L 8 U 3224/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 U 2664/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3224/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Der Amtsermittlungsgrundsatz ist verletzt, wenn allein der medizinische Sachverhalt in rechtlich relevanter Weise streitig ist und von weiteren Ermittlungen abgesehen wird, obwohl das Gericht durch die Benennung der behandelnden Ärzte die Möglichkeit hat, sachdienliche Ermittlungen durchzuführen.
2. Eine ausbleibende Klagebegründung rechtfertigt es nicht, von zweckdienlichen Ermittlungen abzusehen. Werden behandelnde Ärzte im maßgeblichen Zeitraum in der Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht benannt, können sachdienliche Ermittlungen durchgeführt werden.
3. Es bestehen erhebliche Bedenken, eine Entscheidung über das aktuelle Vorliegen von neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen auf Gutachten zu stützen, die zum Entscheidungszeitpunkt älter als zwei Jahre sind. Dies erscheint zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, erfordert jedoch eine schlüssige Darstellung - etwa gestützt durch Aussagen aktuell behandelnder Ärzte - dazu, dass die Ergebnisse der Begutachtungen weiterhin zutreffen.
4. Eine Beweiswürdigung, die bei einer Gerichtsentscheidung im Jahr 2023 maßgeblich auf eine in einem Gutachten von 2020 geäußerte Besserungstendenz abstellt, ohne dass ermittelt wurde, ob diese Besserungstendenz sich tatsächlich vollzogen hat, vermag nicht zu überzeugen.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Stuttgart vom 17.10.2023 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht Stuttgart zurückverwiesen.



Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer höheren Verletztenrente im Streit.

Der am 1984 geborene Kläger erlitt am 05.03.2018 einen Arbeitsunfall, als er bei seiner Tätigkeit als Facharbeiter im Bauhandwerk bei der Bauunternehmung S1 GmbH auf einer Baustellentreppe stürzte. Gemäß dem Durchgangsarztbericht der H1 und K1 vom Unfalltag konnte radiologisch keine Knochenverletzung festgestellt werden. Ausgegangen wurde bei schmerzbedingter Bewegungsunfähigkeit der Schulter von Kontusionen und Prellungen der linken Schulter und des linken Knies. Röntgenologisch wurde am 08.03.2018 durch P1 eine Schultergelenkssprengung links diagnostiziert.

Nach weiteren Ermittlungen, in deren Verlauf der Kläger wiederholt über anhaltende Schmerzen in der linken Schulter klagte, absolvierte der Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der BG Klinik T1 vom 16.04. bis zum 07.05.2019. Ausweislich des Entlassungsberichts hatten sich die Schmerzen in der Schulter und im linken Knie nur geringfügig gebessert. Es bestehe eine Hyposensibilität unterhalb der Patella am linken Unterschenkel.

In dem ersten Rentengutachten vom 23.01.2020 des F1 wurden als wesentliche Unfallfolgen eine Fußheberparese nach Gracilissehnen-Entnahme mit erheblicher Schwächung des Unterschenkels und geringer Oberschenkelmuskulatur, eine konzentrische, etwa hälftige Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk sowie eine Läsion des thoracicus longus mit Scapula alata, Beschwerden im linken Ringfinger, eine Schwäche im Bereich des Augenlides sowie glaubhafte belastungsabhängige Beschwerden angegeben. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte der Gutachter auf 40 v. H. seit dem 02.12.2019 und voraussichtlich auf Dauer.

Mit Bescheid vom 05.02.2020 anerkannte die Beklagte daraufhin den Unfall vom 05.03.2018 als Arbeitsunfall mit den Unfallfolgen: Bewegungseinschränkung in der linken Schulter mit belastungsbedingten Beschwerden, Muskelminderung am linken Arm und Missempfindungen am linken Ringfinger nach operativ versorgter Schultereckgelenksprengung links mit Schädigung des langen Brustkorbnervs; Fußheberschwäche links nach Sehnenentnahme und Schädigung des Peronäusnervs sowie deutliche Muskelminderung am linken Ober- und Unterschenkel. Des Weiteren wurde eine Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 40 v.H. für die Zeit ab 02.12.2019 gewährt.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren erstellte F1 am 01.10.2020 das zweite Rentengutachten, in welchem aufgrund im wesentlichen unveränderter Unfallfolgen weiterhin eine MdE um 40 v.H. befürwortet wurde.

