S 12 AS 2069/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 2069/22
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Gegenüber § 21 Abs. 6 SGB II stellen §§ 70, 73 SGB II abschließende Sonderregelungen dar.

 

Eine von §§ 19, 20, 21 Abs. 6 SGB II ergänzend zu deckende atypische Bedarfslage war nach den Grundsätzen der verfassungskonformen Auslegung in 2021 und 2022 gegeben.

 

Der Regelungszusammenhang aus § 21 Abs. 6 SGB II und § 20 SGB II ist dahingehend verfassungskonform so auszulegen, dass die Formulierung „unabweisbarer Bedarf“ so verstanden wird, dass ab 01.01.2021 bis 31.12.2022 jene inflationsbedingten Mehrbedarfe von § 21 Abs. 6 SGB II erfasst werden, die bei der letztmaligen EVS 2018 und der ihr zufolge festgesetzten Regelbedarfsleistungshöhe nach § 20 SGB II noch unberücksichtigt geblieben sind.

 

Der Regelungszusammenhang aus § 21 Abs. 6 SGB II und § 20 SGB II ist in Bezug auf die Mehraufwendungen durch die 2021 bis 2022 trabende Inflation verfassungskonform anlassbezogen dergestalt auszulegen, dass die historisch nahezu einmaligen Preissteigerungen als „Einzelfall“ einer plötzlichen Überholung der Regelbedarfssätze aus § 20 SGB II durch singuläre Ereignisse – Pandemie und Krieg – angesehen werden.

 

Tenor:

Das Verfahren S 12 AS 2069/22 wird ausgesetzt, bis das Bundessverfassungsgericht im Normkontrollverfahren 1 BvL 2/23 entschieden hat (, ob §§ 70, 73 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit dem Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und dem Allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind).

 

 

Gründe:

Gründe

 

 

I. Nach § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist.

 

§ 114 Abs. 2 SGG ist hier nicht unmittelbar anwendbar, weil es im Verfahren S 12 AS 2069/22 kein anderes Rechtsverhältnis gibt, das vorgreiflich abzuklären wäre.

 

 

II. Eine analoge Anwendung von § 114 Abs. 2 SGG ist nach einhelliger Rechtsprechung verschiedener Gerichtsbarkeiten aber auch möglich, wenn wegen einer streiterheblichen Verfassungsfrage bereits ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig ist (vgl. BVerfGE 3, 58, 74; 54, 39; BSG in Breithaupt 92, 790; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., Rdnr. 7 b zu § 114).

 

 

1. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind im Verfahren S 12 AS 2069/22 wegen des bundesverfassungsgerichtlichen Parallelverfahrens 1 BvL 2/23 gegeben.

 

Bis zur Entscheidung im Normkontrollverfahren 1 BvL 2/23 kann kein Endurteil ergehen im sozialgerichtlichen Klageverfahren S 12 AS 2069/22. Denn im Normkontrollverfahren 1 BvL 2/23 prüft das BVerfG die Vereinbarkeit von § 73 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit dem Grundgesetz (GG), der in S 12 AS 2069/22 entscheidungserheblich ist.

 

 

a) § 73 SGB II ist voraussichtlich verfassungswidrig.

 

Durch dessen Erlass hat der Gesetzgeber seine verfassungskräftige Pflicht zum Grundrechtsschutz verletzt. Das Grundrecht auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ist in den Jahren 2021 und 2022 nicht verfassungskonform gewährleistet und der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt worden.

 

Die in § 28a SGB XII i.V.m. §§ 19, 20 SGB II gesetzlich pauschalierte Höhe der existenzsichernden Regelbedarfsleistungen war 2021 und 2022 zu niedrig geworden infolge der schlagartig trabenden Inflation. Erst durch das am 01.01.2023 in Kraft getretene Bürgergeld-Gesetz wurden § 28a SGB XII i.V.m. §§ 19, 20 SGB II so geändert, dass die gesetzlichen Regelbedarfssätze zeitnah an Preissteigerungen angepasst bzw. fortgeschrieben werden.

