Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 07.05.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 500,00 Euro auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Der 0000 geborene Kläger, der bis Ende 2012 einer Beschäftigung nachging, bezieht seit 2015 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Januar 2017 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte zog Behandlungsunterlagen bei und holte ein orthopädisches Gutachten nach ambulanter Untersuchung des C. ein, der zu dem Ergebnis gelangte, dem Kläger sei es zumutbar, körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen sechs Stunden und mehr auszuüben. Insgesamt sei (anamnestisch) eine Gehstrecke von 500 Metern noch mit Pausen umsetzbar (Gutachten vom 21.03.2017).
Gegen den hierauf gestützten Ablehnungsbescheid vom 05.04.2017 legte der Kläger am 20.04.2017 insbesondere unter Hinweis auf seine Beschwerden auf orthopädischem, internistischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet Widerspruch ein.
Die Beklagte gab ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten der S. in Auftrag, die den Kläger auf Grund der Aktenlage und ambulanter Untersuchung unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen in der Lage sah, einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und Umstellungsfähigkeit vollschichtig nachzugehen (Gutachten vom 29.07.2017).
In Auswertung der medizinischen Sachverhaltsaufklärung gelangte die Beklagte zu der Einschätzung, der Kläger sei nicht mehr in der Lage, viermal täglich 500 Meter in weniger als 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und bewilligte ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Bescheid vom 24.11.2017). Sie sicherte die volle Kostenerstattung für notwendige Fahrtkosten (z.B. Taxikosten) zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (Vorstellungsgespräche) zu und bewilligte die Erstattung notwendiger Fahrtkosten bei Aufnahme eines Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit. Der Bescheid gelte bis zur Aufhebung oder Erteilung eines Bescheides über die Kraftfahrzeughilfe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2018 wies die Beklagte den Widerspruch auf der Grundlage der von ihr eingeholten Gutachten zurück. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit sei durch die Bewilligung von Teilhabeleistungen am Arbeitsleben kompensiert.
Hiergegen hat der Kläger am 15.02.2018 Klage beim Sozialgericht Duisburg (SG) erhoben.
Seine verschiedenen Gesundheitsstörungen verstärkten sich in ihren Auswirkungen gegenseitig.
Das SG hat Befundberichte des Neurologen und Psychiaters L., des Internisten X. und des Orthopäden N. eingeholt sowie anschließend Beweis erhoben durch ein internistisch-sozialmedizinisches Gutachten des P. vom 12.08.2019 mit orthopädischem Zusatzgutachten des I. vom 28.09.2018 und psychiatrischem Zusatzgutachten des J. vom 27.12.2018.
Die Sachverständigen haben eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenkes bei Arthrofibrose und fortgeschrittener posttraumatischer Retropatellararthrose, Lumbalgien, anamnestisch auch Cervicalgien, bei leichten degenerativen Veränderungen der unteren Hals- und Lendenwirbelsäule ohne Hinweise auf neurologische Störungen oder Nervenwurzelreizzustände, eine Dysthymie, chronische Spannungskopfschmerzen, einen mit Insulin eingestellten Diabetes mellitus ohne bisherige fortgeschrittene sekundäre Organschäden, eine noch unzureichend eingestellte Bluthochdruckerkrankung, ebenfalls ohne sekundäre Organschäden, ein vorbeschriebenes leichtes Schlafapnoe-Syndrom, bisher ohne Notwendigkeit der CPAP-Therapie und eine Hörminderung festgestellt. Ganz im Vordergrund der Beschwerden stehe der fortgeschrittene Kniegelenksverschleiß. Unter Berücksichtigung konkret benannter qualitativer Leistungseinschränkungen könne der Kläger (nur) noch körperlich leichte Arbeiten mit geistig durchschnittlichen Anforderungen über sechs Stunden an regelmäßig fünf Tagen in der Woche (ohne betriebsunübliche Pausen) verrichten. Aufgrund der Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes sei die regelmäßige Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Berufsverkehr nicht mehr abzuverlangen. Die Möglichkeit der Steuerung eines Kraftfahrzeuges (Kfz) bestehe. Nach seinen Angaben sei der Kläger sowohl im Besitz einer Fahrerlaubnis als auch eines Kfz, wolle dieses aber nicht mehr führen.
