L 7 SO 2479/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 561/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2479/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Wird ein Antrag auf Sozialhilfeleistungen gestellt, wirkt die Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der Bedarfslage bei späterem Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, auch wenn der Antrag unvollständig gewesen ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Juli 2023 abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Dezember 2021 verurteilt, der Klägerin Hilfe zur Pflege in Höhe der ungedeckten Kosten der stationären Pflege der K1 auch für die Zeit vom 17. Oktober 2019 bis 31. Mai 2020 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.



Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege für den Zeitraum vom 17. Oktober 2019 bis 31. Mai 2020 streitig.

Die Klägerin ist die Betreiberin der stationären Pflegeeinrichtung Seniorendomizil L1 in A1, in welcher die 1930 geborene Frau K1 (im Weiteren: O. K.) – die ursprüngliche Klägerin – vom 24. Januar 2019 bis zu ihrem Tod 2022 gepflegt wurde.

Vor ihrer Aufnahme in der vorgenannten Einrichtung war die seit 1988 verwitwete O.K. in A2 wohnhaft. Ihr war seit Januar 2017 der Pflegegrad 3 und seit dem 1. November 2019 der Pflegegrad 4 zuerkannt (Bl. 23, 44 ff. Verw.-Akte). Hierfür erhielt sie von ihrer gesetzlichen Pflegeversicherung Leistungen für Pflege in vollstationären Einrichtungen von monatlich 1.262 Euro bzw. von 1.775 Euro ab November 2019 (Bl. 2, 23 Verw.-Akte). Die – jeweils mit 30,42 Tagen je Kalendermonat berechneten – Kosten der Unterbringung im L1 (Allgemeine Pflege, Ausbildungsumlage/-zuschlag, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten Doppelzimmer, ohne Berücksichtigung einer Bekleidungspauschale und eines Barbetrages) beliefen sich auf 3.048,40 Euro für den Oktober 2019, ab November 2019 auf 3.561,28 Euro, ab Januar 2020 auf 3.585,61 Euro und ab März 2020 auf 3.585,62 Euro (Bl. 88/92 Verw.-Akte). Hinzu kamen anteilige Kosten einer Haftpflichtversicherung sowie nicht von der Pflegeversicherung der O.K. übernommene Anteile einer Inkontinenzpauschale. An Einkünften verfügte O. K. über eine Altersrente im streitgegenständlichen Zeitraum mit einem monatlichen Zahlbetrag von 728,02 Euro und eine Witwenrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 540,27 Euro (Bl. 54/58 Verw.-Akte). Über Vermögen in Höhe von mehr als 5.000 Euro verfügte sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht (Bl. 16, 59, 66, 68/71 Verw.-Akte).

Bereits am 24. Januar 2019 teilte die Klägerin dem Beklagten den Einzug der O.K. mit und führte hierzu aus, die Vermögensverhältnisse seien nicht bekannt, eventuell werde Sozialhilfe beantragt.

Am 17. Oktober 2019 sprach der damalige Betreuer der O. K., E1 (F. E.), bei dem Beklagten vor, um – so der diesbezügliche Kalendereintrag der Beklagten (Bl. 123 Senatsakte) – „für [O. K.] die Übernahme der ungedeckten Kosten für die vollstationäre Unterbringung im L1 zu beantragen. [O. K.] sei bereits seit ca. Februar 2019 im Heim. Nun hat sich herausgestellt, dass sich Schulden angesammelt haben, weil die Rente nicht zur Zahlung der Pflegekosten ausreicht.“ Hierzu legte F.E. seinen Betreuerausweis, einen OP-Auszug (Aufstellung der offenen Posten aus dem Konto der O. K. bei der Klägerin – Anm. d. Senats) für die Zeit vom 2. Juli bis 2. Oktober 2019 und die Rechnung der Klägerin für den Oktober 2019 vor. Die Sachbearbeiterin der Beklagten teilte F. E. darauf mit, dass für die vollstationäre Unterbringung die Kolleginnen in B1 zuständig seien, diese würden dann die Antragsunterlagen zuschicken. Dem F. E. sei erklärt worden, dass Leistungen erst ab dem Antragsmonat gewährt werden könnten.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 (Bl. 6/7 Verw.-Akte, ohne Absendevermerk o.ä.) übersandte der Beklagte dem F. E. darauf verschiedene Antragsunterlagen und bat um Nachweise zu den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der O. K. Mit einem durch Fettdruck hervorgehobenen Hinweis teilte der Beklagte dabei mit, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege erst ab dem Bekanntwerden der Notlage gewährt werden könnten „(d.h. frühestens ab dem 17.10.2019).“ Einen Hinweis auf Mitwirkungspflichten enthielt das Schreiben nicht.

