Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine (vermeintliche) Untätigkeit des Beklagten.
Der 1958 geborene Kläger hat sich am 2. Mai 2024 an das Sozialgericht (SG) Freiburg gewandt und eine Untätigkeit des Beklagten bezüglich seines Antrages vom 5. September 2023 auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beanstandet.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass keine Untätigkeit vorliege.
Mit Gerichtsbescheid vom 1. Juli 2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es liege im Sinne von § 88 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keine Untätigkeit vor. Über den Antrag des Klägers vom 5. September 2023 auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II habe der Beklagte mit Bescheid vom 6. September 2023 vorläufig und mit weiterem Bescheid vom 16. November 2023 endgültig entschieden. Ob die Bescheide dem Kläger ordnungsgemäß bekanntgegeben worden seien, könne offenbleiben, denn jedenfalls mit Änderungsbescheid vom 2. April 2024, der dem Kläger nachweislich infolge seiner am 2. Mai 2024 unter dem Aktenzeichen S 15 AS 1164/24 erhobenen Klage beim SG zugegangen sein müsse, sei eine abschließende Leistungsfestsetzung sowohl hinsichtlich des Regelbedarfs als auch der Kosten der Unterkunft für den streitigen Leistungszeitraum vorgenommen worden. Eine sachliche Bescheidung des Antrages vom 5. September 2023 sei damit in mehrfacher Hinsicht erfolgt.
Dem Antrag des Klägers vom 22. Mai 2024, den „A1 Verein aus L1 als Verfahrensbeteiligte einzubeziehen“, sei mangels substantiiert vorgetragener Entscheidungsrelevanz nicht nachzukommen gewesen. Der „Antrag auf Sachverständigen, hilfsweise eines Psychiaters oder Dolmetschers für Blinde und Taubstumme“ mit der Begründung, der Kläger verstehe „bislang nur Bahnhof mit Kirchenglockengeläute“, sei abzulehnen gewesen.
Gegen den dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 3. Juli 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. Juli 2024 beim SG per Fax Berufung erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dem Gerichtsbescheid vom 1. Juli 2024 seien keine Gründe oder Tatsachen zu entnehmen, wonach der Beklagte über den Antrag vom 5. September 2023 entschieden habe. Weder mit vorläufigem Bescheid vom 6. September 2023 noch mit weiterem Bescheid vom 16. November 2023 noch abschließend mit Änderungsbescheid vom 2. April 2024 sei über seinen Regelbedarf als auch über die Kosten der Unterkunft im Sinne des Antrages vom 5. September 2023 entschieden worden. In keinem dieser Bescheide sei eine Entscheidung über Kosten der Unterkunft ersichtlich. Er habe lediglich ein Schreiben vom 1. Februar 2024 mit Rechtsmittelbelehrung erhalten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Juli 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über seinen Antrag vom 5. September 2023 auf Gewährung von Regelleistungen und seinen Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid vom 1. Juli 2024 für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2024 auch in Abwesenheit des Klägers über den Rechtsstreit entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde vom 14. August 2024 zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht eine Untätigkeit der Beklagten gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG verneint. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides des SG Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1163/24
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 2099/24
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
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Datum
-
Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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