 

Da eben diese Gesetzesänderung von § 28a SGB XII i.V.m. §§ 19, 20 SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2022 zu spät kam, hatte der Gesetzgeber zwischenzeitlich versucht, die verfassungswidrige Unterdeckung des Existenzminimums durch den Erlass von §§ 70, 73 SGB II zu vermeiden. Die in (§ 70 und) § 73 SGB II eingeführten Einmalzahlungen genügten aber nicht, um jene Mehraufwendungen in verfassungskonformer zu decken, welche anlässlich der COVID-19-Pandemie sowie wegen kriegsbedingter Preissteigerungen unabweisbar wurden.

 

Denn erstens waren die Einmalbeträge von (150,- € bzw.) 200,- € zu niedrig bemessen, um das Existenzminimum zu sichern (SG Karlsruhe, 06.06.2022, S 12 AS 2208/22, Rn. 398 - 445 und Rn. 542 ff., juris). Zweitens ist die Höhe der Einmalbeträge entgegen verfassungsgerichtlich erkannter Vorgaben für die Regelbedarfsermittlung ins Blaue hinein geschätzt worden (SG Karlsruhe, 06.06.2022, S 12 AS 2208/22, Rn. 379 - 397 und Rn. 522 ff., juris). Drittens wurden die Einmalbeträge in verfassungswidriger Weise erst (im Mai 2021 bzw.) im Juli 2022 bzw. für die Vergangenheit überwiesen, sodass sie nicht gegenwärtig, sondern zu spät zur Verfügung standen (SG Karlsruhe, 06.06.2022, S 12 AS 2208/22, Rn. 446 - 464 und Rn. 546, juris). Viertens stellte es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass diejenigen Leistungsempfänger leer ausgingen, die zufällig nicht auch im Mai 2021 bzw. Juli 2022 im Leistungsbezug standen (SG Karlsruhe, 06.06.2022, S 12 AS 2208/22, Rn. 465 - 470 und Rn. 547 ff., juris).

 

 

b) § 73 SGB II ist auch entscheidungserheblich im Verfahren S 12 AS 2069/22.

 

Im Verfahren S 12 AS 2069/22 ist erstinstanzlich zu prüfen, ob das beklagte Jobcenter dem klagenden Grundsicherungsempfänger für den Bewilligungszeitraum 01.03.2022 bis 31.08.2023 nachträglich höhere Regelbedarfsleistungen aufgrund dessen (Corona-) pandemiebedingter bzw. inflationsbedingter Mehraufwendungen gemäß § 21 Abs. 6 SGB II zu gewähren hat. Eben dieser Anspruchsgrundlage steht aber bislang die Sonderregelung aus § 73 SGB II entgegen, da sie auch denjenigen Bewilligungszeitraum erfasst, der im Verfahren S 12 AS 2069/22 streitbefangen ist.

 

Und gegenüber § 21 Abs. 6 SGB II stellen §§ 70, 73 SGB II abschließende Sonderregelungen dar (SG Karlsruhe, 06.06.2023, S 12 AS 2208/22, Rn. 174 - 242 und 247 – 357 sowie 511 ff., juris). Das heißt: Nur falls das BVerfG in dem Normkontrollverfahren 1 BvL 2/23 die ihm vorgelegten Spezialnormen für nichtig erklären sollte, wären im Verfahren S 12 AS 2069/22 dem Kläger die streitbefangenen Mehrbedarfsleistungen im Wege einer verfassungskonformen Auslegung von §§ 20, 21 Abs. 6 SGB II zuzusprechen.

 

Nach einer dezidiert verfassungskonformen Auslegung von § 21 Abs. 6 SGB II wäre ggfs. im Jahr (2021 und) 2022 eine ergänzend zu deckende atypische Bedarfslage gegeben:  

 

