Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.01.2020 geändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich und die Kosten des Klageverfahrens zu 69,5 %. Die Beklagte trägt die Kosten des Klageverfahrens zu 30,5 %. Ausgenommen sind jeweils die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese in beiden Rechtszügen selbst zu tragen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 29.998,40 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über eine Nachforderung von Beiträgen und Umlagen zur Sozialversicherung in Bezug auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Büroservicekraft bei der Klägerin im Zeitraum von Januar 2012 bis Juni 2015.
Die Klägerin betreibt ein Ingenieurbüro in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Von Januar 2004 bis Februar 2009 beschäftigte sie die Beigeladene zu 1) (im Folgenden: B) als Sekretärin in Vollzeit. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses meldete B ab Mitte Mai 2009 ein Gewerbe für Bürodienstleistungen an und wurde sodann bis Juni 2015 für die Klägerin tätig. Dieser stellte sie auf der Grundlage sog. Tätigkeitsberichte monatliche Rechnungen nach einem Stundenlohn von 27,50 Euro. Die Einnahmen aus dem Büroservice entfielen im streitigen Zeitraum mit Ausnahme des ersten Halbjahres 2015 (22,5 %) zu mehr als 70 % auf die Tätigkeit für die Klägerin.
Im Rahmen einer von Ende Oktober 2016 bis Mitte März 2017 durchgeführten Betriebsprüfung erklärte die Klägerin durch ihre Steuerberaterin, für die Tätigkeit der B ab Mai 2009 sei kein schriftlicher Vertrag geschlossen worden. B (hingegen) übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 02.03.2017 den von ihr angeforderten Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung „mit Kopie des Vertrages mit der Ingenieur-Gemeinschaft Sandhaus und K. zur weiteren Verwendung“. Dieser Vertrag über ihre Tätigkeit als „selbstständige Bürodienstleisterin“ (im Folgenden: DV) enthält im Wesentlichen folgende Vereinbarungen:
§ 1 Tätigkeit
Die Auftragnehmerin wird ab dem 15. Mai 2009 für den Auftraggeber folgende Tätigkeiten als selbstständige Bürodienstleistungen übernehmen: Allgemeine Büroarbeiten, Projektsachbearbeitung, Buchhaltungsvorbereitung, Personalsachbearbeitung
Die Auftragnehmerin unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten den Weisungen des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Gegenüber den Angestellten des Auftraggebers hat die Auftragnehmerin keine Weisungsbefugnis.
§ 2 Leistungserbringung
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen. Die Hinzuziehung eigener Mitarbeiter oder die Vergabe von Unteraufträgen bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
Die Auftragnehmerin übt ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers aus. Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin alle zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen, Hilfsmittel und Unterlagen zur Verfügung. (…)
§ 3 Vergütung
Als Vergütung wird ein Stundenlohn von 25,00 Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, jeweils bis zum Zehnten des Folgemonats eine spezifizierte Abrechnung in Form einer Rechnung zu erstellen. (…)
§ 4 Aufwendungsersatz und sonstige Ansprüche
Mit der Zahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt. Für die Versteuerung der Vergütung hat die Auftragnehmerin selbst zu sorgen.
§ 5 Konkurrenz
Die Auftragnehmerin wird auch für andere Auftraggeber tätig sein. Sollte sie für einen unmittelbaren Wettbewerber des Auftraggebers tätig werden, verpflichtet sie sich zur absoluten Geheimhaltung.
(…)
§ 9 Vertragsdauer und Kündigung
Das Vertragsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. (…)
§ 11 Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften
Von der Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrages ist in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht worden. Eine Umgehung arbeitsrechtlicher oder arbeitsgesetzlicher Schutzvorschriften ist nicht beabsichtigt. Der Auftragnehmerin soll vielmehr die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung ihrer Arbeitskraft belassen werden. Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche, wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit wird nicht begründet.
§ 12 Nebenabreden und salvatorische Klausel
Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden. (…)
Angaben zu Ort und Datum sowie Unterschriften fehlen unter dem von B an die Beklagte übersandten Vertragstext. Bei den weiteren Fragen gab B u.a. an, ihren Arbeitsort nicht frei wählen zu können. Die Arbeiten habe sie in den Räumen der Klägerin auszuführen. Hinsichtlich deren Ausführung würden ihr Weisungen erteilt. Ebenfalls vermerkte sie unter Benennung einer ihr vergebenen Betriebsnummer der Agentur für Arbeit, dass sie sporadisch Arbeitnehmer beschäftige.
Auf telefonische Nachfrage des Betriebsprüfers am 13.03.2017 teilte B diesem – ausweislich des von ihm erstellten Vermerks vom selben Tag – (u.a.) mit, ihr sei von der Klägerin wegen der damals schlechten Auftragslage zum 28.02.2009 im Alter von 54 Jahren gekündigt worden. Danach habe sie zunächst nach einer anderweitigen abhängigen Beschäftigung gesucht. Angeboten worden seien ihr aber trotz ihrer langjährigen Berufserfahrung nur Anstellungen auf dem Gehaltsniveau von Berufseinsteigern. Damit habe sie sich nicht abfinden wollen und deshalb für den Weg der Freiberuflichkeit entschieden. Seit ihrer Existenzgründung sei sie bei jeder ihrer Tätigkeiten, also nicht nur im Verhältnis zur Klägerin, weisungsgebunden gewesen. Ihre Arbeit habe sie bei den verschiedenen Auftraggebern in der Regel in deren Räumlichkeiten und nur ausnahmsweise vom Heimbüro aus verrichtet, im Fall der freiberuflichen Arbeit für die Klägerin ausschließlich in deren Räumen. Investitionen z.B. in Software habe sie dort nicht vornehmen müssen; ihr sei alles zur Verfügung gestellt worden.
Auf die Anhörung der Klägerin vom 16.03.2017, in der die Beklagte unter Bezugnahme auf den DV sowie die Angaben der B im Fragebogen und im Telefonat vom 13.03.2017 eine Nachforderung von Beiträgen für die von ihr als abhängige Beschäftigung angesehene Tätigkeit ankündigte, forderte die Klägerin die genannten Unterlagen zur Einsicht an.
Mit Schreiben vom 29.03./30.03.2017 teilte B mit, dass sie die Telefonnotiz von der Klägerin zur Kenntnis erhalten habe, hier doch einige Dinge der Klärung bedürften und sie diese deutlicher darlegen wolle. Im Wesentlichen führte sie aus, sich bereits vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Klägerin anderweitig beworben zu haben. Zum Thema Weisungsgebundenheit wolle sie ausdrücklich anmerken, dass jeder freiberuflich oder selbstständig Tätige weisungsgebunden sei. Die im Rahmen eines Auftrags zu erbringende Leistung ergebe sich aus den Bedürfnissen des Auftraggebers. Die Art und Weise der Ausführung bleibe ihr überlassen. Da sie Büroservice anbiete, sei es aufgrund der Spezialisierung der Auftraggeber meistens erforderlich, in deren Räumen zu arbeiten. Bei der Klägerin zum Beispiel sei es notwendig gewesen, bestimmte Leistungen mit der dort vorhandenen fachspezifischen Software zu erbringen.
Die – nunmehr anwaltlich vertretene – Klägerin machte in einer Stellungnahme vom 10.04.2017 geltend, dass sich bei Abwägung aller Indizien eine Selbstständigkeit der B im streitigen Zeitraum ergebe. So sei der Wille der Vertragsparteien vorliegend eindeutig auf die Begründung eines selbstständigen Dienstverhältnisses gerichtet gewesen, wie sich aus dem vorliegenden schriftlich verfassten DV, mündlichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Handhabung des Vertrages ergebe. Eine Weisungsgebundenheit habe nur sehr unvollständig bestanden, da B sowohl ihre zeitliche Einsatzfähigkeit und in großem Maß auch ihren Arbeitsort habe bestimmen können. Das wichtige Indiz der Delegationsbefugnis werde im Anhörungsschreiben nicht mit der notwendigen Tiefe bearbeitet. Zwar stehe im DV, dass B die Arbeitsleistung höchstpersönlich erbringen müsse, jedoch hätten die Vertragsparteien die Möglichkeit der B, bei einer entsprechenden Qualität auch andere Mitarbeiter heranziehen zu können, vereinbart. Die dargestellten variierenden Umsatzbeträge der Jahre 2012 bis 2015 zeigten – wie auch das theoretische Risiko, dass bei ihr, der Klägerin, Zahlungsunfähigkeit eintrete – ein nicht unbeträchtliches Unternehmerrisiko der B. Als Indiz für Selbstständigkeit sei auch das Fehlen einer Ausschließlichkeitsklausel sowie – da B in gleichem Maß von zuhause aus gearbeitet habe – die dortige Nutzung eigener Betriebs- und Produktionsmittel zu werten. Neutral müsse die vorige Tätigkeit der B als Arbeitnehmerin gewichtet werden. Diese habe eine Änderung ihres Arbeitsverhältnisses, wie von der Klägerin vorgeschlagen, abgelehnt und mit dem Bestreben, sich selbstständig zu machen, selbst gekündigt. Ebenfalls habe B kein festes Gehalt, sondern eine projektbezogene Honorierung erhalten. Entsprechend tauche auch der Begriff „Lohn“ im DV nicht auf. Mit weiterem Schreiben vom 15.04.2017 korrigierte sie ihre Angaben dahingehend, dass sie, die Klägerin, B gekündigt habe.
Die Beklagte setzte eine Nachforderung von Beiträgen zu sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung und Umlagen für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2015 in Höhe von 43.178,90 Euro, einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 13.180,50 Euro, fest (Bescheid vom 22.05.2017). Nach Gesamtwürdigung aller bekannten Tatsachen habe B in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und somit der Versicherungspflicht unterlegen. Begründend wertete die Beklagte (erneut) insbesondere Passagen des DV sowie die Angaben der Klägerin und der B – unter Berücksichtigung auch der Divergenzen – aus. Danach habe B eindeutig Weisungen unterlegen. Doch selbst wenn sie über die Art und Weise der Ausführung ihrer Tätigkeit den einschränkenden Angaben vom 29.03.2017 folgend in der Regel selbst habe bestimmen können, seien die erbrachten Bürodienstleistungen von der Ordnung des klägerischen Betriebes bestimmt gewesen. Auch eine eventuell freie Wahl des Arbeitsplatzes stelle – bei hier fehlender eigener Betriebsstätte – noch kein Indiz für eine Selbstständigkeit dar. Ein Unternehmerrisiko sei nicht erkennbar.
Mit ihrem hiergegen am 01.06.2017 eingelegten Widerspruch nahm die Klägerin weitgehend auf ihre Darlegungen im Anhörungsverfahren Bezug, bestritt aber (nunmehr) die Existenz „eines schriftlichen Arbeitsvertrags“. Möglicherweise handele es sich bei dem von B vorgelegten DV um einen nicht autorisierten Entwurf. Die von der Beklagten hieraus geschlossenen Folgerungen hinsichtlich der Weisungsabhängigkeit gingen dementsprechend völlig ins Leere. Gleiches gelte hinsichtlich der Höchstpersönlichkeit der Leistungserbringung. Aber selbst wenn man von letzterer ausginge, müsse doch berücksichtigt werden, dass B häufig – ohne Notwendigkeit der Genehmigung – ihren Sohn B. in die Aufgabenerfüllung einbezogen habe, der für sie dementsprechend als ihr Arbeitnehmer tätig geworden sei. Ergänzend führte die Klägerin aus, dass die absolute Freiheit der B hinsichtlich ihrer zeitlichen Einteilung nicht hinreichend gewertet werde. Einen festen Platz habe diese bei ihr, der Klägerin, nach der Kündigung nicht mehr besessen, sondern sich – wenn sie im Betrieb arbeiten wollte – einen Arbeitsplatz suchen müssen. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit sei B – nach Absprache der Vertragspartner – verpflichtet gewesen, eine Vertretung selbst zu besorgen. Wenngleich die Anmeldung eines Gewerbes und die Behandlung der erzielten Einnahmen durch die Finanzverwaltung nicht als prägende Indizien gewertet werden könnten, so müssten diese doch als bedeutsam für die Annahme von Selbstständigkeit gesehen werden. Gleiches gelte für die Möglichkeiten der Eigenwerbung und der Tätigkeit auch für andere Auftraggeber. Zudem sei das frühere Arbeitsverhältnis mit ihr, der Klägerin, nicht betriebsbedingt gekündigt worden, sondern B habe sich selbstständig machen wollen.
