L 9 BA 8/22

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 193 KR 1120/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 BA 8/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Bei einem Ingenieur, der für ein Ingenieurbüro projektbezogen hochspezialisierte Leistungen der Fassadenplanung erbringt und weder nennenswert in die Arbeitsorganisation des Büros eingegliedert ist noch Weisungen des Büros unterliegt, ist von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, auch wenn dieser über mehrere Jahre kontinuierlich Leistungen für das Büro erbringt und dafür eine regelmäßige erhebliche Vergütung nach aufgewendeten Stunden erhält.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens gemäß § 28p Sozialge-setzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1 und 2 hinsichtlich ihrer Tätigkeiten für die Klägerin und die hierauf beruhende Nachforderung von Beiträgen und Umlagen für den Prüfzeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 in Höhe von insgesamt 90.739,05 Euro.

Die Klägerin bot im streitigen Prüfzeitraum ingenieurtechnische Leistungen für Fassaden, insbesondere detaillierte Fachplanungs-, Ausführungs- und Überprüfungsleistungen für Fassaden, an. Ihr Geschäftsführer und Inhaber war Herr P B, ihr Sitz war Berlin. Im streitigen Prüfzeitraum arbeitete die Klägerin mit verschiedenen natürlichen und juristischen Personen auf Rechnungsbasis zusammen. Dazu gehörten auch die Beigeladenen zu 1 und 2. Festangestellte Mitarbeiter hatte die Klägerin nach eigener Darstellung nicht. 

Der am  geborene Beigeladene zu 1 ist Diplom-Ingenieur für Maschinenbau. Er war bis Ende 2004 bei der Klägerin angestellt. Am 3. Januar 2006 schloss er einen „Fachplanervertrag für Leistungen der Fassadentechnik“ mit der Klägerin, der unter anderem folgende Abreden enthielt:

 

1. Vertragsgegenstand

Der AG [Auftraggeber] überträgt dem AN [Auftragnehmer] aus dem Leistungsbild Fassadentechnik bestimmte noch näher zu beschreibende Teilleistungen. […]

3. Leistungsumfang

3.1    Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende Teilleistungen der Fassadentechnik:

3.1.1 Kontrolle der durch den AG erstellten Unterlagen der Werkplanung und Stücklisten

- Kontrolle der Vollständigkeit der Angaben auf den Werkplänen

- Kontrolle von Materialbezeichnungen und Herstellerbezeichnungen

- Kontrolle Bemaßungen und Maßbezüge

- Kontrolle Beschriftungen, Detailzuordnungen und Schnittführungen

3.1.2 Kontrolle der Umsetzung von statischen Berechnungen in der Werkplanung des AG

-   Es ist zu kontrollieren, ob alle statischen Berechnungen des AG in den Werkplänen berücksichtigt worden sind

-   Dübelabstände sind zu prüfen

-   Profilabmessungen sind zu prüfen

-   Abmessungen von Stahlbauteilen sind zu prüfen

3.1.3 Massenermittlung für die Vorbereitung zur Erstellung von Leistungsverzeichnissen durch den AG

-   Ermittlungen von Stückzahlen und Abmessungen von Fenstern, Türen und Pfosten- und Riegelkonstruktionen

-   Aufstellung von Positionsübersichten

3.1.4 Massenermittlung für die Vorbereitung zu Materialbestellungen durch den AG

-   Materialmassenermittlung von Systemmaterial, Blechen, Halbzeugen, Gläsern und Verbindungsmitteln

3.1.5 Erstellung von Handskizzen durch den AN zur Vorbereitung von Leitdetails durch den AG

-   Erstellung von Handskizzen im Format A3 Maßstab 1:5

3.1.6 Technische Klärungen mit Herstellern

-   Telefonische Abstimmung mit Systemlieferanten und Herstellern von Systemkomponenten, Abstimmung zur Baubarkeit und Lieferzeiten von Produkten

3.2    Die Unterlagen werden dem AN in digitaler Form im Büro des AG übergeben und erläutert.

4. Ausführungsfristen

4.1    Termine werden projektbezogen im Büro des AG abgestimmt. […]

5. Honorar

5.1    Die Leistungen werden mit einem pauschalen Honorar von 3000,-€/Monat vergütet

5.2    Bei anfallenden Mehrleistungen ist der AG zu informieren.

5.3    Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer bewirkt eine entsprechende Erhöhung des Bruttohonorars.

6. Leistungsänderungen zusätzliche Leistungen

6.1    Falls nach Vertragsschluss Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen vom AG verlangt werden, so kann zwischen beiden Parteien - soweit in diesem Vertrag  nichts anderes vereinbart ist - eine Anpassung des Honorars auf vertraglicher Basis erfolgen - pauschal oder auf nachstehender Stundenlohnbasis. Stundensatz [Beigeladener zu 1]: 38 €/h

6.2    Änderungskosten werden erst anerkannt, nachdem die beauftragten Leistungen - auch Teilleistungen - nachweislich erbracht wurden und somit eine Überarbeitung bzw. Neufertigung erfolgen müsste.

6.3    Mehrforderungen sind schriftlich anzumelden, der Umfang und die Terminierung mit dem AG genau abzusprechen.

7. Allgemeine Bedingungen für die Leistungsausführung

7.1    Der AN darf als Sachwalter des AG keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.

7.2    Ausführungsort der Leistungen ist das Büro des AN in Berlin.

7.3    Fragen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung sind grundsätzlich an den AG zu richten.

7.5    Der AN hat seine Leistungen mit den übrigen Planern und Baubeteiligten zu koordinieren.

7.6    Der AN ist gegenüber Dritten nicht zur Vertretung des AG befugt. Er darf insbesondere keine den AG verpflichtenden mündlichen oder schriftlichen Erklärungen abgeben, sofern er nicht ausdrücklich und schriftlich dazu vom AG beauftragt worden ist.

7.7    Der AN verpflichtet sich grundsätzlich, ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werdende Betriebsvertraulichkeiten nicht an Dritte weiterzugeben. Der AN unterrichtet auch seine Mitarbeiter über die Vereinbarung zur Geheimhaltung.

7.8    Der AN ist verpflichtet, nach Beendigung seiner Leistungen alle von ihm gefertigten Pläne […] sowie ihm für die Planungsphase überlassenen Unterlagen an den AG vollständig herauszugeben oder zu archivieren, sie werden dessen Eigentum. […]

7.9    Sämtliche vom AN gefertigten Berechnungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen darf der AG ohne Mitwirkung des AN nutzen, ändern und ergänzen.

8. Haftung und Gewährleistung

8.1    Für Schäden wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die gesetzlichen Bestimmungen sowie die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik oder sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten haftet der AN nach den Vorschriften des Werkvertragsrechtes.

9. Zahlungen

9.1    Der AN erhält bei ordnungsgemäßer Lieferung und befriedigendem Fortgang seiner vertraglich geschuldeten Leistungen ein monatliches Honorar in von Höhe von 3.000,00 €.

9.2    Die Zahlungen erfolgen innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang der Rechnung beim AG. Rechnungen sind zweifach unter Angabe der Projekte einzureichen. […]

10. Kündigung

10.1 Dieser Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund gekündigt werden.

 

Auf der Grundlage dieses Vertrages übernahm der Beigeladene zu 1 (auch) im streitigen Prüfzeitraum projektbezogen Einzelaufträge wie das Erstellen von Skizzen. Ihm stand es frei, die Einzelaufträge anzunehmen oder abzulehnen. Der Beigeladene zu 1 nutzte einen eigenen Computer für seine Tätigkeiten für die Klägerin. Über eigene Geschäftsräume oder eigene Arbeitnehmer verfügte er nicht. Er führte die Aufträge für die Klägerin selbst und in der eigenen Wohnung aus. Bei der Auftragsübergabe hielt er sich im Büro der Klägerin auf. Zugriff auf ein Computersystem der Klägerin hatte der Beigeladene zu 1 nicht. Er war im Prüfzeitraum nur für die Klägerin tätig, etwa im Umfang von 30 Stunden pro Woche. Die Stunden wurden erfasst. Wann er die Tätigkeiten ausführte, war ihm überlassen. Ab dem 1. November 2014 bezog er eine Altersrente.    

