Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Senats vom 24. April 2024 wie folgt geändert:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 405.288 Euro und für das Berufungsverfahren auf 398.244 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss des Senats im Berufungsverfahren L 7 KA 4/22 vom 24. April 2024, mit dem der Streitwert für das gesamte Verfahren auf 420.984 Euro festgesetzt worden ist.
Der Kläger hat am 23. Mai 2024 „Beschwerde und Widerspruch“ gegen den Streitwertbeschluss eingelegt und eine Herabsetzung des Streitwerts auf 180.000 Euro geltend gemacht. Der Senat legt dieses Begehren im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit des Streitwertbeschlusses (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) als Gegenvorstellung aus (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 28. Juni 2022, B 5 R 37/22 BH, zitiert nach juris, Rn. 4; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2014, L 7 KA 6/14 B, zitiert nach juris).
Aus Anlass der Gegenvorstellung hat der Senat es für geboten erachtet, den Streitwert nach Ermessen und Anhörung der Beteiligten geringfügig im tenorierten Umfang herabzusetzen.
Die (Neu-)Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m § 63 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 1 sowie § 47 Abs. 1 GKG. Maßgeblich ist entsprechend der üblichen Vorgehensweise in Zulassungssachen die Höhe des Überschusses für einen Dreijahreszeitraum (vgl. BSG, Beschlüsse vom 9. Juli 2020, B 6 KA 3/20 B, zitiert nach juris, Rn. 10, sowie vom 30. März 2022, B 6 KA 24/21 B, zitiert nach juris, Rn. 19; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 197 Rn. 7h „Zulassung von Ärzten“). Es kann in der Regel pauschalierend auf die Werte abgestellt werden, die im Gesamtbundesdurchschnitt für die Arztgruppe ausgewiesen sind, welcher der betreffende Arzt angehört (vgl. Pawlita, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 97 SGB V, Stand: 28. Mai 2024, Rn. 85; BSG, Beschluss vom 12. Oktober 2005, B 6 KA 47/04 B, zitiert nach juris), und zwar auf die von der KBV vierteljährlich im Internet veröffentlichten Daten zur Entwicklung des Honorarumsatzes und des Überschusses aus vertragsärztlicher Tätigkeit (www.kbv.de/html/honorar-bericht.php; vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2019, L 11 KA 89/16, zitiert nach juris, Rn. 2). Vom Zeitpunkt her sind aus Vereinfachungsgründen gemäß § 40 GKG die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die bei Einleitung des jeweiligen Rechtszuges vorlagen (vgl. BSG, Beschluss vom 25. September 2005, B 6 KA 69/04 B, zitiert nach juris).
Ausgehend davon ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 405.288 Euro für das erstinstanzliche Verfahren. Dieses wurde im Quartal I/2019 (am 17. Januar 2019) eingeleitet. Der Honorarbericht der KBV weist für dieses Quartal einen Überschuss je Arzt in der Abrechnungsgruppe „Kinder- und Jugendmedizin“ in Höhe von 33.774 Euro aus (Tabelle 38). Bezogen auf drei Jahre entspricht dies 33.774 Euro x 12 = 405.288 Euro. Für das Berufungsverfahren ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 398.244 Euro. Dieses wurde im Quartal I/2022 (am 22. Februar 2022) eingeleitet. Der Honorarbericht der KBV weist für dieses Quartal einen Überschuss je Arzt für die Abrechnungsgruppe „Kinder- und Jugendmedizin“ in Höhe von 33.187 Euro aus (Tabelle 38). Bezogen auf drei Jahre entspricht dies 33.187 Euro x 12 = 398.244 Euro.
Eine darüber hinaus gehende Herabsetzung des Streitwerts war nicht geboten. Im Hinblick auf die gebotene pauschalierende Bestimmung von Streitwerten ist eine Reduzierung insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt veranlasst, dass eine neue Praxis in ihrer Anlaufphase möglicherweise geringere Umsätze erreicht (vgl. BSG, Beschluss vom 12. Oktober 2005, B 6 KA 47/04 B, zitiert nach juris, Rn. 5; Pawlita, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 97 SGB V, Stand: 28. Mai 2024, Rn. 85). Ebenso wenig besteht im vorliegenden Verfahren Grund für eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick darauf, dass in Konkurrentenstreitverfahren regelmäßig nicht unmittelbar eine Zulassung, sondern nur eine neue Auswahlentscheidung durchgesetzt werden kann (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2015, L 5 KA 54/14 B, zitiert nach juris). Denn im vorliegenden Fall war das Rechtsschutzbegehren des Klägers in beiden Instanzen im Hauptantrag darauf gerichtet, aufgrund eines geltend gemachten Zulassungsanspruchs eine Zulassung zu erhalten.
Eine Herabsetzung des Streitwerts war auch nicht wegen erheblich niedrigerer Umsätze eines Kinderarztes in Berlin geboten. Ausweislich des im Internet veröffentlichten Honorarberichts der KV Berlin (www.kvberlin.de/fuer-praxen/alles-fuer-den-praxisalltag/abrechnung-/-honorar/honorarbericht) lag der Honorarumsatz je Kinder- und Jugendarzt im Quartal I/2019 geringfügig über dem von der KBV angegebenen Umsatz. Im Quartal I/2022 waren die ausgewiesenen Umsätze nahezu identisch. Ebenso wenig handelte es sich im vorliegenden Fall um ein derart atypisches Zulassungsverfahren, dass ausnahmsweise die Ansetzung des Auffangstreitwertes (je Quartal) gerechtfertigt wäre (vgl. dazu Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 97 SGB V, Stand: 28. Mai 2024, Rn. 85). Der Kläger hat insbesondere nicht dargelegt, dass die grundsätzlich pauschalierend zugrunde zu legenden KBV-Werte den in Neukölln erzielbaren Werten nicht annähernd entsprechen.
Die Herabsetzung war deshalb geboten, weil der Senat bei der Streitwertfestsetzung am 24. April 2024 hinsichtlich des Überschusses den aktuellsten Wert der KBV (in Höhe von 35.082 Euro für das Quartal IV/2022) zugrunde gelegt hat. Bei nochmaliger Durchsicht der KBV-Werte ist aufgefallen, dass diese in den maßgeblichen Quartalen I/2019 und I/2022 wie dargestellt geringfügig niedriger waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Kosten sind bereits deshalb nicht zu erstatten, weil der Betrag, um den der Streitwert herabgesetzt wurde (22.740 Euro bzw. 15.696 Euro) im Verhältnis zu der geforderten Herabsetzung (um 240.984 Euro) gering ist und damit bei der Kostenentscheidung nicht ins Gewicht fällt (Rechtsgedanke des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Auch beruht die Herabsetzung auf anderen Gründen als den vom Antragsteller geltend gemachten.
Einer Streitwertfestsetzung für das Verfahren der Gegenvorstellung bedarf es nicht, da für die Gegenvorstellung im Kostenverzeichnis (Anlage I zu § 3 Abs. 2 GKG) ein Gebührentatbestand nicht vorgesehen ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2014, L 7 KA 6/14 B, zitiert nach juris, Rn. 7).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG; § 197a SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).