwöhnung nach § 35 BtMG als Teil des (Straf-)Vollzuges bewertet. Dieser Umstand könne seitens der GKV nicht unbeachtet bleiben, insbesondere vor dem Hintergrund des Vorbehaltes des Gesetzes nach § 31 SGB I. Zudem finde sich bis zum heutigen Tage keine entsprechende Vorschrift im 3. Kapitel SGB V. Dass hier dringender Klärungsbedarf bestehe, könne auch der Bundestagsdrucksache BR-Drs. 687/22 vom 30.12.2022 (Beschluss) entnommen werden. Dort stelle der Bundesrat anlässlich der Entscheidung des BSG vom 05.08.2021 und deren Auswirkung auf die Sozialleistungsträger klar, dass eine gesetzliche Anpassung im Hinblick auf die Streitfrage erforderlich sei. Da die Rechtslage derzeit folglich offen sei, sei zumindest eine Klarstellung durch die Rechtsprechung erforderlich. Die Zulassung der Revision werde daher vorsorglich beantragt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20.10.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat er auf seine erstinstanzlichen Ausführungen sowie die Erwägungen des SG verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die beigezogene Gerichtsakte L 5 KR 3153/22 ER-B sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I. Die nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig. Sie bedurfte insbesondere gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht der Zulassung, da die Berufung die Kostenübernahme einer stationären Rehabilitationsmaßnahme und damit mehr als 750,00 € betrifft.
II. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 26.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2023, mit dem die Beklagte die Kostenübernahme einer stationären Suchtrehabilitation ablehnte.
III. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Denn der Bescheid der Beklagten vom 26.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2023 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Der Kläger hat als familienversichertes Mitglied Anspruch auf Kostenübernahme der - zwischenzeitlich stattgehabten - stationären Suchtrehabilitationsmaßnahme gegen die Beklagte als zweitangegangenem Träger gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Insbesondere ist die Inanspruchnahme der Beklagten nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Leistungsanspruch nach Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V ruht bzw. durch vorrangige Ansprüche auf Gesundheitsfürsorge ausgeschlossen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg 10.11.2022, L 4 KR 3020/22 ER-B, juris) und die Voraussetzungen des § 40 SGB V vorliegen.
Nach § 40 Abs. 2 SGB V kann die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbringen, sofern eine Leistung nach Abs. 1 nicht ausreicht. Wie sich aus diesem Verweis auf § 40 Abs. 1 SGB V sowie der dortigen Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 SGB V ergibt, setzt der geltend gemachte Anspruch tatbestandlich u.a. voraus, dass die begehrte Maßnahme aus medizinischen Gründen erforderlich ist, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Ferner ist notwendig, dass die vorgenannten Ziele nicht bereits durch eine ambulante Rehabilitation erreicht werden können, die ihrerseits nur dann erbracht werden darf, wenn eine ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht.
Die Erforderlichkeit der Maßnahme wird von der Beklagten selbst nicht in Zweifel gezogen und ergibt sich für den Senat aus den in der Verwaltungsakte befindlichen ärztlichen Stellungnahmen (Befundbericht des R1 vom 19.07.2022; Sozialbericht der Suchtberaterin B1 vom 15.07.2022). Bei der Fachklinik Haus W1 handelt es sich auch um eine Vertragspartnerin der Beklagten gemäß § 40 Abs. 2 SGB V.
Einem Anspruch gegen die Beklagte steht auch kein Ruhenstatbestand gemäß § 16 SGB V entgegen.
Einem Anspruch des Klägers gegen seine Krankenversicherung auf Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme stünde dann § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V entgegen, wenn gegen ihn im Zeitraum der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen würde und er als Gefangener in diesem Umfang Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz hätte oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhielte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung i.S.e. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB liegt nicht vor. Über eine solche wäre bereits im Erkenntnisverfahren zu entscheiden gewesen (vgl. Bohnen, in: BeckOK BtMG, Stand: 15.03.2024, Vorbem. zu §§ 35 bis 38 BtMG Rn. 16). Das Amtsgericht hat den Kläger aber zu einer Jugendstrafe verurteilt, ohne eine Maßregel i.S.d. § 64 StGB anzuordnen (LSG Baden-Württemberg 09.01.2023, L 5 KR 3153/22 ER-B [n.v.]).