Der Beigeladene zu 1 stellte der Klägerin für seine Tätigkeiten im Prüfzeitraum folgende Rechnungen:

Rechnungs-datum

Zeitraum

Projekte

Betrag
netto

Betrag brutto

14.03.2012

02.01.2012 bis 31.01.2012

 

3.000 Euro

3.570 Euro

29.03.2012

01.02.2012 bis 29.02.2012

 

3.000 Euro

3.570 Euro

29.04.2012

01.03.2012 bis 31.03.2012

 

3.000 Euro

3.570 Euro

28.05.2012

01.04.2012 bis 30.04.2012

 

3.000 Euro

3.570 Euro

18.06.2012

01.05.2012 bis 31.05.2012

 

3.000 Euro

3.570 Euro

17.07.2012

01.06.2012 bis 30.06.2012

 

2.000 Euro

2.380 Euro

29.08.2012

01.07.2012 bis 31.07.2012

 

3.000 Euro

3.570 Euro

26.09.2012

01.08.2012 bis 31.08.2012

 

3.000 Euro

3.570 Euro

29.10.2012

01.09.2012 bis 30.09.2012

 

3.000 Euro

3.570 Euro

29.11.2012

01.10.2012 bis 31.10.2012

 

3.000 Euro

3.570 Euro

19.12.2012

01.11.2012 bis 30.11.2012

 

4.000 Euro

4.760 Euro

30.01.2013

01.12.2012 bis 31.12.2012

 

3.300 Euro

3.927 Euro

 

 

 

 

 

28.02.2013

01.01.2013 bis 31.01.2013

 

3.300 Euro

3.927 Euro

12.04.2013

01.02.2013 bis 28.02.2013

 

3.000 Euro

3.570 Euro

24.05.2013

01.03.2013 bis 31.03.2013

 

3.300 Euro

3.927 Euro

03.07.2013

01.04.2013 bis 30.04.2013

 

3.000 Euro

3.570 Euro

12.08.2013

01.05.2013 bis 31.05.2013

 

3.000 Euro

3.570 Euro

28.08.2013

01.06.2013 bis 30.06.2013

 

2.500 Euro

2.975 Euro

25.09.2013

01.07.2013 bis 31.07.2013

 

3.000 Euro

3.570 Euro

12.10.2013

01.08.2013 bis 31.08.2013

 

3.000 Euro

3.570 Euro

18.10.2013

01.09.2013 bis 30.09.2013

 

3.000 Euro

3.570 Euro

14.11.2013

01.10.2013 bis 31.10.2013

 

3.000 Euro

3.570 Euro

19.12.2013

01.11.2013 bis 30.11.2013

 

3.000 Euro

3.570 Euro

17.01.2014

01.12.2013 bis 31.12.2013

 

3.300 Euro

3.927 Euro

 

 

 

 

 

19.02.2014

01.01.2014 bis 31.01.2014

 

3.300 Euro

3.300 Euro

24.03.2014

01.02.2014 bis 28.02.2014

 

3.300 Euro

3.300 Euro

17.04.2014

01.03.2014 bis 31.03.2014

 

3.300 Euro

3.300 Euro

26.05.2014

01.04.2014 bis 30.04.2014

 

3.300 Euro

3.927 Euro

27.06.2014

01.05.2014 bis 31.05.2014

 

3.800 Euro

4.522 Euro

16.07.2014

01.06.2014 bis 30.06.2014

 

3.300 Euro

3.927 Euro

22.08.2014

01.07.2014 bis 31.07.2014

 

3.300 Euro

3.927 Euro

12.09.2014

01.08.2014 bis 31.08.2014

 

3.300 Euro

3.927 Euro

14.10.2014

01.09.2014 bis 30.09.2014

 

3.300 Euro

3.927 Euro

17.11.2014

01.10.2014 bis 31.10.2014

 

3.300 Euro

3.927 Euro

18.12.2014

01.11.2014 bis 30.11.2014

 

3.300 Euro

3.927 Euro

22.01.2015

01.12.2014 bis 31.12.2014

 

3.300 Euro

3.927 Euro

 

 

 

 

 

26.02.2015

01.01.2015 bis 31.01.2015

 

3.300 Euro

3.927 Euro

23.03.2015

01.02.2015 bis 28.02.2015

 

3.300 Euro

3.927 Euro

27.04.2015

01.03.2015 bis 31.03.2015

 

3.000 Euro

3.570 Euro

26.05.2015

01.04.2015 bis 30.04.2015

 

3.000 Euro

3.570 Euro

19.06.2015

01.05.2015 bis 31.05.2015

 

3.000 Euro

3.570 Euro

23.07.2015

01.06.2015 bis 30.06.2015

 

2.100 Euro

2.499 Euro

26.08.2015

01.07.2015 bis 31.07.2015

 

3.000 Euro

3.570 Euro

25.09.2015

01.08.2015 bis 30.08.2015

 

3.000 Euro

3.570 Euro

27.10.2015

01.09.2015 bis 30.09.2015

 

2.400 Euro

2.856 Euro

30.11.2015

01.10.2015 bis 31.10.2015

 

2.400 Euro

2.856 Euro

17.12.2015

01.11.2015 bis 30.11.2015

 

2.400 Euro

2.856 Euro

27.01.2016

01.12.2015 bis 31.12.2015

 

900 Euro

1.071 Euro

Der am  geborene Beigeladene zu 2 ist ebenfalls Diplom-Ingenieur. Auch er schloss – am 1. Juli 2011 – einen „Fachplanervertrag für Leistungen der Fassadentechnik“ mit der Klägerin. Dieser Vertrag enthielt unter anderem die folgenden Regelungen:

 

1. Vertragsgegenstand

Der AG überträgt dem AN aus dem Bereich Computerbetreuung und dem Leistungsbild Fassadentechnik bestimmte noch näher zu beschreibende Teilleistungen. […]

3. Leistungsumfang

3.1    Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende Teilleistungen aus dem Leistungsbild der Computertechnik:

3.1.1 Netzwerkadministration inkl. regelmäßiger Datensicherung

3.1.2 Hardwarebeschaffung und Einbau entsprechend Bedarf

3.1.3 Softwarebeschaffung und Installation entsprechend Bedarf

3.2    Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende Teilleistungen der Fassadentechnik:

3.2.1 Erstellung von einfachen CAD Zeichnungen

-   Grundrisse, Schnitte und Übersichten

3.2.2 Korrektur von CAD Zeichnungen

-   Korrektur und Bearbeitung von freigegebenen Werkplänen

-   Indexerhöhung

-   Übernahme von Korrekturen

-   Erarbeitung von statischen Berechnungen in die Werkpläne

3.2.2 Technische Klärungen mit Herstellern.

-   Telefonische Abstimmung mit Systemlieferanten und Herstellern von Systemkomponenten

-   Abstimmung zur Baubarkeit und Lieferzeiten von Produkten.

3.3    Die Unterlagen werden dem AN in digitaler Form im Büro des AG übergeben und erläutert.

4. Ausführungsfristen

4.1    Termine werden projektbezogen im Büro des AG abgestimmt.

4.2.   Sollten dem AN Tatsachen bekannt werden, die die Einhaltung der Termine gefährden könnten, so hat er diese dem AG unverzüglich – in Schriftform – anzuzeigen.

5. Honorar

5.1    Die Leistungen werden zunächst mit einem vereinbarten Stundensatz von 15 €/ Stunde vergütet.

5.2    Bei anfallenden Mehrleistungen ist der AG zu informieren.

5.3    Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer bewirkt eine entsprechende Erhöhung des Bruttohonorars.

6. Leistungsänderungen zusätzliche Leistungen

6.1    Falls nach Vertragsschluss Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen vom AG verlangt werden, so kann zwischen beiden Parteien - soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist - eine Anpassung des Honorars auf vertraglicher Basis erfolgen - pauschal oder auf nachstehender Stundenlohnbasis.

6.2    Änderungskosten werden erst anerkannt, nachdem die beauftragten Leistungen - auch Teilleistungen - nachweislich erbracht wurden und somit eine Überarbeitung bzw. Neufertigung erfolgen müsste.

6.3    Mehrforderungen sind schriftlich anzumelden, der Umfang und die Terminierung mit dem AG genau abzusprechen.

7.      Allgemeine Bedingungen für die Leistungsausführung

7.1    Der AN darf als Sachwalter des AG keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten.

7.2    Ausführungsort der Leistungen ist das Büro des AN in Berlin.

7.3    Fragen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung sind grundsätzlich an den AG zu richten.

7.4    Der AN hat seine Leistungen mit den übrigen Planern und Baubeteiligten zu koordinieren.

7.5    Der AN ist gegenüber Dritten nicht zur Vertretung des AG befugt. Er darf insbesondere keine den AG verpflichtenden mündlichen oder schriftlichen Erklärungen abgeben, sofern er nicht ausdrücklich und schriftlich dazu vom AG beauftragt worden ist.

7.6    Der AN verpflichtet sich grundsätzlich, ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werdende Betriebsvertraulichkeiten nicht an Dritte weiterzugeben. Der AN unterrichtet auch seine Mitarbeiter über die Vereinbarung zur Geheimhaltung.

