Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zeiten vom 06. bis 28.03. und 10. bis 29.04.1972 von der Beklagten als Anrechnungszeiten anzuerkennen sind.
Die Beklagte hatte für den 1941 geborenen Kläger im Versicherungsverlauf vom
23.09.1996 u.a. folgende Versicherungszeiten festgestellt:
01.01.70- 31.12.70 |
DM 16.860,66 |
12 Mon. Pflichtbeiträge |
01'01.71- 26.02.71 |
3.429,79 |
2 Mon. Pflichtbeiträge |
01.03.71-29.02.72 |
|
12 Mon. Fachschulausbildung |
18.05.72-31.05.72 |
|
Arbeitslosigkeit, keine Anrechnung |
01.06.72-31.12.72 |
DM 12.909,00 |
7 Mon. Pflichtbeiträge. |
Am 18.06.1997 stellte der Kläger einen Antrag auf Kontenklärung. Er hatte der Beklagten zuvor schon die Bescheinigungen des Verbandes für Arbeitsstudien R1 vom 28.03.1992 (erfolgreiche Teilnahme am R1 Grundlehrgang Arbeitsstudien 1. Stufe vom 06.03. bis 28.03.1972), und 28.04.1972 (erfolgreiche Teilnahme am R1 Grund1ehrgang für Arbeitsstudien 1. und
2. Stufe in den Jahren 1971/72), die Leistungsnachweise des Arbeitsamtes vom
10.03.1972 (Bezug von gekürztem Unterhaltsgeld vom 01. bis. 04.03.1972) und vom 19.06.1972 (Bezug von gekürztem Unterhaltsgeld vom 29.03. bis 08.04.1972) sowie die Versicherungskarte Nr. x mit dem Eintrag „nachgewiesene Ausfallzeiten und Ersatzzeiten" vom
01.03.1971 bis 29.02.1972 und vom 06.03.1472 bis zum 29.04.1972 vorgelegt.
In einem weiteren Antrag auf Kontenklärung vom 07.07.1997 gab der Kläger an, er habe vom
06.03. bis 28.04.1972 beim Verband für Arbeitsstudien einen Lehrgang mit Abschluss am
28.04.1972 gemacht.
Mit Schreiben vom 06.04.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die auf der Versicherungskarte Nr. x in der Zeit vom 06.03. bis 29.04.1972 eingetragene Fachschule könne nicht mehr als
Fachschule anerkannt werden. Gemäß § 134 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) - § 286 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) - bestehe ein Besitzschutz nur für die eingetragenen Entgelte bzw. aufgerechneten Beitragsmarken. Die in einer Versicherungskarte von der Ausgabestelle vorgenommene Einfragung einer Anrechnungszeit stelle dagegen nur einen Verwaltungsakt dar. Dieser werde nicht bindend und enthalte keine den Rentenversicherungsträger bindende Feststellung über den Rechtscharakter oder die Anrechnung der eingetragenen Zeit. Sobald der Rentenversicherungsträger den Gegenbeweis erbringen könne, dass es sich wie hier bei der Ausbildung - um keine Anrechnungszeittatsache handle, verliere die Eintragung in der Versicherungskarte ihre Bedeutung. R1 Ausbildungen gliederten sich in einzelne kurzfristige Lehrgänge und Seminare. Diese Art der Ausbildung sei keine Fachschulausbildung, da jeder Kurs für sich gesehen werden müsse und die jeweiligen Einzelkurse die Voraussetzungen der Begriffsdefinition regelmäßig nicht erfüllten. Die Definition sei erfüllt, wenn die Ausbildung mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht umfasse oder im Rahmen eines zeitlich kürzeren Kurses mit mindestens 600 Unterrichtsstunden erfolge.
Mit Bescheid vom 09.04.1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 29.03. bis 08.04.1972 als Anrechnungszeit ab, weil die Zeit der Arbeitslosigkeit nicht mindestens einen vollen Kalendermonat umfasse.
