S 23 P 65/22

Sozialgericht
SG Münster (NRW)
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Sozialgericht Münster

 

 

Az.: S 23 P 65/22

 

 

 

Verkündet am: 06.02.2024

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Namen des Volkes

 

Urteil

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand:

 

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines pauschalen Wohngruppenzuschlages für den Zeitraum von September 2021 bis einschließlich April 2023.

 

Der Kläger, bei dem seit November 2020 Pflegegrad 1 und seit November 2022 Pflegegrad 2 besteht, stellte am 15.09.2021 einen Antrag auf Zahlung des Wohngruppenzuschlags in Höhe von 214,00 €. Er würde mit mindestens zwei weiteren pflegebedürftigen Personen in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben. Die Wohnung sei durch eine Wohnungs- oder Haustür verschlossen, sie sei vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum zugänglich. Das Bad, die Küche und der Aufenthaltsraum könnten von allen Bewohnern jederzeit genutzt werden. In der gemeinsamen Wohnung lebten insgesamt 3 Bewohner. Die Wohngruppe hätte gemeinschaftlich eine Person – Herrn D. N. – beauftragt, die organisatorische, verwaltende Tätigkeiten erbringen würde.

 

Herr D. N. ist der Sohn des Klägers. Dieser bewohnte mit seiner Ehefrau – Frau J. O. – bis zu deren Tod die eine Doppelhaushälfte. Der Kläger bewohnt mit seiner Ehefrau – Frau N. P. – die andere Doppelhaushälfte. Beide Doppelhaushälften sind mit einer Durchgangstür verbunden.

 

Mit Bescheid vom 22.12.2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Er habe keinen Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag, weil er nicht mit mindestens zwei weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung lebe. Das Zusammenleben innerhalb eines Familienverbundes (z.B. Eltern mit Kindern, Pflegschaftsverhältnisse) verfolge nicht den Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung in einer gemeinsamen Wohnung. Insbesondere auch deshalb, weil nach Intention des Gesetzes die selbstorganisierte Versorgung innerhalb einer Wohngruppe gefördert werden solle. Von daher käme in diesen Fällen eine Zahlung des Wohngruppenzuschlages nicht in Betracht. Vielmehr würde innerhalb eines Familienverbundes durch die familiäre Prägung der Verbundenheit der Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung überlagert werden. Auch der Begriff der Wohngruppe bzw. Wohngemeinschaft im Allgemeinen, der als „das Zusammenleben mehrerer nicht verwandter Personen“ definiert werde, bestätigte den Ausschluss.

 

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 26.12.2021 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er insbesondere an, dass er mit seiner Ehefrau, seiner Schwiegertochter und seinem Sohn in einer Wohngemeinschaft wohne und somit die Wohngruppe aus 3 Pflegebedürftigen bestünde. Das Zusammenleben verfolgte sehr wohl den Zweck der gemeinschaftlichen Versorgung. Diese bestünde z. B. in gemeinsamem Kochen und Einnehmen der Mahlzeiten. Dass sie miteinander verwandt seien, spräche nicht gegen das Vorliegen einer Wohngruppe im Sinne des Gesetzes. Auch der Umstand, dass sein Sohn nicht pflegebedürftig sei, stünde dem Anspruch nicht entgegen. Es sei nicht Voraussetzung, dass alle Bewohner pflegebedürftig sind.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Bundessozialgericht hätte in seinem Urteil vom 10. Februar 2016 ausgeführt, dass Familienverbünde nicht generell von der Gewährung des Wohngruppenzuschlags ausgeschlossen seien. Der maßgebliche Wohnzweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung könne - neben anderen Wohnzwecken - auch beim Zusammenleben in einem familiären Wohnverbund vorliegen. Diese Zweckrichtung sei im Einzelfall jedoch anhand der inneren und äußeren Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen. Da der Wohngruppenzuschlag nicht die Aufstockung der Leistungen der häuslichen Pflege bezwecke, sondern der Entwicklung und Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung diene, sei Voraussetzung für seine Gewährung, dass die Wohngruppe zusätzliche Strukturen aufweise, die über die pflegerische Versorgung der Bewohner im eigenen häuslichen Wohnbereich hinausgehen.