Nachdem im Weiteren keine Rücksendung der Antragsunterlagen oder sonstige Kontaktaufnahme seitens des F. E. erfolgte, veranlasste der Beklagte bis auf eine Einwohnermeldeamtsabfrage im Juni 2020 keine weiteren Schritte.

Mit am 7. Dezember 2020 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte die nunmehrige Betreuerin der O. K., R1 (M. R.), Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und reichte am 26. Februar 2021 im Weiteren angeforderte Unterlagen – insbesondere ein Antragsformular– sowie Nachweise ein.

In der Anfangsverfügung Vollstationärer Fall des Beklagten vom 2. August 2021 (Bl. 114/119 Verw.-Akte) ist als Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Notlage aufgeführt „07.12.2020 bzw. 17.10.2019“. Mit persönlicher Vorsprache vom 17. Oktober 2019 sei der Bedarf zum ersten Mal bekannt gegeben und der Antrag an den damaligen Betreuer gesandt worden. Der Antrag sei nicht eingereicht worden. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 sei der Bedarf nochmals durch die aktuelle Betreuerin bekannt gegeben worden.

Mit Bescheid vom 3. August 2021 bewilligte der Beklagte der O. K. Leistungen der Hilfe zur Pflege ab (anteilig) Dezember 2020 (Bl. 123/133 Verw.-Akte). Zu den vorhergehenden Zeiträumen enthielt der Bescheid keine Ausführungen.

Mit Schreiben vom 2. September 2021 beantragte M. R. ausdrücklich rückwirkend Leistungen der Hilfe zur Pflege ab dem 24. Januar 2019. Dies lehnte der Beklagte mit dem Bescheid vom 23. September 2021 ab. Nach § 18 SGB XII setze die Sozialhilfe mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt werde, dass die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. Kenntnis im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB XII setze eine positive Kenntnis der Tatsachen voraus, die den Leistungsträger in die Lage versetzten, die Leistungen zu erbringen. Durch die gemachten Angaben [der Klägerin] im Fax vom 24. Januar 2019 habe nicht einmal davon ausgegangen werden können, dass ein Bedarf vorliege. In der persönlichen Vorsprache des damaligen Betreuers vom 17. Oktober 2019 seien zumindest Angaben darüber gemacht worden, dass die Rente zur Deckung der Heimkosten nicht ausreiche und bereits Schulden beim Pflegeheim bestünden. Zu diesem Zeitpunkt hätten keine Nachweise über das Einkommen und Vermögen der O. K. vorgelegen. Der Sozialhilfeträger sei aufgrund der oben genannten Vorsprache dazu angehalten gewesen, den weiteren Sachverhalt in Erfahrung zu bringen. Dem sei dadurch Rechnung getragen worden, dass am 21. Oktober 2019 ein Antrag an den damaligen Betreuer gesandt worden sei. Diesem sei so die Möglichkeit gegeben worden, die notwendigen Unterlagen einzureichen, um die Kenntnis über die anspruchsbegründenden Voraussetzungen einzureichen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Erst mit der Mitteilung vom 7. Dezember 2020 und dem Eingang des Antrages am 26. Februar 2021 sei der Beklagte durch die positive Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen in die Lage versetzt gewesen, die Leistungen zu erbringen. Demzufolge könnten die Leistungen erst ab dem 7. Dezember 2020 erbracht werden.

Den hiergegen am 7. Oktober 2021 eingelegten Widerspruch der O. K. wies der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2021 (Bl. 192/194 Verw.-Akte) zurück.