7.7    Der AN ist verpflichtet, nach Beendigung seiner Leistungen alle von ihm gefertigten Pläne [...] sowie ihm für die Planungsphase überlassene Unterlagen an den AG vollständig herauszugeben oder zu archivieren, sie werden dessen Eigentum. […]

7.8    Sämtliche vom AN gefertigten Berechnungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen darf der AG ohne Mitwirkung des AN nutzen, ändern und ergänzen.

8. Haftung und Gewährleistung

8.1    Für Schäden wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die gesetzlichen Bestimmungen sowie die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik oder sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten haftet der AN nach den Vorschriftendes Werkvertragsrechtes. […]

9. Zahlungen

9.1    Der AN erhält bei ordnungsgemäßer Lieferung und befriedigendem Fortgang seiner vertraglich geschuldeten Leistungen ein monatliches Honorar in Höhe des vereinbarten Stundensatzes.

9.2    Die Zahlungen erfolgen innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang der Rechnung beim AG. Rechnungen sind zweifach unter Angabe der Projekte einzureichen. […]

10. Kündigung

10.1 Dieser Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund gekündigt werden.

 

Auf der Grundlage dieses Vertrages übernahm der Beigeladene zu 2 im streitigen Prüfzeitraum ebenfalls projektbezogen Einzelaufträge, etwa das Erstellen von Ansichten, Skizzen und Layouts. Daneben übernahm er Aufgaben der IT-Administration für die Klägerin wie das Lösen von Drucker- und Netzwerkproblemen. Ihm stand es frei, die Einzelaufträge anzunehmen oder abzulehnen. Im streitigen Prüfzeitraum unternahm er zum Teil mehrmonatige private Reisen. Der Beigeladene zu 2 nutzte einen eigenen Computer mit mehreren Monitoren und eigener Software sowie ein eigenes Arbeitszimmer. Über eigene Geschäftsräume oder eigene Arbeitnehmer verfügte er nicht; er führte die Aufträge für die Klägerin selbst im eigenen Arbeitszimmer aus. Bei der Auftragsübergabe oder wenn es zu „Problemen im Projekt“ kam, hielt er sich im Büro der Klägerin auf. Auch die Aufgaben der IT-Administration erledigte er im Büro der Klägerin. Ansonsten war es ihm überlassen, wann er die Tätigkeiten ausführte. Er hatte von seiner Wohnung aus keinen Zugriff auf das Computersystem der Klägerin. Im Büro der Klägerin hatte er als Hauptadministrator Zugriff auf den Server. Der Beigeladene zu 2 war im Prüfzeitraum nur für die Klägerin tätig. Die geleisteten Stunden schrieb der Beigeladene zu 2 auf.

Der Beigeladene zu 2 stellte der Klägerin für seine Tätigkeiten im Prüfzeitraum folgende Rechnungen:

Rechnungs-datum

Zeitraum

Leistung

Projekte

Betrag
netto

Betrag
brutto

05.02.2012

Jan. 2012

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(pauschal)

 

2.400 Euro

2.400 Euro

05.03.2012

Febr. 2012

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(pauschal)

 

2.400 Euro

2.400 Euro

02.04.2012

März 2012

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(pauschal))

 

2.400 Euro

2.400 Euro

06.05.2012

April 2012

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(pauschal)

 

2.400 Euro

2.400 Euro

04.06.2012

Mai 2012

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(pauschal)

 

2.400 Euro

2.400 Euro

29.06.2012

Juni 2012

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(pauschal))

 

2.400 Euro

2.400 Euro

20.09.2012

Sept. 2012

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(pauschal)

 

1.200 Euro

1.200 Euro

 

 

 

 

 

 

04.03.2013

Febr. 2013

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(130 Stunden)

 

1.950 Euro

1.950 Euro

21.03.2013

März 2013

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(116 Stunden)

 

1.740 Euro

1.740 Euro

05.05.2013

April 2013

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(107 Stunden)

 

1.605 Euro

1.605 Euro

02.06.2013

Mai 2013

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(147 Stunden)

 

2.205 Euro

2.205 Euro

14.07.2013

Juni 2013

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(162 Stunden)

 

2.430 Euro

2.430 Euro

04.08.2013

Juli 2013

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(141 Stunden)

 

2.115 Euro

2.115 Euro

02.09.2013

Aug. 2013

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(170 Stunden)

 

2.550 Euro

2.550 Euro

07.10.2013

Sept. 2013

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(163 Stunden)

 

2.445 Euro

2.445 Euro

06.11.2013

Okt. 2013

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(174 Stunden)

 

2.610 Euro

2.610 Euro

02.12.2013

Nov. 2013

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(158 Stunden)

 

2.370 Euro

2.370 Euro

20.12.2013

Dez. 2013

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(119 Stunden)

 

1.785 Euro

1.785 Euro

 

 

 

 

 

 

02.02.2014

Jan. 2014

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(145 Stunden)

 

2.610 Euro

3.105,90 Euro

02.03.2014

Febr. 2014

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(87 Stunden)

 

1.566 Euro

1.863,54 Euro

01.04.2014

März 2014

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(143 Stunden)

 

2.574 Euro

3.063,06 Euro

05.05.2014

April 2014

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(164 Stunden)

 

2.952 Euro

3.512,88 Euro

04.06.2014

Mai 2014

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(131 Stunden)

 

2.358 Euro

2.806,02 Euro

03.07.2014

Juni 2014

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(157 Stunden)

 

3.326 Euro

3.957,94 Euro

10.08.2014

Juli 2014

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(182 Stunden)

 

3.276 Euro

3.898,44 Euro

03.09.2014

Aug. 2014

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(172 Stunden)

 

3.096 Euro

3.684,24 Euro

04.10.2014

Sept. 2014

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(165 Stunden)

 

2.970 Euro

3.534,30 Euro

17.10.2014

Okt. 2014

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(87 Stunden)

 

1.566 Euro

1.863,54 Euro

01.12.2014

Nov. 2014

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(56 Stunden)

 

1.008 Euro

1.199,52 Euro

 

 

 

 

 

 

02.02.2015

Jan. 2015

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(150 Stunden)

 

3.000 Euro

3.570 Euro

04.03.2015

Febr. 2015

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(38 Stunden)

 

760 Euro

904,40 Euro

03.06.2015

Mai 2015

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(60 Stunden)

 

1.200 Euro

1.428 Euro

02.07.2015

Juni 2015

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(162 Stunden)

 

3.240 Euro

3.855,60 Euro

03.08.2015

Juli 2015

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(135 Stunden)

 

2.700 Euro

3.213 Euro

02.09.2015

Aug. 2015

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(129 Stunden)

 

2.580 Euro

3.070,20 Euro

03.12.2015

Nov. 2015

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(44 Stunden)

 

880 Euro

1.047,20 Euro

18.12.2015

Dez. 2015

IT-Ingenieur-
dienstleistungen
(60 Stunden)

 

1.200 Euro

1.428 Euro

Die Beklagte teilte der Klägerin am 23. August 2012 mit, dass eine für den Zeitraum Januar 2007 bis Dezember 2011 stichprobenweise durchgeführte Betriebsprüfung keine Feststellungen im Zusammenhang mit der Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ergeben habe.

Die Beigeladene zu 5 stellte mit Bescheid vom 19. April 2016 fest, dass der Beigeladene zu 2 seit dem 1. Oktober 2009 nach § 2 Satz 1 Nr. 9a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) als selbständige Person mit im Wesentlichen nur einem Auftraggeber versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei und forderte die Zahlung von Beiträgen ab dem 1. Januar 2012 vom Beigeladenen zu 2.

Mit Schreiben an die Beklagte vom 26. Juli 2016 nahm die Klägerin zum sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1 und 2 wie folgt Stellung:

Der Beigeladene zu 1 sei selbständig bei der Klägerin tätig. Die im Fachplanervertrag aufgezählten Leistungen, z.B. die Erstellung von Handskizzen, seien abgrenzbar und im eigenen Büro erbracht worden. Besonders der vom Beigeladenen zu 1 angenommene Auftrag, Unterlagen der Werkplanung und Stücklisten zu kontrollieren, mache deutlich, dass dieser externer Dritter gewesen sei. Zusätzliche Leistungen, die nicht zuvor vertraglich festgelegt worden seien, hätten zusätzlich vergütet werden müssen. Der Beigeladene zu 1 sei hinsichtlich der Bestimmung des Arbeitsortes, der Arbeitszeit und der Arbeitsinhalte frei gewesen. Allein die Abstimmung von Terminen lasse nicht auf eine Weisungsbefugnis schließen. Er habe vollumfänglich für von ihm verursachte Mängel und Schäden gehaftet. Der Beigeladene zu 1 sei auch nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Ort der Leistungserbringung sei das Büro des Beigeladenen zu 1 gewesen. Er habe ausschließlich eigene Betriebsmittel genutzt. Die selbständige Tätigkeit habe dem ausdrücklichen Willen des Beigeladenen zu 1 entsprochen. Er habe wegen der Pflege naher Angehöriger zeitlich und örtlich ungebunden sein wollen. Auch habe er die Möglichkeit gehabt, Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Die gleichförmige pauschale Abrechenbarkeit der Leistungen habe ausschließlich Vereinfachungszwecken gedient. Zudem habe er Mehrwertsteuer abgeführt. Die abgerechneten Beträge hätten variiert.

