Sozialgericht Düsseldorf
Az.: S 31 R 1975/16
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Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
……
Kläger
gegen
……
Beklagte
hat die 31. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf ohne mündliche Verhandlung am 20.06.2023 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht ….., sowie den ehrenamtlichen Richter ….. und den ehrenamtlichen Richter …. für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Kern die Gewährung einer höheren Altersrente.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger absolvierte in Polen zunächst in der Zeit vom 08.09.1965 bis 01.10.1968 eine Berufsausbildung zum Elektromonteur, welchem sich bis zum 31.03.1969 ein Berufsvorbereitungsdienst anschloss. Ab dem 01.04.1969 übte er bis zum 10.08.1980 den Beruf des Elektromonteurs in Polen aus. Überdies absolvierte er in der Zeit vom 01.09.1974 bis 03.06.1977 eine Ausbildung zum Techniker. Im August 1980 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über.
Die Beklagte gewährte dem Kläger ab dem 01.09.1994 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 30.05.2016 erfolgte die Gewährung einer Regelaltersrente ab dem 01.07.2016.
Mit Bescheid vom 10.05.2001 stellte die Beklagte Versicherungszeiten bis einschließlich 10.08.1980 fest.
Mit Schreiben vom 30.06.2015 bat der Kläger um Überprüfung seiner erhaltenen Rentenzahlung unter Beachtung seiner zusätzlichen Ausbildung zum Techniker. Mit Bescheid vom 19.07.2016 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Der Kläger sei ab dem 01.04.1964 stets nach der höchsten Leistungsgruppe bewertet worden. Anhaltspunkte, welche eine derartige Bewertung für einen vor dem 01.04.1969 liegenden Zeitraum ermöglichen könnten, seien nicht vorgebracht worden.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 23.07.2016 Widerspruch. Er trug nochmals vor, er sei nicht Elektromonteur, sondern Betriebselektrotechniker gewesen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2016 als unbegründet zurück und vertiefte das Vorbringen aus dem angefochtenen Bescheid, wonach ab Abschluss der Ausbildung stets eine höchstmögliche Beitragsbewertung erfolgt sei.
Am 25.11.2016 hat der Kläger beim Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben. Er hat nach seinem erkennbaren Interesse vorgetragen, die Berufe des Elektromonteurs und Betriebselektrikers seien als unterschiedliche Berufe anzusehen. Er sei Elektrotechniker von Beruf und habe demnach Anspruch auf eine höhere Rente. Überdies begehrte er Schmerzensgeld. Auch habe er Anspruch auf einen zusätzlichen Rentenbetrag von 700 EUR aus der „technischen Rentenversicherung“.
Der Kläger beantragt nach seinem erkennbaren Interesse,
ihm eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf das Vorbringen in den angefochtenen Bescheiden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Rente. Alle nach dem FRG zu bewertenden Beitragszeiten ab dem 01.04.1969 seien mit der höchstmöglichen Leistungsgruppe bewertet worden.
Der Vorsitzende hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 17.01.2023 erörtert. Im Rahmen dieses Erörterungstermins haben beide Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie wegen des jeweiligen Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, welche der Kammer in ihren Beratungen vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem beide Beteiligten im Rahmen des Erörterungstermins vom 17.01.2023 ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) keinen Anspruch auf Anerkennung anderweitiger Beitragszeiten, als sie im Bescheid vom 10.05.2001 festgestellt wurden. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt auch nach Eintritt der Bestand- bzw. Rechtskraft zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es ergeben sich für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Recht unrichtig angewandt und Beitragszeiten dem Grunde und der Höhe nach unrichtig festgestellt hat. Die Kammer folgt dabei den Feststellungen des Bescheides vom 19.07.2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2016 und sieht zur Vermeidung von Wiederholung insoweit von der Darstellung in den Entscheidungsgründen nach § 136 Abs. 3 SGG insoweit ab.
Ergänzend weist die Kammer jedoch darauf hin, dass die Beklagte zu Recht die Beitragszeiten vom 01.04.1969 bis 10.08.1980 gemäß Anlagen 1 und 5 FRG mit der Leistungsgruppe 1 bewertete und daraus folgend den für den Kläger insoweit höchstmöglichen Jahresentgeltwert für die Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt hat. Dabei steht dem Kläger auch unter Berücksichtigung seiner zusätzlichen Ausbildung zum Techniker eine anderweitige Beitragsbewertung aus keinem erkennbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Überdies kommt es für die Bewertung von Beitragszeiten auch nicht darauf an, dass die Beklagte den Kläger in den angefochtenen Bescheiden als „Elektromonteur“ und nicht, wie von diesem im Erörterungstermin mehrfach und deutlich forderte, als „Elektrotechniker“ bezeichnete.
Auch ist für die Kammer nicht ersichtlich, aus welchem konkreten Sachverhalt der Kläger von der Beklagten „Schmerzensgeld“ begehrt. Hierzu hat er weder schriftsätzlich hinreichend substantiiert noch mündlich im Erörterungstermin vom 17.01.2023 vorgetragen. Selbst auf gerichtliche Nachfrage teilte er hier mit, im Kern lediglich eine höhere Rente zu begehren. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen seitens der Kammer.
Sofern der Kläger letztlich die Gewährung eines zusätzlichen monatlichen Rentenbetrages von XXXX EUR aus der „technischen Rentenversicherung“ begehrt, steht ihm ein solcher Betrag aus keiner denkbaren Rechtsgrundlage zu. Der Kammer ist es nochmals wichtig zu betonen, dass eine separate Rentenversicherung für Techniker im Regelungsgefüge des deutschen Sozialrechts nicht besteht. Soweit der Kläger im Erörterungstermin hier mit der „Techniker“ argumentierte, weist die Kammer darauf hin, dass die Techniker eine Kranken- und Pflegekasse darstellt, welche keine eigenständige Rentenleistungen – auch nicht separat für Angehörige technischer Berufe – erbringt.
Die Klage hat daher im Hinblick auf das vom Gericht ermittelbare Begehren des Klägers keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Düsseldorf schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).