Der Kläger hat unter Vorlage von Behandlungsberichten der Klinik für Unfall-, Wiederherstellungs- und orthopädische Chirurgie des St. Marienhospitals F. eingewendet, das Zusammenwirken der auf unterschiedlichen Fachgebieten festgestellten Einschränkungen werde nicht hinreichend berücksichtigt. Die Wirbelsäulenbeschwerden hätten sich erheblich verschlechtert.
Hierauf hat das SG einen weiteren Befundbericht des behandelnden Orthopäden N. vom 10.10.2019 und im Anschluss ergänzende Stellungnahmen des I. und des P. (Stellungnahmen vom 29.10.2019 bzw. 15.01.2020) eingeholt. Die Sachverständigen haben keine Veranlassung zu einer veränderten Leistungsbeurteilung gesehen.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG O. mit der Erstellung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser hat unter Feststellung teils deutlicher Diskrepanzen zwischen Beschwerdevortrag und erhobenen Befunden die Leistungsbeurteilung der von Amts wegen eingeholten Gutachten bestätigt (Gutachten vom 23.03.2021). Unter Beachtung näher beschriebener qualitativer Einschränkungen könne der Kläger täglich vollschichtig arbeiten. Er könne außerdem öffentliche Verkehrsmittel nutzen und täglich insgesamt viermal etwas mehr als 500 Meter in jeweils weniger als 20 Minuten zu Fuß zurücklegen. Ein Kraftfahzeug könne und dürfe der Kläger führen, besitze aber keines.
Der Kläger hat eingewendet, er könne kaum laufen und sei nicht einmal in der Lage, seine Socken selbst an- und auszuziehen.
Er hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.04.2017 und des Bescheides vom 24.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2018 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat die von ihr erlassenen Bescheide für zutreffend erachtet und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 07.05.2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Unter Berücksichtigung des sozialmedizinischen Ergebnisses der Beweisaufnahme seien die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedürfe es nicht. Es liege weder eine schwere atypische Leistungsminderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Auch unter dem Gesichtspunkt der Wegeunfähigkeit sei kein Anspruch zu begründen. Zwar könne dem Kläger nach den gutachterlichen Feststellungen des I. die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gesundheitlich nicht zugemutet werden. Sollte er im Besitz eines Kfz sein, wäre seine Fähigkeit, einen potentiellen Arbeitsplatz aufzusuchen, aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten Möglichkeit, dieses zu führen, nicht aufgehoben. Dies könne letztlich jedoch dahingestellt bleiben, weil ein Mobilitätsdefizit jedenfalls durch den Bescheid der Beklagten zur Zusicherung von Teilhabeleistungen am Arbeitsleben vom 24.11.2017 beseitigt sei.
Gegen das ihm am 07.06.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.07.2021 Berufung eingelegt. Er hat seine Klagebegründung und seine Einwände gegen die Ergebnisse der Beweisaufnahme vertieft. Eine bestehende Wegeunfähigkeit sei nicht zureichend kompensiert. Der Bescheid vom 24.11.2017 enthalte lediglich für den Fall der Aufnahme eines Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses eine Kostenerstattungszusicherung, nicht hingegen für zuvor erforderliche Bewerbungen.
