L 2 SO 2614/24 B

Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 1509/24
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2614/24 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 26. August 2024 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.



Gründe

Die gem. § 172 Abs. 1, § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Mannheim vom 26.08.2024, mit dem das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Untätigkeitsklage S 9 SO 1509/24 abgelehnt hat, ist nicht begründet. Das SG hat das PKH-Gesuch zu Recht abgelehnt.


Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gem. § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 117       Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO sind die Antragsteller verpflichtet, eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen und sich der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung eingeführten Formulare zu bedienen. Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern.

Hiervon ausgehend hat das SG zutreffend die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass es an einem Rechtsschutzinteresse für die Erhebung der Untätigkeitsklage am 07.08.2024 fehlt. Der Beklagte hat nach Erlass des Ablehnungsbescheides am 09.04.2024 und Erhebung eines Widerspruchs mit Schreiben vom 23.04.2024 Unterlagen bei der Deutschen Rentenversicherung zur Erwerbsfähigkeit des Klägers beigezogen und den Bevollmächtigten des Klägers unter dem 17.06.2024 auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit des Widerspruchs hingewiesen. Dieser hat daraufhin mit Schreiben vom 26.07.2024 auf die Bescheidung des Widerspruchs gedrungen unter Androhung einer Untätigkeitsklage, worauf der Beklagte die Bescheidung mit Schreiben vom 29.07.2024 verbindlich „spätestens bis zum 31.08.2024“ zugesagt und diese Frist im Übrigen auch eingehalten hat durch Erlass eines Widerspruchsbescheids am 20.08.2024. Dass der Bevollmächtigte des Klägers diese Frist mit beim Beklagten am 02.08.2024 eingegangenen Schreiben ohne Begründung als nicht akzeptabel bezeichnet und ohne Weiteres am 07.08.2024 die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben hat, begründet kein schutzwürdiges Interesse für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes. Es wäre der Klägerseite – auch nach Ablauf der Sperrfrist des § 88 Abs. 2 SGG für die Bescheidung des Widerspruchs – möglich und zumutbar gewesen, mit der Erhebung der Untätigkeitsklage jedenfalls bis zum Ablauf der vom Beklagten selbst gesetzten Frist zuzuwarten. Dies umso mehr, als das Gericht die Behörde bei einer Untätigkeitsklage allein dazu verurteilen kann, über einen Antrag bzw. Widerspruch zu entscheiden, nicht aber zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts oder einer bestimmten Leistung (Claus in jurisPK, 2. Aufl. 2022, § 88 SGG Rn. 54) und mit der am 07.08.2024 erhobenen Klage daher kein relevanter Zeitgewinn in Bezug auf die in der Sache begehrten Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu erwarten war.

Unabhängig davon lag und liegt bis zum heutigen Tag keine Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs vor. Bewilligungsreife setzt voraus, dass der Antragsteller durch einen formgerechten Antrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche getan hat. Dazu gehört nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die Vorlage einer Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der entsprechenden Belege (BGH, Urteil vom 10.12.2014 - XII ZB 232/13 -). Darüber hinaus setzt Bewilligungsreife den Ablauf der Frist zur Stellungnahme für den Gegner (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) voraus.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat gleichzeitig mit Erhebung der Untätigkeitsklage am 07.08.2024 unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse PKH für das Klageverfahren beantragt. In der Erklärung wird im Feld G.1 das Vorhandensein eines Kontos bei der S1-Bank bejaht, allerdings ohne nähere Angaben zur Art des Kontos und dem Kontostand. Mit Verfügung vom 22.08.2024 hat das SG auf die fehlende Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs und insbesondere die Unvollständigkeit des Antrages wegen fehlender Angaben zum Kontostand des im Feld G.1 benannten Kontos bei der S1bank hingewiesen und darauf, dass die Vorlage der erforderlichen Nachweise (vor allem Kontoauszüge der letzten drei Monate) noch ausstehe. Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers unter dem 22.08.2024 abschließend um Bescheidung des Antrages auf PKH gebeten und dazu ausgeführt, aus dem Prozesskostenhilfeformular gehe hervor, wenn Leistung nach dem SGB II bezogen werden, müssten die Abschnitte „E bist“ (gemeint wohl: E bis J) nicht ausgefüllt werden.
Allerdings war die Nachfrage des SG sehr wohl vom Text des Formulars über die Erklärung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse gedeckt, wo es heißt: „Wenn Sie laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) beziehen und den aktuellen Bescheid einschließlich des Berechnungsbogens vollständig beifügen, müssen Sie die Abschnitte E bis J nicht ausfüllen, es sei denn, das Gericht ordnet dies an.“ In der Verfügung des SG vom 22.08.2024 ist eine solche Anordnung bzw. zulässige Mitwirkungsaufforderung an die Klägerseite zu sehen. Dass diese die Mitwirkung – unter verkürzender Wiedergabe des Formulartextes – unter dem 22.08.2024 ausdrücklich abgelehnt und um Bescheidung des PKH-Gesuch gebeten hat, begründet die (weiterhin) fehlende Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs bzw. die Ablehnung von PKH für dieses Verfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG, § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).


 

Rechtskraft
Aus
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