L 4 AS 326/24 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 21 AS 692/24 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 AS 326/24 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1. Zur Auslegung eines (auch rückwirkenden) Ablehnungsbescheides des Jobcenters während des laufenden Bewilligungszeitraumes einer vorläufigen Bewilligung von Grundsicherungsleistungen und zum dagegen statthaften gerichtlichen Eilrechtsschutz

 

2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die endgültige Festsetzung einer zuvor vorläufig bewilligten Leistung der Grundsicherung haben aufschiebende Wirkung.

  1. Der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Juli 2024 wird abgeändert.

 

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 15. Juli 2024 gegen den Bescheid vom 19. Juni 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2024 wird angeordnet, soweit damit die Aufhebung des Bescheids des Antragsgegners vom 27. März 2024 für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis 31. Juli 2024 verfügt worden ist.

 

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 15. Juli 2024 gegen den Bescheid vom 19. Juni 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2024 aufschiebende Wirkung hat, soweit damit die endgültige Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis 31. Mai 2024 verfügt worden ist und die vorläufige Leistungsbewilligung aus dem Bescheid vom 27. März 2024 für diesen Zeitraum ersetzt werden soll.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Juli 2024 zurückgewiesen.

 

  1. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Aufwendungen in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.

 

 

 

Gründe

 

I.

 

 

Die 1975 geborene Antragstellerin ist albanische Staatsangehörige und hat vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen.

 

Am 20.12.2023 stellte sie Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen. Im Rahmen der am 26.02.2024 online eingereichten Unterlagen gab sie unter anderem an, dass Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 450,00 EUR pro Monat entstünden. Da die Antragstellerin keinen dauerhaften Wohnort (einen Mietvertrag) habe, rechne sie mit einer Pauschale (Übernachtungskosten i.H.v. durchschnittlich 15,00 EUR pro Nacht x 30 Tage). Dies sei der Tagespreis für die preiswerteste Übernachtung in Sachsen. Zugleich zeigte die Antragstellerin an, dass sie über ein Konto bei der Sparkasse A.... verfüge.

 

Mit Bescheiden vom 26.03.2024 (Zeitraum vom 01.02.2024 bis 31.03.2024) und 27.03.2024 (übriger Zeitraum), die aufgrund einer Melderegisterabfrage an die Adresse A.... übersandt wurden, bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin wegen schwankendem Einkommens für den Zeitraum vom 01.02.2024 bis 31.07.2024 vorläufig Leistungen i.H.v. monatlich 528,16 EUR. Anerkannt wurde hierfür ein Regelbedarf i.H.v. 563,00 EUR monatlich. In Abzug gelangte Einkommen i.H.v. 34,84 EUR aufgrund der von der Antragstellerin angezeigten geringfügigen Beschäftigung im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses bei der Y.... Service GmbH mit wechselnden Einkünften. Der Antragsgegner verfügte zudem, dass die Auszahlung der Leistungen als Barzahlung gemäß § 7b SGB II erfolge, da gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Erreichbarkeits-Verordnung vom 28.07.2023 [ErrV]) von einer Erreichbarkeit auszugehen sei, wenn die Antragstellerin als wohnsitzlose Person einmal im Leistungsmonat persönlich bei der zuständigen Stelle des für sie örtlich zuständigen Jobcenters vorspreche. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, monatlich in dem für sie örtlich zuständigen Jobcenter vorzusprechen, um ihren monatlichen Leistungsanspruch in bar in Empfang zu nehmen.

 

Am 19.03.2024 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Chemnitz (S 14 AS 303/24 ER) gerichtlichen Eilrechtsschutz, wobei sie geltend machte, seit März 2024 einer offenen Restmietforderung ausgesetzt zu sein. Den Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 09.04.2024 abgelehnt und insbesondere ausgeführt, hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung, welche die Zeit vor Antragstellung beträfen, habe die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sei kein Nachholungsbedarf dargelegt. Hinsichtlich der beantragten Auszahlung von Regelleistungen fehle es an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin sei nicht erreichbar i.S.d. § 7b Abs. 1 SGB II.

 

Nachdem die Antragstellerin am 05.04.2024 persönlich im Jobcenter vorgesprochen hatte, dort allerdings keine Auszahlung der Leistungen erfolgt war, wandte sie sich am 15.04.2024 wieder per E-Mail an den Antragsgegner. Unter anderem rügte sie, dass die Leistung für April 2024 weder überwiesen noch ausgezahlt worden sei.

 

Am 22.04.2024 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Chemnitz erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie für Kosten der Unterkunft und Heizung im April 2024. Auf Hinweis der Widerspruchsstelle des Antragsgegners wurden am 29.04.2024 die im vorläufigen Bescheid bewilligten Regelleistungen auf das Konto der Antragstellerin zur Anweisung gebracht. Aufgrund von Softwareproblemen erfolgte die Überweisung zunächst nicht, weshalb der Antragsgegner die Auszahlung am 14.05.2024 nochmals anwies.