Der Senat hat Befundberichte des Orthopäden N. sowie des Psychiaters L. samt jeweiliger Behandlungsdokumentation sowie anschließend ein orthopädisch-unfallchirurgisches Sachverständigengutachten des V. eingeholt (Gutachten vom 05.07.2023). Der Sachverständige hat ein rezidivierendes Zervikobrachialsyndrom, rezidivierende Lumboischalgien, eine fortgeschrittene posttraumatische Arthrose des rechten Kniegelenks, ein Impingementsyndrom im linken Schultergelenk, ein Lymphödem beider Unterschenkel und eine diabetische Polyneuropathie festgestellt. Eine dauerhafte Einschränkung des Leistungsvermögens erwachse lediglich aus der posttraumatischen Arthrose des rechten Kniegelenkes. Unter Berücksichtigung konkret bezeichneter qualitativer Einschränkungen könne der Kläger körperlich leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr an fünf Wochentagen ohne zusätzliche, betriebsunübliche Pausenregelungen verrichten. Eine Summierung von Leistungseinschränkungen bestehe nicht. Wegen der Veränderungen im Bereich des rechten Kniegelenkes könne der Kläger nur kurze Gehstrecken zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen. Bei mäßigem Fortschreiten der posttraumatischen Arthrose gelte die Leistungseinschätzung im Wesentlichen bereits ab Januar 2017.
Der Kläger hat eingewendet, Einschränkungen aus einer ganz erheblichen Schmerzproblematik und der deshalb erforderlichen Medikation mit Auswirkungen auf Konzentration, Reaktion, Übersicht und Aufmerksamkeit seien unberücksichtigt geblieben. Unter Einbeziehung des internistischen Sachverständigengutachtens des P. bestünden gravierende Zweifel an der Möglichkeit, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben. Hinsichtlich der Einschränkungen bezüglich des rechten Kniegelenkes sei außerdem von einer schweren spezifischen Leistungsminderung auszugehen. Es bedürfe daher der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit.
Die Beklagte, die sich (für die Zeit ab Dezember 2017) durch die gerichtlichen Beweiserhebungen in ihrer Auffassung bestätigt sieht, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Hinweis des Senats hat die Beklagte zunächst am 21.03.2024 ein Teilanerkenntnis unterbreitet und dem Kläger in dessen Ausführung mit Bescheid vom 06.08.2024 Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ab dem 27.01.2017 und Zahlung für den Zeitraum von August bis November 2017 bewilligt.
Der Senat hat den Kläger auf die Aussichtslosigkeit der Berufung (im Übrigen) und die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten gem. § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG bei Fortsetzung der Berufung hingewiesen. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt. Am Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Attestes nicht teilgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der für den Kläger bei der Stadt Essen geführten Akten für Schwerbehindertenangelegenheiten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil dieser zum Termin zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 110 Abs. 1 S. 2 SGG; BSG Beschl. v. 26.01.2023 – B 4 AS 190/22 BH – juris Rn. 4).
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 05.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2018 und des Leistungsbescheides vom 06.08.2024 (§§ 95, 96 SGG; vgl. BSG Beschl. v. 17.08.2017 – B 5 R 248/16 B – juris Rn. 9). Mit diesem hat die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Januar 2017 mit Zahlanspruch für den Zeitraum von August bis November 2017 gewährt, den geltend gemachten Anspruch im Übrigen aber abgelehnt.
Nach Auslegung gem. § 123 SGG geht der Senat davon aus, dass der Kläger sein (noch anwaltlich verfasstes) schriftsätzliches Berufungsbegehren, das auf die Gewährung einer vollen, hilfsweise teilweisen Erwerbsminderungsrente für die Zeit ab Januar 2017 gerichtet war, vollumfänglich aufrechterhält. Mangels Annahme des Teilanerkenntnisses vom 21.03.2024 (vgl. § 101 Abs. 2 SGG) oder teilweiser Erledigungs-/Rücknahmeerklärung nach Erlass des Ausführungsbescheides vom 06.08.2024 (vgl. § 102 Abs. 1 SGG) bzw. einer sonstigen Umstellung des Antrags kann den Einlassungen des Klägers keine (Teil-)Erledigungserklärung entnommen werden, die der Rentenbewilligung im Bescheid vom 06.08.2024 für Januar bis November 2017 Rechnung tragen würde.