Der Beigeladene zu 2 sei ebenfalls selbständig tätig gewesen. Schwerpunkt seiner Tätigkeit seien IT-Dienstleistungen gewesen. Außerdem habe er einfache Zeichnungen mit CAD-Systemen gefertigt. Die Leistungen seien in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht völlig weisungsfrei erbracht worden. Er habe angebotene Aufträge regelmäßig abgelehnt. Diese Flexibilität habe er benötigt, weil er im Schnitt jedes Jahr rund drei Monate reise, oft auch spontan. Bei Abwesenheit greife die Klägerin auf andere Auftragnehmer zurück. Die Vereinbarung von Terminen stelle kein zwingendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar. Dass der Beigeladene zu 2 gelegentlich, etwa zur Installation von Software, die Räumlichkeiten des Auftraggebers aufgesucht habe, liege in der Natur der Sache. Er habe ausweislich des Fachplanervertrages klar abgegrenzte Eigenleistungen zu erbringen gehabt und sei auch für andere Auftraggeber tätig geworden. Er habe sich Erfüllungsgehilfen bedienen können.

Im Rahmen der letzten Betriebsprüfung am 22. August 2012 habe es keine Beanstandungen gegeben.

Mit Bescheid vom 1. November 2016 forderte die Beklagte von der Klägerin für den Prüfzeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt 90.739,05 Euro nach. Die Beigeladenen zu 1 und 2 hätten eine abhängige Tätigkeit ausgeübt. In den Fachplanerverträgen vom 3. Januar 2006 und 1. Juli 2011 seien lediglich mit einem Monats- oder Stundenlohn vergütete Aufgaben geregelt gewesen. Als Ausführungsort der Leistungen sei zwar das jeweilige Büro der Beigeladenen zu 1 und 2 in Berlin festgelegt worden. Fristen und Termine hätten jedoch im Büro der Klägerin abgestimmt werden müssen. Bereits damit hätten diese sich in eine Weisungsabhängigkeit begeben. Die Beigeladenen zu 1 und 2 seien schon aufgrund ihrer Qualifizierung in der Lage gewesen, ohne ausdrückliche Einzelanweisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erledigen. Sie seien auch in den Arbeitsprozess eingegliedert gewesen, da ihre Tätigkeit, wenn auch in sehr grobem Maße, durch die Klägerin geplant und organisiert worden sei. Dies werde durch die vielen kleinteilig beschriebenen Aufgaben unter Ziffer 3 der Fachplanerverträge unterstrichen. Sie seien nicht für ein klar abgrenzbares Werk oder eine klar abgrenzbare Dienstleistung verantwortlich gewesen, sondern hätten, wie jeder Arbeitnehmer, nur ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Die Erstellung von Handskizzen, Zeichnungen, Maßermittlungen oder auch Kontrollen könnten zwar je für sich als fertige, abgrenzbare Werke angesehen werden. Bestimme der Auftraggeber jedoch erst durch seine Anweisungen den zu leistenden Gegenstand und organisiere er demgemäß den Arbeitsablauf, könne nicht mehr von einer eigenverantwortlichen unternehmerischen Leistung gesprochen werden. Die vorgebliche Übernahme von Haftungsrisiken führe zu keiner anderen Beurteilung. Auch seien eine freie Zeiteinteilung und längere Abwesenheitszeiten mittlerweile in typischen Arbeitsverhältnissen zu finden. Ein Unternehmerrisiko habe nicht bestanden. Der Beigeladene zu 1 habe zwar unter anderem über einen eigenen Computer verfügt, nicht jedoch über eigene Büroräume oder ein häusliches Arbeitszimmer. Der Beigeladene zu 2 habe über einen Computer und ein häusliches Arbeitszimmer verfügt. Derartige Ausstattungen ließen sich in vielen Privathaushalten finden. Sie hätten für die Ausführung der Aufträge kein nennenswertes eigenes Kapital eingesetzt, sondern ihre Arbeitskraft. Ihr Einkommen sei gleichbleibend und erwartbar gewesen. Im Übrigen hätten die Beigeladenen zu 1 und 2 kein konkretes Kalkulationsangebot in Konkurrenz zu anderen abgegeben, über keine Betriebsstätte verfügt und keine Arbeitnehmer beschäftigt.

Für den Beigeladenen zu 1 werde ab Beginn der Beschäftigung am 1. Januar 2006 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehe ab dem 1. November 2014 Versicherungsfreiheit aufgrund Altersrentenbezuges. Es seien jedoch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung die Arbeitgeberanteile zu entrichten, die zu zahlen wären, wenn der Beigeladene zu 1 versicherungspflichtig wäre. Die Beiträge würden im Rahmen der Verjährung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 nachgefordert. Für den Beigeladenen zu 2 werde ab Beginn der Beschäftigung am 1. Juli 2011 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt. Die Beiträge würden im Rahmen der Verjährung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 nachgefordert. Wegen der Berechnung der Forderung wird auf Bl. I-11 bis I-24 der Verwaltungsakte verwiesen.

Die Klägerin erhob dagegen am 28. November 2016 Widerspruch. Sie verwies auf ihr Schreiben vom 26. Juli 2016 und führte ergänzend aus:

Der Beigeladene zu 2 sei nicht im Austausch oder als Ersatz für Mitarbeiter der Klägerin tätig gewesen. Die Beklagte lasse die Besonderheiten der Fassadenplanung außer Betracht. Es sei eine Vielzahl von Gewerken aufeinander abzustimmen. Die im Fachplanervertrag genannten Aufgaben hätten im Fachingenieurwesen eine feste konkrete Bedeutung. Sie seien abgrenzbar gewesen und würden üblicherweise so beauftragt. Bei dem Fachplanervertrag handele es sich um einen Rahmenvertrag, der lediglich die Eckpunkte der vertraglichen Zusammenarbeit festlege. Auf seiner Grundlage seien projektbezogen konkrete Einzelauftragsverhältnisse vereinbart worden. Für die Frage der Versicherungspflicht komme es nicht auf die Aufgabenbeschreibung im Rahmenvertrag, sondern auf die einzelnen Rechtsverhältnisse an. Die Erbringung der Einzelleistungen sei nicht von der Klägerin aufgrund des Rahmenvertrages angewiesen worden, sondern sie hätten auf den eigenständigen Vertragsverhältnissen beruht. Die angebotenen Einzelaufträge hätten abgelehnt werden können. Der Beigeladene zu 2 habe im streitigen Zeitraum auch tatsächlich – für einen Arbeitnehmer völlig untypisch – in mehreren Monaten Aufträge abgelehnt. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin ergebe sich nicht aus der im angefochtenen Bescheid genannten Planung der Aufgaben in „sehr grobem Maße“. Ebenso wenig sei eine projektbezogene Abstimmung von Terminen im Büro der Klägerin eine tragfähige Begründung für Abhängigkeit und sei der Beigeladene zu 1 Teil einer Kette in der Arbeitsorganisation der Klägerin gewesen.

Diese Bewertungen träfen auch auf den Beigeladenen zu 1 zu. Der Beigeladene zu 1 habe ebenfalls im Einzelfall Aufträge der Klägerin übernommen oder abgelehnt. Er habe auch keine gleichbleibende Vergütung erhalten. Die Beigeladenen zu 1 und 2 hätten keinerlei Weisungsrecht unterlegen. Zwar sei es zutreffend, dass die Beigeladenen zu 1 und 2 nur in begrenztem Umfang Kapital und Arbeitsmittel eingesetzt hätten. Dies sei aber typisch bei Tätigkeiten mit geistiger Wertschöpfung.  

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dieser sei unbegründet. Es sei aufgrund der erteilten Leistungen davon auszugehen, dass die Arbeiten zumindest zum Teil bei der Klägerin ausgeführt worden seien. Nach den Verträgen hätten die Unterlagen im Büro des Auftraggebers übergeben und erläutert und eventuelle Termine im Büro der Klägerin abgestimmt werden müssen. Die Beigeladenen zu 1 und 2 hätten daher zumindest teilweise einem Weisungsrecht hinsichtlich des Ortes der Tätigkeit unterlegen. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 und 2 sei von der betrieblichen Ordnung der Klägerin bestimmt gewesen. Es sei festgelegt worden, dass die Beigeladenen zu 1 und 2 ihre Leistungen mit den übrigen Beteiligten koordinieren müssten. Daraus ergebe sich eine zeitliche Weisungsgebundenheit. Da eine Verpflichtung zur Teilnahme an Besprechungen bestanden habe, seien die Beigeladenen zu 1 und 2 in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Auch hätten sie kein eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Der Beigeladene zu 1 sei monatlich pauschal und der Beigeladene zu 2 sei auf der Basis eines Stundenlohns von 15 Euro vergütet worden. Es hätten kontinuierliche Zahlungen stattgefunden. Dies sei arbeitnehmertypisch. Schwankungen hätten sich lediglich aus Mehrleistungen ergeben. Insoweit handele es sich um Überstundenvergütungen. 