Im Rahmen der Beantwortung weiterer, von der Beklagten konkret zu den Diskrepanzen aufgeworfener Fragen erklärte B im September 2017, es gebe „keinen unterschriebenen Vertrag“. Ihre Tätigkeit bei der Klägerin beschrieb sie als „Sekretariats- und Sachbearbeitung“ sowie „außer der Reihe: BP mit der DRV in ihrem privaten Büro durchgeführt, Ausschreibungen/ -texte geschrieben, PP-Präsentationen erstellt, Aufmaße geprüft“. Die erforderlichen Arbeiten sowie der grobe Zeitplan seien mit den Ingenieuren und Sachbearbeitern Technik besprochen worden. In diesem Rahmen habe sie ihre Leistungen erbringen müssen. Der Unterschied zu ihrer vorigen abhängigen Beschäftigung bestehe in „Home Office, freie Zeiteinteilung“. Im Falle ihrer Krankheit oder ihres Urlaubs habe niemand die Arbeiten erledigt. Das Beschäftigungsverhältnis habe sie selbst mündlich gekündigt.
Der Betriebsprüfer, der den Vermerk über das Telefonat mit B vom 13.03.2017 gefertigt hatte, führte auf Nachfrage der Beklagten in einer E-Mail vom 12.09.2017 aus, dass B in diesem Gespräch Heimarbeit für die Klägerin (anders als für andere Auftraggeber) mit Nachdruck zurückgewiesen habe. Die hier zugrundeliegende Betriebsprüfung sei allein in den Räumen der Klägerin, nicht hingegen bei B zuhause, erfolgt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2017 als unbegründet zurück. B sei weisungsgebunden in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie habe den Gesellschaftern der Klägerin bei vergleichbaren Aufgaben wie zur Zeit ihrer Festanstellung zugearbeitet. Die Zuteilung der Arbeit und der zeitliche Rahmen zur Erledigung seien vorgegeben worden. Wegen der Bindung an eine ihr zur Verfügung gestellte fachspezifische Software habe B fast ausschließlich in den Betriebsräumen der Klägerin arbeiten müssen. Einem Unternehmerrisiko sei sie angesichts der Stundenvergütung nicht ausgesetzt gewesen und habe eigene Betriebsmittel nicht einsetzen müssen.
Hiergegen hat die Klägerin am 06.12.2017 Klage beim Sozialgericht Münster (SG) erhoben und sich vollumfänglich wiederholend auf die Ausführungen im Anhörungsverfahren einschließlich der dortigen Verweise auf den DV sowie auf die Darlegungen im Widerspruchsverfahren bezogen. Im Übrigen hat sie geltend gemacht, die Säumniszuschläge müssten aufgehoben werden, da ihre Gesellschafter unverschuldet keine Kenntnis von der Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für B gehabt hätten. Bei einer Person, die wie B völlig frei bestimmen könne, ob und wann sie eine Tätigkeit verrichte bzw. den klägerischen Geschäftssitz aufsuche, die ihre Aufgaben auf dritte Personen ohne Nachfrage delegieren könne und zudem ein nicht unerhebliches Unternehmerrisiko trage, könne es für einen Laien keine Unklarheiten geben, dass der sozialversicherungsrechtliche Status dieser Person „selbstständig“ sei. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass B möglicherweise die gleichen Aufgaben wie fest angestellte Arbeitnehmer verrichte.
Im Rahmen der vom SG durchgeführten mündlichen Verhandlung am 14.01.2020 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis zur Aufhebung der Säumniszuschläge abgegeben. Dieses hat die Klägerin angenommen und im Übrigen beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.05.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2017 (eingegangen am 24.11.2017) aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Verweis auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheides beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Rahmen ihrer Befragung durch das SG im Verhandlungstermin am 14.01.2020 hat B u.a. ausweislich des Sitzungsprotokolls bestätigt, bei ihrer streitgegenständlichen Tätigkeit hauptsächlich an eine ausschließlich von der Klägerin vorgehaltene und in deren Büro kostenfrei zur Verfügung gestellte Software gebunden gewesen zu sein. Zeitlich habe sie nach ihrem eigenen Wunsch kommen und gehen können. Von im Schnitt ca. 10-12 Stunden wöchentlicher Arbeit für die Klägerin sei sie ungefähr 50% zu Hause und 50% im dortigen Büro tätig geworden.
Mit Urteil vom 14.01.2020 ist das SG dem Klageantrag gefolgt und hat die streitigen Bescheide der Beklagten insbesondere unter Bezugnahme auf die von ihm für glaubhaft gehaltenen Erklärungen der B im Verhandlungstermin aufgehoben. B sei nicht weisungsgebunden in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Nach der mündlichen vertraglichen Vereinbarung hätten weder feste Arbeitstage noch -zeiten bestanden. Ungefähr 50 % ihrer Arbeitszeit habe B im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet und in den Betriebsräumen der Klägerin nicht über einen festen Arbeitsplatz verfügt. Zur Ausübung ihrer Tätigkeit habe sie vielmehr jeden PC nutzen können, auf dem die Lizenz der (für die Tätigkeit erforderlichen) Software installiert gewesen sei. Von einem selbstständig Tätigen könne nicht erwartet werden, dass er die jeweilig vom Auftraggeber speziell verwendete Software vorhalte. Auch habe B keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. bei Urlaub erhalten. Zwar sei ein unternehmerisches Risiko nicht ersichtlich, dies jedoch bei reinen Dienstleistungen typisch.
Gegen das ihr am 04.02.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.02.2020 Berufung eingelegt. Das SG habe vermeintlich für eine Selbstständigkeit sprechenden Gesichtspunkten einseitig Gewicht eingeräumt und die im angefochtenen Bescheid umfassend dargelegten Argumente für eine abhängige Beschäftigung außer Acht gelassen. Zu Unrecht werde das Fehlen eines unternehmerischen Risikos relativiert. Die Tätigkeit sei nicht typischerweise betriebsmittelarm, da es insbesondere teurer EDV-Programme bedurft habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 14.01.2020 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wenn B zu 50% in ihrem häuslichen Arbeitszimmer mit ihrem eigenen Computer und ihren eigenen Programmen gearbeitet habe und sie sowohl Ort als auch Zeit und Art und Weise der Aufgabenverrichtung (anders als in ihrem vorigen Anstellungsverhältnis) habe frei wählen können, so spreche diese Weisungsfreiheit eindeutig für Selbstständigkeit. Sie, die Klägerin, habe niemals genau gewusst, wann und wo B zu arbeiten gedachte. Mit der gleichen Argumentation könne auch eine Eingliederung in ihren, den klägerischen, Betrieb verneint werden. B habe Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen selbst finanziert, was bei abhängig Beschäftigten ausgeschlossen sei. Auch der fehlende Anspruch auf Entgeltfortzahlung könne als ein Indiz für Selbstständigkeit unter vielen nicht ohne Weiteres übergangen werden. Wenn die Beklagte den Umstand, dass sie B Aufgaben zugeteilt habe, als Indiz für eine abhängige Beschäftigung ansehe, verwechsele diese die Konkretisierung eines Auftrags mit der Erteilung von Weisungen. Im Falle einer Schlechtleistung wäre B zudem nicht von ihr, der Klägerin, entlohnt worden. Vollständig übergehe die Beklagte, dass der Stundenlohn der B erheblich über dem liege, was eine angestellte Sekretärin verdient hätte. Weiter müsse die Indizwirkung beachtet werden, die der Gewerbeanmeldung, der Zuteilung einer Betriebsnummer für den Büroservice, dem Bescheid der VBG zur Gefahrveranlagung und der Versteuerung der Einnahmen aus Gewerbebetrieb zukäme. Aber auch die Art und Weise der Rechnungsgestaltung sowie (bei fehlender Ausschließlichkeitsklausel) die Vielzahl der Auftraggeber sprächen eindeutig für einen sozialversicherungsrechtlichen Status der B als Selbstständige.
Entgegen der Auffassung der Beklagten komme dem Willen der Vertragsparteien große Bedeutung zu. Dieser habe sich ausnahmslos auf ein freies Dienstverhältnis bezogen, wie sich eindeutig aus den zwischen den Personen abgeschlossenen gleichlautenden Verträgen ergebe. Es müsse stets beachtet werden, dass Bestandteile des Auftrags niemals Weisungen sein könnten. Würden Ort, Zeit und Art und Weise der Tätigkeit bereits im Auftrag genau beschrieben, handele es sich hierbei nicht um Weisungen, sondern um Vertragsbestandteile. Die Unabhängigkeit der B zeige sich auch darin, dass von ihr mitunter Aufträge abgelehnt worden seien. Sie habe ihren Sohn und eine weitere Person beauftragt und auch grundsätzlich eine Befugnis zur Delegation gehabt. Ebenso sei von ihr ein unternehmerisches Risiko getragen worden, das angesichts der reinen Dienstleistung keinen überhöhten Anforderungen unterliege. Unternehmerische Chancen hätten B durch die (freie) Bestimmung von Dauer und Häufigkeit der Arbeit offen gestanden.
Der Senat hat einen Versicherungsverlauf der B eingeholt. Auf Anforderung hat B diverse Unterlagen zu ihrem Gewerbe und Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015, eine Rechnung ihres Sohnes vom 15.03.2013 sowie Unterlagen zur kurzfristigen Beschäftigung einer Angestellten vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Anlagen zu Schriftsätzen vom 19.02.2023 und 11.07.2024). In einem Erörterungstermin hat der Senat B und den Gesellschafter der Klägerin, Herrn K., befragt. Zu deren Einlassungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.10.2023 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in Abwesenheit eines die Klägerin vertretenden Gesellschafters sowie der persönlich geladenen B verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten zum Termin zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (vgl. § 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG; BSG Beschl. v. 26.01.2023 – B 4 AS 190/22 BH – juris Rn. 4).
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Münster vom 14.01.2020 ist zulässig und begründet.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Beitragsbescheid der Beklagten vom 22.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2017 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte Beiträge zu sämtlichen Zeigen der Sozialversicherung und Umlagen hinsichtlich der Tätigkeit der B für die Klägerin im Zeitraum von Januar 2012 bis Juni 2015 i.H.v. insgesamt 29.998,40 Euro erhoben hat. Soweit die Beklagte ursprünglich weitere 13.180,50 Euro aufgrund von Säumniszuschlägen gefordert hatte, ist der Rechtsstreit durch das angenommene Teilanerkenntnis erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG). Die Feststellung einer Versicherungspflicht oder eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sind nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Soweit der Ausgangsbescheid zu Beginn darlegt, B habe in der streitbefangenen Zeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und somit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung unterlegen, sieht der Senat dies in Auslegung des Bescheides (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) nicht als (eigenständige) auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtete Regelung i.S.d. § 31 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) an (vgl. BSG Urt. v. 13.03.2023 – B 12 R 6/21 R – juris Rn. 12; Urt. v. 26.02.2019 – B 12 R 8/18 R – juris Rn. 16). Vielmehr handelt es sich um einen (komprimiert einführenden), nicht selbständig anfechtbaren Teil der Begründung des Bescheides für den sich anschließenden Verfügungssatz zur Festsetzung der sich hieraus ergebenden Nachforderung (vgl. Senatsurt. v. 22.05.2024 – L 8 BA 219/19 – juris Rn. 59; Beschl. v. 10.04.2024 – L 8 BA 126/23 – juris Rn. 34).
