L 2 SO 2995/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SO 1124/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2995/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 26. September 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für schwerbehinderte Menschen nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Form der Kostenübernahme für die Beschäftigung der Klägerin im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen in der Zeit vom 1. Februar 2021 bis 20. September 2021.

Die Klägerin ist 1993 geboren. Sie leidet an einer Muskoplysaccharidose Typ VI. Ihr Vater wurde zu ihrem Betreuer bestellt (Bestellungsurkunde vom 4. Oktober 2011). Bei der Klägerin sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 v.H. und die Merkzeichen G, aG, H und RF festgestellt. Die Klägerin besuchte schon seit längerem den Arbeitsbereich der von der J1-Diakonie in M1 betriebenen Werkstatt für behinderte Menschen (B1-Werkstätten). Zuletzt bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28. Februar 2020 für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis längstens 31. Dezember 2021 (oder bis zum Tag der Entlassung) die für den Werkstattbesuch erforderlichen Leistungen (Fachleistungen für Tagesstruktur, Fahrtkosten, Arbeitsförderungsgeld und Sozialversicherungsbeiträge).

Vom 13. März bis 16. Juni 2020 war die Werkstatt pandemiebedingt geschlossen. Nach Wiedereröffnung sah die Klägerin wegen ihrer Vorerkrankungen (u. a. Herzprobleme) und eines erhöhten Erkrankungsrisikos weiterhin von einem Werkstattbesuch ab. Im November 2020 erfolgte ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Der Beklagte trug dabei vor, die Klägerin könne vorübergehend von der Werkstatt abgemeldet und nach Eindämmung der Corona-Pandemie erneut von der Werkstatt aufgenommen werden. Dies habe der Werkstattträger zugesichert. Nach diesem Gespräch hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 27. November 2020 förmlich zu der beabsichtigten Aufhebung des Leistungsbescheids vom 28. Februar 2020 an.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 erklärte sich die Klägerin hiermit vor allem wegen der rentenrechtlichen Nachteile nicht einverstanden; zudem sei noch nicht geklärt, ob sie über die Krankenversicherung ihrer Eltern familienversichert sein könne.

Die J1-Diakonie informierte den Beklagten mit Schreiben vom 17. Dezember 2020, die Klägerin sei pandemiebedingt zum 31. Januar 2021 von den B1-Werkstätten abgemeldet worden.

Hierauf hob der Beklagte mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Bescheid vom 28. Dezember 2020 den Bescheid vom 28. Februar 2020 ab dem 1. Februar 2021 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin besuche die Werkstatt schon seit längerem nicht mehr. Ein erneuter Werkstattbesuch solle erst wieder nach Eindämmung der Pandemie erfolgen. Dabei sei eine Rückkehr der Klägerin an den Werkstattplatz im Moment nicht absehbar. Die Klägerin nutze das Angebot der Werkstatt faktisch nicht mehr. Die monatlichen Kosten für den Werkstattbesuch beliefen sich auf ca. 800,00 €; hinzu kämen noch die Kosten für die Sozialversicherung und das Arbeitsförderungsgeld, sodass der aus Steuermitteln finanzierte monatliche Aufwand bei etwa 1.000,00 € läge. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse, die Kostenzusage einzustellen, zumal die Klägerin die Möglichkeit habe, jederzeit wieder in den Arbeitsbereich der B1 Werkstätten zurückzukehren. Dies sei vom Werkstattträger zugesichert worden. Der Beklagte sei bereit, dann wieder eine Kostenzusage zu erteilen. Da die Klägerin erst 27 Jahre alt sei, bestehe die „realistische Chance“, bei einem Wiedereintritt in die Werkstatt die rentenrechtliche Wartezeit von 20 Jahren zu erfüllen. Zur Klärung des Krankenversicherungsverhältnisses sei bis Ende Januar 2021 ausreichend Zeit.

