Sind im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der ehemaligen DDR Arbeitsausfalltage für mehrere Beschäftigungsverhältnisse innerhalb eines Kalenderjahres jeweils als Summe eingetragen, sind die pauschalen Anrechnungszeiten getrennt nach den einzelnen Beschäftigungszeiträumen zu ermitteln und dem Ende des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses kalendertagemäßig zuzuordnen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.07.2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte, insbesondere um die Höhe der Entgeltpunkte für das Jahr 1982 unter Berücksichtigung des Verdienstes, für den im Zeitraum vom 01.01.1982 bis 19.04.1982 Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gezahlt worden sind.
Die 1955 geborene Klägerin war im Beitrittsgebiet berufstätig. Am 23.10.1981 gebar sie ihre Tochter M1. Für das Jahr 1982 weist der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der Klägerin folgende Eintragungen auf:
Beginn der Tätigkeit |
Genaue |
Lohn- bzw. |
Beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst |
Ende der Tätigkeit |
Stempel und Unterschrift des Betriebs |
01.01.1982 |
Schlosser |
71 |
398,40 Mark |
19.04.1982 |
VEB Kraftwerk B1 |
01.01.1982 |
FZR |
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57,80 Mark |
19.04.1982 |
VEB Kraftwerk B1 |
01.09.1982 |
Zerspaner |
27 |
1.653,70 Mark |
31.12.1982 |
VEB Kraftwerk B1 |
01.09.1982 |
FZR |
|
419,60 Mark |
31.12.1982 |
VEB Kraftwerk B1 |
Am 30.03.1982 unterzeichneten die Klägerin und der Volkseigene Betrieb (VEB) Kraftwerk B1 eine Vereinbarung, wonach „auf Grundlage des bestehenden Arbeitsrechtsverhältnisses und auf Verlangen der Kollegin [„Tätigkeit: Zerspaner“] für die Zeit vom 29.03.1982 bis 22.10.1982 (einen Tag vor Beendigung des 1. Lebensjahres des Kindes) unbezahlte Freizeit … gewährt“ wurde. „Die Betriebszugehörigkeit [werde] dadurch nicht unterbrochen, vielmehr ruh[t]en einige Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis“.
Auf Antrag der Klägerin vom 09.07.2018 gewährte ihr die Beklagte mit Rentenbescheid vom 11.02.2019 ab dem 01.01.2019 Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Höhe von monatlich 1.285,61 €. Der dem Bescheid beigefügte Versicherungsverlauf wies für das Jahr 1982 folgende Eintragungen auf:
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01.01. – 31.12.82 |
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12 Mon. |
Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung |
SVA |
01.01. – 09.01.82 |
1.280,74 DM |
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Pflichtbeitragszeit |
FZR |
01.01. – 09.01.82 |
185,81 DM |
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Pflichtbeitragszeit |
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10.01. – 19.04.82 |
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Arbeitsausfalltage |
SVA |
01.09. – 31.10.82 |
3.843,01 DM |
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Pflichtbeitragszeit |
FZR |
01.09. – 31.10.82 |
975,11 DM |
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Pflichtbeitragszeit |
SVA |
01.11. – 23.11.82 |
1.473,14 DM |
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Pflichtbeitragszeit |
FZR |
01.11. – 23.11.82 |
373,77 DM |
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Pflichtbeitragszeit |
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24.11. – 31.12.82 |
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Arbeitsausfalltage |
SVA = beitragspflichtiger Verdienst zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet |
Gegen den Rentenbescheid vom 11.02.2019 erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 08.03.2019 Widerspruch. Eine Widerspruchsbegründung wurde nicht vorgelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2020 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Da der Widerspruch nicht begründet worden sei, könne keine Unrechtmäßigkeit des Rentenbescheids vom 11.02.2019 festgestellt werden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 07.02.2020 zur Post aufgegeben.
Am 10.03.2020 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und beantragt, die der Klägerin gewährte Altersrente für besonders langjährig Versicherte „unter Abänderung des Rentenbescheids vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2020 und weiterer bislang maßgeblicher Rentenbescheide mit der Maßgabe neu zu berechnen, dass für das Jahr 1982 Anrechnungszeiten von 138 Kalendertagen im Zeitraum vom 16.08. bis 31.12.1982 zu berücksichtigen sind, und auf dieser Basis die Rente rückwirkend seit 01.01.2019 und für die Zukunft monatlich zu leisten.“ Hilfsweise hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, „die Altersrente der Klägerin so zu berechnen, dass die fiktiv dem Zeitraum vom 01.01. bis 09.01.1982 zugeordneten Bemessungsentgelte nicht einer anteiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gegenübergestellt werden, sodass Verdienst im Sinne des § 256a SGB VI wie tatsächlich geleistet und entrichtet ungekürzt in Entgeltpunkte umgesetzt wird, und auf dieser Basis die Rente rückwirkend seit Januar 2019 und für die Zukunft monatlich zu leisten.“
Das Begehren der Klägerin richte sich darauf, dass die im Jahr 1982 im Beitrittsgebiet geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung und zur FZR in voller Höhe rentenerhöhend wirkten. Zur Klagebegründung hat der Prozessbevollmächtigte ausgeführt, dass im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der Klägerin für das Jahr 1982 insgesamt 98 Arbeitsausfalltage (71 plus 27 Tage) eingetragen seien. Die Klägerin sei im gesamten Jahr 1982 durchgängig beim VEB Kraftwerk B1 beschäftigt gewesen. Dies ergebe sich aus der Freistellungsvereinbarung vom 30.03.1982. In Anwendung der Formel des § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI – im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung als Summe eingetragene Arbeitsausfalltage mal 7, geteilt durch 5 – seien 138 Arbeitsausfalltage an das Ende des Kalenderjahres 1982 zu legen, so dass sich eine Anrechnungszeit für Ausfalltage vom 16.08.1982 bis 31.12.1982 ergebe. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien Anrechnungszeiten für Ausfallzeiten nicht getrennt für die vom 01.01.1982 bis 19.04.1982 verrichtete Tätigkeit als Schlosserin und die vom 01.09.1982 bis 31.12.1982 ausgeübte Tätigkeit als Zerspanerin anzusetzen. Vielmehr seien alle als Summe eingetragenen Arbeitsausfalltage innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Dies folge aus dem Wortlaut der Norm des § 252a Abs. 2 Satz 1 SGB VI („lückenlos“, „der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung“) und dem vom Gesetzgeber verfolgten Vereinfachungszweck, der bei einer über das Jahr verteilten Verortung von Arbeitsausfalltagen verfehlt würde. Der Einwand der Beklagten, dass die Anrechnungszeit dann nicht in dem Zeitraum liege, in dem die Arbeitsausfalltage angefallen seien, überzeuge nicht. Die Vorschrift des § 252a SGB VI knüpfe insoweit nicht an die realen Gegebenheiten an, sondern nehme eine fiktive zeitliche Zuordnung der Anrechnungszeit vor, indem es diese lückenlos an das Ende der kalenderjährlichen Beschäftigung lege. Das Gesetz unterscheide nicht danach, ob in einem Kalenderjahr eine oder mehrere