Ein hier ggfs. vorrangiger Anspruch auf Gesundheitsfürsorge, welcher zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung führen würde, ergibt sich insbesondere nicht aus § 31 Viertes Buch des Gesetzbuches über den Justizvollzug in Baden-Württemberg (Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug - JVollzGB IV). Da die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug im Rahmen der Föderalismusreform mit Wirkung zum 01.09.2006 vom Bund auf die Länder übergegangen ist und Baden-Württemberg - wie alle übrigen Bundesländer auch - hiervon durch Schaffung des JVollzGB am 10.11.2009 Gebrauch gemacht hat (GBl. 2009, 545), könnte sich ein etwaiger Anspruch auf Krankenbehandlung bzw. Rehabilitationsmaßnahme allenfalls aus diesem Gesetz und nicht - wie von der Beklagten postuliert - aus der Vorgängerregelung in § 58 StVollzG ergeben (wobei Jugendliche im Jugendstrafvollzug von dieser Regelung ohnehin nicht erfasst waren und nach einem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 09.12.1988 nur eine „sonstige Gesundheitsfürsorge“ erhielten, die im Umfang derjenigen des StVollzG entsprach, vgl. Heinz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl. 2023, § 16 SGB V Rn. 45; vgl. zum verbliebenen, deutlich eingeschränkten Anwendungsbereich des StVollzG: Gerhold, in: BeckOK Strafvollzug Bund, 25. Ed. 01.08.2023, StVollzG § 1 Rn. 2), auch wenn diese Gesetzesänderung in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V nicht hinlänglich nachvollzogen wurde, in welcher nach wie vor auf „einen Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz“ abgestellt wird, der - wie soeben aufgezeigt - nicht mehr bestehen kann. Da § 16 SGB V ein Ruhen aber auch bei einem Anspruch auf „sonstige Gesundheitsfürsorge“ vorsieht, würde auch ein landesrechtlicher Anspruch nach § 31 Abs. 1 JVollzGB IV diese Rechtsfolge nach sich ziehen und ist daher zu prüfen.
Gemäß § 31 Abs. 1 JVollzGB IV haben junge Gefangene Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Versorgung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Der Anspruch umfasst auch Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und Vorsorgeleistungen (Satz 2). Die Beurteilung der Notwendigkeit orientiert sich an der Versorgung der gesetzlich Versicherten (Satz 3). Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen werden erbracht, soweit die Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen (Satz 4). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch (JVollzGB I) regelt dieses Gesetz (u.a.) den Vollzug der Jugendstrafe nach den §§ 17 und 18 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und der Freiheitsstrafe nach § 114 JGG, welche gemäß § 3 Abs. 4 JVollzGB I in besonderen Justizvollzugsanstalten, in Teilanstalten oder Außenstellen von Justizvollzugsanstalten (Jugendstrafanstalten) oder in besonderen Abteilungen von Justizvollzugsanstalten vollzogen wird.
Wie bereits der 5. Senat des LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sieht auch der erkennende Senat keinen vorrangigen Anspruch des Klägers auf Gesundheitsfürsorge, insbesondere nicht nach dem bereits genannten § 31 Abs. 1 Satz 4 JVollzGB IV. Maßgeblich ist hierbei der Zeitraum der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG (vgl. LSG Baden-Württemberg 10.11.2022, L 4 KR 3020/22 ER-B, juris). So ist bereits der Anwendungsbereich des JVollzGB nicht eröffnet, da es sich bei einer Maßnahme nach § 35 BtMG nicht um einen Vollzug einer Freiheitsstrafe in (besonderen) Justizvollzugsanstalten handelt.
§ 35 Abs. 1 BtMG bestimmt: Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, dass er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken. Nach § 36 Abs. 1 BtMG wird, wenn die Vollstreckung zurückgestellt worden ist und sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung hat behandeln lassen, die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
Trotz des Wortlauts („Zurückstellung der Vollstreckung“) beenden §§ 35, 36 BtMG die Vollstreckung nicht. Sie bewirken aber, dass die Strafe nicht mehr vollzogen wird, indem der Verurteilte aus dem Vollzug genommen wird (Bohnen a.a.O. Rn. 8). Die Regelung der §§ 35, 36 BtMG ist eine vollstreckungsrechtliche Sonderreglung für Betäubungsmittelabhängige und ersetzt die Strafvollstreckung in einer Justizvollzugsanstalt durch eine therapeutische Behandlung. § 35 BtMG ergänzt als lex specialis die Strafvollstreckungsvorschriften der StPO. Während der Durchführung einer Therapie nach § 35 BtMG ruht die Vollstreckungsverjährung, da die Therapie an Stelle der Strafe durchgeführt, später nach § 36 BtMG auf die Strafe angerechnet wird und damit gleichrangig neben der Strafvollstreckung steht. Im Interesse der Beseitigung der Ursachen der Delinquenz und zur Förderung der sozialen Wiedereingliederung Drogenabhängiger räumt das Gesetz daher unter bestimmten Voraussetzungen der Behandlung in einer Therapieeinrichtung den Vorrang vor dem Vollzug der Strafe ein (Bohnen, a.a.O., Rn. 3). Der Vollzug der Freiheitstrafe wird in Form einer Therapie fortgesetzt, um drogenabhängige Verurteilten durch (vorläufige) Herausnahme aus dem Strafvollzug die Gelegenheit zu geben, ihre delinquenzursächliche Drogensucht zu bekämpfen (LSG Nordrhein-Westfalen 25.06.2020, L 19 AS 1426/19, juris Rn. 55 m.w.N.). Das Regelungsregime des JVollzGB mit den auf die Haft abgestimmten Vorschriften findet damit keine Anwendung. Abweichend von den Vorgaben des Strafvollzugs in Justizvollzugsanstalten lässt § 35 BtMG auch ambulante Behandlungen zu, was bereits im Gesetzgebungsverfahren herausgehoben wurde (Bohnen, a.a.O., § 35 Rn. 1). Bei einer Maßnahme nach § 35 BtMG handelt es sich um eine Therapie außerhalb des Strafvollzugs (LSG Baden-Württemberg 10.11.2022, L 4 KR 3020/22 ER-B, juris Rn. 12; LSG Baden-Württemberg 09.01.2023, L 5 KR 3153/22 ER-B [n.v.]).