Gegen diese Entscheidung hat die O. K. am 5. Januar 2022 bei dem Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Auf die Mitteilung der Prozessbevollmächtigten der O.K., dass O. K. am 25. Februar 2022 verstorben sei, hat das SG das bis dahin unter dem Aktenzeichen S 4 SO 28/22 geführte Verfahren als erledigt ausgetragen und auf Wiederanrufung der Klägerin unter dem Aktenzeichen S 4 SO 561/22 fortgeführt. Im Klageverfahren hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten dem Grunde nach zur Gewährung von Hilfe zur Pflege für die Zeit vom 17. Oktober 2019 bis 6. Dezember 2020 beantragt und u.a. einen OP-Auszug mit Stand vom 18. November 2021 sowie einen Ausdruck von E-Mail-Verkehr vorgelegt, in welchem eine Mitarbeiterin des Beklagten am 17. Juni 2020 auf eine Nachfrage der Klägerin nach einer Entscheidung über den Antrag des F. E. ausführte, dass bisher für O. K. noch keine Sozialhilfeanträge vorlägen.

Mit Urteil vom 24. Juli 2022 hat das SG den Beklagten dem Grunde nach verurteilt, Hilfe zur Pflege für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 6. Dezember 2020 zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Unstreitig zwischen den Beteiligten und auch zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass O. K. in der Zeit vom 17. Oktober 2019 bis 6. Dezember 2020 die Voraussetzungen für Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61ff. SGB XII insoweit erfüllt habe, als sie pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII und gemäß § 65 SGB XII auf stationäre Pflege angewiesen gewesen sei. Ferner gehe die Kammer auf der Grundlage der ab dem 7. Dezember 2020 erfolgten Bewilligung von Hilfe zur Pflege durch den Beklagten davon aus, dass O. K. auch im streitgegenständlichen Zeitraum die Mittel für die stationäre Pflege nach Abzug der Pflegeversicherungsleistungen nicht vollständig aus eigenem Einkommen und Vermögen habe bestreiten können. Damit habe dem Grunde nach ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege bestanden. Dieser Anspruch scheitere jedoch für die Zeit vom 17. Oktober 2019 bis 31. Mai 2020 daran, dass dem Beklagten die Voraussetzungen für die Leistung nicht bekannt im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB XII gewesen seien. Diese Kenntnis müsse sich der Beklagte erst ab dem 1. Juni 2020 zurechnen lassen. Nach einer Darstellung Streitstandes in Literatur und Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs der Kenntnis hat das SG weiter ausgeführt, dass eine Kenntnis im Sinne des § 18 SGB XII nicht voraussetze, dass alle Leistungsvoraussetzungen im Detail bekannt seien. Soweit der Beklagte bezogen auf die Mitteilung des F. E. vom 17. Oktober 2019 unter Verweis auf den Kenntnisgrundsatz Leistungen schon ab diesem Zeitpunkt verweigere, sei dies zunächst einmal rechtmäßig. Zwar hätten aus den von ihm im Oktober vorgelegten Unterlagen Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der O. K., deren Heimkosten und in Kombination dieser Zahlen auf die monatlich nicht durch Einkommen gedeckten Heimkosten gezogen werden können. Jedoch hätten jegliche Angaben zu den Vermögensverhältnissen gefehlt, die bei der Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII regelmäßig eine erhebliche Bedeutung hätten. F. E. habe einfachste Mitwirkungsobliegenheiten überhaupt nicht erfüllt. Es habe von seiner Seite nach dem 17. Oktober 2019 keine Reaktion mehr gegeben. Bei einer solchen Sachlage sehe die Kammer den Träger der Sozialhilfe nicht in der Pflicht, nachzuhaken. Vielmehr sei es gerechtfertigt, von einem Verflüchtigen der lediglich „latent“ erworbenen Kenntnis des Sozialhilfeträgers von einer eventuellen Notlage auszugehen. Allerdings sei die am 17. Oktober 2019 latent erworbene, sodann verflüchtigte Kenntnis des Beklagten durch die Mitteilung einer Mitarbeiterin der Klägerin vom Juni 2020 reaktiviert worden. Mit dieser Mitteilung habe für den Beklagten nun doch auf der Hand gelegen, dass hier nachhaltig Heimkosten offen seien und F. E. nicht im Interesse seiner Betreuten gehandelt habe.