Am 13. Juni 2017 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und die Aufhebung des Bescheides vom 1. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2017 beantragt. Sie hat über das im Verwaltungsverfahren Vorgetragene hinaus geltend gemacht: Die Klägerin beschäftige keine Arbeitnehmer, sondern arbeite mit den Firmen der Beigeladenen zu 1 und 2 auf selbständiger Basis zusammen. Diese Art der Zusammenarbeit von Ingenieurbüros sei im Bereich der Gebäudeerrichtung und Fassadenplanung absolut üblich und führe nicht zu einer abhängigen Beschäftigung.

Die im Fachplanervertrag mit dem Beigeladenen zu 1 genannten Leistungen fänden sich im Leistungsbild VFT „Fachingenieurleistungen für die Werk- und Montageplanung im Metall- und Fassadenbau“. Die im Rahmenvertrag vorgegebene, sehr konkrete Aufgabenbeschreibung sei völlig untypisch für die Zusammenarbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, in dem die Konkretisierung jederzeit durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers erfolgen könne. Es seien abgrenzbare Einzelaufträge, z.B. die Erstellung von Handskizzen, vereinbart worden. Der Rahmenvertrag enthalte ausschließlich Regelungen, die für eine selbständige Tätigkeit sprächen, etwa eine ausdrückliche Haftungs- und Verjährungsregelung, die Pflicht, Leistungen gesondert und projektbezogen unter Ausweisung der Mehrwertsteuer abzurechnen sowie die Berechtigung, eigene Arbeitnehmer einzusetzen. Der Vertrag sei auch entsprechend der Regelungen gelebt worden. Ein Weisungsrecht könne im vorliegenden Fall auch nicht mit der Figur des zur funktionsgerechten Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinerten Weisungsrechts begründet werden. Voraussetzung dafür sei, dass das Weisungsrecht nicht gänzlich entfallen sei, überhaupt eine Teilhabe des Betroffenen am Arbeitsprozess des Auftraggebers stattfinde und sich größere Freiheiten aus der Natur der Tätigkeit ergeben würden. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.

Der Beigeladene zu 2 sei ausweislich des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 19. April 2016 – abweichend von der Rechtsauffassung der Beklagten – Selbständiger im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Dem mit ihm geschlossenen Fachplaner- bzw. Rahmenvertrag seien keine Indizien zu entnehmen, die für eine abhängige Beschäftigung typisch seien. Das zur selbständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 Gesagte gelte entsprechend für den Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 2 sei insbesondere in keiner Weise in den Betrieb der Klägerin eingebunden gewesen. Er habe die Leistungen nicht in den Räumlichkeiten der Klägerin erbracht, keinerlei Betriebsmittel der Klägerin genutzt und habe sich nicht mit anderen Mitarbeitern der Klägerin ausgetauscht.

Im Übrigen sei auch dann von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, wenn sich das Rechtsverhältnis nicht eindeutig zuordnen lasse. In diesem Fall komme dem Willen der Parteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, entscheidende Bedeutung zu.

Die Klägerin habe nicht nur mit den Beigeladenen zu 1 und 2 zusammengearbeitet, sondern auch mit anderen Subunternehmern. Mit den Beigeladenen zu 1 und 2 habe die Klägerin auch schon in den Jahren vor dem streitigen Prüfzeitraum Januar 2012 bis Dezember 2015 zusammengearbeitet. Die Beklagte habe deren Tätigkeit ausweislich der Prüfmitteilung vom 23. August 2012 für den Prüfzeitraum 2007 bis 2011 nicht moniert. Da die Rechnungen der Beigeladenen zu 1 und 2 vorgelegt worden seien, bestehe Vertrauensschutz. Die Klägerin könne nicht ohne vorherigen Hinweis eine abweichende Beurteilung vornehmen.

Der Beigeladene zu 1 hat sich vor dem Sozialgericht wie folgt geäußert: Er teile die Rechtsauffassung der Klägerin. Er sei bis Ende 2004 bei der Klägerin beschäftigt gewesen. Ihm sei aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden. Die Klägerin habe dann ihren Sitz verlegt. Am neuen Sitz sei eine Tätigkeit aufgrund der Entfernung nicht in Betracht gekommen. Er sei örtlich gebunden gewesen, weil er seine Mutter gepflegt habe. Er habe nach mehrjähriger Pause einen Rahmenvertrag mit der Klägerin geschlossen. Die konkreten Aufträge seien gesondert vereinbart worden. Gegenstand der einzelnen Beauftragungen seien abgrenzbare Aufgaben aus dem Bereich der Werk- und Montageplanung gewesen. Da die Aufträge einen beständigen Umfang ausgemacht hätten, sei eine monatliche Auftragsabgeltung vereinbart worden, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Die Abrechnungshöhe habe erheblich um bis zu 1.000 Euro geschwankt. Er führe die Aufträge eigenverantwortlich durch und unterliege keinerlei Weisungen. Der Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit sei ihm überlassen. Er sei überwiegend in seinen Räumlichkeiten tätig. Für Schäden durch seine Arbeit hafte er vollumfänglich.

Der Beigeladene zu 2 hat vor dem Sozialgericht ebenfalls ausgeführt, dass er die Rechtsauffassung der Klägerin teile. Er trete als Selbständiger auf. Es sei lediglich ein Rahmenvertrag geschlossen worden. Die konkreten Aufträge würden gesondert vereinbart und beträfen abgrenzbare Aufgaben aus dem Bereich Werk- und Montageplanung. Es stehe ihm frei, ob er einen Auftrag übernehme oder nicht. Diese Freiheit sei für ihn von großer Bedeutung, weil er regelmäßig lange Reisen unternehme. Er könne wählen, wann oder wie lange er arbeite. Es sei lediglich erforderlich, die Termine zu einzelnen Projekten mit der Klägerin abzustimmen. Dies sei bei Tätigkeiten mit mehreren Gewerken immer erforderlich und auch üblich. Die Tätigkeiten führe er völlig selbständig aus. Ihm würden keine Weisungen erteilt. Dies sei auch nicht möglich, weil er die Tätigkeit in eigenen Räumen ausübe.

Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2021 stattgegeben und den Bescheid vom 1. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2017 aufgehoben. Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Die den Beigeladenen zu 1 und zu 2 im streitigen Prüfzeitraum gewährten Vergütungen seien nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Bei den Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1 und zu 2 für die Klägerin habe es sich jeweils nicht um eine abhängige – und damit dem Grunde nach versicherungs- und beitragspflichtige – Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gehandelt, sondern um selbständige Tätigkeit.