 

Mit Schreiben vom 30.04.2024 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin bis zum 17.05.2024 auf, konkrete Kosten der Unterkunft und Heizung nachzuweisen, da eine pauschalisierte Auszahlung nicht möglich sei. Eine Äußerung der Antragstellerin erfolgte nicht. Mit Bescheid vom selben Tag stellte der Antragsgegner die Leistungen ab Mai 2024 vorläufig ein, da bei der letzten Vorsprache aufgefallen sei, dass der Aufenthaltstitel der Antragstellerin im Jahr 2021 abgelaufen sei. Sie wurde aufgefordert, ein gültiges Ausweisdokument zu beantragen und bis zum 15.05.2024 vorzulegen. Auf den albanischen Pass könnten weitere Barzahlungen nicht erfolgen.

 

Mit Beschluss vom 03.06.2024 im Verfahren S 25 AS 421/24 ER, den die Antragstellerin am 24.06.2024 persönlich abgeholt und zugestellt bekommen hat, lehnte das Sozialgericht den gerichtlichen Eilantrag vom 22.04.2024 ab. Es führte zur Begründung aus, dass die Auszahlung von Regelleistungen für April 2024 erfüllt worden sei. In Bezug auf die weiteren Zeiträume ab Mai 2024 fehle es an der Erreichbarkeit i.S.d. § 7b Abs. 1 SGB II. Bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II fehle es an einem Anordnungsgrund und einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin habe weder einen Mietvertrag noch irgendwelche Belege eingereicht, die dokumentierten, dass ihr Kosten für Unterkunft und Heizung entstanden seien und in welcher Höhe. Die Antragstellerin habe auf gerichtliche Anforderung – ohne Nachweise vorzulegen – lediglich Übernachtungskosten i.H.v. 13,00 EUR pro Nacht für eine Notunterkunft geltend gemacht. Ob und wie lange sie in welcher Notunterkunft übernachtet habe, erschließe sich dem Gericht mangels Nachweis nicht.

 

Die dagegen von der Antragstellerin erhobene Beschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom 04.10.2024 im Verfahren L 4 AS 325/24 B ER rechtskräftig als unzulässig, nachdem die Antragstellerin die Beschwerde verfristet erhoben hatte.

 

Am 04.06.2024 ließ die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner durch einen Rechtsanwalt vortragen, dass sie über eine Niederlassungserlaubnis verfüge, die auch nicht erlösche. Auf ein aktuelles Ausweisdokument komme es nicht an, weil die Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) fortwirke und unbefristet gelte. Am 05.06.2024 verfügte der Antragsgegner daraufhin die Rücknahme der vorläufigen Zahlungseinstellungen und gab die mit Bescheid vom 27.03.2024 für den Zeitraum vom 01.04.2024 bis zum 31.07.2024 bewilligten Leistungen zur Auszahlung frei. Aus banktechnischen Gründen ist die Auszahlung nicht auf ein Konto der Klägerin gelangt.

 

Eine am 13.06.2024 vom Antragsgegner eingeholte EMA-Auskunft ergab daraufhin, dass die Antragstellerin zu dieser Zeit von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet war.

 

Mit Bescheid vom 19.06.2024, der weiterhin an die X.... in A.... adressiert und der Antragstellerin darüber hinaus elektronisch bekanntgegeben worden ist, verfügte der Antragsgegner ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin: „Leider muss Ihr Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II vom 26.02.2024 ab 01.05.2024 abgelehnt werden.“ Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil sie sich zu touristischen Zwecken in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Sie sei im Landkreis A.... weder melderechtlich noch ausländerrechtlich registriert. Mit Schreiben vom 30.04.2024 sei sie aufgefordert worden, einen gültigen Aufenthaltstitel einzureichen und sich diesbezüglich mit der Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen. Unter Beachtung der vorliegenden Nachweise und dem fehlendem Aufenthaltsrecht sei sie vom Bezug auf Leistungen nach dem SGB II auszuschließen.

 

Am 02.07.2024 hat die Antragstellerin erneut vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht Chemnitz beantragt und Leistungen nach dem SGB II begehrt. Sie hat eine Bewerbung für ein Jurastudium vorgelegt. Ferner hat sie erneut vorgetragen, dass die Gültigkeit ihrer Niederlassungserlaubnis mit dem Ablauf des Datums auf der Karte nicht erloschen sei. Es liege ein unbefristeter Aufenthaltstitel vor. Sie hat weiter betont, dass sie sich nicht von ihrer bisherigen Adresse abgemeldet habe. Daher könne die Adresse vom Meldeamt auch nicht gelöscht worden sein. Ohnehin stehe auch Menschen ohne eine Meldeadresse Bürgergeld zu. Die postalische Erreichbarkeit in W...., wo sie arbeite und zur Zeit Arbeit suche, sei für das Jobcenter wie für alle anderen Stellen gegeben. Im Fall einer Nichtzahlung der Gebühren werde ihr Postfach in W.... aber bis zur Zahlung gesperrt. Die Digitalisierung unter anderem auch von Serviceleistungen des Jobcenters lasse vieles online erledigen. Das Jobcenter selbst habe angekündigt, im Juli 2024 weitere Serviceangebote auf Online umzustellen. Das Bundesministerium für Arbeit plane, die Residenzpflicht ganz abzuschaffen, um die Arbeitssuche leichter und zeitgemäßer zu gestalten. Die Antragstellerin hat weiter ausgeführt, sie sei inzwischen hoch verschuldet, könne ihre Pflichten und Verbindlichkeiten nicht einhalten, könne sich im Krankheitsfall nicht kurieren oder die notwendigen Medikamente kaufen. Sie könne ihren beruflichen Weg nicht weiterverfolgen und es fehle die Berücksichtigung des Jobcenters für Fahrt- und Übernachtungskosten außerhalb des Ortes. Es fehlten auch jegliche Mittel zum Lebensunterhalt und für ein würdiges Leben.