Im psychiatrischen Fachgutachten des N1 für die Beklagte vom 18.12.2020 wurde als weitere Unfallfolge eine depressive Anpassungsstörung angegeben, aus der eine depressive Herabgestimmtheit, eine leicht reduzierte Belastbarkeit bzw. Antriebsstörung sowie eine reduzierte Fähigkeit zu empfinden resultiere. Der Gutachter nahm für sein Fachgebiet eine weitere MdE um 10 v.H. an.

Mit Änderungsbescheid vom 10.03.2021 anerkannte die Beklagte als weitere Unfallfolge eine depressive Anpassungsstörung und gewährte die Verletztenrente nunmehr auf unbestimmte Zeit. Eine Erhöhung der unfallbedingten MdE lehnte die Beklagte jedoch ab, ohne hierauf in der Begründung näher einzugehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2021 wies die Beklagte den weitergehenden Widerspruch zurück und verwies hierzu auf die weiteren Ermittlungen.

Deswegen haben die Bevollmächtigten des Klägers am 08.07.2021 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) zu dem Aktenzeichen S 1 U 2664/21 erhoben, mit der die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um 50 v.H. verfolgt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger leide aufgrund des Unfalls unter erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen. Es bestehe ein komplexes Krankheitsbild mit einer schwerwiegenden Schmerzstörung. Zudem bestehe auch eine Traumatisierung. Deswegen könne es nicht zutreffen, dass die zusätzlich festgestellten Beschwerden auf psychiatrischem Fachgebiet nicht zu einer Erhöhung der Verletztenrente führten. Die behandelnden Ärzte sollten als sachverständige Zeugen angehört werden.

Die Beklagte trat der Klage unter anderem mit dem Argument entgegen, sie sei intern dahingehend beraten worden, dass eine zusätzliche Teil-MdE um 10 v.H. die Gesamt-MdE nicht erhöhe, sondern in dieser aufgehe. Darüber hinaus habe die Beklagte in Anbetracht der gutachterlichen Erhebungen des N1 keinen Anlass, auf dessen Fachgebiet eine MdE von mehr als 10 v.H. anzunehmen.

Das SG hat lediglich den vom Kläger angegebenen behandelnden R1 als sachverständigen Zeugen angehört. Dieser hat am 19.12.2021 mitgeteilt, dass der Kläger im Zeitraum zwischen dem 09.09.2020 und 31.03.2021 insgesamt fünfmal bei ihm in einer traumaspezifischen psychotherapeutischen Behandlung gewesen sei. Es bestehe ein schweres, chronisches, kompliziertes und therapieresistentes Krankheitsbild. Eine medikamentöse Therapie mit Amitriptylin, Trimipramin und Pregabalin habe keine Verbesserung der Schmerzsymptomatik erbracht. Die als ultima ratio von ihm vorgeschlagene Cannabistherapie habe der Kläger aufgrund der potentiellen Suchtgefahr abgelehnt. Möglicherweise sei eine erneute schmerztherapeutische Behandlung zu empfehlen.

Die Beklagte hat am 28.01.2022 mitgeteilt, dass die Aussage des R1 nicht gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide spreche. Sie fügte aktuelle Arztrechnungen wegen Unfallfolgen der R2 und Kollegen und der Z1 bei, die ihrer Vermutung nach Hinweise auf aktuelle Untersuchungsbefunde geben könnten; eine Berichterstattung der Ärzte hierzu sei nicht zu ihren Verwaltungsakten gelangt.

Der Klägerbevollmächtigte (sic) hat dann dem SG den Bericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T1 vom 31.03.2022 vorgelegt, wonach eine anhaltende Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter mit Scapula alata bei unklarer neurologischer Symptomatik im Bereich des Plexus bestehe. Außerdem bestehe ein unklares diffuses Hypästhesie-Bild. Auf die Übersendung dieses Berichts durch das SG hat die Beklagte am 08.07.2022 mit dem Hinweis an das SG reagiert, dass sie den Bericht der BG-Klinik bereits direkt von dort erhalten habe.