Beschäftigungen ausgeübt oder ob im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung pro Kalenderjahr nur eine oder mehrere Summen von Arbeitsausfalltagen eingetragen worden seien. Andernfalls hätte es nahegelegen, solche Sachverhalte, deren Existenz sich geradezu aufdränge, im Wortlaut des § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI durch Zuordnung der Arbeitsausfalltage zum Ende der „jeweiligen“ Beschäftigung zu regeln. Die im nicht mit Anrechnungszeiten für Ausfalltage belegten Zeitraum vom 01.01.1982 bis 15.08.1982 maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze von 4.700 DM pro Monat sei nicht überschritten. Der im Januar 1982 erzielte Verdienst von 1.466,55 DM (1.280,74 DM plus 185,81 DM) bleibe deutlich unter dieser Beitragsbemessungsgrenze und müsse daher bei der Berechnung der Entgeltpunkte in vollem Umfang berücksichtigt werden. Zu Unrecht habe die Beklagte den Verdienst aufgrund von Zahlungen zur FZR im Januar 1982 nicht in Höhe von 185,81 DM, sondern nur in Höhe von 129,26 DM berücksichtigt. Richtigerweise hätte die Beklagte auch den Differenzbetrag von 56,55 DM der Berechnung der Entgeltpunkte zugrunde legen müssen. Für eine analoge Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensverordnung (BVV), um eine anteilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen, wenn sich in einem Monat durch Rückrechnung von Arbeitsausfalltagen ein Teilzeitraum ergebe, fehle es an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Mit Blick auf die das Beitrittsgebiet betreffenden Sonderregelungen des § 252a Abs. 2 SGB VI und § 260 Satz 2 SGB VI gebe es keinen Grund, eine allgemeine Verfahrensvorschrift für die Beitragserhebung auch bei der Rentenberechnung anzuwenden. Außerdem fehle es an einer vergleichbaren Interessenlage. § 1 BVV regle zugunsten des Versicherten, nämlich zur Reduzierung seiner Beitragslast, dass lediglich eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze gelte, wenn der Arbeitslohn in einem kürzeren Zeitraum als 30 Tagen erzielt worden sei. Eine Übertragung dieser Regelung zur Kappung des Verdienstes aufgrund von Zahlungen zur FZR wirkte dagegen zulasten des Versicherten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Hätten Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Beschäftigungszeiträume, so seien die für jeden Beschäftigungszeitraum gesondert eingetragenen Arbeitsausfalltage im Rahmen des § 252a Abs. 2 SGB VI auch getrennt zu beurteilen. Da hier eine gesonderte Eintragung erfolgt sei, seien die Arbeitsausfalltage auch der jeweiligen Beschäftigung zuzuordnen. Ein Arbeitgeberwechsel sei nicht Voraussetzung, um die Arbeitsausfalltage aufzuteilen. Es sei ausschlaggebend, dass diese mehreren Beschäftigungszeiträumen zuzuordnen seien. Daher ergäben sich aus der im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eingetragenen Summe von 71 Arbeitsausfalltagen für die vom 01.01.1982 bis 19.04.1982 verrichtete Tätigkeit als Schlosserin gemäß der Formel des § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI (mal 7, geteilt durch 5) Anrechnungszeiten von 99,4 Tagen, die gemäß § 121 Abs. 3 SGB VI auf 100 Tage aufzurunden seien. Diese Anrechnungszeit von 100 Tagen sei dem Ende der Beschäftigung als Schlosserin zuzuordnen, erfasse also den Zeitraum vom 10.01.1982 bis 19.04.1982. Aus der im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eingetragenen Summe von 27 Arbeitsausfalltagen für die vom 01.09.1982 bis 31.12.1982 verrichtete Tätigkeit als Zerspanerin ergäben sich gemäß § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI Anrechnungszeiten von 37,8 Tagen, die auf 38 Tage aufzurunden seien. Diese Anrechnungszeit von 38 Tagen sei dem Ende der Beschäftigung als Zerspanerin im Kalenderjahr 1982 zuzuordnen, erfasse also den Zeitraum vom 24.11.1982 bis 31.12.1982. Im Übrigen richte sich die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Beitragsbemessungsgrenze für Teilzeiträume nach der Regelung des § 1 Abs. 1 BVV bzw. nach den zuvor geltenden Vorschriften der Beitragsberechnungsrichtlinien vom 16.09.1975.
Im Erörterungstermin des SG am 19.05.2021 haben die Beteiligten übereinstimmend bestätigt, dass es sich bei den im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung in der Spalte „Lohn- bzw. Gehaltsgruppe“ eingetragenen Zahlen 71 und 27 um die Zahl der Arbeitsausfalltage für die Tätigkeiten der Klägerin als Schlosserin vom 01.01.1982 bis zum 19.04.1982 und als Zerspanerin vom 01.09.1982 bis 31.12.1982 handle. Ferner hat die Beklagte eine Fiktivberechnung der Rente auf Grundlage des ungekürzten, im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung für den Zeitraum vom 01.01.1982 bis 31.12.1982 eingetragenen beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdiensts vorgelegt. Demnach wäre an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 30.06.2022 eine Nachzahlung von insgesamt 34,93 € zu leisten und ab dem 01.07.2022 eine um monatlich 0,91 € höhere Altersrente für besonders langjährig Versicherte auszuzahlen (monatlicher Zahlbetrag 1.307,85 € statt 1.306,94 €).
Mit Rentenbescheid vom 25.11.2021 hat die Beklagte die der Klägerin gewährte Altersrente für besonders langjährig Versicherte für die Zeit ab dem 01.04.2021 in Höhe von 1.390,09 € pro Monat neu berechnet. Zur Begründung der Neuberechnung ist angegeben worden, dass bei der Klägerin zum einen für die Zeit ab dem 01.04.2021, d.h. nach Erreichen der Regelaltersgrenze, kein Hinzuverdienst mehr, und zum anderen ein Zuschlag an Entgeltpunkten aus Beiträgen für eine während des Rentenbezugs vom 01.01.2019 bis 31.03.2021 ausgeübte Beschäftigung zu berücksichtigen seien. Die für das Jahr 1982 berücksichtigten Entgeltpunkte sind nicht abweichend berechnet worden.
Durch Urteil vom 15.07.2022 hat das SG „die Beklagte … unter Abänderung des Rentenbescheids vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2020 und weiterer bislang maßgeblicher Rentenbescheide verurteilt, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte der Klägerin mit der Maßgabe neu zu berechnen, dass für das Jahr 1982 Anrechnungszeiten von 138 Tagen im Zeitraum 16.08. bis 31.12.1982 aus insgesamt 98 Arbeitsausfalltagen zu berücksichtigen sind, und entsprechend höhere Rente zu gewähren.“ Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte zu Unrecht 71 Arbeitsausfalltage dem Zeitraum vom 10.01.1982 bis 19.04.1982 als Anrechnungszeit zugeordnet habe. Richtigerweise sei im Jahr 1982 die Summe von 98 (71 plus 27) Arbeitsausfalltagen gemäß § 252a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Abs. 3 SGB VI in eine Anrechnungszeit von 138 Kalendertagen umzurechnen und diese lückenlos dem Ende des Jahres 1982 – hier also dem Zeitraum vom 16.08.1982 bis 31.12.1982 – zuzuordnen, da die Klägerin im Jahr 1982 bis zum Jahresende abhängig beschäftigt gewesen sei. Die in § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI geregelte Ausnahmeregelung, wonach Zeiten vor dem 01.01.1984 nur berücksichtigt würden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein voller Kalendermonat belegt sei, greife hier nicht ein, da insgesamt annähernd 4,5 Kalendermonate, nämlich der Zeitraum vom 16.08.1982 bis 31.12.1982 mit Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage belegt seien.