 

Der Antragsgegner hat im Verfahren vor dem Sozialgericht ausgeführt, im Verfahren S 25 AS 421/24 ER sei mit Beschluss vom 03.06.2024 festgestellt worden, dass ein Leistungsanspruch nicht bestehe. Die Antragstellerin sei bereits mit vorläufiger Zahlungseinstellung vom 30.04.2024 darauf hingewiesen worden, dass ihr Ausweisdokument (elektronischer Aufenthaltstitel) im Jahr 2021 abgelaufen sei und sie zur Erneuerung in der Ausländerbehörde A.... vorstellig werden müsse. Sie könne damit nicht dokumentieren, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners habe. Ohne gültiges Ausweisdokument könnten auch keine Barzahlungen begehrt werden. Die Antragstellerin sei nicht mehr in A.... gemeldet, ein Wohnsitz nicht vorhanden. Da sie über keinen solchen Wohnsitz verfüge, für den Antragsgegner auch nicht postalisch in A.... erreichbar sei und lediglich online mit dem Antragsgegner kommuniziere, sei nicht nachvollziehbar nachgewiesen, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestehe. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien damit nicht erfüllt. Die im Antragsverfahren erstmals angegebene Postfachadresse in W.... lasse zudem nicht auf eine örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners schließen.

 

Gegen den Bescheid vom 19.06.2024 hat die Antragstellerin am 15.07.2024 Widerspruch erhoben. Am 05.08.2024 hat sie beim Antragsgegner Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen gestellt, über den bisher nicht entschieden worden ist.

 

Mit streitigem Beschluss vom 16.07.2024 hat das Sozialgericht den Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz abgelehnt, wobei es zugrunde gelegt hat, dass Leistungen nach dem SGB II für Mai 2024 streitig seien. Der so verstandene Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei zulässig, aber unbegründet. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob ein Anordnungsanspruch bestehe. Denn es fehle jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Da die Antragstellerin lediglich in der Vergangenheit liegende Leistungen begehre und auch keinen Nachholbedarf geltend gemacht habe, sei die für eine einstweilige Anordnung notwendige Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.

 

Gegen den der Antragstellerin am 22.07.2024 zugestellten Beschluss richtet sich deren Beschwerde vom 26.07.2024 zum Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG). Sie trägt vor, der Beschwerdewert übersteige 750,00 EUR, da der Eilantrag sowohl die Regelleistungen als auch Kosten der Unterkunft und Heizung betreffe. Ihre Erreichbarkeit für das Jobcenter in A.... sei jederzeit gewährleistet gewesen. Sie habe alle Bescheide, die mittlerweile online zur Verfügung gestellt würden, bekommen. Sie sei postalisch erreichbar und habe alle Termine vor Ort wahrgenommen. Das allein sei maßgebend, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Trotz dessen seien die Leistungen immer wieder und oft in Ermangelung eines Bescheids ausgeblieben. Der Bescheid vom 19.06.2024 sei rechtswidrig, da die Antragstellerin in Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei. Der Titel sei noch gültig. Eine Vorsprache einmal im Monat bei der Ausländerbehörde auch ohne feste Adresse sei ausreichend, Leistungen zum Lebensunterhalt zu bekommen. Außerdem mache sie Wohnkosten trotz fehlenden Mietvertrags geltend.

 

Die Antragstellerin beantragt,

 

den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 16.07.2024 aufzuheben und ihr einstweiligen Rechtsschutz sowohl in Bezug auf die Gewährung der vorläufig festgesetzten Regelleistungen als auch in Bezug auf Unterkunfts- und Heizkosten zu gewähren.

 

Der Antragsgegner beantragt,

 

            die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Er verteidigt die erstinstanzlichen Ausführungen und die von ihm getroffenen Verwaltungsentscheidungen.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2024 hat der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin vom 15.07.2024 als unbegründet zurückgewiesen. Er hält an der Ablehnung des Leistungsantrages fest und führt über den bisher bekannten Sachverhalt hinaus aus, über einen Datenabgleich nach § 52 SGB II sei bekannt geworden, dass die Antragstellerin seit dem 16.06.2023 in V.... gearbeitet habe. Am 20.08.2024 habe sie offenbar auch Leistungen beim Jobcenter V.... beantragt. Im Ergebnis liege weder eine aktuelle Aufenthaltserlaubnis vor, noch sei sonst ein Aufenthaltstitel eingereicht worden. Auch ein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners liege nicht vor. Die Antragstellerin sei in diesem weder melderechtlich erfasst noch existiere eine Postanschrift in A.....

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der elektronischen Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die bei der Entscheidung vorlag.

 

II.

 

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und in der Sache teilweise begründet.

 

Die form- und fristgerecht erhobene (§ 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft und auch nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, somit zulässig.