Sodann hat die Beklagte den Bericht des F1 vom 02.06.2022 vorgelegt, wonach bei Verdacht auf Depression eine Indikation zur schmerzpsychologischen Begleitung bestehe.

Das SG hat die Beteiligten mit Verfügung vom 12.07.2022 darauf hingewiesen, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien, und dem Klägerbevollmächtigten die Rücknahme der Klage nahegelegt.

Der Klägerbevollmächtigte ist diesen Ausführungen mit Schreiben vom 29.08.2022 mit dem Argument entgegengetreten, dass bisher noch keine Ermittlungen zu den psychiatrisch-neurologischen Beeinträchtigungen erfolgt seien. Insoweit sei die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen erforderlich.

Daraufhin hat das SG die Beteiligten mit Schreiben vom 31.08.2022 dazu angehört, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei.

Auf die Sachstandsanfrage des Klägerbevollmächtigten teilte das SG diesem am 03.05.2023 mit, dass die 1. Kammer des SG seit Januar 2023 nicht besetzt und man bemüht sei, eine zeitnahe Entscheidung zu treffen.

Mit Beschluss des Präsidiums des SG vom 26.07.2023 ist das Verfahren an eine andere Kammer abgegeben worden. Das Verfahren wurde mit dem Aktenzeichen S 22 U 2664/21 fortgeführt.

Am 07.08.2023 hat das SG unter Hinweis auf fehlende Erfolgsaussichten erneut die Rücknahme der Klage angeregt; anderenfalls sei ab dem 08.09.2023 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu rechnen.

Mit Gerichtsbescheid vom 17.10.2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger werde durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung keine über die MdE von 40 v.H. hinausgehenden aus den Unfallfolgen resultierende Funktionseinschränkungen nachgewiesen bzw. gegeben seien. Nach den Erfahrungswerten zur MdE-Einschätzung in der gesetzlichen Unfallversicherung könne vorliegend keine höhere MdE angenommen werden, was das SG näher ausführt. In der Subsumierung der einzelnen MdE-Werte sei auf orthopädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet insgesamt eine MdE von 40 v.H. gerechtfertigt. Durch die zusätzlich anzuerkennende psychische Unfallfolge komme es indes nicht zu einer Abänderung der MdE von 40 v.H., denn insoweit sei beim Kläger lediglich eine Anpassungsstörung mit zu erwartender Besserung im weiteren Behandlungsverlauf objektiv nachweisbar. Dies entnehme die Kammer dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des N1 vom 18.12.2020. Bei einer Anpassungsstörung mit stärkergradig sozial-kommunikativer Beeinträchtigung, zusätzlich zur psychisch-emotionalen Störung wie Depression, Angst, Ärger, Verzweiflung, Überaktivität oder Rückzug sei eine MdE bis 20 v. H. möglich (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O, 9. Aufl. 2017, Abschn. 5.1.16, S. 170). Vorliegend habe der Gutachter N1 als Folgen der depressiven Anpassungsstörung eine depressive Herabgestimmtheit mit leicht reduzierter Belastbarkeit bzw. Antriebsstörung sowie eine reduzierte Fähigkeit, Freude zu empfinden feststellen können. Außerdem werde das Schmerzerleben durch die leichte depressive Symptomatik negativ beeinflusst. Insgesamt träten Ein- und Durchschlafstörungen aufgrund von Schmerzen und Depressivität auf. Aus der Auskunft des zeitweise den Kläger behandelnden R1, der lediglich fünfmal eine ambulante psychotherapeutische Sitzung mit dem Kläger durchgeführt habe, folge nichts Anderes. Das Gesamtbild aller Funktionseinschränkungen sei mit einem MdE-Wert im Ganzen zu würdigen. Dabei dürften die einzelnen MdE-Ansätze nicht schematisch zusammengerechnet werden. Entscheidend sei eine integrierende Gesamtschau der Gesamteinwirkungen aller Funktionseinschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit (BSG, Urteil vom 15.03.1979, 9 RVs 6/77; BSGE 48, 82-88). Unter Zugrundelegung dessen teile das Gericht die Auffassung des Beratungsarztes H2 in seiner Stellungnahme vom 25.02.2021, dass die für die psychische Funktionsstörung wegen der Besserungstendenz allenfalls angemessene MdE von 10 v. H. in der MdE von 40 v. H. aufgehe und diese nicht erhöhe. Dies auch vor dem Hintergrund, dass dem Gutachten des N1 keinerlei neurologische Auffälligkeiten (mehr) zu entnehmen seien. Auch im aktuellen Verlaufsbericht der BG Klinik T1 vom 31.03.2022 werde nur ein unklares diffuses Hypästhesiebild im Bereich des gesamten linken Unterschenkels befundet. Der Gerichtsbescheid ist den Bevollmächtigten des Klägers am 18.10.2023 zugestellt worden.

Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 20.11.2023 (Montag) beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Der Kläger leide aufgrund des Unfalls unter erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen. Es werde weiterhin als problematisch angesehen, wenn die Unfallfolge auf psychiatrischem Fachgebiet keine Berücksichtigung in der MdE-Bemessung finde, zumal die Unfallfolge einer depressiven Anpassungsstörung unstreitig sei. Das Schmerzerleben werde durch die Depressivität negativ beeinflusst. Es sei nicht erkennbar, dass dies ausreichend berücksichtigt worden sei. Weshalb das SG ohne weitere nachvollziehbare Ermittlungen entschieden habe, sei nicht nachvollziehbar und grob rechtsfehlerhaft.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgericht Stuttgart vom 17.10.2023 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 05.02.2020 und 10.03.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2021 zu verurteilen, dem Kläger eine Verletztenrente auf Grundlage einer MdE von 50 von 100 für die Zeit ab 02.12.2019 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig.

Mit Verfügung vom 13.06.2024 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Aufhebung der Entscheidung des SG zwecks Durchführung noch erforderlicher Ermittlungen in Betracht zieht. Daraufhin haben die Beteiligten einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG zugestimmt.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Akten des SG und des LSG Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheiden konnte, ist im Sinne der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet.

Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil eine mit der Berufung angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Ein Mangel des Verfahrens liegt vor, wenn gegen eine das gerichtliche Verfahren regelnde Vorschrift verstoßen worden ist. Wesentlich ist dieser Mangel, wenn die Entscheidung darauf beruhen kann (allgemeine Meinung, stellvertretend Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 159 Rdnr. 3, 3a).


Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern (§ 56 Abs. 1 SGB VII). Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der MdE noch nicht abschließend festgestellt werden kann (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung kann der Vomhundertsatz der MdE abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben (§ 62 Abs. 2 SGB VII).

Die Bemessung der MdE wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG, Urteile vom 05.09.2006 – B 2 U 25/05 R – und vom 02.05.2001 – B 2 U 24/00 R –; juris). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG, Urteile vom 14.11.1984 – 9b RU 38/84 – und vom 30.06.1998 – B 2 U 41/97 R –, juris). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG, Urteil vom 02.05.2001 – B 2 U 24/00 R –, juris).

Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungs-rechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der tägliche Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG a.a.O; BSG Urteil vom 22.06.2004 - B 2 U 14/03 R -, juris). Die Erfahrungswerte bilden in der Regel die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet, sie sind aber nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend (BSG, Urteile vom 26.06.1985 – 2 RU 60/84 –, vom 30.06.1998 – B 2 U 41/97 R –, vom 18.03.2003 - B 2 U 31/02 R –; juris). Die Feststellung der Höhe der MdE als tatsächliche Feststellung erfordert stets die Würdigung der hierfür notwendigen Beweismittel im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG (BSG, Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R -, juris mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 02.05.2001 – B 2 U 24/00 R –, juris).


