Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Januar 2024 unter II. geändert. Der Streitwert wird auf 50,-- € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers vom 9. Juli 2024 gegen den genannten Beschluss des Sozialgerichts (SG) ist als Streitwertbeschwerde als dem einzig denkbaren Rechtsbehelf anzusehen.
Über sie entscheidet nach § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter. Nach § 1 Abs. 5 GKG gehen bezüglich Erinnerung und Beschwerde die Regelungen des GKG den für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
Die Beschwerde zulässig.
Sie ist insbesondere statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,-- € (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil der Kläger als Beschwerdeführer der Sache nach eine Verminderung (auf null) der von ihm zu erstattenden Kosten von über 500,-- € begehrt. Zur Einhaltung der Beschwerdefrist wird auf die Verfügung vom 29. Juli 2024 verwiesen. Dem Kläger ist auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren. Auf die Verfügung vom 29. Juli 2024 wird ergänzend verwiesen.
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Hier bestanden ausreichend Anhaltspunkte für eine Schätzung: Klagegegenstand war hier das Begehren auf Schadensersatz für einen aus Klägersicht bestehenden Datenschutzverstoß durch Weiterleitung der bisherigen Telefonnummer durch Geldleistung für eine neue Handykarte im D1 Netz. Streitgegenstand sind daneben nicht laufende Telefonkosten.
Der Wert war konkret auf 50,-- € zu schätzen. Solche Karten mit Telefonnummer sind allgemein für wenige Euro erhältlich, keinesfalls für mehr als 500,-- €, sodass die niedrigste Gebührenstufe nicht überschritten wird.
Dass das SG das vorliegende Verfahren getrennt von den anderen gleichzeitig erhobenen geführt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2023 ausdrücklich drei Kostenpflicht auslösende Klagen eingereicht und damit nicht eine einzige mit lediglich verschiedenen Anträgen. Die Beschwerde war deshalb im Übrigen zurückzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).