 

Die Antragstellerin wendet sich bei Auslegung ihres Begehrens gegen die Nichtauszahlung von Regelleistungen und die unterlassene Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung. Da sie nach eigenem Vortrag diesbezügliche Leistungen i.H.v. 450,00 EUR begehrt und allein im Mai 2024 vorläufig bewilligte Regelleistungen im Umfang von 528,16 EUR nicht zur Auszahlung gelangt sind, ist der Beschwerdewert von 750,00 EUR, mithin derjenige Wert einer zulassungsfreien Berufung i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, überschritten. Zudem begehrt die Antragstellerin nicht lediglich Leistungen für Mai 2024, sondern unter Berücksichtigung der vorläufigen Bewilligungslage bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraum am 31.07.2024. Ihr wurden mit Bescheid vom 27.03.2024 bis einschließlich 31.07.2024 vorläufig Leistungen bewilligt, die für Mai bis Juli 2024 nicht ausgezahlt worden sind. Am 05.08.2024 hat sie einen Weiterbewilligungsantrag gestellt. Hinsichtlich dessen steht eine Verwaltungsentscheidung des Antragsgegners noch aus, wogegen sie sich mit Rechtsbehelfen und einem weiteren gerichtlichen Eilrechtsschutzantrag wenden müsste. Dasselbe gilt für die von der Antragstellerin beanspruchten Kosten der Unterkunft und Heizung.

 

Die Beschwerde ist jedoch nur teilweise begründet.

 

Zum Erreichen des von der Antragstellerin geäußerten Rechtsschutzzieles im gerichtlichen Eilrechtsschutz ist ein kombinierter Antrag notwendig und zwar

  1. betreffend die Monate Juni 2024 und Juli 2024 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 15.07.2024 und der noch zu erhebenden Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 19.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2024
  2. betreffend den Monat Mai 2024 auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des vorgenannten Widerspruchs und einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage
  3. betreffend die Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. monatlich 450,00 EUR auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG.

 

Der Antrag gemäß 86b Abs. 1 SGG sowie der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 19.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2024, soweit der Bewilligungsmonat Mai 2024 betroffen ist, sind begründet.

 

Das Gericht der Hauptsache und auf das Rechtsmittel auch das Beschwerdegericht können nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. In selber Weise kann die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und der Anfechtungsklage ausgesprochen werden, wenn dem Rechtsbehelf und dem Rechtsmittel bereits aufschiebende Wirkung zukommt und die Behörde diese negiert (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 15).

 

Der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 19.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2024 und eine ggf. noch zu erhebende Anfechtungsklage haben hinsichtlich der im angegriffenen Bescheid vom 19.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2024 so zu verstehenden Aufhebung der vorläufigen Leistungsbewilligung für den Bewilligungszeitraum Juni bis Juli 2024 keine aufschiebende Wirkung. Denn gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt bzw. zurücknimmt, keine aufschiebende Wirkung.

 

Soweit der Antragsgegner im Bescheid vom 19.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2024 für den Monat Mai 2024 eine dahingehend zu verstehende endgültige Festsetzung verfügt hat, haben der Widerspruch und die ggf. noch zu erhebende Anfechtungsklage der Antragstellerin bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung.

 

Weil deshalb die Rechtswirkungen der vorläufigen Bewilligung vom 27.03.2024 trotz des Bescheides vom 19.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2024 bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit fortbestehen, sind die vorläufigen Leistungen für die vorgenannten Monate an die Antragstellerin auszuzahlen, nachdem der Antragsgegner bereits im Verwaltungsverfahren die vorläufige Zahlungseinstellung vom 30.04.2024 am 05.06.2024 aufgegeben und die Auszahlung verfügt hat.

 

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen endgültige Festsetzungsentscheidungen des Antragsgegners haben gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG kraft Gesetzes aufschiebenden Wirkung. Diese Wirkung entfällt nicht gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 SGG. Angelegenheiten der Grundsicherung sind weder Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 18.05.2009 – L 2 AS 181/09 B ER – juris Rn. 21, m. w. N.) noch der Sozialversicherung i.S.d. § 86 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Angelegenheiten der Sozialversicherung sind nur die in § 51 Abs. 1, 2, 3 und 5 SGG genannten Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86a Rn. 15).

 

Es liegt auch kein Fall des Wegfalles der aufschiebenden Wirkung nach § 86 Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II vor. Hiernach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, keine aufschiebende Wirkung.

 

Mit einer endgültigen Festsetzung werden Leistungen der Grundsicherung aber weder aufgehoben noch entzogen. Bei der endgültigen Festsetzung der Leistungen nach vorläufiger Bewilligung gemäß § 41a Abs. 3 und 4 SGB II handelt sich nicht um eine Aufhebung (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 31/14 R – juris Rn. 17; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.2015 – L 7 AS 4389/15 ER-B – juris Rn. 6) jeweils zu § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II a.F. i.V.m § 328 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]). Die endgültige Regelung ersetzt die vorläufigen Regelungen ohne weiteres vollständig, ohne dass die vorläufige Regelung aufgehoben oder geändert wird (vgl. Kemper in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl., Stand: 2024, § 41a Rn. 41 f., beck-online). Es liegt auch kein Fall der Entziehung einer Leistung vor. Der Gesetzgeber hat aufgrund der Rechtsprechungsentwicklung mit Wirkung zum 01.08.2016 Entziehungsbescheide nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) in § 39 SGB II aufgenommen. Bei der Entziehung handelt es sich um einen durch die Möglichkeit der Nachholung der Mitwirkungshandlung revidierbaren Eingriff in einen vorliegenden Bewilligungsbescheid. Demgegenüber bewirkt die endgültige Festsetzung eine vollständige Erledigung der vorläufigen Leistung; der vorläufige Bescheid wird daher unumkehrbar ersetzt (vgl. hierzu Löcken in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 39 Rn. 9 und 19).