Eine klageabweisende Entscheidung in der Sache kann sich deshalb nur dadurch rechtfertigen, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine höhere Bewertung der MdE nicht nachgewiesen sind. Das SG war angesichts dessen gehalten, weitere und vor allem auch aktuelle Ermittlungen zu den Funktionseinschränkungen des Klägers aufgrund des von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls vom 05.03.2018 anzustellen.

Insoweit liegt ein zur Zurückverweisung berechtigender wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil das SG den entscheidungserheblichen Sachverhalt entgegen der Verpflichtung zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) nicht hinreichend aufgeklärt hat. Eine Verletzung des § 103 SGG liegt vor, wenn das Tatsachengericht Ermittlungen unterlässt, obwohl es sich ausgehend von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 103 SGG - Stand: 21.04.2020 – Rdnr. 90 ff.; Senatsurteile vom 12.05.2021 – L 8 R 3419/20 –, juris Rdnr. 28ff. sowie vom 17.07.2020 – L 8 R 736/20 –, juris und vom 23.09.2022 – L 8 R 1633/22 –, juris Rdnr. 44 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2016, L 8 R 710/15, juris).

Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens im Sinne der § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG und § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Weil die Beteiligten auf eine ordnungsgemäße Aufklärung des Sachverhalts nicht verzichten können, können Verstöße gegen § 103 SGG über § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 295 ZPO nicht geheilt werden. Überdies hat der Klägerbevollmächtigte im Verfahren vor dem SG auch mehrfach die bisher nicht ausreichenden Ermittlungen gerügt.

Die Pflicht zur Amtsermittlung ist somit dem Verantwortungsbereich des Gerichts zugewiesen. Nicht die Beteiligten, sondern das Gericht bestimmt, welche Angaben für die von ihm zu treffende Entscheidung erforderlich sind. Das Gericht entscheidet im Rahmen von Zweckmäßigkeitsüberlegungen nach dem Studium der Akten über die Reihenfolge der zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen. Diese Aufgaben darf das Gericht nicht an die Beteiligten delegieren. Es hat die Sachverhaltsermittlungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen unabhängig vom Willen und der Interessenlage einzelner Prozessbeteiligter durchzuführen. Das Gericht muss sich nicht mit den von einem Kläger angebotenen Beweismitteln begnügen, wenn es die Angaben für unzureichend erachtet, weil es diese nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen kann (Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 103 SGG - Stand: 21.04.2020 - Rdnr. 19).

Zu ermitteln sind alle Tatsachen, die, ausgehend von der Rechtsauffassung des Sozialgerichts, für die Entscheidungsfindung in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlich sind. Das Ausmaß der Aufklärung und die Wahl der Beweismittel sind in das pflichtgemäße richterliche Ermessen des Gerichts gestellt. Es hat diejenigen Ermittlungen durchzuführen, zu denen es sich nach der Sach- und Rechtslage gedrängt fühlen muss.

Welcher Beweismittel sich das Gericht bedient, ist eine Frage der pflichtgemäßen richterlichen Ermessensausübung. Das Gericht ist gehalten, diejenigen Beweismittel zu verwenden, die nach den Umständen des Einzelfalles zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geeignet und erforderlich sind. Umfang und Reihenfolge der Ermittlungen sind zum Teil durch die Umstände des Einzelfalls vorgegeben. So hat das Gericht vor der Beauftragung eines Sachverständigen häufig die erforderlichen medizinischen Befunde der behandelnden Ärzte einzuholen, ohne welche verlässliche Aussagen über das Ausmaß von Funktionseinschränkungen häufig nicht möglich sind. Bei streitigem Sachverhalt hat das Gericht zunächst die Tatsachen zu ermitteln, die es dem Sachverständigen vorzugeben hat (§ 404a Abs. 3 ZPO).

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 23.09.2022 – L 8 R 1633/22 –, juris Rdnr. 51 ff., sowie Senatsurteil vom 12.05.2021 – L 8 R 3419/20 –, juris Rdnr. 39 ff.) ist der Amtsermittlungsgrundsatz unter anderem auch dann verletzt, wenn allein der medizinische Sachverhalt streitig ist und dem Gericht durch die Benennung der behandelnden Ärzte die Möglichkeit offenstand, sachdienliche Ermittlungen vorzunehmen. Dies gilt nach Überzeugung des Senats nicht nur für den Fall einer ausbleibenden Klagebegründung, sondern immer dann, wenn behandelnde Ärzte im maßgeblichen Zeitraum in der Schweigepflichtentbindungserklärung benannt werden, und damit die aktuell bestehenden Funktionseinschränkungen weiter ermittelt werden können.