Die statthaft erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 2 S. 1 Var. 1 SGG) ist zulässig. Die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin als GbR folgt aus § 70 SGG i.V.m. § 14 Abs. 2 BGB (vgl. BSG Urt. v. 29.01.2009 – B 3 P 8/07 R – juris Rn. 12; Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 70 Rn. 8 m.w.N.). Sie ist durch ihre geschäftsführenden Gesellschafter vertreten und damit prozessfähig (§ 71 Abs. 3 SGG; vgl. BGH Urt. v. 19.07.2010 – II ZR 56/09 – juris Rn. 6; Senatsurt. v. 25.10.2023 – L 8 BA 194/21 – juris Rn. 26).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 22.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2017 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
Ermächtigungsgrundlage ist § 28p Abs. 1 S. 1 und 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte (u.a.) zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. § 10 Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG – stellt die Umlagen zum Ausgleichsverfahren (U1 und U2 insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich (BSG Urt. v. 10.12.2019 – B 12 R 9/18 R – juris Rn. 12). Entsprechendes gilt für die Insolvenzgeldumlage (UI) gem. § 359 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – SGB III (vgl. Scheer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. 2021, § 28p Rn. 148). Diese Ermächtigung hat die Beklagte durch den angefochtenen Bescheid formell (hierzu unter I.) und materiell (hierzu unter II.) rechtmäßig angewendet.
I. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die Klägerin vor Erlass des sie belastenden Verwaltungsaktes unter dem 16.03.2017 ordnungsgemäß angehört worden (§ 24 Abs. 1 SGB X).
II. Der Beitragsbescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. B unterlag in der Zeit vom 01.01.2012 bis 30.06.2015 im Hinblick auf die Tätigkeit für die Klägerin der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (hierzu unter 1.). Tatbestände, die zu einer Versicherungsfreiheit in den genannten Sozialversicherungszweigen führen, sind nicht ersichtlich (hierzu unter 2.). Die Beiträge und Umlagen sind zutreffend festgesetzt worden (hierzu unter 3.)
1. Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, der sozialen Pflege- und der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – SGB XI, § 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI, § 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III).
B war im streitigen Zeitraum in ihrer Tätigkeit als Büroservicekraft gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) bei der Klägerin beschäftigt. Fehlen – wie hier (dazu unter a.) – in Bindungswirkung erwachsene Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status, beurteilt sich das Vorliegen einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV (dazu unter b.)
a. Bindende Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status der B liegen nicht vor. Weder ist ein Statusfeststellungsverfahren bezogen auf ihre Person und Tätigkeit bei der Klägerin durchgeführt noch ist ersichtlich oder vorgetragen worden, dass entsprechende konkrete Feststellungen in einem vorigen Betriebsprüfungsverfahren getroffen worden sind. Soweit die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) unter dem 20.04.2010 einen Bescheid über die Veranlagung zu den Gefahrklassen gemäß § 159 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII – erlassen hat, ist dies im Rahmen der Statusbeurteilung ohne Relevanz. Die Bindungswirkung eines Verwaltungsakts ist auf den Gegenstand seiner Regelungen beschränkt (vgl. z.B. Senatsurt. v. 21.09.2022 – L 8 BA 75/20 – juris Rn. 37; Urt. v. 26.01.2022 – L 8 BA 51/20 – juris Rn. 28; Beschl. v. 10.04.2024 – L 8 BA 126/23 – juris Rn. 48 m.w.N.). Der Bescheid der VBG regelt die Veranlagung des von B betriebenen Büroservices für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Die Frage hingegen, ob konkret bezogen auf das Vertragsverhältnis zwischen B und der Klägerin grundsätzlich Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung besteht, hat die VBG weder geprüft noch hierzu eine Feststellung getroffen. Für eine solche Statusfeststellung bezogen auf ein konkretes Rechtsverhältnis wäre – außerhalb von Betriebsprüfungen – im Übrigen gem. § 28h Abs. 2 SGB IV die Krankenkasse als Einzugsstelle (Einzugsstellenverfahren) bzw. im Verfahren gem. § 7a SGB IV konkret die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (Anfrageverfahren) zuständig (vgl. zur Zuständigkeitsverteilung auch BSG Urt. v. 12.12.2018 – B 12 R 1/18 R – juris Rn. 16; Senatsurt. v. 06.05.2015 – L 8 R 655/14 – juris Rn. 65).
b. Nach der somit anzuwendenden Vorschrift des § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit maßgeblich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.12.2023 – B 12 R 11/21 R – juris Rn. 16; Urt. v. 13.12.2022 – B 12 KR 16/20 R – juris Rn. 14; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG Beschl. v. 20.05.1996 – 1 BvR 21/96 – juris Rn. 6 ff.).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu ermitteln, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.06.2024 – B 12 BA 5/23 R – juris Rn. 15; Urt. v. 12.12.2023 – B 12 R 10/21 R – juris Rn. 18; Senatsurt. v. 14.06.2023 – L 8 BA 208/18 – juris Rn. 42).
Ausgehend von der vereinbarten vertraglichen Grundlage eines Dienstvertrages (vgl. § 611 BGB) im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses (dazu unter aa.) und der – bei widersprüchlichen Angaben der B und der Klägerin – abbildbaren gelebten Vertragspraxis, ist B in ihrer Tätigkeit als Büroservicekraft im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin weisungsgebunden (dazu unter bb.) und in deren Arbeitsorganisation eingegliedert (dazu unter cc.) tätig geworden. Wesentliche Indizien für eine Selbstständigkeit liegen hingegen nicht vor (dazu unter dd.). In der Gesamtschau überwiegen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Gesichtspunkte deutlich (dazu unter ee.).
aa. Vertragliche Grundlage der zu beurteilenden Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und B ist zur Überzeugung des Senates der während des Betriebsprüfungsverfahrens mit Schreiben vom 02.03.2017 durch B vorgelegte DV. Wenngleich das (allein) aktenkundige Exemplar weder Datum noch insbesondere Unterschriften aufweist, so ist dennoch – dem letztlichen Bestreiten der Klägerin und B entgegen – davon auszugehen, dass eine dem Vertragstext weitgehend entsprechende Einigung – entweder durch einen unterzeichneten, jedoch (bewusst) nicht vorgelegten Vertragstext oder zumindest mündlich – zustande gekommen ist.
Für eine dem DV entsprechende Einigung spricht entscheidend, dass B in dem an sie gerichteten Fragebogen (Mitwirkungsaufforderung der Beklagten vom 26.11.2016) die mit der Bitte um Beifügung einer Kopie des Vertrages versehene Frage, ob die näheren Arbeitsbedingungen schriftlich oder mündlich festgelegt worden seien, mit „ja“ beantwortet, zu der weiteren Frage nach dem Inhalt festgelegter Vereinbarungen nichts ausgeführt und (stattdessen) ausdrücklich eine „Kopie des Vertrages“ mit der Klägerin „zur weiteren Verwendung“ beigefügt hat (Begleitschreiben der B zur Übersendung des Fragebogens vom 02.03.2017). Damit hat B zu einem Zeitpunkt, als ihr Vortrag noch ohne rechtliche Beratung und ohne Anpassungen an einen Verfahrens(erkenntnis)stand erfolgte, deutlich impliziert, dass ein entsprechender Vertrag schriftlich abgeschlossen wurde. Zumindest jedenfalls lässt sich der Vorlage des Vertragstextes ohne jeglichen, dessen Geltung in irgendeiner Weise einschränkenden Hinweis die klare Bekundung entnehmen, dass die vertragliche Beziehung in den wesentlichen Grundlagen den Bestimmungen des Vertragstextes entsprechend zustande gekommen ist.
Diese Annahme (eines dem DV entsprechenden schriftlichen oder mündlichen Vertragsschlusses) wird dadurch verstärkt, dass auch die weiteren Angaben der B dem beigefügten DV (zunächst) in wesentlichen Punkten entsprochen haben. So hat B etwa im Fragebogen vom 02.03.2017 in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 1 S. 1 DV angegeben, ihr seien Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Arbeiten erteilt worden und sie habe ihre Arbeiten in den Räumen ihres Auftraggebers auszuführen gehabt (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 DV). Diese Angaben hat sie ausweislich des Vermerks des Betriebsprüfers der Beklagten auch in dem mit ihm am 13.02.2017 geführten Telefonat bekräftigt. An die genauen Gesprächsinhalte konnte sich der Betriebsprüfer unter weiterer differenzierter Details ausweislich seiner aktenkundigen E-Mail an die Widerspruchsstelle der Beklagten vom 12.09.2017 auch gut erinnern.
Dass der in § 3 S. 1 DV vorgesehene Stundenlohn i.H.v. 25 Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer nicht ganz genau der tatsächlich erfolgten Vergütung i.H.v. 27,50 Euro entspricht, vermag vor diesem Hintergrund keine durchgreifenden Zweifel an einem entsprechenden Vertragsschluss (im Übrigen) zu begründen. Naheliegend ist vielmehr die (schriftliche oder mündliche) Anpassung des vorgelegten Vertragstextes im Punkt der Vergütungshöhe. Ebenso bleibt eine außerhalb eines Schriftvertrages konsentierte höhere Rechnungsstellung denkbar. B und die Klägerin haben im Erörterungstermin am 04.10.2023 insoweit erklärt, der Verdienst habe sich an jenem als Festangestellte orientiert.
Als ganz maßgeblich sieht der Senat schließlich im Hinblick auf die Vertragsgrundlage auch an, dass der Abschluss des DV auch für die Klägerin selbst im Rahmen deren initialer Einlassung im Anhörungsverfahren (noch) außer Frage stand. Die Beklagte hatte im Anhörungsschreiben mehrfach auf den seitens der B „vorgelegten Dienstleistungsvertrag“ Bezug genommen und die ersten beiden Paragraphen des Vertrages gar wörtlich zitiert. Im Anschluss bat die Steuerberaterin der Klägerin (die im Rahmen der Betriebsprüfung das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages noch negiert hatte) u. a. um Übersendung des DV. Dieser wurde ihr (mitsamt dem von B ausgefüllten Fragebogen und dem Telefonvermerk) übermittelt und lag ihr dementsprechend zweifelsfrei und in seinem Inhalt bewusst vor, als sie sich (anwaltlich vertreten) zur Anhörung eingelassen hat. In ihrem Schreiben vom 10.04.2017, auf das sie im Übrigen im Rahmen der Klagebegründung noch einmal vollumfänglich verwiesen hat, ist der Abschluss des DV mitnichten verneint worden. Im Gegenteil hat sich die Klägerin hierauf sogar ausdrücklich (u.a. zur Stützung ihres Vortrags) mehrfach bezogen. So gehe aus dem „vorliegenden schriftlich verfassten Dienstvertrag“ hervor, dass die Vertragsparteien kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hätten begründen wollen. Zwar „stehe in dem Dienstleistungsvertrag“, dass die Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen sei; man habe aber vereinbart, dass bei entsprechender Qualität auch andere Mitarbeiter von B hätten herangezogen werden können. Eine Ausschließlichkeitsklausel fehle. B sei kein festes Gehalt gezahlt worden. Entsprechend tauche der Begriff „Lohn“ in den“ vertraglichen Vereinbarungen“ nicht auf.