Der Regelungszusammenhang aus § 21 Abs. 6 SGB II und § 20 SGB II wäre nämlich dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Formulierung „unabweisbarer Bedarf“ so verstanden wird, dass ab 01.01.2021 bis 31.12.2022 jene inflationsbedingten Mehrbedarfe von § 21 Abs. 6 SGB II erfasst werden, die bei der letztmaligen EVS 2018 und der ihr zufolge festgesetzten Regelbedarfsleistungshöhe nach § 20 SGB II noch unberücksichtigt geblieben sind. Soweit diese (2021 und) 2022 im (historischen) „Einzelfall“ (der plötzlichen COVID-19-Pandemie, des plötzlichen innereuropäischen Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine bzw. einer plötzlich trabenden Inflation) angefallenen, unabweisbaren Bedarfe weder durch die Regelbedarfsleistungen nach § 20 SGB II noch durch die nachträglich (ausschließlich im Mai 2021 bzw.) im Juli 2022 zugeflossenen Einmalzahlungen aus (§ 70 Satz 1 SGB II bzw.) § 73 SGB II anderweitig gedeckt wurden, wäre § 21 Abs. 6 SGB lexikalisch, teleologisch, systematisch und historisch in verfassungskonformer Weise so auszulegen, dass die Auffangklausel noch ungedeckte Mehraufwendungen erfasst (vgl. SG Karlsruhe, 06.06.2023, S 12 AS 2208/22, Rn. 253 ff. und Rn. 517, juris).

 

Der Regelungszusammenhang aus § 21 Abs. 6 SGB II und § 20 SGB II wäre im Falle einer verfassungsgerichtlichen Verwerfung von §§ 70, 73 SGB II in Bezug auf die Mehraufwendungen durch die (2021 bis) 2022 trabende Inflation verfassungskonform anlassbezogen auch dergestalt auszulegen, dass die historisch nahezu einmaligen Preissteigerungen als „Einzelfall“ einer plötzlichen Überholung der Regelbedarfssätze aus § 20 SGB II durch singuläre Ereignisse angesehen werden.

 

Der Wortlaut von § 21 Abs. 6 SGB II steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Ihm zufolge wird ein Mehrbedarf bei Leistungsberechtigten zwar nur anerkannt, soweit „im Einzelfall“ ein besonderer unabweisbarer Bedarf besteht. Diese Gesetzesformulierung erlaubt aber eine verfassungskonforme Auslegung des Tatbestandsmerkmals „im Einzelfall“ wegen jener Mehraufwendungen, welche die trabende Inflation bedeutete, die durch Pandemie und Ukraine-Krieg in historisch einmaliger Weise ausgelöst worden war.

 

Denn im Wege der verfassungskonformen Auslegung lässt sich das Tatbestandsmerkmal „im Einzelfall“ nicht nur personenbezogen, sondern auch anlassbezogen verstehen. Das rein personenbezogene Verständnis des Tatbestandsmerkmals „im Einzelfall“ war zwar seit der Einführung der Norm bis einschließlich 2020 richtig. Für 2021 und 2022 ist jedoch die diesbezügliche Rechtsprechung fortzuentwickeln. Die Formulierung „im Einzelfall“ aus § 21 Abs. 6 SGB II muss seit 2021 ergänzend auch anlassbezogen verstanden werden, sodass für die die beiden Jahre (zwischen dem Beginn der trabenden Inflation in 2021 und dem Inkrafttreten des Bürgergeldgesetzes zum 01.01.2023) auch diejenigen Mehrbedarfe erfasst sind, welche anlässlich eines historischen Einzelfalls entstehen, der bei der vorangegangenen Regelbedarfsermittlung nicht vorhersehbar war und die vorbestehenden Regelungen zur Bestimmung der Regelbedarfshöhe in § 20 SGB II folgefehlerhaft schlagartig anachronistisch werden lässt.

 

Einen „Einzelfall“ im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II stellten jeweils

- die unvorhergesehene COVID-19-Pandemie,

- der nachfolgende Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine und

- die durch das Zusammenwirken von beidem resultierende trabende Inflation

dar.

 

Ein historisch geradezu herausragender Anlass bzw. „Einzelfall“ war die COVID-19-Pandemie, weil es seit der Spanischen Grippe bzw. in den vorangegangenen 100 Jahren keine vergleichbare Pandemie gegeben hatte.

Ein historisch geradezu herausragender Anlass bzw. „Einzelfall“ war auch der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine, weil es in Europa seit dem zweiten Weltkrieg bzw. binnen 80 Jahren keinen vergleichbaren Angriffskrieg eines souveränen Staates auf einen anderen souveränen Staat mehr gegeben hatte.