Das SG stützt seine Antwort auf die hier vor allem umstrittene Frage, ob die Unfallfolgen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eine Erhöhung der MdE rechtfertigen, auf das Gutachten des N1 vom 18.12.2020 und die sachverständige Zeugenaussage des R1 vom 19.12.2021. Das SG hat in dem dort über zwei Jahre anhängigen Verfahren lediglich einen einzigen der den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständigen Zeugen vernommen, und von der Einholung von aktuellen Gutachten insgesamt abgesehen. Die Verwaltungsgutachten, auf welche der angegriffene Gerichtsbescheid vom 17.10.2023 gestützt wird, waren zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts 3 Jahre alt (F1 vom 23.01.2020 und vom 01.10.2020 für das orthopädisch-chirurgische Fachgebiet) bzw. 2 Jahre und 8 Monate alt (N1 vom 18.12.2020 für das neurologisch-psychiatrische Fachgebiet). Zudem war das Gutachten von N1 zwischen den Beteiligten auch umstritten, weil die Beklagte die darin vertretene MdE
um 10 v.H. grundsätzlich in Zweifel zog und der Klägerbevollmächtigte diese umgekehrt als nicht ausreichend ansah.

Dabei lagen gleichzeitig neuere Hinweise auf eine (weiterhin) ungeklärte neurologische Problematik sowohl hinsichtlich der linken Schulter als auch des linken Sprunggelenks sowie auf ein ungeklärtes Hypästhesiebild vor (Bericht der BG-Klinik vom 31.03.2022). Auch den Hinweisen der Beklagten und des Klägers über neue Behandlungen auch auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet ist das SG nicht mehr nachgegangen (Schriftsatz der Beklagten vom 28.01.2022; Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 16.05.2022).

Den Anforderungen der von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts genügt dieses Vorgehen nicht. Auch wenn ein Gutachten oder eine gutachterliche Stellungnahme nach Untersuchung eine Erschwerung gegenüber einem Gutachten nach Aktenlage oder einer beratungsärztlichen Stellungnahme darstellt, ist ein solches für eine realistische Beurteilung des Leistungsvermögens gerade bei einem Krankheitsbild mit einer "psychischen Problematik" oft unentbehrlich. Unterlagen, die wie vorliegend über zwei oder gar drei Jahre alt sind, sind in der Regel für die Beurteilung des aktuellen Restleistungsvermögens ohne Bedeutung (BSG, Urteil vom 26.11.2020 – B 14 AS 13/19 R –, BSGE 131, 116-123, SozR 4-4200 § 44a Nr 2, SozR 4-1200 § 66 Nr 10, Rn. 28).

Vor diesem Hintergrund war es insbesondere auch mit Blick auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG bereits mehrere Jahre alten medizinischen Sachverständigengutachten im vorliegenden Verfahren geboten, - wie vom Kläger beantragt - eine erneute (aktuelle) Begutachtung des Umfangs seiner unfallbedingten Funktionseinschränkungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet einzuholen, oder zumindest durch die Anhörung aktuell behandelnder Ärzte zu klären, ob eine solche Begutachtung konkret weiterhin als verzichtbar angesehen werden konnte (vgl. BSG, Beschluss vom 13.06.2013 – B 13 R 485/12 B –, Rn. 22, juris).