Es kann daher nur als Schutzvortrag gewertet werden, dass die Klägerin, nachdem der Bescheid vom 22.05.2017 dem Anhörungsvorbringen nicht gefolgt und weiterhin u.a. mit (für sie ungünstigen) Passagen des DV begründet worden ist, demgegenüber (später) in ihrer Widerspruchsbegründung vom 14.07.2017 erklärt hat, es sei „unerfindlich“, von welchem Vertrag die Beklagte spreche. Es habe „keinen Arbeitsvertrag“ in schriftlicher Form für den streitigen Zeitraum gegeben, „möglicherweise“ handele es sich lediglich um einen nicht autorisierten Entwurf. Auch die (mehrdeutige) Erklärung der B auf ihre anschließende nochmalige schriftliche Befragung (Schreiben der Beklagten vom 19.07.2017; Erinnerung vom 28.08.2017), es habe „keinen unterschriebenen Vertrag“ gegeben (Schreiben vom 06.09.2017, übersandt durch die Klägerin mit Schreiben vom 07.09.2017), vermag den vorigen (beiderseitigen) Vortrag nicht zu entkräften, zumal B die weitergehenden konkreten Fragen der Beklagten zu beantworten gemieden hat.
Weder B noch die Klägerin konnten auf dezidierte Nachfrage im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 04.10.2023 deutlich und nachvollziehbar darlegen, dass ein Vertrag mit dem von B vorgelegten Inhalt trotz ihrer Vorlage dieses Vertragstextes und der Bezugnahme auch der Klägerin selbst hierauf im Anhörungsverfahren doch nicht bzw. mit einem gänzlich anderen Inhalt zustande gekommen sein soll. Vielmehr zeigt gerade die Erklärung der B im Erörterungstermin, sie habe den nie unterschriebenen DV mit entsprechenden Formulierungen aus dem Internet im Wissen darum, dass es durchaus „kniffelig“ sein könne, eine selbstständige Tätigkeit „DRV-fest“ zu vereinbaren, entworfen, dass die vermeintlich selbstständigkeitskonformen Bestimmungen des DV gerade das Fundament der Beziehung prägen sollten.
Sofern B sich weiter dahingehend eingelassen hat, der Text des DV sei von ihr beigefügt worden, um dem Prüfer zu zeigen, dass eine selbstständige Tätigkeit habe begründet werden sollen, vermag dies nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Die in der Bearbeitung bürokratischer Angelegenheiten berufsmäßig versierte B, die zudem bereits ein früheres Betriebsprüfungsverfahren bei der Klägerin begleitet hat und die nach ihrem eigenen Bekunden um die Schwierigkeit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer (Büro-)Tätigkeit wusste, war sich bei Vorlage des DV zur Überzeugung des Senates sehr wohl bewusst, nicht lediglich ein vertragliches „Mindset“ zu demonstrieren, sondern konkret die Frage nach der gültigen Vertragsgrundlage zu beantworten. Sollte hingegen zwischen der Klägerin und B – entgegen der Auffassung des Senats – doch kein den Grundlagen des DV entsprechender Vertrag abgeschlossen worden sein, so wäre die Vorlage des Vertragstextes durch B als eklatanter Versuch anzusehen, die Beklagte in den Beurteilungsgrundlagen zu täuschen. Entsprechend ließe die Einlassung der B erkennen, dass sie interessengeleitet falschen Vortrag offenbar als legitim ansieht.
Auf der Grundlage des DV aber zur Überzeugung des Senats auch nach der auf (weiteren) mündlichen Vereinbarungen beruhenden tatsächlichen Vertragspraxis bestand zwischen der Klägerin und B ein – die Versicherungspflicht begründendes – Dienst- als Dauerschuldverhältnis (§ 611 BGB).
Soweit die Klägerin (wohl) geltend macht, es sei für die an B herangetragene Einzelaufgaben (mündlich) ein jeweils neuer (gleichlautender) Vertrag geschlossen worden, sieht der Senat dies als wirklichkeitsfremdes juristisches Konstrukt an. Für eine solche Ausgestaltung jeweilig neuer Rechtsgeschäfte findet sich weder ein tatsächlicher objektiver Anhaltspunkt in den Schilderungen zur vertraglichen Praxis noch stützen die von der Beigeladenen erstellten Rechnungen eine derartige Auslegung. (Schriftliche) Unterlagen, die eine solche – praxisferne – Handhabung dokumentieren könnten, hat die Klägerin nicht vorgelegt und deren Vorhandensein sowie sonstige, dies stützende Indizien im Übrigen auch nicht behauptet.
Die fortlaufende Dienstverpflichtung der B spiegelt sich (vielmehr) insbesondere in deren Rechnungen und Tätigkeitsnachweisen wieder. Diese belegen eine sehr konstante Leistungserbringung, bei der weitestgehend keinerlei Konkretisierung der Arbeitsleistung erkennbar ist, die überhaupt nur ansatzweise eine Zuordnung zu vermeintlich vereinbarten, voneinander abgrenzbaren Einzelaufträgen zulassen würde. Vielmehr ist in den Rechnungen als erbrachte Leistung „Büroservice“ mit der den jeweiligen Tätigkeitstagen zugeordneten Beschreibung „Tätigkeit lt. Tätigkeitsbericht“ vermerkt und die Tätigkeit im Tätigkeitsbericht (weit überwiegend) schlicht als „Bürotätigkeit“ ausgewiesen. Fehlt es schon überwiegend an einer Differenzierung der Tätigkeit, so erachtet der Senat es als abwegig, dass die (wenigen) konkret benannten Angaben in den Berichten wie „Papier zur Sammelstelle“, „Post“, „Briefmarken besorgen“, „Post Retour“, „Post Paket“, „Recyclinghof“ tatsächlich je (neu) als individuelle Aufträge zwischen der Klägerin und B verhandelt worden sein sollen. Dies gilt umso mehr, als sich hier sicherlich nicht die von B angegebene „spezielle Sachbearbeiteraufgabe“ wiederspiegelt, die sie nach Beendigung der Anstellung bei der Klägerin ausgeübt haben will.
Soweit B (wohl) das Recht eingeräumt war, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen (vgl. § 1 S. 3 DV), spricht dies lediglich für die Möglichkeit, im Rahmen der fortlaufenden Dienstverpflichtung einzelne Aufgaben – etwa aus Zeitgründen – nicht zu übernehmen. Einzelaufträge liegen deshalb nicht vor. Nach dem erkennbaren Willen der Vertragsbeteiligten war es vielmehr das Ziel, unter (moderater) Lockerung der Zeit- und Ortsbindungen einen Ausschnitt der vorangegangenen im Rahmen des Arbeitsvertrages übernommenen Aufgaben als Sekretärin fortzusetzen. Der zeitliche monatliche Umfang entsprach dabei in etwa der B (wohl) unmittelbar zuvor klägerseitig im Wege einer Änderung des Arbeitsvertrages angebotenen Halbtagsstelle.
bb. B unterlag bei der Durchführung der von ihr verrichteten Bürodienstleistungen dem Weisungsrecht der Klägerin.
(1) In zeitlicher Hinsicht bestand nach dem Vertragstext des DV eine (uneingeschränkte) Weisungsbindung (vgl. § 1 S. 2 DV). Aber selbst wenn B (entgegen des DV schon zu Anfang der Tätigkeit oder im späteren Verlauf ihrer Tätigkeit) wie behauptet zeitliche Freiheiten eingeräumt worden sein sollen, käme dem nur eine schwache Indizwirkung für Selbstständigkeit zu. Für die zeitliche Weisungsgebundenheit genügt es (bereits), wenn der Auftragnehmer, wie vorliegend, von den organisatorischen Vorgaben des Betriebes abhängig ist und die Arbeit nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt abgebrochen werden kann, sondern die zugewiesenen Aufgaben erledigt werden müssen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R - juris Rn. 31; Senatsurt. v. 22.05.2024 – L 8 BA 219/19 – juris Rn. 78; Urt. v. 14.06.2023 – L 8 BA 208/18 – juris Rn. 48). Dies war hier der Fall. B war verpflichtet, vorgegebene oder abgesprochene Zeitrahmen bzw. Fristen einzuhalten, die aus betrieblichen Notwendigkeiten der Klägerin folgten, da letztere (selbst) zeitliche Bindungen gegenüber ihren Auftraggebern oder Ausschreibungsfristen zu beachten hatte. Dabei mussten Vorläufe der betriebsinternen Organisation der Klägerin berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass B von ihr übernommene Aufgaben abgebrochen hat oder ohne Weiteres hätte abbrechen können, sind nicht erkennbar.
(2) Örtlich war B (jedenfalls in einem für die statusrechtliche Beurteilung relevanten Umfang) an die Räumlichkeiten der Klägerin gebunden.
§ 2 Abs. 2 S. 1 DV sah eine (sogar) absolute Bindung an die Betriebsräume der Klägerin vor. Diese hat B sowohl im Fragebogen vom 02.03.2017 als auch im Rahmen des mit dem Betriebsprüfer geführten Telefonates vom 13.03.2017, gerade auch in Differenzierung zur Situation bei anderen Auftraggebern (dort ausnahmsweise Arbeit im Heimbüro), auch als gelebte Vertragspraxis bestätigt.
Während des Anhörungsverfahrens hat sie noch eine – weitgehende – räumliche Festlegung bestätigt, weil bestimmte Leistungen an eine allein in der Betriebsstätte der Klägerin zur Verfügung gestellte fachrichtungsspezifische Software gebunden gewesen seien (Schreiben vom 29.03.2017). Die „hauptsächliche“ Bindung an diese Software ist von ihr ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 14.01.2020 auch in der mündlichen Verhandlung vor dem SG erklärt worden. Dem entspricht, dass B im Erörterungstermin des Senates herausgestellt hat, ihre streitbefangene Tätigkeit sei gegenüber der vorangegangenen Anstellung als Sekretärin bei der Klägerin im Kern auf den Ausschnitt einer „speziellen Sachbearbeiteraufgabe“ der sachlich-rechnerischen Rechnungsprüfung reduziert gewesen. Denn diese Aufgabe war nach ihrer weiteren Einlassung gerade mit der Dateneingabe in die spezielle Software verbunden, die B exklusiv in den Betriebsräumen der Klägerin zur Verfügung stand.
Vor diesem Hintergrund unterliegt die – den dargestellten Angaben der B entgegenstehende – Behauptung der Klägerin, B habe ihren Arbeitsort in großem Maße selbst bestimmen können bzw. dort in gleichem Maße wie von zu Hause gearbeitet bereits ganz durchgreifenden Zweifeln.
Soweit sich B dem im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch mit vagen Angaben (Fragebogen vom 06.09.2017: „Home-Office“) und in der mündlichen Verhandlung vor dem SG insoweit angeschlossen hat, dass sie zu etwa 50% vom Heimarbeitsplatz für die Klägerin tätig geworden sei (vgl. Sitzungsniederschrift vom 14.01.2020), gilt für diese Änderung der Darstellung, dass Handlungen und Erklärungen der Beteiligten, die ihren Vortrag mehr und mehr den rechtlichen Prozesserkenntnissen anpassen, immer weniger glaubhaft werden (vgl. LSG NRW Urt. v. 08.09.2021 – L 12 AS 2009/19 – juris Rn. 74 m.w.N.).