Gegen diese ihr am 8. August 2023 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 28. August 2023 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Sie trägt vor, F. E. habe dem Beklagten unstreitig am 17. Oktober 2019 mitgeteilt, dass das Renteneinkommen der O. K. zur Deckung der Heimkosten nicht ausreichend sei und sich Schulden angesammelt hätten. Zudem habe er die Heimkostenrechnung von Oktober 2019 sowie eine Liste der offenen Posten der Klägerin vom 9. Oktober 2019 vorgelegt. Aus der Oktoberrechnung der Klägerin seien der Name, Alter, Pflegesatz, Pflegegrad, Kranken- und Pflegekasse unproblematisch zu erkennen. Insoweit hätten dem Beklagten damit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass es der Sache nach um Hilfe zur Pflege gehe. Eine entsprechende Kenntnis von der Notlage der Verstorbenen und damit der Hilfebedürftigkeit habe der Beklagte hier durch die Mitteilung des Betreuers an diesem Tage erlangt, dass die Verstorbene die Rechnungen für den Heimaufenthalt nicht bezahlen könne, da die Rente nicht ausreiche. Damit habe er hinreichend deutlich gemacht, dass die Verstorbene die hierfür notwendigen Mittel nicht selbst habe aufbringen können. Da nicht erforderlich sei, dass dem Sozialhilfeträger alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Hilfegewährung in entscheidungsreifer Weise bekannt sein müssen, genüge es vorliegend, dass aus der Mitteilung des F. E. bzw. auch der Klägerin, sowie den vorgelegten Unterlagen hervorgegangen sei, dass die Hilfeempfängerin zur Deckung der Heimkosten auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei.

Die Klägerin beantragt, sachgerecht gefasst,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Juli 2023 abzuändern sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Dezember 2021 dem Grunde nach zu verurteilen, Hilfe zur Pflege auch für die Zeit vom 17. Oktober 2019 bis 31. Mai 2020 in Höhe der ungedeckten Kosten der stationären Pflege der K1 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil des SG sei rechtmäßig ergangen, der Beklagte schließe sich den Ausführungen des SG vollumfänglich an. Aufgrund der spärlichen Informationen, die vom damaligen Betreuer vorgelegt worden seien, sei es nicht möglich gewesen festzustellen, ob hier tatsächlich eine Bedarfssituation vorliege, der Beklagte habe diesen Umstand nicht einmal erahnen können. Wenn die Kenntnis lediglich im Namen, dem Geburtsdatum und dem Betreuer bestehe und darüber hinaus jedoch der ehemalige Wohnort, der Rentenversicherungsträger, die kontoführende Bank, die Kranken- und Pflegekasse, der Familienstand usw., also schlichtweg alle Informationen welche Rückschlüsse auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der pflegebedürftigen Heimbewohnerin zugelassen hätten, fehlten, so habe der Berufungsbeklagte weder prüfen können, ob die örtliche Zuständigkeit gegeben sei, noch die weiteren persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Heimbewohnerin ermitteln. Der beträchtliche Verwaltungsaufwand zur Ermittlung des Sachverhalts sei damit nicht zumutbar gewesen.

Der Berichterstatter des Senats hat am 29. Juli 2024 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben und auf dessen Protokoll Bezug genommen wird.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Prozessakten beider Instanzen sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.



Entscheidungsgründe

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über welche der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist auch im Übrigen zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 750 Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Denn nach dem von der Klägerin vorgelegten OP-Auszug mit Stand vom 18. November 2021 sind in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 17. Oktober 2019 bis 31. Mai 2020 insgesamt 4.094,93 Euro der stationären Pflege der O. K. ungedeckt geblieben.


Die Berufung ist auch begründet, denn die – ausdrücklich und zulässig auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 SGG) gerichtete – kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) der Klägerin ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Dezember 2021 ist über das Urteil des SG hinaus auch für den Zeitraum vom 17. Oktober 2019 bis zum 31. Mai 2020 rechtswidrig und der Klägerin sind als Sonderrechtsnachfolgerin der O.K. Leistungen der Hilfe zur Pflege auch für diesen Zeitraum zu gewähren.

