Die Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. August 2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit an das Landgericht Berlin II verwiesen wird.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der als Beschwerde auszulegende Widerspruch der Klägerin vom 4. September 2024 gegen den genannten Beschluss hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht gegeben. Dies hat das Sozialgericht (SG) in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt. Auf dessen Begründung wird verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass.
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht gegeben, weil keine der in § 51 Nr. 1 bis 5 SGG genannten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten vorliegt.
Wie bereits das SG dargelegt hat, macht die Klägerin einen zivilrechtlichen Anspruch geltend. Klagegegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die mit Schriftsatz vom 7. Mai 2024 erhobene Klage „gegen Herrn Dr. med. (…) vom K Krankenhaus K “ mit dem Begehren von Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500 € täglich.
Die Klage richtet sich damit insbesondere nicht gegen eine Sozialbehörde im Zusammenhang mit Feststellungen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch.
Formelle Fehler des Beschlusses sind nicht ersichtlich. Einer richterlichen Unterschrift hat es nicht bedurft: Der Beschluss ist in Form der Aufzeichnung als elektronisches Dokument ergangen und abgespeichert worden. Der erkennende Richter hat dem Beschluss seinen Namen hinzugefügt und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (vgl. § 65a Abs. 7a SGG). Bei der Fertigung einer in Papierform zuzustellenden Abschrift durch maschinelle Bearbeitung wird die Abschrift anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung mit dem Gerichtssiegel versehen (§ 169 Abs. 3 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 63 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. § 17b Abs. 2 Gerichtsverfassungsgerichtsgesetz (GVG), wonach im Falle der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht keine selbständige Kostenentscheidung zu treffen ist, findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - auf das Beschwerdeverfahren bei der Vorab-Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs keine Anwendung (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 29. September 1994 – 3 BS 2/93 –, juris-Rdnr. 16 mit weiteren Nachweisen). Die Klägerin stellt ihr Schadensersatzbegehren nicht als Versicherte im Sinne des § 183 SGG. Maßgeblich hierfür ist nämlich, ob um das Bestehen eines Versicherungs- oder Sozialleistungsverhältnisses, um Rechte hieraus oder um spezifisch schwerbehindertenrechtliche Feststellungen gestritten wird.
Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG sind nicht ersichtlich. Damit ist dieser Beschluss nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht anfechtbar.