Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das gesamte Eilverfahren auf 34.265,99 Euro festgesetzt.
Gründe
Die nach den §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Mai 2024 hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin begehrt bei sachgerechter Auslegung ihres Vorbringens (§ 123 SGG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 22. November 2023 gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2023, mit dem die Antragsgegnerin die Honorarbescheide der Abrechnungsquartale IV/2020 bis III/2021 teilweise aufgehoben und Honorar in Höhe von insgesamt 68.531,98 Euro zurückgefordert hat. Der in ihrem einstweiligen Rechtsschutzantrag vom 15. März 2024 genannte Bescheid vom 25. Januar 2024 enthält hinsichtlich dieser Forderung keine Regelung (vgl. zur lediglich buchhalterischen Umsetzung eines Regresses in einem Honorarbescheid auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 2024, L 5 KA 782/24 ER-B, zitiert nach juris, Rn. 40). Der Senat geht daher davon aus, dass sich der Eilantrag gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2023 richtet.
Das Sozialgericht hat zu Recht davon abgesehen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. November 2023 gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2023 anzuordnen:
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage – wie hier nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 87b Abs. 2 Satz 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer Abwägung des Aussetzungsinteresses einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Dabei kommt in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG vor allem dem Grad der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Entscheidung Relevanz zu (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2023, L 7 KA 26/23 B ER, zitiert nach juris, Rn. 8; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2021, L 11 KA 58/19 B ER, zitiert nach juris, Rn. 55; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2019, L 24 KA 30/19 B ER, zitiert nach juris, Rn. 44). Das gegen eine sofortige Vollziehung sprechende Aussetzungsinteresse ist umso geringer zu gewichten, je weniger Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 11. Januar 2021, L 1 KA 4/20 B ER, zitiert nach juris, Rn. 32; Beschluss des Senats vom 19. Mai 2016, L 7 KA 51/15 B ER, zitiert nach juris, Rn. 4).
Ausgehend davon überwiegt das Interesse an der – gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen – sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 25. Oktober 2023.
Der Senat hat nach derzeitigem Erkenntnisstand keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides. Es spricht zur Zeit mehr dafür als dagegen, dass die Antragsgegnerin gemäß den §§ 106d Abs. 2, 295 Abs. 1a SGB V wegen fehlender Mitwirkung der Antragstellerin berechtigt war, die Gebührenordnungspositionen 03230, 35100 und 35110 in den Quartalen IV/2020 bis III/2021 vollständig von der Vergütung auszunehmen und die entsprechende Vergütung in Höhe von insgesamt 68.531,98 Euro nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X – zurückzufordern (vgl. zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung bei fehlender Mitwirkung bzw. fehlendem Nachweis der Leistungsvoraussetzungen LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. September 2017, L 3 KA 108/14, zitiert nach juris; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Februar 2022, L 4 KA 77/18, zitiert nach juris, Rn. 37; BSG, Beschluss vom 6. September 2000, B 6 KA 17/00 B, zitiert nach juris, Rn. 8). Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. November 2022 konkret aufgefordert, für die Quartale IV/2020 bis III/2021 unter anderem Quartalsdokumentationen für namentlich bezeichnete Patienten vorzulegen. Sie hat die Frist dafür bis zum 27. Januar 2023 verlängert. Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin dazu angehört, dass die Vergütung für die genannten Gebührenordnungspositionen zurückgefordert werde, wenn die für die Quartale IV/2020 bis III/2021 angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt würden. Dennoch hat die Antragstellerin, soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, keine der angeforderten Dokumentationen über Behandlungen in diesen Quartalen eingereicht. Auch im vorliegenden Eilverfahren hat sie im Wesentlichen nur allgemein angeführt, umfangreiche Gespräche jeweils über 30 Minuten geführt und „Einzelfälle“ übersandt zu haben, ohne näher darzulegen, ob diese Fälle die streitigen Quartale betreffen und welche Unterlagen übersandt worden sein sollen. Ihr Verweis auf die Besonderheiten der Covid-19-Pandemie rechtfertigt die fehlende Mitwirkung nicht.
Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Vollziehung des Bescheides vom 25. Oktober 2023 eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund ausnahmsweise geboten ist.
Die Antragstellerin erhielt auf ihr Honorar monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 13.300 Euro. Das noch bestehende Schuldsaldo beträgt ausweislich der Zahlungserinnerung der Antragsgegnerin vom 29. August 2024 28.739,92 Euro. Allein das Barvermögen der Antragstellerin auf ihrem Konto bei der apoBank beträgt nach ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 5. Mai 2024 30.246,04 Euro. Dass dieses Vermögen nicht mehr vorhanden ist, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, obwohl die Antragsgegnerin sie zuletzt mit Schriftsatz im vorliegenden Verfahren vom 6. September 2024 darauf hingewiesen hat, dieses Vermögen einsetzen zu können. Dass die Antragstellerin den Praxisbetrieb – wie sie vortragen hat – gerade aufgrund der Vollziehung der Forderung einstellen müsse (bzw. zum 30. September 2024 tatsächlich einstellen musste), ist daher nicht nachvollziehbar.
Unabhängig davon sieht der Senat nach dem Inhalt der Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin etwa – wie von dieser behauptet – mit der Honorarrückforderung maßregeln oder ihre Praxis gezielt in den Ruin treiben wollte.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der sozialgerichtlichen Entscheidung verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Da die Beschwerde ohne Erfolg bleibt, muss die Antragstellerin gemäß § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Festsetzung des Streitwerts im vorliegenden Eilverfahren in Höhe der Hälfte der Nachforderung aus dem Bescheid vom 25. Oktober 2023 (und nicht nur in Höhe eines Viertels) war im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, insbesondere die geltend gemachte drohende Praxisschließung, geboten (vgl. auch Beschluss des Senats vom 25. März 2011, L 7 KA 13/11 B ER, zitiert nach juris).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).