L 3 R 789/23

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 37 R 64/23
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 789/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

 

Auf die Berufung des Klägers wird das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Duisburg vom 05.09.2023 aufgehoben.

 

Es wird festgestellt, dass das beim Sozialgericht Duisburg ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 37 R 64/23 geführte Verfahren fortzusetzen ist.

 

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

 

 

Tatbestand:

 

Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

 

Der am 00.00.0000 in J. geborene Kläger beantragte am 29.08.2018 die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von G. vom 14.11.2018 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.12.2018 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil die medizinischen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien.

 

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass nicht alle Erkrankungen berücksichtigt worden seien. Nach Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtes von P. vom 17.06.2019 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2019 zurück, da die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung nicht erfüllt seien, da der Kläger weiterhin in der Lage sei, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.

 

Hiergegen erhob der Kläger am 01.10.2019 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg (Az. S 56 R 1088/19). Das SG zog Befundberichte der behandelnden Ärzte bei und holte ein internistisch-sozialmedizinisches Hauptgutachten von I. vom 04.03.2021 sowie ein nervenheilkundliches Zusatzgutachten von X. vom 04.07.2020 ein, die zu der Beurteilung gelangten, der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten an täglich acht Stunden verrichten.

Nach Anhörung der Beteiligten wies das SG die Klage mit dem Klägerbevollmächtigten am 10.02.2022 zugestellten Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 ab. Jedenfalls die in der Gerichtsakte S 56 R 1088/19 befindliche Kopie desselben trägt weder eine Unterschrift der Kammervorsitzenden noch einen Beglaubigungsvermerk. Zur Begründung bezog sich das SG im Wesentlichen auf das Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme

Am 11.04.2022 teilte der Kläger dem SG mit, er sei seit drei Monaten sehr krank und habe keine Stimme mehr. Er fügte Atteste des Nervenarztes B. und der Allgemeinmedizinerin E. bei und beantragte am 09.05.2022 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieses Schreiben vom 03.05.2022 übersandte er auch an die Beklagte. Das SG teilte dem Kläger mit, das Klageverfahren sei beendet, seine Schreiben könnten an die Beklagte als neuer Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente weitergeleitet werden.

 

Die Beklagte wertete das Schreiben des Klägers vom 03.05.2022 als Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X. Sie holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von T. vom 20.09.2022 ein, der bei dem Kläger das Sehen von Doppelbildern, einen Zustand nach Mittellinien- und Thalamusinfarkt im November 2017, einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus, ein Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom, einen Senk-Spreizfuß beidseits sowie Krampfaderbildung diagnostizierte. Eine depressive Episode schloss er aus. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten an sechs Stunden und mehr erwerbsfähig.

 

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.10.2022 eine Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 17.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2019 ab, da nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts keine Unrichtigkeit festgestellt bzw. auch nicht von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen worden sei.

 

Dagegen legte der Kläger am 26.10.2022 Widerspruch ein. Er habe sowohl dem Gericht als auch der Beklagten eine ärztliche Bescheinigung übersandt aus der sich ergebe, dass er wegen seiner Depressionen und Nervenprobleme sowie anderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr drei Stunden täglich arbeiten könne.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, auch nach Überprüfung werde festgestellt, dass weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliege. Das vorgelegte Attest sei bei der Begutachtung durch T. bereits berücksichtigt worden.

 

Hiergegen hat der Kläger am 23.01.2023 die vorliegende Klage vor dem SG Duisburg erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, dass er bereits seit Rentenantragstellung im August 2018 wegen schwerer Depression, Nervenproblemen, Diabetes Typ I, einem Zustand nach Schlaganfall mit Augen-Komplikation rechts, einem Herzimplantat mit Tachykardie, hohem Puls, Bluthochdruck, einem Wirbelsäulenleiden mit Schmerzen, Tinnitus, einem großen Bauchdecken-/Nabelbruch mit Netzimplantat, Krampfadern, einer Nackenversteifung und einer Schilddrüsenunterfunktion erwerbsgemindert sei. Er hat ein Attest des ihn nur im April 2022 behandelnden Neurologen und Psychiaters B. vom 06.04.2022 übersandt, wonach bei ihm seit 2007 eine schwere depressive Episode vorliege und er nicht mehr in der Lage sei, irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

 

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

 

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2023 zu verurteilen, ihm unter Rücknahme des Bescheides vom 17.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2019 Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

 

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie hat die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig erachtet.

 

Das SG hat Befundberichte von der Internistin und Diabetologin U., dem Internisten K. und der Allgemeinmedizinerin E. eingeholt.