Eine Anwendung des JVollzGB IV ergibt sich auch nicht aus einer systematischen Auslegung anhand der §§ 30 ff. JVollzGB IV. Zwar sieht § 31 Satz 4 JVollzGB IV ausdrücklich einen Anspruch des jungen Gefangenen auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vor. Dabei handelt es sich aber - im Gegensatz zu § 35 BtMG („der Verurteilte“) - ausdrücklich um einen Anspruch eines „jungen Gefangenen“, also um eine Therapie nicht außerhalb, sondern innerhalb der Haft. Die grundlegende Reichweite des Regelungsregimes des JVollzGB wird dadurch nicht in Frage gestellt. § 32 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB IV sieht zwar die Möglichkeit vor, kranke, pflegebedürftige oder hilfsbedürftige junge Gefangene zur Behandlung ihrer Krankheit erforderlichenfalls in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen. Die Vorschrift behandelt als lex specialis zu § 6 JVollzGB IV den Sonderfall der Verlegung des jungen Gefangenen im Krankheitsfall. Diese vorübergehende Verbringung eines jungen Gefangenen in eine andere Einrichtung lässt den Gefangenenstatus in der Ausgangsvollzugsanstalt unberührt. Als Folge der Nichtunterbrechung des Strafvollzuges bleibt die Haftanstalt des Gefangenen für seine Sicherheit und seine Überwachung zuständig (vgl. Verwaltungsvorschriften zu § 34 Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch [JVollzGB III], welche für § 32 JVollzGB IV entsprechend gelten). Eine „rechtstechnische Zurückstellung des Strafvollzugs“ liegt hier nicht vor. Demgemäß trägt die Kosten, wenn der Gefangene in einem Vollzugskrankenhaus oder einem Krankenhaus außerhalb des Vollzugs behandelt wird, die Justizbehörde (Müller, in: BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, 19. Ed. Stand: 01.10.2023, § 34 JVollzGB III Rn. 16). Auch im Fall des § 32 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB IV handelt es sich mithin um eine Therapie innerhalb des Strafvollzugs, nicht - wie in § 35 BtMG - außerhalb desselben. Für letztere kommen daher als Kostenträger vor allem die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung sowie der Sozialhilfe in Betracht (Bohnen, a.a.O., § 35 Rn. 184; vgl. LSG Baden-Württemberg 10.11.2022, L 4 KR 3020/22 ER-B, juris; LSG Baden-Württemberg 09.01.2023, L 5 KR 3153/22 ER-B [n.v.]).
Auch aus der Entscheidung des BSG vom 05.08.2021 (B 4 AS 58/20 R, juris) ergibt sich keine anderslautende Einschätzung. Darin hatte das BSG entschieden, dass der Zeitraum einer Zurückstellung von der Strafvollstreckung nach §§ 35, 36 BtMG dem Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II („Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung“) zuzuordnen sei. Damit nahm das BSG aber nur eine Auslegung der grundsicherungsrechtlichen Vorschrift des § 7 Abs. 4 SGB II vor. Insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Ausschlussregelung, die für die Existenzsicherung zuständigen Systeme des SGB II und des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) aufgrund objektiver Kriterien klar voneinander abzugrenzen, war dabei die in aller Regel fehlende Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit Ausschlag gebend (BSG, a.a.O., Rn. 33). Mit dem Anwendungsbereich und der Reichweite des JVollzGB (bzw. des StVollzG) und insbesondere des Anspruchs aus § 31 Abs. 1 Satz 4 JVollzGB IV hatte sich das BSG in diesem Zusammenhang nicht auseinanderzusetzen und hat dies auch nicht getan. Insbesondere hat es keine Auslegung der strafvollzugsrechtlichen Vorschriften in dem von der Beklagten angenommenen Sinn vorgenommen (vgl. LSG Baden-Württemberg 10.11.2022, L 4 KR 3020/22 ER-B, juris; LSG Baden-Württemberg 09.01.2023, L 5 KR 3153/22 ER-B [n.v.]; vgl. auch SG Dresden 20.09.2022, S 18 KR 642/22 ER, juris).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
V. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 KR 928/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3343/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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