Der Anspruch der Klägerin gründet sich auf § 19 Abs. 6 SGB XII. Danach steht der Anspruch der Berechtigten auf u.a. Leistungen für Einrichtungen, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht hat. Damit regelt die Vorschrift nach der ausdrücklichen Formulierung in der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 13/3904, S. 45 zu Nr. 8b) einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis (BSG, Urteil vom 13. Juli 2010 – B 8 SO 13/09 R – SozR 4-3500 § 19 Nr. 2 Rdnr. 11). Die Voraussetzungen für eine Sonderrechtsnachfolge kraft Gesetzes nach § 19 Abs. 6 SGB XII liegen hier vor. O.K. wurde in der Zeit vom 24. Januar 2019 bis zu ihrem Tod am 25. Februar 2022 im Seniorendomizil L1, einer von Klägerin betriebenen vollstationären Pflegeeinrichtung, gepflegt. Als Sonderrechtsnachfolgerin tritt die Klägerin in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein; damit steht ihr ein Anspruch gegenüber dem Beklagten allerdings nur zu, soweit und sofern auch O. K. einen Anspruch gegen die Beklagte bzw. den Beigeladenen gehabt hätte (vgl. BSG SozR 4-3500 § 19 Nr. 4 Rdnr. 13), dies darüber hinaus begrenzt auf die tatsächlich im Zeitpunkt des Todes der O.K. ungedeckt gebliebenen Heimkosten. Denn soweit die Heimkosten bereits vor dem Tod der O.K. – ggf. überobligatorisch – beglichen worden sind, findet ein Anspruchsübergang nicht statt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10. Dezember 2021 – L 8 SO 89/19 – juris Rdnr. 18).

Der Beklagte ist für den geltend gemachten Anspruch der Hilfe zur Pflege in einer vollstationären Einrichtung der sachlich und örtlich zuständige Träger (§ 97 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und § 1 Abs. 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII in der Fassung des Art. 122 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 [GBl. S. 469, 534]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich dabei daraus, dass die O. K. bis zu ihrer Aufnahme in der stationären Einrichtung der Klägerin in A2 und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten wohnhaft gewesen ist.

Auch waren für den stationären Aufenthalt der O. K. in der Einrichtung der Klägerin ab 24. Januar 2019 und auch im streitigen Zeitraum die materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Hilfe zur stationären Pflege gegeben. Rechtsgrundlage für den von O. K. bzw. der Klägerin als deren Sonderrechtsnachfolgerin geltend gemachten Anspruch bilden § 19 Abs. 3 SGB XII und § 61 Satz 1 SGB XII in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung. Gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII wird u.a. Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches (§§ 82 ff. SGB XII) nicht zuzumuten ist.

Gemäß § 61 Satz 1 SGB XII haben Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a SGB XII sind, Anspruch auf Hilfe zur Pflege, die auch stationäre Pflege umfasst (§ 63 Abs. 1 Nr. 5, § 65 SGB XII), soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Pflegebedürftig im Sinne von § 61a Abs. 1 SGB XII sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftige Personen im Sinne des Satzes 1 können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen. O. K., die im streitigen Zeitraum zunächst noch in den Pflegegrad 3 und ab November 2019 in den Pflegegrad 4 eingestuft war (zur Bindungswirkung der Entscheidung der Pflegekasse vgl. § 62a SGB XII), erfüllte diese Voraussetzungen. Bei ihr lagen auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen vor (§ 65 SGB XII), da – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr möglich war und sie deshalb dauerhaft der Hilfe zur stationären Pflege bedurfte, die in der Einrichtung der Klägerin erbracht worden ist. Dieses Erfordernis stationärer Pflege entnimmt der Senat insbesondere dem Pflegegutachten des MDK vom 5. Juni 2019, in welchem bei der alleinstehenden O.K. ein erheblicher Unterstützungsbedarf in fast allen Lebensbereichen – insbesondere auch hinsichtlich der Selbstversorgung und Mobilität – vor dem Hintergrund einer Demenz (ICD-10: F03) und einer motorischen Funktionseinschränkung (ICD-10: U50) dokumentiert worden ist.

Die O. K. war auch nicht in der Lage, die für die Pflege erforderlichen Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen aufzubringen, denn die Kosten der stationären Pflege einschließlich Unterkunft und Verpflegung beliefen sich im Oktober 2019 auf 3.048,40 Euro, ab November 2019 auf 3.561,28 Euro, ab Januar 2020 auf 3.585,61 Euro und ab März 2020 auf 3.585,62 Euro. Diese Kosten wurden zunächst von der Pflegekasse der O. K. im Oktober 2019 in einer Höhe von 1.262,00 Euro bzw. von 1.775,00 Euro ab November 2019 gedeckt. Den verbleibenden Kosten von 1.786,40 Euro im Oktober 2019, von jeweils 1.786,28 Euro im November und Dezember 2019, von jeweils 1.810,61 Euro im Januar und Februar 2020 sowie von monatlich 1.810,62 Euro ab März 2020 stand ein Renteneinkommen der O. K. – die über kein einzusetzendes Vermögen (§ 90 SGB XII) verfügte – von monatlich 1.268,29 Euro (728,02 Euro Altersrente, Witwenrente 540,27 Euro) gegenüber, so dass selbst bei vollständigem Einkommenseisatz, mithin auch ohne Berücksichtigung etwa eines Barbetrages, eine Deckung der Pflegekosten aus eigenen Mitteln durchgängig nicht möglich gewesen ist.

