S 1 U 19/23

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 1 U 19/23
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

T a t b e s t a n d :

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 00.00.0000 hinaus aufgrund eines am 00.00.0000 erlittenen Arbeitsunfalls hat.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger erlitt am 00.00.0000 einen Arbeitsunfall, als er auf nassem Laub ausrutschte, stürzte und auf das linke Knie fiel.

Der Durchgangsarzt Dr. B. diagnostizierte am 00.00.0000 eine Prellung des Kniegelenkes.

Der beratende Arzt der Beklagten Dr. V. kam in einer Stellungnahme vom 00.00.0000 zu dem Ergebnis, durch das angeschuldigte Ereignis habe der Kläger eine unfallbedingte Prellung des rechten Kniegelenkes erlitten. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit sei allenfalls für vier Wochen anzunehmen. Danach seien die Folgen einer Prellung des Kniegelenkes ohne jegliche nachgewiesene Kniebinnenschädigung sicher abgeheilt. Am 00.00.0000 seien durch das MRT substanzielle unfallbedingte Schädigungen des rechten Kniegelenkes ausgeschlossen worden. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem angeschuldigten Ereignis und der Behandlung der rechten Schulter ab dem 00.00.0000 bestehe nicht. Erst über drei Monate nach dem Ereignis seien überhaupt Schulterbeschwerden geklagt und dokumentiert worden. Im MRT vom 00.00.0000 seien ausschließlich degenerative Veränderungen gesehen worden, die mit dem Ereignis vom 00.00.0000 überhaupt nicht in Verbindung zu bringen gewesen seien.

Auf der Grundlage dieser Stellungnahme erteilte die Beklagte am 00.00.0000 einen Bescheid, mit dem sie eine Prellung des rechten Kniegelenkes als Folge des Arbeitsunfalls vom 00.00.0000 anerkannte und weiter ausführte, unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit habe bis einschließlich 00.00.0000 bestanden. Über diesen Zeitpunkt hinaus habe der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen, insbesondere keinen Anspruch auf Verletztengeld und Übernahme vom Behandlungskosten. Die Schulterbeschwerden rechts sowie die degenerativen Knieveränderungen rechts seien keine Folgen des Arbeitsunfalls.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe bei dem Arbeitsunfall eine Prellung des linken Kniegelenkes erlitten, welche unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis zum 00.00.0000 bedingt habe. Zugleich sei festgestellt worden, dass die Schulterbeschwerden rechts und die degenerativen Knieveränderungen links keine Folgen des Arbeitsunfalls seien. Am 00.00.0000 seien substantielle unfallbedingte Schädigungen im Bereich des linken Knies ausgeschlossen worden.

Hiergegen hat der Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er habe als Folge des Arbeitsunfalls eine Prellung des linken Knies erlitten.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verurteilen, ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 00.00.0000 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. 

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens von dem Orthopäden Dr. Q.. Auf Inhalt und Ergebnis des Gutachtens wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Das Gericht konnte vorliegend nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt war und die Streitsache auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG, denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig. Soweit die Beklagte in dem Bescheid vom 00.00.0000 eine Prellung des rechten Kniegelenkes als Unfallfolge anerkannt hat und weiter ausgeführt hat, die degenerativen Knieveränderungen rechts seien keine Folgen des Arbeitsunfalls, ist dies im Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 korrigiert worden, wonach der Kläger bei dem Arbeitsunfall eine Prellung des linken Kniegelenkes erlitten hat und die degenerativen Knieveränderungen links keine Folgen des Arbeitsunfalls sind. Die Widerspruchsstelle kann den angefochtenen Verwaltungsakt ändern (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage, § 85 Rn. 4a). Nach § 95 SGG ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Die Beklagte hat die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 00.00.0000 hinaus zu Recht abgelehnt.

Nach den §§ 26 ff. des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Verletztengeld, Verletztenrente, Heilbehandlung) nach Eintritt eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit). Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist es jedoch stets, dass durch einen Arbeitsunfall ein Körperschaden rechtlich wesentlich verursacht worden sein muss. Daran fehlt es hier im Hinblick auf die bei dem Kläger über den 00.00.0000 hinaus bestehenden Beschwerden im Bereich des linken Knies und der rechten Schulter.

Das Gericht stellt fest, dass es der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00002 folgt und sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 136 Abs. 3 SGG).

Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist im Übrigen durch das vom Gericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. Q. in vollem Umfang bestätigt worden. Nach den Feststellungen von Dr. Q. hat der Kläger bei dem Arbeitsunfall vom 00.00.0000 lediglich eine Prellung des linken Kniegelenkes erlitten, die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit für längstens 8 bis 10 Tage verursacht hat, eine unfallbedingte MdE hat zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Der Durchgangsarzt hat bei seiner Untersuchung eine Knieprellung diagnostiziert und keine darüber hinaus gehenden Verletzungsfolgen wie Instabilitäten, Prellmarken, Blutergüssen oder ähnliches beschrieben. Bei der kernspintomographischen Untersuchung des linken Kniegelenkes am 00.00.0000 wurden keine Verletzungsfolgen beschrieben, dahingegen verschleißbedingte Rückbildungen im Sinne einer fortgeschrittenen medial betonten Gonarthrose, eine Retropatellarthrose und degenerative Rückbildungen insbesondere des Innenmeniskus neben einer Gelenkergussbildung im Vorliegen einer Baker-Zyste der Kniekehle. Letztere spricht für das Vorhandensein einer länger andauernden aktivierten Arthrose. Somit bleibt festzuhalten, dass bei dem Kläger am linken Kniegelenk eine langjährig progrediente Gonarthrose vorliegt, die zum Zeitpunkt der kernspintomographischen Untersuchung am 00.00.0000 teilaktiviert war. Substanzielle Verletzungen des linken Kniegelenkes als Folge des Ereignisses vom 00.00.0000 waren zu keinem Zeitpunkt nachweisbar.

Eine Problematik des rechten Schultergelenkes wurde von dem Kläger erst drei Monate nach dem Ereignis vorgetragen. Ansonsten ist eine Beteiligung des rechten Schultergelenkes aus Anlass des Ereignisses vom 00.00.0000 weder aktenkundig, noch wurde diese von dem Kläger während der durchgangsärztlichen Erstuntersuchung am 00.00.0000 vorgetragen. Der Kläger hat nach dem Ereignis vom 00.00.0000 weitergearbeitet, was den Rückschluss zulässt, dass eine wesentliche, das Leistungsvermögen beeinträchtigende Schmerzsymptomatik nicht vorgelegen hat. Und schließlich sind im MRT vom 00.00.0000 ausschließlich degenerative, d.h. nicht unfallbedingte Veränderungen beschrieben worden.

Das Gericht hat keine Bedenken, die Feststellungen des Sachverständigen Dr. Q. der Entscheidung zugrunde zu legen. Der Sachverständige hat die erhobenen Befunde sehr eingehend und sorgfältig ausgewertet und widerspruchsfreie und nachvollziehbare Überlegungen zur Zusammenhangsfrage angestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtskraft
Aus
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