1. Hinsichtlich des Zeitraums von Januar bis November 2017 ist die auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gerichtete Berufung unbegründet, weil die Klage mangels Beschwer unzulässig (geworden) und damit die Klagebefugnis (vgl. § 54 Abs. 1 S. 2 SGG) entfallen ist (vgl. BSG Urt. v. 11.05.1999 – B 11 AL 69/98 R – juris Rn. 18; Groß in: Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 54 Rn. 39). Für diesen Zeitraum hat die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch anerkannt. Mit der Feststellung eines Zahlanspruchs (erst) ab August 2017 ist dabei zu Recht berücksichtigt worden, dass die befristet zu gewährende Rente (vgl. § 102 Abs. 1, 2 S. 1 SGB VI) erst ab dem siebten Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet werden kann (§ 101 Abs. 1 SGB VI).
2. Für den Zeitraum von Dezember 2017 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung des Senats ist die Berufung (ebenfalls) unbegründet. Das SG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide für diesen Zeitraum nicht rechtswidrig sind und den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 SGG beschweren. Ein Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI besteht ab Dezember 2017 nicht.
Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 SGB VI haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2, je Nr. 2 und 3 SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind bzw. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI) und voll erwerbsgemindert – neben weiteren, hier nicht gegebenen besonderen Voraussetzungen – Versicherte, denen dies nicht mindestens drei Stunden täglich möglich ist (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 SGB VI müssen im Vollbeweis, d.h. mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, feststehen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 20.09.2023 – L 8 R 788/22 – juris Rn. 29; Senatsurt. v. 04.05.2022 – L 8 R 945/12 ZVW – juris Rn. 35 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger verfügt über eine quantitativ vollschichtige Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (dazu unter a.). Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedurfte es nicht (dazu unter b.). Eine Wegeunfähigkeit, die unter dem Gesichtspunkt der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes eine Rente wegen Erwerbsminderung bedingen könnte, hat die Beklagte durch die Zusicherung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Bescheid vom 24.11.2017 für die Zeit ab Dezember 2017 beseitigt (dazu unter c.).
a. Der Kläger ist im gesamten Streitzeitraum bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in seiner zeitlichen Einsetzbarkeit auf einem Arbeitsplatz des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht rentenrechtlich relevant beschränkt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die zutreffende Würdigung durch das SG im Urteil vom 07.05.2021 Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Das im Berufungsverfahren eingeholte, überzeugende orthopädische Sachverständigengutachten des V. vom 05.07.2023 hat das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweiserhebung durch die drei nach § 106 SGG eingeholten Sachverständigengutachten des Internisten P. vom 12.08.2019 mit ergänzender Stellungnahme vom 15.01.2020, des Orthopäden I. vom 28.09.2018 mit ergänzender Stellungnahme vom 29.10.2019 sowie des Psychiaters J. vom 27.12.2018 bestätigt. Es steht darüber hinaus in Einklang mit dem auf Antrag des Klägers durch das SG gem. § 109 SGG in Auftrag gegeben psychiatrischen Gutachten des O. vom 23.03.2021 und den beiden im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten des Orthopäden C. vom 21.03.2017 und der Neurologin und Psychiaterin S. vom 29.07.2017. Der Kläger ist auf Grundlage der insgesamt sieben Gutachten zur Überzeugung des Senats zweifelsfrei in der Lage, unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen, die weitestgehend aus der Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes resultieren, an regelmäßig fünf Tagen in der Woche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedenfalls körperlich leichte und geistig mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr zu verrichten. Soweit er wohl meint, dass die von ihm eingenommene Medikation in relevantem Maß Auswirkungen auf seine Konzentration, Reaktion, Übersicht und Aufmerksamkeit habe, fehlt es hierfür an einem Nachweis. Eine derartige Einschränkung hat keiner der Sachverständigen feststellen können.
b. Der Ansicht des Klägers, es bedürfe angesichts der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, ist das SG ebenfalls mit zutreffender Begründung entgegengetreten, die der Senat in Bezug nimmt. Die hierfür notwendige schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 19.12.1996, GS 2/95 – juris; Urt. v. 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R – juris Rn. 29; Urt. v. 09.05.2012 – B 5 R 68/11 R – juris Rn. 27; Urt. v. 19.10.2011 – B 13 R 78/09 R – juris Rn. 37 m.w.N.) sind nicht festzustellen.