Hinsichtlich des Beigeladenen zu 1 hat das Sozialgericht weiter ausgeführt: Bereits der Inhalt des zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1 geschlossenen Fachplanervertrages weise überwiegend – wenngleich nicht ausschließlich – in die Richtung einer selbständigen Tätigkeit. Dabei sei allerdings die enthaltene Hauptleistungspflicht des Beigeladenen zu 1 – Teilleistungen aus dem Leistungsbild Fassadentechnik – insoweit indifferent. Hiernach würden Ingenieurleistungen geschuldet. Die Erbringung derartiger freiberuflicher Leistungen sei sowohl im Rahmen abhängiger Beschäftigung als auch selbständiger – freiberuflicher – Tätigkeit möglich. Eine Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1 gegenüber Mitarbeitern bzw. der Geschäftsführung der Klägerin lasse sich dem Fachplanervertrag hingegen nicht entnehmen. Die detaillierten Regelungen zum Leistungsumfang sprächen gegen eine Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1. Hätte eine solche vereinbart werden sollen, hätte es derart detaillierter Regelungen zum Inhalt der geschuldeten Leistungen nicht bedurft, insoweit hätten vielmehr jeweils Einzelweisungen der Klägerin erfolgen können. Auch für die Annahme einer Eingliederung des Beigeladenen zu 1 in den Geschäftsbetrieb der Klägerin gebe der Fachplanervertrag wenig her. So habe es dem Beigeladenen zu 1 nach dem Fachplanervertrag weitestgehend frei gestanden, wann und wo er die vereinbarten Leistungen jeweils erbringe. Hierzu lasse sich dem Fachplanervertrag lediglich entnehmen, dass die – für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 erforderlichen – Unterlagen diesem in digitaler Form im Büro der Auftraggeberin übergeben und erläutert würden. Eine Regelung in zeitlicher Hinsicht sei insoweit nicht aufgenommen worden und finde sich auch im Übrigen hinsichtlich der vereinbarten Leistungen nicht. Auch im Hinblick auf Ausführungsfristen sei kein Direktionsrecht der Klägerin vereinbart worden, sondern vielmehr die Regelung aufgenommen worden, dass Termine projektbezogen im Büro des Auftraggebers abzustimmen seien und der Auftragnehmer seine Leistungen mit den übrigen Planern und Baubeteiligten – was ersichtlich nicht die Klägerin meine – zu koordinieren habe. Zum Ort der Leistungserbringung sehe der Fachplanervertrag ausdrücklich vor, dass der Ausführungsort der Leistungen das Büro des Auftragnehmers in Berlin sei, die Leistungen also gerade nicht – auch nicht teilweise – in den Räumen der Klägerin zu erbringen seien. Auch sei keine Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung durch den Beigeladenen zu 1 vereinbart worden. Vielmehr klinge in dem Vertrag an, dass es dem Beigeladenen zu 1 frei gestanden habe, für die Leistungserbringung Mitarbeiter heranzuziehen, da er sich in Ziff. 7.7 des Fachplanervertrages ausdrücklich verpflichtet habe, auch seine Mitarbeiter über die in diesem Vertrag getroffene Vereinbarung zur Geheimhaltung zu unterrichten. Eine von der Beklagten angenommene Verpflichtung des Beigeladenen zu 1 zur Teilnahme an Besprechungen hätten die Vertragsparteien in dem Fachplanervertrag gerade nicht vereinbart. Überdies enthalte der Fachplanervertrag auch keine Regelungen über die Bereitstellung von Arbeitsmaterialien durch die Auftraggeberin. Diesbezüglich sei allein vereinbart worden, dass die Klägerin dem Beigeladenen zu 1 die für dessen Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen in digitaler Form zur Verfügung stelle. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassende Weisungsrecht des Arbeitgebers – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein könne, ohne dass dies einer statusrechtlichen Beurteilung als – abhängige – Beschäftigung entgegen stünde, sei diese Grenze einer Verfeinerung des Direktionsrechts jedenfalls in solchen Fällen überschritten, in denen – wie hier – letztlich keine Regelungen zu Zeit und Dauer der Tätigkeit vereinbart, für die Art der Tätigkeit kein Weisungsrecht vorgesehen und Zeit und Art der Ausführung der Tätigkeit nahezu vollständig in die Sphäre des Auftragnehmers verlagert worden seien. Auch die in den Fachplanervertrag aufgenommene Abrede zu Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers spreche für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1., da dessen Haftung „nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts“ vereinbart worden sei, nicht nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung.

Dem gegenüber scheine die Vereinbarung eines monatlichen Pauschalhonorars des Beigeladenen zu 1 eher in die Richtung einer – abhängigen – Beschäftigung zu weisen, seien derartige Abreden doch untypisch für selbständige bzw. freiberufliche Auftragsverhältnisse. Indes handele es sich hierbei nicht um ein zwingendes Indiz für die Annahme abhängiger Beschäftigung, insbesondere dann nicht, wenn es sich – wie hier – bei den Vertragsparteien um Klein- bzw. Kleinstunternehmen handele, bei denen eine Pauschalierung vor dem Hintergrund der Vermeidung administrativen Mehraufwands durchaus nachvollziehbar erscheine. Hinzu komme, dass die Parteien des Fachplanervertrages eine Abrede für Mehrleistungen aufgenommen hätten, die sich von den für Überstundenvergütungen von Arbeitnehmern üblichen Regelungen insofern unterscheide, als sie sowohl eine Pauschalhonorierung als auch eine Honorierung auf der Grundlage von Stundensätzen zulasse. Wenig her gebe demgegenüber die vereinbarte Honorarhöhe für die Statusbeurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 für die Klägerin. Dabei sei dem Gesichtspunkt, ob die Honorarhöhe Eigenvorsorge zulasse, dann sehr untergeordnetes Gewicht beizumessen, wenn – wie hier – der Auftragnehmer im Tätigkeitszeitraum bereits unmittelbar vor dem Bezug von Regelaltersrente gestanden bzw. Regelaltersrente bezogen habe.

Die aus den vertraglichen Vereinbarungen folgende statusrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 für die Klägerin werde unterstrichen durch die tatsächlich gelebte Geschäftsbeziehung. So hätten die Vertragsparteien die Vereinbarung über die Pauschalvergütung nur in 22 von 48 Monaten streng praktiziert. In der Mehrzahl der Tätigkeitsmonate sei der Beigeladene zu 1 hiervon – sowohl nach oben als auch nach unten – abgewichen, was verdeutliche, dass die Vertragsparteien kein Pauschalhonorar im strengen Sinne, sondern nur eine gewisse Pauschalierung in Abhängigkeit von dem projektbezogen jeweils anfallenden Aufwand praktiziert hätten. Die Rechnungsbeträge hätten nach den Angaben des Beigeladenen zu 1 auch nicht auf – mündlichen – Änderungsvereinbarungen mit der Klägerin beruht, sondern sie seien von ihm nach seinem Zeitaufwand für die jeweils erbrachten Leistungen einseitig festgesetzt worden. Darüber hinaus werde die in dem Fachplanervertrag enthaltene Vereinbarung eines Pauschalhonorars weiter relativiert durch den Umstand, dass der Beigeladene zu 1 in sämtlichen von ihm der Klägerin schriftlich gestellten Rechnungen stets konkrete Projekte genannt habe, wobei es sich um unterschiedliche Projekte gehandelt habe. Ferner sei auch die sich aus dem Fachplanervertrag ergebende, sehr weitgehende Freiheit des Beigeladenen zu 1 bei der Übernahme einzelner Projekte und hinsichtlich Ort und Zeit der Ausführung der übernommenen Tätigkeiten in dieser Weise praktiziert worden. Es spreche nach der erkennbar gewordenen, tatsächlich gelebten Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung nichts dafür, dass die Klägerin dem Beigeladenen zu 1 Weisungen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung seiner Tätigkeit – insbesondere hinsichtlich konkreter Tätigkeitsinhalte oder -zeiten – erteilt habe. Auch der Tätigkeitsort habe sich nicht aus Weisungen der Klägerin ergeben. Der Beigeladene zu 1 habe auch keinen Zugriff auf Computersystem bzw. Server der Klägerin gehabt.

Die erkennbar gewordene Dauerhaftigkeit der Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1 sei im Hinblick auf die statusrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 ebenso indifferent wie der Umstand, dass der Beigeladene zu 1 im Prüfzeitraum ausschließlich für die Klägerin tätig gewesen sei. Die Dauerhaftigkeit einer Geschäftsbeziehung spreche per se weder für die Annahme abhängiger Beschäftigung noch für die Annahme selbständiger Tätigkeit.

Der Umstand, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern für die Annahme selbständiger Tätigkeit spreche, sei nicht in dem Sinne umkehrschlussfähig, dass die Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern ein Indiz für abhängige Beschäftigung sei. Dies gelte insbesondere, wenn wie im vorliegenden Fall hoch spezialisierte Ingenieurtätigkeiten in Rede stünden, die besondere Fachkenntnisse erforderten und besondere, am Arbeitsmarkt kaum verfügbare Anforderungen an geeignete Arbeitnehmer bedingten.

Darüber hinaus komme dem Fehlen bzw. Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte nur dann indizielle Bedeutung für Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit zu, wenn eine solche Betriebsstätte bei Tätigkeiten der fraglichen Art zu erwarten sei (Verweis auf BSG, Urteil vom 31. März 2017, B 12 KR 7/15 R, Rn. 44). Dies sei bei den in Rede stehenden Ingenieurtätigkeiten nicht der Fall. Ähnliches gelte für das Indiz des Unternehmerrisikos. Naturgemäß könne das Unternehmerrisiko nicht losgelöst von der konkreten Art und dem Umfang der in Rede stehenden Tätigkeit bewertet werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei Dienstleistungen, die im Wesentlichen entweder besonderes Fachwissen oder Arbeitszeit bzw. Arbeitsaufwand voraussetzten, das unternehmerische Tätigwerden oft nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden sei; insofern sei das Fehlen solcher Investitionen bei Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. März 2017, B 12 R7/15 R, Rn. 42). Bei der vorliegenden Tätigkeit, bei der das ausbildungsbedingte Wissen und das Erfahrungswissen des Auftragnehmers von zentraler Bedeutung gewesen sei, habe kein nennenswerter Einsatz von Arbeitsgeräten oder Material erwartet werden können. In dem erwartbaren Umfang habe der Beigeladene zu 1 im Übrigen Investitionen getätigt, indem er den benötigten Computer sowie Büromaterial selbst und auf eigene Kosten beschafft habe.