Dies sei hier nicht erkennbar. Der Kläger werde von seinem Sohn, Herrn D. N. gepflegt. Sein Sohn sei auch als Pflegeperson für die Ehefrau des Klägers und dessen Schwiegertochter angegeben worden. Aus den vorliegenden Unterlagen ginge nicht hervor, dass und gegebenenfalls welche zusätzlichen Aufgaben er für den Kläger, die Ehefrau des Klägers sowie dessen Schwiegertochter übernehme. Aus dem Betreuungsvertrag ginge lediglich hervor, dass er organisatorische und verwaltende Aufgaben übernehmen solle.

Des Weiteren bestünde ein Anspruch nur, wenn eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen. Eine gemeinschaftliche Beauftragung existiere jedoch nicht, wenn durch die einzelnen Bewohner jeweils einzelvertraglich eine Person beauftragt wird. Selbst wenn alle Auftraggeber dieselbe Person beauftragen, läge rechtlich betrachtet nicht ein Vertrag mit einem Auftraggeber vor, sondern eine Vielzahl von Verträgen mit einer Vielzahl von Auftraggebern.

Hier hätten der Kläger, die Ehefrau des Klägers und dessen Schwiegertochter jeweils einzeln seinen Sohn, Herrn D. N., in insgesamt drei Betreuungsverträgen vom 15. September 2021 mit organisatorischen und verwaltenden Aufgaben beauftragt, wobei diese Verträge lediglich von den jeweiligen Pflegebedürftigen, nicht jedoch von der beauftragten Person unterschrieben worden sind. Somit läge keine gemeinschaftliche Beauftragung von Herrn Christof Menger vor.

Schließlich lebe der Kläger mit seiner pflegebedürftigen Ehefrau unter der postalischen Adresse Q.in 00000 J.. Seine ebenfalls pflegebedürftige Schwiegertochter wohne hingegen unter der Adresse QA in 00000 J. Aus den Pflegegutachten ginge hervor, dass es sich jeweils um eine Doppelhaushälfte handelt, wobei der Kläger und seine Ehefrau in der einen Doppelhaushälfte leben und seine Schwiegertochter mit ihrer Familie in der anderen Doppelhaushälfte. Damit läge keine gemeinsame Wohnung vor, in der mindestens drei und höchstens zwölf Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben. Der Kläger lebe lediglich zusammen mit seiner Ehefrau in dem Haus Q. in J. und damit mit nur einer weiteren pflegebedürftigen Person. Das Gesetz sehe jedoch vor, dass mindestens drei und höchstens zwölf Pflegebedürftige in der Wohngruppe zusammen leben.

 

Der Kläger hat am 14.04.2022 Klage erhoben, mit der er die Gewährung des pauschalen Wohngruppenzuschlages begehrt. Zur Begründung führt er insbesondere an, dass das Bad, die Küche und der Aufenthaltsraum von allen Bewohnern jederzeit genutzt werden könnten. Sein Sohn, Herr D. N., sei der Leiter der Wohngruppe.

Das Zusammenleben innerhalb eines Familienverbundes (z.B. Eltern mit Kindern, Pflegschaftsverhältnisse) verfolge auch den Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung in einer gemeinsamen Wohnung.

Intention des Gesetzes sei die Förderung der selbstorganisierten Versorgung innerhalb einer Wohngruppe. Gleichwohl – das gäbe auch der ausgefüllte Fragebogen vor – sei mit der Verwaltung und Organisation der Zeuge N. beauftragt worden. Also dürfe nicht auf eine strenge Selbstorganisation der Gruppe (ohne Leiter) abgestellt werden.

Der Familienverbund überlagere durch die familiäre Prägung der Verbundenheit nicht den Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung.

Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid rüge, dass der Zeuge D. N. die drei Betreuungsverträge nicht unterzeichnet habe, dürfte dies unbeachtlich sein, zumal der Zeuge N. die Unterschrift jederzeit nachholen könnte. Es dürfte sich also um eine bloße „Förmelei“ handeln.

Auch der Vorhalt, dass wegen der Verträge keine gemeinschaftliche Beauftragung des Zeugen N. erfolgt sei, sei verfehlt. In den drei Erklärungen vom 15.09.2021 werde ausdrücklich auf die Wohngruppe Q. / Q a verwiesen.

Die drei Verträge bildeten eine Einheit; man müsse sie zusammen lesen, zumal der Wortlaut identisch sei. Durch Auslegung ließe sich ermitteln, dass eine gemeinsame Beauftragung des Herrn D. N. durch alle drei Kläger bzw. Klägerinnen erfolgen sollte.

Familienverbünde seien laut BSG nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Wohngruppe müsse laut BSG zusätzliche Strukturen aufweisen, die über die pflegerische Versorgung der Bewohner hinausgehen.

Der Zeuge D. N. führe folgende Tätigkeiten aus:

  • die Koordinierung von Terminen für Ärzte und Therapien
  • die Abwicklung des gesamten Schriftverkehrs mit Versicherungen (z.B. Krankenkasse, Pflegeversicherung), Behörden und alle Bankgeschäfte für die alle drei Bewohner
  • Einkäufe für das tägliche Leben
  • gemeinsame Ausflüge mit Hilfe von Rollator bzw. Rollstuhl
  • Besorgungen bei Apotheken
  • verwaltende Tätigkeiten in Gestalt der Begleitung des Betreuungsdienstes durch die Fa. Home Instead für Frau J. O.; hier komme 3 bis 5 Mal in der Woche für je 2 Stunden eine Betreuungskraft und falte z.B. zusammen mit Frau J. O. die Wäsche, Begleitung der Wassertherapie im Schwefelbad C. durch Hilfe beim Aus- und Ankleiden.

Die Verbindungstüren im Erdgeschoss und im Keller seien nie abgeschlossen und stünden immer offen.

Mittags würden die Mahlzeiten gemeinsam eingenommen werden – und zwar mal in der Küche Q und mal in der Küche Q  a. Auch das gemeinsame Kaffeetrinken fände mal hier und mal dort statt – entweder in der Küche oder auf der Terrasse. Es gäbe drei Terrassen, die alle nutzen würden. Auch der Garten nebst Pool und Whirlpool würde von allen gemeinsam genutzt werden. Die Heizung liefe zentral. Auch der Strom liefe über einen Zähler.

 

Der Kläger beantragt,

           

  1. den Bescheid der Beklagten vom 22.12.2021 in Gestalt der Widerspruchsentscheidung der Beklagten vom 23.03.2022 aufzuheben,
  2. die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen wegen Wohngruppenzuschlag nach § 38 a SGB XI für den Zeitraum von September 2021 bis einschließlich April 2023 zu bewilligen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

                        die Klage abzuweisen.

 

Zur Begründung verweist sie insbesondere auf den Inhalt der Verwaltungsakte. Zudem führt sie insbesondere an, dass das Zusammenleben mehrerer Pflegebedürftiger innerhalb eines Familienverbundes nach Aussage des BSG (B 3 P 5/14 R vom 18.02.2014) nicht generell ein Ausschlusskriterium sei. Der Wohngruppenzuschlag erfordere jedoch auch bei Familienverbünden eine besondere Struktur. Diese sei im Einzelfall anhand der inneren und äußeren Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen. Die bloße Aufrechterhaltung der jeweiligen Lebensgestaltung nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit sei nicht geeignet, die nach der gesetzlichen Regelung erforderliche Zweckbestimmung einer gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung zu begründen.

