1) Die Kenntnis der deutschen Sprache ist notwendige Vorbedingung für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Deutschland, weshalb der Spracherwerb damit seinerseits einen Bedarf für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben darstellt. 2) Junger Erwachsener im Sinne des § 3 Abs. 4 AsylbLG ist, wer das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Der Leistungsberechtigte Personenkreis des § 3 Abs. 4 AsylbLG ist damit weiter als der des § 34 SGB XII. 3) Aufgrund der Bedeutung der Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, um gesellschaftliche Ausgrenzung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu verhindern, kommt dem Leistungsträger entgegen dem Wortlaut des § 34 Abs. 7 Satz 2 SGB XII kein Ermessen zu.
Gericht: |
Sozialgericht Heilbronn |
Datum: |
12.11.2024 |
Aktenzeichen: |
Entscheidungsart: |
Urteil |
Normenkette: |
§ 3 Abs 1 AsylbLG; § 3 Abs 2 AsylbLG; § 3 Abs 4 AsylbLG; § 34 Abs 1 SGB 12; § 34 Abs 7 S 1 SGB 12; § 34 Abs 7 S 2 SGB 12; § 34a Abs 1 S 1 SGB 12; § 34b SGB 12; § 5 RBEG |
Titelzeile: |
Bedarfe für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; junge Erwachsene; berechtigte Selbsthilfe; Kostenerstattung; Kursbuch; Sprachkurs; |
Leitsatz: |
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- Die Kenntnis der deutschen Sprache ist notwendige Vorbedingung für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Deutschland, weshalb der Spracherwerb damit seinerseits einen Bedarf für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben darstellt.
- Junger Erwachsener im Sinne des § 3 Abs. 4 AsylbLG ist, wer das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Der Leistungsberechtigte Personenkreis des § 3 Abs. 4 AsylbLG ist damit weiter als der des § 34 SGB XII.
- Aufgrund der Bedeutung der Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, um gesellschaftliche Ausgrenzung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu verhindern, kommt dem Leistungsträger entgegen dem Wortlaut des § 34 Abs. 7 Satz 2 SGB XII kein Ermessen zu.
Tenor: |
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Der Bescheid vom 19. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2024 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 14,50 € für das Buch „Schritte plus Alpha Neu 2“ zu erstatten.
Der Beklagte hat 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten für ein Deutsch-Kursbuch in Höhe von 14,50 Euro.
Der am XX.XX. 2001 geborene Kläger reiste am XX.XX. 2022 erstmals ins Bundesgebiet ein und bezog ab September 2022 vom Beklagten Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Ab dem 1. Januar 2013 erhielt der Kläger nur noch gemäß § 1a Abs. 7 AsylbLG gekürzte Leistungen. Ab September 2023 besuchte er einen Sprachkurs „VwV Deutsch/ Chancen gestalten“. Für die Fahrtkosten zum Kursort gewährte der Beklagte dem Kläger aus „Kulanz“ einen Vorschuss von 49 Euro, der in der Folge zurückzubezahlen sei. Ab Oktober 2023 erhielt er als Leistungen nach dem AsylbLG 185 Euro in Form von Wertgutscheinen und 18 Euro in Form eines Barschecks oder einer Überweisung. Er beantragte beim Beklagten am 10. Oktober 2023 die Kostenübernahme für ein Kursbuch zu dem von ihm besuchten „VwV-Deutschkurs“ mit dem Titel „Schritte Plus Alpha Neu 2“ in Höhe von ca. 24 Euro.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Oktober 2023 ab. Die Beschaffung von Kursmitteln für einen Sprachkurs gehöre nicht zu den übernahmefähigen Leistungen nach dem AsylbLG.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2024 zurück. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylbLG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) seien Bedarfe für Bildung und Teilhabe nur von Schülerinnen und Schülern zu berücksichtigen, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Der Kläger besuche seit dem 11. September 2023 einen „VwV-Deutschkurs“ der S.-Volkshochschule. Hierbei handele es sich nicht um eine allgemein- oder berufsbildende Schule.
Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten am 16. Februar 2024 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben, mit dem Ziel der Kostenübernahme in Höhe von 24 Euro. Er macht geltend, die Kosten seien entweder gemäß § 3 Abs. 4 AsylbLG in Verbindung mit § 34 SGB XII andernfalls über § 6 AsylbLG zu erstatten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er vorgetragen, das beantragte Deutschbuch habe er über die Kursleiterin zu einem Preis von 14,50 Euro bezogen.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2024 zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für das Buch „Schritte plus Alpha Neu 2“ in Höhe von 14,50 Euro zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Vorverfahren trägt er vor, die Fallgruppen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG seien nach Sinn und Zweck des Gesetzes und wegen der Begriffe „unerlässlich“ und „geboten“ einzelfallbezogen und restriktiv auszulegen. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt entsprechende Härtefallgründe, warum der Erwerb des Kursbuchs bei ihm als Einzelfall im Sinne des § 6 AsylbLG zu werten sei, vorgetragen. Der Erwerb des Kursbuchs sei nach Ansicht des Beklagten somit weder zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, noch zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten und auch nicht zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich. Zuletzt hat der Beklagte darauf verwiesen, der Kläger hätte die Kosten aus dem ihm gewährten notwendigen persönlichen Bedarf bestreiten können, der nach der in § 5 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) enthaltenen Abteilung 9 auch Verbrauchsausgaben für Freizeit, Unterhaltung und Kultur umfasse.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat seine ursprünglich auf die Zahlung von 24 Euro gerichtete Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen und nur noch in Höhe von 14,50 Euro weitergeführt.
Die Klage ist in diesem Umfang als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig und begründet.
Der Bescheid vom 19. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme von 14,50 Euro für das Deutschbuch „Schritte Plus Alpha Neu 2“ gemäß § 3 Abs. 4 AsylbLG i.V.m. § 34b SGB XII. Danach ist der zuständige Träger zur Übernahme berücksichtigungsfähiger Aufwendungen verpflichtet, wenn die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung geht, die Voraussetzungen der Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe vorliegen und der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach-oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
Die Voraussetzungen zur Leistungsgewährung im Zeitpunkt der Selbsthilfe lagen vor, denn der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Gewährung des Buches „Schritte Plus Alpha Neu 2“ gegen den Beklagten. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 3 Abs. 4 AsylbLG i.V.m. § 34 Abs. 1, 7 Satz 2 SGB XII. Nach § 3 Abs. 4 AsylbLG werden Bedarfe für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem notwendigen Bedarf und dem notwendigen persönlichen Bedarf (§ 3 Abs. 1 bis 3 AylbLG) gesondert berücksichtigt, entsprechend den §§ 34, 34a und 34b SGB XII. Gemäß § 34 Abs. 1, 7 Satz 1 SGB XII werden für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbaren angeleiteten Aktivitäten der kulturellen Bildung sowie Freizeiten. Nach § 34 Abs. 7 Satz 2 SGB XII können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es dem Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Der Kläger gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 3 Abs. 4 AsylbLG i.V.m. § 34 Abs. 1, 7 SGB XII, da er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und damit junger Erwachsener ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass der anspruchsberechtigte Personenkreis des § 3 Abs. 4 AsylbLG weiter ist als der des § 34 SGB XII (Siefert/Siefert AsylbLG § 3 Rn. 44). Die Kosten für ein - einen Kurs zum Erlernen der deutschen Sprache begleitendes - Buch stellen nach Überzeugung der Kammer einen Bedarf für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft dar. Denn mit dieser Teilhabe ist das „Einbezogensein“ in das soziale und kulturelle Leben vor Ort gemeint, da der Mensch als Person notwendig in sozialen Bezügen existiert (Schlegel/Voelzke/Filges JurisPK-SGB XII § 34 Rn. 116). Ein solches „Einbezogensein“ ist aber ohne Kenntnis der „vor Ort“ gesprochenen Sprache nicht vorstellbar. Die Möglichkeit der Verständigung innerhalb der Gemeinschaft ist vielmehr Grundvoraussetzung und Schlüssel jeglicher sozialen Interaktion, wofür das Erlenen des Sprechens der Sprache dieser Gemeinschaft erforderlich wird. Der Spracherwerber ist damit notwendige Vorbedingung der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben und stellt damit seinerseits einen Bedarf für die Teilhabe dar.