 

Der Bescheid vom 19.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2024 enthält weder eine ausdrückliche Aufhebungsentscheidung der vorläufigen Leistungsbewilligung vom 27.03.2024, noch äußert er ausdrücklich, eine endgültige Leistungsfestsetzung vornehmen zu wollen. Vielmehr heißt es im Bescheid vom 19.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2024, mit dem der Antragsgegner die Auszahlung der Regelleistungen für Mai 2024 bis Juli 2024 an die Antragstellerin verwehrt, er lehne – auf einen vermeintlichen Antrag vom 26.02.2024 – die Leistungsbewilligung ab 01.05.2024 ab. Damit verkennt der Bescheid die tatsächlich bestehenden Bewilligungsverhältnisse, nachdem für den Zeitraum vom 01.04.2024 bis 31.07.2024 bereits vorläufig Leistungen bewilligt worden waren.

 

Daher ist der Bescheid unter Zugrundelegung der tatsächlichen Sach- und Rechtslage auszulegen, um den zutreffenden einstweiligen Rechtsschutz zu bestimmen. Zur Überzeugung des Senats ist von einer endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruches für den Monat Mai 2024 auszugehen, während für den Bewilligungszeitraum von Juni bis Juli 2024 eine Aufhebung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verfügt worden ist.

 

Eine auf § 41a Abs. 1 SGB II gestützte vorläufige Bewilligung kann der Antragsgegner entweder durch eine endgültige Festsetzung gemäß § 41a Abs. 3 SGB II ersetzen und diese damit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 39 Abs. 2 SGB X erledigen oder aber nach Maßgabe der § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. §§ 45 ff. SGB X zurücknehmen bzw. aufheben.

 

Eine abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II soll gemäß § 41a Abs. 4 SGB II nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes erfolgen, was konsequent ist, weil – wie hier im Fall der Einkommenserzielung – regelmäßig erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes die vollständige Sachverhaltsaufklärung möglich ist. Der Bescheid vom 19.06.2024 erging allerdings im laufenden Bewilligungszeitraum. Lediglich die Monate April und Mai 2024 waren vollständig abgelaufen. Doch kann der Leistungsträger – insbesondere nach der Novellierung des § 41a Abs. 4 SGB II mit Wirkung vom 01.04.2021 durch das Sozialschutz-Paket III vom 10.03.2021 (BGBl. I S 335) – davon abweichend auch für einzelne vergangene Monate eine abschließende Entscheidung treffen und damit die vorläufige Bewilligung teilweise erledigen, wobei der Antragsgegner dem Leistungsempfänger dazu rechtliches Gehör nach Maßgabe des § 41a Abs. 3 SGB II gewähren muss.

 

Darüber hinaus kann der Leistungsträger die vorläufige Bewilligung auch im Wege der Aufhebung für die Zukunft abändern. Ändert sich nach Erlass des vorläufigen Verwaltungsaktes die bei seinem Erlass zugrunde gelegte Sach- oder Rechtslage, ist dieser nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2015 – L 19 AS 2333/14 – juris Rn. 21, Kemper in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 41a Rn. 30). Ferner bestimmt § 41a Abs. 2 Sätze 4 und 5 SGB II, dass rechtswidrige vorläufige Entscheidungen für die Zukunft zurückzunehmen sind, ohne dass § 45 Abs. 2 SGB X Anwendung findet.

 

Ob eine vorläufige Bewilligung auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder zurückgenommen werden kann und damit in Konkurrenz mit einer endgültigen Festsetzung tritt, ist umstritten. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, eine Anwendung der §§ 45, 48 SGB X zu Ungunsten der leistungsberechtigten Person mit Wirkung für die Vergangenheit sei systematisch nicht angezeigt, da die vorläufige Entscheidung sich nicht im Wege der Aufhebung, sondern der abschließenden Entscheidung erledige (BT-Drs. 18/8041, S. 53). Hierauf wird entgegnet, es handele sich um keine systematische Argumentation. Die Frage der Erledigung einer vorläufigen Entscheidung habe nichts mit ihrer Aufhebung zu tun. Mit Blick auf die Aufhebung nach § 48 SGB X habe die Auffassung im Gesetz keinen Ausdruck gefunden. Allerdings spreche das System von vorläufiger und abschließender Entscheidung nach Teilen der Literatur dafür, dass nachträgliche Änderungen, die sich nachteilig für die leistungsberechtigte Person auswirken, zunächst nur für die Zukunft zu berücksichtigen seien und die Korrektur für die Vergangenheit im Rahmen der abschließenden Entscheidung vorzunehmen sei. Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit komme allein in Betracht, wenn dies zugunsten der leistungsberechtigten Person nach § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB X bzw. nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X erfolge (vgl. zu allem Kemper in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 41a Rn. 33 m.w.N.). Demgegenüber hat das LSG Baden-Württemberg – wenn auch im Anwendungsbereich des § 67 Abs. 4 SGB II, wonach während der Covid-19-Pandmie nur auf Antrag des Leistungsempfängers abschließend zu entscheiden war – eine rückwirkende Aufhebung der vorläufigen Bewilligung zu Ungunsten des Leistungsempfängers nach § 48 SGB X zugelassen (Urteil vom 22.11.2022 – L 13 AS 1610/22, BeckRS 2022, 37762, beck-online).