Schließlich ist auch die Beweiswürdigung des SG fraglich, wenn es ausgehend von den vorliegenden älteren ärztlichen Stellungnahmen auf eine Besserungstendenz abstellt. Ob ein Versicherter eine bestimmte Leistungseinschränkung aufweist, beurteilt sich allein aufgrund der Auswirkungen der vorhandenen Gesundheitsstörungen auf sein aktuelles Leistungsvermögen, ohne Hinzudenken einer bislang nicht durchgeführten Behandlung (BSG, Beschluss vom 28.09.2020 – B 13 R 45/19 B –, Rn. 6, juris). Auch insoweit wäre das SG allerdings gehalten gewesen zu überprüfen, ob eine im Jahr 2020 ärztlicherseits festgestellte Besserungstendenz bei der Entscheidung des SG im Jahr 2023 sich zugunsten des Klägers realisiert hat.

Damit liegen wesentliche Lücken in der Ermittlung des medizinischen Sachverhalts vor. Das SG war gehalten, zumindest die aktuell behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen zu hören. Zwar kommt den schriftlichen Äußerungen behandelnder Ärzte nur der Charakter von Auskünften (§ 106 Abs. 3 Nr. 4 SGG) oder schriftlicher Aussagen sachverständiger Zeugen (§§ 106 Abs. 4, 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 377 Abs. 3, 414 Zivilprozessordnung [ZPO]) zu. Sie vermitteln dem Gericht deshalb nicht zwangsläufig die erforderliche Sachkunde über das objektive Vorliegen von Krankheitsbildern und deren Auswirkungen auf die rentenrelevanten Funktionsbeeinträchtigungen. Allerdings verschaffen sie dem Gericht durch die Übermittlung der gestellten Diagnosen und erhobenen Befunde sowie eingeleiteten Behandlungsmaßnahmen eine Entscheidungsgrundlage für die Frage, ob weitere Ermittlungen, beispielsweise durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, erforderlich sind.

Fehlt es somit in weitem Umfang an Ermittlungen, zu denen sich das SG im Rahmen des § 103 SGG gedrängt fühlen musste, so folgt daraus zum einen, dass die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen kann, und zum anderen, dass der Verfahrensmangel eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich macht. Letzteres ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/6746, S. 27, zu Nummer 8) der Fall, wenn die Beweisaufnahme einen erheblichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln erforderlich macht. Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, sind Ermittlungen zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts und der Frage der unfallbedingten Funktionseinschränkungen noch in weitem Umfang erforderlich, was zwangsläufig einen derartigen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln nach sich zieht (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2016 – L 8 R 710/15 –, juris).

Im Rahmen des von ihm bei der Entscheidung über die Zurückverweisung auszuübenden Ermessens hat der Senat das Interesse des Klägers an einer möglichst zeitnahen Erledigung des Rechtsstreits gegenüber den Nachteilen durch den Verlust einer Tatsacheninstanz abgewogen und sich angesichts der Mängel der Sachverhaltsaufklärung durch das SG für eine Zurückverweisung entschieden. Hierbei hat er berücksichtigt, dass der Rechtsstreit noch weit von einer Entscheidungsreife entfernt ist, weshalb der Verlust einer Tatsacheninstanz, wie er wegen der vom SG unterlassenen Aufklärung eingetreten ist, besonders ins Gewicht fällt. Die Zurückverweisung stellt die dem gesetzlichen Modell entsprechenden zwei Tatsacheninstanzen wieder her. Auch der Grundsatz der Prozessökonomie führt nicht dazu, den Rechtsstreit bereits jetzt abschließend in der Berufungsinstanz zu behandeln. Denn das gesamte Verfahren vor dem Senat hat vom Eingang der Berufung am 20.11.2023 bis zum Tag der Zustellung des Urteils weniger als ein dreiviertel Jahr in Anspruch genommen. Es erscheint deshalb prozessökonomischer, dem SG zunächst Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts in rechtskonformer Weise zu geben.

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG bei in wesentlichen Fragen ungeklärtem Sachverhalt (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG) die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht vorgelegen haben dürften. Durch den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung wurden die hierfür vorgesehenen gesetzlichen ehrenamtlichen Richter nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen. Die vom Gesetz bestimmte Mitwirkung ehrenamtlicher Richter als gesetzliche Richter ist jedoch ein tragender Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2024 – L 8 U 1832/23 –, juris).

Das SG wird in seiner künftigen Kostenentscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.




 

Rechtskraft
Aus
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