Der Anspruch auf Hilfe zur Pflege gegen den Beklagten hat weiter bereits am 17. Oktober 2019 bestanden, insbesondere steht diesem keine fehlende Kenntnis des Beklagten von der Bedarfslage entgegen. Gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII setzt die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Kenntnis im Sinne dieser Regelung meint dabei „positive Kenntnis“, welche vorliegt, wenn der Träger der Sozialhilfe (oder die von ihm beauftragte Stelle) alle Tatsachen kennt, („weiß“), die ihn in die Lage versetzen, Leistungen der Sozialhilfe (ggf. nach Prüfung oder weiteren Ermittlungen) zu erbringen (Grube/Wahrendorf/Flint/Deckers, 8. Aufl. 2024, SGB XII § 18 Rdnr. 20). Ausreichend ist es insoweit grundsätzlich, dass der Sozialhilfeträger Kenntnis (Wissen) von der Notlage hat. Letzteres meint die Kenntnis vom (spezifischen) Bedarfsfall als solchem, was wiederum bedeutet, dass dem Grunde nach ein (spezifischer) Bedarf und Hilfebedürftigkeit erkennbar sind (Filges in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 18 SGB XII, Stand: 3. Juli 2024, Rdnr. 27). Würde eine qualifizierte Kenntnis verlangt, würde auch ein Antrag, der diese Kenntnis nicht vermittelt, nicht ausreichend sein. Dies widerspräche der Absicht des Gesetzgebers (Filges a.a.O. Rdnr. 33). Welche Anforderungen damit konkret an die Kenntniserlangung zu stellen sind, ist jedoch in Literatur und Rechtsprechung umstritten, wie auch das SG ausgeführt hat. Vorliegend ist jedoch eine Kenntniserlangung bereits am 17. Oktober 2019 – als F. E. dem Beklagten unter Vorlage einer den Pflegegrad, die Leistungen der Pflegekasse, den Leistungserbringer sowie den Umfang der Pflegeleistung ausweisenden Rechnung der Klägerin, einer Aufstellung über die offenen Posten im Konto der O. K. bei der Klägerin, der auch die Renteneinkünfte der O. K. zu entnehmen waren, mitteilte, dass sich Schulden angehäuft hätten, da die Renteneinkünfte der O. K. nicht ausreichten – ohne Weiteres und losgelöst von den im Einzelnen umstrittenen rechtlichen Anforderungen gegeben, da der Beklagte selbst bestätigt hat, zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Notlage der O. K. erlangt zu haben. So hat der Beklagte auch ausdrücklich den 17. Oktober 2019 als frühesten Zeitpunkt des Einsetzens der Hilfe in seinem Schreiben vom 21. Oktober 2019 an den F. E. dokumentiert. Auch in der Anfangsverfügung Vollstationärer Fall vom 2. August 2021 ist als Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Notlage aufgeführt „07.12.2020 bzw. 17.10.2019“ und ergänzend festgehalten worden, mit persönlicher Vorsprache vom 17. Oktober 2019 sei der Bedarf zum ersten Mal bekannt gegeben und der Antrag an den damaligen Betreuer gesandt worden. Nachdem der Beklagte mithin intern und extern eine Kenntniserlangung für den 17. Oktober 2019 bestätigt hat, ist er diesbezüglich beim Wort zu nehmen und kann nicht mit der Behauptung überzeugen, er habe die Notlage der O. K. noch nicht einmal erahnen können.