Im vorliegenden Sachverhalt sei der Wohnzweck nicht die gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung, sondern vielmehr das Zusammenleben in einer Familie. Die vorliegenden Informationen über die Art des Zusammenlebens (Wohnen in zwei Doppelhaushälften mit jeweils eigener Anschrift; gemeinsame Nutzung beider Küchen, der Terrassen sowie des Gartens; Verbindungstür zwischen beiden Häusern) zeichneten das Bild eines Familienverbundes, der in zwei Nachbarhäusern zusammenlebt, wobei sich der Sohn des Klägers bemühe, seine pflegebedürftigen Angehörigen - neben seiner eigenen vollzeitigen Berufstätigkeit - zu versorgen und zu unterstützen. Eine gemeinschaftliche Beauftragung einer sogenannten Präsenzkraft läge hier jedenfalls nicht vor.

Der Sohn des Klägers nehme seine Aufgaben kraft seiner "Stellung" als Ehemann und Sohn und nicht aufgrund eines ihm von den übrigen Familienmitgliedern erteilten Auftrags wahr. Die Übernahme der Verpflichtungen des Sohnes beziehungsweise Ehemannes wurzelten nicht in einer gemeinschaftlichen Beauftragung, sondern vielmehr in seiner Rolle innerhalb der Familie.

 

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen.

 

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Klage ist unbegründet.

 

Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid vom 22.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2022 nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 SGG), denn dieser ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38a SGB XI in gesetzlicher Höhe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38a SGB XI liegen nicht vor.

 

Nach § 38a Abs. 1 SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 € monatlich, wenn (1.) sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind, (2.) sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder 45b beziehen, (3.) eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und (4.) keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten in der Wohngruppe nicht erbracht wird, sondern die Versorgung auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfeldes sichergestellt werden kann.

 

Zur Überzeugung des Gerichts liegen bereits die Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 Ziff. 1 SGB XI nicht vor, da der Kläger im nunmehr nur noch streitgegenständlichen Zeitraum zwar mit seiner Ehefrau als weitere pflegebedürftige Person, jedoch nicht auch mit seiner Schwiegertochter als weitere pflegebedürftige Personen in einer gemeinsamen Wohnung im Sinne des § 38a Abs. 1 Ziff. 1 SGB XI lebte und dies auch nicht zum Zweck der gemeinschaftlich organsierten pflegerischen Versorgung.

Die Kammer verkennt bei ihrer Entscheidung nicht, dass die Begrifflichkeit der „gemeinsamen Wohnung“ nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weit und „großzügig“ auszulegen ist. So ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Förderung mit einem Wohngruppenzuschlag nur für Wohnformen ausgeschlossen, die lediglich bei rein "formaler" Betrachtung der ambulanten Versorgung zuzuordnen wären, faktisch aber einer stationären Vollversorgung entsprechen. Diese weite Auslegung ist durch das gesetzgeberische Ziel, gesellschaftlich förderungswürdiges gemeinschaftliches Wohnen unter Wahrung angemessener Privatsphäre zu fördern, gerechtfertigt. Eine "gemeinsame Wohnung" liegt insoweit erst dann nicht mehr vor, wenn die gesamte Wohnanlage so gestaltet ist, dass sich jeder einzelne Bewohner "praktisch selbstständig" versorgt oder versorgt wird, ohne auf die Möglichkeit eines "gemeinschaftlichen" Zusammenwohnens zurückgreifen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2020 – B 3 P 1/20 R –, juris, Rn. 17).

Die Wohnsituation muss die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Lebens in Gemeinschaftsräumen auch tatsächlich in nennenswertem Maße zulassen; das bloße Vorhandensein rein funktionaler Gemeinschaftseinrichtungen reicht insoweit nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2020 – B 3 P 1/20 R –, juris, Rn. 19).

 

Zur Überzeugung der Kammer ist die vorliegend zu beurteilende Wohnanlage so gestaltet, dass sich jeder einzelne Bewohner „praktisch selbstständig“ versorgt, ohne auf die Möglichkeit eines „gemeinschaftlichen“ Zusammenwohnens zurückgreifen zu können, denn die Wohnsituation lässt ein gemeinschaftliches Leben in Gemeinschaftsräumen nicht in nennenswertem Maße zu.