Entgegen der Auffassung der Beklagten führe der Umstand, dass im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der Klägerin die Arbeitsausfalltage für die Zeiträume der Tätigkeit als Schlosserin und als Zerspanerin gesondert eingetragen seien, nicht dazu, dass die Arbeitsausfalltage getrennt zu beurteilen und der jeweiligen Tätigkeit zuzuordnen seien. Zwar sei die Berücksichtigung und Zuordnung von als Summe im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Arbeitsausfalltagen bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen innerhalb eines Kalenderjahres im Gesetz nicht klar geregelt. § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI spreche insoweit nur von „dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung“, ohne eine ausdrückliche Bestimmung für den Fall mehrerer zeitlich aufeinander folgender Beschäftigungsverhältnisse innerhalb eines Kalenderjahres zu treffen. Die Definition der Beschäftigung gemäß § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, helfe ebenfalls nicht weiter. Im Schrifttum werde die Auffassung vertreten, dass Arbeitsausfalltage aus verschiedenen, zeitlich aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverhältnissen innerhalb eines Kalenderjahres nicht zusammengerechnet werden dürften, sondern nur innerhalb des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses zu berücksichtigen seien, da die getrennt eingetragenen Arbeitsausfalltage nur in dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis angefallen sein könnten, für das sie eingetragen seien.
Diese Auffassung überzeuge jedoch nicht. Bei der erforderlichen Auslegung des § 252a Abs. 2 SGB VI sei vielmehr von seinem Wortlaut auszugehen. Dieser spreche für eine Zusammenrechnung aller als Summe eingetragenen Arbeitsausfalltage eines Kalenderjahres. Dies ergebe sich aus dem Terminus „der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung“ sowie aus der Vorgabe einer „lückenlosen“ Zuordnung zu dem Ende dieses Zeitraums. Sähe man bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen von einer Zusammenrechnung ab, erfolgte gerade keine lückenlose Zuordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr, sondern eine anteilige Zuordnung nach dem Zeitraum eines Beschäftigungsverhältnisses. Für eine Zusammenrechnung spreche außerdem, dass gemäß § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI Zeiten vor dem 01.01.1984 nur zu berücksichtigen seien, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt sei. Die Formulierung „nach der Zuordnung“ nehme unmittelbar Bezug auf die lückenlose Zuordnung der Anrechnungszeit zum Ende der für das Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung. Erfolgte die Zuordnung der Anrechnungszeiten getrennt nach Beschäftigungsverhältnissen, müsste für jedes Beschäftigungsverhältnis mindestens ein voller Kalendermonat mit Anrechnungszeiten für Ausfalltage belegt sein. Die ausnahmsweise Nichtberücksichtigung pauschaler Anrechnungszeiten aus Arbeitsausfalltagen würde so entgegen der gesetzlichen Konstruktion auf Zeiträume von – in Summe – über einem Kalendermonat pro Kalenderjahr ausgeweitet. Nur eine Auslegung des § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI als Vorschrift zur Zusammenrechnung aller als Summe eingetragener Arbeitsausfalltage bzw. daraus errechneter pauschaler Anrechnungszeiten eines Kalenderjahres könne eine Schlechterstellung von Versicherten, die vor dem 01.01.1984 innerhalb eines Kalenderjahres den Arbeitgeber gewechselt haben, gegenüber Versicherten, die durchgehend bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen seien, verhindern. Denn bei getrennter Betrachtung der als Summe eingetragenen Arbeitsausfalltage je nach Beschäftigungsverhältnis würde die Monatsgrenze für die Berücksichtigung als Anrechnungszeiten faktisch erhöht, weil die Wahrscheinlichkeit, Anrechnungszeiten von mindestens einem vollen Kalendermonat zu erreichen, sinke, je kürzer der betrachtete Beschäftigungsabschnitt sei. Für eine solche Ungleichbehandlung von Versicherten, die den Arbeitgeber – gegebenenfalls auch aus wichtigem Grunde – gewechselt hätten, sei ein plausibler Grund nicht ersichtlich. Im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung könne es keinen Unterschied machen, ob der Versicherte im Verlauf eines Kalenderjahres den Arbeitgeber gewechselt habe. Entscheidend sei allein, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und hierfür Beiträge entrichtet worden seien. Dies sei in gleicher Weise bei ganzjähriger Tätigkeit für einen Arbeitgeber wie auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers der Fall.
Der Zusammenrechnung aller pauschalen Anrechnungszeiten eines Kalenderjahres und ihrer Zuordnung zum Ende der gesamten kalenderjährlichen Beschäftigungszeit stehe nicht entgegen, dass diese Zuordnung nicht der Realität entspreche, weil so Arbeitsausfallzeiten aus einem Beschäftigungsverhältnis in ein anderes übertragen würden. Die Vorschrift des § 252a Abs. 2 SGB VI knüpfe nicht an reale Gegebenheiten an, sondern regle zur Erreichung der gewollten Verwaltungsvereinfachung eine Fiktion. Ersichtlich sei der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen, dass als Summe eingetragene Arbeitsausfalltage tatsächlich stets am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gelegen haben. Die Vorschrift sehe auch keine Ausnahme von der fiktiven Zuordnung für den Fall vor, dass ausnahmsweise – etwa weil entsprechende Aufzeichnungen existieren – eine sichere Zuordnung der als Summe im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Arbeitsausfalltage nach den realen Gegebenheiten möglich wäre. Daran zeige sich, dass der Gesetzgeber bei der Zuordnung von Anrechnungszeiten aus als Summe eingetragenen Arbeitsausfalltagen die reale Zuordnung durch die Fiktion eines lückenlosen Anfalls am Ende der kalenderjährlichen Beschäftigung vollständig verdrängen wolle. Für eine Rückkehr zur Anknüpfung an reale Gegebenheiten durch Berücksichtigung des Umstandes, dass bekannt sei, dass ein Teil der Arbeitsausfalltage in einem anderen Zeitraum – hier einem zeitlich früheren Beschäftigungsverhältnis – angefallen sei, bleibe daher kein Raum.