Hiergegen erhob die Klägerin am 27. Januar 2021 Widerspruch. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfe lägen weiterhin vor. Sie sei weiterhin in der Lage, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Wegen ihrer kardiologischen und internistischen Erkrankungen sei sie jedoch nach Einschätzung ihres Hausarztes eine Covid-19-Risikopatientin und sehe daher momentan von einem Werkstattbesuch ab. Eine Leistungsaufhebung sei allenfalls möglich, wenn auf Dauer zu erwarten wäre, dass ihre Leistungs- und Erwerbsfähigkeit nicht erhalten und ihre Persönlichkeit nicht weiterentwickelt werden könne. Dies sei nicht der Fall.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 48 Abs.1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liege vor. Es sei eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gegeben, welche eine Aufhebung des Leistungsbescheides vom 28. Februar 2020 rechtfertigten. Seit mindestens 29. Juni 2020 erbringe die Klägerin kein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen, da sie seit diesem Zeitpunkt von ihrem Arbeitsplatz abwesend sei. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg habe in einer Entscheidung vom 18. September 2017 sinngemäß festgestellt, dass die Fähigkeit, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, fehle, wenn ein Werkstattbesucher über einen Zeitraum von sechs (bis neun) Monaten aus gesundheitlichen Gründen die Werkstatt nicht mehr besucht habe. So liege es vorliegend. Die Argumentation der Klägerin bestehe im Wesentlichen darin, dass sie später wieder in der Lage sein werde, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Diesem Umstand werde dadurch Rechnung getragen, dass eine Rückkehr in die Werkstatt jederzeit möglich sei. Im Übrigen sei zwar nachvollziehbar, dass die Klägerin wegen einer möglichen Infektion besorgt sei. Aufgrund der von der Werkstatt getroffenen Schutzmaßnahmen und der arbeitsschutzrechtlichen Regelungen sei dies jedoch kein Grund, der Beschäftigung fernzubleiben. Daran änderten auch die von der Klägerin angeführten rentenrechtlichen Nachteile nichts. Wenn sie wieder in die Werkstatt eintrete, habe sie die Möglichkeit, die rentenrechtliche Wartezeit von 20 Jahren zu erfüllen. Sie habe auch die Möglichkeit, in die krankenversicherungsrechtliche Familienversicherung zu wechseln.

Am 21. September 2021 nahm die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis in der Werkstatt für behinderte Menschen in B1 wieder auf. Mit Bescheid vom 9. September 2021 bewilligte der Beklagte entsprechende Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ab 21. September 2021.

Die Klägerin hat am 27. April 2021 beim Sozialgericht (SG) Mannheim Klage erhoben. Nach der Wiederaufnahme ihrer Arbeit in der Werkstatt ab dem 21. September 2021 sei der Zeitraum vom 1. Februar bis 20. September 2021 streitig. Die Entscheidung des LSG, auf welche der Beklagte abhebe, sei insofern nicht passend, als es dort um individuelle gesundheitliche Gründe gegangen sei, während vorliegend eine „coronabedingte“ Problematik“ zugrunde liege.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft.

Mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2023 hat das SG die Klage abgewiesen. Da die Klägerin ausweislich des Schreibens vom 23. August 2023 die mit Bescheid vom 28. Februar 2020 bewilligten Leistungen für die Zeit ab dem 1. Februar 2021 bis 20. September 2021 „voll umfänglich“ beanspruche, auch wenn sie die Werkstatt faktisch in diesem Zeitraum nicht besucht habe, erstrecke sich der materielle Streitgegenstand auf die Fachleistungen für Tagesstruktur, die Fahrtkosten, das Arbeitsförderungsgeld und die Sozialversicherungsbeiträge. Diese Leistungen seien Gegenstand des aufgehobenen Bescheides vom 28. Februar 2020 gewesen. Davon ausgehend sei die Klage teilweise unzulässig. Im Hinblick auf die „Fachleistungen für Tagesstruktur“ fehle der Klägerin die notwendige Beschwer. Die Anfechtungsklage sei nur dann zulässig, wenn der Kläger behaupten könne, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Daran fehle es, denn Gläubiger der „Fachleistungen für Tagesstruktur“ sei nicht die Klägerin, sondern alleine der Werkstattträger. Nur dieser könne die betreffende Leistung vom Beklagten fordern. Mit der entsprechenden Zahlung werde die Klägerin von einer etwaigen (zivilrechtlichen) Schuld gegenüber dem Werkstattträger freigestellt. Nachdem der Einrichtungsträger aber mitgeteilt habe, dass die Klägerin pandemiebedingt zum 21. Januar 2021 von den B1-Werkstätten abgemeldet worden sei und die Klägerin auf den rechtlichen Hinweis vom 21. Juni 2023 keinerlei Angaben zu etwaigen Forderungen seitens des Werkstattträgers ihr gegenüber gemacht habe, nehme das Gericht an, dass die Klägerin dem Werkstattträger für den streitigen Zeitraum kein Werkstattentgelt schulde. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass der angefochtene Bescheid die Klägerin im Hinblick auf die „Fachleistungen für Tagesstruktur“ in ihren eigenen Rechten verletzen könne. Vergleichbar verhalte es sich mit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Mangels abweichender Darlegungen nehme das Gericht an, dass die Klägerin für den streitigen Zeitraum im Rahmen der beitragsfreien Familienversicherung unter den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung gefallen sei. Insoweit sei nicht erkennbar, dass die Klägerin durch die fehlende Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge in ihren Rechten verletzt sein könne. Folglich sei die Klage auch insoweit unzulässig.
Bezüglich der Fahrtkosten, des Arbeitsförderungsgeldes und der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Denn insoweit seien die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 28. Februar 2020 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfüllt. Der faktische „Nichtbesuch“ der Werkstatt und die durch den Werkstattträger zum 31. Januar 2021 ausgesprochene Abmeldung der Klägerin stelle eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dar, welche dem Bewilligungsbescheid vom 28. Februar 2020 zugrunde gelegen hätten. Denn dieser Bescheid beziehe sich auf Leistungen, welche der Klägerin anlässlich des Werkstattbesuches zustünden. Mit der Abmeldung der Klägerin durch den Werkstattträger zum 31. Januar 2021 sei die Grundlage für die mit Bescheid vom 28. Februar 2020 bewilligten Leistungen entfallen. Unerheblich sei dabei, dass sich die Klägerin als „Corona-Risikopatientin“ auf ärztlichen Rat entschlossen habe, die Werkstatt auch nach dem Ende des „Corona-Lock-Downs“ schon ab Juni 2020 nicht mehr weiter zu besuchen. Der Beklagte habe der Klägerin die mit Bescheid vom 28. Februar 2020 bewilligten Leistungen bis einschließlich Januar 2021 weiter erbracht. Erst mit der Abmeldung des Werkstattträgers zum 31. Januar 2021 habe festgestanden, dass die Klägerin die Werkstatt auch bis auf Weiteres und auf nicht absehbare Zeit nicht mehr besuchen werde. Damit habe für die weitere Ausführung des Bescheides vom 28. Februar 2020 keine hinreichende tatsächliche und rechtliche Grundlage mehr bestanden, zumal der Bescheid vom 28. Februar 2020 im Rahmen der Befristung den Zusatz „oder bis zum Tag der Entlassung“ enthalten habe. Daraus folge, dass die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Aufhebung der Fahrtkosten die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze, denn entsprechende Fahrtkosten seien der Klägerin gar nicht entstanden. Bezüglich des monatlichen Arbeitsförderungsgeldes in Höhe von 52,00 € ergäbe sich aus § 59 i.V.m. § 58 Abs. 3 und § 221 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), dass das Arbeitsförderungsgeld dazu bestimmt sei, die Arbeitsentgelte, welche die Werkstattbesucher vom Werkstattträger erhielten, zu ergänzen bzw. aufzustocken. Die degressive Kürzung des Arbeitsförderungsgeldes in Abhängigkeit von der Höhe des ansonsten ausgezahlten Arbeitsentgelts lasse die Funktion des Arbeitsförderungsgeldes als Ersatz für das in Höhe des Anrechnungsbetrages ansonsten nicht ausgezahlten Arbeitsentgeltes deutlich werden. Deshalb könne ein Arbeitsförderungsgeld nicht beansprucht werden, wenn von Seiten der Werkstatt an den behinderten Menschen kein Arbeitsentgelt zu zahlen sei. Da die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum die Werkstatt nicht besucht habe und damit von der Werkstatt (zivilrechtlich) kein Arbeitsentgelt habe beanspruchen können, bestehe auf die Zahlung eines ergänzenden Arbeitsförderungsgeldes durch den Beklagten kein Anspruch. Bezüglich der vom Beklagten gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verweise das Gericht auf § 1 Satz 1 Nr. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Dieser setze für die Versicherungspflicht in einer Werkstatt für behinderte Menschen voraus, dass die betreffenden Menschen dort „tätig“ seien, sodass alleine die Entrichtung von Beiträgen durch den Beklagten bzw. den Werkstattträger bei faktisch nicht ausgeübter Tätigkeit rentenversicherungsrechtlich ohne Bedeutung sei. Deshalb könne die Klägerin für Zeiten, in denen sie in der Werkstatt faktisch nicht tätig gewesen sei, auch nicht die Übernahme bzw. die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch den Beklagten beanspruchen. Auch insoweit sei sie deshalb durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Da der Beklagte die Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2020 erst für die Zukunft (ab Februar 2021) verfügt habe, sei ein Ermessen nicht eröffnet gewesen.