 

Nach Auffassung der Kammer ist bereits schon zweifelhaft, ob die vorliegend zu beurteilenden Doppelhaushälften, mithin jeweils zwei gänzlich eigenständige Häuser, unter die Begrifflichkeit der „Wohnung“ im Sinne des § 38a Abs. 1 Ziff. 1 SGB XI zu fassen sind.

Jedenfalls aber lässt diese Wohnsituation kein gemeinschaftliches Leben im Sinne des § 38a Abs. 1 Ziff. 1 SGB XI zu.

 

So ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es keinerlei Gemeinschaftsräume gibt. Vielmehr handelt es sich um jeweils gänzlich eigenständige Häuser. Lediglich das Vorhandensein einer Verbindungstür im Keller und einer weiteren Verbindungstür im Erdgeschoss machen die eigenständigen Objekte nicht zu einer „gemeinsamen“ Wohnung.

Soweit von Seiten des Klägers vorgetragen wird, dass die Räumlichkeiten in dem Sinne gemeinsam genutzt würden, dass Mahlzeiten mal in der einen Küche und mal in der anderen Küche zubereitet und eingenommen würden, führt dies nach Auffassung der Kammer nicht zur Annahme einer “gemeinsamen Wohnung“ bzw. einem „gemeinschaftlichen Zusammenwohnen“ im Sinne des § 38a Abs. 1 Ziff. 1 SGB XI. Ein gemeinschaftliches Wohnen vermag die Kammer hierin nicht zu erkennen, da es insbesondere an der Prägung eines „Gemeinschaftsraumes“ in dem Sinne, dass ein solcher jederzeit von allen Bewohnern gemeinschaftlich genutzt werden kann und zudem auch alle Bewohner gemeinschaftlich für den „Unterhalt“ des Raumes, der Instandhaltung und der Gestaltung eines derartigen Gemeinschaftsraumes zu sorgen haben, fehlt.

Dies zeigt sich desweiteren insbesondere auch in Anbetracht des Umstandes, dass die angebaute Doppelhaushälfte nicht zum Zwecke eines gemeinschaftlichen Wohnens im Sinne des § 38a SGB XI errichtet bzw. angebaut worden ist, sondern diese vielmehr bereits 1998 durch den Kläger bzw. seinen Sohn angebaut worden ist, damit dieser mit seiner Ehefrau und seiner Familie dort wohnen und sie entsprechend ihr eigenständiges Leben dort führen können.

Insoweit wird auch nicht der in § 38a Abs. 1 Ziff. 1 SGB XI bestimmte – und als weitere Tatbestandsvoraussetzung zu erfüllende – Zweck, nämlich die gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung, erfüllt.

Gemeinschaften von Pflegebedürftigen in der Nachbarschaft, also nur Zusammenschlüsse ohne gemeinsames Wohnen führen zu einem nicht gewollten Ausufern des Leistungsanspruchs und daher ist eine Erstreckung auf benachbarte Gebäude nicht mit dem Ansatz für Wohngruppen vereinbar (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. September 2018 – L 5 P 97/17 –, juris, Rn. 59).

Vorliegend handelt es sich nach Auffassung der Kammer um benachbarte Gebäude im vorgenannten Sinn. Allein das Vorhandensein von zwei Verbindungstüren führt hierbei nicht zu einer anderen Bewertung, da diese das Gepräge von zwei jeweils gänzlich eigenständigen und jeweils gänzlich individuell ausgestatteten Häusern unberührt lassen und insoweit jederzeit ohne Auswirkungen auf das Leben in den Häusern verschlossen werden könnten, da eben gerade keine Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden sind, auf die die Bewohner für ein gemeinsames Wohnen zurückgreifen können müssten.

 

Desweiteren ist vorliegend auch die Voraussetzung des § 38a Abs. 1 Ziff. 3 SGB XI nicht erfüllt. Hierfür müsste eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt sein, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen.