Keine der bei dem Kläger vorliegenden Leistungsbeeinträchtigungen ist für sich genommen so gewichtig, dass sie Anhaltspunkte für eine Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes böte. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung ist eine schwerwiegende Behinderung, die bereits alleine ein weites Feld an Einsatzmöglichkeiten versperrt (vgl. BSG Urt. v. 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R – juris Rn. 34 m.w.N.). Als solche schweren Einschränkungen sind bisher besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz in Verbindung mit anderen Einschränkungen, die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen, Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, halbstündiger Wechsel vom Sitzen zum Gehen und regelmäßig einmal in der Woche auftretende Fieberschübe angesehen worden sowie Einarmigkeit und Einäugigkeit. Beispiele für Einschränkungen, die jedenfalls nicht zu einer konkreten Benennung veranlassen, sind der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder ständiges Sitzen erfordern, in Nässe oder Kälte oder mit häufigem Bücken zu leisten sind, besondere Fingerfertigkeiten erfordern oder mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind, der Ausschluss von Arbeiten im Akkord, im Schichtdienst, an laufenden Maschinen und der Ausschluss von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- oder Konzentrationsvermögen stellen (vgl. hierzu die Zusammenfassung in: BSG Beschl. v.19.12.1996 – GS 2/95 – juris Rn. 37 m.w.N.; Urt. v. 09.05.2012 – B 5 R 68/11 R – juris Rn. 28 m.w.N.; Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 43 Rn. 213, 223 ff.). Die bei dem Kläger vorliegende, progrediente hochgradige Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes ist mit den o.a. Fallgruppen einer angenommenen schweren spezifischen Leistungseinschränkung nicht vergleichbar. Abseits einer Einschränkung der Wegefähigkeit (dazu unter c.) führt diese Gesundheitsstörung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allein zur Notwendigkeit qualitativer Anforderungen an einen leidensgerechten Arbeitsplatz, so einer Tätigkeit überwiegend im Sitzen, dem Ausschluss von Tätigkeiten in Nässe oder Kälte bzw. mit dem Erfordernis des Kniens, Hockens und Bückens. Diese berechtigen nach der o.a. Rechtsprechung nicht zur Annahme einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung.
Auch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen liegt nicht vor. Unter Würdigung des sich aus den gesamten Befunden darstellenden Bildes eines zwar qualitativen Einschränkungen unterliegenden, jedoch quantitativ hinreichenden (Rest-)Leistungsvermögens im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI kann der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen noch erwerbstätig sein. So ist davon auszugehen, dass Versicherten, die (jedenfalls) noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten – ggf. unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen – wenigstens sechs Stunden täglich verrichten können, Arbeitsplätze zur Verfügung stehen und sie daher regelmäßig in der Lage sind, "erwerbstätig zu sein" (sog. "offener" Arbeitsmarkt). Arbeitsplätze, auf denen ungelernte körperlich leichte Tätigkeiten zu erbringen sind, sind auch heute nicht generell "unüblich" (vgl. ausführlich BSG Urt. v. 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R – juris Rn. 26 f.; Senatsbeschl. v. 24.05.2023 – L 8 R 446/22 – juris Rn. 31). Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Art der (qualitativen) Leistungseinschränkungen ist in den Fällen eines noch ausreichenden positiven (Rest-)Leistungsvermögens in typischen Arbeitsfeldern wie z.B. dem Bedienen von Maschinen, dem Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von Teilen nicht erforderlich (vgl. z.B. BSG Urt. v. 