 

Einer Entscheidung dazu kann offenbleiben. Denn der Antragsgegner lässt mit seiner Argumentation hinreichend deutlich erkennen, dass er für den Monat Mai 2024 die vorläufige Entscheidung ersetzen und eine abschließende Entscheidung dergestalt treffen wollte, keine Leistungen auszuzahlen. Denn er schätzte ein, dass die Antragstellerin in diesem Monat nach § 7 Satz 1 Satz 2 Nr. 2 a SGB II ausgeschlossen und zudem nicht erreichbar i.S.d. § 7 b SGB II gewesen sei. Auch bestehe keine örtliche Zuständigkeit. Damit ist für den Monat Mai 2024 ein Regelungswille erkennbar, wonach die vorläufige Entscheidung keinen Bestand mehr haben sollte und vielmehr abschließend entschieden werden sollte.

 

Ein solches Verständnis scheidet für die Monate Juni 2024 und Juli 2024 aber aus, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 19.06.2024 keine endgültige Sachverhaltsklärung dazu vorlag. Dies schon deshalb, weil die Bewilligungszeiträume Juni 2024 und Juli 2024 noch teilweise bzw. ganz in der Zukunft lagen. Demnach kommt für diese Zeiträume allein eine teilweise Aufhebung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 27.03.2024 in Betracht.

 

Dies zugrunde gelegt, hat der Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.06.2024 genauso wie eine auf den Widerspruchsbescheid vom 01.10.2024 noch zu erhebende Klage bereits von Gesetzes wegen gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung, soweit nach der oben genannten Auslegung damit der Leistungsanspruch für Mai 2024 endgültig in der Weise festgesetzt worden ist, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht. Die aufschiebende Wirkung ist entsprechend des Tenors festzustellen, da der Antragsgegner mit der Weigerung, die vorläufigen Leistungen für Mai 2024 auszuzahlen, diesen Suspensiveffekt des Widerspruchs der Antragstellerin offensichtlich in Abrede stellt.

 

Soweit der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 19.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2024 bei der gebotenen Auslegung des Bescheids (allenfalls) die vorläufige Bewilligung vom 27.03.2024 für Juni und Juli 2024 aufgehoben hat, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer ggf. noch zu erhebenden Anfechtungsklage nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anzuordnen.

 

Nach übereinstimmender Auffassung ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung des gegenständlichen Verwaltungsakts (Aussetzungsinteresse) dem gegenläufigen Interesse des Antragsgegners (Vollzugsinteresse) überwiegt, wobei zu den Entscheidungskriterien, deren Gewichtung sowie zum Umfang der Aufklärung der Sach- und Rechtslage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (vgl. z.B. Burkiczak in: jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b Rn. 188 ff. und Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 12 ff.). Einigkeit besteht indes an der Orientierung an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, da am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein schützenwertes Interesse besteht und bei einem rechtmäßigen Verwaltungsakt das Vollzugsinteresse überwiegt. Ist die Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht offensichtlich, sind alle sonstigen Umstände des Einzelfalls, die für und gegen die sofortige Vollziehung sprechen sowie deren Folgen, gegeneinander abzuwägen (vgl. SächsLSG, Beschlüsse vom 06.01.2023 – L 7 AS 591/22 B ER – juris Rn. 23 und vom 11.09.2019 – L 7 AS 857/19 B ER – juris Rn. 30).

 

Ausgehend davon ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Denn der Bescheid ist bei der gebotenen summarischen Prüfung hinsichtlich einer so verstandenen Aufhebung bereits formell rechtswidrig.

 

Der Bescheid vom 19.06.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.10.2024 leidet unter einem nicht mehr heilbaren Mangel an Bestimmtheit, sodass nicht abschließend entschieden werden muss, ob die notwendige, jedoch vor Erlass des Bescheides vom 19.06.2024 unterlassene Anhörung mittlerweile nachgeholt oder sonst geheilt worden ist.

 

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 24 Abs. 1 SGB X Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dass eine solche Anhörung der Antragstellerin hier vor Erlass des Bescheides vom 19.06.2024 erfolgt ist, kann weder den vorgelegten Verwaltungsakten entnommen werden, noch trägt der Antragsgegner dies vor. Ein Fall, bei dem gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 24 Abs. 2 SGB X von der Anhörung abgesehen werden kann, liegt erkennbar nicht vor.