Dahinstehen kann, ob der Zeuge D. N., wirksam und (formell) ordnungsgemäß durch den Kläger und durch seine Ehefrau J. O. gemeinschaftlich als sogenannte „Präsenzkraft“ im Sinne des § 38a Abs. 1 Ziff. 3 SGB XI beauftragt worden ist, denn jedenfalls erbringt der Zeuge D. N. keine derartigen Tätigkeiten und stellt daher keine Präsenzkraft im Sinne des § 38a Abs. 1 Ziff. 3 SGB XI dar.

 

Mit dem von der Pflegekasse pauschal gewährten Wohngruppenzuschlag sollen jene Aufwendungen zweckgebunden abgegolten werden, die der Wohngruppe durch die gemeinschaftliche Beauftragung der Präsenzkraft entstehen. Damit wird dem besonderen Aufwand Rechnung getragen, der Folge der neu organisierten pflegerischen Versorgung als Wohnform ist. Die Leistung wird pauschal zur eigenverantwortlichen Verwendung für die Organisation sowie Sicherstellung der Pflege in der Wohngemeinschaft gewährt (BSG, Urteil vom 18. Februar 2016 – B 3 P 5/14 R –, juris, Rn. 22).

Der Wohngruppenzuschlag sollte keine schlichte Aufstockung der den Mitgliedern der Wohngruppe ohnehin individuell gewährten Leistungen der häuslichen Pflege (§§ 36 ff SGB XI) bewirken. Vielmehr ist ein hiervon taugliches Abgrenzungskriterium aufgestellt worden, das der neuen Wohnform der gemeinsamen Organisation der pflegerischen Versorgung und des gemeinschaftlichen Lebens Rechnung trägt. § 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI hat diese Voraussetzung dahin näher konkretisiert, dass eine von den Mitgliedern der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragte Person - unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung - allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten verrichtet oder hauswirtschaftliche Unterstützung leistet. Der Leistungsanspruch wurde dadurch aber nicht verschärft. Die Neufassung erging mit Rücksicht auf praktikable Überprüfungsmöglichkeiten des Leistungsanspruchs durch die Behörden.

Die in § 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI genannten unterschiedlichen Aufgaben stehen zwar im Zusammenhang mit der individuellen pflegerischen Versorgung durch die Pflegeperson; die dort genannten Aufgaben gehen aber deutlich darüber hinaus und sind auf die Förderung des gemeinschaftlichen Wohnens ausgerichtet, wie allgemein organisatorische, verwaltende aber auch betreuende Aufgaben, die der Wohngemeinschaft zugutekommen oder die das Gemeinschaftsleben sogar ausdrücklich fördern. Die Verrichtung einer der alternativ genannten Aufgaben in § 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI ist bereits ausreichend. Soweit ergänzend auch die hauswirtschaftliche Unterstützung für die Gewährung des Zuschlags in der Norm genannt wird (s. Abs. 1 Nr. 3), zählt hierzu die Beaufsichtigung der Ausführung dieser Verrichtung oder die Anleitung zur Selbstvornahme. Deshalb liegt z.B. hauswirtschaftliche Unterstützung nicht vor, wenn die Reinigungskraft oder eine Kraft, die lediglich hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet, diese Tätigkeiten selbst erbringt, ohne den Pflegebedürftigen in diese Tätigkeiten miteinzubeziehen. Neben der Unterstützung durch die Präsenzkraft bleiben aber regelmäßig bei allen Aufgaben - im Sinne einer "geteilten Verantwortung" - Beiträge der Bewohnerinnen und Bewohner selbst, ihres persönlichen und sozialen Umfelds oder von bürgerschaftlich Tätigen zur Versorgung notwendig.

Der Aufgabenkreis der von den Mitgliedern der Wohngruppe gemeinsam beauftragten Präsenzkraft, die die gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung sicherstellt, muss mithin im o.g. Sinne klar bestimmt sein, sich hinreichend deutlich von Hilfestellungen der individuellen pflegerischen Versorgung, aber auch von rein familiären Verpflichtungen abgrenzen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BSG, Urteil vom 18. Februar 2016 – B 3 P 5/14 R –, juris, Rn. 23 ff).