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R – juris Rn. 32 m.w.N.; Urt. v. 19.10.2011 – B 13 R 78/09 R – juris Rn. 31, 36). Dass der Kläger entsprechende Tätigkeitsfelder noch ausüben kann, hat der Sachverständige V. in seinem Gutachten vom 05.07.2023 ausdrücklich bestätigt. Schwerwiegende Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit liegen hiernach lediglich aufgrund der (progredienten) Veränderungen des rechten Kniegelenkes vor, die absolut im Vordergrund stünden. Rezidivierende schmerzhafte Erkrankungen im Sinne einer Cervicalgie oder Lumbalgie sowie eines aktivierten Impingement-Syndroms verstärkten die Beschwerdesymptomatik des rechten Kniegelenkes nicht. Sie seien davon unabhängig. Die Leistungsfähigkeit werde durch diese Erkrankungen nicht messbar reduziert. Der internistische Sachverständige P. hat in seinem Gutachten vom 15.01.2020 erläutert, die internistischen Erkrankungen seien noch nicht mit fortgeschrittenen Organmanifestationen und entsprechenden Einschränkungen der einzelnen Organfunktionen verbunden. Aus den psychiatrisch bzw. neurologisch-psychiatrischen Gutachten des J. vom 27.12.2018 und des O. vom 16.02.2020 lassen sich ebenfalls keine zusätzlichen qualitativen Einschränkungen ableiten, die eine Einsatzfähigkeit des Klägers in den genannten Arbeitsfeldern in Zweifel zögen. Während sich eine über das orthopädische Beschwerdebild hinausgehende körperliche Beeinträchtigung nicht ergibt, führen die diagnostizierte Dysthymie (J.) bzw. rezidivierende depressive Störung leichtgradiger Episode (O.) lediglich zu einer Beschränkung auf geistig mittelschwere Tätigkeiten.
c. Die Wegefähigkeit, die als Fähigkeit, einen Arbeitsplatz zumutbar zu erreichen, zur Erwerbsfähigkeit zählt (vgl. BSG Urt. v. 19.11.1997 – 5 RJ 16/97 juris Rn. 17; Urt. v. 12.12.2011 – B 13 R 21/10 R – juris Rn. 20 f.), ist bei dem Kläger zwar unter Berücksichtigung seiner Leiden medizinisch eingeschränkt. Die Beklagte hat die rentenrechtliche Wegeunfähigkeit jedoch für den Zeitraum ab Dezember 2017aufgrund der mit Bescheid vom 24.11.2017 erfolgten Bewilligung von kompensierenden Rehabilitationsleistungen beseitigt und eine ausreichende Mobilität hergestellt.
Hat der Kläger – wie hier – keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein müssen, nach einem generalisierenden Maßstab. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege absolvieren muss. Eine (volle) Erwerbsminderung setzt danach grundsätzlich voraus, dass der Versicherte nicht vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z.B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dazu gehört z.B. auch die zumutbare Benutzung eines (eigenen) Kfz (vgl. BSG Urt. v. 12.12.2011 – B 13 R 21/10 R – juris Rn. 22; Urt. v. 14.03.2002 – B 13 RJ 25/01 R – juris Rn. 21 m.w.N.). Letzteres stand dem Kläger indes nach den im Verwaltungs- und Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen nicht zur Verfügung stand.
Voraussetzung der Beseitigung einer (möglichen) Wegeunfähigkeit ist insoweit, dass die bewilligte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben den Versicherten in eine Lage versetzt, die derjenigen eines Versicherten gleicht, der einen Führerschein und ein privates Kfz besitzt und dem die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch an einem über 500 Meter entfernt liegenden Arbeitsplatz zuzumuten ist, weil er mit einigermaßen verlässlich einzuschätzendem Aufwand an Zeit und Kosten dorthin gelangen kann (vgl. BSG Urt. v. 12.12.2011 – B 13 R 79/11 R – juris Rn. 26 f.; Urt. v. 21.03.2006 – B 5 RJ 51/04 R – juris Rn. 22). Ausreichend ist insoweit etwa die Bewilligung der Übernahme der notwendigen Kosten für Fahrten mit dem Taxi zur Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen und die Bereitschaft im Falle der Arbeitsaufnahme Leistungen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes in Form der tatsächlich anfallenden Beförderungskosten zu übernehmen, soweit sie vorbehaltlos erfolgt (vgl. BSG Urt. v. 12.12.2011 – B 13 R 79/11 R – juris Rn. 30 ff.).