Als vollends falsche Angabe erachtet der Senat die letztendliche, erneut modifizierte Erklärung der B im Erörterungstermin, sie habe (sogar) den überwiegenden Zeitanteil ihrer Tätigkeit für die Klägerin im häuslichen Arbeitszimmer verbracht. In diesem Zusammenhang ist von ihr nicht allein die inhaltliche Richtigkeit des Telefonvermerks bestritten worden, die der Betriebsprüfer unter detaillierter Erinnerungswidergabe in einer E-Mail vom 12.09.2017 an die Widerspruchsstelle der Beklagten bekräftigt hat. Vielmehr hat sie zugleich die (diesbezügliche) Unrichtigkeit der Sitzungsniederschrift des SG behauptet. Konkrete Gründe, die die Beweiskraft dieser öffentlichen Urkunde (vgl. § 202 S. 1 SGG, § 417 Zivilprozessordnung – ZPO) erschüttern könnten, hat B jedoch nicht benannt. Es besteht auch nicht der geringste Anhalt für eine fehlende Sorgfalt des Betriebsprüfers oder gar der Kammervorsitzenden während der Protokollierung. B hat offenkundig auch zu keinem Zeitpunkt im Termin selbst und auch nicht im Anschluss hieran Berichtigung beantragt. Eine derartige Häufung falscher Dokumentationen ihrer Angaben erschiene im Übrigen selbst abseits der Widersprüche ihrer selbst verfassten schriftlichen Einlassungen eklatant fernliegend.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst die von der Klägerin und B behaupteten weit(er)gehenden örtlichen Freiheiten Selbstständigkeit nicht implizieren. Anders, als die Klägerin annimmt, kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene eine Tätigkeit in einer konkreten Betriebsstätte eines Arbeitgebers ausübt, solange die zu beurteilende Tätigkeit insgesamt im Wesentlichen fremdbestimmt organisiert wird (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 17/19 R – juris Rn. 29; Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 1089/16 – juris Rn. 96). Hiervon ist vorliegend auch ohne eine (strikte) Bindung an die Räumlichkeiten der Klägerin auszugehen (vgl. dazu unter cc.). Auch in typischen Arbeitsverhältnissen werden Arbeitnehmern immer mehr Freiheiten zur örtlichen und zeitlichen, teilweise auch inhaltlichen Gestaltung ihrer Arbeit eingeräumt. Werden insoweit lediglich Rahmenvorgaben vereinbart, spricht dies erst dann für Selbstständigkeit, wenn die Tätigkeit durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt ist, die dem Betroffenen eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken erlauben (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 18; Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 29; Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 1089/16 – juris Rn. 81). Dies ist bei B nicht der Fall gewesen (vgl. dazu unter dd.).
(3) Auch hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung ihr zugetragener Arbeiten unterlag B einem Weisungsrecht der Klägerin.
Der Vertragstext des DV sieht inhaltlich keinerlei Weisungsfreiheit der B vor (vgl. § 1 S. 2 DV). In hiermit vollständiger Übereinstimmung wurde die Erteilung von Weisungen an sie zur Ausführung der Arbeiten von B in dem von ihr ausgefüllten Fragebogen vom 02.03.2017 wie auch nach dem Telefonvermerk des Betriebsprüfers zehn Tage später bestätigt. Die Zuteilung der Aufgaben durch die Klägerin erfolgte nach deren betrieblichen Notwendigkeiten und Bedürfnissen. Dies bestätigen die Angaben der B im Anhörungsverfahren mit Schreiben von 29.03.2017.
Da – wie bereits dargelegt – von einem Dauerschuldverhältnis und nicht von (kleinteiligen) einzelnen Vertragsschlüssen auszugehen ist, fehlte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Klägerin und B jegliche genauere inhaltliche Bestimmung der im konkreten Fall gewünschten Leistung. Da sich diese auch nicht aus dem DV ergab, der das Tätigkeitsfeld nur allgemein und beispielhaft umschreibt ("allgemeine Büroarbeiten, Projektsachbearbeitung, Buchhaltungsvorbereitung, Personalsachbearbeitung“, vgl. § 1 S. 1 DV), war es zwangsläufig erforderlich, B mitzuteilen, welche konkrete Aufgaben von ihr jeweils erfüllt werden sollten. Mit ihren knapp gehaltenen Darstellungen zu den Arbeitsabläufen vermögen die Klägerin und B nicht darüber hinwegzutäuschen, dass offenkundig und zwangsläufig Arbeitsanweisungen erteilt worden sind, um B überhaupt darüber in Kenntnis zu versetzen, welche Arbeitsleistung im Detail gewünscht war. Dies entspricht auch der einzig denkbaren Handhabung bei – wie hier – nicht näher voneinander abgrenzbaren und abgegrenzten Bürodienstleistungen. So ist auch die (minimalisierende) Angabe der B im Verhandlungstermin vor dem SG zu verstehen, dass die Klägerin angerufen habe, wenn „Aufträge“ an sie zu vergeben gewesen seien. Dies aber stellt nichts anderes als eine Weisungsbefugnis und auch Ausübung des Weisungsrechts dar.
Soweit von B, die sich als erfahrene Bürokraft bezeichnet hat, auf (tatsächliche) Freiheiten in der Art und Weise der Ausführung der zu erbringenden Leistungen hingewiesen worden ist, schließt dies eine Weisungsbindung nicht aus. Eine allein (partielle) Gestaltungsbefugnis in der Art und Weise der Verrichtung führt regelmäßig nicht zur Selbstständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Eine eigenständige Arbeitsweise ist kein Synonym für eine zur Versicherungsfreiheit führende Selbstständigkeit (vgl. Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 1089/16 – juris Rn. 80; Urt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 98 m.w.N.; Urt. v. 26.01.2022 – L 8 BA 98/20 – juris Rn. 59) und darf mit dieser nicht verwechselt werden (vgl. Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 1089/16 – juris Rn. 80; Urt. v. 14.12.2022 – L 8 BA 159/19 – juris Rn. 80 m.w.N.). Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind daher erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsleben zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 31 m.w.N.; Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 1089/16 – juris Rn. 81; Urt. v. 14.12.2022 – L 8 BA 159/19 – juris Rn. 81).
(4) Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die streitige Tätigkeit der B darüber hinaus auch ungeachtet des Umfangs ihrer Weisungsbindung als Beschäftigung zu beurteilen ist. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV genannten Anhaltspunkte der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung weder in einem Rangverhältnis zueinander stehen noch stets kumulativ vorliegen müssen (vgl. st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.06.2024 – B 12 BA 8/22 R – juris Rn. 18f.: eine Weisungsunterworfenheit offenlassend; Urt. v. 12.12.2023 – B 12 R 10/21 R – juris Rn. 17; Urt. v. 13.12.2022 - B 12 KR 16/20 R - juris Rn. 21; Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 29). Die jüngere Rechtsprechung des BSG hat sich in diesem Rahmen von einer auf das Direktionsrecht gerichteten Betrachtungsweise gelöst und nimmt vor allem den Eingliederungsaspekt in den Blick (vgl. zuletzt: BSG Urt. v. 12.06.2024 – B 12 BA 8/22 R – juris Rn. 18 ff.). Dies entspricht den Entwicklungen in der Arbeitswelt, die das „klassische“ Weisungsrecht im Sinne von tatsächlichen und laufenden Anordnungen zunehmend in den Hintergrund treten lassen (vgl. Bergner, Die Zukunft des Rechts- und Sozialstaates in: Festschrift für Schlegel, 2024, S. 367, 372; Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. 2021, § 7 Abs. 1 Rn. 84 f.). Im Rahmen der Eingliederung sind grundsätzlich auch Rahmenvereinbarungen, regulatorische Rahmenbedingungen oder "in der Natur der Sache" liegende Umstände zu berücksichtigen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 23.04.2024 – B 12 BA 9/22 R – juris Rn. 25 m.w.N.; Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 1089/16 – juris Rn. 76, 88; Urt. v. 14.06.2023 – L 8 BA 208/18 – juris Rn. 51 ff.). Dabei kommt es weniger darauf an, woraus Abhängigkeiten und Bindungen resultieren, sondern vielmehr auf die Beurteilung, ob und inwieweit im Einzelfall noch Raum für unternehmerische Freiheit zur Gestaltung der Tätigkeit mit entsprechenden Chancen und Risiken verbleibt (vgl. BSG Urt. v. 23.04.2024 – B 12 BA 9/22 R – juris Rn. 25 m.w.N.).
Entsprechend genügt es (auch), wenn die Tätigkeit – wie hier (dazu unter cc.) – eingegliedert in den Betrieb des Auftraggebers erfolgt.
cc. B war in die fremde Arbeitsorganisation der Klägerin umfassend eingegliedert.
Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers setzt regelmäßig voraus, dass die Tätigkeit innerhalb von Organisationsabläufen erbracht wird, die der Weisungsgeber vorhält, dass also dessen Einrichtungen/Betriebsmittel genutzt werden und arbeitsteilig mit vorhandenem Personal in vorgegebenen Abläufen bzw. Strukturen zusammengearbeitet wird (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.12.2023 – B 12 R 10/21 R – juris Rn. 20; Urt. v. 12.12.2023 – B 12 R 12/21 R – juris Rn. 22; Urt. v. 27.04.2021 – B 12 R 8/20 R – juris Rn. 24; Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 32). Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess in diesem Sinne liegt in der Regel aber auch dann schon vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen vom Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden. Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt (st. Rspr. des Senates: vgl. Senatsurt. v. 19.08.2015 – L 8 R 726/11 – juris Rn. 158; Urt. v. 25.10.2017 – L 8 R 515/15 – juris Rn. 53; Urt. v. 14.11.2018 – L 8 R 702/16 – juris Rn. 115; Urt. v. 10.04.2019 – L 8 R 1086/17 – juris Rn. 117; Urt. v. 12.07.2023 – L 8 R 1089/16 – juris Rn. 81; Urt. v. 14.06.2023 – L 8 BA 208/18 – juris Rn. 59; Beschl. v. 14.06.2019 – L 8 BA 12/18 B ER – juris Rn. 25 ff. m.w.N.).
Die von B im streitigen Zeitraum übernommenen Aufgaben der Sachbearbeitung (vgl. § 1 S. 1 DV sowie die Angaben zur Vertragspraxis im Erörterungstermin am 04.10.2023) dienten dem Betriebszweck der Klägerin und folgten deren Organisationsabläufen. Ihre Tätigkeit für die Klägerin erbrachte B im Rahmen der von dieser von der Akquise bis zur Abrechnung organisierten Leistungen. Die Klägerin stellte B dabei – wie in § 2 Abs. 2 S. 1 DV vorgesehen und auch unstreitig tatsächlich erfolgt – alle zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Informationen, Hilfsmittel und Unterlagen zur Verfügung.
Nach den aktenkundigen Angaben prüfte B zum einen Rechnungen z.B. einzelner Gewerke, etwa einer Elektrofirma, in größeren Bauvorhaben. Hierzu trugen die klägerischen Mitarbeiter eine Vielzahl einzelner Daten zusammen, u.a. die Länge verlegter Kabel, aufgewendete Stunden, Steckdosenzahlen etc. und übergaben diese Daten an B zur Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit. Weitere Absprachen innerhalb der Auftragserledigung wurden notwendigerweise durchgeführt, wenn B eine Unstimmigkeit, etwa fehlende Stundenzettel o.ä., bemerkte. Deren Klärung oblag dann wiederum der (allein) nach außen handelnden Klägerin. Erst im Anschluss konnte B – so ihre eigene Einlassung im Erörterungstermin am 04.10.2023 – mit ihrer Aufgabe fortfahren. Die ebenfalls erforderliche inhaltliche Prüfung der Leistungserbringung übernahmen die Gesellschafter der Klägerin. Zudem versandte die Klägerin ihre durch B vorbereiteten Rechnungen an eigene Auftraggeber (Bauherren). Soweit trotz der Zuverlässigkeit der erfahrenen B im Einzelfall geringfügige Korrekturen angemahnt wurden, fiel deren Bearbeitung erneut B zu.