Zwar sind familiär miteinander verbundene Wohngruppenmitglieder nach der einschlägigen Rechtsprechung des BSG nicht generell vom Wohngruppenzuschlag ausgeschlossen. Beauftragter im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI („Präsenzkraft“) kann dabei auch ein Familienangehöriger der Wohngruppenmitglieder sein. Weder dem Gesetz noch den Gesetzgebungsmaterialien ist ein Hinweis zu entnehmen, dass die Beauftragung von Familienangehörigen ausgeschlossen wäre. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. SGB XI steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift nur Verträge der Pflegekassen mit (nahen) Familienangehörigen zur pflegerischen Betreuung von Pflegebedürftigen ausschließt, nicht aber Vereinbarungen von Wohngruppenmitgliedern zur Beauftragung einer „Präsenzkraft“ mit „allgemeinen organisatorischen, verwaltenden, betreuenden oder das Gemeinschaftsleben fördernden Tätigkeiten“.

Auch ein Familienangehöriger kann jedoch nur dann und nur insoweit beauftragte Präsenzkraft i.S.v. § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI sein, wenn ihm durch die Beauftragung Aufgaben übertragen worden sind, die ihm nicht bereits aufgrund anderer Rechtspflichten obliegen. Daher ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit der beauftragte Familienangehörige – etwa – bereits aufgrund seiner ehelichen (§ 1353 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BGB) oder (pflege-)elterlichen (§§ 1626, 1630, 1631 Abs. 1 BGB) Verpflichtungen zur Erbringung der ihm als Präsenzkraft übertragenen Aufgaben angehalten ist. Gleichermaßen kann eine Beauftragung der Präsenzkraft mit Aufgaben, die sich schon aus seiner Bestellung zum Vormund (vgl. § 1800 BGB), oder Pfleger (1909 BGB) oder Betreuer (vgl. § 1901 BGB) bzw. aus etwaigen Aufgaben als Pflegeperson (§ 19 SGB XI) ergeben, keinen Anspruch auf Wohngruppenzuschlag begründen. Ob der durch den Wohngruppenzuschlag geförderte Zweck i.S.v. § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI („gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung“), der nach der Gesetzesbegründung vor allem in der Ermöglichung bzw. dem Erhalt einer gemeinschaftlichen Pflege von Menschen in der Nähe ihres angestammten Wohnfeldes liegt, erfüllt wird oder ob andere Wohnzwecke im Vordergrund stehen, ist im Einzelfall an Hand der behaupteten inneren und äußeren Umstände festzustellen. Diese sind in eine Gesamtwürdigung einzustellen und unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände zu bewerten. Erforderlich ist, dass der innere Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung nach außen hin objektiviert wird. Dies erfolgt regelmäßig durch die gemeinschaftliche Beauftragung einer Präsenzkraft und die Festlegung ihres konkreten Aufgabenkreises i.S. der Alternativen des § 38a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI zur Erfüllung dieses Zwecks. Insbesondere diese Festlegung ist eine zentrale Voraussetzung für die Gewährung des Wohngruppenzuschlages. Erforderlich ist insofern, besonders wenn es sich – wie vorliegend – bei der Präsenzkraft um ein mit den pflegebedürftigen Personen zusammenlebendes Familienmitglied handelt, die darüber hinaus auch noch als Pflegeperson i.S. von § 19 SGB XI für einzelne Wohngruppenmitglieder fungierte, die klare Bestimmung der Aufgaben mit deutlicher Abgrenzung von Hilfen bei der individuellen pflegerischen Versorgung und von rein familiären Verpflichtungen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. Oktober 2022 – L 12 P 54/20 –, Rn. 33 ff, juris m.w.N.).