 

Zwar kann eine Verletzung des Anhörungserfordernisses gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X bis in das sozialgerichtliche Verfahren hinein nachgeholt werden (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 24 Abs. 2 SGB X). Das Widerspruchsverfahren ersetzt die förmliche Anhörung aber nur dann, wenn dem bis dahin nicht ausreichend angehörten Beteiligten in diesem Rahmen i.S.d. § 24 Abs. 1 SGB X „Gelegenheit gegeben“ wird, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen sachgerecht zu äußern (ständige Rspr., vgl. u.a. BSG, Urteil vom 29.11.2017 – B 6 KA 33/16 R – juris Rn. 16 m.w.N.). Dazu reicht es nicht aus, dass ein Widerspruchsverfahren überhaupt Gelegenheit zur Äußerung bietet. Entscheidend ist die Möglichkeit der Äußerung „zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen“. Heilende Wirkung kommt den Äußerungsmöglichkeiten im Widerspruchsverfahren daher nur zu, wenn dem Beteiligten bis dahin diejenigen Informationen erteilt worden sind, die von der Behörde im Rahmen ihrer Pflichten nach § 24 Abs. 1 zu geben gewesen wären. Hierzu ist es notwendig, dass der Verwaltungsträger die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen in einer Weise unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen, ggf. nach ergänzenden Anfragen bei der Behörde, sachgerecht äußern kann (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 26.07. 2016 – B 4 AS 47/15 R juris Rn. 13 m.w.N.). Heilende Wirkung hat die Äußerungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren demgemäß dann, wenn die Begründung des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides selbst alle Tatsachen enthält, auf die es nach der Rechtsansicht der Behörde für den Verfügungssatz objektiv ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2011 – B 13 R 9/11 R – juris Rn. 14) und dem Beteiligten dadurch Gelegenheit gegeben wird, sich mit Einlegung des Widerspruchs zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern.

 

Abgesehen davon, dass der Bescheid vom 19.06.2024 und zuletzt auch der Widerspruchsbescheid vom 01.10.2024 weder die Rechtsgrundlagen nennt und ihnen noch nicht einmal ausdrücklich zu entnehmen ist, dass eine ursprüngliche Verwaltungsentscheidung aufgehoben werden soll, vielmehr unzutreffend eine erstmalige Bewilligungssituation unterstellt wird, enthält der Bescheid vom 19.06.2024 nicht alle Tatsachen, die der Antragsgegner nunmehr offenbar zur Grundlage seiner ablehnenden Entscheidung machen will. So wird insbesondere die Problematik der Erreichbarkeit oder der Zuständigkeit des Antragsgegners nicht erwähnt. Überraschend ist in diesem Zusammenhang ohnehin, dass der Bescheid offenbar von einem Leistungsausschluss mangels Aufenthaltsrechts gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB II ausgeht, obwohl zuvor von der Antragsgegnerin vorgetragen worden war, dass ihr Aufenthaltsrecht gemäß § 9 Abs. 1 AufenthG unbefristet bestehe und in Reaktion darauf die Auszahlung bereits veranlasst worden war, die dann lediglich aus technischen Gründen scheiterte.

 

Dass eine ordnungsgemäße und vollständige erstmalige Anhörung im Widerspruchsverfahren selbst erfolgt ist, trägt der Antragsgegner nicht vor. Unterlagen zum Widerspruchsverfahren hat er nur insoweit vorgelegt, als auf Anfrage des Senats der Widerspruchsbescheid vorlegt worden ist.

 

Ob die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Antragsgegners im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geeignet und ausreichend sind, eine Heilung des Anhörungsmangels zu bewirken, kann dahinstehen. Denn der Bescheid des Antragsgegners vom 19.06.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2024 ist jedenfalls i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB X unbestimmt. Dieser Mangel kann im Klageverfahren nicht mehr geheilt werden.

 

Das aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 33 Abs. 1 SGB X folgende Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten (vgl. BSG, Urteile vom 17.12.2009 - B 4 AS 20/09 R – juris Rn. 13 und vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R – juris Rn. 18). Maßstab für die Bestimmtheitsprüfung ist der Empfängerhorizont. Für die Beteiligten und insbesondere den Adressaten des Bescheides muss sich bereits aus dem Verfügungssatz vollständig, klar sowie unzweideutig und nicht erst aufgrund einer am wahren Sachverhalt und dem daraus abzuleitenden Willen der Behörde orientierten Auslegung ergeben, was die Behörde will. Unschädlich ist es dabei, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. Diese Auslegungsmöglichkeiten finden allerdings ihre Grenze dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Leistungsträger verpflichtet ist, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekannt zu geben (BSG, Urteil vom 29.12.2012 – B 14 AS 196/11 R – juris Rn. 16 m.w.N.). Erfordert die Sach- und Rechtslage – wie hier – die Aufhebung einer bereits getroffenen Verwaltungsentscheidung, lässt der Bescheid für den objektiven Empfänger aber weder den Aufhebungswillen der Behörde klar und unzweideutig erkennen, noch benennt die Behörde einen aufzuhebenden Bescheid und den aufzuhebenden Zeitraum, so fehlt der angegriffenen Verwaltungsentscheidung die Bestimmtheit.