Dies kann jedoch im Ergebnis sogar dahinstehen. Denn die Kenntnis vom Bedarfsfall nach § 18 SGB XII als auslösendes Moment soll einen niederschwelligen Zugang zur Sozialhilfe gewährleisten. Die Sozialhilfe soll also u.a. nicht von dem formellen Erfordernis einer Antragstellung als Leistungsvoraussetzung abhängig sein. Das schließt jedoch die Möglichkeit einer Antragstellung (§ 16 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]) keineswegs aus (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 26. August 2008 – B 8/9b SO 18/07 R –, SozR 4-3500 § 18 Nr. 1, SozR 4-3500 § 65 Nr. 2, SozR 4-1200 § 16 Nr. 1, juris Rdnr. 23 f.). Wird ein formloser Antrag auf Sozialhilfeleistungen gestellt, der die Behörde ohne weitere Angaben des Antragstellers noch nicht in die Lage versetzt, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, sind – soweit die Voraussetzungen im Weiteren erwiesen werden – Leistungen für die Vergangenheit (ab Antragstellung) zu zahlen. Die zum Einsetzen der Sozialhilfe führende Kenntnis im Sinne von § 18 Abs. 1 SGB XII erlangt die Behörde damit bereits mit dem Antrag. Der im Hinblick auf den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII bewusste Verzicht auf einen Antrag würde sonst ebenso wie der Begriff des „Einsetzens“ der Sozialhilfe ad absurdum geführt und etwa der Leistungsberechtigte von antragsgebundenen Leistungen gegen den Willen des Gesetzgebers bevorzugt. So wäre es widersinnig, müssten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 ff. SGB XII bei einem unvollständigen Antrag bereits ab Antragstellung gewährt werden, während die Sozialhilfe im Übrigen trotz gleicher Ausgangslage erst später einsetzen würde (Filges a.a.O. Rdnr. 73).

Vorliegend ist in der Vorsprache des F. E. am 17. Oktober 2019 eine solche – formlos mögliche – Antragstellung zu sehen. Dies wurde von dem Beklagten auch erkannt und entsprechend ist in dem Vermerk zu der vorgenannten Vorsprache notiert worden, dass F. E. vorstellig geworden sei, um „die Übernahme der ungedeckten Kosten für die vollstationäre Unterbringung im L1 zu beantragen.“

Durch die Antragstellung wird dem Leistungsträger signalisiert, dass die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens (§§ 8 ff. SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB I) begehrt wird, das grundsätzlich mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes (Ablehnung oder Bewilligung der Leistungen) abgeschlossen wird. Im Rahmen dieses durch den Antrag eröffneten Verwaltungsverfahrens treffen sowohl die Behörde wie auch den Antragsteller bestimmte Pflichten, die im Einzelnen im SGB I und SGB X normiert sind (s. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 56/08 R –, SozR 4-4200 § 37 Nr. 1, SozR 4-7610 § 242 Nr. 2, Rdnr. 16). Insbesondere § 66 Abs. 3 SGB I zeigt, dass ein Leistungsberechtigter nach Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach §§ 8 ff. SGB X darauf vertrauen kann, dass er auf Mitwirkungsversäumnisse schriftlich hingewiesen wird und zudem die Gelegenheit erhält, das Versäumte nachzuholen (BSG, a.a.O.). Dies ist im hiesigen Fall nicht erfolgt. Vielmehr enthält die Verwaltungsakte des Beklagten nach der Vorsprache vom 17. Oktober 2019 bis zur Kontaktaufnahme durch die M. R. neben einer Meldeamtsabfrage (nur) das Schreiben vom 21. Oktober 2019 an den F.E. Ein Hinweis auf die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I und gegebenenfalls eintretende Konsequenzen bei deren Verletzung enthält dieses Schreiben nicht, bei dem mangels Absendevermerk daneben schon nicht erkennbar ist, ob es überhaupt in den Postweg gefunden hat.

Das mit dem Antrag vom 17. Oktober 2019 eröffnete Verwaltungsverfahren über die Gewährung von Hilfe zur Pflege ist bis zu dem Erlass des Bescheides vom 23. September 2021, mit dem der Beklagte über den geltend gemachten Anspruch entschieden hat, nicht abgeschlossen gewesen, weswegen der Beklagte auch diesen Zeitraum einer konkreten Prüfung hätte unterziehen müssen und sich in seiner Entscheidung aufgrund der ausdrücklichen Antragstellung des F. E. nicht darauf hätte zurückziehen dürfen, keine Kenntnis von dem Bedarfsfall gehabt zu haben. Nachdem die Leistungsvoraussetzungen auch in der Zeit vom 17. Oktober 2019 bis zum 31. Mai 2020 vorgelegen haben, ist der Beklagte entsprechend zur Erbringung von Hilfe zur Pflege für die ungedeckten Heimkosten der O. K. zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.




 

Rechtskraft
Aus
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