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen elektronisches Empfangsbekenntnis am 28. September 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser für die Klägerin am 25. Oktober 2023 schriftlich beim LSG Berufung erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Klägerin sei schwerstbehindert. Entgegen der Ansicht des Beklagten würden Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderung zu erhalten und auch um die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen und zu sichern. Eine Werkstatt stehe allen behinderten Menschen offen, sofern erwartet werden könne, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlicher verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Eine Leistungseinstellung sei allenfalls möglich, wenn dauerhaft zu erwarten sei, dass die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht erhalten bzw. ihre Persönlichkeit nicht weiterentwickelt werden könne. Der alleinige Grund für die zeitweise Aussetzung des Besuchs der Werkstätten habe darin gelegen, dass die Klägerin „Covid-19-Risikopatientin“ sei. Ihr behandelnder Arzt habe ihr abgeraten, die Betreuten Werkstätten vorläufig zu besuchen. Es sei jedoch nicht so, dass aufgrund dieser zeitweisen - allein coronabedingten - Unterbrechung die Leistungs-  oder Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht erhalten oder die Persönlichkeit der Klägerin nicht weiterentwickelt werden könne. Der Klägerin entstünden durch die Leistungseinstellung insbesondere wirtschaftliche Nachteile bezüglich der Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 1 Nr. 2a SGB VI. Dies könne auch zu Nachteilen bei einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung führen. Es sei auch der Krankenversicherungsschutz entfallen und es habe für eine alternative Krankenversicherung gesorgt werden müssen; auch dies stelle einen Nachteil dar.



Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 26. September 2023 und den Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2021 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest und hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des SG für zutreffend. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Februar bis 20.  September 2021 seien keine Teilhabeleistungen in Form von Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX vom Beklagten bewilligt und von der Klägerin in der Werkstatt für behinderte Menschen in Anspruch genommen worden. Das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit sei beendet gewesen. Die Teilhabeleistungen in der Werkstatt für behinderte Menschen könnten nicht nachgeholt werden. Es könnten somit auch keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr abgeführt und der Lohn und das Arbeitsförderungsgeld nicht ausgezahlt werden. Ein Anspruch auf Rente würden Werkstattbeschäftigte nach 20 Jahren erwerben, welche bei der Klägerin nicht erreicht seien. Die Aufnahme in die Werkstatt für behinderte Menschen sei am 7. Januar 2013 erfolgt. Auch ohne die Unterbrechung der Beschäftigung wäre ein Rentenanspruch bis heute nicht erfüllt. Seit 21. September 2021 würden wieder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt. Ein Krankenversicherungsschutz im fraglichen Zeitraum habe über die Familienversicherung des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) bestanden.

Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage am 9. Januar 2024 erörtert. Die Beteiligten haben sich hierbei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Akte des Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig.

Die Berufung der Klägerin ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2021, mit dem der Bescheid vom 28. Februar 2020 über die Übernahme der Kosten im Arbeitsbereich der B1-Werkstätten aufgehoben wurde, ist rechtmäßig. Die angegriffenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, den Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Diese Voraussetzungen für die Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 28. Februar 2020 lagen mit Wirkung für die Zukunft, nämlich ab 1. Februar 2021, vor.

Es handelt sich bei dem genannten Bescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Dieser liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Dementsprechend hat Dauerwirkung der Verwaltungsakt, dessen rechtliche Wirkung sich über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer erstreckt (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 1994 - 1 RK 45/93 - Juris Rn. 14 m.w.N.).

Dies ist hier der Fall, weil mit dem Bescheid vom 28. Februar 2020 die Übernahme der Betreuungskosten für den Arbeitsbereich in den B1-Werkstätten bis auf Weiteres und damit auf Dauer bewilligt worden ist.

Gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 28. Februar 2020 ist jedenfalls mit Wirkung zum 1. Februar 2021 eine wesentliche Änderung eingetreten. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich - zugunsten oder zu Lasten des Betroffenen - auf den Grund oder die Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2001 - B 11 AL 17/01 R - Juris Rn. 14 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, denn die Klägerin erfüllte (jedenfalls) ab dem 1. Februar 2021 nicht mehr die Voraussetzungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für den Besuch des Arbeitsbereichs der B1-Werkstätten.