 

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.09.2023 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, zur Begründung seines Überprüfungsantrages habe der Kläger keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Auch aus den eingeholten Befundberichten ergäben sich keine weiteren, bisher nicht berücksichtigten Erkrankungen. Der Gerichtsbescheid ist durch die Kammervorsitzende (Richterin am Sozialgericht O.) wie folgt gezeichnet worden:

Bild entfernt.

 

Gegen den ihm am 08.09.2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.10.2023, einem Montag, Berufung eingelegt. Er trägt vor, er habe die Stellungnahme seines Arztes übersandt, wonach er an einem Tag keine drei Stunden arbeiten könne. Er sei Diabetiker Typ 1, habe auch Adipositas und eine Schilddrüsenunterfunktion. Sein Blinddarm sei geplatzt, dadurch habe er einen großen Nabelbruch bekommen, der zweimal operiert worden sei. Er leide auch unter einer Depression, Stimmungsschwankungen, Aggressivität und Gereiztheit. Nach einem Schlaganfall sehe er Doppelbilder auf dem rechten Auge. Er habe am Herzen ein Implantat und leide unter Wirbelsäulenbeschwerden. An beiden Füßen habe er Krampfadern, weiter bestehe ein Nackensyndrom mit Verspannung der Muskulatur und Tinnitus in beiden Ohren.

 

Der Kläger beantragt,

 

das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Duisburg vom 05.09.2023 aufzuheben und festzustellen, dass das beim Sozialgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen S 37 R 64/23 geführte Verfahren fortzusetzen ist.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

 

Der Senat hat einen Befundbericht von B. eingeholt, wonach er den Kläger zuerst am 01.04.2022 und zuletzt am 04.04.2022 behandelt habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Kläger tatsächlich nicht in der Lage gewesen, einer Tätigkeit nachzugehen. Da er den Kläger seit fast zwei Jahren nicht gesehen habe, könne er keine Aussage zur aktuellen Leistungsfähigkeit abgeben.

 

Weiterhin hat der Senat darauf hingewiesen, dass Zweifel bestünden, ob der Gerichtsbescheid des SG vom 05.09.2023 ordnungsgemäß unterschreiben worden sei.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Vorprozessakten S 56 R 1088/19 und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Streitgegenstand der Berufung des Klägers ist nach dessen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag allein (noch) die Frage, ob das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Duisburg vom 05.09.2023 aufzuheben und festzustellen ist, dass das beim Sozialgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen S 37 R 64/23 geführte Verfahren fortzusetzen ist.

 

Die Berufung des Klägers ist zulässig, da es sich bei dem angegriffenen Gerichtsbescheid nicht um eine der Rechtskraft fähige Entscheidung des SG, sondern lediglich um einen Nicht- oder Scheingerichtsbescheid handelt, der mit der Berufung insoweit angegriffen werden kann, als es um die Beseitigung des Anscheins geht, dass ein der Rechtskraft fähiger Gerichtsbescheid erlassen worden wäre (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018 – L 11 VS 38/17 und Beschluss vom 11.11.2010 – L 25 AS 1969/10 B ER).

 

Die Berufung des Klägers ist auch begründet, da der Gerichtsbescheid des SG nicht der Rechtskraft fähig ist. Gemäß dem für Urteile geltenden § 134 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), der über § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG auf Gerichtsbescheide entsprechend anwendbar ist, ist der Gerichtsbescheid vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn der in der nur als Papierakte geführten Gerichtsakte des SG befindliche Gerichtsbescheid vom 05.09.2023 trägt keine Unterschrift der im Rubrum angegebenen Kammervorsitzenden (Richterin am Sozialgericht O.). Die Unterschrift hat gem. § 134 Abs. 1 SGG mit dem Nachnamen des Richters zu erfolgen, ein bloßes Handzeichen (Paraphe) genügt nicht (vgl. BSG 04.06.1975 – 11 RA 189/74, SozR 1500 § 151 Nr. 3; 06.10.2016 – B 5 R 45/16 B Rn. 12; BGH NJW 1985, 1227; 1994, 55; 20.06.2017 – XI ZB 3/17; BFHE 179, 233; BAG NJW 1996, 3164; Fock in Fichte/Jüttner Rn. 19; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 134 Rn. 2a m.w.N.).