Diese Anforderungen erfüllt der Bescheid der Beklagten vom 24.11.2017. Der Einwand des Klägers, eine Zusage sei nur für die Aufnahme eines Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, nicht für zuvor regelmäßig erforderliche Bewerbungen, ist unzutreffend. Ausdrücklich ist ihm im genannten Teilhabebescheid auch die volle Übernahme der notwendigen Fahrtkosten zugesichert worden, um – dies ist sogar in Fettdruck markiert – Vorstellungsgespräche zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG i.V.m. dem Rechtsgedanken der §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), 155 Abs. 1 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (vgl. z.B. LSG NRW Urt. v. 13.03.2020 – L 13 SB 115/18 – juris Rn. 73; Beschl. v. 30.08.2018 – L 7 AS 1268/18 B ER – juris Rn. 22; LSG Sachsen-Anhalt Beschl. v. 16.08.2016 – L 4 AS 225/16 B ER – juris Rn. 42; Hessisches LSG Beschl. v. 28.11.2007 – L 9 SO 62/07 ER – juris Rn. 24; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 193 Rn. 39 m.w.N.), da das Obsiegen des Klägers angesichts des langen Streitzeitraumes von Januar 2017 bis August 2024 (92 Monate) geringfügig ist.
Die Entscheidung, dem Kläger Verschuldenskosten aufzuerlegen, folgt aus § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung von jedem Einsichtigen objektiv als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. z.B. Senatsurt. v. 25.08.2021 – L 8 R 207/21 – juris Rn. 55; BT-Drs. 14/6335, S. 33). Dies ist u. a. dann anzunehmen, wenn sich der Kläger mit einer eindeutigen Gutachtenlage nicht ansatzweise auseinandersetzt und ohne jegliche Reflexion an seinem Begehren festhält (vgl. LSG NRW Urt. v. 05.04.2022 – L 15 U 273/21 – juris Rn. 48).
Diese Voraussetzungen liegen angesichts der Eindeutigkeit des medizinischen Beweisergebnisses mit insgesamt sieben im Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren eingeholten Gutachten vor. Dabei konnte auch der vom Kläger nach § 109 SGG benannte Vertrauensarzt O. das Klagebegehren eindeutig nicht stützen. Auf die ab Dezember 2017 gänzlich abwegigen Erfolgsaussichten sowie die Folge des § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG hat der Senat den Kläger bereits im Erörterungstermin am 20.12.2023, ferner mit Schreiben vom 19.08.2024 hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben, die Berufung bis zur terminierten mündlichen Verhandlung am 28.08.2024 zurückzunehmen. Hierauf ist keine Reaktion erfolgt.
Die Höhe der Kostenbeteiligung von 500 Euro hat der Senat unter Schätzung des Kostenaufwands (zu den entstehenden Kosten vgl. LSG NRW Urt. v. 28.06.2016 – L 18 KN 89/15 – juris Rn. 24; zur Schätzgrundlage: Bischofs in: SGb 2020, S. 8, 13ff.) nach Maßgabe des § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 287 ZPO festgesetzt. Es handelt sich bei § 192 SGG um eine Schadensersatzregelung, die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt. Dies hat zur Konsequenz, dass dem Beteiligten in einem solchen Fall die tatsächlichen Kosten für die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits zur Last fallen (vgl. LSG NRW Urt. v. 05.04.2022 – L 15 U 273/21 – juris Rn. 49 m.w.N.). Der hier festgesetzte Betrag liegt zwar über dem Mindestbetrag von 225 Euro (§ 192 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG), aber zugunsten des Klägers noch deutlich unter den Kosten von regelmäßig mindestens 1.000 Euro, die der Landeskasse tatsächlich entstanden sind (vgl. Senatsurt. v. 25.08.2021 – L 8 R 207/21 – juris Rn. 56 m.w.N.).
Gründe, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.