Eine Beschwerde allein zur Klärung der Frage, ob die Kostenentscheidung auf der Grundlage des § 193 SGG oder des § 197a SGG zu treffen ist, sieht das Gesetz nicht vor.
Die Beschwer durch eine Streitwertfestsetzung ergibt sich aus dem Vergleich der finanziellen Auswirkungen der angegriffenen Festsetzung zu denen der angestrebten.
Allein dadurch, dass die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Rechtsmittelbelehrung (auch) eine zugelassene Beschwerde erwähnt, wird keine Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG ausgesprochen
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend die Entscheidung über die Verfahrenskosten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde, mit der die Klägerin den Beschluss des Sozialgerichts vom 16. Juli 2024 der Sache nach insgesamt angreift, ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Soweit sie sich die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Verteilung der Verfahrenskosten richtet, ist nicht entscheidungserheblich, ob wie geschehen eine Entscheidung auf der Grundlage des § 197a SGG i.V. mit den Vorschriften der VwGO zu treffen war oder aber auf der Grundlage des § 193 SGG. In beiden Fällen ist eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ausgeschlossen und damit unzulässig (im ersten Fall § 197a Abs. 1 VwGO i.V. mit § 158 Abs. 2 VwGO, im zweiten § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG).
Eine Beschwerde allein zur Klärung der Frage, ob die Kostenentscheidung auf der Grundlage des § 193 SGG oder des § 197a SGG zu treffen ist, sieht das Gesetz nicht vor. Nachdem seit April 2008 eine Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ebenso ausgeschlossen ist wie bereits zuvor gegen die Kostenentscheidung auf der Grundlage des § 197a SGG, lässt sich auch keine Regelungslücke erkennen, welche durch Auslegung geschlossen werden könnte (s. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juli 2021 – L 8 BA 1701/21 B – Rn 4 in „Juris“ unter Aufgabe seiner Auffassung zur Rechtslage bis März 2008).
Eine Sachentscheidung über die Verteilung der Kostenlast ist somit vom Senat nicht zutreffen. Lediglich am Rande wird deshalb darauf hingewiesen, dass die vom Sozialgericht getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden ist. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, war die Kostenentscheidung nach den Vorschriften der VwGO zu treffen, weil es sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren im Sinne des § 197a SGG gehandelt hat.
Die Voraussetzungen für eine zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts liegen ebenfalls nicht vor.
Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG findet die Beschwerde auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
Das GKG ist gemäß § 197a Satz 1 SGG (i.V. mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG) anwendbar, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Weder die Klägerin noch die Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen. Dies sind, soweit hier von Bedeutung: Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Menschen mit Behinderungen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde.
Ob die Klägerin „Versicherte“ (der gesetzlichen Rentenversicherung) oder Leistungsempfängerin ist oder ob sie – aufgrund ihrer Eigenschaft als Kind der verstorbenen Versicherten – als deren Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 Abs. 1 (Nr. 3) SGB I in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist sie nicht „in der jeweiligen Eigenschaft“ am gerichtlichen Verfahren beteiligt gewesen.
Die Klägerin ist durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid auf Erstattung von nach dem Tod der Versicherten gezahlten Rentenleistungen in Anspruch genommen worden. Der von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI setzt lediglich voraus, dass die erstattungspflichtige Person Empfängerin der nach dem Tod der Berechtigten zu Unrecht erbrachten Geldleistungen war oder dass sie Verfügende über das Konto war, auf das die Geldleistungen überwiesen worden waren. Die Klägerin hat auch kein Verfahren für die verstorbene Berechtigte aufgenommen. Der angefochtene Bescheid hat der Klägerin selbst eine Verpflichtung auferlegt, die erst durch den Tod der Berechtigten entstanden war.
Für die Anwendung des GKG hat keine Bedeutung, ob die Klägerin angenommen hat, dass das Verfahren für sie kostenfrei ist. Die Rechtsfolge des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG tritt ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen objektiv vorliegen. Unabhängig davon hatte die Klägerin auch keinen Grund anzunehmen, dass es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren handelt. Ihrem Bevollmächtigten war bereits mit der Klageeingangsbestätigung vom 13. Dezember 2023 und nochmals in dem Schreiben vom 15. Januar 2024 mitgeteilt worden, dass das Klageverfahren gerichtskostenpflichtig ist.
Der Beschwerdewert nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG wird nicht erreicht. Die Beschwer durch eine Streitwertfestsetzung ergibt sich aus dem Vergleich der finanziellen Auswirkungen der angegriffenen Festsetzung zu denen der angestrebten (s. statt aller OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2005 – 15 W 29/04). Den Ausführungen der Klägerin zur Begründung der Beschwerde ist zu entnehmen, dass sie meint, keinerlei streitwertabhängige Gebühren entrichten zu müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie damit im Rahmen der Streitwertbeschwerde überhaupt gehört werden kann. Da die Klägerin nicht anwaltlich vertreten war und deshalb streitwertabhängige Kosten nur in Gestalt der Gerichtsgebühren anfallen können, kann die Beschwer jedenfalls nicht 200 Euro übersteigen.
Die Klägerin hat ihre Klage zurückgenommen. Das führt gemäß § 3 Abs. 2 i.V. mit Nr. 7111 der Anlage 1 zum GKG dazu, dass sich die Gerichtsgebühr vom 3,0-Fachen auf das 1,0-Fache des Gebührensatzes nach § 34 GKG ermäßigt (der vom Sozialgericht in dem Schreiben vom 15. Januar 2024 genannte § 186 SGG ist nicht anwendbar, § 197a Abs. 1 Satz 1 zweiter Teilsatz SGG). Bei dem vom Sozialgericht festgesetzten Streitwert von 4.201,59 Euro ergibt sich angesichts dessen gemäß § 34 Abs. 1 i.V. mit der Anlage 2 zum GKG eine Gerichtsgebühr von nur 161 Euro.
Die Beschwerde ist vom Sozialgericht auch nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen worden. Eine solche Entscheidung ergibt sich weder aus der Beschlussformel noch aus den Gründen des Beschlusses. Allein dadurch, dass die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Rechtsmittelbelehrung (auch) eine zugelassene Beschwerde erwähnt, wird keine Zulassung ausgesprochen (s. in diesem Zusammenhang BSG, Urteil vom 30. Juni 2021 – B 4 AS 70/20 R –, Rn 34 m.w.Nachw.).
Die Kostenentscheidung betreffend die Beschwerde gegen die Kostenverteilung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 154 Abs. 2 VwGO. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung werden Kosten nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Streitwerte waren nicht festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren betreffend die Kostenverteilung fällt unabhängig vom Streitwert eine pauschale Gebühr von 66 Euro an (§ 3 Abs. 2 i.V. mit Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG). Das Beschwerdeverfahren betreffend die Streitwertfestsetzung ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (betreffend die Beschwerde gegen die Kostenverteilung § 177 SGG; betreffend die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).