Am 04.05.1998 legte der Kläger gegen das Schreiben vom 06.04. und den Bescheid vom 09.04.1998 Widerspruch ein. Er brachte vor, er habe am 01.03.1971 eine Ausbildung begonnen mit dem Ziel Meister mit R1 Ausbildung. Diese Ausbildung habe sich zeitlich und räumlich in zwei Blöcke gegliedert, nämlich an der Meisterschule in A1 und am R1 Institut. Dass die Ausbildung kurzfristig durch Arbeitslosigkeit unterbrochen gewesen sei, liege an den Kursterminen am R1-Institut. Die Erkundigung bei mehreren Mitschülern habe ergeben, dass die R1 Ausbildung bei allen als Fachschulausbildung im Versicherungsverlauf berücksichtigt worden sei. Erlegte die Bescheinigung des R1-Verbandes für Arbeitsstudien xxx vom 06.05.1998 vor. Danach hat der Kläger dort in der Zeit vom 06.03. bis 28.03.1972 die Grundausbildung Teil 1 und in der Zeit vom 10.04. bis 29.04.1972 die Grundausbildung Teil 2 absolviert.
Im Widerspruchsbescheid vom 30.06.1998 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06 ./ 09.04.1998 mit der Begründung zurück, eine Ablehnung der Zeiten vom 06.03.1972 bis 28.03.1972 und vom 10.04. bis 29.04.1972 sei bereits mit Bescheid vom 19.07.1988 erfolgt. Dieser Bescheid sei nach § 77 SGG bindend geworden. Dieser Bescheid könne nach § 44 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht zurückgenommen werden, weil weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die genannten Zeiten könnten weiterhin nicht als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI anerkannt werden, weil eine Fachschulausbildung nicht vorgelegen habe.
Fachschulen seien berufsbildende Schulen, deren Lehrgänge mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder bei kürzeren Kursen in der Regel insgesamt mindestens 600 Unterrichtsstunden umfassten (BSG vom 16.11.1972 - 11 RA 166/72 - in SozR Nr. 49 zu § 1259 RVO). Die R1 Ausbildung umfasse Lehrgänge zur Vermittlung von Methoden zur Organisation von Arbeitssystemen in Fertigung, Produktion und Verwaltung. Die R1 Ausbildungen gliederten sich in einzelne kurzfristige Lehrgänge und Seminare. Diese Art der Ausbildung sei keine „Fachschulausbildung", da jeder Kurs für sich gesehen werden müsse und die jeweiligen Einzelkurse die Voraussetzungen der Begriffsdefinition regelmäßig nicht erfüllten.
Die Eintragung der Zeit vom 06.03. bis 29.04.1972 durch die Ausgabestelle in der Versicherungskarte Nr. 5 sei lediglich ein beurkundender Verwaltungsakt, der nicht bindend im Sinne des § 77 SGG geworden sei und enthalte keine den Rentenversicherungsträger bindende Feststellung über den Rechtscharakter oder die Anrechnung der eingetragenen Zeit. Sie sei daher berichtigungsfähig.
Dagegen erhob der Kläger am 29.07.1998 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe. Er trug im Wesentlichen vor, die R1 Grundausbildung mit einer Dauer von 240 Unterrichtsstunden sei von ihm sofort im Anschluss an die Meisterausbildung (12 Monate) als Ganztageskurs belegt worden. Die Summe der gesamten Ausbildung habe 14 Monate betragen, Der von ihm absolvierte Meisterlehrgang bilde zusammen mit dem nachfolgenden R1 Grundkurs eine einheitliche Fachschulausbildung für den angestrebten Beruf des R1 Sachbearbeiters (so auch BSG vom 21.02.1989 - 1 RA 5/87-).
Die Beklagte räumte gegenüber dem Gericht ein, dass bei den Mitschülern des Klägers xxx und xxx Ausbildungs-Anrechnungszeiten für die vom Kläger begehrten Zeiträume anerkannt worden seien, allerdings zu Unrecht. Der Kläger könne hieraus keine Rechte herleiten.