Gemäß § 99 SGB IX i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (SGB IX und SGB XII in der im Streitzeitraum gültigen Fassung) erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten (§ 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).

Die Klägerin gehört unstreitig zu dem von 
§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII umschriebenen Personenkreis.

Leistungen der Eingliederungshilfe werden unter anderem im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62 SGB IX erbracht (§ 111 Abs. 1 Nr.1 SGB IX). Diese Leistungen sind gemäß 
§ 58 Abs. 2 SGB IX gerichtet auf 1. Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung, 2. Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie 3. Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Die Werkstätten erhalten für diese Leistungen gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 SGB IX vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.

Die Werkstatt für behinderte Menschen ist gemäß 
§ 219 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 5 des Teils 1 des SGB IX und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat gemäß § 219 Abs. 1 Satz 2 SGB IX denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, 1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und 2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Die Werkstatt steht gemäß § 219 Abs. 2 Satz 1 SGB IX allen behinderten Menschen im Sinne des § 219 Abs. 1 SGB IX unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen (§ 219 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

Anspruchsberechtigt sind damit nur diejenigen behinderten Menschen, die werkstattfähig sind und in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, bei denen aber wegen Art oder Schwere der Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung nicht in Betracht kommt (Luik in 
jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 41 Rn. 16).

Zur Bejahung für das „Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung“ reicht es aus, wenn der behinderte Mensch irgendwie am Arbeitsauftrag der Werkstätte mitwirkt, d.h. an der Herstellung und Erbringung der von den Werkstätten vertriebenen Waren und Dienstleistungen durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann, ohne sich oder andere zu gefährden; das ist, weil ein bestimmter Grad an Wirtschaftlichkeit nicht erforderlich ist, schon dann der Fall, wenn der Rehabilitand an einem oder mehreren Arbeitsvorgängen eingesetzt werden kann, die in der Werkstatt wiederholt anfallen (so zum gleichen Begriff in 
§ 52 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft in der vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Juli 1986 geltenden Fassung BSG, Urteil vom 22. Februar 1984 - 7 RAr 72/82 - juris Rn. 17BSG, Urteil vom 7. Dezember 1983 - 7 RAr 73/82 - juris Rn. 24; im Anschluss daran zu § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB IX Luik in jurisPK-SGB IX, 2. Auf. 2015, § 39 Rn. 40).