 

Zur Überzeugung der Kammer lag vorliegend gerade kein Wohnzweck im oben genannten Sinne mit einer neben dem Familienleben bestehenden organsierten Struktur einer über individuelle häusliche Pflege hinausgehenden pflegerischen Unterstützung durch den Zeugen Christof Menger als Präsenzkraft im Sinne des § 38a SGB XI vor.

Vielmehr haben der Kläger und seine Ehefrau in dem Haus Q. – wie bereits seit 62 Jahren – zusammen gelebt und gewohnt ohne, dass eine über die individuelle häusliche Pflege hinausgehende pflegerische Unterstützung, die über rein familiäre Verpflichtungen hinausgeht, durch den Zeugen D. N. vorlag.

Vielmehr hat der Kläger im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2024 erklärt, dass sein Sohn, der Zeuge D. N., ihn immer dann unterstützt hat bzw. für ihn und seine Angelegenheiten zur Verfügung stand, wenn „Not am Mann war“. Ansonsten hat er seinen üblichen Tagesablauf im Alltag dergestalt geschildert, dass er dreimal die Woche Karten spielen gehe, er auch noch selber Auto fahre und er einmal die Woche einkaufen gehe, dies ab und an auch mit seinem Enkel zusammen.

Hieraus vermag die Kammer nicht eine über die individuelle häusliche Pflege hinausgehende pflegerische Unterstützung, die über rein familiäre Verpflichtungen hinausgeht, durch den Zeugen D. N. zu erkennen. Alleine die Tatsache, dass der Zeuge D. N. seinen Vater, den Kläger, unterstützt hat, wenn „Not am Mann war“ oder – wie der Zeuge im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2024 ausgesagt hat – er für den Kläger beispielsweise Schriftverkehr geführt hat, mit Ämtern „etwas geklärt“ hat oder Arzttermine vereinbart hat, führt nicht zum Vorliegen einer Unterstützung, wie sie § 38a Abs. 1 SGB XI verlangt, da derartige Aufgaben typischerweise durch (erwachsene) Kinder für ihre (hilfs-/pflegebedürftigen) Eltern im Rahmen der ihnen obliegenden familiären Pflichten übernommen und ausgeführt werden.

Eine hiervon abgrenzbare, an der Zielrichtung des § 38a SGB XI ausgerichteten Förderung des gemeinsamen Wohnens durch der Wohngemeinschaft zugutekommende organisatorische, verwaltende oder betreuende Tätigkeiten durch die als Präsenzkraft benannte Person vermag die Kammer nicht zu erkennen. Im Vordergrund standen vorliegend vielmehr ersichtlich die Entlastung der Pflegebedürftigen von derartigen Tätigkeiten. Allein die Aufrechterhaltung der bisherigen Lebensgestaltung von Mitgliedern einer Familie nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mag indes die Zweckbestimmung einer gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung nicht zu begründen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. Oktober 2022 – L 12 P 54/20 –, Rn. 37, juris).

Insoweit ist nach Auffassung der Kammer insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge D. N. im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2024 einen typischen Tagesablauf von ihm dergestalt geschildert hat, dass er gegen 5:45/6:00 Uhr aufgestanden sei, sich um seine Frau gekümmert habe, das Frühstück gemacht habe usw. und dann gegen 7:30 Uhr zur Arbeit aus dem Haus gegangen sei. Insoweit stellt sich für die Kammer die Situation dergestalt dar, dass sich der Zeuge alltäglich um seine Ehefrau gekümmert und diese „versorgt“ hat, hingegen der Kläger und seine Ehefrau davon gänzlich unabhängig ihren Alltag – mit Ausnahme des bereits vorstehend angeführten zu erledigenden Schriftverkehrs/zu klärende Angelegenheiten mit Ämtern/zu vereinbarende Arzttermine – weitgehend unabhängig und eigenständig organisiert haben und insoweit gerade keine gemeinschaftliche pflegerische Versorgung im Sinne des § 38a SGB XI gegeben ist.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Rechtskraft
Aus
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