Zwar seien vorliegend keine nahtlos ineinander übergehenden Beschäftigungszeiträume im zu beurteilenden Kalenderjahr bescheinigt, sondern es bestehe ausweislich des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung der Klägerin eine Beschäftigungslücke für den Zeitraum vom 20.04.1982 bis 31.08.1982, der wiederum durchgehend mit Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung belegt sei. Die Beschäftigungslücke ohne Wechsel des Arbeitgebers erkläre sich durch die Vereinbarung vom 30.03.1982 über die Gewährung unbezahlter Freizeit vom 29.03.1982 bis 22.10.1982, auch wenn dieser Zeitraum die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung dokumentierte Beschäftigungslücke vom 20.04.1982 bis 31.08.1982 überdecke. In der Vereinbarung vom 30.03.1982 sei als Tätigkeit der Klägerin „Zerspanerin“ ausgewiesen, obwohl die Klägerin ausweislich des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung in der Zeit bis zum 19.04.1982 eine Tätigkeit als Schlosserin ausgeübt habe. Dies lasse bereits Zweifel aufkommen, ob es sich tatsächlich um zwei getrennt zu beurteilende Beschäftigungsverhältnisse handle. Letztlich komme es hierauf aber nicht an.
Für eine Zusammenrechnung der als Summe eingetragenen Arbeitsausfalltage spreche im vorliegenden Fall zudem die Wertung des § 3 lit. h der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17.11.1977 (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil I Nr. 35 S. 373, 375), wonach die Sozialpflichtversicherung durch Zeiten der vereinbarten unbezahlten Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von 3 Wochen nicht unterbrochen werde. Auf dieser Grundlage wären bei der Klägerin im Fall einer unbezahlten Freistellung von bis zu 3 Wochen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung wohl ein Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber ohne Unterbrechung und die Freistellungszeit als Arbeitsausfalltage eingetragen worden. Im Vergleich dazu dürfe die Klägerin wegen der vereinbarten Gewährung unbezahlter Freizeit für mehr als 3 Wochen bei gleichzeitiger Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung nicht schlechter gestellt werden. Es könne der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie mit dem VEB Kraftwerk B1 eine längere unbezahlte Freistellungsphase vereinbart habe, die über die Berücksichtigung bloßer Arbeitsausfalltage hinausgegangen sei.
Im vorliegenden Fall belaufe sich die Beitragsbemessungsgrenze des Bundesgebiets für das Jahr 1982 gemäß Anlage 2 zum SGB VI auf 56.400 DM. Nach dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sei im Jahr 1982 ein Beschäftigungszeitraum vom 01.01. bis 19.04.1982 sowie vom 01.09. bis 31.12.1982 bei ansonsten durchgängiger Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung bescheinigt. Nach Kürzung um die dem Zeitraum vom 16.08.1982 bis 31.12.1982 zuzuordnenden umgerechneten Arbeitsausfalltage verbleibe ein Beitragszeitraum vom 01.01.1982 bis 15.08.1982 bzw. ein Beschäftigungszeitraum vom 01.01.1982 bis 19.04.1982. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze für diesen Beschäftigungszeitraum betrage 17.076,67 DM (56.400 DM mal 109 Tage [dreimal 30 plus 19 Tage] geteilt durch 360 Tage). Der dem verbleibenden Beschäftigungszeitraum vom 01.01.1982 bis 19.04.1982 zuzuordnende, im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung für das gesamte Kalenderjahr 1982 bescheinigte Verdienst in Höhe von insgesamt 2.529,50 Mark, vervielfältigt mit dem für das Jahr 1982 maßgeblichen Umrechnungsfaktor 3,2147 gemäß Anlage 10 zum SGB VI, ergebe einen Verdienst in Höhe von 8.131,58 DM. Dieser Verdienst liege unterhalb der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze von 17.076,67 DM und sei damit in voller Höhe für die Ermittlung der Entgeltpunkte heranzuziehen. Dies führe zu einer ungekürzten Berücksichtigung des für die Zeit vom 01.01.1982 bis 19.04.1982 dokumentierten Verdienstes, für den die Klägerin Beiträge zur FZR entrichtet habe, was sich, wenn auch nur geringfügig, rentenerhöhend auswirke. Das Urteil des SG ist der Beklagten am 27.07.2022 zugestellt worden.
Am 12.08.2022 hat die Beklagte beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass der Klägerin keine höhere Rente zustehe. Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung seien Arbeitsausfalltage für die einzelnen Beschäftigungen eingetragen. Nach der Vermutungsregelung des § 286c SGB VI sei von der Richtigkeit dieser Eintragungen auszugehen. Die vom SG vorgenommene Zusammenrechnung der Arbeitsausfalltage für ein Kalenderjahr lasse sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung des Gesetzes ableiten.
Der Wortlaut des § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI („… ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage … dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen …“) regle nicht, dass alle Arbeitsausfalltage pauschal dem letzten bescheinigten Pflichtbeitragszeitraum des jeweiligen Kalenderjahres zuzuordnen seien. Die Vorschrift treffe keine Regelung für Kalenderjahre mit mehreren Pflichtbeitragszeiträumen, da sie nicht den Plural „Beschäftigungen“ verwende. Bei mehreren Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahrs seien Arbeitsausfalltage getrennt zu betrachten und dem Ende jeder einzelnen Beschäftigung zuzuordnen. Die Bezugnahme auf „das jeweilige Kalenderjahr“ stelle sicher, dass bei einer mehrere Kalenderjahre umfassenden Beschäftigung die beitragspflichtigen Gesamtverdienste und Arbeitsausfalltage dem einzelnen Kalenderjahr zugeordnet werden könnten. Das Wort „lückenlos“ bedeute, dass zwischen Pflichtbeitragszeit und Arbeitsausfalltagen keine Lücke sein dürfe und die Arbeitsausfalltage mit dem Ende der bescheinigten Pflichtbeitragszeit übereinstimmen müssten. „Lückenlos“ bedeute nicht, dass echte Lücken insbesondere zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen innerhalb eines Kalenderjahres überbrückt werden sollten. Im Zeitraum der unbezahlten Freistellung der Klägerin im Jahr 1982 habe weder Versicherungs- noch Beitragspflicht zur Sozialpflichtversicherung bestanden. Die Betriebe seien daher verpflichtet gewesen, für das jeweilige Kalenderjahr das Arbeitsrechtsverhältnis bis zum Beginn der unbezahlten Freistellung von der Arbeit und den bis dahin erzielten beitragspflichtigen Arbeitsverdienst in den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einzutragen. Im Zeitraum vom 20.04.1982 bis 31.08.1982 könnten daher nur Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehungszeiten in Ansatz gebracht werden. Eine Benachteiligung im Vergleich zu anderen Personen, die sich während der Kindererziehung nicht unbezahlt freistellen ließen, sei nicht erkennbar.
Auch die Gesetzesbegründung zeige, dass Arbeitsausfalltage aus verschiedenen, zeitlich aufeinander folgenden Beschäftigungsverhältnissen innerhalb eines Kalenderjahres nicht zusammengerechnet werden dürften, sondern nur innerhalb des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses zu berücksichtigen seien. Gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 12/4810, S. 24) sei die „ermittelte Zahl an [Arbeitsausfall]Tagen pauschal dem Ende des bescheinigten Pflichtbeitragszeitraums kalendertagemäßig zuzuordnen.“ Maßgeblich sei das Ende des bescheinigten Pflichtbeitragszeitraums und nicht das Ende des Kalenderjahres. Im Übrigen würde die Addition der Arbeitsausfalltage in verschiedenen Pflichtbeitragszeiträumen innerhalb eines Kalenderjahres dem gesetzgeberischen Ziel zuwiderlaufen, weil sie mit größerem Verwaltungsaufwand ausgewertet werden müssten.