In der Gesamtschau überwögen nach alledem die Indizien für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 für die Klägerin. Die vereinbarte Beziehung, so wie sie von den Parteien tatsächlich gelebt worden sei, stelle sich als (klein-)unternehmerische freiberufliche Ingenieurtätigkeit des Beigeladenen zu 1 außerhalb der Arbeitsorganisation der Klägerin dar, für deren Geschäftsbetrieb er im Übrigen nicht nach außen erkennbar in Erscheinung getreten sei.

Hinsichtlich des Beigeladenen zu 2 hat das Sozialgericht weiter ausgeführt: Auch dessen Tätigkeit sei im gesamten Prüfzeitraum als selbständige Tätigkeit einzuordnen.

So weise auch der Inhalt des zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2 geschlossenen Fachplanervertrages überwiegend in die Richtung selbständiger Tätigkeit. Die gewählte Vertragsgestaltung ähnele sehr der Gestaltung im Verhältnis der Klägerin und des Beigeladenen zu 1. Die Ausführungen hierzu gälten entsprechend. Die zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2 vereinbarten Hauptleistungspflichten, die neben Teilleistungen aus dem Leistungsbild Fassadentechnik auch Leistungen aus dem Bereich der Computerbetreuung umfasst hätten, seien hinsichtlich der statusrechtlichen Beurteilung indifferent. Im Übrigen spreche der Vertrag weder für eine Eingliederung des Beigeladenen zu 2 in den Geschäftsbetrieb der Klägerin noch für dessen Weisungsgebundenheit. Eine Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 2 gegenüber Mitarbeitern der Klägerin sei weder ausdrücklich vereinbart worden, noch klinge eine solche in dem Fachplanervertrag an. Auch enthalte dieser Vertrag nahezu keine Vorgaben zu Ort und Zeit der Ausübung der Tätigkeiten des Beigeladenen zu 2 für die Klägerin. Insoweit lasse sich dem Vertrag nur entnehmen, dass die für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen dem Beigeladenen zu 2 in digitaler Form im Büro der Klägerin übergeben und Termine projektbezogen im Büro der Klägerin abgestimmt würden. Als Ausführungsort der Leistungen des Beigeladenen zu 2 sei ausdrücklich dessen Büro in Berlin vereinbart worden, nicht die Geschäftsräume der Klägerin. Auch habe für den Beigeladenen zu 2 keine Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung bestanden. Vielmehr klinge in dem Fachplanervertrag ebenfalls die Möglichkeit der Hinzuziehung Dritter zur Vertragserfüllung an.

Die Klägerin habe mit dem Beigeladenen zu 2, anders als mit dem Beigeladenen zu 1, kein Pauschalhonorar, sondern eine Vergütung auf Grundlage von Stundensätzen vereinbart, ohne dass eine Stundenzahl oder ein diesbezüglicher Rahmen in den Vertrag aufgenommen worden wäre. Auch diese Gestaltung spricht eher für die Annahme selbständiger Tätigkeit.

Soweit in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zuletzt die Bedeutung der Vergütungshöhe als gewichtiges Indiz für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit herausgestellt worden sei, so handele es sich auch bei der Honorarhöhe nur um eines von unter Umständen zahlreichen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (Verweis auf BSG, Urteil vom 31. März 2017, B 12 R 7/15 R). Zwar liege das hier vereinbarte Stundenhonorar von 15 Euro ersichtlich nicht deutlich über dem Arbeitsentgelt vergleichbar eingesetzter sozialversicherungspflichtig Beschäftigter, so dass insofern nicht von einer Indizwirkung zugunsten selbständiger Tätigkeit ausgegangen werden könne. Daraus folge jedoch nicht automatisch die Annahme abhängiger Beschäftigung.

Die tatsächlich gelebte Geschäftsbeziehung spreche ebenfalls für eine selbständige Tätigkeit. Die Pauschalierung des Honorars zu Beginn des Prüfzeitraums werde dadurch relativiert, dass in allen diesbezüglichen Rechnungen des Beigeladenen zu 2 stets konkrete und unterschiedliche Projekte angegeben worden seien. Auch habe der Beigeladene zu 2 während des weit überwiegenden Teils des Prüfzeitraums (Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015) kein Pauschalhonorar abgerechnet, sondern Rechnung auf Grundlage von Stundensätzen gelegt, die stets zu unterschiedlichen Rechnungsbeträgen geführt hätten.

Auch sei die sich aus dem Fachplanervertrag ergebende, sehr weitgehende Freiheit des Beigeladenen zu 2 bei der Übernahme einzelner Projekte und der zeitlichen Ausführung der übernommenen Tätigkeiten tatsächlich praktiziert worden. Für Weisungen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit sei nichts ersichtlich. Auch der Tätigkeitsort habe sich nicht aus Weisungen der Klägerin ergeben. Tatsächlich habe der Beigeladene zu 2. seine Tätigkeiten überwiegend nicht in den Geschäftsräumen der Klägerin ausgeübt.

Soweit der Beigeladene zu 2 Zugriff auf Computersysteme bzw. Server der Klägerin gehabt habe, sei dies bezüglich der statusrechtlichen Beurteilung seiner Tätigkeit indifferent, da er vertragsgemäß unter anderem IT-Systemadministratorleistungen für die Klägerin erbracht habe. Überdies sei die im Fachplanervertrag angelegte dauerhafte Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2 nur eingeschränkt praktiziert worden. Der Beigeladene zu 2 habe die Tätigkeit für die Klägerin mehrfach, teils mehrmonatig, unterbrochen, was gegen die Annahme abhängiger Beschäftigung spreche.

Hinsichtlich der Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern, des Fehlens einer eigenen Betriebsstätte und des Vorliegens eines Unternehmerrisikos gelte das zum Beigeladenen zu 1 Gesagte ebenfalls entsprechend. In der Gesamtschau überwögen daher auch hinsichtlich des Beigeladenen zu 2 die Indizien für eine selbständige Tätigkeit.

Gegen das ihr am 7. Januar 2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7. Februar 2022 Berufung eingelegt. Sie macht geltend: Die Beigeladenen zu 1 und 2 seien – wie sich aus den angefochtenen Bescheiden ergebe – abhängig beschäftigt gewesen. Die Wahl des Arbeitsortes sei nicht gänzlich frei gewesen. In den Verträgen sei als Ausführungsort das Büro der Beigeladenen zu 1 und 2 vorgegeben gewesen. Unterlagen hätten im Büro der Klägerin übergeben und erläutert werden müssen. Aufgaben im IT-Bereich hätten nicht von zu Hause aus erledigt werden können. Zudem spreche für eine betriebliche Eingliederung, dass Termine projektbezogen im Büro der Klägerin hätten abgestimmt werden müssen. Die Beigeladenen zu 1 und 2 hätten ihre Leistungen mit den übrigen Planern und Baubeteiligten koordinieren müssen. Es seien Arbeitsstunden erfasst worden. Eine derartige Kontrolle sei für die Tätigkeit eines Selbständigen untypisch. Auch fehle ein Unternehmerrisiko. Der Beigeladene zu 1 habe weder über eigene Büroräume noch über ein häusliches Arbeitszimmer verfügt. Die Büroausstattung der Beigeladenen zu 1 und 2 sei auch in vielen Privathaushalten zu finden. Sie hätten kein nennenswertes eigenes Kapital eingesetzt. Die Vergütungsmodelle seien ebenfalls arbeitnehmertypisch. Der Beigeladene zu 1 habe ein festes monatliches Honorar erhalten, der Beigeladene zu 2 ein nach geleisteten Stunden bemessenes Honorar. 