Ähnliche Arbeitsvorgänge und Abstimmungen erfolgten, wenn B die Klägerin im Einzelfall bei der Akquise für Bauvorhaben unterstützte, u.a. durch Erstellung von Ausschreibungstexten aus (handschriftlichen) Vorgaben der Klägerin sowie durch Erstellung einer Power-Point-Präsentation. Auch hierfür erhielt sie von letzterer die notwendigen Informationen und Ausgangsmaterialien (Fotos, Angabe des Herstellungsjahres, Bausumme etc.). Die erforderlichen Arbeiten sowie der Zeitplan wurden – so die eigenen Angaben der B im September 2017 – mit den Ingenieuren und Sachbearbeitern Technik besprochen.
Genügt schon die dargelegte Aufgabenerfüllung für die Annahme von Eingliederung, so ist der Senat darüber hinaus aber auch davon überzeugt, dass B im streitigen Zeitraum (weiterhin) allgemeine Sekretariatsaufgaben übernommen hat. Der diesbezüglich zuletzt gegenteilige Vortrag der Klägerin wird als bewusst falsche, interessengeleitete Schutzbehauptung angesehen.
Die – in § 1 S. 1 DV („allgemeine Büroarbeiten“) vereinbarte – generelle Durchführung von Sekretariatsaufgaben hat B noch im Rahmen des Anhörungsverfahrens im Schreiben vom 06.09.2017 ausdrücklich bestätigt. Dieses Schreiben wiederum ist von der (anwaltlich vertretenen) Klägerin selbst (mit Schreiben vom 07.09.2017) an die Beklagte geleitet worden, ohne dass hier ein Hinweis auf aus ihrer Sicht notwendige Richtigstellungen beigefügt gewesen wäre. Auch hat B ihre diesbezügliche Angabe im Erörterungstermin am 04.10.2023 auf entsprechenden Vorhalt des damaligen Schreibens bestätigt.
Das (späte) Bestreiten der Klägerin kann darüber hinaus auch deshalb nicht überzeugen, weil die Rechnungen der B gerade derartige Tätigkeiten belegen. Soweit die erbrachten Leistungen weit überwiegend allgemein als „Büroservice“ bzw. „Bürotätigkeiten“ bezeichnet worden sind, legt bereits diese übergreifende, undifferenzierte Bezeichnung nahe, dass allgemeine Sekretariatsarbeiten wahrgenommen worden sind. Erst recht gilt dies, soweit B die Tätigkeitsnachweise sporadisch um einzelne Zusätze ergänzt hat. So vermag der Senat aus der wiederholt ausgewiesenen Tätigkeitsbeschreibung „Bürotätigkeit (Post)“ nichts anderes als typische Sekretariatsaufgaben des allgemeinen Schriftverkehrs herauszulesen. Auch auf konkrete Nachfrage vermochten weder B noch die Klägerin zu erklären, dass und ggf. welche anderweitigen Aufgaben unter dieser von B gewählten Bezeichnung (plausibel) wahrgenommen worden sein sollen. Ebenfalls klar als Sekretariatstätigkeit stellt sich das – eingeräumte – Fertigen von Vertragsabschriften, Formatieren von Dateien und „Abtippen“ von Gutachten“ sowie die Übernahme von „Überweisungen“ dar. Gleiches gilt für die vom Geschäftsführer der Klägerin im Erörterungstermin auf Vorhalt eingeräumte Bitte an B, Weihnachtskarten zu besorgen, die diese als „Büroservice, Weihnachtskarten“ mit immerhin 8 Arbeitsstunden zur Abrechnung gebracht hat. Den Tätigkeitsnachweisen zufolge wendete B zudem (von ihr berechnete) Zeiten für das „Besorgen von Briefmarken“, „Post Retour“, „Post Paket“ und „Überweisungen“ auf. Bei diesen handelt es sich, ebenso wie z.B. bei Fahrten zum „Recyclinghof“ bzw. „Papier zur Sammelstelle“ oder offenkundig auch vorgenommenen Einkäufen („Aldi“), gleichfalls um häufig im Bereich des Sekretariats verlangte (einfachere) Tätigkeiten.
Der Senat geht auch davon aus, dass B bei der Klägerin eine Urlaubsvertretung übernommen hat, da konkret dieser Begriff von ihr ausdrücklich in der Rechnung vom 30.06.2015 verwendet worden ist. Eine plausible andere Erklärung sind beide auf ausdrücklichen Vorhalt im Erörterungstermin am 04.10.2023 schuldig geblieben. Das alleinige Bestreiten kann ebenfalls nur als zielgerichteter Schutzvortrag angesehen werden.
Mit den von ihr innerhalb der klägerischen Betriebsstruktur zu erfüllenden (Teil-)Aufgaben war B offenkundig in die Organisationsstruktur der Klägerin in einer Weise eingebunden, die keinen Raum für eine eigenständige Arbeitsorganisation ließ (vgl. BSG Urt. v. 27.04.2021 - B 12 R 16/19 R - juris Rn. 21; Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 106).
Als wesentliches Merkmal der Eingliederung ist dabei insbesondere auch der Umstand zu werten, dass B, vor allem im Zusammenhang mit den zentralen Aufgaben der Abrechnungskontrolle sowie der Buchhaltungsvorbereitung die Räume und Betriebsmittel der Klägerin, deren Soft- und Hardware sowie Büroausstattung nutzen konnte und genutzt hat. Der Senat ist bei Gesamtwürdigung der aktenkundigen Umstände – wie bereits dargelegt – davon überzeugt, dass B ihre Tätigkeit (mindestens) in überwiegendem Umfang in den klägerischen Räumen und mit den dortigen Betriebsmitteln ausgeübt hat. Er sieht sowohl die Behauptung der Klägerin, B habe ihren Arbeitsort „in großem Maß“ selbst bestimmen können wie auch erst recht die zuletzt im Erörterungstermin am 04.10.2023 getätigte Angabe der B selbst, sie habe den „überwiegenden Teil von zuhause gearbeitet“, als bewusst falsche Darstellung an.
Eine kostenfreie Überlassung und Nutzung der Einrichtungen und Betriebsmittel stellt regelhaft ein Kriterium der Eingliederung dar (vgl. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 21; Urt. v 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R – juris Rn. 23; Senatsurt. v. 14.06.2023 – L 8 BA 208/18 – juris Rn. 63 f. m.w.N.; Urt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 104; Urt. v. 14.12.2022 – L 8 BA 159/19 – juris Rn. 93 m.w.N.; Urt. v. 26.01.2022 – L 8 BA 98/20 – juris Rn. 63). Die Klägerin finanzierte insbesondere die für die Aufgaben der B wesentliche und kostenintensive fachspezifische Software, die allein an den in ihren Betriebsräumen eingerichteten Arbeitsplätzen verfügbar war und dort von B (sogar) genutzt werden musste (vgl. zur Ausübung der Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers als Kriterium der Eingliederung z.B. BSG Urt. v. 04.09.2018 – B 12 KR 11/17 R – juris Rn. 22; Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 104).
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Nutzung wesentlicher Betriebsmittel aber auch unabhängig davon, in welchem zeitlichen Umfang der Auftragnehmer (hier B) letztlich auf derart ihm zur Verfügung stehende Räume und Betriebsmittel zurückgreift, als relevantes Indiz für eine Eingliederung anzusehen ist (vgl. auch Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 104; Urt. v. 14.12.2022 – L 8 BA 159/19 – juris Rn. 89; Urt. v. 17.12.2014 – L 8 R 463/11 – juris Rn. 105). Das Postulat der Vorhersehbarkeit und Klarheit sozialversicherungs- und beitragsrechtlich relevanter Sachverhalte, das das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung prägt, erfordert, typisierte Abgrenzungsmerkmale möglichst einfach feststellen und ohne Weiteres überprüfen zu können. Dies dient der Rechtssicherheit; zugleich wird dadurch der Aufwand für die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Versicherungspflicht auf ein vertretbares Maß begrenzt (vgl. BSG Urt. v. 13.03.2023 – B 12 R 4/21 R – juris Rn. 16, 17 m.w.N.). Im Interesse sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger muss die Frage der Zuordnung als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung grundsätzlich schon bei Aufnahme der Tätigkeit zu klären sein, weil es darauf nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und die Leistungsansprüche des Betroffenen ankommt (vgl. BSG Urt. v. 20.02.2024 – B 12 KR 3/22 R – juris Rn. 31; Urt. v. 13.03.2023 – B 12 R 4/21 R – juris Rn. 16, 17 m.w.N.). Gerade auch der hier vorliegende Fall mit den (im Laufe des Verfahrens) angepassten Angaben zeigt deutlich, dass der genaue Umfang einer Inanspruchnahme von Betriebsmitteln nicht als verlässliches Abgrenzungsmerkmal dienen kann. Vielmehr stellt die Überlassung von (Räumen und) Betriebsmitteln bereits schon dann ein wesentliches Indiz für eine Eingliederung dar, wenn diese jedenfalls optional (kostenfrei) genutzt werden können (vgl. Senatsurt. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 104; Urt. v. 14.12.2022 – L 8 BA 159/19 – juris Rn. 89; Urt. v. 17.12.2014 – L 8 R 463/11 – juris Rn. 105). Erst recht gilt dies, wenn sich deren Nutzung – wie hier – jedenfalls für Teilbereiche sogar als zwingend darstellt.
dd. Gesichtspunkte, die eine Selbstständigkeit der B nahelegen, sind im Wesentlichen nicht vorhanden.
Über eine eigene Betriebsstätte verfügte sie nicht. Ihr Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung (häusliches Arbeitszimmer/Homeoffice) stellt keine eigene Betriebsstätte dar (vgl. Senatsbeschl. v. 15.05.2023 – L 8 BA 32/23 B ER – juris Rn. 13; Urt. v. 23.11.2020 – L 8 BA 155/19 – juris Rn. 63; BFH Beschl. v. 09.05.2017 – X B 23/17 – juris Rn. 16).
Zudem trug B kein (ins Gewicht fallendes) unternehmerisches Risiko. Maßgebendes Kriterium ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.03.2017 – B 12 KR 16/14 R – juris Rn. 33 m.w.N.), denen sich der Senat in seiner ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. z.B. Senatsurt. v. 22.05.2024 – L 8 BA 219/19 – juris Rn. 97; Urt. v. 26.01.2022 – L 8 BA 51/20 – juris Rn. 38; Urt. v. 29.01.2020 – L 8 BA 153/19 – juris Rn. 64 m.w.N.), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werden, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 31.03.2017 – B 12 KR 16/14 R – juris Rn. 33; Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 36).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder bot die Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses mit der Klägerin B größere Verdienstchancen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn noch setzte sie ihre Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes ein.
Die klägerseitig aufgezeigte Gelegenheit, den Verdienst durch Mehrarbeit zu steigern, kennzeichnet keine unternehmerischen Chancen. Solche fehlen vielmehr gerade, wenn das Rechtsverhältnis – wie hier – keine über den Einsatz der Arbeitskraft hinausgehenden Möglichkeiten bietet (vgl. BSG Urt. v. 12.12.2023 – B 12 R 10/21 R – juris Rn. 25).
Ihre Arbeitskraft musste B angesichts der vertraglich vereinbarten Gegenleistung in Form einer Stundenvergütung von 27,50 Euro nicht mit der Gefahr des Verlustes einsetzen. Das verbleibende Risiko eines Zahlungsausfalles, z. B. durch Insolvenz des Auftrag- bzw. Arbeitgebers trifft Arbeitnehmer in gleicher Weise (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 37; Senatsurt. v. 26.01.2022 – L 8 BA 51/20 – juris Rn. 39). Der Senat sieht die (weitergehende) Behauptung der Klägerin, B wäre im Fall einer Schlechtleistung nicht entlohnt worden, als zielgerichtete, wahrheitswidrige Einlassung an. Dies bestätigende Umstände lassen sich dem aktenkundigen Sachverhalt einschließlich des DV an keiner Stelle entnehmen, sind von B selbst nicht angegeben worden und wären für die Art der dokumentierten Tätigkeit auch ausgesprochen untypisch.