Die Rechtsauffassung des SG würde zu nicht nachvollziehbaren, vom Gesetzgeber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gewollten Ergebnissen führen. Die Zusammenrechnung der Arbeitsausfalltage und deren Zuordnung könne unter Umständen dazu führen, dass mehr zusätzliche Kalendermonate für die Wartezeit zu berücksichtigen wären als nach den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung. Nähme man im Zeitraum vom 20.04.1982 bis 31.08.1982 anstelle der Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung eine unbezahlte Freistellung aus anderen Gründen an, wäre mit Rücksicht auf die Anrechnungszeiten von 138 Tagen im Zeitraum vom 16.08.1982 bis 31.12.1982 auch der Monat August 1982 bei der Wartezeit zu berücksichtigen, obwohl nach den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der Wartezeit nur die Kalendermonate Januar bis April und September bis Dezember, also insgesamt acht Kalendermonate, zu berücksichtigen wären. Soweit das SG ausgeführt habe, dass ein Beitragszeitraum von 01.01.1982 bis 15.08.1982 verbleibe, würde dies in der Fallkonstellation ohne Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sogar zu insgesamt vier weiteren Wartezeitmonaten führen. Das würde den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen.
Schließlich seien auch die Ausführungen des SG zur Rentenhöhe bzw. zur Beitragsbemessungsgrenze nicht nachvollziehbar. Es sei bereits nicht zulässig, die Beitragsbemessungsgrundlage für die Zeiträume vom 01.01.1982 bis 19.04.1982 und vom 01.09.1982 bis 31.12.1982 zu addieren. Dies folge aus § 260 SGB VI und § 70 Abs. 1 SGB VI. Für Teilmonate seien die Bemessungsgrundlage und die Beitragsbemessungsgrenze entsprechend der Anzahl der Tage zu berechnen, für die Versicherungspflicht besteht (§ 189 SGB VI i.V.m. § 123 Abs. 3 SGB VI, § 1 BVV). Durch die Zusammenrechnung würde die Beitragsbemessungsgrundlage unzulässig verändert werden. Dies könne zu einer falschen Berechnung der Rentenhöhe führen, nicht nur im Rahmen der Berechnung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten, sondern auch für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.07.2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie ist der Berufung mit Schriftsätzen vom 19.07.2024 entgegengetreten. Im Jahr 1982 habe ein einziges Beschäftigungsverhältnis mit dem VEB Kraftwerk B1 bestanden, das wegen Kindererziehung unterbrochen worden sei.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß § 143 SGG statthaft und zulässig. Sie bedarf nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG, da die Berufung die Gewährung einer höheren Altersrente für besonders langjährig Versicherte seit dem 01.01.2019 und damit laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Streitgegenstand ist das Begehren der Klägerin nach Gewährung einer höheren Altersrente für besonders langjährig Versicherte dem Grunde nach. Dies ergibt sich aus dem Haupt- und Hilfsantrag, den der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des SG am 15.07.2022 gestellt hat, und mit dem ein prozessualer Anspruch der Klägerin auf Leistung einer höheren Altersrente für besonders langjährig Versicherte „rückwirkend seit Januar 2019 und für die Zukunft“ geltend gemacht wird, ohne diesen Anspruch der Höhe nach zu beziffern. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.06.2021 bestätigt diese Auslegung des Klagebegehrens. Denn darin wird ausdrücklich erklärt, dass das Begehren der Klägerin darauf gerichtet ist, dass die im Jahr 1982 im Beitrittsgebiet geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung und zur FZR in voller Höhe rentenerhöhend berücksichtigt werden. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch die Verurteilung der Beklagten zur Neuberechnung der Altersrente beantragt hat, ist der Senat an diese Fassung des Antrags nicht gebunden (§ 123 SGG). Bei der Neuberechnung der Altersrente durch die Beklagte handelt es sich nicht um ein über die Gewährung einer höheren Altersrente hinausgehendes Rechtsschutzziel, sondern nur um eine notwendige Maßnahme zur Ausführung des von der Klägerin gewünschten Grundurteils. Streitbefangen ist im vorliegenden Fall allein die Entscheidung über die Rentenhöhe im Rentenbescheid vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2020 (§ 95 SGG) in der Fassung des Rentenbescheids vom 25.11.2021 (§ 96 Abs. 1 SGG). Die in diesen Bescheiden außerdem enthaltenen Verwaltungsakte i.S.v. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über Rentenart, Rentenbeginn und Rentendauer (zu den Verfügungssätzen eines Rentenbescheids vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2011 – B 5 R 8/10 R – juris Rn. 13; BSG, Urteil vom 18.07.1996 – 4 RA 108/94 – juris Rn. 30) sind von der Klägerin nicht selbständig angefochten worden und deshalb bindend geworden (§ 77 SGG).
Nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vorliegenden Sozialrechtsstreits über die Rentenhöhe geworden sind Mitteilungen der Beklagten über Rentenanpassungen zum 1. Juli des jeweiligen Jahres. Zwar enthält eine Rentenanpassungsmitteilung einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt in Gestalt der wertmäßigen Fortschreibungen eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente durch Feststellung des Veränderungsfaktors (BSG, Urteil vom 24.07.2003 – B 4 RA 62/02 R – juris Rn. 27 m.w.N.). Diese Feststellung stellt aber keine Abänderung oder Ersetzung der Regelung über die Rentenhöhe dar, sondern bildet einen selbständigen Streitgegenstand. Sie steht rechtlich und tatsächlich neben der Feststellung des jeweiligen Geldwerts eines Rechts oder Anspruchs, da insoweit nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden wird (vgl. BSG, a.a.O.; BSG, Urteil vom 10.04.2003 – B 4 RA 41/02 R – juris Rn. 12). Die Klägerin verfolgt ihr Begehren auf Gewährung einer höheren Altersrente für besonders langjährig Versicherte zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, Abs. 4, §§ 56, 130 Abs. 1 Satz 1 SGG). Daneben ist die Erhebung einer Verpflichtungsklage auf erneute Entscheidung der Beklagten über die Rentenhöhe nicht zulässig (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rn. 20a und 38c).
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des SG vom 15.07.2022 ist aufzuheben, da die Beklagte zu Unrecht verurteilt worden ist. Vielmehr ist die Klage abzuweisen, da diese zwar zulässig, aber weder im Hauptantrag noch im Hilfsantrag begründet ist. Die Regelung der Rentenhöhe im Rentenbescheid vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2020 in der Fassung des Rentenbescheids vom 25.11.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente für besonders langjährig Versicherte auf Grundlage von Entgeltpunkten für das Jahr 1982, die unter Berücksichtigung eines im Zeitraum vom 01.01.1982 bis 19.04.1982 erzielten FZR-Verdienstes von umgerechnet 185,81 DM ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag von umgerechnet 129,26 DM berechnet werden. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin sind weder Anrechnungszeiten für umgerechnet 138 Arbeitsausfalltage im Zeitraum vom 16.08.1982 bis 31.12.1982 zu berücksichtigen (Hauptantrag) noch ist – unabhängig von der zeitlichen Zuordnung von Anrechnungszeiten – der im Zeitraum vom 01.01.1982 bis 19.04.1982 erzielte Verdienst ohne Anwendung einer anteiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (Hilfsantrag).
Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten u.a. mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Dabei ist die Besonderheit zu beachten, dass es nach materiellem Recht hinsichtlich des Umfangs der bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden persönlichen Entgeltpunkte (vgl. § 64 Nr. 1 i.V.m. § 306 Abs. 1 SGB VI) auf den Zeitpunkt des Beginns der hier mit Bescheid vom 11.02.2019 bewilligten Altersrente für besonders langjährig Versicherte, mithin auf die Sach- und Rechtslage am 01.01.2019 ankommt (vgl. zu dem aus § 300 Abs. 1 und 3 SGB VI folgenden Rentenbeginnprinzip vgl. BSG, Urteil vom 18.10.2023 – B 5 R 5/23 R – juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 10.11.2022 – B 5 R 29/21 R – juris, Rn. 49 m.w.N.).
Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945 und vor dem 01.01.2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind (§ 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Für das hier interessierende Jahr 1982 beträgt der Umrechnungswert, der mit dem Verdienst zu multiplizieren ist, 3,2147 (vgl. Anlage 10 zum SGB VI) und das Durchschnittsentgelt, durch das die Beitragsbemessungsgrundlage zu teilen ist, 32.198 DM (vgl. Anlage 1 zum SGB VI). Da § 256a SGB VI als lex specialis zu § 70 SGB VI (vgl. Körner, in: BeckOGK, § 256a SGB VI Rn. 3, Stand: 01.08.2019; Dankelmann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 256a Rn. 29) keine Sonderregelungen über die Ermittlung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten im Beitrittsgebiet enthält, erhalten Kindererziehungszeiten nach der allgemeinen Regelung des § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b (§ 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Der jährliche Höchstwert für den hier interessierenden Zeitraum vom 01.01.1982 bis 31.12.1982 beträgt 1,7517 Entgeltpunkte (vgl. Anlage 2b zum SGB VI). Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Die Ermittlung von Entgeltpunkten für Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten belegt sind, richtet sich danach, ob diese Kalendermonate Beitragszeiten oder beitragsfreie Zeiten sind. Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten belegt sind, sind Beitragszeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 SGB VI). Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten belegt sind, sind beitragsfreie Zeiten, wenn für diese Kalendermonate nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs. 4 SGB VI). Im Beitrittsgebiet zurückgelegte Anrechnungszeiten bestimmen sich nicht nur nach den allgemeinen Regelungen zu Anrechnungszeiten gemäß §§ 58, 252, 253 SGB VI, sondern auch nach der Vorschrift des § 252a SGB VI in der seit dem 01.01.2002 geltenden Normfassung der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 19.02.2002 (BGBl. I, S. 754, 835 f.). Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 01.07.1990 werden pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind (§ 252a Abs. 1 SGB VI). Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 01.01.1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist (§ 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten; dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente (§ 252a Abs. 2 Satz 3 SGB VI).
Die der Ermittlung von Entgeltpunkten zugrundeliegende Beitragsbemessungsgrundlage wird gemäß § 157 SGB VI nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet werden die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet (§ 260 Satz 2 SGB VI). Im hier interessierenden Zeitraum vom 01.01.1982 bis 31.12.1982 beträgt die jährliche Beitragsbemessungsgrenze zur Allgemeinen Rentenversicherung 56.400 DM (Anlage 2 zum SGB VI). Sind vor dem 01.01.1984 liegende Arbeitsausfalltage nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, werden diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten berücksichtigt (§ 260 Satz 3 SGB VI).
In Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall hat die Beklagte der Klägerin Altersrente für besonders langjährig Versicherte in zutreffender Höhe gewährt.
Anrechnungszeiten für Ausfalltage im Jahr 1982 sind von der Beklagten zu Recht dem Zeitraum vom 10.01.1982 bis 19.04.1982 und dem Zeitraum vom 24.11.1982 bis 31.12.1982 zugeordnet worden.
Die in § 252a Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen für die pauschale Ermittlung von Anrechnungszeiten für Ausfalltage sind erfüllt. Im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der Klägerin ist die Summe von 71 Arbeitsausfalltagen für die vom 01.01.1982 bis 19.04.1982 verrichtete Tätigkeit als Schlosserin beim VEB Kraftwerk B1 und die Summe von 27 Arbeitsausfalltagen für die vom 01.09.1982 bis 31.12.1982 verrichtete Tätigkeit als Zerspanerin beim VEB Kraftwerk B1 eingetragen. Diese Überzeugung stützt der Senat auf die im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Kopien des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung. Auch die Beteiligten gehen, wie das Protokoll des SG über den Erörterungstermin vom 19.05.2021 zeigt, übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den in der Spalte „Lohn- bzw. Gehaltsgruppe“ eingetragenen Zahlen 71 und 27 um die Zahl der Arbeitsausfalltage für die Tätigkeiten der Klägerin als Schlosserin vom 01.01.1982 bis 19.04.1982 und als Zerspanerin vom 01.09.1982 bis 31.12.1982 handelt.
Aus diesen Zahlen hat die Beklagte in zutreffender Anwendung der Berechnungsformel des § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI (mal 7, geteilt durch 5) für die vom 01.01.1982 bis 19.04.1982 verrichtete Tätigkeit als Schlosserin Anrechnungszeiten für Ausfalltage im Umfang von 99,4 Tagen ermittelt, die gemäß § 121 Abs. 3 SGB VI auf 100 Tage aufzurunden sind, und für die vom 01.09.1982 bis 31.12.1982 verrichtete Tätigkeit als Zerspanerin Anrechnungszeiten für Ausfalltage im Umfang von 37,8 Tagen errechnet, die gemäß § 121 Abs. 3 SGB VI auf 38 Tage aufzurunden sind.
Die Anrechnungszeit von 100 Tagen ist dem Ende der für das Kalenderjahr 1982 bescheinigten Beschäftigung als Schlosserin am 19.04.1982 zuzuordnen, erfasst also den Zeitraum vom 10.01.1982 bis 19.04.1982. Die Anrechnungszeit von 38 Tagen ist dem Ende der für das Kalenderjahr 1982 bescheinigten Beschäftigung als Zerspanerin am 31.12.1982 zuzuordnen, erfasst also den Zeitraum vom 24.11.1982 bis 31.12.1982.
Entgegen der Auffassung des SG kann nicht offenbleiben, ob zwischen der Klägerin und dem VEB Kraftwerk B1 im Jahr 1982 ein durchgängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat oder zwei zeitlich nacheinander liegende Beschäftigungsverhältnisse vorgelegen haben. Denn der Wortlaut des § 252a Satz 2 SGB VI knüpft die Zuordnung der Anrechnungszeit explizit an das „Ende der … bescheinigten Beschäftigung“. Der letzte Tag der bescheinigten Beschäftigung markiert mithin den letzten Tag des Zeitraums, der mit den für diese Beschäftigung pauschal ermittelten Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage lückenlos zu belegen ist.