 

Die eigenhändige Unterschrift muss nicht unbedingt lesbar (BSG 12.05.2020 – B 12 KR 39/19 B Rn. 7; BGH 29.11.2016 – VI ZB 16/16, NJW-RR 2017, 445; BAG AP Nr. 46 zu § 518 ZPO; BFHE 147, 199), aber ein die Identität des Unterschreibenden kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der charakteristische Merkmale aufweist (BSG, Urteil vom 30.06.1970 – 7/2 RU 35/68 -, Rn. 16; BSG, Beschluss vom 12.05.2020 – B 12 KR 39/19 – Rn. 7; BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – III ZB 14/20 –, Rn. 9; BFH, Beschluss vom 25.03.1983 – III R 64/82 –, Rn. 3). Jemand, der den Namen kennt, muss ihn zumindest andeutungsweise aus dem Schriftbild herauslesen können (BSG, Beschluss vom 06.10.2016 – B 5 R 45/16 B –, Rn. 12; BFH, Beschluss vom 02.01.2008 – X B 62/07 –, Rn. 8).

 

Von diesen rechtlichen Voraussetzungen ausgehend ist festzustellen, dass das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Duisburg vom 05.09.2023 lediglich mit einem abgekürzten Handzeichen (Paraphe) anstelle der vollständigen Unterschrift durch Wiedergabe des Nachnamens durch die Kammervorsitzende (Richterin am Sozialgericht O.) versehen worden ist:

Bild entfernt.

Hieraus kann auch jemand, der den Nachnamen der Richterin kennt, nicht deren vollständigen Namen zumindest andeutungsweise herauslesen. Vielmehr handelt es sich lediglich um die Wiedergabe eines einzelnen Buchstabens als bloße Paraphe. Dies ergibt auch ein Vergleich mit paraphierten Verfügungen der Kammervorsitzenden in der Akte.

 

Der im schriftlichen Verfahren ergangene Gerichtsbescheid ist erst wirksam, wenn er durch die Vorsitzende unterschrieben worden ist. Dies ist vorliegend nicht geschehen, so dass es sich bei dem in den Gerichtsakten befindlichen Schriftstück, welches mit „Gerichtsbescheid“ überschrieben ist, lediglich um einen Entwurf handelt, vergleichbar mit dem Entwurf eines Urteils, das noch nicht verkündet ist, weil es an der auf die Setzung eines Rechtsakts gerichteten Willensäußerung des Richters fehlt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018 – L 11 VS 38/17 –, Rn. 24 unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.01.1985 – 2 BvR 498/84). Das Fehlen einer Unterschrift unter dem Gerichtsbescheid führt zu dessen Unwirksamkeit (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 133 Rn. 4 m.w.N.).

 

Demgemäß entfaltet der „Gerichtsbescheid“ vom 05.09.2023 rechtlich keine Wirkung. Eine solche Wirkung kann im laufenden Berufungsverfahren auch nicht etwa dadurch hergestellt werden, dass die aus dem Rubrum ersichtliche Richterin die Unterschrift nachholt. Denn die Unterschrift ist gerade Voraussetzung dafür, dass der nicht in mündlicher Verhandlung verkündete Gerichtsbescheid durch die (hier fehlerhaft dennoch erfolgte) Zustellung nach § 105 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 133 Satz 1 SGG Wirksamkeit erlangen kann. Zudem wäre eine Nachholung der Unterschrift während des Berufungsverfahrens hinsichtlich des „Gerichtsbescheides“ vom 05.09.2023 auch nicht mehr möglich, wie dies bei verkündeten Urteilen erfolgen kann, da dies jedenfalls innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung des Urteils erfolgen muss (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 134 Rn. 2c; Hauck in Hennig § 136 SGG Rn. 116; BSG, Beschluss vom 17.12.2015 – B 2 U 150/15 B –, Rn. 11; BGH, Urteil vom 27.01.2006 – V ZR 243/04 –, Rn. 15; BGH, Urteil vom 11.07.2007 – XII ZR 164/03 –, Rn. 14). Anderenfalls ist das Urteil verfahrensfehlerhaft, da es i.S.d. § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO nicht mit Gründen versehen ist.

 

Das Klageverfahren ist damit weiterhin bei dem Sozialgericht Duisburg anhängig, das nunmehr eine formwirksame Entscheidung über das Begehren des Klägers zu treffen haben wird. Um dem Kläger ausreichenden Rechtsschutz zu gewähren, kann dieser mit seiner Berufung den von dem Nicht- oder Scheingerichtsbescheid ausgehenden Anschein beseitigen lassen, dass bereits ein der Rechtskraft fähiger Gerichtsbescheid erlassen worden ist. Diesem Anliegen wird in ausreichendem Maße bereits durch die bloße Feststellung Rechnung getragen, dass das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts keine wirksame Entscheidung über die am 23.01.2023 erhobene Klage darstellt.

 

 

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des SG vorbehalten (vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.05.2017 – L 17 U 315/16 -, Rn. 22 und Senatsurteil vom 07.09.2022, L 3 R 514/21 -, Rn. 40).

 

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.

Rechtskraft
Aus
Saved