Relevante eigene Betriebsmittel setzte B bei der Ausübung der streitigen Tätigkeit nicht ein. Soweit Aufwendungen nicht gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft, hierfür eingesetzt und das hierfür aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibender weiterer Aufträge als verloren anzusehen ist, begründen sie kein relevantes unternehmerisches Risiko (vgl. BSG Urt. v. 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R – juris Rn. 43; Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 37; Senatsurt. v. 14.12.2022 – L 8 BA 159/19 – juris Rn. 108; Urt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 110; Urt. v. 22.06.2020 – L 8 BA 78/18 – juris Rn. 59). Dies ist insbesondere bei Gegenständen, die in den meisten Haushalten ohnehin regelmäßig zur privaten Nutzung vorhanden sind, der Fall (vgl. BSG Urt. v. 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R – juris Rn. 43; Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 37; Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 110: PC, Laptop; Urt. v. 22.06.2020 – L 8 BA 78/18 – juris Rn. 59 zu Buchhaltungs-EDV). Kosten für das (in geringem Umfang für die streitige Tätigkeit genutzte) „Home-Office“ einschließlich gemeingebräuchlicher Soft- und Hardware (PC mit Office Professional), können deshalb keine Berücksichtigung finden. Abgesehen davon, dass behauptete Aufwendungen für Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen nicht näher dargelegt und erst recht nicht nachgewiesen worden sind, wäre unter den genannten Voraussetzungen auch deshalb kein relevantes Wagnis-Kapital festzustellen, als die grob angegebenen Fortbildungen dazu dienten, überhaupt beruflich als Büroservicekraft tätig zu sein und das Wissen auch für andere Aufträge genutzt werden konnte (vgl. BSG Urt. v. 23.04.2024 – B 12 BA 9/22 R – juris Rn. 33).
Fehlen (nennenswerte eigene) Investitionen des Auftragnehmers bzw. deren Nutzung, so mangelt es entsprechend an einem (positiven) Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Darüber hinaus ist zudem aus dem Fehlen eigener Arbeitsmittel grundsätzlich dann umgekehrt (zusätzlich) auf eine (abhängige) Beschäftigung zu schließen, wenn die ausgeübte Tätigkeit regelmäßig mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden ist. Nur wenn es sich bei der streitigen Tätigkeit um eine solche handelt, bei der (auch) typischerweise keine Investitionen erforderlich sind, ist deren Fehlen nicht als relevantes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden anzusehen (vgl. BSG Urt. v. 14.03.2018 – B 12 KR 3/17 R – juris Rn. 18 m.w.N.). Zu derartigen Tätigkeiten zählen vorrangig reine Dienstleistungen (vgl. BSG a.a.O), somit Tätigkeiten, deren maßgeblicher Kern im Einsatz von Wissen, Fertigkeiten oder geistigem Können besteht und die in Relation dazu nicht in nennenswertem Umfang Arbeitsmaterialien erfordern (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2020 – L 8 BA 78/18 – juris Rn. 56).
Da B für die Ausübung ihrer Aufgabe kostenintensive fachspezifische Software benötigte, die ihr die Klägerin (ausschließlich) in deren Betriebsräumen und unter Nutzung klägerischer Hardware (kostenfrei) zur Verfügung stellte, fehlt es damit nicht nur am (erforderlichen) Indiz für eine Selbstständigkeit, sondern spricht dies sogar maßgeblich gegen eine solche (vgl. z.B. Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 109; Beschl. v. 14.03.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 44 m.w.N.).
B verfügte auch nicht über eine betriebliche Infrastruktur und ein entsprechendes Unternehmerrisiko in personeller Hinsicht (vgl. Senatsurt. v. 15.12.2021 – L 8 R 13/15 – juris Rn. 177; Urt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 112).
In offenkundiger Täuschungsabsicht hatte sie der Beklagten zwar zunächst eine angeblich von der Bundesagentur für Arbeit vergebene Betriebsnummer mitgeteilt, um den Eindruck der von ihr gleichzeitig angegebenen „sporadischen“ Beschäftigung eigener Arbeitnehmer zu stützen (Schreiben vom 02.03.2017). Nach Überprüfung der angegebenen Betriebsnummer und der Anforderung ihrer Gewerbeanmeldung musste B jedoch (später) eingestehen, dass es sich bei der angegebenen Nummer um eine solche der Minijobzentrale für eine – allein – in ihrem privaten Haushalt beschäftigte Reinigungskraft handelte. Nicht weiter nachgehen musste der Senat in diesem Zusammenhang der Frage, ob B diese Betriebsnummer ihres Privathaushalts – widerrechtlich – einmalig für eine Beschäftigte im Rahmen ihres Gewerbes verwendet hat (vgl. Sitzungsniederschrift des Senates vom 04.10.2023). Eine etwaige Delegation durch B konnte ohne konkreten Vortrag bzw. Nachweis dazu, dass die Beschäftigung tatsächlich mit Bezug zu dem von der B ausgeübten Büroservice erfolgt ist, keinen Eingang in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung finden. Darüber hinaus aber wurde die – mit lediglich 365 Euro vergütete und daher ohnehin kaum relevante kurzfristige Beschäftigung – im Mai 2010 und damit außerhalb des streitbefangenen Zeitraumes ausgeübt.
Die (anfängliche) Behauptung der Klägerin, B habe ihren Sohn häufig in die Aufgabenerledigung einbezogen und quasi als Arbeitnehmer beschäftigt (Widerspruchsbegründung vom 14.07.2017), muss ebenfalls als bewusster Täuschungsversuch gewertet werden. Im Erörterungstermin des Senats hat B die Unrichtigkeit dieser Angabe bestätigen und einräumen müssen, ihren Sohn lediglich einmalig zur Erstellung einer Power-Point-Präsentation beansprucht zu haben. Hierzu hat sie schließlich dessen Rechnung vom 15.03.2013 über „2 Stunden á 50 Euro“ überreicht (Schriftsatz vom 11.07.2024). Der einmalige, marginale Fremdleistungsbezug (aus dem familiären Bereich), den B der Klägerin mit doppelter Stundenzahl (4 Stunden à 50 Euro) als Eigenleistung in Rechnung gestellt hat (vgl. Rechnung vom 31.03.2013), fiele, seine Richtigkeit unterstellt, nicht ins Gewicht. Nach Auskunft des Finanzamtes V. hat B in anderen Jahren keine Fremdleistungen angegeben. Die Nutzung von (eigenen) Erfüllungsgehilfen spricht erst dann (relevant) für eine Selbstständigkeit, wenn Art und Umfang der Einschaltung Dritter die Beurteilung rechtfertigen, dass die Delegation der geschuldeten Leistung auf diese im Einzelfall als prägend für eine selbstständige Tätigkeit angesehen werden kann (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 33 m.w.N.; Urt. v. 22.06.2005 – B 12 KR 28/03 R – juris Rn. 27; Senatsbeschl. v. 16.03.2023 – L 8 R 997/17 – juris Rn. 52). Hieran fehlt es vorliegend.
B hat die Arbeitsleistung vielmehr arbeitnehmertypisch (vgl. Senatsurt. vom 22.05.2024 – L 8 BA 219/19 – juris Rn. 101), wie im DV niedergelegt (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 DV) und auch praktisch so gelebt, nahezu ausschließlich höchstpersönlich erbracht. Die Hinzuziehung eigener Mitarbeiter oder die Vergabe von Unteraufträgen hätte gem. § 2 Abs. 1 S. 2 DV der Zustimmung der Klägerin bedurft. Selbst wenn die Klägerin und B wie von ihnen behauptet – entgegen des DV – eine zustimmungslose Delegationsbefugnis vereinbart hätten, käme diesem Umstand keine relevante Bedeutung zu. Eine Delegationsbefugnis, die tatsächlich (fast) nicht genutzt wird, kann allenfalls dann ein Indiz für Selbstständigkeit darstellen, wenn von ihr realistischerweise überhaupt (in relevantem Umfang) Gebrauch gemacht werden könnte (vgl. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 34 m.w.N.). Dies ist hier im Hinblick darauf, dass B grundsätzlich keine eigenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation zur Verfügung standen, nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin selbst im Schriftsatz vom 01.02.2024 dargelegt, dass B nach der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gerade zur Gelderzielung darauf angewiesen war, ihre eigene Arbeitskraft gegen Vergütung zu verwerten (vgl. § 11 S. 3 DV).
Eine – indiziell für Selbstständigkeit sprechende – Pflicht, im Verhinderungsfall eine Ersatzkraft zu stellen (vgl. BSG Urt. v. 22.06.2005 – B 12 KR 28/03 R – juris Rn. 29), bestand für B nicht. Nach ihren Angaben aus September 2017 ist die Arbeit in derartigen Fällen vielmehr „von niemandem“ erledigt worden.
Der Umstand, dass die Klägerin B nach Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub nicht (mehr) gewährt hat (vgl. auch § 11 S. 1, 2 DV), ist statusrechtlich ohne eigenständige Bedeutung. Vertragsklauseln bzw. vertragliche Vereinbarungen, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, lassen, auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien zu, Beschäftigung auszuschließen. Darüber hinaus haben sie bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung. Vielmehr setzen derartige Regelungen bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter voraus (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R – juris Rn. 29 m.w.N.) und sind daher Folge einer rechtsirrigen Statuseinschätzung statt Indiz für eine solche. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne nicht (vgl. z.B. BSG Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 27; Senatsurt. v. 14.12.2022 – L 8 BA 159/19 – juris Rn. 111; Urt. v. 29.01.2020 – L 8 BA 153/19 – juris Rn. 68; Urt. v. 14.08.2019 – L 8 R 456/17 – juris Rn. 84).
Ungeachtet der Erklärung der Klägerin im Erörterungstermin des Senates, die Vergütungshöhe sei an dem Verdienst als Festangestellte orientiert worden, wie dies im Hinblick auf die Höhe der Stundenvergütung auch plausibel erscheint, ließe sich selbst aus einer gleichwohl klägerseitig behaupteten „erhöhten“ Vergütung kein relevantes Indiz für eine Selbstständigkeit gewinnen (vgl. BSG Urt. v. 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rn. 34 m.w.N.; Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 36 f. m.w.N.; Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 541/17 – juris Rn. 60; Beschl. v. 16.03.2023 – L 8 R 997/17 – juris Rn. 50; Urt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 116; Beschl. v. 14.03.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 51 m.w.N.). Die fehlende Indizkraft der Vergütungshöhe ergibt sich daraus, dass die Sozialversicherung auch dem Schutz der Interessen der Mitglieder von in Pflichtversicherungssystemen zusammengeschlossenen Solidargemeinschaften verpflichtet ist. Den Beteiligten steht keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne zu, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht "freikaufen" kann (vgl. BSG Urt. v. 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rn. 35; Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 37 m.w.N.; Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 541/17 – juris Rn. 60; Beschl. v. 14.03.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 51).