Das Verständnis des typisierenden Sachverhalts der Beschäftigung, an den die Vorschrift des § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI ausdrücklich anknüpft, nimmt seinen Ausgang bei § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung ist hiernach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
In Anwendung dieser Maßstäbe war die Klägerin im Jahr 1982 nicht durchgängig beim VEB Kraftwerk B1 beschäftigt. Vielmehr erweisen sich die vom 01.01.1982 bis 19.04.1982 verrichtete Tätigkeit als Schlosserin und die vom 01.09.1982 bis 31.12.1982 verrichtete Tätigkeit als Zerspanerin als zwei verschiedene Beschäftigungsverhältnisse zwischen der Klägerin und dem VEB Kraftwerk B1. Hiervon ist der Senat aufgrund einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall überzeugt. Der Senat stellt fest, dass die Klägerin im Zeitraum vom 20.04.1982 bis 31.08.1982 weder tatsächlich gearbeitet hat noch zur Arbeitsleistung verpflichtet war noch in diesem Zeitraum Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt hatte. Diese Überzeugung stützt der Senat auf die von der Klägerin und vom VEB Kraftwerk B1 am 30.03.1982 unterzeichnete Vereinbarung, wonach der Klägerin jedenfalls für den Zeitraum vom 20.04.1982 bis 31.08.1982 unbezahlte Freizeit gewährt und das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis angeordnet worden ist. Eine Pflicht des VEB Kraftwerk B1 zur Zahlung einer Vergütung für den Zeitraum vom 20.04.1982 bis 31.08.1982 ist damit ebenso wenig ersichtlich wie eine faktische Verfügungsgewalt des VEB Kraftwerk B1 über die Klägerin und eine Dienstbereitschaft der Klägerin für den VEB Kraftwerk B1 im Zeitraum vom 20.04.1982 bis 31.08.1982. Davon abweichende tatsächliche Gegebenheiten haben die Beteiligten nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Für das Vorliegen von zwei getrennt zu betrachtenden Beschäftigungsverhältnissen sprechen ferner die Eintragungen in dem als Urkunde verwerteten Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der Klägerin. Daraus geht hervor, dass es sich bei der bis 19.04.1982 verrichteten Tätigkeit als Schlosserin und der ab 01.09.1982 verrichteten Tätigkeit als Zerspanerin um verschiedene Berufsbilder handelt, und dass der VEB Kraftwerk B1 den im Zeitraum vom 01.01.1982 bis 19.04.1982 erzielten beitragspflichtigen Arbeitsverdienst, die im Zeitraum vom 01.01.1982 bis 19.04.1982 angefallene Anzahl der Arbeitsausfalltage und den im Zeitraum vom 01.01.1982 bis 19.04.1982 erzielten Arbeitsverdienst, von dem Beiträge zur FZR entrichtet wurden, in den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der Klägerin eingetragen hat. Denn hierzu war der Arbeitgeber gemäß § 94 Satz 2 und 3 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 17.11.1977 (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil I Nr. 35 S. 373, 388) nur „bei Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses vor Ablauf eines Kalenderjahres“ verpflichtet, während bei fortbestehendem Arbeitsrechtsverhältnis die Eintragungen gemäß § 94 Satz 2 SVO auf das Kalenderjahr bezogen vorzunehmen waren. Demgegenüber veranlassen die Identität des Arbeitgebers und die am 30.03.1982 unterzeichnete Vereinbarung, dass die Betriebszugehörigkeit der Klägerin durch die Gewährung unbezahlter Freizeit nicht unterbrochen wird, keine abweichende Würdigung, weil mit Blick auf das ausdrücklich vereinbarte Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis weder ein Anspruch der Klägerin gegen den VEB Kraftwerk B1 auf Zahlung von Arbeitsentgelt noch ein Anspruch des VEB Kraftwerk B1 gegen die Klägerin auf Erbringung einer Arbeitsleistung im Zeitraum vom 20.04.1982 bis 31.08.2024 bestand.
Die Wertung des § 3 lit. h SVO (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil I Nr. 35 S. 373, 375), wonach die Sozialpflichtversicherung durch Zeiten der vereinbarten unbezahlten Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von 3 Wochen nicht unterbrochen wird, bestätigt, dass im Jahr 1982 zwei Beschäftigungen der Klägerin bestanden haben. Denn das die Sozialpflichtversicherung begründende Arbeitsrechtsverhältnis der Klägerin beim VEB Kraftwerk B1 wurde im vorliegenden Fall nicht bis zur Dauer von 3 Wochen, sondern mehr als 4 Monate durch unbezahlte Freistellung von der Arbeit unterbrochen. Schließlich liegen die Voraussetzungen der Fiktion einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV nicht vor, da die Freistellung der Klägerin ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt länger als einen Monat gedauert hat, und sind die in § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV geregelten Voraussetzungen für das Fortbestehen einer Beschäftigung auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat nicht erfüllt, weil während der Freistellung der Klägerin vom 20.04.1982 bis 31.08.1982 kein Arbeitsentgelt fällig wurde und auch sonst keine durchgehende Entgeltzahlung erfolgte.
Entgegen der Auffassung des SG gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, bei mehreren Beschäftigungen innerhalb eines Jahres die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung für jede Beschäftigung eingetragenen Arbeitsausfalltage zusammenzurechnen und die aus dieser Summe ermittelten Anrechnungszeiten dem Ende des Kalenderjahres oder dem Ende des letzten Beschäftigungsverhältnisses in einem Kalenderjahr zuzuordnen. Insbesondere die Vorschrift des § 252a Abs. 2 SGB VI gebietet keine Zusammenrechnung von Arbeitsausfalltagen für mehrere Beschäftigungsverhältnisse innerhalb eines Kalenderjahres (a.A. SG Magdeburg, Urteil vom 02.05.2017 – S 11 R 2125/13 – juris Rn. 35; Flecks, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 252a Rn. 32). Der Wortlaut des § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI regelt die Zuordnung der Anrechnungszeit zum „Ende der … bescheinigten Beschäftigung“. Indem die Norm das Ende der bescheinigten Beschäftigung als maßgeblichen Bezugspunkt für die zeitliche Zuordnung von pauschal ermittelten Anrechnungszeiten bestimmt, bringt sie klar zum Ausdruck, dass der letzte Tag der bescheinigten Beschäftigung den letzten Tag des Zeitraums markiert, der mit den für diese Beschäftigung pauschal ermittelten Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage lückenlos zu belegen ist. Die im Wortlaut des § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI angelegte Beschäftigungsbezogenheit der Zuordnung von Anrechnungszeiten zeigt, dass Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage innerhalb des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses, in dem sie angefallen sind, berücksichtigt werden müssen. Sind in einem Kalenderjahr mehrere Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeitsausfalltagen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bescheinigt, sind die Anrechnungszeiten gemäß § 252a Abs. 2 SGB VI getrennt nach den einzelnen Beschäftigungszeiträumen zu ermitteln und ist das Ergebnis dem Ende des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses kalendertagemäßig zuzuordnen (Fiebig, in: Reinhardt/Silber, LPK-SGB VI, 5. Aufl. 2021, § 252a Rn. 9; Lilge, in: Lilge, Handkommentar SGB VI, § 252a, Abschnitt 7.1, S. 13; Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 252a Rn. 43, Stand 2024). Soweit § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI bestimmt, dass die pauschal ermittelte Anrechnungszeit für Ausfalltage „lückenlos“ zuzuordnen ist, folgt daraus lediglich, dass der Ablauf des letzten Tages der bescheinigten Beschäftigung das Ende eines Zeitraums bildet, in dem jeder einzelne Kalendertag mit einer Anrechnungszeit für Ausfalltage belegt sein muss. Die Vorgabe einer lückenlosen Zuordnung der Anrechnungszeit ändert aber nichts daran, dass weder das Ende des Kalenderjahres noch das Ende der letzten in einem Kalenderjahr ausgeübten Beschäftigung, sondern das Ende der Beschäftigung, in der Arbeitsausfalltage angefallen sind, für deren Zuordnung maßgeblich ist. Die im Normtext des § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI enthaltenen Worte „für das jeweilige Kalenderjahr“ veranlassen keine abweichende Würdigung. Sie beziehen sich auf das unmittelbar nachfolgende Adjektiv „bescheinigt“ und stellen damit klar, dass die pauschale Ermittlung von Anrechnungszeiten für Ausfalltage bei einer mehrere Kalenderjahre umfassenden Beschäftigung nur möglich ist, wenn die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung als Summe eingetragenen Arbeitsausfalltage dem einzelnen Kalenderjahr zugeordnet werden können. Der Formulierung „für das jeweilige Kalenderjahr“ regelt nicht, dass alle pauschal ermittelten Anrechnungszeiten für Ausfalltage innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden müssen, sondern bestimmt, dass pauschal ermittelte Anrechnungszeiten für Ausfalltage innerhalb keines anderen Kalenderjahrs als desjenigen, in dem sie angefallen sind, zugeordnet werden dürfen.