Nach diesen Maßstäben hatte die Klägerin jedenfalls ab dem 1. Februar 2021 keinen Anspruch mehr auf Eingliederungsleistungen in Form der Übernahme der Kosten im Arbeitsbereich der Werkstatt. Die Klägerin arbeitete seit 2013 und arbeitet wieder seit 21. September 2021 im Werkstattbereich der B1-Werkstätten. Vom 13. März 2020 bis 16. Juni 2020 waren Werkstätten für behinderte Menschen wegen einer entsprechenden Entscheidung des Landes Baden-Württemberg „corona-pandemie-bedingt“ geschlossen. Die Werkstätten und auch die B1-Werkstätten öffneten ihre Arbeitsbereiche für behinderte Menschen wieder am 16. Juni 2020. Die Klägerin kehrte jedoch nicht ab diesem Zeitpunkt in den Werkstattbereich der B1-Werkstätten zurück; für sie wurde ab dem 29. Juni 2020 eine Krankmeldung vorgelegt. Dies wurde damit begründet, dass die Klägerin „Covid-19-Risikopatientin“ sei und der sie auf kardiologischem und internistischem Fachgebiet behandelnde Arzt ihr abgeraten habe, wegen des Infektionsrisikos in den Werkstätten zu arbeiten. Diese Entscheidung traf die Klägerin, obwohl durch die entsprechende „Coronaverordnung Werkstätte für behinderte Menschen“ die Werkstätten durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hatten, dass das Ansteckungsrisiko so gering wie möglich gehalten wird. Dabei wurden u.a. Mindestabstände, eine Reduzierung der Gruppengrößen und weitere Hygienemaßnahmen verbindlich vorgeschrieben. Nachdem die Klägerin seit 16. Juni 2020 nicht mehr in den Werkstattbereich der B1-Werkstätten zurückkehrte, fand zwischen den Beteiligten im November 2020 ein Gespräch über die Situation statt. In diesem Gespräch verblieb die Klägerin dabei, dass sie „pandemiebedingt“ nicht in die B1-Werkstätten zurückkehren werde. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 informierte der Einrichtungsträger den Beklagten, dass die Klägerin pandemiebedingt zum 31. Januar 2021 von den B1-Werkstätten abgemeldet worden sei. Erst zum 21. September 2021 kehrte die Klägerin tatsächlich                                                                                                      in die B1-Werkstätten zurück und arbeitete dort wieder. Aufgrund der freien und selbst getroffenen Entscheidung der Klägerin bzw. ihres Betreuers, wegen der Pandemie-Situation und ihrer vorliegenden Erkrankungen auf unabsehbare Zeit nicht mehr in die B1-Werkstätten zurückzukehren - zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheides vom 28. Dezember 2020 mit Wirkung zum 1. Februar 2021 war die Klägerin schon für einen Zeitraum von über sechs Monaten tatsächlich nicht mehr in den B1-Werkstätten -, war sie aus damaliger Sicht des Beklagten und  zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides vom 28. Dezember 2020 aus gesundheitlichen Gründen i.V.m. der „Pandemie-Situation“ nicht in der Lage, den Arbeitsbereich der Werkstatt aufzusuchen. Aufgrund der Entscheidung, die die Klägerin bzw. ihr Betreuer basierend auf den gegebenen tatsächlichen Umständen getroffen hat, bei dieser Sachlage nicht in den B1-Werkstätten zu arbeiten, war sie bei objektiver Betrachtung nicht in der Lage, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. In dieser Hinsicht reicht zwar nicht jede Erkrankung ohne Rücksicht auf ihre Dauer aus, um bereits das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen insofern zu verneinen, weil das Tatbestandsmerkmal „in der Lage zu sein, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen“, ersichtlich nicht auf die „Tagesform“, sondern auf die grundsätzliche, jedenfalls mittelfristige Fähigkeit des behinderten Menschen abstellt. Diese „mittelfristige Fähigkeit“ war jedoch zum Zeitpunkt des Aufhebungsbescheides vom 28. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2021 nicht gegeben, weil völlig offen war, wann sich - ausgehend von welcher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse - die Klägerin wieder dafür entscheiden würde, in die B1-Werkstätten zurückzukehren und dort zu arbeiten.

Der Beklagte war nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt, bei der Aufhebung Ermessen auszuüben. Liegen die Aufhebungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor - der Beklagte hob mit Bescheid vom 28. Dezember 2020 in die Zukunft gerichtet, nämlich ab 1. Februar 2021, den Bewilligungsbescheid vom 28. Februar 2020 auf - ist kein Ermessen auszuüben.

Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Aufhebung des Verwaltungsaktes sind erfüllt. So handelte die gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 44 Abs. 3 SGB X zuständige Behörde. Der Beklagte hielt auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ein. Die Kenntnis davon, dass die Klägerin ausgehend von den gegebenen tatsächlichen Umständen - Pandemie-Situation und Erkrankungen der Klägerin im Sinne einer „Corona-Risiko-Patientin“ - die Entscheidung treffen wird, nicht in die B1-Werkstätten zurückzukehren, konnte der Beklagte frühestens zum 16. Juni 2020, als die Schließung der Werkstätten für behinderte Menschen in Baden-Württemberg endete, haben.

Die Frage, ob die Klägerin aus dem Arbeitsbereich der Werkstatt mit Blick auf das Schreiben des Einrichtungsträgers vom 17. Dezember 2020 wirksam „abgemeldet“ wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Betreuung der Klägerin durch die Werkstatt erfolgte aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zwischen der Klägerin und der Werkstatt. Der Beklagte ist an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligt. Durch die Bewilligung der Kostenübernahme wird er nicht Vertragspartei des Betreuungsvertrages und ist daher auch nicht zur „Abmeldung“ oder Kündigung in eigenem Namen berechtigt, sondern er erklärt im sogenannten sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis lediglich seinen Schuldbeitritt zur privatrechtlichen Schuld der Klägerin gegenüber der Werkstatt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 88/07 R - Juris Rn.15 ff.).  Mit den vorliegenden streitbefangenen Bescheiden beseitigte der Beklagte diesen Schuldbeitritt, ohne dass dies Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Klägerin und Werkstatt gehabt hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

 

Rechtskraft
Aus
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