Ein historisch geradezu herausragender Anlass bzw. „Einzelfall“ stellt schließlich die aus dem Zusammenwirken beider o. g. Anlässe resultierende trabende Inflation dar, weil es eine vergleichbar hohe Preissteigerung für Güter und Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs in Deutschland seit der Ölkrise Anfang der 70-iger Jahre des 20. Jahrhunderts nicht mehr gegeben hatte.

 

Wegen der rechtsdogmatisch vorrangigen Möglichkeit, § 21 Abs. 6 SGB II verfassungskonform dergestalt auszulegen, dass die Norm auch übermäßig hohe inflationsbedingte Mehraufwendungen erfasst, waren wiederum §§ 19, 20 SGB II in (2021 und) 2022 nicht verfassungswidrig. Eine Norm ist nämlich nur dann für verfassungswidrig zu erklären, wenn keine nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung vereinbare Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 BvR 2142/11 –, BVerfGE 138, 64-102, Rn. 86, mwN).

 

 

2. Im Verfahren S 12 AS 2069/22 ist die Anordnung der Aussetzung ermessensgerecht, weil die Vorteile einer Aussetzung die mit ihr verbundenen Nachteile überwiegen.

 

a) Der wesentliche Nachteil einer Verfahrensaussetzung besteht allgemein in der Verzögerung der Sachentscheidung. Eine Verzögerung des Rechtsstreits S 12 AS 2069/22 tritt wegen dessen Aussetzung nach § 114 Abs. 2 SGG analog aber nicht ein. Denn bis zur Klärung der Verfassungsrechtsfrage im Verfahren 1 BvL 2/23 dürfte ohnehin kein erstinstanzliches Endurteil im Verfahren S 12 AS 2069/22 ergehen. Vielmehr wäre diese Sache Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zufolge auszusetzen, falls die Aussetzung nicht gemäß § 114 Abs. 2 SGG analog erfolgte. Schließlich hält das Gericht das Gesetz des § 73 SGB II, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung der Sache S 12 AS 2069/22 ankommt, für verfassungswidrig (siehe oben).

 

 

b) Während die Aussetzung des Verfahrens S 12 AS 2069/22 also keine wesentlichen Verzögerungen bzw. Nachteile bedeutet, bietet sie wesentliche Vorteile: Erstens erspart sie dem Vorlagegericht und dem BVerfG überflüssige Doppelarbeit. Durch die Aussetzung wird nämlich vermieden, dass auch das Bundesverfassungsgericht (neben dem Prozessgericht) die Frage der Vorgreiflichkeit der Vorlagefrage (ein zusätzliches Mal) prüfen muss. Daneben vermeidet die Aussetzung nach § 114 Abs. 2 SGG analog, dass auch das Prozessgericht (neben dem Bundesverfassungsgericht) die Frage der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Norm (ein zusätzliches Mal) prüfen muss (BVerfGE 3, 58 (74) BVerfGE 3, 58 (75). Zweitens verfügt das Verfassungsgericht über wesentlich mehr Verfassungsfachkunde als das Sozialgericht; auch dies spricht für eine Aussetzung des Verfahrens S 12 AS 2069/22 (vgl. Christian Haupt; Lutz Wehrhahn in: Fichte/​Jüttner, SGG, 3., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 114 SGG, Rn. 9).

 

 

3. Der Aussetzung des Verfahrens S 12 AS 2069/22 wegen der Anhängigkeit des gleichgelagerten Falles 1 BvL 2/23 steht – anders als in dem vom Thüringer Landessozialgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2004 (L 2 RA 461/04 –, Rn. 10, juris) entschiedenen Fall – auch nicht entgegen, dass das aussetzende Gericht den Streitgegenstand des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 1 BvL 2/23 nicht näher kennt. Denn den Streitgegenstand des Vorlageverfahrens hat das Vorlagegericht in demjenigen veröffentlichten Vorlagebeschluss, welcher zum konkreten Normkontrollverfahren 1 BvL 2/23 geführt hat, ausgiebig dargestellt (SG Karlsruhe, 06.06.2022, S 12 AS 2208/22, Rn. 1 - 73, juris).

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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