Entgegen der Auffassung des SG führt die nach einzelnen Beschäftigungszeiträumen innerhalb eines Kalenderjahres getrennte pauschale Ermittlung von Anrechnungszeiten und deren Zuordnung zum Ende des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses zu keiner Schlechterstellung von Versicherten, die vor dem 01.01.1984 innerhalb eines Kalenderjahres zwei Beschäftigungen ausgeübt haben, gegenüber Versicherten, die innerhalb eines Kalenderjahres durchgehend eine Beschäftigung ausgeübt haben. Zwar wird, wie das SG zutreffend ausführt, bei getrennter Betrachtung der Arbeitsausfalltage je nach Beschäftigungsverhältnis die Berücksichtigung von pauschal ermittelten Anrechnungszeiten für vor dem 01.01.1984 liegende Ausfalltage faktisch erschwert, weil die Wahrscheinlichkeit, dass nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist, sinkt, je kürzer die innerhalb eines Kalenderjahres betrachtete Beschäftigung ist. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass vor dem 01.01.1984 liegende Arbeitsausfalltage, die gemäß § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI nicht berücksichtigt werden können, weil nach der Zuordnung zum Ende der jeweiligen Beschäftigung nicht mindestens ein Kalendermonat mit pauschal ermittelten Anrechnungszeiten für Ausfalltage belegt ist, gemäß § 260 Satz 3 SGB VI bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten berücksichtigt werden.
Zutreffend hat die Beklagte eine tagesanteilige Beitragsbemessungsgrenze von 1.410 DM für den Zeitraum vom 01.01.1982 bis 09.01.1982 gebildet. Die Notwendigkeit, hier eine tagesanteilige Beitragsbemessungsgrenze zu bilden, ergibt sich aus § 252a Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI und im Umkehrschluss aus 260 Satz 3 SGB VI. Gemäß § 252a Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI verdrängen die gemäß § 252a Abs. 2 Satz 2 SGB VI zu berücksichtigenden Anrechnungszeiten für Ausfalltage bei der Berechnung der Rentenhöhe die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeiträge (vgl. Kuszynski, in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 252a Rn. 9) mit der Wirkung, dass die mit pauschal ermittelten Anrechnungszeiten belegten Kalendertage keine Pflichtbeitragszeiten mehr sind (vgl. Gürtner, in: BeckOGK-SGB VI, § 252a Rn. 31, Stand 01.03.2018). Im Umkehrschluss aus § 260 Satz 3 SGB VI folgt, dass vor dem 01.01.1984 liegende Arbeitsausfalltage, die als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze nicht als Beitragszeiten berücksichtigt werden. Da im vorliegenden Fall der Zeitraum vom 10.01.1982 bis 19.04.1982 mit pauschal ermittelten Anrechnungszeiten für Ausfalltage belegt ist (s.o.), ersetzen diese gemäß § 252a Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten. Da für die Berechnung der Rentenhöhe mithin nur Beitragszeiten vom 01.01.1982 bis 09.01.1982 berücksichtigt werden können, ist auch die Beitragsbemessungsgrenze tagesanteilig zu berechnen. Die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 1.410 DM für den Zeitraum vom 01.01.1982 bis 09.01.1982 ergibt sich gemäß § 189 i.V.m. § 123 Abs. 3 SGB VI aus der Multiplikation der für das Jahr 1982 maßgeblichen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze von 56.400 DM (§§ 159, 160 SGB VI i.V.m. Anlage 2 zum SGB VI) mit 9 Tagen und der Division durch 360 Tage (12 Monate à 30 Tage).
Der von der Beklagten berücksichtigte Höchstbetrag von 129,26 DM für den Verdienst aufgrund von Zahlungen zur FZR im Januar 1982 ergibt sich als Differenz zwischen der tagesanteiligen Beitragsbemessungsgrenze von 1.410 DM und dem beitragspflichtigen Verdienst zur Sozialversicherung in Höhe von 1.280,74 DM. Die Klägerin kann deshalb nicht verlangen, dass der Verdienst, für den im Zeitraum vom 01.01.1982 bis 19.04.1982 Beiträge zur FZR gezahlt worden sind, in tatsächlicher Höhe von 185,81 DM berücksichtigt wird. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf die Bindungswirkung des Vormerkungsbescheids vom 28.08.2012 berufen, mit dem die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.1982 bis 09.01.1982 einen FZR-Verdienst von 57,80 Mark festgestellt hat, da über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten gemäß § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI erst mit Rentenbescheid vom 11.02.2019 entschieden worden ist (vgl. zum Regelungsinhalt von Vormerkungsbescheiden BSG, Urteil vom 09.03.2023 – B 5 R 4/22 R – Rn. 17 m.w.N.).
Auf dieser Grundlage hat die Beklagte für den Monat Januar 1982 zutreffend insgesamt 0,1271 Entgeltpunkte ermittelt, indem sie die Summe aus 0,0398 Entgeltpunkten (1.280,74 DM geteilt durch 32.198 DM) für den beitragspflichtigen Verdienst zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet und 0,0040 Entgeltpunkten (129,26 DM geteilt durch 32.198 DM) für den Verdienst aufgrund von Zahlungen zur FZR gebildet und das Ergebnis von 0,0438 Entgeltpunkten gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI um 0,0833 Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten erhöht hat.
Weitere Einwendungen gegen die rechnerische Richtigkeit der Rentenhöhe hat die Klägerin nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.