Der Kläger trug noch vor, seine Arbeitslosigkeit vom 01.03. bis 31.05.1972 sei nur durch die Teilnahme an den R1 Lehrgängen unterbrochen worden. Hätte er diese nicht absolviert, sondern wäre er als Arbeitsloser zu Hause geblieben, hätte ihm die Beklagte die Monate März und April 1972 anstandslos als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit eingetragen. Er habe damals für die Tage der Arbeitslosigkeit gekürztes Unterhaltsgeld, für die Tage der
R1 Lehrgänge volles Unterhaltsgeld erhalten. Es könne nicht sein, dass seine Weiterbildung im Recht der Arbeitsförderung belohnt, im Rentenrecht jedoch bestraft werde. Die Anerkennung der von ihm begehrten Zeiten als Anrechnungszeit sei auch bei den Versicherten xxx und xxx zu Recht erfolgt. Im Übrigen könne eine etwaige Klageabweisung nicht auf die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid erwähnten Urteile (Urteil LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.05.1981) gestützt werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.07.2000 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Monate März und April 1972 könnten nicht als Anrechnungszeiten im Versicherungsverlauf berücksichtigt werden. Eine Ablehnung der Zeiten vom 06.03. bis 28.03.1972 und vom 10.04. bis 29.04.1972 sei bereits mit Bescheid vom 19.07.1988 zutreffend erfolgt. Eine Fachschulausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI habe nicht vorgelegen. Fachschulen seien berufsbildende Schulen, deren Lehrgänge mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder bei kürzeren Kursen in der Regel insgesamt mindestens 600 Unterrichtsstunden umfassten (BSG vom 16.11.1972 - 11 RA 166/72 -). Die R1
Ausbildungen gliederten sich in einzelne kurzfristige Lehrgänge und Seminare. Diese Art der Ausbildung sei keine „Fachschulausbildung", da jeder Kurs für sich gesehen werden müsse und die jeweiligen Einzelkurse die Voraussetzungen der Begriffsdefinition regelmäßig nicht erfüllten (Urteil LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.05.1981 - L 4 An 84/79 -). Die Eintragung der Zeit vom 06.03. bis 29.04.1972 durch die Ausgabestelle in der Versicherungskarte Nr. x sei lediglich ein beurkundender Verwaltungsakt, der nicht bindend im Sinne des § 77 SGG geworden sei. Bei den vom Kläger genannten Zeugen seien zwar die vom Kläger begehrten Zeiten anerkannt worden, möglicherweise aber ebenfalls zu Unrecht. Der Kläger könne hieraus für sich keine Rechte herleiten.
Dagegen hat der Kläger am 31.07.2000 Berufung eingelegt. Er-wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, er habe die Meisterausbildung vom 01.03.1971 bis 29.02.1972 an der Meisterschule in xxx absolviert. Er legt die Bescheinigung der xxx Gewerbliche Schule in xxx vom 07.09.2000 vor (Besuch der Meisterschule für Mechanik, Vorrichtungs- und Werkzeugbau vom 01.03.1971 bis 29.02.1972).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2000 sowie die Bescheide vom 06. April 1998 und 09. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Monate März und
April 1972 als Anrechnungszeiten in seinen Versicherungsverlauf aufzunehmen,
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Verwaltungsakte mit dem Bescheid vom 19.07.1988 sei nicht mehr verfügbar.
Im Übrigen belegten die vom Kläger eingesandten Leistungsnachweise, dass vom 01.03. bis
04.03.1972, vom 29.03. bis 08.04.1972 sowie vom 18.05. bis 31.05.1972 Zeiten der Arbeitslosigkeit vorlägen. Diese seien bereits im Konto des Klägers erfasst. Sie blieben aber ohne Auswirkungen, da diese Zeiten sich nicht über einen Kalendermonat erstreckten. Der letztgenannte Zeitraum sei zudem bereits mit Pflichtbeiträgen belegt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet.
Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Zeiten vom 06.03. bis 28.03.1972 und vom 10.04.
bis 29.04.1972 beim Kläger als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen.
Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt, nach welchen
Vorschriften (§ 44 SGB X, § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) der geltend gemachte Anspruch zu beurteilen ist und weshalb deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Senat macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides nach Überprüfung zu eigen und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Begründung ab.
Ergänzend ist anzumerken, dass die in der Versicherungskarte Nr. x des Klägers von der Ausgabestelle vorgenommene Eintragung der streitigen Anrechnungszeiten gemäß § 286 SGB VI keine die Beklagte bindende Feststellung über den Rechtscharakter der eingetragenen Zeit enthält.
Das Sozialgericht hat die Klage danach zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.