Auch die Tätigkeit der B für weitere Auftraggeber vermag kein relevantes Indiz für eine Selbstständigkeit darzustellen. Generell können auch Teilzeitbeschäftigte in nennenswertem Umfang nebeneinander für verschiedene Arbeitgeber tätig sein (vgl. Senatsbeschl. v. 16.03.2023 – L 8 R 997/17 – juris Rn. 45 m.w.N.; Urt. v. 30.11.2022 – L 8 597/17 – juris Rn. 114). Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, sofern sich darin eine eingeschränkte Verfügbarkeit des Auftragnehmers als Ausfluss seiner Dispositionsfreiheit abbildet (vgl. BSG Urt. v 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R – juris Rn. 30; Urt. v. 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R – juris Rn. 32; Urt. v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – juris Rn. 35 m.w.N.; Urt. v. 04.09.2018 – B 12 KR 11/17 R – juris Rn. 23; Urt. v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R – juris Rn. 28; Senatsurt. v. 12.07.2023 - L 8 R 1089/16 – juris Rn. 95; Urt. v. 12.07.2023 – L 8 R 541/17 – juris Rn. 57; Urt. v. 30.11.2022 – L 8 597/17 – juris Rn. 114). Entsprechendes ist vorliegend nicht ersichtlich. Die von B mit der Tätigkeit für die Klägerin erzielten Umsätze betrugen in den Jahren 2012 bis 2014 vielmehr 71 bis 74% ihres Gesamtumsatzes; erst im ersten Halbjahr 2015 sank die Quote auf 22%. Der Umfang der Tätigkeit der B für die Klägerin entsprach in etwa der ihr (wohl) im Wege der Arbeitsvertragsänderung angebotenen Halbtagsstelle, da bei der Klägerin offenbar nicht mehr ausreichend Aufgaben zur Ausfüllung der vorangegangenen Vollzeitbeschäftigung der B anfielen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die steuerrechtliche Einordnung der Tätigkeit nicht erheblich. Der Sonderrechtsbereich sozialversicherungsrechtlicher Abwägungsentscheidungen erfordert eigenständige Würdigungen; eine uneingeschränkte Parallelität zu anderen (Teil-)Bereichen der Gesamtrechtsordnung liegt insofern von vornherein nicht vor (vgl. BSG Urt. v. 11.11.2015 – B 12 KR 13/14 R – juris Rn. 24 m.w.N.; Senatsurt. v. 14.06.2023 – L 8 BA 208/18 – juris Rn. 74; Urt. v. 26.01.2022 – L 8 BA 98/20 – juris Rn. 71). Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung wird durch die steuerrechtliche Bewertung nicht determiniert, da zwischen arbeits- und sozialrechtlicher Einordnung einerseits und ihrer steuerrechtlichen Behandlung andererseits keine wechselseitigen Bindungen bestehen (vgl. Senatsbeschl. v. 16.03.2023 – L 8 R 997/17 – juris Rn. 46; Urt. v. 15.03.2023 – L 8 BA 132/19 – juris Rn. 59; Beschl. v. 14.03.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 49 m.w.N.).
Auch die Gewerbeanmeldung spricht nicht für eine selbstständige Tätigkeit. Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Betriebsinhabers wird seitens der Gewerbeaufsicht nicht geprüft (vgl. z.B. Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 541/17 – juris Rn. 66: Beschl. v. 15.05.2023 – L 8 BA 32/23 B ER – juris Rn. 16; Beschl. v. 16.03.2023 – L 8 R 997/17 – juris Rn. 43; Urt. v. 15.03.2023 – L 8 BA 132/19 – juris Rn. 58; Beschl. v. 14.03.2022 – L 8 BA 110/21 – juris Rn. 47 m.w.N.).
ee. Angesichts des Umstandes, dass sich die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen ("insbesondere") Kriterien für eine abhängige Beschäftigung, eine Weisungsgebundenheit und Eingliederung, feststellen lassen, B im Streitzeitraum weder über eine eigene Betriebsstätte verfügt noch ein maßgebliches unternehmerisches Risiko getragen hat und auch sonst keine relevanten Indizien für Selbstständigkeit bestehen, sprechen alle wesentlichen Abgrenzungskriterien für eine abhängige Beschäftigung. Selbst wenn man den (widersprüchlichen Angaben) folgte und davon ausginge, dass B weitgehende zeitliche sowie teilweise örtliche und inhaltliche Freiheiten eingeräumt worden seien, sind dies nur marginal für Selbstständigkeit sprechende Gesichtspunkte, die die für das Vorliegen von Beschäftigung sprechenden Kriterien in keiner Weise aufwiegen.
Eine Selbstständigkeit der B lässt sich demzufolge auch nicht dadurch begründen, dass dies von ihr und der Klägerin so gewünscht war. Überwiegen nach dem Gesamtbild die Indizien für eine abhängige Beschäftigung, kommt dem diesem Ergebnis abweichenden Willen der Vertragsparteien keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.06.2024 – B 12 BA 8/22 R – juris Rn. 24). Die wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z.B. vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbstständig oder beschäftigt – allein die Vertragsschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.06.2024 – B 12 BA 5/23 R – juris Rn. 15; Urt. v. 23.04.2024 – B 12 BA 9/22 R – juris Rn. 15; Urt. v. 12.12.2023 – B 12 R 10/21 R – juris Rn. 18; Senatsurt. v. 12.07.2023 – L 8 R 1089/16 – juris Rn. 98; Urt. v. 12.07.2023 – L 8 R 541/17 – juris Rn. 38; Urt. v. 14.06.2023 – L 8 BA 208/18 – juris Rn. 43). Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. z.B. BSG Urt. v. 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – juris Rn. 12 m.w.N.; Senatsurt. v. 26.01.2022 – L 8 BA 51/20 – juris Rn. 30 m.w.N.). Aus diesen ergibt sich – wie dargelegt – gerade nicht die von den Vertragspartnern beabsichtigte Selbstständigkeit.
In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass zwar die konkrete Ausgestaltung der Vertragsbeziehung zwischen zwei Vertragspartnern grundsätzlich weitgehend ihrer Disposition unterliegt. Entsprechend steht es ihnen frei, dem Auftragnehmer einen derart großen Umfang an Weisungsfreiheit zuzugestehen, dass dies sozialversicherungsrechtlich als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit zu würdigen ist. Verfügt dieser dann noch über eine eigene Betriebsstätte, die er im konkreten Auftragsverhältnis auch nutzt und trägt er hier ein Unternehmerrisiko, steht einer (von den Vertragspartnern gewünschten) sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung als selbstständiger Tätigkeit regelmäßig nichts im Wege.
Davon abzugrenzen sind jedoch Fallkonstellationen, in denen nicht die vertraglichen Umstände tatsächlich so ausgestaltet werden, dass sie einer selbstständigen Tätigkeit entsprechen, sondern in denen vielmehr allein bei der Darstellung einer – den tatsächlichen Umständen nach – abhängigen Beschäftigung nach außen bewusst der falsche Anschein einer selbstständigen Tätigkeit erweckt werden soll. Zu unterscheiden ist entsprechend eine Vertragsgestaltung, bei der die Vertragsparteien eine selbstständige Tätigkeit den Umständen nach tatsächlich ernsthaft begründen gegenüber einer Gestaltung, bei der tatsächliche Umstände einer dem Grunde nach abhängigen Beschäftigung lediglich zur Vermeidung der sozialversicherungsrechtlichen Abgabepflicht verdeckt werden sollen (vgl. bereits Senatsurt. v. 30.11.2022 – L 8 R 597/17 – juris Rn. 121).
Im vorliegenden Fall sieht der Senat letzteres als offenkundig an. Der deutlich zutage tretende Wunsch der Klägerin und der B, deren Tätigkeit für die (Außen-)Beurteilung als selbstständig darzustellen, um der sozialversicherungsrechtlichen Abgabepflicht zu entgehen, zieht sich durch die gesamte Verfahrensführung. Der Senat erachtet das Verhalten sowohl der Klägerin als auch der B im Verfahren als bewussten Versuch, tatsächliche Umstände, die nicht für das von der Klägerin und B gewünschte sozialversicherungsrechtliche Ergebnis sprechen, in die Beurteilung möglichst nur minimalisiert einzubringen bzw. dieser ganz zu entziehen. In Teilen ist dies auch insofern erfolgreich gewesen, als die Beklagte die zunächst (nach Auffassung des Senats zu Recht) festgesetzten Säumniszuschläge aufgehoben und das SG der Klage stattgegeben hat. Die Glaubwürdigkeit sowohl der für die Klägerin handelnden Gesellschafter als auch von B wird durch die – dargelegte – Vielzahl von Widersprüchen und nachweisbar falschen Behauptungen, die überwiegend durch eine Abkehr von vorangehenden Einlassungen geprägt sind, erheblich beschädigt. In die bereits aufgezeigten zahlreichen zweckgerichteten Falschdarstellungen reiht sich im Übrigen auch der Vortrag zur Beendigung des vorigen Arbeitsverhältnisses der B als Sekretärin der Klägerin ein. Dem Telefonvermerk des Betriebsprüfers der Beklagten vom 13.03.2017 zufolge gab B diesbezüglich zunächst an, sie sei Ende Februar 2009 von der Klägerin wegen der damals schlechten Auftragslage im Alter von 54 Jahren gekündigt worden. Danach habe sie zunächst nach einer anderweitigen abhängigen Beschäftigung gesucht. Angeboten worden seien ihr aber trotz der langjährigen Berufserfahrung nur Anstellungen auf dem Gehaltsniveau von Berufseinsteigern. Damit habe sie sich nicht abfinden wollen und sich deshalb entschieden, den Weg der Freiberuflichkeit zu beschreiten. Hierzu hat sie im Schreiben vom 29.03.2017, das ganz ausdrücklich der Korrektur des Telefonvermerks diente, (lediglich) klarstellend angegeben, sich bereits vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Klägerin anderweitig beworben zu haben. Im eklatanten Widerspruch hierzu hat letztere im Anhörungsverfahren – zur Untermauerung des (vermeintlich relevanten) Willens einer Selbstständigkeit – zunächst geltend gemacht, B habe eine Änderung ihres Arbeitsverhältnisses abgelehnt und selbst gekündigt, weil es ihr Bestreben gewesen sei, sich selbstständig zu machen (Schreiben vom 10.04.2017). Diese Angaben hat die Klägerin bereits fünf Tage später revidiert und korrigierend eine Kündigung durch sie, die Klägerin, mitgeteilt (Schreiben vom 15.04.2017). Demgegenüber hat nunmehr B im Widerspruchsverfahren die erste Behauptung der Klägerin aufgegriffen und in ihrem Schreiben vom 06.09.2017 ihrerseits eine (mündliche) Eigenkündigung durch sich selbst postuliert. Dieses Schreiben ist im Übrigen – ohne einen diesbezüglichen Hinweis auf die nunmehr wieder diskrepanten Angaben – von der Klägerin an die Beklagte geleitet worden. In wiederum erneutem Widerspruch hierzu hat B im Erörterungstermin des Berufungsverfahrens auf Vorhalt nunmehr behauptet, die Kündigung mit der Klägerin besprochen zu haben. Sie habe die Klägerin um deren Kündigung gebeten, „weil sie dort nichts mehr zu tun gehabt habe und ihr die Zeit letztendlich zu schade gewesen sei“. Die Vorlage des gem. § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtenden schriftlichen Kündigungsschreibens sind die Vertragsparteien nach Auffassung des Senats mit Bedacht schuldig geblieben.
2. Die Voraussetzungen von Versicherungsfreiheitstatbeständen sind nicht erfüllt. Hinweise auf das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 SGB IV) oder das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), die zum Ausschluss der Versicherungspflicht führen könnten, sind weder erkennbar noch geltend gemacht. Versicherungsfreiheit im Recht der Arbeitsförderung wegen der Ausübung einer unständigen Beschäftigung nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III (vgl. BSG Urt. v. 14.03.2018 – B 12 KR 17/16 R – juris Rn. 20) besteht ebenfalls nicht.
3. Die Höhe der Beitragsforderung und Umlagen für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2015 begegnet keinen Bedenken. Einwände hat die Klägerin insoweit auch nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind weder erstattungsfähig noch sind diese mit Kosten zu belasten, da sie von einer Antragstellung abgesehen haben (vgl. § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.