 

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2021 zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist auf die Gründe dieses Urteils. Die Zusammenarbeit sei im streitigen Prüfzeitraum ausschließlich auf selbständiger Basis erfolgt. Ein Weisungsrecht habe es nicht gegeben. Die detaillierte Beschreibung des Leistungsumfangs in den Verträgen sei für abhängige Beschäftigung absolut untypisch. Die Beigeladenen zu 1 und 2 seien auch nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Abstimmungen mit der Klägerin über einzelne Arbeitsvorgänge oder Abstimmungen mit den übrigen an den Projekten Beteiligten rechtfertigten die Annahme einer Eingliederung nicht. Eine Vertretung der Klägerin gegenüber Dritten sei ausdrücklich ausgeschlossen gewesen. Die Beigeladenen zu 1 und 2 hätten ihre Tätigkeit im Außenverhältnis ausschließlich als Selbständige wahrgenommen. Ein geringer Kapitaleinsatz gebe bei Tätigkeiten wie den vorliegenden, bei denen der Einsatz von Fachwissen im Vordergrund gestanden habe, wenig als Indiz für eine abhängige Beschäftigung her. Das Unternehmerrisiko folge aus der vereinbarten Haftung. Eine Pauschalvergütung sei bei einer freiberuflichen Tätigkeit durchaus üblich und eine erfolgsabhängige Vergütung bei Dienstleistungen regelmäßig nicht zu erwarten. Im Übrigen habe es sich bei der Pauschalvergütung lediglich um einen Richtwert gehandelt, um den mit der Leistungsabrechnung verbundenen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Von der Pauschale sei abgewichen worden.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte L 9 BA 8/22 sowie auf den der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage der Klägerin (§ 54 Abs. 1 SGG) zu Recht stattgegeben. Der streitgegenständliche Betriebsprüfungsbescheid der Beklagten vom 1. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Das Urteil des Sozialgerichts vom 16. Dezember 2021 ist nicht zu beanstanden. Es hat zu Recht festgestellt, dass die Forderung von Beiträgen und Umlagen durch die Beklagte für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 und 2 für die Klägerin im Prüfzeitraum Januar 2012 bis Dezember 2015 in Höhe von 90.739,05 Euro unberechtigt ist.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d Sätze 1 und 2 SGB IV), zu entrichten. Die Pflicht zur Zahlung der U1- und U2-Umlage folgt aus § 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), die Pflicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage aus § 358 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). 

Die Voraussetzungen der Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte aufgrund abhängiger Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1 und 2 bei der Klägerin im Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2015 liegen nicht vor, da die Beigeladenen zu 1 und 2 insoweit nicht gegen Arbeitsentgelt abhängig beschäftigt, sondern selbständig tätig waren.  

Der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung sowie der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI). Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19. Oktober 2021, B 12 KR 29/19 R, zitiert nach juris, Rn. 12) setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.

Das Sozialgericht hat ausgehend davon zutreffend erkannt, dass im vorliegenden Fall die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände überwiegen. Auf die überzeugenden Urteilsgründe wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Entscheidung:

Auch der Senat kann im vorliegenden Fall keine nennenswerte Eingliederung der Beigeladenen zu 1 und 2 in die Arbeitsorganisation der Klägerin und keine Weisungsabhängigkeit feststellen (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV). Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben die ihnen übertragenen Aufgaben ganz überwiegend in eigenen Räumlichkeiten verrichtet. Hinsichtlich der Zeit der Leistungserbringung waren die Beigeladenen zu 1 und 2 fast gänzlich frei. Es wurde weder ständige Dienstbereitschaft erwartet noch wurden Arbeitszeiten oder ein Arbeitszeitkontingent zugewiesen. Auf die Gestaltung der Arbeitszeit nahm die Klägerin keinen nennenswerten Einfluss. Auch in fachlicher Hinsicht bestand soweit ersichtlich kein Weisungsrecht, da die vereinbarten (planerischen) Ingenieurleistungen auf Spezialkenntnissen beruhten. Insoweit ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verfeinerung des Weisungsrechts bei Diensten höherer Art nichts anderes, denn jede Verfeinerung ist – worauf bereits die Klägerin zutreffend hingewiesen hat – nicht ad infinitum möglich, ohne dass sich das maßgebliche juristische Kriterium auflöst. Auf eine Weisungsabhängigkeit als Merkmal abhängiger Beschäftigung, die hier nicht vorliegt, kann daher nicht vollständig verzichtet werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. April 2021, L 9 BA 1381/18, zitiert nach juris, Rn. 94).

Soweit in den Fachplanerverträgen bestimmt wurde, dass Ausführungsort das jeweilige Büro des Beigeladenen zu 1 und 2 ist, ergibt sich daraus kein erhebliches Indiz für eine Weisungsabhängigkeit oder Eingliederung. Die Beklagte hat insoweit selbst ausgeführt, dass die Wahl des Arbeitsortes nur „nicht gänzlich frei“ gewesen sei. Die Bestimmung des jeweiligen Büros der Beigeladenen zu 1 und 2 als Ausführungsort versteht der Senat vor allem so, dass Ausführungsort nicht das Büro der Klägerin sein sollte, was für eine selbständige Tätigkeit spricht.

Ebenso wenig führt bereits zu einer Eingliederung in den Betrieb der Klägerin oder zu einer Weisungsunterworfenheit, dass Unterlagen, die für die Durchführung der Leistung erforderlich waren, am Firmensitz der Klägerin übergeben und (von dieser) erläutert werden sollten. Diese Regelung ist nach Auffassung des Senats im Wesentlichen lediglich als Ausfluss des Sachzwangs anzusehen, die zu erbringende Leistung näher bestimmen und ggf. mit anderen Teilleistungen koordinieren zu müssen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2023, L 8 BA 2807/22, zitiert nach juris, Rn. 79). Dasselbe gilt hinsichtlich der Regelungen, dass Termine projektbezogen im Büro der Klägerin abzustimmen waren und dass Leistungen mit den übrigen Planern und Baubeteiligten koordiniert werden mussten. Auch diese Regelungen lagen in der Natur der Tätigkeit. Sie dienten nach Auffassung des Senats vor allem dazu, die Einzelleistungen der Beigeladenen zu 1 und 2 in Gesamtprojekte mit mehreren Teilleistungen und -gewerken (zeitlich) einzupflegen und waren nicht Ausdruck eines Abhängigkeit indizierenden Direktionsrechts der Klägerin. Genauso war es unvermeidlich, dass der Beigeladene zu 1 die IT-Administrationsleistungen im Büro der Klägerin ausgeführt hat, da er von seiner Wohnung aus keinen Zugriff auf die IT-Infrastruktur der Klägerin hatte. 

Das Vorbringen der Beklagten, die Beigeladenen zu 1 und 2 hätten eigenes Kapital nicht eingesetzt und damit das für eine Selbstständigkeit sprechende Unternehmerrisiko nicht getragen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es eines solchen Unternehmerrisikos überhaupt noch bedarf, wenn schon eine nennenswerte Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung nicht festzustellen ist. Maßgebliches Kriterium für ein solches Unternehmerrisiko ist zwar die Ungewissheit des Erfolgs des Einsatzes sächlicher oder persönlicher Mittel. Allerdings ist unternehmerisches Tätigwerden bei im Wesentlichen reinen geistigen Leistungen wie im vorliegenden Fall gerade nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden. Das auch bei einer Tätigkeit als Planungs- und IT-Ingenieur typische Fehlen solcher Investitionen ist damit kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine (abhängige) Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018, B 12 KR 3/17 R, zitiert nach juris, Rn. 18).

Die Vergütungsmodelle sprechen im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gewichtig für ein relevantes fehlendes Unternehmerrisiko und eine abhängige Beschäftigung. Der Senat geht davon aus, dass sowohl der Beigeladene zu 1 als auch der Beigeladene zu 2 im Wesentlichen eine Vergütung nach aufgewendeten Stunden erhalten haben. Zwar wurde im Fachplanervertrag mit dem Beigeladenen zu 1 eine Vergütung mit einem pauschalen Honorar von 3.000 Euro im Monat vereinbart. In der Mehrzahl der Monate des streitigen Prüfzeitraums wurde jedoch entweder ein geringerer oder ein höherer Betrag vom Beigeladenen zu 1 abgerechnet. Zudem wurden seine Stunden erfasst. Daher ist auch hinsichtlich des Beigeladenen zu 1 von einer im Wesentlichen nach Stundenaufwand bemessenen Vergütung auszugehen.

Die Vereinbarung eines pauschalen Honorars auf Stundenbasis spricht noch nicht als Ausdruck eines fehlenden Unternehmerrisikos zwangsläufig für abhängige Beschäftigung. Denn bei im Wesentlichen reinen geistigen Leistungen wie im vorliegenden Fall ist, anders als bei der Erstellung eines materiellen Produkts, ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung regelmäßig nicht zu erwarten (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2017, B 12 R 7/15 R, zitiert nach juris, Rn. 48; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2023, zitiert nach juris, Rn. 81). Entsprechend spricht auch die Erfassung der Stunden als Voraussetzung der zeitaufwandsbezogenen Abrechnung nicht unbedingt für eine abhängige Beschäftigung.

Im Rahmen der strikt einzelfallbezogenen Gesamtabwägung sieht der Senat daher die fehlende Weisungsgebundenheit und fehlende Eingliederung in den Betrieb der Klägerin, wie sie aus den Fachplanerverträgen hervorgeht und auch tatsächlich gelebt wurde, als entscheidend an. Insgesamt überwiegen somit unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sozialgerichts die Gesichtspunkte, die für eine selbständige Tätigkeit beider Beigeladenen sprechen.

Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
Saved