Dem Kläger sind auch tatsächliche Aufwendungen entstanden, nämlich für das, den von ihm besuchten Deutschkurs begleitende, Kursbuch. Dem Kläger war dabei nicht zuzumuten, dieses Buch aus seinem notwendigen Bedarf bzw. aus seinem notwendigen persönlichen Bedarf zu bestreiten. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der notwendige persönliche Bedarf gerade nicht – anders als beim Regelbedarf nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und SGB XII – Kosten für entsprechende Kurse umfasst. In der Gesetzesbegründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes wird insoweit ausgeführt, dass es Unterschiede bei den persönlichen Bedarfen zwischen den Beziehern von Leistungen nach dem AsylbLG auf der einen Seite und den Beziehern von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII auf der anderen Seite gibt, weshalb bestimmte regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben bei den Leistungen nach dem AsylbLG unberücksichtigt bleiben (BT-Drs. 19/10052, 22). Dies betrifft auch die Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur), bei denen Ausgaben auch für „außerschulische Sport- und Musikunterrichte, Hobbykurse; Reparaturen und Installationen von langlebigen Gebrauchsgütern und Ausrüstungen für Kultur, Sport, Camping und Erholung, Musikinstrumente sowie Sport- und Campingartikeln“ nicht zu berücksichtigen sind, ebenso wie in Abteilung 10 „Gebühren für Kurse (ohne Erwerb von Bildungsabschlüssen)“ nicht zu berücksichtigen sind (BT-Drs. 19/10052, 22). Hinzu kommt, dass bei der Erhebung der Verbrauchsausgaben ohnehin nur Ausgaben von Personen erfasst worden sein dürften, die der deutschen Sprache mächtig sind, weshalb die der Integration in die deutsche Gesellschaft dienenden Sprachkurse bei den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben ohnehin unberücksichtigt geblieben sein dürften (LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014, L 20 AY 90/13, juris Rn. 34). Dem Kläger stehen demgemäß im Rahmen seines notwendigen persönlichen Bedarfs keinerlei Mittel zur Verfügung, seinen konkreten Bedarf für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Form eines Sprachkurses selbst zu decken. Hinzu kommt, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Bedarfsentstehung, nämlich zu dem Zeitpunkt als er den Sprachkurs besucht hat, lediglich Barmittel in Höhe von 18 Euro monatlich ausgezahlt erhalten hat, so dass auch eine Verschiebung von Mitteln, die für andere Bedarfe berücksichtigt waren, schwerlich möglich war.
Zwar hatte der Kläger zum Bedarfszeitpunkt zweifelsohne auch einen Anspruch auf Leistungen nach § 34 Abs. 7 Satz 1 SGB XII, wonach ihm monatlich pauschal 15 Euro zu erbringen gewesen wären, da er an einer in § 34 Abs. 7 Satz 1 SGB XII abschließend aufgezählten Aktivität teilgenommen hat und ihm hierfür Aufwendungen entstanden sind, zumindest Fahrtkosten, wie sich bereits aus seinem Antrag auf Gewährung der Fahrkosten für den Sprachkurs ergibt. Allerdings wurde dem Kläger auch diese Pauschale nicht gewährt, vielmehr wurde ihm mit Bescheid vom 5. September 2023 lediglich ein „Vorschuss“ in Höhe von 49 Euro für die Fahrtkosten bewilligt, der vom Kläger wieder zurückbezahlt werden sollte.
Da der Kläger keine Leistungen nach § 34 Abs. 7 Satz 1 SGB XII erhalten hat, konnte er zum Bedarfszeitpunkt seinen Bedarf auch nicht mit diesen Leistungen bestreiten. Er kann auch nicht im Nachgang auf diese Leistungen verwiesen werden, nachdem diese Antragsabhängig sind (§ 34a Abs. 1 Satz 1 SGB XII), er aber einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat und auch durch den Beklagten nicht auf die Möglichkeit der Antragstellung hingewiesen wurde, obwohl diesem bekannt war, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen vorlagen.
Das Antragserfordernis in Bezug auf die Leistungen gemäß § 34 Abs. 7 Satz 2 SGB XII war hingegen erfüllt, ein entsprechender Antrag gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB XII, das Kursbuch als weitere tatsächliche Aufwendung zu berücksichtigen, liegt vor.
Aufgrund der Bedeutung der Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, um gesellschaftliche Ausgrenzung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu verhindern, kommt dem Leistungsträger entgegen dem Wortlaut des § 34 Abs. 7 Satz 2 SGB XII auch kein Ermessen zu (BeckOGK/Janda SGB XII § 34 Rn. 103, LPK-SGB XII/Bieritz-Harder SGB XII § 34 Rn. 14, aA Schlegel/Voelzke/Filges JurisPK-SGB XII § 34 Rn. 290 ff, Hauch/Noftz/Falterbaum § 34 SGB XII Rn. 58a), die Leistungen sind deshalb bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen – wie hier - aufgrund gebundener Entscheidung zu erbringen.
Der Kläger ist auch, wonach die Kammer nach Befragung des Klägers überzeugt ist, für die Kosten des Buches in Vorleistung gegangen, wofür er ein Darlehen aufgenommen hat. Die Kammer ist nach Befragung des Klägers auch davon überzeugt, dass ihm Kosten in Höhe von 14,50 Euro entstanden sind, nachdem dies auch dem Preis für das Buch im Buchhandel entspricht. Nachdem der Beklagte die Leistung rechtswidrig verweigert hat, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, der Kläger aber zur Durchführung des bereits begonnenen Sprachkurses das Buch benötigt hat, war die Selbsthilfe auch unaufschiebbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.