 

Bereits aus den oben genannten Ausführungen des Senats zur Auslegung des Bescheides, um das Rechtsschutzziel zu bestimmen, folgt, dass für die Antragstellerin als Adressatin der wahre Regelungsgehalt des Bescheides nicht eindeutig und unklar damit unbestimmt ist.

 

Nachdem auch der Widerspruchsbescheid vom 01.10.2024 den Mangel nicht korrigiert hat, kommt eine Heilung nicht mehr in Betracht. Die mangelnde Bestimmtheit kann nicht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 41 SGB X geheilt werden, da sie nach dem dortigen abschließenden Katalog nicht zu einem der hiernach heilbaren Fehler zählt. Sie ist auch nicht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 42 SGB X unbeachtlich, da es sich nicht um einen Formfehler handelt. Der Verwaltungsakte leidet bei fehlender Bestimmtheit an einem besonders schweren Fehler (Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl., Stand: 2020, § 33 Rn. 31, 32). Eine Ersetzung durch einen klarstellenden Verwaltungsakt, ggf. noch im Widerspruchsbescheid, ist nicht erfolgt.

 

Folglich ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 15.07.2024 und einer noch zu erhebenden Klage anzuordnen, soweit der Bescheid als Aufhebungsentscheidung betreffend die Bewilligungsmonate Juni und Juli 2024 auszulegen ist.

 

Der Entscheidung des Senats steht nicht der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 03.06.2024 im Verfahren S 25 AS 421/24 ER entgegen. Die Beschwerde dagegen hat der Senat mit Beschluss vom 04.10.2024 – L 4 AS 325/24 B ER rechtskräftig als unzulässig verworfen, nachdem die Antragstellerin ihre Beschwerde verfristet erhoben hatte. Eine inhaltliche Prüfung fand demnach nach dem 03.06.2024 nicht mehr statt. Den hier maßgeblichen Bescheid vom 19.06.2024 hat der Antragsgegner aber erst nach der Entscheidung des Sozialgerichts erlassen. Damit hatte das Sozialgericht nach der damaligen Sach- und Rechtslage entschieden. Die Entscheidung des Senats hingegen ergeht aufgrund einer geänderten Sachlage.

 

Die Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch unbegründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung der vorläufigen Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 16.07.2024 wendet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit zu Recht abgelehnt.

 

Eine vorläufige Bewilligung derartiger Leistungen liegt nicht vor. Rechtschutz ist deshalb durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 86 Abs. 2 SGG zu gewähren.

 

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf Antrag schon vor Klageerhebung (§ 86b Abs. 3 SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert oder geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.

 

Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren Erfolg haben würde.

 

Dies ist hier bereits nicht der Fall. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Demnach scheidet eine Gewährung von Unterkunftspauschalen – wie sie von der Antragstellerin geltend gemacht werden – aus. Die Antragstellerin muss konkrete Unterkunftskosten darlegen und glaubhaft machen. Dies ist trotz wiederholter Aufforderungen nicht geschehen. Soweit die Antragstellerin im Verfahren S 25 AS 421/24 ER beim Sozialgericht Chemnitz Aufwendungen für eine Notunterkunft i.H.v. 13,00 EUR täglich geltend gemacht hat, bleibt zum einen unklar, ob diese auch den hier streitigen Zeitraum ab Mai 2024 betroffen haben. Zum anderen hat das Sozialgericht bereits darauf hingewiesen, dass die Aufwendungen nicht glaubhaft gemacht worden sind.

 

Ungeachtet dessen ist auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein solcher besteht, wenn der Betroffene bei Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können oder gegenwärtige schwere, unzumutbare, irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile zu erleiden. Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar erscheinen lassen, den Betroffenen zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (SächsLSG, Beschlüsse vom 08.11.2012 – L 7 AS 705/12 B ER – und vom 30.10.2007 – L 2 B 472/07 AS-ER –). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwerwiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27a). Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (vgl. Krodel in: NZS 2002, 234 ff. m.w.N.).

 

Soweit Grundsicherungsleistungen für einen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgelaufenen Zeitraum beansprucht werden, ist ein Anordnungsgrund regelmäßig gegeben (vgl. SächsLSG, Beschlüsse vom 08.11.2012 – L 7 AS 705/12 B ER – und vom 30.10.2007 – L 2 B 472/07 AS-ER –). Sofern allerdings – wie hier – für einen zu diesem Zeitpunkt in der Vergangenheit liegenden Zeitraum Leistungen geltend gemacht werden, ist ein Anordnungsgrund nur dann zu bejahen, wenn noch ein gegenwärtiger schwerer unzumutbarer Nachteil besteht, mithin die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt (vgl. SächsLSG, Beschlüsse vom 28.03.2022 – L 6 AS 86/22 B ER – juris Rn. 43 ff. und vom 29.06.2023 – L 4 AS 326/23 B ER – n.v.). Ein solcher Nachholbedarf ist für den hier streitigen Zeitraum von 01.05.2024 bis 31.07.2024 von der Antragstellerin weder substantiell geltend noch glaubhaft gemacht worden, sodass der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes insoweit abzulehnen war.

 

Nach alledem ist entsprechend zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt das gegenseitige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.

 

Dieser Beschluss ist für die Beteiligten gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

 

 

Rechtskraft
Aus
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